GVG stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben. II. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 29.01.2022, 19.05.2022, 19.05.2022 und 18.06.2022 wird die Umsatzsteuer
AG römisch zwei. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 29.01.2022, 19.05.2022, 19.05.2022 und 18.06.2022 wird die Umsatzsteuer
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG in Höhe von gesamt € 140,34 bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die im Jahr 2022 bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten in Höhe von € 1.568,
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die im Jahr 2022 bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten in Höhe von € 1.568,
G für das Jahr 2022 Kenntnis erlangt hat und kein Verschulden am Hervorkommen dieser neuen Tatsache vorliegt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Dolmetscherin bzw. ihr steuerlicher Vertreter mit 12.10.2022 von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG für das Jahr 2022 Kenntnis erlangt hat und kein Verschulden am Hervorkommen dieser neuen Tatsache vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Beilagen vom 14.10.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022, der eingebrachten Stellungnahme der Antragstellerin vom 04.12.2022 sowie dem Akteninhalt. Dass die Antragstellerin (erst) mit 12.10.2022 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
G hatte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen (Bestätigungs-)Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 13.10.2022, aus welcher zudem ersichtlich wird, dass es zwischen der Antragstellerin und ihrer steuerlichen Vertretung am 26.09.2022 einen Austausch betreffend einen Anstieg ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin im Jahr 2022 gegeben hat. Dieser führte dazu, dass die Antragstellerin ihrer steuerlichen Vertretung am 11.10.2022 eine Aufstellung ihrer Einnahmen in Form einer (Excel-)Liste für das Jahr 2022 übergab und im Zuge der Kontrolle dieser Aufstellung am 12.10.2022 festgestellt wurde, dass die Umsätze die Kleinunternehmergrenze überschritten wurden.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Beilagen vom 14.10.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022, der eingebrachten Stellungnahme der Antragstellerin vom 04.12.2022 sowie dem Akteninhalt. Dass die Antragstellerin (erst) mit 12.10.2022 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG hatte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen (Bestätigungs-)Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 13.10.2022, aus welcher zudem ersichtlich wird, dass es zwischen der Antragstellerin und ihrer steuerlichen Vertretung am 26.09.2022 einen Austausch betreffend einen Anstieg ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin im Jahr 2022 gegeben hat. Dieser führte dazu, dass die Antragstellerin ihrer steuerlichen Vertretung am 11.10.2022 eine Aufstellung ihrer Einnahmen in Form einer (Excel-)Liste für das Jahr 2022 übergab und im Zuge der Kontrolle dieser Aufstellung am 12.10.2022 festgestellt wurde, dass die Umsätze die Kleinunternehmergrenze überschritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) I.römisch eins. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „§ 32.
G) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
G sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei („Kleinunternehmerregelung“). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei („Kleinunternehmerregelung“). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Eine Kleinunternehmerin, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für ihre erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Z 27 UStG).Eine Kleinunternehmerin, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für ihre erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen vergleiche hierzu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG).
G kann die Unternehmerin, deren Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass sie auf die Befreiung
G verzichtet.
Paragraph 6, Absatz 3, UStG kann die Unternehmerin, deren Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass sie auf die Befreiung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG verzichtet. Wie von der Antragstellerin bekanntgegeben, erlangte sie (erst) im Zuge der Kontrolle ihrer Ausgabenrechnungen durch ihren steuerlichen Vertreter am 12.10.2022 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
G.Wie von der Antragstellerin bekanntgegeben, erlangte sie (erst) im Zuge der Kontrolle ihrer Ausgabenrechnungen durch ihren steuerlichen Vertreter am 12.10.2022 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG. Am 14.10.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sodann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die im Jahr 2022 verrechneten bzw. bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten. Am 14.10.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sodann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die im Jahr 2022 verrechneten bzw. bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten. Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze
G am 12.10.2022 erst mit Ablauf des 26.10.2022 verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am 14.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen.Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG am 12.10.2022 erst mit Ablauf des 26.10.2022 verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am 14.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
GH
Paragraph 1294, ABGB auszulegen vergleiche VwGH
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
G der Antragstellerin mit 12.10.2022 – somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten – bekannt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob die Antragstellerin die Grenze der Kleinunternehmerregelung
G überschreiten wird, da dies von der Auftragslage und weiteren, den Geschäftsgang beeinflussenden, nicht vorhersehbaren Faktoren im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft sie an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden.Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG der Antragstellerin mit 12.10.2022 – somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten – bekannt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob die Antragstellerin die Grenze der Kleinunternehmerregelung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage und weiteren, den Geschäftsgang beeinflussenden, nicht vorhersehbaren Faktoren im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft sie an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmerregelung
G zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmerregelung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher stattzugeben. II.römisch zwei.
AG umfasst die Gebühr der SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Sachverständigen
AG ist die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen. Somit sind folgende gebührenrechtliche Anträge um die Zahlung der Umsatzsteuer zu erweitern: Honorarnote Ausbezahlt am Auszahlungsbetrag (netto) Nachverrechnung der Umsatzsteuer Nr. 22/2022 vom 29.01.2022Nr. 22 aus 2022, vom 29.01.2022 14.02.2022 251,50 50,30 Nr. 114/2022 vom 19.05.2022Nr. 114 aus 2022, vom 19.05.2022 03.06.2022 164,10 32,80 Nr. 115/2022 vom 19.05.2022Nr. 115 aus 2022, vom 19.05.2022 09.06.2022 134,50 26,90 Nr. 139/2022 vom 18.06.2022Nr. 139 aus 2022, vom 18.06.2022 30.06.2022 151,70 30,34 Summe der nachverrechneten Umsatzsteuer 140,34 Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 140,34
AG war somit stattzugeben.Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 140,34
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG war somit stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2261587.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.