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{'item': 'W195 2261587-1'}

Obsah (15)§ 32§ 31Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 1§ 1294§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW195 2261587-1 Spruch, W195 2261587-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben. II. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 29.01.2022, 19.05.2022, 19.05.2022 und 18.06.2022 wird die Umsatzsteuer

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AG römisch zwei. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 29.01.2022, 19.05.2022, 19.05.2022 und 18.06.2022 wird die Umsatzsteuer

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG in Höhe von gesamt € 140,34 bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren im Jahr 2022 machte die Antragstellerin gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus.
  2. Den gebührenrechtlichen Anträgen der Antragstellerin wurde – nach allfälligen Korrekturanforderungen – stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.
  3. Am 14.10.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die im Jahr 2022 bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten in Höhe von € 1.568,

  1. Dazu übermittelte sie ein (Bestätigungs-)Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 13.10.2022, aus dem hervorgeht, dass sie am 12.10.2022 von der Umsatzsteuerpflicht Kenntnis erlangt hat und sie am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze kein Verschulden trifft.
  2. Am 14.10.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die im Jahr 2022 bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten in Höhe von € 1.568,

  1. Dazu übermittelte sie ein (Bestätigungs-)Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 13.10.2022, aus dem hervorgeht, dass sie am 12.10.2022 von der Umsatzsteuerpflicht Kenntnis erlangt hat und sie am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze kein Verschulden trifft.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 21.11.2022, XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf eine Aufstellung Ihrer bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten unter gesonderter Ausweisung der Umsatzsteuer für Übersetzungstätigkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 21.11.2022, römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf eine Aufstellung Ihrer bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten unter gesonderter Ausweisung der Umsatzsteuer für Übersetzungstätigkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben.
  4. Mit Stellungnahme vom 04.12.2022 replizierte die Antragstellerin auf die Verständigung vom 21.11.2022 und reichte eine Aufstellung ihrer bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten unter gesonderter Ausweisung der Umsatzsteuer für Übersetzungstätigkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von insgesamt € 140,43 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Dolmetscherin bzw. ihr steuerlicher Vertreter mit 12.10.2022 von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G für das Jahr 2022 Kenntnis erlangt hat und kein Verschulden am Hervorkommen dieser neuen Tatsache vorliegt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Dolmetscherin bzw. ihr steuerlicher Vertreter mit 12.10.2022 von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG für das Jahr 2022 Kenntnis erlangt hat und kein Verschulden am Hervorkommen dieser neuen Tatsache vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Beilagen vom 14.10.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022, der eingebrachten Stellungnahme der Antragstellerin vom 04.12.2022 sowie dem Akteninhalt. Dass die Antragstellerin (erst) mit 12.10.2022 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G hatte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen (Bestätigungs-)Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 13.10.2022, aus welcher zudem ersichtlich wird, dass es zwischen der Antragstellerin und ihrer steuerlichen Vertretung am 26.09.2022 einen Austausch betreffend einen Anstieg ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin im Jahr 2022 gegeben hat. Dieser führte dazu, dass die Antragstellerin ihrer steuerlichen Vertretung am 11.10.2022 eine Aufstellung ihrer Einnahmen in Form einer (Excel-)Liste für das Jahr 2022 übergab und im Zuge der Kontrolle dieser Aufstellung am 12.10.2022 festgestellt wurde, dass die Umsätze die Kleinunternehmergrenze überschritten wurden.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Beilagen vom 14.10.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022, der eingebrachten Stellungnahme der Antragstellerin vom 04.12.2022 sowie dem Akteninhalt. Dass die Antragstellerin (erst) mit 12.10.2022 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG hatte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen (Bestätigungs-)Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 13.10.2022, aus welcher zudem ersichtlich wird, dass es zwischen der Antragstellerin und ihrer steuerlichen Vertretung am 26.09.2022 einen Austausch betreffend einen Anstieg ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin im Jahr 2022 gegeben hat. Dieser führte dazu, dass die Antragstellerin ihrer steuerlichen Vertretung am 11.10.2022 eine Aufstellung ihrer Einnahmen in Form einer (Excel-)Liste für das Jahr 2022 übergab und im Zuge der Kontrolle dieser Aufstellung am 12.10.2022 festgestellt wurde, dass die Umsätze die Kleinunternehmergrenze überschritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) I.römisch eins. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „§ 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. […]
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. […]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)
(5)[…]“ Da die Gebühren der Dolmetscherin nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Honorarnoten vom 29.01.2022, 19.05.2022, 19.05.2022 und 18.06.2022 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in – für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren – sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.Da die Gebühren der Dolmetscherin nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Honorarnoten vom 29.01.2022, 19.05.2022, 19.05.2022 und 18.06.2022 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in – für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren – sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens. Aus § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Aus Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

§ 1Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz (USt

G) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei („Kleinunternehmerregelung“). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei („Kleinunternehmerregelung“). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Eine Kleinunternehmerin, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für ihre erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Z 27 UStG).Eine Kleinunternehmerin, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für ihre erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen vergleiche hierzu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG).

§ 6Abs. 3 USt

G kann die Unternehmerin, deren Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass sie auf die Befreiung

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G verzichtet.

Paragraph 6, Absatz 3, UStG kann die Unternehmerin, deren Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass sie auf die Befreiung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG verzichtet. Wie von der Antragstellerin bekanntgegeben, erlangte sie (erst) im Zuge der Kontrolle ihrer Ausgabenrechnungen durch ihren steuerlichen Vertreter am 12.10.2022 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G.Wie von der Antragstellerin bekanntgegeben, erlangte sie (erst) im Zuge der Kontrolle ihrer Ausgabenrechnungen durch ihren steuerlichen Vertreter am 12.10.2022 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG. Am 14.10.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sodann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die im Jahr 2022 verrechneten bzw. bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten. Am 14.10.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sodann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die im Jahr 2022 verrechneten bzw. bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten. Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G am 12.10.2022 erst mit Ablauf des 26.10.2022 verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am 14.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen.Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG am 12.10.2022 erst mit Ablauf des 26.10.2022 verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am 14.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2015)Rz. 19 zu § 32; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 28 zu § 69).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 19 zu Paragraph 32,; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 28 zu Paragraph 69,). Der Tatbestand der Neuerungen entspricht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des § 69 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 19 zu § 32).Der Tatbestand der Neuerungen entspricht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 19 zu Paragraph 32,). Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise „im Verfahren ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)K 14 zu § 32 VwGVG).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise „im Verfahren ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)K 14 zu Paragraph 32, VwGVG). Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens

§ 1294ABGB auszulegen (vgl. Vw

GH

  1. 1994, 94/06/0106;
  2. 1995, 95/06/0087;
  3. 2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH
  4. 2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2017)K 15 zu § 32 VwGVG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 21 zu § 32) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH
  1. 1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 21 zu § 32).Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens

Paragraph 1294, ABGB auszulegen vergleiche VwGH

  1. 1994, 94/06/0106;
  2. 1995, 95/06/0087;
  3. 2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH
  4. 2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2017)K 15 zu Paragraph 32, VwGVG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 21 zu Paragraph 32,) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH
  1. 1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 21 zu Paragraph 32,). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 37 zu § 69).Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 37 zu Paragraph 69,). Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

(2018)Rz. 38 zu § 69). Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

(2018)Rz. 38 zu Paragraph 69,). Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23. 3. 1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 38 zu § 69).Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23. 3. 1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 38 zu Paragraph 69,). Die Unterlassung der dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zumutbaren Sorgfalt stellt ein dem Beschwerdeführer zur Last fallendes Verschulden dar (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G der Antragstellerin mit 12.10.2022 – somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten – bekannt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob die Antragstellerin die Grenze der Kleinunternehmerregelung

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G überschreiten wird, da dies von der Auftragslage und weiteren, den Geschäftsgang beeinflussenden, nicht vorhersehbaren Faktoren im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft sie an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden.Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG der Antragstellerin mit 12.10.2022 – somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten – bekannt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob die Antragstellerin die Grenze der Kleinunternehmerregelung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage und weiteren, den Geschäftsgang beeinflussenden, nicht vorhersehbaren Faktoren im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft sie an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmerregelung

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmerregelung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher stattzugeben. II.römisch zwei.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr der SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AG ist die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen. Somit sind folgende gebührenrechtliche Anträge um die Zahlung der Umsatzsteuer zu erweitern: Honorarnote Ausbezahlt am Auszahlungsbetrag (netto) Nachverrechnung der Umsatzsteuer Nr. 22/2022 vom 29.01.2022Nr. 22 aus 2022, vom 29.01.2022 14.02.2022 251,50 50,30 Nr. 114/2022 vom 19.05.2022Nr. 114 aus 2022, vom 19.05.2022 03.06.2022 164,10 32,80 Nr. 115/2022 vom 19.05.2022Nr. 115 aus 2022, vom 19.05.2022 09.06.2022 134,50 26,90 Nr. 139/2022 vom 18.06.2022Nr. 139 aus 2022, vom 18.06.2022 30.06.2022 151,70 30,34 Summe der nachverrechneten Umsatzsteuer 140,34 Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 140,34

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AG war somit stattzugeben.Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 140,34

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG war somit stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2261587.1.00

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