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Obsah (8)§ 55Art. 133§ 9§ 60§§ 52Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW205 2259299-1 Spruch, W205 2259299-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 55Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 55, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 28.01.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und brachte dazu vor, er führe seit rund neun Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich asylberechtigten Frau, mit welcher er seit dem Jahr 2014 religiös verheiratet sei. Das Paar habe drei in Österreich geborene, minderjährige Kinder, die ebenfalls anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien. Der Beschwerdeführer habe sich von 2015 bis 2018 in Deutschland als Asylwerber aufgehalten und sei nunmehr Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels. Im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten reise er jeweils für 3 Monate nach Österreich. Aufgrund der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Italien sei es für den Beschwerdeführer schwierig einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. In Österreich habe er die Möglichkeit als Paketzusteller zu arbeiten. Seiner Frau sei es nicht möglich mit den drei Kleinkindern nach Italien zu ziehen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 28.01.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und brachte dazu vor, er führe seit rund neun Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich asylberechtigten Frau, mit welcher er seit dem Jahr 2014 religiös verheiratet sei. Das Paar habe drei in Österreich geborene, minderjährige Kinder, die ebenfalls anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien. Der Beschwerdeführer habe sich von 2015 bis 2018 in Deutschland als Asylwerber aufgehalten und sei nunmehr Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels. Im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten reise er jeweils für 3 Monate nach Österreich. Aufgrund der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Italien sei es für den Beschwerdeführer schwierig einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. In Österreich habe er die Möglichkeit als Paketzusteller zu arbeiten. Seiner Frau sei es nicht möglich mit den drei Kleinkindern nach Italien zu ziehen. Dazu legte der Beschwerdeführer Meldebestätigungen für sich und seine Familie, Bescheide betreffend die Asylzuerkennung an seine Familie, Geburtsurkunden seiner Kinder, eine DNA-Analyse betreffend sein ältestes Kind, einen von seiner Lebensgefährtin unterzeichneten Nutzungsvertrag und eine Kopie seines italienischen Fremdenpasses vor.
  3. Am 18.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin und seiner Lebensgefährtin niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: „[…] LA: Wo wohnen Sie jetzt? Wann haben Sie sich die letzten 13 Monate in Ö aufgehalten? Partei: XXXX in XXXX , seit 3 Monaten – ich weiss nicht, in welchen MonatenPartei: römisch 40 in römisch 40 , seit 3 Monaten – ich weiss nicht, in welchen Monaten Nachgefragt: jedes Jahr war ich nur 1 oder 2 Monate hier, länger darf ich nicht LA: Wenn man pro Jahr nur 1-2 Monate hier ist, dann sollte man davon ausgehen, dass man weiss, wann man in Ö war. Partei: ich habe es richtig gesagt, ich weiss es nicht LA: Sie haben eben gesagt, dass Sie nur 1-2 Monate in Ö waren – vorher sagten Sie, dass Sie bereits seit 3 Monaten in Ö leben Partei: Das war die Zeit, seit der ich angemeldet bin LA: Sie sind seit 28.10.2020 angemeldet, also seit 17 Monaten – was sagen Sie dazu? Partei: Ich habe mich abgemeldet – den Brief als Bestätigung habe ich zuhause Sie werden aufgefordert, diese Bestätigung innerhalb einer Woche in Kopie vorzulegen. Partei wird aufgrund seiner Meldung über ein Jahr über das Meldegesetz und die Dauer des legalen Aufenthalts in Ö aufgeklärt. Die Einvernahme wird abgebrochen, da der LA aufgrund der Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten die Option offenhalten will, die Lebensgefährtin als Zeugin zu befragen. RV ist mit dieser Vorgangsweise einverstanden.Die Einvernahme wird abgebrochen, da der LA aufgrund der Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten die Option offenhalten will, die Lebensgefährtin als Zeugin zu befragen. Regierungsvorlage ist mit dieser Vorgangsweise einverstanden. […]“
  4. Am 21.06.2022 wurde der Beschwerdeführer beim BFA im Beisein seiner ehemaligen Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: „[…] LA: Wo wohnen Sie jetzt? Partei: In XXXX bei meiner Frau im XXXX Nachgefragt: seit 27.05.2022Partei: In römisch 40 bei meiner Frau im römisch 40 Nachgefragt: seit 27.05.2022 LA: Warum sind Sie nicht gemeldet? Partei: Ich muss mich alle 3 Monate abmelden Partei wird ein weiteres über die Meldevorschriften belehrt. LA: Wann haben Sie sich die letzten 3 Jahre in Ö aufgehalten? Partei: 2021 – 2019 LA: Genauer bitte Partei: Februar 2019 für 2 Monate – dann zurück nach I – wieder nach Ö im September 2020 – bis Dezember 2020 – dann wieder von Februar 2021 Partei: Februar 2019 für 2 Monate – dann zurück nach römisch eins – wieder nach Ö im September 2020 – bis Dezember 2020 – dann wieder von Februar 2021 Anmerkung: Partei schweift ab und wird gebeten, die Frage so, wie sie gestellt ist, zu beantworten Partei: April 2021 bis Juni 2021 – Oktober 2021 bis März 2022 – im April ging ich nach Belgien – am 12.04.2022 – zurück nach Ö am 13.04.2022 – am 16.04.2022 reiste ich aus und kam am 26.05.2022 wieder LA: Sie wurden bereits bei der EV am 18.03.2021 über das Meldegesetz belehrt. Warum haben Sie sich nicht daran gehalten? Partei: Weil ich hier nicht bleiben möchte – ich habe mit meiner Frau gesprochen, die hat gesagt, ich soll mich zu einem späteren Zeitpunkt anmelden. LA: Ist Ihnen bewusst, dass der Antrag auf den Aufenthaltstitel kein Aufenthaltsrecht bewirkt? Dass Sie nur als Tourist hier sein dürfen. Partei: Ja, das weiss ich LA: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie geboren, wo aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Partei: Geboren in Somalia, 4 Jahre Schule, in Somalia habe ich nicht gearbeitet Nachgefragt: in Europa habe ich einmal 13 Tage in Italien gearbeitet – das war im September 2021 – auf einer Plantage LA: Sind Sie verheiratet? Wann und wo wurde die Ehe geschlossen? Partei: Ja, mit XXXX – in XXXX im März 2014Partei: Ja, mit römisch 40 – in römisch 40 im März 2014 LA: Sind Sie standesamtlich verheiratet? Falls nein – warum nicht? Partei: Nur traditionell – wir sind im Standesamt in XXXX gewesen, sie haben gesagt, dass wir wegen meines Status nicht heiraten könnenPartei: Nur traditionell – wir sind im Standesamt in römisch 40 gewesen, sie haben gesagt, dass wir wegen meines Status nicht heiraten können LA: Eine Heirat hängt nicht von Ihrem Status ab Partei: Wir waren dort 3 x – wir wurden immer aufgefordert, ein Papier zu bringen – als ich es gebracht habe, haben sie gesagt, dass wir aufgrund meines fehlenden Aufenthaltstitels nicht heiraten dürfen. Partei wird nochmals auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. LA: In dem von Ihnen vorgelegten DNA-Gutachten ist Ihr Geburtsdatum mit XXXX .1993 angegeben – was sagen Sie dazu?LA: In dem von Ihnen vorgelegten DNA-Gutachten ist Ihr Geburtsdatum mit römisch 40 .1993 angegeben – was sagen Sie dazu? Partei: Ich habe mich in Deutschland als jünger ausgegeben, weil ich dort eine Ausbildung in der Schule machen wollte Nachgefragt: Nein, die Ausbildung habe ich nicht gemacht, weil es angeblich zu teuer war. Sie haben gesagt, ich könne das später machen. LA: Finden Sie das in Ordnung, dass Sie die Behörden in dem Land, in dem Sie Schutz suchen, für Vorteile anlügen? Partei: Weil ich in I in einer schlechten Situation war habe ich diese Daten in D angegeben.Partei: Weil ich in römisch eins in einer schlechten Situation war habe ich diese Daten in D angegeben. Frage wird wiederholt und erklärt Partei: In Italien hatte ich kein gutes Leben Frage wird ein letztes Mal wiederholt und erklärt Partei: Nein, das ist nicht in Ordnung LA: Warum haben Sie das dann gemacht – Sie verursachen mit den falschen Angaben Kosten und nehmen auch anderen Asylwerbern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Ausbildungsplatz weg? Partei: Ich habe nur über meine Perspektive nachgedacht und wollte die Möglichkeit zum Schulbesuch haben. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen? Partei: Nein LA: Haben Sie den Deutschkurs A2 besucht bzw. eine positive Prüfung abgelegt? Haben Sie den Wertekurs absolviert? Können Sie eine Deutschprüfung nachweisen? Partei: Nein – Nein, noch nicht – in D habe ich A2 und B1 gemacht Nachgefragt: die A2-Prüfung habe ich dort abgelegt, bei B1 habe ich die Prüfung nicht bestanden Sie werden aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen einen Nachweis vorzulegen. LA: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange? Partei: Nein LA: Haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet? Partei: Nein LA: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Wie würden Sie ihn zukünftig bestreiten? Partei: Ich habe kein Einkommen Nachgefragt: ich lebe vom Einkommen meiner Frau, ich weiss nicht, woher sie das bekommt - ich möchte in Ö für mich und meine Familie arbeiten Nachgefragt: ich möchte jede Arbeit machen Nachgefragt: ich möchte als Zustellfahrer für Pakete arbeiten Nachgefragt: ich war mal dort, ich habe mich vorgestellt, sie haben gesagt, dass sie mich willkommen heißen, aber dass ich eine Arbeitsbewilligung brauche Nachgefragt: ja, ich habe ein Papier bekommen, das hat meine Frau LA: Haben Sie in Italien gearbeitet? Partei: Nur 13 Tage LA: Warum nur so wenig? Partei: In Italien ist es schwierig, eine Arbeit zu finden - es war nur während der Erntezeit möglich LA: Was haben Sie unternommen, um in Italien eine Beschäftigung zu finden? Welche Beschäftigung? Partei: Ein Bekannter von mir hat mich angerufen, er hat in den Plantagen gearbeitet und mir gesagt, dass man dort einen Mitarbeiter braucht Frage wir wiederholt und erklärt Partei: Ich habe aktiv gesucht Nachgefragt: als Hilfsarbeiter bei Amazon - jede Stelle hat zu mir gesagt, dass sie mich anrufen werden LA: Erklären Sie die aktive Suche Partei: Ich war in verschiedenen Firmen Nachgefragt: es waren ein paar Vermittlungsfirmen, die haben gesagt, dass sie mich anrufen Nachgefragt: es waren ca. 5 Firmen Nachgefragt: das letzte Mal war ich 2019 bei so einer Firma Nachgefragt: April 2019 LA: Warum suchen Sie seitdem keine Arbeit mehr dort? Partei: Dann gab es dort die Krise und man hat dort nicht leicht eine Arbeit gefunden LA: Dann probieren Sie es gar nicht? Partei: Dann habe ich aufgehört und war bei keiner Firma mehr. LA: Haben Sie einen Führerschein? Partei: Ja Partei zeigt einen italienischen Führerschein vor. LA: Wie sah Ihre Beziehung mit der Partnerin seit der Geburt des ersten Kindes 2016 aus? Wie oft und wo haben Sie sich mit ihr getroffen? Partei: Im Jahr 2015 hat sie mich besucht Frage wird wiederholt und erklärt Partei: ich kam September 2016 hierher - sie hatte keine Wohnung und lebte bei der Familie - Oktober 2016 ging ich zurück in mein Asylheim nach D - dann blieb ich dort bis April 2017 - dann war ich 2 Monate bei ihr - dann ging ich zurück nach D - im April 2018 kam ich wieder zurück nach Ö - war 2 Monate hier - dann zurück nach D - im Februar 2019 kam ich wieder nach Ö - im April 2019 ging ich dann nach I - den Rest von 2019 war ich in I - im September 2020 kam ich nach Ö - hier blieb ich bis Februar 2021 - dann wurde ich verhaftet und bin nach Italien Nachgefragt: das war im Februar 2021 - im April 2021 kam ich wieder zurück nach Ö - im Juli 2021 ging ich wieder nach I - im Oktober 2021 kam ich wieder nach Ö - im Dezember 2021 reiste ich wieder aus Nachgefragt - wohin: nach Italien Nachgefragt - wie lange: das habe ich nicht gesagt, dass ich im Dezember 2021 hier ausgereist binPartei: ich kam September 2016 hierher - sie hatte keine Wohnung und lebte bei der Familie - Oktober 2016 ging ich zurück in mein Asylheim nach D - dann blieb ich dort bis April 2017 - dann war ich 2 Monate bei ihr - dann ging ich zurück nach D - im April 2018 kam ich wieder zurück nach Ö - war 2 Monate hier - dann zurück nach D - im Februar 2019 kam ich wieder nach Ö - im April 2019 ging ich dann nach römisch eins - den Rest von 2019 war ich in römisch eins - im September 2020 kam ich nach Ö - hier blieb ich bis Februar 2021 - dann wurde ich verhaftet und bin nach Italien Nachgefragt: das war im Februar 2021 - im April 2021 kam ich wieder zurück nach Ö - im Juli 2021 ging ich wieder nach römisch eins - im Oktober 2021 kam ich wieder nach Ö - im Dezember 2021 reiste ich wieder aus Nachgefragt - wohin: nach Italien Nachgefragt - wie lange: das habe ich nicht gesagt, dass ich im Dezember 2021 hier ausgereist bin LA: Wie oft wurden Sie von Ihrer Partner in D oder I besucht?LA: Wie oft wurden Sie von Ihrer Partner in D oder römisch eins besucht? Partei: Nur einmal in I - das war 2019 - nur 1 Woche Nachgefragt: die Kinder waren auch dabeiPartei: Nur einmal in römisch eins - das war 2019 - nur 1 Woche Nachgefragt: die Kinder waren auch dabei LA: Inwieweit sind Sie in die Betreuung Ihrer Kinder eingebunden? Partei: Die Zeit, die ich hier bin, betreue ich sie - wenn ich im Ausland bin, dann bin ich ständig in Kontakt Frage wird wiederholt Partei: ich gehe mit ihnen zum Spielplatz und ins Schwimmbad - manchmal koche ich für die Familie - wir spielen vor dem Hausplatz Nachgefragt: manchmal gebe ich Nachhilfe in der somalischen Sprache Nachgefragt: Das ist alles, an was ich mich jetzt erinnern kann LA: Wer übernimmt diese Betreuung, wenn Sie im Ausland sind? Partei: Meine Frau LA: Warum haben Sie nicht, wie gesetzlich vorgesehen, einen Antrag nach dem NAG gestellt, bei dem gewisse Bedingungen wie Einkommen, Sprachkenntnisse, etc. erfüllt werden müssen? Partei: Davon wusste ich nichts - als ich hierher kam und das Kind kam, hat meine Frau gesagt, dass sie plant, dass wir zusammenleben Frage wird wiederholt und erklärt Partei: Dass es diese Möglichkeit gibt höre ich von ihnen zum ersten Mal LA: Haben Sie in Österreich oder Italien Vermögen oder Ersparnisse? Partei: Nein LA: Wie sieht Ihr soziales Umfeld in Österreich aus? Partei: Ich habe hier keine Freunde, nur meine Familie LA: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? Partei: Nein LA: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? Partei: Nein LA: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Partei: Ich wurde 3 x verhaftet Nachgefragt: Einmal bin ich im Bus schwarz gefahren, da hat man die Polizei gerufen - beim zweiten Mal, weil ich unrechtmäßig in Ö war – beim dritten Mal wegen meiner Strafe von 500 Euro, es waren 2 Tage und 9 Stunden Partei werden einfache Fragen auf Deutsch gestellt. Anmerkung: Die Partei spricht und versteht Deutsch relativ gut. LA: Sind Sie gesund? Partei: Ich bin gesund Der Rechtlichen Vertretung wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Partei zu stellen. RV: Keine FragenRegierungsvorlage, Keine Fragen Die Länderinformationsblätter zu Italien liegen bei der ho. Behörde auf, diese behandeln die Lage, unter anderem unter Einbeziehung der Sicherheitslage, der Versorgungslage, aktueller Vorfälle usw. Sie haben das Recht diese während der Amtsstunden beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich einsehen und dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. (Amtsstunden des BFA RD Oberösterreich – Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr). Sie können auch eine schriftliche Ausfertigung der Länderinformationsblätter zwecks Stellungnahme, Frist 2 Wochen, verlangen. RV verzichtet auf die Ausfolgung.Regierungsvorlage verzichtet auf die Ausfolgung. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? Partei: Ich habe alles gesagt. Nach Rücksprache mit der RV wird das Protokoll durch die RV kontrolliert - auf eine Rückübersetzung wird verzichtet.Nach Rücksprache mit der Regierungsvorlage wird das Protokoll durch die Regierungsvorlage kontrolliert - auf eine Rückübersetzung wird verzichtet. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? Partei: Ja RV wird das Einvernahmeprotokoll zur Durchsicht ausgedruckt und übergeben.Regierungsvorlage wird das Einvernahmeprotokoll zur Durchsicht ausgedruckt und übergeben. LA: Haben Sie Einwände gegen die Protokollierung? RV: NeinRegierungsvorlage, Nein LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! […]“
  5. Am 21.06.2022 wurde außerdem die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin im Beisein der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: „[…] F: In welcher Beziehung stehen Sie zu Hr. XXXX ?F: In welcher Beziehung stehen Sie zu Hr. römisch 40 ? Z: Wir sind islamisch verheiratet F: Warum sind Sie nicht standesamtlich verheiratet? Z: Weil wir noch nicht alle dafür notwendigen Papiere haben. F: Wie sah Ihre Beziehung seit der Geburt des ersten Kindes 2016 aus? Wie oft und wo haben Sie sich mit dem Vater Ihrer Kinder getroffen? Z: Wir haben uns online kennengelernt - 2013 - er ist im März 2014 zu mir nach Ö gekommen - mein Vater hat uns dann verheiratet - er ist 1 Monat geblieben - dann ist er nach Schweden - ich weiss nicht, wie lange er dort war - das nächste Mal ist er September 2016 gekommen - 1 Monat - dann ist er nach D - mein Sohn und ich sind nach XXXX übersiedelt, waren daher in der Nähe von ihm, da er in XXXX war - wir haben ihn monatlich in XXXX für je eine Woche besucht - das ging insgesamt 3 Monate so - Jänner 2017 bin ich wegen eines Wohnungsangebots wieder nach XXXX - im April 2017 ist er wieder nach Ö gekommen - ein Monat geblieben - dann zurück nach D - April 2018 ist er wieder nach Ö gekommen - er war ca. 4 Monate da - dann ist er nach I gegangen – im Februar 2019 kam er wieder nach Ö - für ca. ein Monat - dann ist er nach I - ca. September 2020 kam er wieder nach Ö - er blieb bis Februar 2021 - dann ist er nach I - im Juli 2021 ist er wieder gekommen - für ein Monate - dann wieder nach I - im Dezember 2021 wieder gekommen - bis 12.04.2022 - dann für 1 Tag nach XXXX - dann Ö – am 16.04.2022 wieder nach I - seit 27.05.2022 ist er wieder in ÖZ: Wir haben uns online kennengelernt - 2013 - er ist im März 2014 zu mir nach Ö gekommen - mein Vater hat uns dann verheiratet - er ist 1 Monat geblieben - dann ist er nach Schweden - ich weiss nicht, wie lange er dort war - das nächste Mal ist er September 2016 gekommen - 1 Monat - dann ist er nach D - mein Sohn und ich sind nach römisch 40 übersiedelt, waren daher in der Nähe von ihm, da er in römisch 40 war - wir haben ihn monatlich in römisch 40 für je eine Woche besucht - das ging insgesamt 3 Monate so - Jänner 2017 bin ich wegen eines Wohnungsangebots wieder nach römisch 40 - im April 2017 ist er wieder nach Ö gekommen - ein Monat geblieben - dann zurück nach D - April 2018 ist er wieder nach Ö gekommen - er war ca. 4 Monate da - dann ist er nach römisch eins gegangen – im Februar 2019 kam er wieder nach Ö - für ca. ein Monat - dann ist er nach römisch eins - ca. September 2020 kam er wieder nach Ö - er blieb bis Februar 2021 - dann ist er nach römisch eins - im Juli 2021 ist er wieder gekommen - für ein Monate - dann wieder nach römisch eins - im Dezember 2021 wieder gekommen - bis 12.04.2022 - dann für 1 Tag nach römisch 40 - dann Ö – am 16.04.2022 wieder nach römisch eins - seit 27.05.2022 ist er wieder in Ö F: Wissen Sie, warum sich Ihr Partner nicht gemeldet hat? Z: Wir dachten, wir haben schnell den Termin und dann in I wartet.Z: Wir dachten, wir haben schnell den Termin und dann in römisch eins wartet. F: Inwieweit ist Ihr Partner in die Betreuung Ihrer Kinder eingebunden? Wer übernimmt diese Betreuung, wenn er im Ausland ist? Z: Er geht mit ihnen raus - er gibt ihnen Essen - wenn ich nicht da bin, bringt er sie ins Bett - weil er besser Somali spricht bringt er den Kindern die Muttersprache bei – Anfang 2022 habe ich gearbeitet, da hat er dann die Vollzeitbetreuung übernommen F: Sind Sie derzeit berufstätig? Z: Ich arbeite seit 20.05.2022 nicht mehr - ich bin beim AMS gemeldet F: Warum haben Sie nicht, wie gesetzlich vorgesehen, einen Antrag nach dem NAG gestellt? Z: Weil ich das nicht wusste - ich habe es vorgeschlagen, es direkt in Ö zu machen, weil das andere Leute auch gemacht haben, beim Rathaus - dort wurde uns gesagt, dass ohne standesamtliche Heirat der Antrag nicht möglich wäre - damals war ich selbständig tätig RV: Eine Familienzusammenführung über die minderjährigen Kind wird vom Magistrat der Stadt XXXX aufgrund des mangelnden Einkommens der Kind in der Praxis nicht vorgenommen.Regierungsvorlage, Eine Familienzusammenführung über die minderjährigen Kind wird vom Magistrat der Stadt römisch 40 aufgrund des mangelnden Einkommens der Kind in der Praxis nicht vorgenommen. F: Haben Sie eine Bestätigung für Ihren Partner, dass er als Zusteller arbeiten kann? Z: Nein, ich kann Ihnen das mailen - das ist von 2021 Sie werden aufgefordert, eine Kopie innerhalb der nächsten 4 Wochen vorzulegen. F: Wie oft haben Sie Ihren Partner im Ausland besucht? Z: Sehr oft Nachgefragt: Bevor ich das Kind hatte bin ich immer wieder zu einem langen Wochenende zu ihm gefahren Nachgefragt: mit dem ersten Kind bin ich alle zwei Monate einmal zu ihm nach D gefahren - im Dezember 2019 bin ich mit 2 Kindern einmal zu ihm für 2 Wochen gefahren - seitdem nicht mehr RV wird Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen.Regierungsvorlage wird Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen. RV: Wie ist die Bindung zwischen den Kindern und dem Vater?Regierungsvorlage, Wie ist die Bindung zwischen den Kindern und dem Vater? Z: Sehr stark - als er nach XXXX gefahren ist, haben sie nicht geschlafen und immer geweint, weil er nicht zum vereinbarten Zeitpunkt gekommen istZ: Sehr stark - als er nach römisch 40 gefahren ist, haben sie nicht geschlafen und immer geweint, weil er nicht zum vereinbarten Zeitpunkt gekommen ist F: Wie ist das, wenn er in I ist? Wie läuft der Kontakt mit den Kindern?F: Wie ist das, wenn er in römisch eins ist? Wie läuft der Kontakt mit den Kindern? Z: Bevor die Kinder in den Kindergarten gehen, telefonieren sie mit ihm - wenn sie wieder zu Hause sind, auch - er ruft alle 2-3 Stunden an RV: Wer finanziert das Leben des Partners, wenn er in I ist?Regierungsvorlage, Wer finanziert das Leben des Partners, wenn er in römisch eins ist? Z: Er bekommt vom Staat das Essen und die Wohnung - wenn er Bargeld braucht, dann gebe ich es ihm […]“
  6. Mit E-Mail vom 19.07.2022 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Verlängerung einer Frist für die Vorlage von Deutschzertifikaten.
  7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen. 6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 in Italien subsidiär schutzberechtigt sei und über einen bis 06.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfüge. Seine Asylanträge, die er nach Erlangen des italienischen Schutzstatus in Holland, Dänemark, Schweden, Deutschland und Frankreich gestellt habe, seien negativ beschieden worden. Abgesehen von seinem Familienleben und seinen Deutschkenntnissen auf zumindest A2-Niveau seien keinerlei Integrationsaspekte bzw. berufliche oder soziale Verwurzelung ersichtlich. Aufgrund seines Verhaltens gegenüber den österreichischen und europäischen Behörden sowie seiner fehlenden Bereitschaft zur Integration am Arbeitsmarkt sei in seinem Fall von einem hohen Maß an Unwilligkeit auszugehen, sich an die europäischen Rechtsnormen zu halten bzw. sich in der österreichischen bzw. europäischen Gesellschaft zu integrieren. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau habe beim Eingehen der Beziehung klar gewesen sein müssen, dass der Beschwerdeführer nur über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfüge. Angesichts dessen sei die Schutzwürdigkeit des Familienlebens gering, während den öffentlichen Interessen gerade in casu ein sehr hoher Stellenwert zukomme.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.08.2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe regelmäßig im Rahmen seiner Möglichkeiten des legalen Aufenthalts mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Österreich in einem Haushalt gewohnt. Das Bundesamt habe das Vorliegen einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft. Insbesondere das Kindeswohl und die Aufenthaltsverfestigung seiner Familie sei nicht berücksichtigt worden. Konkrete Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und zu seinen Kindern würden fehlen. Bei einer Rückkehr nach Italien könne das Familienleben nicht mit sporadischen Besuchen oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Eine Familienzusammenführung nach dem NAG komme mangels standesamtlicher Eheschließung nicht in Frage. Außerdem sei ein gemeinsames Familienleben in Italien mangels Aufenthaltsrecht der Lebensgefährtin und ihrer Kinder nicht möglich und könne die Lebensgefährtin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmen. Aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers hätte ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen.
  2. Mit Schriftsatz vom 26.08.2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe regelmäßig im Rahmen seiner Möglichkeiten des legalen Aufenthalts mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Österreich in einem Haushalt gewohnt. Das Bundesamt habe das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft. Insbesondere das Kindeswohl und die Aufenthaltsverfestigung seiner Familie sei nicht berücksichtigt worden. Konkrete Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und zu seinen Kindern würden fehlen. Bei einer Rückkehr nach Italien könne das Familienleben nicht mit sporadischen Besuchen oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Eine Familienzusammenführung nach dem NAG komme mangels standesamtlicher Eheschließung nicht in Frage. Außerdem sei ein gemeinsames Familienleben in Italien mangels Aufenthaltsrecht der Lebensgefährtin und ihrer Kinder nicht möglich und könne die Lebensgefährtin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmen. Aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers hätte ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen.
  3. Mit Eingabe vom 15.12.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein weiteres Kind erwarte, und übermittelte eine Kopie des Mutter-Kind-Passes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Er ist in Somalia geboren und aufgewachsen und besuchte dort 4 Jahre eine Schule. 1.
  6. Im Jahr 2008 wurde dem Beschwerdeführer in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in mehreren europäischen Staaten (Niederlande, Dänemark, Schweden, Deutschland und Frankreich) erfolglos Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge seines Aufenthalts in Deutschland gab sich der Beschwerdeführer als jünger aus, um an einer schulischen Ausbildung teilnehmen zu können, wobei er die Ausbildung nicht erhielt. Außerdem übersiedelte seine Lebensgefährtin mit deren ältesten Kind vorübergehend in eine andere österreichische Stadt, um näher bei dem sich damals in Deutschland befindlichen Beschwerdeführer zu sein. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über einen bis 06.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel. In Italien bekommt der Beschwerdeführer vom Staat eine Wohnung und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt. Außerdem unterstützt ihn seine Lebensgefährtin mit Bargeld. Zuletzt bemühte sich der Beschwerdeführer im April 2019 um eine erwerbsmäßige Beschäftigung in Italien. 1.
  7. Im Jahr 2013 lernte der Beschwerdeführer online seine nunmehrige Lebensgefährtin, ebenfalls eine somalische Staatsangehörige, kennen. Dieser wurde im Jahr 2007 vom Bundesasylamt im Wege des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihre Eltern und Geschwister sind ebenfalls in Österreich asylberechtigt. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im März 2014 nach traditionell-islamischem Ritus in Österreich heirateten, wurden am XXXX .2016, am XXXX .2019 und am XXXX .2021 deren gemeinsame Kinder geboren, denen jeweils vom BFA nach den Bestimmungen des Familienverfahrens aufgrund des Schutzstatus der Kindesmutter der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Derzeit ist die Lebensgefährtin mit einem weiteren gemeinsamen Kind schwanger. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im März 2014 nach traditionell-islamischem Ritus in Österreich heirateten, wurden am römisch 40 .2016, am römisch 40 .2019 und am römisch 40 .2021 deren gemeinsame Kinder geboren, denen jeweils vom BFA nach den Bestimmungen des Familienverfahrens aufgrund des Schutzstatus der Kindesmutter der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Derzeit ist die Lebensgefährtin mit einem weiteren gemeinsamen Kind schwanger. 1.
  8. Der Beschwerdeführer war von 28.10.2020 bis 29.12.2021, von 29.12.2021 bis 21.03.2022 und von 21.06.2022 bis 02.09.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Geburt seines ersten Kindes in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils für etwa 1-3 Monate in Österreich auf. Nachdem er sich von September 2020 bis Februar 2021 neuerlich im Bundesgebiet aufhielt, reiste er im Jahr 2021 zwei weitere Male für jeweils circa 1-3 Monate nach Österreich. Während seiner Aufenthalte in Österreich beteiligt sich der Beschwerdeführer an der Kinderbetreuung. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  9. Er ist gesund und arbeitsfähig.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. Ergänzend wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Strafregister genommen. 2.
  12. Die Herkunft des Beschwerdeführers war aufgrund seiner diesbezüglichen Angabe vor dem BFA festzustellen. Die Feststellungen betreffend den Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien, seine Anträge auf internationalen Schutz und seine italienische Aufenthaltsberechtigung ergab sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurden. Bereits die belangte Behörde ging angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Italien Unterkunft und Verpflegung finanziert wird und er dort im April 2019 seine Arbeitssuche beendete. Dem wurde im Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin, welche auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte. Die Geburt seiner Kinder und die seiner Familie zuerkannte Asylberechtigung ist unstrittig und wurde durch die vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragsstellung vorgelegten, unbedenklichen Urkunden belegt. Angesichts des im Beschwerdeverfahrens in Kopie übermittelten Mutter-Kind-Passes war ferner entsprechend des diesbezüglichen Vorbringens davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit einem weiteren gemeinsamen Kind schwanger ist. Die festgestellten Deutschkenntnisse basieren auf den Feststellungen im angefochten Bescheid sowie dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. 2.
  13. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, wurde nicht konkret dargelegt, welche weiteren Erhebungen geboten gewesen wären. Es wurde auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und kein dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt entgegenstehendes oder neues Vorbringen erstattet, welches nicht ohnedies der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 55 AsylG lautet: Paragraph 55, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: „

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 60Abs. 1 Asyl

G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.

  1. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).3.1.
  2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2017/01/0024, sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296 bis 0299, jeweils mwN).Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2017/01/0024, sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296 bis 0299, jeweils mwN). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  3. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  4. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  5. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  6. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). Für den vorliegenden Fall gilt daher Folgendes: Im Bundesgebiet leben die (derzeit schwangere) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren drei gemeinsame, minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK in Österreich.Im Bundesgebiet leben die (derzeit schwangere) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren drei gemeinsame, minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK in Österreich. Aufgrund des dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern zukommenden Schutzstatus kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat Somalia möglich ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin schon bei ihrem Kennenlernen über das Internet über Aufenthaltsberechtigungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten verfügten. Ihnen musste daher sowohl beim Zustandekommen ihrer Beziehung und der traditionellen Eheschließung, als auch bei der daraufhin erfolgten Geburt ihrer gemeinsamen Kinder die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter weise klar sein. In der vorliegenden Konstellation würde außerdem eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien keinen gänzlichen Abbruch der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewirken. Dabei wird auch nicht übersehen, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Es steht der Familie aber offen, sich weiterhin gegenseitig in Österreich und Italien zu besuchen, und besteht auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz die faktische Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchskontakten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zog zudem bereits in der Vergangenheit mit ihrem Kind innerhalb von Österreich um, damit Besuche mit dem damals in Deutschland aufhältigen Beschwerdeführer einfacher gestalten werden können. Diese Möglichkeit bestünde auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags würde damit aber zu keiner vollständigen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie führen. In der vorliegenden Konstellation würde außerdem eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien keinen gänzlichen Abbruch der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewirken. Dabei wird auch nicht übersehen, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Es steht der Familie aber offen, sich weiterhin gegenseitig in Österreich und Italien zu besuchen, und besteht auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz die faktische Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchskontakten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zog zudem bereits in der Vergangenheit mit ihrem Kind innerhalb von Österreich um, damit Besuche mit dem damals in Deutschland aufhältigen Beschwerdeführer einfacher gestalten werden können. Diese Möglichkeit bestünde auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags würde damit aber zu keiner vollständigen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie führen. Im Übrigen ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ zu umgehen. Dies zeigt sich nicht nur an dem Umstand, dass er seine Lebensgefährtin online kennen lernte und in weiterer Folge in vollem Bewusstsein über deren Aufenthaltsberechtigung in unterschiedlichen Staaten die Beziehung zu ihr begründete sowie mit ihr Kinder zeugte, sondern wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz des ihm in Italien gewährten subsidiären Schutzes wiederholt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergebliche Anträge auf internationalen Schutz stellte. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland als jünger ausgab, als er tatsächlich war, um dort eine Ausbildung absolvieren zu können, legt nahe, dass der Beschwerdeführer allein an eigenen Vorteilen orientiert handelt und nicht gewillt ist, die geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Vor diesem Hintergrund besteht ein derart großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, welches nach der eingangs zitierten Rechtsprechung auch eine dauerhafte Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern zuließe. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen freilich auch der - eigentlich rechtlich vorgesehene - Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs

dem NAG (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c) offen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Außerdem stünde dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen freilich auch der - eigentlich rechtlich vorgesehene - Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs

dem NAG vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) offen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Ferner liegen im Fall des Beschwerdeführers auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen; zumal ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht verhängt wurde. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Kinder vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wären. Der Beschwerdeführer beteiligt sich während seiner Aufenthalts zwar an der Kinderbetreuung. Gegenständlich ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Minderjährigen aufgrund der regelmäßigen Unterbrechungen des Aufenthalts des Beschwerdeführers schon bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht dauerhaft mit dem Beschwerdeführer aufwuchsen und die Lebensgefährtin während dieser Zeit alleine zurecht kam. Im Übrigen leben die Eltern und Geschwister der Kindesmutter in Österreich, wodurch auch davon auszugehen ist, dass sie von diesen bei der Kinderbetreuung unterstützt werden könnte. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen. Auch wenn bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien weniger häufig Kontakte zu seinen Kinder möglich sind als dies beim Leben in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich der Fall wäre und damit eine gewisse Beeinträchtigung des Wohls seiner minderjährigen Kinder vorliegt, kann es angesichts der weiterhin bestehenden Besuchsmöglichkeit auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls in der gegenständlichen Konstellation nicht als geboten erachtet werden, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen. Ferner liegen im Fall des Beschwerdeführers auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen; zumal ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht verhängt wurde. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Kinder vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wären. Der Beschwerdeführer beteiligt sich während seiner Aufenthalts zwar an der Kinderbetreuung. Gegenständlich ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Minderjährigen aufgrund der regelmäßigen Unterbrechungen des Aufenthalts des Beschwerdeführers schon bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht dauerhaft mit dem Beschwerdeführer aufwuchsen und die Lebensgefährtin während dieser Zeit alleine zurecht kam. Im Übrigen leben die Eltern und Geschwister der Kindesmutter in Österreich, wodurch auch davon auszugehen ist, dass sie von diesen bei der Kinderbetreuung unterstützt werden könnte. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen. Auch wenn bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien weniger häufig Kontakte zu seinen Kinder möglich sind als dies beim Leben in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich der Fall wäre und damit eine gewisse Beeinträchtigung des Wohls seiner minderjährigen Kinder vorliegt, kann es angesichts der weiterhin bestehenden Besuchsmöglichkeit auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls in der gegenständlichen Konstellation nicht als geboten erachtet werden, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen. Ebenso wenig erscheint es in Anbetracht der bloß relativ schwach ausgeprägten privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht geboten, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung zu gewähren: Der Beschwerdeführer hielt sich seit dem Jahr 2016 immer wieder für nur wenige Monate im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Antragstellung jedoch nie für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet befand und er sich als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels nur bis zu 3 Monate in Österreich aufhalten darf (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm Art. 21 SDÜ), kommt der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Der Beschwerdeführer hielt sich seit dem Jahr 2016 immer wieder für nur wenige Monate im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Antragstellung jedoch nie für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet befand und er sich als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels nur bis zu 3 Monate in Österreich aufhalten darf vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ), kommt der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer auf A2-Niveau Deutsch spricht. Hinweise auf eine sonstige, maßgebliche gesellschaftliche oder berufliche Integration des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Auch wenn der Beschwerdeführer geringere Bindungen zu Italien, wo er seit 2008 subsidiär schutzberechtigt ist, als zu Österreich verfügt, kann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht von einem Überwiegen seiner Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gegenüber dem vor allem gegenständlich sehr großen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Lage wäre, sich in Italien zurecht zu finden, zumal von ihm erwartet werden kann, sich dort durch die Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung selbst zu erhalten und ihm notfalls eine Unterkunft und Lebensmittel seitens des Staats zu Verfügung gestellt werden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem – wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte – vor allem in der vorliegenden Konstellation sehr großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erfolgte vom BFA daher zu Recht.Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem – wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte – vor allem in der vorliegenden Konstellation sehr großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK erfolgte vom BFA daher zu Recht. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung

dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung

dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;

  1. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift kein ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall geeignet ist, die behördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen im Beschwerdeverfahren betrifft, so findet sich darin insbesondere kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen, welches der Entscheidung nicht ohnedies zugrunde gelegt wurde, und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2259299.1.00

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