← Österreich

{'item': 'W215 2250296-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW215 2250296-2 Spruch, W215 2250296-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX XXXX , Staatsangehörigkeit Jemenitische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zahl 1279483309-212024895 , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , Staatsangehörigkeit Jemenitische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zahl 1279483309-212024895 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und XXXX ist ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, stattgegeben und römisch 40 ist ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. abgeschlossenes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, stellte am 18.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte zum Nachweis seiner Identität seinen Reisepass der Jemenitische Republik in Vorlage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhoben Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am XXXX , mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Jemen nicht glaubhaft machen kann. Insbesondere keine konkrete Zwangsrekrutierung durch Huthis. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt ist. Es wird weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Im Erkenntnis wird unter anderem auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus ökonomisch guten Verhältnissen stammt, die Familie Häuser und Grundstücke besitzt, die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin in der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben und der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu diesen hat.Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhoben Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am römisch 40 , mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Jemen nicht glaubhaft machen kann. Insbesondere keine konkrete Zwangsrekrutierung durch Huthis. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt ist. Es wird weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Im Erkenntnis wird unter anderem auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus ökonomisch guten Verhältnissen stammt, die Familie Häuser und Grundstücke besitzt, die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin in der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben und der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu diesen hat.
  2. erstinstanzliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte während seines anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens am 07.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a AsylG. Der Beschwerdeführer stellte während seines anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens am 07.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, AsylG. In einer vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachten Kopie XXXX In einer vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachten Kopie römisch 40 Der Beschwerdeführer wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 08.07.2022 aufgefordert zu dem Umstand, dass er in Besitz eines jemenitischen Auslandsreisepasses ist, XXXX Stellung zu nehmen.Der Beschwerdeführer wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 08.07.2022 aufgefordert zu dem Umstand, dass er in Besitz eines jemenitischen Auslandsreisepasses ist, römisch 40 Stellung zu nehmen. In einer am 26.07.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Stellungnahme gab der Beschwerdeführer auszugsweise wörtlich an: „…auf Ihre Post möchte ich antworten und folgendes festhalten, XXXX Mein jemenitischer Pass ist verloren, deswegen habe ich Fremdenpass beantragt…“ römisch 40 Mein jemenitischer Pass ist verloren, deswegen habe ich Fremdenpass beantragt…“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zahl 1279483309-212024895 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zahl 1279483309-212024895 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß , Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
  3. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zahl 1279483309-212024895, zugestellt am 08.08.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.08.2022 die gegenständliche Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Der Beschwerde beigefügt war die Kopie eines Fotos das die Durchschrift eines ausgefüllten Erlagscheins einer österreichischen Bank zeigt. Am 14.09.2022 langte eine Beschwerdeergänzung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Beweis des Verlusts seines Reisepasses XXXX Am 14.09.2022 langte eine Beschwerdeergänzung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Beweis des Verlusts seines Reisepasses römisch 40 - die Kopie eines Schreibens in arabischer Sprache vom XXXX - die Kopie eines Schreibens in arabischer Sprache vom römisch 40 Die Beschwerdevorlage von 03.10.2022 langte am 06.10.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein. Laut vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebener Übersetzung der Kopie des Schreibens in arabischer Sprache vom XXXX , welche im Beschwerdeakt einliegt, handelt es sich um XXXX Laut vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebener Übersetzung der Kopie des Schreibens in arabischer Sprache vom römisch 40 , welche im Beschwerdeakt einliegt, handelt es sich um römisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, stellte am 18.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte seinen Reisepass der Jemenitische Republik, XXXX in Vorlage. Daraufhin wurde seine Identität und Staatsangehörigkeit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Asylverfahren festgestellt und danach mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eine Beschwerde.Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, stellte am 18.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte seinen Reisepass der Jemenitische Republik, römisch 40 in Vorlage. Daraufhin wurde seine Identität und Staatsangehörigkeit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Asylverfahren festgestellt und danach mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß , Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides eine Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte noch während seines laufenden Asylbeschwerdeverfahrens am 07.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a AsylG. Der Beschwerdeführer stellte noch während seines laufenden Asylbeschwerdeverfahrens am 07.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, AsylG. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Asylbescheides als unbegründet abgewiesen; der Beschwerdeführer konnte keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen. Im Erkenntnis wird unter anderem auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus ökonomisch guten Verhältnissen stammt, die Familie Häuser und Grundstücke besitzt, die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin in der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben und der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu diesen hat.Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Asylbescheides als unbegründet abgewiesen; der Beschwerdeführer konnte keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen. Im Erkenntnis wird unter anderem auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus ökonomisch guten Verhältnissen stammt, die Familie Häuser und Grundstücke besitzt, die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin in der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben und der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu diesen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zahl 1279483309-212024895, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.02.2022 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Gegen diesem am 08.08.2022 zugestellten Bescheid, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.08.2022 die gegenständliche Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zahl 1279483309-212024895, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.02.2022 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Gegen diesem am 08.08.2022 zugestellten Bescheid, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.08.2022 die gegenständliche Beschwerde. Am 14.09.2022 langte eine Beschwerdeergänzung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Beigelegt waren die Kopie XXXX Am 14.09.2022 langte eine Beschwerdeergänzung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Beigelegt waren die Kopie römisch 40 Im österreichischen Strafregister scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und den in Kopie vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und den in Kopie vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  7. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  8. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  9. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  10. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  11. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (§ 92 Abs. 1 FPG).Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass,
  12. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;,
  13. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;,
  14. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;,
  15. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;,
  16. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Paragraph 92, Absatz eins, FPG). Nach Vorlage seines Reispasses, XXXX wurde die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und ihm danach mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt. Nach Vorlage seines Reispasses, römisch 40 wurde die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und ihm danach mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt. Der Beschwerdeführer gibt an, diesen Reisepass verloren zu haben und brachte eine Kopie XXXX Der Beschwerdeführer gibt an, diesen Reisepass verloren zu haben und brachte eine Kopie römisch 40 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen jemenitischen Reisepass in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren am XXXX dem Richter des Bundesverwaltungsgerichts gezeigt und somit nicht verloren hat. Diese Feststellung scheint jedoch nur auf den ersten Blick zuzutreffen, da aus dieser Verhandlungsschrift hervorgeht, dass der Richter zwar zunächst den Dolmetscher ersucht hat, sich „den Reisepass“ genau anzusehen, es sich dabei jedoch nur um eine unpräzise Formulierung genhandelt und sich der Dolmetscher in Folge nicht den Reisepass, sondern nur die in Kopie im erstinstanzlichen Akt einliegenden Seiten des Reisepasses angesehen und diese Seiten aus dem erstinstanzlichen Akt übersetzt hat:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen jemenitischen Reisepass in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren am römisch 40 dem Richter des Bundesverwaltungsgerichts gezeigt und somit nicht verloren hat. Diese Feststellung scheint jedoch nur auf den ersten Blick zuzutreffen, da aus dieser Verhandlungsschrift hervorgeht, dass der Richter zwar zunächst den Dolmetscher ersucht hat, sich „den Reisepass“ genau anzusehen, es sich dabei jedoch nur um eine unpräzise Formulierung genhandelt und sich der Dolmetscher in Folge nicht den Reisepass, sondern nur die in Kopie im erstinstanzlichen Akt einliegenden Seiten des Reisepasses angesehen und diese Seiten aus dem erstinstanzlichen Akt übersetzt hat: „…R: Wann und wo haben Sie Ihren Reisepass erhalten? BF: Im XXXX BF: Im römisch 40 R bittet D sich den Reisepass genauer anzusehen. D übersetzt Eintragungen aus dem Reisepass insbesondere die Ein und Ausreisestempel (insgesamt 5 Seiten AS 61ff); darin steht in englischer Sprache, dass der Reisepass am XXXX R bittet D sich den Reisepass genauer anzusehen. D übersetzt Eintragungen aus dem Reisepass insbesondere die Ein und Ausreisestempel (insgesamt 5 Seiten AS 61ff); darin steht in englischer Sprache, dass der Reisepass am römisch 40 R: Der Reisepass ist bereits im XXXX R: Der Reisepass ist bereits im römisch 40 BF: Das muss ein Missverständnis sein, er ist XXXX ausgestellt worden.BF: Das muss ein Missverständnis sein, er ist römisch 40 ausgestellt worden. R: Der Reisepass ist nicht in Ihrem Heimatort, sondern XXXX ausgestellt worden? Das ist für mich nicht plausibel, weil Sie ja Ihre Heimatstadt nie verlassen haben…“ R: Der Reisepass ist nicht in Ihrem Heimatort, sondern römisch 40 ausgestellt worden? Das ist für mich nicht plausibel, weil Sie ja Ihre Heimatstadt nie verlassen haben…“ Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während der Beschwerdeverhandlung am XXXX noch Besitzer seines Reisepasses war.Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 noch Besitzer seines Reisepasses war. In einer vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachten Kopie XXXX In einer vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachten Kopie römisch 40 Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor, der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einer Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen bzw. ist kein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 FPG bekannt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen hat. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, liegen vor, der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einer Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen bzw. ist kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG bekannt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen hat. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt ist nicht ergänzungsbedürftig und auf Grund der Verhandlungsschrift im Asylverfahren zweifelsfrei feststellbar. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt ist nicht ergänzungsbedürftig und auf Grund der Verhandlungsschrift im Asylverfahren zweifelsfrei feststellbar. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass aus der Verhandlungsschrift im Asylbeschwerdeverfahren vom XXXX nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer damals seinen Reisepass in Vorlage gebracht hat. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass aus der Verhandlungsschrift im Asylbeschwerdeverfahren vom römisch 40 nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer damals seinen Reisepass in Vorlage gebracht hat. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2250296.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.