RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW216 2262771-1 Spruch, W216 2262769-1/3Z W216 2262774-1/3Z W216 2262771-1/3Z W216 2262772-1/3Z W216 2262776-1/3Z
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit ihren vier Kindern – einer Tochter und drei Söhnen – ins österreichische Bundesgebiet und stellten am 17.11.2021 für sich und ihre zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 18.11.2021 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des (mittlerweile volljährigen) Fünftbeschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am 14.07.2022 wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem erteilte das BFA den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).
- Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erteilte das BFA den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. der genannten Bescheide richtet sich die von den Beschwerdeführern fristgerecht erhobene Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. der genannten Bescheide richtet sich die von den Beschwerdeführern fristgerecht erhobene Beschwerde.
- Am 21.11.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstbeschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Sie ist in XXXX geboren, verließ Afghanistan aber mit ihrer Familie aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheits- und Bedrohungslage für ihren Vater und lebte seit ihrem
- oder
- Lebensjahr im Iran, wo sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt und geheiratet hat. Sie hat zwei oder drei Jahre lang eine afghanische Schule besucht und kann nur schlecht lesen und schreiben. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan und im Iran bis zur Hochzeit von ihrer Familie versorgt; nach der Hochzeit sorgte ihr Ehemann für sie. Sie war Hausfrau. In Österreich kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls um den Haushalt und die Kindererziehung. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben; ihre restliche Familie lebt im Iran, in Deutschland und in Österreich. Zudem hat sie noch Verwandte (Cousins, Onkel) in Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Sie ist in römisch 40 geboren, verließ Afghanistan aber mit ihrer Familie aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheits- und Bedrohungslage für ihren Vater und lebte seit ihrem
- oder
- Lebensjahr im Iran, wo sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt und geheiratet hat. Sie hat zwei oder drei Jahre lang eine afghanische Schule besucht und kann nur schlecht lesen und schreiben. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan und im Iran bis zur Hochzeit von ihrer Familie versorgt; nach der Hochzeit sorgte ihr Ehemann für sie. Sie war Hausfrau. In Österreich kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls um den Haushalt und die Kindererziehung. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben; ihre restliche Familie lebt im Iran, in Deutschland und in Österreich. Zudem hat sie noch Verwandte (Cousins, Onkel) in Afghanistan. Der Zweitbeschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens. Er wurde in der Stadt XXXX geboren und lebte ab seinem ca.
- Lebensjahr im Iran. Er hat 12 Jahre lang die Schule besucht und nebenbei im Geschäft seines Vaters mitgeholfen, im Iran den Beruf als Schuhmacher erlernt und in einer Schuhfirma gearbeitet. Die Eltern und ein Bruder des Zweitbeschwerdeführers sind bereits verstorben; die Schwester lebt in Deutschland. Der Zweitbeschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens. Er wurde in der Stadt römisch 40 geboren und lebte ab seinem ca.
- Lebensjahr im Iran. Er hat 12 Jahre lang die Schule besucht und nebenbei im Geschäft seines Vaters mitgeholfen, im Iran den Beruf als Schuhmacher erlernt und in einer Schuhfirma gearbeitet. Die Eltern und ein Bruder des Zweitbeschwerdeführers sind bereits verstorben; die Schwester lebt in Deutschland. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind Angehörige der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens. Sie sind im Iran geboren und aufgewachsen. Sie besuchen in Österreich die Schule. Im Jahr 2018 reisten alle Beschwerdeführer vom Iran nach Griechenland und erhielten dort den Status der Asylberechtigten. In weiterer Folge verließen sie Griechenland und stellten hier am 17.11.2021 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Einreise und Asylantragstellung in Österreich war auch noch der mittlerweile volljährige Fünftbeschwerdeführer minderjährig, weshalb ein Familienverfahren geführt wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. Die Feststellungen zu ihrem Geburts- und Heimatort, ihren Aufenthaltsorten in Afghanistan, im Iran und in Griechenland sowie ihren Lebensumständen und Verwandten ergeben sich ebenfalls aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der befragten Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: 3.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). 3.
- Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.
- Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: "
- Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen ● die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, ● keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, ● allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden, ● einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen, ● der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, ● der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird, ● sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, ● ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben, ● keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?"
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?" 3.
- Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um die Zuerkennung von internationalem Schutz. Den Beschwerdeführern wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehren die Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status der Asylberechtigen. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnte. Sie könnte daher mitunter in ihrem Herkunftsstaat von folgenden Maßnahmen betroffen sein, nämlich, dass: ● ihr die Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, ● ihr keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, ● sie einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen darf, ● ihr der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, ● sie sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen darf, ● sie ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen hat, ● keinen Sport ausüben darf. Es stellt sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Hauptfrage konkret die Frage, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen, die in Afghanistan von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur (Taliban) gesetzt, gefördert oder geduldet werden, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die Erstbeschwerdeführerin davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.Es stellt sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Hauptfrage konkret die Frage, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen, die in Afghanistan von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur (Taliban) gesetzt, gefördert oder geduldet werden, im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die Erstbeschwerdeführerin davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Auch die zweite an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage, nämlich ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die Erstbeschwerdeführerin als Frau in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen – in ihrer Kumulierung zu betrachtenden – Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist, ist gegenständlich maßgeblich.Auch die zweite an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage, nämlich ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die Erstbeschwerdeführerin als Frau in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen – in ihrer Kumulierung zu betrachtenden – Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist, ist gegenständlich maßgeblich. Aus den dargestellten Gründen kommt daher der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ist auch das Verfahren der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W216.2262771.1.00