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{'item': 'W227 2259274-1'}

Obsah (5)§§ 42§ 71§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW227 2259274-1 Spruch, W227 2259274-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 42und 71 Abs. 2 lit. f Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) i.V.m. § 20 Abs. 5 Z 1 Iit. d Externistenprüfungsverordnung ab und bestätigte, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung über die

  1. Schulstufe nicht bestanden habe.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Entscheidung der Externistenprüfung

Paragraphen 42 und 71 Absatz 2, Litera f, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Iit. d Externistenprüfungsverordnung ab und bestätigte, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung über die

  1. Schulstufe nicht bestanden habe.
  2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  3. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom
  4. Dezember 2022 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren

§ 71Abs. 2 lit. f und Abs. 4 Sch

UG und ließ den Zweitbeschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgegenstand „Englisch“ zu.

  1. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom
  2. Dezember 2022 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren

Paragraph 71, Absatz 2, Litera f und Absatz 4, SchUG und ließ den Zweitbeschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgegenstand „Englisch“ zu.

  1. Am
  2. Jänner 2023 trat der Zweitbeschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung an und wurde mit „Gut (Standard)“ beurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.Im Schuljahr 2021 aus 2022, nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil. Am
  4. Juni 2022 trat der Zweitbeschwerdeführer zur Externistenprüfung über die
  5. Schulstufe im Pflichtgegenstand „Englisch“ an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die vorhandenen Unterlagen reichten nicht zur Feststellung aus, ob diese Beurteilung richtig oder unrichtig war. Am
  6. Dezember 2022 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren und ließ den Zweitbeschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zu. Am
  7. Jänner 2023 trat der Zweitbeschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung an und wurde mit „Gut (Standard)“ beurteilt.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichten, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen: Bei der Externistenprüfung im Prüfungsgegenstand „Englisch“ wurden nur die schriftlichen Leistungen des Zweitbeschwerdeführers ausreichend dokumentiert. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung entsprach das Protokoll jedoch in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben. So ließ sich aus den Unterlagen zur mündlichen Prüfung lediglich ableiten, dass der Zweitbeschwerdeführer (aufgrund fünf vermerkter „Häkchen“) bei Frage 1 fünf Bilder – wie gefordert – beschreiben konnte. Hinsichtlich Frage 2 ergab sich aus den Notizen der Prüferin, dass sechs von zehn Aufgaben falsch beantwortet wurden. Zu den vier übrigen Aufgaben fanden sich jedoch keinerlei Anmerkungen. Zu den Fragen 3 und 4 fanden sich in den Unterlagen ebenso keine Anmerkungen oder Hinweise auf die erbrachten Leistungen sowie deren Beurteilung. Dass der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der kommissionellen Prüfung am
  9. Jänner 2023 mit „Gut (Standard)“ beurteilt wurde, ergibt sich aus dem am
  10. Jänner 2023 übermittelten Prüfungsprotokoll (siehe OZl. 7).
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zur Stattgabe der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 71Abs. 2 lit. f Sch

UG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. 3.1.1.

Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

§ 71Abs. 4 Sch

UG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

§ 71Abs. 6 Sch

UG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall reichten die Unterlagen nicht aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Zweitbeschwerdeführers bei der Externistenprüfung im Prüfungsgegenstand „Englisch“ am
  2. Juni 2022 zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich war das Verfahren zu unterbrechen und der Zweitbeschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
  4. Im vorliegenden Fall reichten die Unterlagen nicht aus, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Zweitbeschwerdeführers bei der Externistenprüfung im Prüfungsgegenstand „Englisch“ am
  5. Juni 2022 zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich war das Verfahren zu unterbrechen und der Zweitbeschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  6. Auflage, Anmerkung 17ff zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da die Leistungen des Zweitbeschwerdeführers bei der kommissionellen Prüfung am
  7. Jänner 2023 mit „Gut (Standard)“ beurteilt wurden, ist

§ 71Abs. 6 Sch

UG diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerde ist daher stattzugeben.Da die Leistungen des Zweitbeschwerdeführers bei der kommissionellen Prüfung am 16. Jänner 2023 mit „Gut (Standard)“ beurteilt wurden, ist

Paragraph 71, Absatz 6, SchUG diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Dem Zweitbeschwerdeführer ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält (vgl. § 71 Abs. 6 SchUG).Dem Zweitbeschwerdeführer ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält vergleiche Paragraph 71, Absatz 6, SchUG). Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen war und der Zweitbeschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen war und der Zweitbeschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2259274.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.