← Österreich

{'item': 'W227 2261121-1'}

Obsah (9)§ 42§ 1§ 5§ 11§ 2Art. 17§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW227 2261121-1 Spruch, W227 2261121-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 42Abs. 14 und § 71 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie § 2 Externistenprüfungsverordnung als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Widerspruch wird

Paragraph 42, Absatz 14 und Paragraph 71, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Externistenprüfungsverordnung als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht über die
  2. Schulstufe teil.
  3. Im Schuljahr 2021 aus 2022, nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht über die
  4. Schulstufe teil.
  5. Mit Schreiben vom
  6. März 2022 meldeten die Erstbeschwerdeführerin XXXX den Zweitbeschwerdeführer zur „Erhebung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes laut Schulunterrichtsgesetz“ an der Volksschule XXXX an.
  7. Mit Schreiben vom
  8. März 2022 meldeten die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 den Zweitbeschwerdeführer zur „Erhebung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes laut Schulunterrichtsgesetz“ an der Volksschule römisch 40 an.
  9. Am
  10. April 2022 ließ die an der Volksschule XXXX eingerichtete Externistenprüfungskommission den Zweitbeschwerdeführer zur Externistenprüfung über die
  11. Schulstufe der Schulart Volksschule zu.
  12. Am
  13. April 2022 ließ die an der Volksschule römisch 40 eingerichtete Externistenprüfungskommission den Zweitbeschwerdeführer zur Externistenprüfung über die
  14. Schulstufe der Schulart Volksschule zu.
  15. Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführerin und XXXX Widerspruch, in welchem sie (hier wesentlich) ausführten:
  16. Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 Widerspruch, in welchem sie (hier wesentlich) ausführten: Es sei kein Ansuchen hinsichtlich der Zulassung zur Externistenprüfung gestellt worden, sondern lediglich eine Anmeldung „zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches des häuslichen Unterrichts“ erfolgt. Überdies sei es unzutreffend, dass die Externistenprüfung nicht wiederholt werden dürfe. Da in § 42 SchUG nicht die Rede vom gesamten Lehrplan sei, müsse es auch bei der „Feststellung der Gleichwertigkeit“ zu Schwerpunktsetzungen kommen. Die Themengebiete müssten sohin mit den Eltern „verhandelt“ werden. Es sei kein Ansuchen hinsichtlich der Zulassung zur Externistenprüfung gestellt worden, sondern lediglich eine Anmeldung „zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches des häuslichen Unterrichts“ erfolgt. Überdies sei es unzutreffend, dass die Externistenprüfung nicht wiederholt werden dürfe. Da in Paragraph 42, SchUG nicht die Rede vom gesamten Lehrplan sei, müsse es auch bei der „Feststellung der Gleichwertigkeit“ zu Schwerpunktsetzungen kommen. Die Themengebiete müssten sohin mit den Eltern „verhandelt“ werden.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch

§§ 42Abs. 14 und 71 Abs. 1 Sch

UG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 2 Externistenprüfungsverordnung sowie § 58 AVG ab und stellte fest, dass die Entscheidung der Externistenprüfungskommission aufrecht bleibe. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch

Paragraphen 42, Absatz 14 und 71 Absatz eins, SchUG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Externistenprüfungsverordnung sowie Paragraph 58, AVG ab und stellte fest, dass die Entscheidung der Externistenprüfungskommission aufrecht bleibe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Erziehungsberechtigten seien wiederholt auf die verpflichtende Erbringung eines Erfolgsnachweises des häuslichen Unterrichts in Form einer Externistenprüfung hingewiesen worden. Da sie ihre „Anmeldung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ innerhalb der vorgesehenen Frist an die vorgesehene Prüfungsschule gerichtete hätten, sei ihr Vorbringen, dass diese „kein Ansuchen“ darstelle, haltlos. Die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers sei somit zurecht erfolgt.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Erstbeschwerdeführerin (hier relevant) zusammengefasst ausführt, dass das Vorbringen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Ansuchens haltlos sei, sei inkorrekt, da die Erstbeschwerdeführerin lediglich den häuslichen Unterricht angezeigt habe. Zudem beantragt die Erstbeschwerdeführerin die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden, da dem Zweitbeschwerdeführer aufgrund der vorgesehenen COVID-19-Hygienemaßnahmen und des medial berichteten Lehrermangels eine unmittelbare Entwicklungsgefährdung drohe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.Im Schuljahr 2021 aus 2022, nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil. Mit Schreiben vom
  3. März 2022 meldeten die Erstbeschwerdeführerin und XXXX den Zweitbeschwerdeführer zur „Erhebung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes laut Schulunterrichtsgesetz“ an der Volksschule XXXX an. Mit Schreiben vom
  4. März 2022 meldeten die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 den Zweitbeschwerdeführer zur „Erhebung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes laut Schulunterrichtsgesetz“ an der Volksschule römisch 40 an.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

§ 11Abs. 5 Sch

PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Sowohl nach § 42 Abs. 14 SchUG als auch nach § 1 Abs. 3 Externistenprüfungsverordnung gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen (unter anderem) auch für die nach § 11 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen. Sowohl nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG als auch nach Paragraph eins, Absatz 3, Externistenprüfungsverordnung gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen (unter anderem) auch für die nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG abzulegenden Prüfungen.

§ 2

Externistenprüfungsverordnung hat der Prüfungskandidat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen.

Paragraph 2, Externistenprüfungsverordnung hat der Prüfungskandidat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. 3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Art. 17Abs. 3 St

GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.).3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Artikel 17, Absatz 3, St

GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung eines Rechtsmittels nicht vor, ist dieses unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (in diesem Sinne VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607, m.w.N.). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Wie oben ausgeführt, ist eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule nicht vorgesehen. Ein alternativer Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts ist weder gesetzlich vorgesehen noch zulässig (VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190). Nachdem der Zweitbeschwerdeführer zur „Erhebung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes laut Schulunterrichtsgesetz“ angemeldet worden war, war er

§ 42Sch

UG zur Externistenprüfung über diese Schulart und Schulstufe zuzulassen.Nachdem der Zweitbeschwerdeführer zur „Erhebung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes laut Schulunterrichtsgesetz“ angemeldet worden war, war er

Paragraph 42, SchUG zur Externistenprüfung über diese Schulart und Schulstufe zuzulassen. Da gegenständlich schon bei Erhebung des Widerspruchs kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer vorlag, war dieser bereits zum Zeitpunkt der Einbringung unzulässig. Folglich ist der Widerspruch zurückzuweisen, weshalb der erste Absatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war. Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich schon deshalb, da diese von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen wurde. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs kein Rechtsschutzinteresse vorlag, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs kein Rechtsschutzinteresse vorlag, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2261121.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.