UG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie § 2 Externistenprüfungsverordnung als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Widerspruch wird
Paragraph 42, Absatz 14 und Paragraph 71, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Externistenprüfungsverordnung als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
UG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 2 Externistenprüfungsverordnung sowie § 58 AVG ab und stellte fest, dass die Entscheidung der Externistenprüfungskommission aufrecht bleibe. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch
Paragraphen 42, Absatz 14 und 71 Absatz eins, SchUG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Externistenprüfungsverordnung sowie Paragraph 58, AVG ab und stellte fest, dass die Entscheidung der Externistenprüfungskommission aufrecht bleibe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Erziehungsberechtigten seien wiederholt auf die verpflichtende Erbringung eines Erfolgsnachweises des häuslichen Unterrichts in Form einer Externistenprüfung hingewiesen worden. Da sie ihre „Anmeldung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ innerhalb der vorgesehenen Frist an die vorgesehene Prüfungsschule gerichtete hätten, sei ihr Vorbringen, dass diese „kein Ansuchen“ darstelle, haltlos. Die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers sei somit zurecht erfolgt.
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht
Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht
Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges
Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
UG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges
Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Sowohl nach § 42 Abs. 14 SchUG als auch nach § 1 Abs. 3 Externistenprüfungsverordnung gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen (unter anderem) auch für die nach § 11 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen. Sowohl nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG als auch nach Paragraph eins, Absatz 3, Externistenprüfungsverordnung gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen (unter anderem) auch für die nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG abzulegenden Prüfungen.
Externistenprüfungsverordnung hat der Prüfungskandidat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen.
Paragraph 2, Externistenprüfungsverordnung hat der Prüfungskandidat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. 3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts
GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.).3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts
GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung eines Rechtsmittels nicht vor, ist dieses unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (in diesem Sinne VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607, m.w.N.). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Wie oben ausgeführt, ist eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule nicht vorgesehen. Ein alternativer Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts ist weder gesetzlich vorgesehen noch zulässig (VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190). Nachdem der Zweitbeschwerdeführer zur „Erhebung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes laut Schulunterrichtsgesetz“ angemeldet worden war, war er
UG zur Externistenprüfung über diese Schulart und Schulstufe zuzulassen.Nachdem der Zweitbeschwerdeführer zur „Erhebung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes laut Schulunterrichtsgesetz“ angemeldet worden war, war er
Paragraph 42, SchUG zur Externistenprüfung über diese Schulart und Schulstufe zuzulassen. Da gegenständlich schon bei Erhebung des Widerspruchs kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer vorlag, war dieser bereits zum Zeitpunkt der Einbringung unzulässig. Folglich ist der Widerspruch zurückzuweisen, weshalb der erste Absatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war. Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich schon deshalb, da diese von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen wurde. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs kein Rechtsschutzinteresse vorlag, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs kein Rechtsschutzinteresse vorlag, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2261121.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.