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{'item': 'W227 2261236-1'}

Obsah (7)§ 25§ 71§ 14§ 11§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW227 2261236-1 Spruch, W227 2261236-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 25Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie im Pflichtgegenstand Mathematik – auch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung – mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Am 6. September 2022 entschied die Klassenkonferenz, dass die Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie im Pflichtgegenstand Mathematik – auch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung – mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Widerspruch, in welchem sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellte und ausführte: Die Aufzeichnungen der Wiederholungsprüfung müssten genauestens geprüft werden. Auch solle die erteilte „Klausel“ aus dem Schuljahr 2020/2021 genauestens geprüft werden. Im Schuljahr 2021/2022 hätte die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls die „Klausel“ nach § 25 SchUG erhalten müssen, da sie im letzten Schuljahr keine „Klausel“ gebraucht hätte, da ein Aufstieg mit einem „Nicht genügend“ aufgrund der Coronapandemie – und der damit einhergehenden Regelungen – möglich gewesen sei. Auch könnten sich die Beschwerdeführer nicht vorstellen, dass die Wiederholungsprüfung nicht zumindest mit einem „Genügend“ zu beurteilen gewesen wäre. Die Aufzeichnungen der Wiederholungsprüfung müssten genauestens geprüft werden. Auch solle die erteilte „Klausel“ aus dem Schuljahr 2020 aus 2021, genauestens geprüft werden. Im Schuljahr 2021 aus 2022, hätte die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls die „Klausel“ nach Paragraph 25, SchUG erhalten müssen, da sie im letzten Schuljahr keine „Klausel“ gebraucht hätte, da ein Aufstieg mit einem „Nicht genügend“ aufgrund der Coronapandemie – und der damit einhergehenden Regelungen – möglich gewesen sei. Auch könnten sich die Beschwerdeführer nicht vorstellen, dass die Wiederholungsprüfung nicht zumindest mit einem „Genügend“ zu beurteilen gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine gute Schülerin und in keinem anderen Unterrichtsgegenstand jemals gefährdet gewesen. Da das Jahreszeugnis 2020/2021 von der Schulleitung nicht unterschrieben sei, sei unbekannt, ob die Schulleitung von der Erteilung einer allfälligen „Klausel“ im Schuljahr 2020/2021 gewusst habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine gute Schülerin und in keinem anderen Unterrichtsgegenstand jemals gefährdet gewesen. Da das Jahreszeugnis 2020 aus 2021, von der Schulleitung nicht unterschrieben sei, sei unbekannt, ob die Schulleitung von der Erteilung einer allfälligen „Klausel“ im Schuljahr 2020 aus 2021, gewusst habe.
  2. Am
  3. September 2022 erstattete der Schulqualitätsmanager (SQM) OSR Dipl.-Päd. XXXX zum Widerspruch ein pädagogisches Gutachten, das im Wesentlichen folgende Aussagen trifft:
  4. Am
  5. September 2022 erstattete der Schulqualitätsmanager (SQM) OSR Dipl.-Päd. römisch 40 zum Widerspruch ein pädagogisches Gutachten, das im Wesentlichen folgende Aussagen trifft: Aus den bereitgestellten Unterlagen sowie aus den Stellungnahmen der Schulleitung und der Prüferin ergebe sich zweifelsfrei, dass das Mindestmaß für eine positive Note weder bei der schriftlichen noch bei der mündlichen Wiederholungsprüfung erreicht worden sei. In beiden Teilen sei weniger als die Hälfte der Aufgaben richtig gelöst worden, im schriftlichen Teil gar nur etwas mehr als ein Viertel. Die Punktevergabe in beiden Prüfungsteilen sei transparent und nachvollziehbar. Auch seien die geprüften Inhalte im Unterricht im Laufe des Schuljahres 2021/2022 bearbeitet worden. Aus den bereitgestellten Unterlagen sowie aus den Stellungnahmen der Schulleitung und der Prüferin ergebe sich zweifelsfrei, dass das Mindestmaß für eine positive Note weder bei der schriftlichen noch bei der mündlichen Wiederholungsprüfung erreicht worden sei. In beiden Teilen sei weniger als die Hälfte der Aufgaben richtig gelöst worden, im schriftlichen Teil gar nur etwas mehr als ein Viertel. Die Punktevergabe in beiden Prüfungsteilen sei transparent und nachvollziehbar. Auch seien die geprüften Inhalte im Unterricht im Laufe des Schuljahres 2021 aus 2022, bearbeitet worden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung der Zweitbeschwerdeführerin mit „Nicht genügend“ sei somit nachvollziehbar und gerechtfertigt.
  6. Am
  7. September 2022 nahm die Zweitbeschwerdeführerin zum pädagogischen Gutachten wie folgt Stellung: Sie habe mehr als drei Fragen richtig beantwortet. Laut ihrem Nachhilfelehrer hätten die richtigen Antworten für ein „Genügend“ ausreichen müssen. Bei einer Wiederholung der Wiederholungsprüfung würde die Zweitbeschwerdeführerin diese sicher bestehen. Als die Zweitbeschwerdeführerin eine Frage bei der mündlichen Prüfung nicht sofort habe beantworten können, habe der Beisitzer verwirrende Handbewegungen gemacht und begonnen zu lachen. In weiterer Folge habe auch die Prüferin gelacht, was die Zweitbeschwerdeführerin sehr verunsichert habe. Diese Situation habe sie, angesichts der ohnehin bestehenden Nervosität aufgrund der Prüfung, sehr belastet. Zudem habe keiner der drei anderen Klassenkollegen die Wiederholungsprüfung bestanden. Das Gutachten weise einen formalen Fehler auf, da dort eine „COVID-10-Schulverordnung“ angeführt sei, welche jedoch nicht existiere. Hinsichtlich des Jahreszeugnisses 2020/2021 habe keine Möglichkeit bestanden, Widerspruch zu erheben, da die Zweitbeschwerdeführerin dies ansonsten getan hätte.Das Gutachten weise einen formalen Fehler auf, da dort eine „COVID-10-Schulverordnung“ angeführt sei, welche jedoch nicht existiere. Hinsichtlich des Jahreszeugnisses 2020 aus 2021, habe keine Möglichkeit bestanden, Widerspruch zu erheben, da die Zweitbeschwerdeführerin dies ansonsten getan hätte.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch

§ 25Abs. 1 und 2 i.V.m. § 71 Abs. 2, 4 und 6 Sch

UG ab. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch

Paragraph 25, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, 4 und 6 SchUG ab. In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde dabei im Wesentlichen auf das pädagogische Gutachten und führte zudem begründend aus: Die Beschwerdeführer hätten die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen können. Das Widerspruchsvorbringen beschränke sich darauf, Unstimmigkeiten und organisatorische Fehler aufzuzeigen, enthalte jedoch kein substantiiertes inhaltliches Vorbringen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die „Klausel“ im Schuljahr 2021/2022 deshalb nicht erhalten, da sie im Schuljahr 2020/2021 in Mathematik ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei und daher die Erteilung einer Aufstiegsklausel

§ 25Abs. 2 lit. a Sch

UG ausgeschlossen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die „Klausel“ im Schuljahr 2021 aus 2022, deshalb nicht erhalten, da sie im Schuljahr 2020 aus 2021, in Mathematik ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei und daher die Erteilung einer Aufstiegsklausel

Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG ausgeschlossen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und zusammengefasst vorbringen: Ihnen sei im Juni 2022 keine Entscheidung der Klassenkonferenz zugestellt worden, weshalb ihnen eine Widerspruchsmöglichkeit genommen worden sei. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin bei der Prüfung durch die Prüferin und den Beisitzer bewusst gestört worden, um die Zweitbeschwerdeführerin „durchfallen“ zu lassen. Die Schulbücher für die
  2. Klasse seien der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor nicht ausgegeben worden, weshalb sie derzeit alles mitschreiben müsse.
  3. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom
  4. Dezember 2022 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren

§ 71Abs. 2 lit. f und Abs. 4 Sch

UG und ließ die Zweitbeschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgegenstand Mathematik zu.

  1. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom
  2. Dezember 2022 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren

Paragraph 71, Absatz 2, Litera f und Absatz 4, SchUG und ließ die Zweitbeschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgegenstand Mathematik zu.

  1. Am
  2. Jänner 2023 trat die Zweitbeschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung an und wurde mit „Nicht Genügend“ beurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Im Schuljahr 2021/2022 besuchte die Zweitbeschwerdeführerin die Klasse XXXX (
  4. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums XXXX Im Schuljahr 2021 aus 2022, besuchte die Zweitbeschwerdeführerin die Klasse römisch 40 (
  5. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums römisch 40 Am
  6. September 2022 trat die Zweitbeschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die vorhandenen Unterlagen reichten nicht zur Feststellung aus, ob diese Beurteilung richtig oder unrichtig war. Am
  7. Dezember 2022 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren und ließ die Zweitbeschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu. Am
  8. Jänner 2023 trat die Zweitbeschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichten, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen: Das Protokoll über die Wiederholungsprüfung vom
  10. September 2022 wies unter der Rubrik „Beschreibung der Leistung des Prüfungskandidaten in der schriftlichen – mündlichen – praktischen Prüfung und ihre Beurteilung“ folgenden handschriftlichen Text auf: „Manches zögerlich richtig, große Unsicherheit Anforderungen in den wesentlichen Bereichen NICHT erfüllt.“ Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten stützte sich im Hinblick auf die mündliche Prüfung allein auf die im Nachhinein von der Prüferin und dem Beisitzer eingeholten Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen ließen sich im Hinblick auf die gesetzlich geforderte Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung bei der mündlichen Prüfung in keiner Weise mit dem Prüfungsprotokoll in Einklang bringen, da weder aus dem Prüfungsprotokoll selbst, noch aus den im Akt befindlichen Beilagen erkennbar war, welche Leistungen die Zweitbeschwerdeführerin bei der mündlichen Prüfung erbracht hatte. Im Hinblick auf die mündliche Prüfung entsprach das Protokoll in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben. Die dem eingeholten Gutachten zugrundeliegenden Stellungnahmen wurden erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – also im Nachhinein – angefertigt. Zur kommissionellen Prüfung vom
  11. Jänner 2023 ist auszuführen: Aus dem Prüfungsprotokoll ist unzweifelhaft nachvollziehbar, welche Fragen gestellt wurden, was der entsprechende Erwartungshorizont war und in welchem Umfang diesem durch die Beantwortung der Frage entsprochen oder nicht entsprochen wurde. Auch die verwendete Bepunktung ist für das erkennende Gericht in sich schlüssig und nachvollziehbar und passt zum jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Frage.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 25Abs. 1 Sch

UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1.

Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

§ 25Abs. 2 Sch

UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

  1. a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
  2. b)der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
  3. c)die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

§ 71Abs. 2 lit. c Sch

UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

§ 71Abs. 4 Sch

UG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. Nach § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Nach Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

§ 14Abs.

5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

§ 14Abs.

6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

§ 11Abs. 4 erster Satz Sch

PflG ist der zureichende Erfolg (unter anderem) des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg (unter anderem) des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem

  1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. 3.1.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095). Wenn zutreffender Weise eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt wurde und daher entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Beschwerdeführers gewonnene Anschauung zugrunde zu legen sind, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer (vgl. VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065).Wenn zutreffender Weise eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG angesetzt wurde und daher entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Beschwerdeführers gewonnene Anschauung zugrunde zu legen sind, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer vergleiche VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065). Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO). 3.1.
  5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Im vorliegenden Fall reichten die Unterlagen nicht aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik am
  6. September 2022 zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich war das Verfahren zu unterbrechen und die Zweitbeschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  7. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Im vorliegenden Fall reichten die Unterlagen nicht aus, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik am
  8. September 2022 zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich war das Verfahren zu unterbrechen und die Zweitbeschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  9. Auflage, Anmerkung 17ff zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung am
  10. Jänner 2023 mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, ist

§ 71Abs. 6 Sch

UG diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. wiederum VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065). Da die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung am 16. Jänner 2023 mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, ist

Paragraph 71, Absatz 6, SchUG diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche wiederum VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065). Die Zweitbeschwerdeführerin ist daher nicht zum Aufstieg in die 8. Schulstufe berechtigt. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen und die Zweitbeschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beurteilung der kommissionellen Prüfung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen und die Zweitbeschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beurteilung der kommissionellen Prüfung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2261236.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.