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{'item': 'W248 2262751-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3Art. 130Art. 131§ 6§ 40§ 58§ 17§ 28Art. 132§ 13§ 9§ 27Artikel 11§§ 34§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW248 2262751-1 Spruch, W248 2262751-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang: 1.1 Behördenverfahren und Entscheidung der belangten Behörde: XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) plant im Nahbereich des elterlichen Betriebes den Neubau eines Stallgebäudes (in der Folge: „Vorhaben“) mit 1.400 Mastschweineplätzen samt unterirdischem Güllelager, zwei Ganzkornsilos und vier Polyestersilos auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , in der Marktgemeinde XXXX . römisch 40 (in der Folge: „Antragsteller“) plant im Nahbereich des elterlichen Betriebes den Neubau eines Stallgebäudes (in der Folge: „Vorhaben“) mit 1.400 Mastschweineplätzen samt unterirdischem Güllelager, zwei Ganzkornsilos und vier Polyestersilos auf Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , in der Marktgemeinde römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, bei der XXXX als UVP-Behörde unter Vorlage von Projektunterlagen die Feststellung

§ 3Abs.

7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, bei der römisch 40 als UVP-Behörde unter Vorlage von Projektunterlagen die Feststellung

Paragraph 3, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Von der UVP-Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen die Tierhaltungsbetriebe im Umkreis von ca. 1,5 km um das antragsgegenständliche Vorhaben erhoben und u.a. Sachverständigengutachten und gutachterliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Luftreinhaltung (vom XXXX [nach einer Novellierung der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen], XXXX ), Schallschutz (vom XXXX ), Hydrogeologie (vom XXXX ) und Umweltmedizin (vom XXXX ) eingeholt wurden.Von der UVP-Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen die Tierhaltungsbetriebe im Umkreis von ca. 1,5 km um das antragsgegenständliche Vorhaben erhoben und u.a. Sachverständigengutachten und gutachterliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Luftreinhaltung (vom römisch 40 [nach einer Novellierung der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen], römisch 40 ), Schallschutz (vom römisch 40 ), Hydrogeologie (vom römisch 40 ) und Umweltmedizin (vom römisch 40 ) eingeholt wurden. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), stellte die XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“) fest, dass für das vom Antragsteller geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), stellte die römisch 40 (im Folgenden: „belangte Behörde“) fest, dass für das vom Antragsteller geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. 1.2 Beschwerde: Gegen die Feststellungsentscheidung der belangten Behörde erhob XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.Gegen die Feststellungsentscheidung der belangten Behörde erhob römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. In seinem Beschwerdeschriftsatz bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: ● Die von der belangten Behörde durchgeführte Kumulationsprüfung sei nicht erforderlich und auch gar nicht zulässig gewesen, weil bei Erreichen des Schwellenwertes (konkret im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E) und somit bei erfolgter Einzelfallprüfung - diese sei bereits vor über einem Jahr erfolgt, mit dem Ergebnis: keine relevanten Geruchsauswirkungen durch das Vorhaben an sich - eine Kumulationsprüfung ausgeschlossen sei. ● Wie sich aus den Ausführungen in einem anderen UVP-Feststellungsbescheid (vom XXXX zu GZ: XXXX ), die weiterhin gültig seien, ergebe, komme es durch die im gegenständlichen Fall geplante Form der Abgasreinigung („Biofilter“) zu einer vollständigen Beseitigung des Rohgasgeruches, aufgrund der mikrobiellen Aktivität komme es aber gleichzeitig zur Bildung und Freisetzung eines Eigengeruches der Anlage. Dieser werde unabhängig von seiner Qualität bei der olfaktometrischen Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration gemessen. Bei niedrigen Rohgaskonzentrationen könne es sein, dass im Reingas, welches keinen Rohgasgeruch mehr aufweise, eine höhere Geruchskonzentration durch Eigengeruch gemessen werde als im Rohgas.  Wie sich aus den Ausführungen in einem anderen UVP-Feststellungsbescheid (vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 ), die weiterhin gültig seien, ergebe, komme es durch die im gegenständlichen Fall geplante Form der Abgasreinigung („Biofilter“) zu einer vollständigen Beseitigung des Rohgasgeruches, aufgrund der mikrobiellen Aktivität komme es aber gleichzeitig zur Bildung und Freisetzung eines Eigengeruches der Anlage. Dieser werde unabhängig von seiner Qualität bei der olfaktometrischen Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration gemessen. Bei niedrigen Rohgaskonzentrationen könne es sein, dass im Reingas, welches keinen Rohgasgeruch mehr aufweise, eine höhere Geruchskonzentration durch Eigengeruch gemessen werde als im Rohgas. Aus diesem Grund sei im DLG-Prüfrahmen für Abluftreinigungssysteme in der Tierhaltung (DLG 2009) kein Wirkungsgrad, sondern neben dem Pauschalkriterium, dass im Reingas kein Rohgasgeruch wahrnehmbar sein soll, eine Obergrenze von 300 GE/m³ für die Geruchsstoffkonzentration eingeführt worden. Diese Beziehung zwischen Pauschalkriterium und Konzentrationsobergrenze lasse keine direkte Berücksichtigung bei der Immissionsprognose mittels Ausbreitungsrechnung zu, sodass im Anhang des DLG-Prüfrahmens für Abluftreinigungssysteme in der Tierhaltung eine eigenständige Regelung für Gerüche integriert worden sei. Bei eignungsgeprüften Abluftreinigungsanlagen mit biologischen Endstufen brauche die Reingasfracht bei der Prognose und Beurteilung der Geruchsstoffimmissionen im Rahmen einer Ausbreitungsberechnung (Modellierung) nicht berücksichtigt zu werden, wenn zwischen Abluftreinigungsanlage und zu schützender (Wohn-)Nutzung bestimmte Abstände eingehalten würden. Diese Mindestabstände würden bei bodennahen Flächenquellen, wie z.B. Biofiltern, 100 m betragen. Diese Abstandsregelung basiere auf der Feststellung, dass die Konzentration des Eigengeruchs einer ordnungsgemäß betriebenen biologischen Abluftreinigungsanlage in ca. 50 m Entfernung bereits so stark verdünnt sei, dass er vor dem Hintergrund der natürlichen Geruchskulisse (Boden/Vegetation) nicht mehr wahrgenommen werden könne. Aus fachlicher Sicht sei daher keine Kumulationsprüfung durchzuführen. ● Selbst wenn jedoch die Einzelfallprüfung im Wege der Kumulationsprüfung erfolgen hätte müssen, sei sie gerade zum Ergebnis gekommen, dass keine UVP-Pflicht vorlag. ● Das Verfahren und die eingeholten Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass gerade nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. So habe die Amtssachverständige für Umweltmedizin unter Verweis auf das luftreinhaltetechnische Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass, wenn überhaupt eine Wahrnehmung gegeben sei, nur eine geringgradige Belästigung (durch das Vorhaben) bestehe. Eine wesentliche Belästigung (durch das Vorhaben) könne bei funktionierenden technischen Anlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. ● Auch die Umweltanwältin habe in ihrer Stellungnahme – nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend – festgehalten, dass der neue Betrieb Geruchsemissionen der Geruchskategorie Biofilter verursachen werde, hinsichtlich derer von der Amtssachverständigen für Umweltmedizin eine wesentliche Belästigung bei funktionierenden technischen Anlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Situation stelle sich aus Sicht der Umweltanwältin so dar, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine erhebliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf das Schutzgut Mensch durch Geruchsemissionen haben werde. ● Da es, wie die Amtssachverständige für Umweltmedizin klar ausgeführt habe, durch das Vorhaben und auch bei kumulativer Betrachtung zu keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt komme, könne es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen und somit auch zu keiner UVP-Pflicht kommen. 1.2.1 Beschwerdeanträge: Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, anlässlich derer er seine Rechtsansicht darlegen und präzisieren könne. Weiters stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass das geplante Vorhaben keinen Tatbestand des Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 1.2.2 Beschwerdevorlage: Die belangte Behörde legte die eingebrachte Beschwerde und den Behördenakt mit Schreiben vom 17.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.3 Beschwerdeverfahren: 1.3.1 Beiziehung eines Sachverständigen: Mit Beschluss vom 23.12.2022 wurde der bereits im Behördenverfahren tätige Amtssachverständige für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ beigezogen und beauftragt, in der mündlichen Verhandlung für Fragen, die sich aus dem bisherigen Verfahren und der eingebrachten Beschwerde ergeben, zur Verfügung zu stehen. 1.3.2 Mündliche Verhandlung: Mit Ladung vom 23.12.2022 wurde für 18.01.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser mündlichen Verhandlung bekräftigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass im Zuge des Feststellungsverfahrens zuerst die Geruchsvorbelastungen in den Wohngebieten im Nahebereich ermittelt worden seien. Hierbei sei zutreffend festgestellt worden, dass diese über dem Widmungsmaß liegen (gegenständlich relevant seien 20 % Jahresgeruchsstunden Schweinegeruch im Dorfgebiet). Diese Vorbelastung im nächstgelegenen Dorfgebiet resultiere überwiegend vom elterlichen Betrieb. In der Folge seien im Zuge der Einzelfallprüfung der Auswirkungen des Vorhabens selbst die Jahresgeruchsstunden an Biofiltergeruch im Dorfgebiet ermittelt worden. Aufgrund der Ausbreitungsberechnung nach GRAMM GRAL sei die Anzahl an Jahresgeruchsstunden über 10 % des Widmungsmaßes im nächstgelegenen Dorfgebiet gelegen. Diese Belastung sei aber weit entfernt von dem 50 % Jahresgeruchsstundenkriterium, welches nach dem Leitfaden des Landes Steiermark eine Einzelfallprüfung erfordere. Die Umweltmedizinerin habe in ihrer Stellungnahme festgehalten, dass der Geruch des Biofilters nicht als belästigend wahrgenommen werde. Die UVP-Pflicht sei nunmehr offenbar deshalb festgestellt worden, weil im Dorfgebiet mehr als irrelevante Zusatzbelastungen des Mischgeruchskriteriums auftreten würden und das Schweinegeruchswidmungsmaß bereits dort überschritten sei. Es sei rechtlich und fachlich nachvollziehbar, dass man dieses Kriterium (nämlich Überschreitung der Irrelevanzgrenze 10 % des Widmungsmaßes) für die Frage, ob ein räumlicher Zusammenhang mit einem anderen Betrieb, der eine gleichartige Geruchsauswirkung verursacht, heranzieht. Das Mischgeruchskriterium solle dabei unterschiedliche belästigende Geruchsarten (insbesondere Hühner- und Schweinegeruch) methodisch erfassen. Da es sich aber beim Biofiltergeruch um keinen belästigenden Geruch handle, könne selbst bei Überschreitung des Irrelevanzkriteriums von Biofiltergeruch dies niemals zu einer UVP-Pflicht (weder im Zuge der Einzelfallprüfung des Vorhabens selbst, noch im Zuge der Kumulationsprüfung) führen. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht im Zuge der Kumulationsprüfung müssten ja additiv erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen. Ein nicht belästigender Geruch in Addition zu einem belästigenden bestehenden Geruch könne aber dies niemals erfüllen. Da vom gegenständlichen Vorhaben kein belästigender Geruch ausgehe, könnten die Auswirkungen aus diesem Vorhaben auch nicht zu erheblichen Belastungen führen, die geeignet wären, eine UVP-Pflicht auszulösen. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Luftreinhaltung bestätigte über Befragen durch den Richter abermals die im Behördenverfahren ermittelten Geruchsbelastungen durch vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben zu erwartende Biofiltergerüche (4 % Jahresgeruchsstunden im am meisten belasteten nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet und 15 % Jahresgeruchsstunden im nächstgelegenen Dorfgebiet) und erklärte ausdrücklich, dass die Geruchsbelastung im am meisten belasteten nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet nach der den derzeitigen Stand der Technik und des Wissens repräsentierenden Geruchsrichtlinie gerade noch als irrelevant klassifiziert werden kann, die Belastung im nächstgelegenen, nur ca. 70 m vom Austrittspunkt des Vorhabens entfernten Dorfgebiet hingegen aus fachlicher Sicht jedenfalls als relevant anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: 2.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation: Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX wirksam zugestellt.Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 wirksam zugestellt. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom XXXX per E-Mail erhoben und ist am XXXX bei der belangten Behörde eingegangen.Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 per E-Mail erhoben und ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangen. Der Beschwerdeführer war Antragsteller im Behördenverfahren, welches zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat. 2.2 Zum Vorhaben, zum Verfahrensgegenstand, zum Projektgebiet und zu den angrenzenden Vorhaben: Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.400 Mastschweineplätzen auf Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX in der Gemeinde XXXX . Auf dem selben Grundstück befindet sich bereits die elterliche Schweinehaltung mit 1.315 Mastschweineplätzen.Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.400 Mastschweineplätzen auf Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Auf dem selben Grundstück befindet sich bereits die elterliche Schweinehaltung mit 1.315 Mastschweineplätzen. Das Vorhaben des Beschwerdeführers soll vollkommen eigenständig errichtet und betrieben werden. Ein betriebsorganisatorischer Zusammenhang mit dem benachbarten elterlichen Vorhaben, etwa eine gemeinsame Betriebsführung mit dem elterlichen Betrieb, ist nicht beabsichtigt. In einer Entfernung von weniger als 300 m zum Vorhaben ist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan Bauland der Kategorie Dorfgebiet ausgewiesen. Konkret ist das nächstgelegene Dorfgebiet ca. 70 m von der für die Geruchsentwicklung maßgeblichen Austrittsöffnung des Vorhabens entfernt. Das Vorhaben liegt im Widmungsgebiet des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser

der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW), LGBl. Nr. 76/2017.Das Vorhaben liegt im Widmungsgebiet des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser

der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom

  1. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW), Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2017,. Im Umkreis von ca. 1,5 km um das Vorhaben befinden sich folgende Tierhaltungsbetriebe, deren Umweltwirkungen sich mit denjenigen des Vorhabens des Beschwerdeführers überlagern können: Betrieb Adresse Tierzahl XXXX – Bestand römisch 40 – Bestand XXXX Marktgemeinde XXXX römisch 40 Marktgemeinde römisch 40 1315 Mastschweine XXXX römisch 40 XXXX , Marktgemeinde XXXX römisch 40 , Marktgemeinde römisch 40 715 Mastschweine 160 Zuchtsauen 225 Ferkel 2 Eber XXXX römisch 40 XXXX , Marktgemeinde XXXX römisch 40 , Marktgemeinde römisch 40 250 Mastschweine 30 Zuchtsauen 80 Ferkel XXXX römisch 40 XXXX , Marktgemeinde XXXX römisch 40 , Marktgemeinde römisch 40 300 Mastschweine 30 Zuchtsauen 80 Ferkel XXXX römisch 40 XXXX , Marktgemeinde XXXX römisch 40 , Marktgemeinde römisch 40 200 Mastschweine 180 Zuchtsauen 250 Ferkel XXXX römisch 40 XXXX Marktgemeinde XXXX römisch 40 Marktgemeinde römisch 40 345 Mastschweine 50 Zuchtsauen 50 Ferkel XXXX römisch 40 XXXX , Marktgemeinde XXXX römisch 40 , Marktgemeinde römisch 40 40.000 Masthühner XXXX römisch 40 XXXX Marktgemeinde XXXX römisch 40 Marktgemeinde römisch 40 1.350 Mastschweine XXXX römisch 40 XXXX , Marktgemeinde XXXX römisch 40 , Marktgemeinde römisch 40 10.752 Mastelterntiere Gemeinsam mit diesen anderen, umliegenden Betrieben werden sich nach projektgemäßer Verwirklichung des Vorhabens des Beschwerdeführers Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 2.500 Mastschweineplätzen im relevanten Gebiet befinden. Bereits gemeinsam mit dem auf dem selben Grundstück bestehenden elterlichen Betrieb ( XXXX – Bestand) ergibt sich eine Tierzahl von 2.715 Mastschweinen.Gemeinsam mit diesen anderen, umliegenden Betrieben werden sich nach projektgemäßer Verwirklichung des Vorhabens des Beschwerdeführers Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 2.500 Mastschweineplätzen im relevanten Gebiet befinden. Bereits gemeinsam mit dem auf dem selben Grundstück bestehenden elterlichen Betrieb ( römisch 40 – Bestand) ergibt sich eine Tierzahl von 2.715 Mastschweinen. Zur Hintanhaltung bzw. Minimierung von Geruchsbelästigungen sind für das Vorhaben des Beschwerdeführers folgende Maßnahmen vorgesehen: ● Zentrallüftung mit Bypass M.10530086.1 2 ● Errichtung einer Cool-Pad Zuluftkühlung ● Multiphasen-Fütterung mittels Spotmix 2-Fütterung ● geschlossenes Güllelager ● die Abluft wird 11,4 m über Grund und 3,5 m über First ausgeblasen, die Auslassgeschwindigkeit beträgt ganzjährig mehr als 8,94 m/s Durch diese Maßnahmen ist - bei gut funktionierendem Biofilter – damit zu rechnen, dass keine Rohgasgerüche aus dem Vorhaben wahrnehmbar sind. Aufgrund von Gerüchen aus dem Biofilter, die in der hier anzuwendenden Geruchsrichtlinie ((Öttl/Moshammer/Mandl/Weitensfelder, Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Bericht Nr. LU-02-21, abrufbar unter http://app.luis.steiermark.at/berichte/Download/Fachberichte/ABT15_Lu_02_2021_Geruchsrichtlinie.pdf) als Gerüche mit „geringem Belästigungspotential“, diesbezüglich vergleichbar der Rinder-, Pferde-, Alpaka-, Schaf- und Ziegenhaltung (Stall, Gülle, Mist) und der Silage, eingestuft werden (vgl. Punkt 3.2.
  2. der Geruchsrichtlinie), wird es für den menschlichen Organismus zu keiner bzw. nur zu einer geringen Belästigung kommen. Es ist durch das Vorhaben ein Belästigungspotential im Ausmaß von maximal 15 % Jahresgeruchsstunden bei den nächstgelegenen Dorfgebieten und von maximal 4 % beim am meisten belasteten nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet zu erwarten. Das bedeutet, dass eine Wahrnehmung der aus dem Vorhaben resultierenden Gerüche eventuell gegeben ist, diese allerdings nur zu einer geringgradigen Belästigung führen wird.Durch diese Maßnahmen ist - bei gut funktionierendem Biofilter – damit zu rechnen, dass keine Rohgasgerüche aus dem Vorhaben wahrnehmbar sind. Aufgrund von Gerüchen aus dem Biofilter, die in der hier anzuwendenden Geruchsrichtlinie ((Öttl/Moshammer/Mandl/Weitensfelder, Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Bericht Nr. LU-02-21, abrufbar unter http://app.luis.steiermark.at/berichte/Download/Fachberichte/ABT15_Lu_02_2021_Geruchsrichtlinie.pdf) als Gerüche mit „geringem Belästigungspotential“, diesbezüglich vergleichbar der Rinder-, Pferde-, Alpaka-, Schaf- und Ziegenhaltung (Stall, Gülle, Mist) und der Silage, eingestuft werden vergleiche Punkt 3.2.
  3. der Geruchsrichtlinie), wird es für den menschlichen Organismus zu keiner bzw. nur zu einer geringen Belästigung kommen. Es ist durch das Vorhaben ein Belästigungspotential im Ausmaß von maximal 15 % Jahresgeruchsstunden bei den nächstgelegenen Dorfgebieten und von maximal 4 % beim am meisten belasteten nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet zu erwarten. Das bedeutet, dass eine Wahrnehmung der aus dem Vorhaben resultierenden Gerüche eventuell gegeben ist, diese allerdings nur zu einer geringgradigen Belästigung führen wird. Im Vorhabensgebiet besteht bereits eine erhebliche Vorbelastung durch Gerüche aus bestehenden Tierhaltungsbetrieben, die sich jedenfalls beim am meisten belasteten nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet sowie bei den nächstgelegenen Dorfgebieten mit den aus dem Vorhaben resultierenden Gerüchen überlagert. 3 Beweiswürdigung: 3.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation: Dass der angefochtene Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX zugestellt wurde ergibt sich aus dem Behördenakt. Dass der angefochtene Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 zugestellt wurde ergibt sich aus dem Behördenakt. Dass die Beschwerde mit Schriftsatz vom XXXX erhoben wurde und am XXXX bei der belangten Behörde eingegangen ist, ergibt sich aus dem mit XXXX datierten Beschwerdeschriftsatz und aus dem E-Mail vom XXXX Uhr, mit dem die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte ausschließlich auf elektronischem Wege. Nach den Angaben auf der Homepage der belangten Behörde XXXX dauern die Amtsstunden der belangten Behörde von Montag bis Donnerstag jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr und an Freitagen von 8:00 bis 12:30 Uhr an. Es war daher festzustellen, dass die am XXXX (Freitag) ausschließlich mit E-Mail um XXXX Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, d.h. am XXXX (Montag) um 08:00 Uhr, als eingebracht und eingelangt gilt.Dass die Beschwerde mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben wurde und am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangen ist, ergibt sich aus dem mit römisch 40 datierten Beschwerdeschriftsatz und aus dem E-Mail vom römisch 40 Uhr, mit dem die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte ausschließlich auf elektronischem Wege. Nach den Angaben auf der Homepage der belangten Behörde römisch 40 dauern die Amtsstunden der belangten Behörde von Montag bis Donnerstag jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr und an Freitagen von 8:00 bis 12:30 Uhr an. Es war daher festzustellen, dass die am römisch 40 (Freitag) ausschließlich mit E-Mail um römisch 40 Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, d.h. am römisch 40 (Montag) um 08:00 Uhr, als eingebracht und eingelangt gilt. 3.2 Zum Vorhaben, zum Verfahrensgegenstand, zum Projektgebiet und zu den angrenzenden Vorhaben: Die Angaben zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag. Dass das Vorhaben des Beschwerdeführers vollkommen eigenständig errichtet und betrieben werden soll und ein betriebsorganisatorischer Zusammenhang mit dem benachbarten elterlichen Vorhaben, etwa eine gemeinsame Betriebsführung mit dem elterlichen Betrieb, nicht beabsichtigt ist, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und den sonst vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Welche Tierhaltungsbetriebe, deren Umweltwirkungen sich mit denjenigen des Vorhabens des Beschwerdeführers überlagern können, sich im Umkreis von ca. 1,5 km um das Vorhaben befinden, ergibt sich aus den unbestrittenen, gegenüber der belangten Behörde im Behördenverfahren von der Marktgemeinde XXXX (am 29.04.2022), der Marktgemeinde XXXX (am 29.11.2021) und der Marktgemeinde XXXX (am 10.09.2021) erteilten Auskünften.Welche Tierhaltungsbetriebe, deren Umweltwirkungen sich mit denjenigen des Vorhabens des Beschwerdeführers überlagern können, sich im Umkreis von ca. 1,5 km um das Vorhaben befinden, ergibt sich aus den unbestrittenen, gegenüber der belangten Behörde im Behördenverfahren von der Marktgemeinde römisch 40 (am 29.04.2022), der Marktgemeinde römisch 40 (am 29.11.2021) und der Marktgemeinde römisch 40 (am 10.09.2021) erteilten Auskünften. Die zur Hintanhaltung bzw. Minimierung von Geruchsbelästigungen vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich bereits aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX Nähere Details werden in der Beilage ./3 zum Antrag (Beschreibungen der Lüftungsanlagen, Firma XXXX ) beschrieben.Die zur Hintanhaltung bzw. Minimierung von Geruchsbelästigungen vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich bereits aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom römisch 40 Nähere Details werden in der Beilage ./3 zum Antrag (Beschreibungen der Lüftungsanlagen, Firma römisch 40 ) beschrieben. Dass es aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen - bei gut funktionierendem Biofilter – maximal zu einer geringgradigen vorhabensbedingten Belästigung durch Gerüche kommen wird, ergibt sich aus den im Behördenverfahren eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Luftreinhaltung und Umweltmedizin. In der Beschwerde werden diese Gutachten nicht bestritten. Dass es zumindest beim am meisten belasteten nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet sowie bei den nächstgelegenen Dorfgebieten zu einer Überlagerung der aus dem Vorhaben resultierenden Gerüche mit der bestehenden Vorbelastung durch Gerüche aus bestehenden Tierhaltungsbetrieben kommen wird, ergibt sich aus den schlüssigen, unbestrittenen Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung im Behördenverfahren. Zur Vorbelastung durch Gerüche aus bestehenden Tierhaltungsbetrieben im Vorhabensgebiet kam der Amtssachverständige für Luftreinhaltung bereits in seinem Gutachten vom XXXX zu dem Ergebnis, dass „die Berechnungen zeigen, dass bereits durch den bestehenden Tierhaltungsbetrieb XXXX der Richtwert für Schweinegeruch für die Widmung Dorfgebiet westlich und nördlich der Hofstelle überschritten wird und aus diesem Grund jegliche weitere Erhöhung der Geruchsbelastung, welche naturgemäß auch aus dem Einreichprojekt resultieren würde, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt“.Zur Vorbelastung durch Gerüche aus bestehenden Tierhaltungsbetrieben im Vorhabensgebiet kam der Amtssachverständige für Luftreinhaltung bereits in seinem Gutachten vom römisch 40 zu dem Ergebnis, dass „die Berechnungen zeigen, dass bereits durch den bestehenden Tierhaltungsbetrieb römisch 40 der Richtwert für Schweinegeruch für die Widmung Dorfgebiet westlich und nördlich der Hofstelle überschritten wird und aus diesem Grund jegliche weitere Erhöhung der Geruchsbelastung, welche naturgemäß auch aus dem Einreichprojekt resultieren würde, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt“. Dies wurde im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom XXXX bekräftigt; demnach haben „frühere Berechnungen gezeigt, dass bereits durch den bestehenden Tierhaltungsbetrieb XXXX der Richtwert für Schweinegeruch für die Widmung Dorfgebiet westlich und nördlich der Hofstelle überschritten wird. Aus diesem Grund stellen relevante Erhöhungen (Überschreitungen der Irrelevanzgrenze) der Geruchsbelastung eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Die zu erwartenden Zusatzbelastungen durch das Einreichprojekt liegen mit bis zu 15 % Jahresgeruchsstunden deutlich über der Irrelevanzgrenze von 5 % für Biofiltergerüche für die Widmung Dorfgebiet.“Dies wurde im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom römisch 40 bekräftigt; demnach haben „frühere Berechnungen gezeigt, dass bereits durch den bestehenden Tierhaltungsbetrieb römisch 40 der Richtwert für Schweinegeruch für die Widmung Dorfgebiet westlich und nördlich der Hofstelle überschritten wird. Aus diesem Grund stellen relevante Erhöhungen (Überschreitungen der Irrelevanzgrenze) der Geruchsbelastung eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Die zu erwartenden Zusatzbelastungen durch das Einreichprojekt liegen mit bis zu 15 % Jahresgeruchsstunden deutlich über der Irrelevanzgrenze von 5 % für Biofiltergerüche für die Widmung Dorfgebiet.“ In seinem aufgrund der novellierten Geruchsrichtlinie am XXXX erstellten Ergänzungsgutachten stellte der Sachverständige ausdrücklich klar, dass auf Basis der novellierten Richtlinie eine neue immissionstechnische Beurteilung erforderlich sei, sich die bis dahin erstellten Berechnungsergebnisse für den Bestand an der Hofstelle XXXX (1.315 Mastschweine) und für die zu erwartende Zusatzbelastung durch das Einreichprojekt mit Abluftreinigungsanlage (1.400 Mastschweine) durch die Novellierung der Richtlinie aber nicht ändern würden. Die novellierte Geruchsrichtlinie sehe für Gerüche aus funktionierenden Biofilteranlagen (kein Rohgasgeruch wahrnehmbar) in Wohngebieten einen widmungsspezifischen Beurteilungswert von 40 % Jahresgeruchsstunden vor, in Dorfgebieten sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das gegenständliche Vorhaben führe für sich alleine zu keinen Überschreitungen des Richtwertes für Biofilter für die Widmung Wohngebiet (40 % Jahresgeruchsstunden); die Häufigkeit der Jahresgeruchsstunden liege in den gewidmeten allgemeinen Wohngebieten bei maximal 4 %, die Häufigkeit der Jahresgeruchsstunden für die umliegenden gewidmeten Dorfgebieten liege bei maximal 15 %. Der elterliche Betrieb ( XXXX – Bestand) verursache Geruchsbelastungen in den westlich und nördlich der Hofstelle gelegenen Dorfgebieten, welche über dem Richtwert von 20 % [für Schweinegerüche] liegen. Der Richtwert von 15 % Jahresgeruchsstunden für Schweinegerüche für Wohngebiete werde dagegen knapp eingehalten.In seinem aufgrund der novellierten Geruchsrichtlinie am römisch 40 erstellten Ergänzungsgutachten stellte der Sachverständige ausdrücklich klar, dass auf Basis der novellierten Richtlinie eine neue immissionstechnische Beurteilung erforderlich sei, sich die bis dahin erstellten Berechnungsergebnisse für den Bestand an der Hofstelle römisch 40 (1.315 Mastschweine) und für die zu erwartende Zusatzbelastung durch das Einreichprojekt mit Abluftreinigungsanlage (1.400 Mastschweine) durch die Novellierung der Richtlinie aber nicht ändern würden. Die novellierte Geruchsrichtlinie sehe für Gerüche aus funktionierenden Biofilteranlagen (kein Rohgasgeruch wahrnehmbar) in Wohngebieten einen widmungsspezifischen Beurteilungswert von 40 % Jahresgeruchsstunden vor, in Dorfgebieten sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das gegenständliche Vorhaben führe für sich alleine zu keinen Überschreitungen des Richtwertes für Biofilter für die Widmung Wohngebiet (40 % Jahresgeruchsstunden); die Häufigkeit der Jahresgeruchsstunden liege in den gewidmeten allgemeinen Wohngebieten bei maximal 4 %, die Häufigkeit der Jahresgeruchsstunden für die umliegenden gewidmeten Dorfgebieten liege bei maximal 15 %. Der elterliche Betrieb ( römisch 40 – Bestand) verursache Geruchsbelastungen in den westlich und nördlich der Hofstelle gelegenen Dorfgebieten, welche über dem Richtwert von 20 % [für Schweinegerüche] liegen. Der Richtwert von 15 % Jahresgeruchsstunden für Schweinegerüche für Wohngebiete werde dagegen knapp eingehalten. Der Sachverständige für Luftreinhaltung verwies ausdrücklich auf die novellierte Geruchsrichtlinie, derzufolge für Gerüche aus funktionierenden Biofilteranlagen (kein Rohgasgeruch wahrnehmbar) für die Widmungen Dorfgebiet und Freiland nunmehr eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist. In Kapitel 3.2.3 der Richtlinie wird diesbezüglich ausgeführt, dass sich auf Grund der bisher bekannten und schwach ausgeprägten Dosis-Wirkungsbeziehungen momentan kein eindeutiger Richtwert für die Beurteilung von wenig belästigenden Gerüchen (zB aus Biofiltern) ableiten lässt und daher auch bei höheren Geruchsbelastungen noch keine unzumutbare Belästigung vorliegen muss. Auf dem luftreinhaltetechnischen Gutachten aufbauend führte die Amtssachverständige für Umweltmedizin in ihrem Gutachten vom XXXX im Behördenverfahren aus: Auf dem luftreinhaltetechnischen Gutachten aufbauend führte die Amtssachverständige für Umweltmedizin in ihrem Gutachten vom römisch 40 im Behördenverfahren aus: „Die Richtwerte für Schweinegerüche (Wohngebiete > 15 % JGS Dorfgebiete > 20 %) werden überschritten. Durch die Kumulierung sämtlicher Schweinegerüche im Untersuchungsgebiet ist eine Vorbelastung von 56 % JGS festgestellt worden. In einem aktuellen umweltmedizinischen Gutachten wurde bei 45 % JGS bei Schweinehaltung bereits eine hochgradige Belästigung beurteilt. Auf Grund der Kumulation wurde eine Geruchsbelastung durch Schweinegerüche von 56 % JGS ermittelt. Bei dieser Geruchsbelastung ist eine erhebliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt - hier: Schutzgut Mensch – gegeben. [...]“ (Hervorhebung im Original) 4 Rechtliche Beurteilung: 4.1 Zur Zuständigkeit:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i

Vm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Da es sich bei dem Behördenverfahren, welches der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangen ist, um ein Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Da es sich bei dem Behördenverfahren, welches der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangen ist, um ein Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 4.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369). Dem Beschwerdeführer als Antragsteller in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Behördenverfahren steht ohne jeden Zweifel ein Beschwerderecht zu (zur Parteistellung vgl. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000), zumal er die Feststellung

§ 3Abs.

7 UVP-G 2000 beantragt hat, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, und die belangte Behörde gegenteilig entschieden hat.Dem Beschwerdeführer als Antragsteller in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Behördenverfahren steht ohne jeden Zweifel ein Beschwerderecht zu (zur Parteistellung vergleiche Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000), zumal er die Feststellung

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt hat, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, und die belangte Behörde gegenteilig entschieden hat. Der Bescheid der XXXX , wurde dem Antragsteller am XXXX zugestellt.Der Bescheid der römisch 40 , wurde dem Antragsteller am römisch 40 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass die Beschwerde des Antragstellers bis XXXX einzubringen war.Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass die Beschwerde des Antragstellers bis römisch 40 einzubringen war. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom XXXX erhoben, der mit E-Mail vom XXXX Uhr, an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte ausschließlich fernelektronisch.Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben, der mit E-Mail vom römisch 40 Uhr, an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte ausschließlich fernelektronisch.

§ 13Abs.

2 AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen. Dazu enthält die Homepage der XXXX ), worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:Dazu enthält die Homepage der römisch 40 ), worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben: „Technische Voraussetzungen / Organisatorische Beschränkungen Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben. Für den Bereich des Landes Steiermark werden allgemeingültige organisatorische Beschränkungen und technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt: Organisatorische Beschränkungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen Elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Sie gelten daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt. Die Amtsstunden der einzelnen Behörden finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Behörde bzw. den Dienststellen des Amtes. Technische Voraussetzungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen Anbringen an die Behörde des Landes Steiermark können rechtswirksam per Telefax, per Online-Formular oder per E-Mail an die jeweilige Adresse der zuständigen Behörde, Abteilung oder Fachabteilung (siehe Telefonbuch) eingebracht werden. [...]“ Wie sich aus dem Internetauftritt des Amtes der XXXX , letztes Abfragedatum XXXX ), ergibt, wurden die Amtsstunden mit „Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr“ festgelegt, und auch hier findet sich folgender Hinweis: „Sie können Anbringen gerne auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online-Formular) einbringen, aber beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Es gilt daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“Wie sich aus dem Internetauftritt des Amtes der römisch 40 , letztes Abfragedatum römisch 40 ), ergibt, wurden die Amtsstunden mit „Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr“ festgelegt, und auch hier findet sich folgender Hinweis: „Sie können Anbringen gerne auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online-Formular) einbringen, aber beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Es gilt daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“ Die am XXXX (Freitag) ausschließlich mit E-Mail um XXXX Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, d.h. am XXXX (Montag) um 08:00 Uhr, als eingebracht und eingelangt. Die am römisch 40 (Freitag) ausschließlich mit E-Mail um römisch 40 Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, d.h. am römisch 40 (Montag) um 08:00 Uhr, als eingebracht und eingelangt. Die Beschwerde wurde folglich innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben und ist folglich rechtzeitig. 4.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 lauten auszugsweise: 4.3.1 § 2 UVP-G 2000:4.3.1 Paragraph 2, UVP-G 2000: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)[...]Paragraph 2,
(1)[...]
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. [...]
(5)Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient. [...]“ 4.3.2 § 3 UVP-G 2000:4.3.2 Paragraph 3, UVP-G 2000: „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. [...]
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. [...]
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:,
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),,
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),,
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln. [...]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. [...]“ 4.3.3 § 40 UVP-G 2000:4.3.3 Paragraph 40, UVP-G 2000: „Rechtsmittelverfahren § 40.

(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, [...]
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
  1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
  2. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
  1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
  2. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen. [...]“ 4.3.4 Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000:4.3.4 Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000: „Anhang 1 Der Anhang enthält die

§ 3

UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die

Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Land- und ForstwirtschaftLand- und , Forstwirtschaft Z 43Ziffer 43

  1. a)Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe: 48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 65 000 Mastgeflügelplätze 2 500 Mastschweineplätze 700 Sauenplätze
  2. b)Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe: 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 42 500 Mastgeflügelplätze 1 400 Mastschweineplätze 450 Sauenplätze Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt. [...]“ 4.3.5 Anhang 2 UVP-G 2000: „Anhang 2 Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder

§ 27

Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste

Artikel 11Abs.

2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder

Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste

Artikel 11

Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete

§§ 34

, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete

Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 D belastetes Gebiet (Luft)

§ 3Abs.

8 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

  1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
  2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. 1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“ 4.4 Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 4.4.1 Allgemeines: § 3 UVP-G regelt, für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer UVP unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV 269 BlgNR XVIII. GP, S. 18). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 UVP-G bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, taxativ (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211) aufgelistet (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244).Paragraph 3, UVP-G regelt, für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer UVP unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 269 BlgNR römisch achtzehn. GP, S. 18). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 UVP-G bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, taxativ (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211) aufgelistet (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244).

§ 3Abs.

7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 von Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine UVP durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 von Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine UVP durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren

§ 3Abs.

7 UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der – weit zu sehenden - Begriffsdefinition in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 („…die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen“; vgl. VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rz 16 mwN.). Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der – weit zu sehenden - Begriffsdefinition in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 („…die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen“; vergleiche VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rz 16 mwN.). Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren

§ 3Abs.

7 UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen (vgl. VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rz 6; 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rz 26; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen vergleiche VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rz 6; 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rz 26; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Prüfgegenstand ist somit das jeweilige Vorhaben in seiner antragsgegenständlichen Form (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244).

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160; vgl. auch VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, wo der Gerichtshof die Notwendigkeit ausdrücklich betont hat, ungeachtet dessen, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 [lediglich] eine Grobprüfung verlangt, eine genaue Prüfung des Bestehens kumulierungsfähiger Vorhaben vorzunehmen). Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das antragsgegenständliche Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweils anzuwendenden Schwellenwertes aufweist. Voraussetzung der in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben (VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081; 04.03.2008, 2005/05/0281).

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160; vergleiche auch VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, wo der Gerichtshof die Notwendigkeit ausdrücklich betont hat, ungeachtet dessen, dass Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 [lediglich] eine Grobprüfung verlangt, eine genaue Prüfung des Bestehens kumulierungsfähiger Vorhaben vorzunehmen). Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das antragsgegenständliche Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweils anzuwendenden Schwellenwertes aufweist. Voraussetzung der in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben (VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081; 04.03.2008, 2005/05/0281). Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034; 21.12.2011, 2006/04/0144 noch zur Rechtslage vor der UVP-Novelle BGBl. I Nr. 80/2018; die in beiden Erkenntnissen genannten „Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000“ entsprechen nun denen des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 und endet mit einem rechtsgestaltenden Feststellungsbescheid. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass für das jeweilige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann ist für diese das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen vergleiche dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034; 21.12.2011, 2006/04/0144 noch zur Rechtslage vor der UVP-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,; die in beiden Erkenntnissen genannten „Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000“ entsprechen nun denen des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und endet mit einem rechtsgestaltenden Feststellungsbescheid. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass für das jeweilige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann ist für diese das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Verfahrensgegenständlich war daher zur Beantwortung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, festzustellen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob – sofern ein Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht wird - der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.Verfahrensgegenständlich war daher zur Beantwortung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, festzustellen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob – sofern ein Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht wird - der Tatbestand der Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird. 4.4.2 Zum Vorhaben: Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Stallgebäudes mit Mastschweineplätzen. Es sind daher jedenfalls die Tatbestände des Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 zu prüfen, die unter lit. a (Spalte 2) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von (u.a.) 2.500 Mastschweineplätzen, unter lit. b (Spalte 3) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen erfasst.Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Stallgebäudes mit Mastschweineplätzen. Es sind daher jedenfalls die Tatbestände des Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 zu prüfen, die unter Litera a, (Spalte 2) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von (u.a.) 2.500 Mastschweineplätzen, unter Litera b, (Spalte 3) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen erfasst. Auf dem für die Projektverwirklichung vorgesehenen Grundstück befindet sich bereits die elterliche Schweinehaltung, doch soll das Vorhaben des Beschwerdeführers vollkommen eigenständig errichtet und betrieben werden. Ein betriebsorganisatorischer Zusammenhang mit dem benachbarten elterlichen Vorhaben, etwa eine gemeinsame Betriebsführung, ist nach den vorgelegten Projektunterlagen nicht beabsichtigt. Das Vorhaben ist, da ein sachlicher Zusammenhang mit dem elterlichen Betrieb nicht ersichtlich ist, unstrittig als Neuvorhaben zu qualifizieren. 4.4.3 Zu Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000:4.4.3 Zu Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000: Nach Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) 3. Alternative UVP-G 2000 hat für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E des Anhanges 2 ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, bei der die Behörde zu beurteilen hat, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie C oder E festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien C oder E nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen sind. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird, so ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.Nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) 3. Alternative UVP-G 2000 hat für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E des Anhanges 2 ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, bei der die Behörde zu beurteilen hat, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie C oder E festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien C oder E nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen sind. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird, so ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Kategorie C des Anhang 2 UVP-G 2000 betrifft Wasserschutz- und Schongebiete

§§ 34, 35 und 37 WRG 1959, in denen das Vorhaben zu liegen kommt.

Da das beschwerdegegenständliche Vorhaben im Widmungsgebiet des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser

der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2017, geplant ist, liegt es in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C. Die Kategorie C des Anhang 2 UVP-G 2000 betrifft Wasserschutz- und Schongebiete

Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959, in denen das Vorhaben zu liegen kommt. Da das beschwerdegegenständliche Vorhaben im Widmungsgebiet des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser

der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom

  1. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2017,, geplant ist, liegt es in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C. Die Kategorie E (Siedlungsgebiet) trifft nach der Definition in Anhang 2 UVP-G 2000 nur zu, wenn das Vorhaben in oder nahe Siedlungsgebieten errichtet wird. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke u.a. wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind (vgl. ausführlich BVwG 14.07.2020, W270 2230486-1): Die Kategorie E (Siedlungsgebiet) trifft nach der Definition in Anhang 2 UVP-G 2000 nur zu, wenn das Vorhaben in oder nahe Siedlungsgebieten errichtet wird. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke u.a. wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind vergleiche ausführlich BVwG 14.07.2020, W270 2230486-1): ● Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten); ● Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. Das gegenständliche Vorhaben befindet sich innerhalb eines Radius von 300 m um Grundstücksflächen, die als Bauland der Kategorie Dorfgebiet festgelegt sind. Das nächstgelegene Dorfgebiet ist nur ca. 70 m vom Austrittspunkt des Vorhabens entfernt. Ein Schutzgebiet der Kategorie E im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegt daher vor. Da das Vorhaben eine Größe von 1.400 Mastschweineplätzen aufweist und sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C und E befindet, hat die belangte Behörde das Vorhaben vorerst korrekt unter Z 43 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 subsumiert. Dass die belangte Behörde vor dem gegebenen Hintergrund eine Einzelfallprüfung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden und wird in der Beschwerde nicht gerügt.Da das Vorhaben eine Größe von 1.400 Mastschweineplätzen aufweist und sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C und E befindet, hat die belangte Behörde das Vorhaben vorerst korrekt unter Ziffer 43, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 subsumiert. Dass die belangte Behörde vor dem gegebenen Hintergrund eine Einzelfallprüfung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden und wird in der Beschwerde nicht gerügt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX hat der Sachverständige für Hydrogeologie nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Beschwerdeführer festgestellt, dass „eine Berührung des Schutzgebietes [...] nicht mehr erkannt werden“ kann. Bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX war der Sachverständige für Hydrogeologie zu dem Ergebnis gekommen, dass „Eine Berührung des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser - dieses schützt jene Tiefengrundwässer, die tiefer als 30 m unter Geländeoberkante anzutreffen sind – [...] nicht zu erwarten [ist], da laut Vorhabensbeschreibung keine Erschließung dieser Wässer vorgesehen ist und auf Grund der hydrogeologischen Charakteristik dieser Grundwasserleiter eine qualitative Beeinträchtigung selbst im Schadensfall auszuschließen ist“.In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 hat der Sachverständige für Hydrogeologie nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Beschwerdeführer festgestellt, dass „eine Berührung des Schutzgebietes [...] nicht mehr erkannt werden“ kann. Bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 war der Sachverständige für Hydrogeologie zu dem Ergebnis gekommen, dass „Eine Berührung des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser - dieses schützt jene Tiefengrundwässer, die tiefer als 30 m unter Geländeoberkante anzutreffen sind – [...] nicht zu erwarten [ist], da laut Vorhabensbeschreibung keine Erschließung dieser Wässer vorgesehen ist und auf Grund der hydrogeologischen Charakteristik dieser Grundwasserleiter eine qualitative Beeinträchtigung selbst im Schadensfall auszuschließen ist“. Die Amtssachverständige für Umweltmedizin hat im Behördenverfahren unter Verweis auf das luftreinhaltetechnische Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass, wenn überhaupt eine Wahrnehmung gegeben sei, nur eine geringgradige Belästigung (durch das Vorhaben) bestehe. Eine wesentliche Belästigung (durch das Vorhaben) könne bei funktionierenden technischen Anlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde aufgrund der eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund der beabsichtigten Vorhabensverwirklichung nicht damit zu rechnen ist, dass die Schutzzwecke, für die die betroffenen schutzwürdigen Gebiete der Kategorie C und E des Anhanges 2 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt werden und dass daher bei isolierter Betrachtung des Vorhabens nach Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. In der Beschwerde wird auch dieses Verfahrensergebnis nicht in Frage gestellt.Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde aufgrund der eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund der beabsichtigten Vorhabensverwirklichung nicht damit zu rechnen ist, dass die Schutzzwecke, für die die betroffenen schutzwürdigen Gebiete der Kategorie C und E des Anhanges 2 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt werden und dass daher bei isolierter Betrachtung des Vorhabens nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. In der Beschwerde wird auch dieses Verfahrensergebnis nicht in Frage gestellt. Eine Kumulationsprüfung iSd. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in Hinblick auf Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000 wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt, sodass das Beschwerdevorbringen, wonach „Bei Erreichen des Schwellenwertes (konkret im schutzwürdigen Gebiet E) [...] eine Kumulationsprüfung ausgeschlossen“ ist, zwar zutrifft, aber im beschwerdegegenständlichen Fall ins Leere geht.Eine Kumulationsprüfung iSd. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Hinblick auf Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000 wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt, sodass das Beschwerdevorbringen, wonach „Bei Erreichen des Schwellenwertes (konkret im schutzwürdigen Gebiet E) [...] eine Kumulationsprüfung ausgeschlossen“ ist, zwar zutrifft, aber im beschwerdegegenständlichen Fall ins Leere geht. 4.4.4 Zu Anhang 1 Z 43 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000:4.4.4 Zu Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, (Spalte 2) UVP-G 2000: Nach Anhang 1 Z 43 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von (u.a.) 2.500 Mastschweineplätzen UVP-pflichtig. Das gegenständliche Vorhaben erreicht für sich gesehen diesen Schwellenwert nicht und erfüllt daher selbst nicht den Tatbestand des Anhang 1 Z 43 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000.Nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, (Spalte 2) UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von (u.a.) 2.500 Mastschweineplätzen UVP-pflichtig. Das gegenständliche Vorhaben erreicht für sich gesehen diesen Schwellenwert nicht und erfüllt daher selbst nicht den Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, (Spalte 2) UVP-G
  2. 4.4.5 Zur Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000:4.4.5 Zur Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000: Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Das Erreichen des Schwellenwerts bei gleichartigen Projekten, die mit anderen in einem bloß räumlichen Zusammenhang stehen (Kumulierung), löst folglich nicht automatisch eine UVP aus, sondern (vorerst nur) eine Einzelfallprüfung, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0055; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, § 3 UVP-G 2000 Rz 27). In die Kumulierung sind auch schon genehmigte bzw bestehende Vorhaben miteinzubeziehen, doch können diese dadurch nicht (nachträglich) UVP-pflichtig werden (Altenburger, Umweltrecht, § 3 UVP-G 2000 Rz 11). Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen ist, sind die Kapazitäten, nicht aber die Umweltwirkungen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammenzurechnen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 3 UVP-G Rz 23).Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Das Erreichen des Schwellenwerts bei gleichartigen Projekten, die mit anderen in einem bloß räumlichen Zusammenhang stehen (Kumulierung), löst folglich nicht automatisch eine UVP aus, sondern (vorerst nur) eine Einzelfallprüfung, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0055; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 27). In die Kumulierung sind auch schon genehmigte bzw bestehende Vorhaben miteinzubeziehen, doch können diese dadurch nicht (nachträglich) UVP-pflichtig werden (Altenburger, Umweltrecht, Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 11). Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchzuführen ist, sind die Kapazitäten, nicht aber die Umweltwirkungen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammenzurechnen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 3, UVP-G Rz 23). Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen die UVP-Pflicht auslösenden Schwellenwert des Anhanges 1 UVP-G 2000 überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVP-pflichtig sind, verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).Der Kumulationstatbestand nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen die UVP-Pflicht auslösenden Schwellenwert des Anhanges 1 UVP-G 2000 überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVP-pflichtig sind, verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/Bergthaler, UVP-G Paragraph 3, Rz 9). Wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, hat eine Einzelfallprüfung

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 zu unterbleiben.Wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, hat eine Einzelfallprüfung

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu unterbleiben. Für die in der Beschwerde anklingende Rechtsansicht, wonach dann, wenn die Einzelfallprüfung nach einem Tatbestand des Anhang 1 (im konkreten Fall Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000) zu keiner UVP-Pflicht führt, kein weiterer Tatbestand geprüft werden dürfe und auch eine Kumulationsprüfung iSd. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausgeschlossen sei, bietet das Gesetz keine Grundlage. Dass die belangte Behörde, nachdem die Prüfung anhand von Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht ergeben hatte, auch die Voraussetzungen des Anhang 1 Z 43 lit. a (Spalte 2) iVm. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 geprüft und eine Kumulationsprüfung mit darauffolgender Einzelfallprüfung durchgeführt hat, stößt aus den dargelegten Erwägungen auf keine Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes. Nur dann, wenn ein Vorhaben ohnehin für sich genommen UVP-pflichtig ist, ist eine Kumulation mit anderen Vorhaben nicht vorgesehen, da die Regelung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 den Zweck verfolgt, Umgehungen der UVP-Pflicht hintanzuhalten und bei ohnehin UVP-pflichtigen Vorhaben eine Umgehungsabsicht ausscheidet (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066). Für die in der Beschwerde anklingende Rechtsansicht, wonach dann, wenn die Einzelfallprüfung nach einem Tatbestand des Anhang 1 (im konkreten Fall Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000) zu keiner UVP-Pflicht führt, kein weiterer Tatbestand geprüft werden dürfe und auch eine Kumulationsprüfung iSd. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ausgeschlossen sei, bietet das Gesetz keine Grundlage. Dass die belangte Behörde, nachdem die Prüfung anhand von Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht ergeben hatte, auch die Voraussetzungen des Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, (Spalte 2) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 geprüft und eine Kumulationsprüfung mit darauffolgender Einzelfallprüfung durchgeführt hat, stößt aus den dargelegten Erwägungen auf keine Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes. Nur dann, wenn ein Vorhaben ohnehin für sich genommen UVP-pflichtig ist, ist eine Kumulation mit anderen Vorhaben nicht vorgesehen, da die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 den Zweck verfolgt, Umgehungen der UVP-Pflicht hintanzuhalten und bei ohnehin UVP-pflichtigen Vorhaben eine Umgehungsabsicht ausscheidet (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066). Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes und damit als Voraussetzung(en) der Einzelfallprüfung

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 müssen nach dem bisher Gesagten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes und damit als Voraussetzung(en) der Einzelfallprüfung

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 müssen nach dem bisher Gesagten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Das beantragte Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des anzuwendenden Schwellenwertes aufweisen. Projekte unterhalb dieser Bagatellschwelle sind nicht UVP- pflichtig (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt diese Schwelle nicht, sodass in diesem Fall die Kumulation geprüft werden muss (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). - Bei den Vorhaben muss es sich um gleiche Vorhabenstypen handeln. - Das beantragte Vorhaben steht mit einem oder mehreren gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang. Zu den Kriterien im Einzelnen: 4.4.5.1 „Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes“: Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. „Kapazität“ ist

§ 2Abs.

5 UVP-G 2000 die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben weist eine Kapazität von 1.400 Mastschweineplätzen auf, was 56 % des Schwellenwertes des Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 entspricht. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 zunächst zu prüfen war, ob der geplante Tierhaltungsbetrieb des Beschwerdeführers in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen, gleichartigen Vorhaben steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht.Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. „Kapazität“ ist

Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben weist eine Kapazität von 1.400 Mastschweineplätzen auf, was 56 % des Schwellenwertes des Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 entspricht. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zunächst zu prüfen war, ob der geplante Tierhaltungsbetrieb des Beschwerdeführers in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen, gleichartigen Vorhaben steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht. 4.4.5.2 „Gleiche Vorhabenstypen“: Von „gleichen Vorhabenstypen“ ist auszugehen, wenn Projekte hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte insofern vergleichbar sind, als zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien gegeben sind (VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281), sodass die verschiedenen Vorhaben gemeinsam unter einen Schwellenwert oder ein Kriterium des Anhangs 1 subsumiert werden können. Die nach dem Wortlaut des § 3 Abs 2 bestehende Voraussetzung, dass das eingereichte Projekt gemeinsam mit anderen Vorhaben „den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen“ muss (vgl auch IA 168/A BlgNR

  1. GP zu § 3), ist nicht nur bei Projekten gegeben, die der selben Ziffer des Anhang 1 zuzurechnen sind, sondern kann auch bei Vorhabenstypen, die zwar in verschiedenen Ziffern des Anhang 1 geregelt sind, aber vergleichbare Auswirkungen auf die Umwelt haben und bei denen die UVP-Pflicht an die gleichen Kriterien anknüpft (zB Kfz-Stellplatzanzahl oder Flächeninanspruchnahme), erfüllt sein (Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2, § 3 UVP-G 2000 Rz 33). Für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet das UVP-G 2000 dagegen keinen Raum (so schon Baumgartner, RdU 2009, 43 [48]).Von „gleichen Vorhabenstypen“ ist auszugehen, wenn Projekte hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte insofern vergleichbar sind, als zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien gegeben sind (VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281), sodass die verschiedenen Vorhaben gemeinsam unter einen Schwellenwert oder ein Kriterium des Anhangs 1 subsumiert werden können. Die nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, bestehende Voraussetzung, dass das eingereichte Projekt gemeinsam mit anderen Vorhaben „den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen“ muss vergleiche auch IA 168/A BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 3,), ist nicht nur bei Projekten gegeben, die der selben Ziffer des Anhang 1 zuzurechnen sind, sondern kann auch bei Vorhabenstypen, die zwar in verschiedenen Ziffern des Anhang 1 geregelt sind, aber vergleichbare Auswirkungen auf die Umwelt haben und bei denen die UVP-Pflicht an die gleichen Kriterien anknüpft (zB Kfz-Stellplatzanzahl oder Flächeninanspruchnahme), erfüllt sein (Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2, Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 33). Für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet das UVP-G 2000 dagegen keinen Raum (so schon Baumgartner, RdU 2009, 43 [48]). Nach den Feststellungen überschreitet das Vorhaben den in Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 angeführten Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen gemeinsam mit anderen, in einem Umkreis von 1,5 km gelegenen Vorhaben deutlich. Auch bereits gemeinsam mit dem auf dem selben Grundstück gelegenen elterlichen Betrieb wird der Schwellenwert des Anhang 1 Z 43 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000 von 2.500 Mastschweineplätzen deutlich überschritten. Bei all diesen Vorhaben handelt es sich um Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren (konkret Schweinemastbetriebe), die unter Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 zu subsumieren sind. Das Kriterium der „gleichen Vorhabenstypen“ ist daher jedenfalls erfüllt.Nach den Feststellungen überschreitet das Vorhaben den in Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 angeführten Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen gemeinsam mit anderen, in einem Umkreis von 1,5 km gelegenen Vorhaben deutlich. Auch bereits gemeinsam mit dem auf dem selben Grundstück gelegenen elterlichen Betrieb wird der Schwellenwert des Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, (Spalte 2) UVP-G 2000 von 2.500 Mastschweineplätzen deutlich überschritten. Bei all diesen Vorhaben handelt es sich um Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren (konkret Schweinemastbetriebe), die unter Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 zu subsumieren sind. Das Kriterium der „gleichen Vorhabenstypen“ ist daher jedenfalls erfüllt. 4.4.5.3 „Räumlicher Zusammenhang“: Für die Kumulierung sind nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben zu berücksichtigen, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden. Für die Kumulierung sind nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben zu berücksichtigen, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden. „In einem räumlichen Zusammenhang“ stehen Vorhaben dann, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden (vgl. BMLFUW, Leitfaden "Einzelfallprüfung

UVP-G 2000" [2011] 13). Die Beurteilung, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005 mwN). Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden (sodass iSv. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes bewirkt wird). Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend, sondern der räumliche Zusammenhang ist schutzgutbezogen zu beurteilen (VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell - unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse - beurteilt werden, wobei eine solche einzelfallbezogene, konkrete Gefährdungsprognose (VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, § 3 UVP-G 2000 Rz 10) im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; 24.07.2014, 2011/07/0214; 17.12.2015, 2012/05/0153; vgl. auch Altenburger/Berger, UVP-G § 3 Rz 34; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 75). „In einem räumlichen Zusammenhang“ stehen Vorhaben dann, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden vergleiche BMLFUW, Leitfaden "Einzelfallprüfung

UVP-G 2000" [2011] 13). Die Beurteilung, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005 mwN). Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden (sodass iSv. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes bewirkt wird). Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend, sondern der räumliche Zusammenhang ist schutzgutbezogen zu beurteilen (VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Paragraph 3, Rz 27). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell - unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse - beurteilt werden, wobei eine solche einzelfallbezogene, konkrete Gefährdungsprognose (VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 10) im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; 24.07.2014, 2011/07/0214; 17.12.2015, 2012/05/0153; vergleiche auch Altenburger/Berger, UVP-G Paragraph 3, Rz 34; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 75). Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]; VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027). Je höher der Belastungspfad, desto größer ist auch die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen, d.h. jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf die relevanten Schutzgüter der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern: Sind die Vorbelastungen hoch, wird somit auch die Überlagerung der Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben in einem räumlich weiter zu steckenden Bereich stattfinden. Einen Schwellenwert müssen die Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen (VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153; vgl. hierzu auch Reuter, UVP-rechtliche Kumulierungsprüfung: Beschränkung auf den Schutzzweck und Relevanz von Messbarkeitsschwellen, RdU 2016/169, 256). Das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges kann daher nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass die überlagernde Zusatzbelastung unterhalb eines als Irrelevanzkriterium festgelegten Wertes bleibt.Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann vergleiche Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]; VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027). Je höher der Belastungspfad, desto größer ist auch die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen, d.h. jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf die relevanten Schutzgüter der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern: Sind die Vorbelastungen hoch, wird somit auch die Überlagerung der Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben in einem räumlich weiter zu steckenden Bereich stattfinden. Einen Schwellenwert müssen die Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen (VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153; vergleiche hierzu auch Reuter, UVP-rechtliche Kumulierungsprüfung: Beschränkung auf den Schutzzweck und Relevanz von Messbarkeitsschwellen, RdU 2016/169, 256). Das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges kann daher nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass die überlagernde Zusatzbelastung unterhalb eines als Irrelevanzkriterium festgelegten Wertes bleibt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben ausgehenden Geruchsemissionen, die vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten werden, irrelevant wären und

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