4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang: 1.1 Behördenverfahren und Entscheidung der belangten Behörde: XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) plant im Nahbereich des elterlichen Betriebes den Neubau eines Stallgebäudes (in der Folge: „Vorhaben“) mit 1.400 Mastschweineplätzen samt unterirdischem Güllelager, zwei Ganzkornsilos und vier Polyestersilos auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , in der Marktgemeinde XXXX . römisch 40 (in der Folge: „Antragsteller“) plant im Nahbereich des elterlichen Betriebes den Neubau eines Stallgebäudes (in der Folge: „Vorhaben“) mit 1.400 Mastschweineplätzen samt unterirdischem Güllelager, zwei Ganzkornsilos und vier Polyestersilos auf Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , in der Marktgemeinde römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, bei der XXXX als UVP-Behörde unter Vorlage von Projektunterlagen die Feststellung
7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, bei der römisch 40 als UVP-Behörde unter Vorlage von Projektunterlagen die Feststellung
Paragraph 3, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Von der UVP-Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen die Tierhaltungsbetriebe im Umkreis von ca. 1,5 km um das antragsgegenständliche Vorhaben erhoben und u.a. Sachverständigengutachten und gutachterliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Luftreinhaltung (vom XXXX [nach einer Novellierung der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen], XXXX ), Schallschutz (vom XXXX ), Hydrogeologie (vom XXXX ) und Umweltmedizin (vom XXXX ) eingeholt wurden.Von der UVP-Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen die Tierhaltungsbetriebe im Umkreis von ca. 1,5 km um das antragsgegenständliche Vorhaben erhoben und u.a. Sachverständigengutachten und gutachterliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Luftreinhaltung (vom römisch 40 [nach einer Novellierung der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen], römisch 40 ), Schallschutz (vom römisch 40 ), Hydrogeologie (vom römisch 40 ) und Umweltmedizin (vom römisch 40 ) eingeholt wurden. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), stellte die XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“) fest, dass für das vom Antragsteller geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), stellte die römisch 40 (im Folgenden: „belangte Behörde“) fest, dass für das vom Antragsteller geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. 1.2 Beschwerde: Gegen die Feststellungsentscheidung der belangten Behörde erhob XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.Gegen die Feststellungsentscheidung der belangten Behörde erhob römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. In seinem Beschwerdeschriftsatz bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: ● Die von der belangten Behörde durchgeführte Kumulationsprüfung sei nicht erforderlich und auch gar nicht zulässig gewesen, weil bei Erreichen des Schwellenwertes (konkret im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E) und somit bei erfolgter Einzelfallprüfung - diese sei bereits vor über einem Jahr erfolgt, mit dem Ergebnis: keine relevanten Geruchsauswirkungen durch das Vorhaben an sich - eine Kumulationsprüfung ausgeschlossen sei. ● Wie sich aus den Ausführungen in einem anderen UVP-Feststellungsbescheid (vom XXXX zu GZ: XXXX ), die weiterhin gültig seien, ergebe, komme es durch die im gegenständlichen Fall geplante Form der Abgasreinigung („Biofilter“) zu einer vollständigen Beseitigung des Rohgasgeruches, aufgrund der mikrobiellen Aktivität komme es aber gleichzeitig zur Bildung und Freisetzung eines Eigengeruches der Anlage. Dieser werde unabhängig von seiner Qualität bei der olfaktometrischen Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration gemessen. Bei niedrigen Rohgaskonzentrationen könne es sein, dass im Reingas, welches keinen Rohgasgeruch mehr aufweise, eine höhere Geruchskonzentration durch Eigengeruch gemessen werde als im Rohgas. Wie sich aus den Ausführungen in einem anderen UVP-Feststellungsbescheid (vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 ), die weiterhin gültig seien, ergebe, komme es durch die im gegenständlichen Fall geplante Form der Abgasreinigung („Biofilter“) zu einer vollständigen Beseitigung des Rohgasgeruches, aufgrund der mikrobiellen Aktivität komme es aber gleichzeitig zur Bildung und Freisetzung eines Eigengeruches der Anlage. Dieser werde unabhängig von seiner Qualität bei der olfaktometrischen Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration gemessen. Bei niedrigen Rohgaskonzentrationen könne es sein, dass im Reingas, welches keinen Rohgasgeruch mehr aufweise, eine höhere Geruchskonzentration durch Eigengeruch gemessen werde als im Rohgas. Aus diesem Grund sei im DLG-Prüfrahmen für Abluftreinigungssysteme in der Tierhaltung (DLG 2009) kein Wirkungsgrad, sondern neben dem Pauschalkriterium, dass im Reingas kein Rohgasgeruch wahrnehmbar sein soll, eine Obergrenze von 300 GE/m³ für die Geruchsstoffkonzentration eingeführt worden. Diese Beziehung zwischen Pauschalkriterium und Konzentrationsobergrenze lasse keine direkte Berücksichtigung bei der Immissionsprognose mittels Ausbreitungsrechnung zu, sodass im Anhang des DLG-Prüfrahmens für Abluftreinigungssysteme in der Tierhaltung eine eigenständige Regelung für Gerüche integriert worden sei. Bei eignungsgeprüften Abluftreinigungsanlagen mit biologischen Endstufen brauche die Reingasfracht bei der Prognose und Beurteilung der Geruchsstoffimmissionen im Rahmen einer Ausbreitungsberechnung (Modellierung) nicht berücksichtigt zu werden, wenn zwischen Abluftreinigungsanlage und zu schützender (Wohn-)Nutzung bestimmte Abstände eingehalten würden. Diese Mindestabstände würden bei bodennahen Flächenquellen, wie z.B. Biofiltern, 100 m betragen. Diese Abstandsregelung basiere auf der Feststellung, dass die Konzentration des Eigengeruchs einer ordnungsgemäß betriebenen biologischen Abluftreinigungsanlage in ca. 50 m Entfernung bereits so stark verdünnt sei, dass er vor dem Hintergrund der natürlichen Geruchskulisse (Boden/Vegetation) nicht mehr wahrgenommen werden könne. Aus fachlicher Sicht sei daher keine Kumulationsprüfung durchzuführen. ● Selbst wenn jedoch die Einzelfallprüfung im Wege der Kumulationsprüfung erfolgen hätte müssen, sei sie gerade zum Ergebnis gekommen, dass keine UVP-Pflicht vorlag. ● Das Verfahren und die eingeholten Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass gerade nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. So habe die Amtssachverständige für Umweltmedizin unter Verweis auf das luftreinhaltetechnische Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass, wenn überhaupt eine Wahrnehmung gegeben sei, nur eine geringgradige Belästigung (durch das Vorhaben) bestehe. Eine wesentliche Belästigung (durch das Vorhaben) könne bei funktionierenden technischen Anlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. ● Auch die Umweltanwältin habe in ihrer Stellungnahme – nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend – festgehalten, dass der neue Betrieb Geruchsemissionen der Geruchskategorie Biofilter verursachen werde, hinsichtlich derer von der Amtssachverständigen für Umweltmedizin eine wesentliche Belästigung bei funktionierenden technischen Anlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Situation stelle sich aus Sicht der Umweltanwältin so dar, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine erhebliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf das Schutzgut Mensch durch Geruchsemissionen haben werde. ● Da es, wie die Amtssachverständige für Umweltmedizin klar ausgeführt habe, durch das Vorhaben und auch bei kumulativer Betrachtung zu keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt komme, könne es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen und somit auch zu keiner UVP-Pflicht kommen. 1.2.1 Beschwerdeanträge: Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, anlässlich derer er seine Rechtsansicht darlegen und präzisieren könne. Weiters stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass das geplante Vorhaben keinen Tatbestand des Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 1.2.2 Beschwerdevorlage: Die belangte Behörde legte die eingebrachte Beschwerde und den Behördenakt mit Schreiben vom 17.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.3 Beschwerdeverfahren: 1.3.1 Beiziehung eines Sachverständigen: Mit Beschluss vom 23.12.2022 wurde der bereits im Behördenverfahren tätige Amtssachverständige für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ beigezogen und beauftragt, in der mündlichen Verhandlung für Fragen, die sich aus dem bisherigen Verfahren und der eingebrachten Beschwerde ergeben, zur Verfügung zu stehen. 1.3.2 Mündliche Verhandlung: Mit Ladung vom 23.12.2022 wurde für 18.01.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser mündlichen Verhandlung bekräftigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass im Zuge des Feststellungsverfahrens zuerst die Geruchsvorbelastungen in den Wohngebieten im Nahebereich ermittelt worden seien. Hierbei sei zutreffend festgestellt worden, dass diese über dem Widmungsmaß liegen (gegenständlich relevant seien 20 % Jahresgeruchsstunden Schweinegeruch im Dorfgebiet). Diese Vorbelastung im nächstgelegenen Dorfgebiet resultiere überwiegend vom elterlichen Betrieb. In der Folge seien im Zuge der Einzelfallprüfung der Auswirkungen des Vorhabens selbst die Jahresgeruchsstunden an Biofiltergeruch im Dorfgebiet ermittelt worden. Aufgrund der Ausbreitungsberechnung nach GRAMM GRAL sei die Anzahl an Jahresgeruchsstunden über 10 % des Widmungsmaßes im nächstgelegenen Dorfgebiet gelegen. Diese Belastung sei aber weit entfernt von dem 50 % Jahresgeruchsstundenkriterium, welches nach dem Leitfaden des Landes Steiermark eine Einzelfallprüfung erfordere. Die Umweltmedizinerin habe in ihrer Stellungnahme festgehalten, dass der Geruch des Biofilters nicht als belästigend wahrgenommen werde. Die UVP-Pflicht sei nunmehr offenbar deshalb festgestellt worden, weil im Dorfgebiet mehr als irrelevante Zusatzbelastungen des Mischgeruchskriteriums auftreten würden und das Schweinegeruchswidmungsmaß bereits dort überschritten sei. Es sei rechtlich und fachlich nachvollziehbar, dass man dieses Kriterium (nämlich Überschreitung der Irrelevanzgrenze 10 % des Widmungsmaßes) für die Frage, ob ein räumlicher Zusammenhang mit einem anderen Betrieb, der eine gleichartige Geruchsauswirkung verursacht, heranzieht. Das Mischgeruchskriterium solle dabei unterschiedliche belästigende Geruchsarten (insbesondere Hühner- und Schweinegeruch) methodisch erfassen. Da es sich aber beim Biofiltergeruch um keinen belästigenden Geruch handle, könne selbst bei Überschreitung des Irrelevanzkriteriums von Biofiltergeruch dies niemals zu einer UVP-Pflicht (weder im Zuge der Einzelfallprüfung des Vorhabens selbst, noch im Zuge der Kumulationsprüfung) führen. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht im Zuge der Kumulationsprüfung müssten ja additiv erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen. Ein nicht belästigender Geruch in Addition zu einem belästigenden bestehenden Geruch könne aber dies niemals erfüllen. Da vom gegenständlichen Vorhaben kein belästigender Geruch ausgehe, könnten die Auswirkungen aus diesem Vorhaben auch nicht zu erheblichen Belastungen führen, die geeignet wären, eine UVP-Pflicht auszulösen. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Luftreinhaltung bestätigte über Befragen durch den Richter abermals die im Behördenverfahren ermittelten Geruchsbelastungen durch vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben zu erwartende Biofiltergerüche (4 % Jahresgeruchsstunden im am meisten belasteten nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet und 15 % Jahresgeruchsstunden im nächstgelegenen Dorfgebiet) und erklärte ausdrücklich, dass die Geruchsbelastung im am meisten belasteten nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet nach der den derzeitigen Stand der Technik und des Wissens repräsentierenden Geruchsrichtlinie gerade noch als irrelevant klassifiziert werden kann, die Belastung im nächstgelegenen, nur ca. 70 m vom Austrittspunkt des Vorhabens entfernten Dorfgebiet hingegen aus fachlicher Sicht jedenfalls als relevant anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: 2.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation: Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX wirksam zugestellt.Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 wirksam zugestellt. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom XXXX per E-Mail erhoben und ist am XXXX bei der belangten Behörde eingegangen.Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 per E-Mail erhoben und ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangen. Der Beschwerdeführer war Antragsteller im Behördenverfahren, welches zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat. 2.2 Zum Vorhaben, zum Verfahrensgegenstand, zum Projektgebiet und zu den angrenzenden Vorhaben: Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.400 Mastschweineplätzen auf Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX in der Gemeinde XXXX . Auf dem selben Grundstück befindet sich bereits die elterliche Schweinehaltung mit 1.315 Mastschweineplätzen.Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.400 Mastschweineplätzen auf Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Auf dem selben Grundstück befindet sich bereits die elterliche Schweinehaltung mit 1.315 Mastschweineplätzen. Das Vorhaben des Beschwerdeführers soll vollkommen eigenständig errichtet und betrieben werden. Ein betriebsorganisatorischer Zusammenhang mit dem benachbarten elterlichen Vorhaben, etwa eine gemeinsame Betriebsführung mit dem elterlichen Betrieb, ist nicht beabsichtigt. In einer Entfernung von weniger als 300 m zum Vorhaben ist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan Bauland der Kategorie Dorfgebiet ausgewiesen. Konkret ist das nächstgelegene Dorfgebiet ca. 70 m von der für die Geruchsentwicklung maßgeblichen Austrittsöffnung des Vorhabens entfernt. Das Vorhaben liegt im Widmungsgebiet des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser
der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW), LGBl. Nr. 76/2017.Das Vorhaben liegt im Widmungsgebiet des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser
der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Da es sich bei dem Behördenverfahren, welches der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangen ist, um ein Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Da es sich bei dem Behördenverfahren, welches der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangen ist, um ein Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 4.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369). Dem Beschwerdeführer als Antragsteller in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Behördenverfahren steht ohne jeden Zweifel ein Beschwerderecht zu (zur Parteistellung vgl. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000), zumal er die Feststellung
7 UVP-G 2000 beantragt hat, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, und die belangte Behörde gegenteilig entschieden hat.Dem Beschwerdeführer als Antragsteller in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Behördenverfahren steht ohne jeden Zweifel ein Beschwerderecht zu (zur Parteistellung vergleiche Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000), zumal er die Feststellung
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt hat, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, und die belangte Behörde gegenteilig entschieden hat. Der Bescheid der XXXX , wurde dem Antragsteller am XXXX zugestellt.Der Bescheid der römisch 40 , wurde dem Antragsteller am römisch 40 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass die Beschwerde des Antragstellers bis XXXX einzubringen war.Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass die Beschwerde des Antragstellers bis römisch 40 einzubringen war. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom XXXX erhoben, der mit E-Mail vom XXXX Uhr, an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte ausschließlich fernelektronisch.Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben, der mit E-Mail vom römisch 40 Uhr, an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte ausschließlich fernelektronisch.
2 AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen. Dazu enthält die Homepage der XXXX ), worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:Dazu enthält die Homepage der römisch 40 ), worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben: „Technische Voraussetzungen / Organisatorische Beschränkungen Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben. Für den Bereich des Landes Steiermark werden allgemeingültige organisatorische Beschränkungen und technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt: Organisatorische Beschränkungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen Elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Sie gelten daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt. Die Amtsstunden der einzelnen Behörden finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Behörde bzw. den Dienststellen des Amtes. Technische Voraussetzungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen Anbringen an die Behörde des Landes Steiermark können rechtswirksam per Telefax, per Online-Formular oder per E-Mail an die jeweilige Adresse der zuständigen Behörde, Abteilung oder Fachabteilung (siehe Telefonbuch) eingebracht werden. [...]“ Wie sich aus dem Internetauftritt des Amtes der XXXX , letztes Abfragedatum XXXX ), ergibt, wurden die Amtsstunden mit „Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr“ festgelegt, und auch hier findet sich folgender Hinweis: „Sie können Anbringen gerne auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online-Formular) einbringen, aber beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Es gilt daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“Wie sich aus dem Internetauftritt des Amtes der römisch 40 , letztes Abfragedatum römisch 40 ), ergibt, wurden die Amtsstunden mit „Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr“ festgelegt, und auch hier findet sich folgender Hinweis: „Sie können Anbringen gerne auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online-Formular) einbringen, aber beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Es gilt daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“ Die am XXXX (Freitag) ausschließlich mit E-Mail um XXXX Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, d.h. am XXXX (Montag) um 08:00 Uhr, als eingebracht und eingelangt. Die am römisch 40 (Freitag) ausschließlich mit E-Mail um römisch 40 Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, d.h. am römisch 40 (Montag) um 08:00 Uhr, als eingebracht und eingelangt. Die Beschwerde wurde folglich innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben und ist folglich rechtzeitig. 4.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 lauten auszugsweise: 4.3.1 § 2 UVP-G 2000:4.3.1 Paragraph 2, UVP-G 2000: „Begriffsbestimmungen § 2.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. [...]“ 4.3.3 § 40 UVP-G 2000:4.3.3 Paragraph 40, UVP-G 2000: „Rechtsmittelverfahren § 40.
UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die
Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Land- und ForstwirtschaftLand- und , Forstwirtschaft Z 43Ziffer 43
Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder
Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete
, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete
Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 D belastetes Gebiet (Luft)
8 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 von Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine UVP durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 von Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine UVP durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren
7 UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der – weit zu sehenden - Begriffsdefinition in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 („…die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen“; vgl. VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rz 16 mwN.). Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der – weit zu sehenden - Begriffsdefinition in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 („…die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen“; vergleiche VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rz 16 mwN.). Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren
7 UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen (vgl. VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rz 6; 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rz 26; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen vergleiche VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rz 6; 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rz 26; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Prüfgegenstand ist somit das jeweilige Vorhaben in seiner antragsgegenständlichen Form (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244).
2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160; vgl. auch VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, wo der Gerichtshof die Notwendigkeit ausdrücklich betont hat, ungeachtet dessen, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 [lediglich] eine Grobprüfung verlangt, eine genaue Prüfung des Bestehens kumulierungsfähiger Vorhaben vorzunehmen). Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das antragsgegenständliche Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweils anzuwendenden Schwellenwertes aufweist. Voraussetzung der in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben (VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081; 04.03.2008, 2005/05/0281).
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160; vergleiche auch VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, wo der Gerichtshof die Notwendigkeit ausdrücklich betont hat, ungeachtet dessen, dass Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 [lediglich] eine Grobprüfung verlangt, eine genaue Prüfung des Bestehens kumulierungsfähiger Vorhaben vorzunehmen). Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das antragsgegenständliche Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweils anzuwendenden Schwellenwertes aufweist. Voraussetzung der in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben (VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081; 04.03.2008, 2005/05/0281). Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034; 21.12.2011, 2006/04/0144 noch zur Rechtslage vor der UVP-Novelle BGBl. I Nr. 80/2018; die in beiden Erkenntnissen genannten „Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000“ entsprechen nun denen des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 und endet mit einem rechtsgestaltenden Feststellungsbescheid. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass für das jeweilige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann ist für diese das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen vergleiche dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034; 21.12.2011, 2006/04/0144 noch zur Rechtslage vor der UVP-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,; die in beiden Erkenntnissen genannten „Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000“ entsprechen nun denen des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und endet mit einem rechtsgestaltenden Feststellungsbescheid. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass für das jeweilige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann ist für diese das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Verfahrensgegenständlich war daher zur Beantwortung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, festzustellen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob – sofern ein Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht wird - der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.Verfahrensgegenständlich war daher zur Beantwortung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, festzustellen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob – sofern ein Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht wird - der Tatbestand der Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird. 4.4.2 Zum Vorhaben: Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Stallgebäudes mit Mastschweineplätzen. Es sind daher jedenfalls die Tatbestände des Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 zu prüfen, die unter lit. a (Spalte 2) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von (u.a.) 2.500 Mastschweineplätzen, unter lit. b (Spalte 3) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen erfasst.Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines Stallgebäudes mit Mastschweineplätzen. Es sind daher jedenfalls die Tatbestände des Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 zu prüfen, die unter Litera a, (Spalte 2) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von (u.a.) 2.500 Mastschweineplätzen, unter Litera b, (Spalte 3) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen erfasst. Auf dem für die Projektverwirklichung vorgesehenen Grundstück befindet sich bereits die elterliche Schweinehaltung, doch soll das Vorhaben des Beschwerdeführers vollkommen eigenständig errichtet und betrieben werden. Ein betriebsorganisatorischer Zusammenhang mit dem benachbarten elterlichen Vorhaben, etwa eine gemeinsame Betriebsführung, ist nach den vorgelegten Projektunterlagen nicht beabsichtigt. Das Vorhaben ist, da ein sachlicher Zusammenhang mit dem elterlichen Betrieb nicht ersichtlich ist, unstrittig als Neuvorhaben zu qualifizieren. 4.4.3 Zu Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000:4.4.3 Zu Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000: Nach Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) 3. Alternative UVP-G 2000 hat für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E des Anhanges 2 ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, bei der die Behörde zu beurteilen hat, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie C oder E festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien C oder E nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen sind. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird, so ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.Nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) 3. Alternative UVP-G 2000 hat für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E des Anhanges 2 ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, bei der die Behörde zu beurteilen hat, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie C oder E festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien C oder E nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen sind. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird, so ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Kategorie C des Anhang 2 UVP-G 2000 betrifft Wasserschutz- und Schongebiete
Da das beschwerdegegenständliche Vorhaben im Widmungsgebiet des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser
der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2017, geplant ist, liegt es in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C. Die Kategorie C des Anhang 2 UVP-G 2000 betrifft Wasserschutz- und Schongebiete
Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959, in denen das Vorhaben zu liegen kommt. Da das beschwerdegegenständliche Vorhaben im Widmungsgebiet des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser
der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom
2 UVP-G 2000 zu unterbleiben.Wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, hat eine Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu unterbleiben. Für die in der Beschwerde anklingende Rechtsansicht, wonach dann, wenn die Einzelfallprüfung nach einem Tatbestand des Anhang 1 (im konkreten Fall Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000) zu keiner UVP-Pflicht führt, kein weiterer Tatbestand geprüft werden dürfe und auch eine Kumulationsprüfung iSd. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausgeschlossen sei, bietet das Gesetz keine Grundlage. Dass die belangte Behörde, nachdem die Prüfung anhand von Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht ergeben hatte, auch die Voraussetzungen des Anhang 1 Z 43 lit. a (Spalte 2) iVm. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 geprüft und eine Kumulationsprüfung mit darauffolgender Einzelfallprüfung durchgeführt hat, stößt aus den dargelegten Erwägungen auf keine Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes. Nur dann, wenn ein Vorhaben ohnehin für sich genommen UVP-pflichtig ist, ist eine Kumulation mit anderen Vorhaben nicht vorgesehen, da die Regelung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 den Zweck verfolgt, Umgehungen der UVP-Pflicht hintanzuhalten und bei ohnehin UVP-pflichtigen Vorhaben eine Umgehungsabsicht ausscheidet (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066). Für die in der Beschwerde anklingende Rechtsansicht, wonach dann, wenn die Einzelfallprüfung nach einem Tatbestand des Anhang 1 (im konkreten Fall Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000) zu keiner UVP-Pflicht führt, kein weiterer Tatbestand geprüft werden dürfe und auch eine Kumulationsprüfung iSd. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ausgeschlossen sei, bietet das Gesetz keine Grundlage. Dass die belangte Behörde, nachdem die Prüfung anhand von Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht ergeben hatte, auch die Voraussetzungen des Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, (Spalte 2) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 geprüft und eine Kumulationsprüfung mit darauffolgender Einzelfallprüfung durchgeführt hat, stößt aus den dargelegten Erwägungen auf keine Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes. Nur dann, wenn ein Vorhaben ohnehin für sich genommen UVP-pflichtig ist, ist eine Kumulation mit anderen Vorhaben nicht vorgesehen, da die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 den Zweck verfolgt, Umgehungen der UVP-Pflicht hintanzuhalten und bei ohnehin UVP-pflichtigen Vorhaben eine Umgehungsabsicht ausscheidet (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066). Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes und damit als Voraussetzung(en) der Einzelfallprüfung
2 UVP-G 2000 müssen nach dem bisher Gesagten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes und damit als Voraussetzung(en) der Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 müssen nach dem bisher Gesagten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Das beantragte Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des anzuwendenden Schwellenwertes aufweisen. Projekte unterhalb dieser Bagatellschwelle sind nicht UVP- pflichtig (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt diese Schwelle nicht, sodass in diesem Fall die Kumulation geprüft werden muss (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). - Bei den Vorhaben muss es sich um gleiche Vorhabenstypen handeln. - Das beantragte Vorhaben steht mit einem oder mehreren gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang. Zu den Kriterien im Einzelnen: 4.4.5.1 „Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes“: Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. „Kapazität“ ist
5 UVP-G 2000 die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben weist eine Kapazität von 1.400 Mastschweineplätzen auf, was 56 % des Schwellenwertes des Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 entspricht. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass
2 UVP-G 2000 zunächst zu prüfen war, ob der geplante Tierhaltungsbetrieb des Beschwerdeführers in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen, gleichartigen Vorhaben steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht.Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. „Kapazität“ ist
Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben weist eine Kapazität von 1.400 Mastschweineplätzen auf, was 56 % des Schwellenwertes des Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 entspricht. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zunächst zu prüfen war, ob der geplante Tierhaltungsbetrieb des Beschwerdeführers in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen, gleichartigen Vorhaben steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht. 4.4.5.2 „Gleiche Vorhabenstypen“: Von „gleichen Vorhabenstypen“ ist auszugehen, wenn Projekte hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte insofern vergleichbar sind, als zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien gegeben sind (VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281), sodass die verschiedenen Vorhaben gemeinsam unter einen Schwellenwert oder ein Kriterium des Anhangs 1 subsumiert werden können. Die nach dem Wortlaut des § 3 Abs 2 bestehende Voraussetzung, dass das eingereichte Projekt gemeinsam mit anderen Vorhaben „den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen“ muss (vgl auch IA 168/A BlgNR
UVP-G 2000" [2011] 13). Die Beurteilung, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005 mwN). Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden (sodass iSv. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes bewirkt wird). Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend, sondern der räumliche Zusammenhang ist schutzgutbezogen zu beurteilen (VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell - unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse - beurteilt werden, wobei eine solche einzelfallbezogene, konkrete Gefährdungsprognose (VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, § 3 UVP-G 2000 Rz 10) im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; 24.07.2014, 2011/07/0214; 17.12.2015, 2012/05/0153; vgl. auch Altenburger/Berger, UVP-G § 3 Rz 34; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 75). „In einem räumlichen Zusammenhang“ stehen Vorhaben dann, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden vergleiche BMLFUW, Leitfaden "Einzelfallprüfung
UVP-G 2000" [2011] 13). Die Beurteilung, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005 mwN). Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden (sodass iSv. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes bewirkt wird). Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend, sondern der räumliche Zusammenhang ist schutzgutbezogen zu beurteilen (VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Paragraph 3, Rz 27). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell - unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse - beurteilt werden, wobei eine solche einzelfallbezogene, konkrete Gefährdungsprognose (VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 10) im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; 24.07.2014, 2011/07/0214; 17.12.2015, 2012/05/0153; vergleiche auch Altenburger/Berger, UVP-G Paragraph 3, Rz 34; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 75). Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]; VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027). Je höher der Belastungspfad, desto größer ist auch die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen, d.h. jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf die relevanten Schutzgüter der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern: Sind die Vorbelastungen hoch, wird somit auch die Überlagerung der Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben in einem räumlich weiter zu steckenden Bereich stattfinden. Einen Schwellenwert müssen die Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen
2 UVP-G 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen (VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153; vgl. hierzu auch Reuter, UVP-rechtliche Kumulierungsprüfung: Beschränkung auf den Schutzzweck und Relevanz von Messbarkeitsschwellen, RdU 2016/169, 256). Das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges kann daher nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass die überlagernde Zusatzbelastung unterhalb eines als Irrelevanzkriterium festgelegten Wertes bleibt.Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann vergleiche Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]; VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027). Je höher der Belastungspfad, desto größer ist auch die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen, d.h. jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf die relevanten Schutzgüter der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern: Sind die Vorbelastungen hoch, wird somit auch die Überlagerung der Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben in einem räumlich weiter zu steckenden Bereich stattfinden. Einen Schwellenwert müssen die Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen (VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153; vergleiche hierzu auch Reuter, UVP-rechtliche Kumulierungsprüfung: Beschränkung auf den Schutzzweck und Relevanz von Messbarkeitsschwellen, RdU 2016/169, 256). Das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges kann daher nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass die überlagernde Zusatzbelastung unterhalb eines als Irrelevanzkriterium festgelegten Wertes bleibt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben ausgehenden Geruchsemissionen, die vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten werden, irrelevant wären und
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