W258 2225816-3
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW258 2225816-3 Spruch, W258 2225816-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Johannes Rudolf NEUMANN, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21a, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.10.2019, Zl. XXXX , im Umlaufwege beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes Rudolf NEUMANN, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21a, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.10.2019, Zl. römisch 40 , im Umlaufwege beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (OZ 2) und in die Erklärung des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers vom 31.01.2023 (OZ 6).Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 (OZ 2) und in die Erklärung des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers vom 31.01.2023 (OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Die Feststellungen gründen auf den genannten und unbedenklichen Beweismitteln.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach § 9 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.).3.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach Paragraph 9, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.).
3.2. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gemäß § 120 AußerStrG (vgl wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).3.2. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gemäß Paragraph 120, AußerStrG vergleiche wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).
3.3. Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161).3.3. Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161).
3.4. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom XXXX , AZ XXXX , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet. Die Erwachsenenvertretung wurde mit – gemäß § 44 Abs 1 AußerStrG vorläufig verbindlichen – Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom XXXX , GZ XXXX , ua für dringende Angelegenheiten auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert. Weiters wurde der Genehmigungsvorbehalt dahingehend erweitert, dass ua Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten die Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzen. Mit Erklärung des Erwachsenenvertreters, die weitere Verfahrensführung nicht zu genehmigen, fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet.
Die Erwachsenenvertretung wurde mit – gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußerStrG vorläufig verbindlichen – Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ua für dringende Angelegenheiten auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert. Weiters wurde der Genehmigungsvorbehalt dahingehend erweitert, dass ua Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten die Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzen. Mit Erklärung des Erwachsenenvertreters, die weitere Verfahrensführung nicht zu genehmigen, fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Bezug auf die Führung von Verwaltungsverfahren nicht gegeben war, so wurde der Beschluss zur Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters erst fast fünf Monate nach Einbringung der Bescheidbeschwerde gefasst und erst fast drei Jahre später auf die Führung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren erweitert, ist die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst nachträglich weggefallen, weshalb das Verfahren einzustellen war.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2225816.3.00