RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW261 2252663-1 Spruch, W261 2252663-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.01.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.01.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unregelmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 22.07.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der XXXX angehöre und Muslim sei. Seine Eltern seien 2020 getötet worden, er habe fünf Schwestern, welche in Somalia leben würden.2. Am 22.07.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der römisch 40 angehöre und Muslim sei. Seine Eltern seien 2020 getötet worden, er habe fünf Schwestern, welche in Somalia leben würden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass ein Onkel väterlicherseits für Al Shabaab zusammenarbeiten würde. Sie hätten seine Eltern getötet. Sein Vater habe für eine Behörde gearbeitet und nun wolle man ihn töten. Deshalb habe er Somalia verlassen. 3. Am 17.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er sunnitischer Muslim sei und dem Clan der Galjecel (Hawiye) angehöre. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei im Bezirk XXXX im Dorf XXXX in Middle Shabelle geboren und habe bis drei Monate vor seiner Ausreise dort gelebt. Zuletzt habe er sich drei Monate lang in Mogadishu aufgehalten. Seine Tante väterlicherseits, welche in Amerika lebe, habe die Flucht organisiert und bezahlt. Seine Eltern seien von seinem Onkel väterlicherseits, welcher für die Al Shabaab arbeite, getötet worden. 3. Am 17.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er sunnitischer Muslim sei und dem Clan der Galjecel (Hawiye) angehöre. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 in Middle Shabelle geboren und habe bis drei Monate vor seiner Ausreise dort gelebt. Zuletzt habe er sich drei Monate lang in Mogadishu aufgehalten. Seine Tante väterlicherseits, welche in Amerika lebe, habe die Flucht organisiert und bezahlt. Seine Eltern seien von seinem Onkel väterlicherseits, welcher für die Al Shabaab arbeite, getötet worden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Cafeteria gearbeitet habe. Sein Vater sei dafür verantwortlich gewesen, Karten für Hilfsgüter in der Bevölkerung zu verteilen. Sein Onkel väterlicherseits sei bei den Al Shabaab und gegen alles, was seine Familie gemacht habe, gewesen. Aus diesem Grund habe er seine Eltern getötet. Davor habe er ihnen allen dreien gedroht, sie zu töten, weil sie ungläubig seien. Er habe seinen Vater mehrfach telefonisch bedroht und ihn aufgefordert, seine Tätigkeit bei der Bezirksverwaltung zu beenden. Außerdem solle der Beschwerdeführer aufhören, seine Mutter mit dem Verkauf von Tee an die Regierungssoldaten zu unterstützen. Eines Abends sei er länger alleine in der Cafeteria gewesen, als seine Schwester weinend mit Nachbarn gekommen sei, und ihm mitgeteilt habe, dass deren Eltern getötet worden seien. Der Nachbar habe geraten, dass der Beschwerdeführer sofort fliehe, weil er ansonsten auch getötet werde. Er sei dann in Richtung XXXX gelaufen, dort sei eine Textilfabrik, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag in der Früh sei er mit einem Auto nach Mogadishu gefahren. Seine Tante, welche in Amerika lebe, habe von dem Vorfall erfahren, und habe ihn zu einem Schlepper nach Mogadishu geschickt. Dort sei er drei Monate lang versteckt gewesen. Er habe nach diesen drei Monaten im Oktober 2020 Somalia verlassen.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Cafeteria gearbeitet habe. Sein Vater sei dafür verantwortlich gewesen, Karten für Hilfsgüter in der Bevölkerung zu verteilen. Sein Onkel väterlicherseits sei bei den Al Shabaab und gegen alles, was seine Familie gemacht habe, gewesen. Aus diesem Grund habe er seine Eltern getötet. Davor habe er ihnen allen dreien gedroht, sie zu töten, weil sie ungläubig seien. Er habe seinen Vater mehrfach telefonisch bedroht und ihn aufgefordert, seine Tätigkeit bei der Bezirksverwaltung zu beenden. Außerdem solle der Beschwerdeführer aufhören, seine Mutter mit dem Verkauf von Tee an die Regierungssoldaten zu unterstützen. Eines Abends sei er länger alleine in der Cafeteria gewesen, als seine Schwester weinend mit Nachbarn gekommen sei, und ihm mitgeteilt habe, dass deren Eltern getötet worden seien. Der Nachbar habe geraten, dass der Beschwerdeführer sofort fliehe, weil er ansonsten auch getötet werde. Er sei dann in Richtung römisch 40 gelaufen, dort sei eine Textilfabrik, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag in der Früh sei er mit einem Auto nach Mogadishu gefahren. Seine Tante, welche in Amerika lebe, habe von dem Vorfall erfahren, und habe ihn zu einem Schlepper nach Mogadishu geschickt. Dort sei er drei Monate lang versteckt gewesen. Er habe nach diesen drei Monaten im Oktober 2020 Somalia verlassen. 4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland Somalia aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Verfolgung seiner Person seitens Al-Shabaab aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bzw. der beruflichen Tätigkeit seines Vaters, hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können. Seine Angaben dazu seien aus näher dargestellten Gründen widersprüchlich, vage und nicht plausibel gewesen. Eine Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Somalia sei aufgrund der momentanen Verschlechterung der Versorgungslage anzunehmen. Da die IPC-Stufe in seiner Heimatstadt Mogadischu zwischen Februar und Mai 2022 auf „crisis“ bleiben werde, sei eine Rückkehr im Moment nicht zumutbar. Eine IFA bestehe aufgrund der schlechten Versorgungslage im ganzen Land nicht. Es sei daher zwar nicht der Status des Asylberechtigten, aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5. Mit Eingabe vom 04.03.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens feststellen hätte müssen, dass er in Somalia einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft festgestellt worden, es würden Feststellungen zur Diskriminierung Clanangehöriger der Hawiye fehlen. Die belangte Behörde sei nicht auf die drohende Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab eingegangen und habe dazu keine Feststellungen getroffen. Es folgen Zitate aus Länderinformationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben, die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung als gefährdete Gruppe aufgrund seiner Clanzugehörigkeit als auch der politischen Überzeugung durch die Al Shabaab und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohen, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. 5. Mit Eingabe vom 04.03.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens feststellen hätte müssen, dass er in Somalia einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft festgestellt worden, es würden Feststellungen zur Diskriminierung Clanangehöriger der Hawiye fehlen. Die belangte Behörde sei nicht auf die drohende Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab eingegangen und habe dazu keine Feststellungen getroffen. Es folgen Zitate aus Länderinformationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben, die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung als gefährdete Gruppe aufgrund seiner Clanzugehörigkeit als auch der politischen Überzeugung durch die Al Shabaab und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohen, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. 6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 08.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 09.03.2022 in der Gerichtsabteilung W186 einlangte. 7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 25.04.2022 einlangte. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.07.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete am 18.08.2022 eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2022 ist zu entnehmen, dass eine Person mit dem Namen des Onkels des Beschwerdeführers im Zeitpunkt 2020 Kommandant der Al Shabaab in Middle Shabelle gewesen sei, und damit auch in XXXX und XXXX . Er sei vermutlich im Rang eines „Emir Katiba“ mit einer militärischen Verantwortung für 300 bis 450 Kämpfer. Mordanschläge würden üblicherweise niedrigeren Rängen oder normalen Kämpfern überlassen werden. Die Ausführung eines Mordanschlages durch einen höherrangigen Kommandanten werde zwar in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen, werde aber aufgrund des persönlichen Risikos (Festnahme, Tötung) als sehr unüblich eingestuft. Aus der medialen Berichterstattung aus näher zitierten Quellen würden zwar zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle berichtet, darunter auch Anschläge und Morde, über die behauptete Tötung der Eltern des Beschwerdeführers sei keine öffentliche Berichterstattung erfolgt. Al Shabaab würde sich üblicherweise öffentlich zu Mordanschlägen auf Kollaborateure bekennen und würden diese ber Al Shabaab nahestehende Medien veröffentlicht werden. 9. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete am 18.08.2022 eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2022 ist zu entnehmen, dass eine Person mit dem Namen des Onkels des Beschwerdeführers im Zeitpunkt 2020 Kommandant der Al Shabaab in Middle Shabelle gewesen sei, und damit auch in römisch 40 und römisch 40 . Er sei vermutlich im Rang eines „Emir Katiba“ mit einer militärischen Verantwortung für 300 bis 450 Kämpfer. Mordanschläge würden üblicherweise niedrigeren Rängen oder normalen Kämpfern überlassen werden. Die Ausführung eines Mordanschlages durch einen höherrangigen Kommandanten werde zwar in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen, werde aber aufgrund des persönlichen Risikos (Festnahme, Tötung) als sehr unüblich eingestuft. Aus der medialen Berichterstattung aus näher zitierten Quellen würden zwar zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle berichtet, darunter auch Anschläge und Morde, über die behauptete Tötung der Eltern des Beschwerdeführers sei keine öffentliche Berichterstattung erfolgt. Al Shabaab würde sich üblicherweise öffentlich zu Mordanschlägen auf Kollaborateure bekennen und würden diese ber Al Shabaab nahestehende Medien veröffentlicht werden. 10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 24.11.2022 einen Auszug aus dem Strafregister ein, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.11.2022 eine weitere mündliche Verhandlung zur Erörterung der Ergebnisse der Anfrage an die Staatendokumentation durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner neuerlich zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX im Stadtteil XXXX im Zentrum der Stadt XXXX in der Provinz Middle Shabelle geboren. Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Hawiye, des Sub-Clans der Galjecel und des Sub-Sub-Clans der XXXX an. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im Stadtteil römisch 40 im Zentrum der Stadt römisch 40 in der Provinz Middle Shabelle geboren. Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Hawiye, des Sub-Clans der Galjecel und des Sub-Sub-Clans der römisch 40 an. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. Sein Vater hieß XXXX und seine Mutter hieß XXXX , beide starben im Juni 2020. Der Beschwerdeführer hat fünf Schwestern, welche im April 2022 Somalia verlassen haben und im Flüchtlingslager XXXX in Kenia leben.Sein Vater hieß römisch 40 und seine Mutter hieß römisch 40 , beide starben im Juni 2020. Der Beschwerdeführer hat fünf Schwestern, welche im April 2022 Somalia verlassen haben und im Flüchtlingslager römisch 40 in Kenia leben. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits, den Halbbruder väterlicherseits seines Vaters, XXXX . Dieser Mann war zum Zeitpunkt Juni 2020 Kommandant der Al Shabaab in Middle Shabelle und damit in XXXX und XXXX . Er war vermutlich im Rang eines „Emir Katiba“, das ist ein militärischer Rang im Sinne einer Verantwortung für 300-450 Kämpfer. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits, den Halbbruder väterlicherseits seines Vaters, römisch 40 . Dieser Mann war zum Zeitpunkt Juni 2020 Kommandant der Al Shabaab in Middle Shabelle und damit in römisch 40 und römisch 40 . Er war vermutlich im Rang eines „Emir Katiba“, das ist ein militärischer Rang im Sinne einer Verantwortung für 300-450 Kämpfer. Der Beschwerdeführer hat eine Tante väterlicherseits, welche in Columbus, Ohio in Amerika lebt. Diese Tante unterstützte den Beschwerdeführer und seine fünf Schwestern bei der Ausreise aus Somalia. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Koranschule. Er arbeitete seit 2014 bis Juni 2020 gemeinsam mit seiner Mutter in einer Cafeteria. Der Beschwerdeführer verließ XXXX im Juni 2020 und lebte für einen Zeitraum von drei Monaten bei einem Schlepper in Mogadishu, bevor er im Oktober 2020 Somalia in Richtung Türkei verließ. Er hielt sich unter anderem ca. zwei Wochen in der Türkei, ca. ein Monat in Griechenland, ca. 10 Tage in Mazedonien, ca. sechs Monate in Serbien auf, reiste durch Ungarn durch und sodann unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hält sich seit Juli 2021 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der Beschwerdeführer verließ römisch 40 im Juni 2020 und lebte für einen Zeitraum von drei Monaten bei einem Schlepper in Mogadishu, bevor er im Oktober 2020 Somalia in Richtung Türkei verließ. Er hielt sich unter anderem ca. zwei Wochen in der Türkei, ca. ein Monat in Griechenland, ca. 10 Tage in Mazedonien, ca. sechs Monate in Serbien auf, reiste durch Ungarn durch und sodann unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hält sich seit Juli 2021 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinem Halbbruder väterlicherseits, XXXX , besteht seit Jahren eine private Familienstreitigkeit. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden nicht von oder im Auftrag der Al Shabaab getötet. Zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinem Halbbruder väterlicherseits, römisch 40 , besteht seit Jahren eine private Familienstreitigkeit. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden nicht von oder im Auftrag der Al Shabaab getötet. Der Beschwerdeführer wurde und wird nicht persönlich von seinem Onkel väterlicherseits, XXXX , bedroht. Der Beschwerdeführer wurde und wird nicht persönlich von seinem Onkel väterlicherseits, römisch 40 , bedroht. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia nicht von Al-Shabaab bedroht, weil er mit seiner Mutter seit 2014 in einer Cafeteria gearbeitet hat, oder weil sein Vater für die Bezirksverwaltung Karten für Hilfsprojekte an bedürftige Familien verteilte. Bei einer Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder von Al-Shabaab oder durch andere Personen. 1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia aus dem COI-CMS, Version 4 vom 27.07.2022 (LIB) - EUAA-Leitlinien zu Somalia vom Juni 2022 (EUAA) - UNHCR Position zum internationalen Schutz in Bezug auf Menschen, die aus Somalia fliehen vom September 2022 (UNHCR) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Somalia, Al Shabaab Vorfall XXXX 6/2020 im Bereich XXXX und XXXX (Middle Shabelle) vom 07.10.2022 (Staatendokumentation)- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Somalia, Al Shabaab Vorfall römisch 40 6 aus 2020, im Bereich römisch 40 und römisch 40 (Middle Shabelle) vom 07.10.2022 (Staatendokumentation) 1.4.1. Politische Lage 1.4.1.1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland – Letzte Änderung: 22.07.2022 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (LIB). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht. Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert. Jedenfalls zeigt das Land trotz erzielter Fortschritte auch weiterhin alle Merkmale eines failed state . Laut einer anderen Quelle ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen, da sie nur wenige Gebiete kontrolliert. Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab. Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (LIB). Aktuelle Politische Lage: Der neue Präsident hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren. Die Regierung unter Farmaajo und dem NISA-Chef Fahad Yasin wollte gemäß einer Quelle in Richtung von Verhandlungen mit al Shabaab und einer Talibanisierung Somalias. Dutzende ehemalige Dschihadisten wurden von ihnen in Schlüsselpositionen der Bundesverwaltung und der Sicherheitskräfte gehievt, politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos. Die Verzögerungen, Zusammenstöße und Ungewissheiten rund um die Wahlen haben außerdem zu einem fast vollständigen Zusammenbruch hinsichtlich der Erfüllung von Regierungsfunktionen geführt. Dies hat wiederum zur Spaltung aller Sektoren - auch des Sicherheitsapparats - beigetragen. Der mehr als ein Jahr andauernde Streit um die Wahlen hat nicht nur die Regierungsarbeit gelähmt, er hat es ermöglicht, dass al Shabaab den angeschlagenen Staat weiter ausgehöhlt hat (LIB). 1.4.2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten – Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIB). 1.4.2.1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland – Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt, während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet. Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (LIB). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden. Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren. Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen. Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen. An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern. Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (LIB). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten. Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren. Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert. Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt. Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können. Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren. Al Shabaab gewinnt an Boden und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle. Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (LIB). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen. Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen. Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt. Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (LIB). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden. Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufe). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen. Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werde). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr. Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (LIB).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden. Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufe). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen. Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werde). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr. Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (LIB). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko. Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (LIB). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (LIB). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt. In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte. Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (LIB). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab. Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn. Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay. Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen. Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (LIB). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA. Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (LIB). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt. Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist. Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen. Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen. Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget. Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (LIB). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. weites Gebiet rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (LIB). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert. In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (LIB). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen. Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt. Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ. Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen. Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein. Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (LIB). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (LIB). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (LIB). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten. Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an. Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften. Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIB). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (LIB). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (LIB). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v. a. durch die USA. Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe, insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari. Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (LIB). 1.4.2.1.1. HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) - Letzte Änderung: 25.07.2022 Der Bundesstaat Hirshabelle wurde 2016 gegründet und besteht aus Hiiraan und Middle Shabelle. Die dominierenden Clans von Hirshabelle sind die Hawadle in Hiiran und die Abgaal in Middle Shabelle, zwei Unterclans der Hawiye. Es gibt auch eine Bantu-Minderheit in der Region. Diese Gruppen und andere kleinere Subclans waren unter anderem in Konflikte um Macht, Land und Ressourcen verwickelt (UNHCR). Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben. Dahingegen kontrolliert al Shabaab auch weiterhin große Teile des Bundesstaates - v. a. ländliche Gebiete und wichtige Versorgungswege. Die Hauptroute von Mogadischu nach Jowhar gilt als gefährlich. Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne hat sich verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 7.7.2022), als de facto (für Regierungszwecke) unpassierbar. Staatsvertreter und Menschen, die sich gegenüber al Shabaab nicht als loyal bezeichnen, können die meisten Städte des Bundesstaates nur auf dem Luftweg sicher erreichen (LIB). Middle Shabelle: Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM. Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Adan Yabaal und der gesamte nördliche Teil von Middle Shabelle befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab. Die Gruppe ist in Middle Shabelle am Vorrücken, die Region ist einer ihrer operativen Schwerpunkte und dient al Shabaab als Angriffskorridor nach Mogadischu. Die Gruppe nutzt verstärkt die direkt von Norden nach Mogadischu kommende Versorgungsroute westlich von Balcad. Dazu hat al Shabaab Raum in der Nähe von Balcad eingenommen und ist näher an die Stadt gerückt. Das Gebiet ostwärts der Hauptverbindung von Balcad nach Jowhar befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab. Dort haben Sicherheitskräfte 2021 den Kampf gegen al Shabaab verstärkt - v. a. im Gebiet Jowhar. Eine größere Offensive der Bundesarmee Ende Mai traf auf Widerstand von al Shabaab. In diesem Zusammenhang kam es auch zu Fluchtbewegungen. Die eigentlich vorgesehen Operation Badbaado 2, im Zuge derer al Shabaab von den Hauptversorgungsrouten vertrieben werden hätte sollen, wurde nie initiiert (LIB). Die größeren Städte befinden sich zwar unter Regierungskontrolle, diese Kontrolle ist allerdings völlig auf die Stadtgebiete begrenzt. Das Land zwischen den Städten ist „bandits’ country“. Dabei war die Verbindungsstraße von Jowhar nach Mogadischu vor einiger Zeit noch derart sicher, dass auch hochrangige Vertreter der Bundesregierung hier häufig den Landweg nutzten. Mittlerweile können Vertreter von HirShabelle diese Straße nicht mehr verwenden. Sie und Vertreter der Bundesregierung benutzen auf diesen 90 Kilometern den Luftweg, über welchen auch die Versorgung für AMISOM abgewickelt wird. Mitte Mai 2022 führte al Shabaab einen groß angelegten Angriff auf einen Stützpunkt burundischer Truppen in Ceel Baraf. Dutzende Kämpfer beider Seiten wurden dabei getötet (LIB). Zwar ist al Shabaab im Dezember 2021 nach Balcad vorgedrungen, doch würde AMISOM die Stadt nicht aufgeben – die Stadt gilt, wie erwähnt, als konsolidiert. Al Shabaab kann eine derartige Stadt also angreifen aber nicht einnehmen (LIB). In Jowhar kommt es regelmäßig zu Aktivitäten von al Shabaab. Im Bereich von Jowhar kam es in der Vergangenheit auch zu Kämpfen zwischen der eigentlich gegen al Shabaab gerichteten Miliz der Macawiisley und Sicherheitskräften. Im Feber 2021 hatte al Shabaab eine Blockade gegen Jowhar geführt, diese wurde nach Verhandlungen schließlich beendet. Allerdings gilt die Stadt trotzdem als relativ ruhig. Dort befindet sich das Brigadekommando der burundischen AMISOM-Kräfte und ein Bataillon dieser Truppen (LIB). Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner. Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 64 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 39 dieser 64 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 32 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten) (LIB). 1.4.3. Al Shabaab – Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz. Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen. Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen. Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia. Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (LIB). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit. V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben. Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (LIB). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit. römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben. Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (LIB). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen. Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten. Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung. Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei. Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (LIB). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität. Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (LIB). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung. Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (LIB). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiterbestehen. Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen. Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (LIB). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft. Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel. Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (LIB). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk. Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer, jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar. Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab. Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln. Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk. Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann. Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig. Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen. Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (LIB). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (LIB). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern. Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus. Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen. In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen. "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (LIB). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten. Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen. Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (LIB). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem, dort wird alles und jeder besteuert. Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (LIB). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen. Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen. In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (LIB). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat. Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel. So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (LIB). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren. Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh; sowie auf manche Dienstleistungen. Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird. Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (LIB). 1.4.3.1 Vorfall in XXXX 6/2020, Al Shabaab im Bereich XXXX und XXXX (Middle Shabelle)1.4.3.1 Vorfall in römisch 40 6 aus 2020,, Al Shabaab im Bereich römisch 40 und römisch 40 (Middle Shabelle) XXXX war im Juni 2020 der Kommandant der al Shabaab in Middle Shabelle und damit auch in XXXX und XXXX . Er war vermutlich im Rang eines „Emir Katiba“ – eines militärischen Rangs im Sinne der Verantwortung für 300-450 Kämpfer, wobei „Emir“ (auch Amir) als umgangssprachliche Bezeichnung hinzugefügt wird (Staatendokumentation). römisch 40 war im Juni 2020 der Kommandant der al Shabaab in Middle Shabelle und damit auch in römisch 40 und römisch 40 . Er war vermutlich im Rang eines „Emir Katiba“ – eines militärischen Rangs im Sinne der Verantwortung für 300-450 Kämpfer, wobei „Emir“ (auch Amir) als umgangssprachliche Bezeichnung hinzugefügt wird (Staatendokumentation). Mordanschläge werden üblicherweise niedrigeren Rängen oder normalen Kämpfern überlassen. Wichtige Ziele werden darüber hinaus durch den Geheimdienst al Amniyat ausgeschaltet. Die Ausführung eines Mordanschlages durch einen höherrangigen Kommandanten wird zwar in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen, aber aufgrund des persönlichen Risikos (Festnahme, Tötung) als sehr unüblich eingestuft (Staatendokumentation). In den konsultierten Medienquellen, in welchen über zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX berichtet wird, konnten keine Hinweise auf einen Vorfall, wonach ein Mann und eine Frau im Stadtteil XXXX im Zentrum der Stadt XXXX getötet wurden, gefunden werden. Weder in der Datensammlung von ACLED, noch bei einer Suche auf Google und Twitter finden sich Informationen dazu. Die Datenbank ACLED sammelt Informationen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen u.a. in Somalia. Es finden sich in der Datenbank zahlreiche Beispiele dokumentierter Morde und Attentate (Staatendokumentation).In den konsultierten Medienquellen, in welchen über zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle in römisch 40 berichtet wird, konnten keine Hinweise auf einen Vorfall, wonach ein Mann und eine Frau im Stadtteil römisch 40 im Zentrum der Stadt römisch 40 getötet wurden, gefunden werden. Weder in der Datensammlung von ACLED, noch bei einer Suche auf Google und Twitter finden sich Informationen dazu. Die Datenbank ACLED sammelt Informationen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen u.a. in Somalia. Es finden sich in der Datenbank zahlreiche Beispiele dokumentierter Morde und Attentate (Staatendokumentation). Al Shabaab bekennt sich üblicherweise zu Mordanschlägen auf Kollaborateure und diese Tatbekenntnisse werden über von al Shabaab kontrollierte oder der Gruppe nahestehende Medien dokumentiert – etwa al Andalus, Somali Memo oder al Furqan (Staatendokumentation). 1.4.4. Rechtsschutz, Justizwesen – Süd-/Zentralsomalia, Puntland – Letzte Änderung: 26.07.2022 Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. Der fehlende Zugang zu einem fairen und gerechten Justizsystem ist eines der dringendsten Probleme, mit denen Somalia auf dem Weg zu Stabilität und Wiederaufbau konfrontiert ist (LIB). Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem („Xeer“) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtsprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen. Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (LIB). Der mangelnde (Rechts-)Schutz durch die Regierung führt dazu, dass sich Staatsbürger der Schutzgelderpressung durch al Shabaab beugen. Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral- und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Staatliche Sicherheitskräfte können und wollen oftmals nicht in Clankonflikte eingreifen. Befinden sich Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (LIB). Traditionelles Recht (Xeer): Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 90 % der Somali bevorzugen das informelle System, denn dieses ist leichter zugänglich und schneller. Auch für den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist Xeer von Bedeutung. Es wird angenommen, dass Xeer schon vor islamischen oder kolonialen Ordnungen existiert hat. In der provisorischen Verfassung wird Xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Im Jahr 2017 hat die Bundesregierung eine Policy zu traditioneller Konfliktlösung verabschiedet. Damit sollte die Anwendung von Xeer reguliert und auf "nicht-schwere" Verbrechen begrenzt werden. Tatsächlich ist die Anwendung des Xeer auf Strafverbrechen nicht standardisiert (LIB). Clanschutz im Xeer: Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z. B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst an die eigene Familie und den Clan. Dies gilt auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (LIB). Der Ausdruck „Clanschutz“ bedeutet in diesem Zusammenhang also traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei. Allerdings haben schwächere Clans und Minderheiten oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen. Der Clanschutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (LIB). Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle, denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen (LIB). Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler. Das traditionelle Justizsystem hat für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinder, Minderheitenclans, Behinderte und IDPs oft negative Auswirkungen. Außerdem kann z. B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren. Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden. Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv usammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z. B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (LIB). In einer Dokumentation der Deutschen Welle berichten Clan-Älteste, dass sie bzw. Sultans im ganzen Clan Geld sammeln. Bei einem Mordfall müssen z. B. 50.000 US-Dollar gesammelt werden. Die Ältesten telefonieren dann mit Clan-Mitgliedern und diese geben jeweils 5-200 US-Dollar. Die Zahlung ist dabei nicht optional, sondern verpflichtend. Bei einer Verweigerung erfolgt eine Bestrafung. Selbst zum Tode verurteilte Mörder können so gerettet werden. Diese bleiben lediglich so lange in Haft, bis der Clan des Opfers das Geld erhält. Diese Art des "Fundraising" nennt sich Qaraan (LIB). Scharia: Grundsätzlich dient die Scharia bei Entscheidungen in Familienangelegenheiten. Die Gesetzlosigkeit in Süd-/Zentralsomalia hat jedoch dazu geführt, dass die Scharia nicht mehr nur in Zivil-, sondern auch in Strafsachen zum Einsatz kommt, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird. Problematisch ist, dass die Scharia von Gerichten an unterschiedlichen Orten auch unterschiedlich interpretiert wird, bzw. dass es mehrere Versionen der Scharia gibt. Schariagerichte werden auch für andere Rechtsdienste herangezogen – sie werden als effizienter, weniger korrupt, schneller und fairer angesehen. Frauen können im Rahmen der Scharia effektiver Recht bekommen als im sehr patriarchalen und oft auch intransparenten traditionellen Recht (LIB). Recht bei al Shabaab: In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der Gruppe nicht anerkannt. Dort ersetzt islamisches Recht auch Xeer; nach anderen Angaben kommt Xeer fallweise zum Einsatz. Jedenfalls gibt es dort kein formelles Justizsystem. Der Clanschutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (, es gibt ein gewisses Maß an Verhandlungsspielraum (LIB). Al Shabaab unterhält in den von ihr kontrollierten Gebieten ständige, von Geistlichen geführte Gerichte, welche ein breites Spektrum an straf- und zivilrechtlichen Fällen abhandeln. Zusätzlich gibt es auch mobile Gerichte. Diese Form der Justiz ist effektiv, aber drakonisch. Al Shabaab wendet eine zum Teil extreme Sichtweise und Auslegung der Scharia an. In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebstahl oder Hinrichtungen für Ehebruch. Al Shabaab inhaftiert Personen für "Vergehen" wie Rauchen, Musikhören, den Verkauf von Khat, das Rasieren des Bartes, unerlaubte Inhalte auf dem Mobiltelefon; Fußballschauen oder -spielen und das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs. Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten umgesetzt, dort, wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In anderen Gebieten liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LIB). Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv, weniger korrupt, schnell und im Vergleich fairer beschrieben – zumindest im Vergleich zur staatlichen Rechtsprechung. Al Shabaab urteilt oder vermittelt u. a. in Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreibenden. Obwohl al Shabaab Prozesskosten bzw. Gerichtsgebühren einhebt, bevorzugen viele Menschen ihre Gerichte – selbst Personen aus von der Regierung kontrollierten. So begeben sich z. B. Streitparteien aus Mogadischu extra nach Lower Shabelle, um dort bei al Shabaab Klage einzureichen. Denn der Rechtsprechung durch al Shabaab wird mehr Vertrauen entgegengebracht als jener der staatlichen Justiz. Zudem bieten die Schariagerichte von al Shabaab manchmal die einzige Möglichkeit, überhaupt Gerechtigkeit zu erfahren. So kann die Justiz von al Shabaab z. B. für benachteiligte Gruppen mit keinem oder nur eingeschränktem Zugang zu anderen Rechtssystemen anziehend wirken. So sind diese Gerichte für manche Frauen etwa die einzige Möglichkeit, um finanzielle Ansprüche an vormalige Ehemänner oder männliche Verwandte geltend zu machen. Gerichte von al Shabaab hören alle Seiten, fällen Urteile und sorgen dafür, dass Urteile auch umgesetzt bzw. eingehalten werden – wo nötig mit Gewalt. Al Shabaab setzt eigene Gerichtsbeschlüsse auch durch, mit Gewalt und Drohungen und auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten (LIB). Es gilt das Angebot einer Amnestie für Kämpfer der al Shabaab, welche ihre Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen. Für diese Amnestiemöglichkeit gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Allerdings wird üblicherweise ehemaligen Kämpfern im Austausch für Informationen über al Shabaab eine Amnestie gewährt (LIB). Zu den weder von der Regierung noch von al Shabaab kontrollierten Gebieten gibt es kaum Informationen. Es ist aber davon auszugehen, dass Rechtsetzung, -Sprechung und -Durchsetzung zumeist in den Händen von v.a. Clanältesten liegen. Von einer Gewaltenteilung ist dort nicht auszugehen. Urteile werden hier häufig gemäß Xeer von Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Clans. Sind mehrere Clans betroffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (LIB). 1.4.5. Bevölkerungsstruktur – Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar. Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft. Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren. Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (LIB). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (LIB). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: o Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. o Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. o Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). o Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. o Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie. Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (LIB). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern. In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (LIB). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (LIB). 1.4.6. Relevante Bevölkerungsgruppen 1.4.6.1. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen – Letzte Änderung: 27.07.2022 Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: o Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS; o nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter; o Angehörige der Sicherheitskräfte; o Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle; al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen; o mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; o Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen; o Wirtschaftstreibende, insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen o Älteste und Gemeindeführer; o Wahldelegierte und deren Angehörige; dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich. Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen; o Angehörige diplomatischer Missionen; o prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten; o religiöse Führer; o Journalisten und Mitarbeiter von Medien; o Telekommunikationsarbeiter; o mutmaßliche Kollaborateure und Spione; o Deserteure; o als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten); o (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS; den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (LIB). Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (LIB). Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird. Z. B. wurde im Feber 2022 in Buulo Fulay (Bay) ein Mann hingerichtet, dem Spionage für die äthiopischen Streitkräfte und die Kräfte des SWS vorgeworfen wurde. Alleine im Zeitraum Mai-Juli 2021 wurden von al Shabaab 19 Zivilisten öffentlich hingerichtet – 18 davon wegen vorgeblicher Spionage und eine Person wegen Mordes (LIB). Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten. Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten. Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:
- a)die Kollaboration ist offensichtlich;
- b)der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu;
- c)eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen;
- d)wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (LIB). Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein „Angebot“ von al Shabaab abzulehnen (LIB). Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und AMISOM [nunmehr ATMIS]. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (LIB). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. So greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden. Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind. Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann. Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (LIB). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet. Nach Angaben eines Journalisten wiederum kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecke). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (LIB). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (LIB). Der sogenannte Islamische Staat (IS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des IS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v.a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (LIB). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Clan- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Somalia, seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und seiner Ausreise gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Somalia.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Somalia. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und –titel stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2022 sowie auf die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.2. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, dass er von seinem Onkel väterlicherseits, welcher ein Kommandant der Al Shabaab sei, bedroht worden, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere weisen seine Angaben eine Reihe von Ungereimtheiten auf, die er nicht plausibel auflösen konnte. Sein Vorbringen blieb auch ausgesprochen oberflächlich und vage. Bei seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel väterlicherseits mit der Terroristengruppe „Alshabaab“ zusammenarbeiten würde. Sie hätten seine Eltern getötet. Sein Vater hätte mit der Behörde gearbeitet und nun würden sie ihn umbringen wollen. Deshalb habe er Somalia verlassen (vgl. As 15).Bei seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel väterlicherseits mit der Terroristengruppe „Alshabaab“ zusammenarbeiten würde. Sie hätten seine Eltern getötet. Sein Vater hätte mit der Behörde gearbeitet und nun würden sie ihn umbringen wollen. Deshalb habe er Somalia verlassen vergleiche As 15). Bei seiner Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass der Grund für seine Ausreise sei, dass er mit seiner Mutter in einer Cafeteria zusammengearbeitet habe. Sein Vater sei für die Bewohner zuständig gewesen und habe Karten an die Familien dort verteilt. Wenn Hilfsorganisationen die Lebensmittel gebracht hätten, seien diese an die Familien verteilt worden. Sein Onkel väterlicherseits sei ein Mitglied der Al Shabaab. Er sei gegen das, was sie gemachten hätten, gewesen. Aus diesem Grund habe er seine Eltern getötet. Bevor er sie getötet habe, hätte er gedroht, sie alle drei zu töten, weil diese für ihn ungläubig seien. Er habe immer am Telefon gesagt, dass, wenn sie sich nicht heraushalten und weitermachen würden, würden sie, wie bereits viele vor ihnen, getötet werden. Das letzte Mal sei dann eine Woche, bevor etwas passiert sei, gewesen, als er sich bei seinem Vater gemeldet und ihn aufgefordert habe, mit seiner Tätigkeit bei der Bezirksverwaltung sofort aufzuhören. Außerdem sollten der Beschwerdeführer und seine Mutter mit dem Verkauf von Tee an die Regierungssoldaten sofort aufhören. Eines Abends sei er länger im Lokal gewesen, seine Mutter sei früher nach Hause gegangen, es sei gegen 20 Uhr gewesen. Um 22 Uhr habe er das Lokal schließen wollen, als seine weinende Schwester zu ihm ins Lokal gekommen sei. Seine weinende Schwester habe ihm gesagt, dass deren Onkel seine Eltern getötet hätte. Er sei verwirrt und schockiert gewesen und habe nicht gewusst, was er machen solle. Bei seiner Schwester seien auch Nachbarn dabei gewesen, welche ihm geraten hätten, zu fliehen, da auch er von seinem Onkel getötet werden könnte. Er sei dann in den Bezirksteil XXXX gelaufen. Dort habe es auch eine Textilfabrik gegeben, dort habe er übernachtet. Am nächsten Tag in der Früh sei er mit dem Auto nach Mogadishu gefahren. Seine Tante habe von dem Vorfall erfahren und habe ihn zu einem Schlepper geschickt. Dort habe er sich drei Monate lang versteckt (vgl. AS 91f).Bei seiner Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass der Grund für seine Ausreise sei, dass er mit seiner Mutter in einer Cafeteria zusammengearbeitet habe. Sein Vater sei für die Bewohner zuständig gewesen und habe Karten an die Familien dort verteilt. Wenn Hilfsorganisationen die Lebensmittel gebracht hätten, seien diese an die Familien verteilt worden. Sein Onkel väterlicherseits sei ein Mitglied der Al Shabaab. Er sei gegen das, was sie gemachten hätten, gewesen. Aus diesem Grund habe er seine Eltern getötet. Bevor er sie getötet habe, hätte er gedroht, sie alle drei zu töten, weil diese für ihn ungläubig seien. Er habe immer am Telefon gesagt, dass, wenn sie sich nicht heraushalten und weitermachen würden, würden sie, wie bereits viele vor ihnen, getötet werden. Das letzte Mal sei dann eine Woche, bevor etwas passiert sei, gewesen, als er sich bei seinem Vater gemeldet und ihn aufgefordert habe, mit seiner Tätigkeit bei der Bezirksverwaltung sofort aufzuhören. Außerdem sollten der Beschwerdeführer und seine Mutter mit dem Verkauf von Tee an die Regierungssoldaten sofort aufhören. Eines Abends sei er länger im Lokal gewesen, seine Mutter sei früher nach Hause gegangen, es sei gegen 20 Uhr gewesen. Um 22 Uhr habe er das Lokal schließen wollen, als seine weinende Schwester zu ihm ins Lokal gekommen sei. Seine weinende Schwester habe ihm gesagt, dass deren Onkel seine Eltern getötet hätte. Er sei verwirrt und schockiert gewesen und habe nicht gewusst, was er machen solle. Bei seiner Schwester seien auch Nachbarn dabei gewesen, welche ihm geraten hätten, zu fliehen, da auch er von seinem Onkel getötet werden könnte. Er sei dann in den Bezirksteil römisch 40 gelaufen. Dort habe es auch eine Textilfabrik gegeben, dort habe er übernachtet. Am nächsten Tag in der Früh sei er mit dem Auto nach Mogadishu gefahren. Seine Tante habe von dem Vorfall erfahren und habe ihn zu einem Schlepper geschickt. Dort habe er sich drei Monate lang versteckt vergleiche AS 91f). Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, dass sein Onkel väterlicherseits begonnen habe, seinen Vater, welcher seit dem Jahr 2013 für die Bezirksverwaltung Hilfskarten an bedürftige Familien ausgeteilt habe, zu bedrohen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Mutter begonnen eine Cafeteria zu eröffnen. Der Onkel habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, er solle mit seiner Arbeit aufhören, das sei gegen die Religion. Die Regierungssoldaten seien in die Cafeteria gekommen. Sein Onkel habe seit dem Jahr 2013 gesagt, dass sein Vater, seine Mutter und er „ungläubige Folger“ seien, sie müssten mit der Arbeit aufhören. Er habe ständig seinen Vater angerufen, welcher ihm dies erzählt hätte. Die letzte Drohung sei eine Woche bevor seine Eltern getötet worden seien, gewesen. Eines Abends sei seine Mutter gegen 20 Uhr nach Hause gegangen, er selbst habe gegen 22 Uhr die Cafeteria schließen wollen, als seine Schwester mit Nachbarn gekommen sei, und ihm mitgeteilt habe, dass der Onkel väterlicherseits deren Eltern getötet habe. Die Nachbarn hätten gesagt, dass der Onkel den Beschwerdeführer nicht in Ruhe lassen würde, weswegen dieser fliehen müsse. Er sei dann nach XXXX gebracht worden und vor dort sei er mit einem Auto nach Mogadishu gebracht worden. Seien Tante väterlicherseits habe einen Schlepper organisiert und er habe sich drei Monate lang in Mogadishu in einer Schlepperunterkunft aufgehalten, bevor er weitergereist sei (vgl. S 8 f der Niederschrift vom 28.07.2022). Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, dass sein Onkel väterlicherseits begonnen habe, seinen Vater, welcher seit dem Jahr 2013 für die Bezirksverwaltung Hilfskarten an bedürftige Familien ausgeteilt habe, zu bedrohen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Mutter begonnen eine Cafeteria zu eröffnen. Der Onkel habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, er solle mit seiner Arbeit aufhören, das sei gegen die Religion. Die Regierungssoldaten seien in die Cafeteria gekommen. Sein Onkel habe seit dem Jahr 2013 gesagt, dass sein Vater, seine Mutter und er „ungläubige Folger“ seien, sie müssten mit der Arbeit aufhören. Er habe ständig seinen Vater angerufen, welcher ihm dies erzählt hätte. Die letzte Drohung sei eine Woche bevor seine Eltern getötet worden seien, gewesen. Eines Abends sei seine Mutter gegen 20 Uhr nach Hause gegangen, er selbst habe gegen 22 Uhr die Cafeteria schließen wollen, als seine Schwester mit Nachbarn gekommen sei, und ihm mitgeteilt habe, dass der Onkel väterlicherseits deren Eltern getötet habe. Die Nachbarn hätten gesagt, dass der Onkel den Beschwerdeführer nicht in Ruhe lassen würde, weswegen dieser fliehen müsse. Er sei dann nach römisch 40 gebracht worden und vor dort sei er mit einem Auto nach Mogadishu gebracht worden. Seien Tante väterlicherseits habe einen Schlepper organisiert und er habe sich drei Monate lang in Mogadishu in einer Schlepperunterkunft aufgehalten, bevor er weitergereist sei vergleiche S 8 f der Niederschrift vom 28.07.2022). Bei seiner Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht nach Vorliegen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 29.11.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass zwischen seinem Vater und dessen Halbbruder, dem Onkel väterlicherseits, seit deren Kindheit eine Feindschaft bestanden habe, weil sie nicht dieselbe Mutter gehabt hätten. Sein Vater sei nicht Beamter gewesen, er habe nur eine kleine Position gehabt, vielleicht sei deshalb nichts medial dokumentiert worden. Die Rechtsvertretung führte aus, dass es sich um eine private Feindschaft zwischen den Familienangehörigen gehandelt habe, weswegen nicht ausgeschlossen werde könne, dass es aus diesem Grund keine mediale Berichtserstattung über diesen Vorfall gegeben habe (vgl. S 5f der Niederschrift vom 29.11.2022).Bei seiner Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht nach Vorliegen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 29.11.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass zwischen seinem Vater und dessen Halbbruder, dem Onkel väterlicherseits, seit deren Kindheit eine Feindschaft bestanden habe, weil sie nicht dieselbe Mutter gehabt hätten. Sein Vater sei nicht Beamter gewesen, er habe nur eine kleine Position gehabt, vielleicht sei deshalb nichts medial dokumentiert worden. Die Rechtsvertretung führte aus, dass es sich um eine private Feindschaft zwischen den Familienangehörigen gehandelt habe, weswegen nicht ausgeschlossen werde könne, dass es aus diesem Grund keine mediale Berichtserstattung über diesen Vorfall gegeben habe vergleiche S 5f der Niederschrift vom 29.11.2022). 2.2.3. Diese Angaben des Beschwerdeführers weisen zum einen, wiewohl diese auch ausgesprochen vage blieben, einen immer gleichlautenden Kern auf, nämlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers vom Halbbruder des Vaters des Beschwerdeführers, welcher ein Kommandant der Al Shabaab in dieser Region ist, getötet worden sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht holte daher zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2022 ein, welche in den Länderinformationen auszugsweise zitiert ist. Demnach gibt es in der Herkunftsregion einen Mann, welcher den Namen XXXX trägt, und der im Juni 2020 ein in Kommandant der Taliban in Middle Shabelle und damit in XXXX und XXXX gewesen ist. Es ist für die erkennende Richterin grundsätzlich glaubhaft, dass es sich bei diesem Mann um einen Halbbruder des Vaters des Beschwerdeführers handelt, wie dieser dies in allen Einvernahmen in etwa gleichlautend vorbrachte. Demnach gibt es in der Herkunftsregion einen Mann, welcher den Namen römisch 40 trägt, und der im Juni 2020 ein in Kommandant der Taliban in Middle Shabelle und damit in römisch 40 und römisch 40 gewesen ist. Es ist für die erkennende Richterin grundsätzlich glaubhaft, dass es sich bei diesem Mann um einen Halbbruder des Vaters des Beschwerdeführers handelt, wie dieser dies in allen Einvernahmen in etwa gleichlautend vorbrachte. Ebenso glaubhaft ist, dass zwischen diesem Halbbruder des Vaters und dem Vater des Beschwerdeführers bereits seit deren Kindheit eine „Feindschaft“ bestand, wie dies der Beschwerdeführer selbst bei den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte (vgl. S 10 der Niederschrift vom 28.07.2022 „BF: Getrennt. Nein, sie sind getrennt aufgewachsen, sie haben sich nicht gemocht. Oft ist es so, dass die Geschwister sich mögen, wenn sie dieselben Eltern haben. Sie hatten kein gutes Verhältnis. Selbst bevor er sich der Al-Shabaab-Gruppe angeschlossen hat, hatten sie kein gutes Verhältnis. Mein Vater hat uns immer erzählt, dass unser Onkel kein guter Mensch ist. Er sagte immer, dass er (Onkel) ein schlechter Mensch ist.“ und S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2022 „BF: Diese Feindlichkeit bestand ja noch immer, seitdem mein Vater und mein Onkel klein waren. Aber der Hauptgrund war wegen der Arbeit meines Vaters bei der Bezirksverwaltung.“).Ebenso glaubhaft ist, dass zwischen diesem Halbbruder des Vaters und dem Vater des Beschwerdeführers bereits seit deren Kindheit eine „Feindschaft“ bestand, wie dies der Beschwerdeführer selbst bei den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte vergleiche S 10 der Niederschrift vom 28.07.2022 „BF: Getrennt. Nein, sie sind getrennt aufgewachsen, sie haben sich nicht gemocht. Oft ist es so, dass die Geschwister sich mögen, wenn sie dieselben Eltern haben. Sie hatten kein gutes Verhältnis. Selbst bevor er sich der Al-Shabaab-Gruppe angeschlossen hat, hatten sie kein gutes Verhältnis. Mein Vater hat uns immer erzählt, dass unser Onkel kein guter Mensch ist. Er sagte immer, dass er (Onkel) ein schlechter Mensch ist.“ und S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2022 „BF: Diese Feindlichkeit bestand ja noch immer, seitdem mein Vater und mein Onkel klein waren. Aber der Hauptgrund war wegen der Arbeit meines Vaters bei der Bezirksverwaltung.“). Animositäten zwischen Brüdern, auch wenn diese allenfalls tödlich enden sollten, bedeuten per se jedoch noch nicht, dass dahinter eine Terrormiliz steht, wie dies der Beschwerdeführer behauptet und schon gar nicht, dass auch der Beschwerdeführer selbst aus diesem Grund mit dem Tod bedroht sein könnte. Daher war in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob es maßgeblich wahrscheinlich sein kann, dass hinter dem vorgebrachten Tod der Eltern nicht nur der verfeindete Halbbruder des Beschwerdeführers, wie dies der Beschwerdeführer durchgehend behauptete (vgl. AS 91 „… Aus diesem Grund tötete er meine Eltern…“, AS 94 „… Mein Onkel sah uns immer als ungläubige und wir waren sein Zeil. Deshalb tötete er meinen Vater…“, AS 102 „… Unser Vater, unsere Mutter, wurden von unserem Onkel getötet…“, S 8 der Niederschrift vom 28.07.2022 „… Am Abend hat er meine Eltern getötet…“ und S 5 der Niederschrift vom 29.11.2022 „...Aus Wut hat er das gemacht. Er war auf sie böse, weil er sie als Ungläubige betrachtet hat. Das ist der Halbbruder meines Vaters und es gab eine Feindschaft, weil sie nicht dieselbe Mutter haben. Es gab eine Feindschaft, seitdem sie klein waren.“), sondern die Al Shabaab stehen können.Daher war in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob es maßgeblich wahrscheinlich sein kann, dass hinter dem vorgebrachten Tod der Eltern nicht nur der verfeindete Halbbruder des Beschwerdeführers, wie dies der Beschwerdeführer durchgehend behauptete vergleiche AS 91 „… Aus diesem Grund tötete er meine Eltern…“, AS 94 „… Mein Onkel sah uns immer als ungläubige und wir waren sein Zeil. Deshalb tötete er meinen Vater…“, AS 102 „… Unser Vater, unsere Mutter, wurden von unserem Onkel getötet…“, S 8 der Niederschrift vom 28.07.2022 „… Am Abend hat er meine Eltern getötet…“ und S 5 der Niederschrift vom 29.11.2022 „...Aus Wut hat er das gemacht. Er war auf sie böse, weil er sie als Ungläubige betrachtet hat. Das ist der Halbbruder meines Vaters und es gab eine Feindschaft, weil sie nicht dieselbe Mutter haben. Es gab eine Feindschaft, seitdem sie klein waren.“), sondern die Al Shabaab stehen können. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholten und bereits zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2022 ist einerseits zu entnehmen, dass keine Tötung von zwei Personen im Zeitraum um den 15.06.2020 medial berichtet wurde, was jedenfalls gegen eine Tathandlung durch die Al Shabaab spricht, weil diese sich üblicherweise zu Attentaten auf Ungläubige bekennen, nicht zuletzt zur Abschreckung für andere Personen. Anderseits ist aus der zitierten Anfragebenatwortung ersichtlich, dass von Al Shabaab durchgeführte Mordanschläge üblicherweise von niedrigeren Rängen oder normalen Kämpfern ausgeführt werden. Wichtige Ziele werden darüber hinaus durch den Geheimdienst al Amniyat ausgeschaltet. Die Ausführung eines Mordanschlages durch einen höherrangigen Kommandanten wird zwar in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen, aber aufgrund des persönlichen Risikos (Festnahme, Tötung) als sehr unüblich eingestuft. Dies spricht aus Sicht der erkennenden Richterin eindeutig dagegen, dass der Tod der Eltern des Beschwerdeführers von Al Shabaab in Auftrag gegeben und ausgeführt wurde, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Vielmehr handelt es sich dabei, wie auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022 ausführte, um eine private Feindschaft (vgl. S 5 der Niederschrift der Verhandlung vom 29.11.2022: „RV: Im konkreten Fall handelt es sich um eine private Feindschaft, zwischen den Familienangehörigen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass dieser Vorfall nicht in den Medien dokumentiert wird.“) Dies spricht aus Sicht der erkennenden Richterin eindeutig dagegen, dass der Tod der Eltern des Beschwerdeführers von Al Shabaab in Auftrag gegeben und ausgeführt wurde, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Vielmehr handelt es sich dabei, wie auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022 ausführte, um eine private Feindschaft vergleiche S 5 der Niederschrift der Verhandlung vom 29.11.2022: „RV: Im konkreten Fall handelt es sich um eine private Feindschaft, zwischen den Familienangehörigen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass dieser Vorfall nicht in den Medien dokumentiert wird.“) Dieser Einschätzung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schließt sich auch die erkennende Richterin an, was im Umkehrschluss bedeutet, dass nicht Al Shabaab für den Tod der Eltern des Beschwerdeführers verantwortlich zeichnet, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.4. In einem nächsten Schritt war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Person von seinem Onkel bedroht wurde. Diesbezüglich blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr vage und oberflächlich. Aus allen seinen Einvernahmen ist nicht zu entnehmen, dass sein Onkel nur ein einziges Mal mit dem Beschwerdeführer persönlich Kontakt aufgenommen hat, oder ihn gar bedrohte. Der Beschwerdeführer erzählt bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde darüber, dass sein Onkel den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2013 erstmals telefonisch bedroht haben soll. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies seiner Frau und ihm, als dessen ältesten Sohn, erzählt (vgl. AS 98f). Der Beschwerdeführer war damals ein 10-jähriges Kind, es erschließt sich für die erkennende Richterin nicht, weswegen ein Vater ein Kind in derartige Bedrohungen einweihen soll, zumal dieser diese Drohungen selbst nicht ernst genommen haben will. Auch die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht zu jung für eine derartige Information gewesen ist, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete: „Meine Schwestern sind jünger, bzw. ich bin der Älteste in der Familie.“ (vgl. AS 101).Der Beschwerdeführer erzählt bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde darüber, dass sein Onkel den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2013 erstmals telefonisch bedroht haben soll. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies seiner Frau und ihm, als dessen ältesten Sohn, erzählt vergleiche AS 98f). Der Beschwerdeführer war damals ein 10-jähriges Kind, es erschließt sich für die erkennende Richterin nicht, weswegen ein Vater ein Kind in derartige Bedrohungen einweihen soll, zumal dieser diese Drohungen selbst nicht ernst genommen haben will. Auch die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht zu jung für eine derartige Information gewesen ist, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete: „Meine Schwestern sind jünger, bzw. ich bin der Älteste in der Familie.“ vergleiche AS 101). Auf die Frage der erkennenden Richterin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2022 „RI: Hat der Onkel Sie persönlich jemals von Angesicht zu Angesicht bedroht?“ antwortete der Beschwerdeführer „BF: Er hat mich nicht angerufen, aber er hat ständig meinen Vater angerufen. Er hat gesagt, dass mein Vater, meine Mutter und ich für die „Ungläubigen“ arbeiten, wir müssen damit aufhören, sonst wird mit uns dasselbe gemacht, wie mit denen, die für die „Ungläubigen“ arbeiten, nach den islamischen Al-Shabaab-Vorschriften.“ (vgl. S 10 der Niederschrift vom 28.07.2022).Auf die Frage der erkennenden Richterin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2022 „RI: Hat der Onkel Sie persönlich jemals von Angesicht zu Angesicht bedroht?“ antwortete der Beschwerdeführer „BF: Er hat mich nicht angerufen, aber er hat ständig meinen Vater angerufen. Er hat gesagt, dass mein Vater, meine Mutter und ich für die „Ungläubigen“ arbeiten, wir müssen damit aufhören, sonst wird mit uns dasselbe gemacht, wie mit denen, die für die „Ungläubigen“ arbeiten, nach den islamischen Al-Shabaab-Vorschriften.“ vergleiche S 10 der Niederschrift vom 28.07.2022). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer einerseits nie in einem persönlichen Kontakt von seinem Onkel bedroht wurde und andererseits, dass er die Bedrohungen nur vom Hören-Sagen, dh aus den Erzählungen seines Vaters kannte. Eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch seine Onkel konnte daher nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.5 Der Beschwerdeführer behauptete, dass er persönlich von den Al Shabaab mit dem Tod bedroht werde, weil er gemeinsam mit seiner Mutter seit dem Jahr 2014 eine Cafeteria führte, in welcher diese auch Tee für Regierungssoldaten ausgeschenkt hätten und sein Vater Karten für die Bezirksbehörde verteilte. Wie bereits oben ausgeführt, geht die erkennenden Richterin aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht im Auftrag der Al Shabaab getötet wurden. Nachdem der Beschwerdeführer selbst durch seinen Onkel väterlicherseits nie persönlich bedroht wurde (siehe dazu oben), ergibt sich auch, dass die Al Shabaab nie an den Beschwerdeführer herangetreten sind, um ihn zu bedrohen. Dafür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 28.07.2022 auf die Frage der erkennenden Richterin: „RI: Wurden Sie über diesen geschilderten Vorfall hinaus persönlich in Somalia jemals psychisch oder physisch bedroht? Falls ja, wann, von wem und wo? BF: Nein. Nur mein Onkel ist derjenige, der mich bedroht. Sonst habe ich niemanden, der mich bedroht.“ (vgl. S 12 der Niederschrift vom 28.07.2022). Dafür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlu