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{'item': 'W288 2266362-1'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133Art. 28Art. 18§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 16§ 20a§ 76§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW288 2266362-1 Spruch, W288 2266362-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 03.01.2023 bis 01.02.2023 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 03.01.2023 bis 01.02.2023 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 03.01.2023, der beschwerdeführenden Partei (in Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 03.01.2023, der beschwerdeführenden Partei (in Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Mit Schreiben vom 30.01.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2023 und die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und eines genannten Zeugen zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts, die Behebung des Bescheides und den Ausspruch, die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Des Weiteren wurde beantragt der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen im Umfang der Eingabengebühr aufzuerlegen.
  2. Am 31.01.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
  3. Noch am 31.01.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
  4. Der BF wurde am 01.02.2023 nach Spanien überstellt.
  5. Am 01.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde der Vertretung des BF zum Parteiengehör.
  6. Mit Schreiben vom 02.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 03.02.2023, übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  9. Am 02.01.2023 wurde der BF von Beamten der LPD Wien bei der Überquerung eines Schutzweges bei Rotlicht wahrgenommen. Der folgenden Amtshandlung versuchte sich der BF zu entziehen und lief davon. Nachdem er gestellt wurde, wurde er einer Personenkontrolle unterzogen und sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 in Spanien festgestellt. Nachdem der BFA-Journaldienst davon in Kenntnis gesetzt wurde, verfügte das BFA die Festnahme des BF und wurde der BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. 1.1.
  10. Am 03.01.2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab weggelaufen zu sein, weil er keinen Ausweis dabei und Angst hatte. Zudem gab er an, in Spanien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Nachdem er mehrfach widersprüchliche Angaben zur Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet machte, gab er weiters an nicht zu wissen, wo er wohne und sich einige Tage bei einem namentlich bezeichneten Freund, welchen er aus der Türkei kenne, aufgehalten zu haben. Über den Aufenthaltsstatus oder das Geburtsdatum konnte er keine Auskunft geben und gab an selbst keinen Wohnungsschlüssel für die Wohnung des Freundes zu haben. Weiterhin gab er an, dass er zwar Onkel und Tanten in Österreich habe, sich mit diesen jedoch nicht verstehe und er keinen Kontakt zu diesen habe. Wirtschaftliche oder berufliche Bindungen an Österreich habe er keine. Nach Belehrung über das weitere beabsichtigte Vorgehen gab er zu verstehen, dass er in Österreich bleiben wolle. 1.1.
  11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.01.2023 wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 03.01.2023, um 14:20 Uhr, ausgefolgt und in Vollzug gesetzt.1.1.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.01.2023 wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 03.01.2023, um 14:20 Uhr, ausgefolgt und in Vollzug gesetzt. 1.1.

  1. Am 10.01.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, wobei er angab, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
  2. Mit Schreiben vom 13.01.2023 stimmten die spanischen Behörden der Rückübernahme des BF

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.1.1.5. Mit Schreiben vom 13.01.2023 stimmten die spanischen Behörden der Rückübernahme des BF

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.1.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und seine Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am 16.01.2023, um 14:30 Uhr, ausgefolgt.1.1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und seine Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem BF am 16.01.2023, um 14:30 Uhr, ausgefolgt. 1.1.
  3. Mit 24.01.2023 übermittelte die im Spruch genannte Vertretung des BF dem BFA einen Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid vom 16.01.2023 und ersuchte um alsbaldige Überstellung des BF. 1.1.
  4. Noch am 24.01.2023 wurde ein Laissez Passer für den BF ausgestellt. 1.1.
  5. Am 25.01.2023 übermittelte das BFA der LPD Wien die Abschiebeunterlagen für die am 01.02.2023 im Luftweg vorgesehene Überstellung des BF. 1.1.
  6. Gegen den Bescheid des BFA und die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erhob der BF mit 30.01.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
  7. Am 01.02.2023 wurde der BF nach Spanien überstellt. 1.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  9. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist volljährig, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  10. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.2.
  11. Der BF befand sich von 03.01.2023 bis zu seiner Überstellung nach Spanien am 01.02.2022 in Schubhaft. 1.2.
  12. Der BF war im Zeitraum vom 03.01.2023 bis 01.02.2023 haftfähig. Es lagen zum damaligen Zeitpunkt keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  13. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  14. Der BF reiste unrechtmäßig durch mehrere Schengenstaaten in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.3.
  15. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Spanien und dem Zugriff durch die Behörden durch Untertauchen entzogen. 1.3.
  16. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten und versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Er versuchte sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. 1.3.
  17. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.3.
  18. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, verhielt sich nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich bereits seinem Asylverfahren in Spanien entzogen. Er hielt sich bewusst illegal in Österreich auf, missachtete die Meldevorschriften und versuchte sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und sich dem Zugriff derselben zu entziehen. Der BF war nicht bereit, freiwillig nach Spanien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wäre der BF untergetaucht und hätte versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten um sich seiner bereits greifbaren Außerlandesbringung zu entziehen. 1.3.
  19. Der BF hat in Österreich keine nennenswerten familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er ist und war beruflich in Österreich nicht verankert. Der BF verfügte über rd. EUR 5600,- an Barmitteln. Der BF verfügte in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
  20. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des BFA, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  21. Zum bisherigen Verfahren: 2.1.
  22. Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  23. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsicht in das Zentralen Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des bisherigen Verfahrens ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  24. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  25. Die Feststellungen zur Identität und Volljährigkeit des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA (AS 37ff) und den von den spanischen Behörden mitgeteilten Identitätsdaten (AS 131f). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. 2.2.
  26. Die Feststellung zur gegen den BF rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insb. aus dem Bescheid des BFA vom 16.01.2023, mit welchem gegen den BF ua. eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde (AS 135ff) sowie dem dazu erklärten Rechtsmittelverzicht vom 24.01.2023 (AS 211f). 2.2.
  27. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft (Anhaltedauer) ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (OZ 2) sowie aus dem die Schubhaft anordnenden Bescheid vom 03.01.2023, welcher mit der Ausfolgung an den BF in Vollzug gesetzt wurde (AS 69ff; AS 119) und dem im Akt einliegenden Abschiebebericht vom 01.02.2023 (OZ 13). 2.2.
  28. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch nicht behauptet. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA auch selbst zu verstehen, dass es ihm gut gehe und er an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide (AS 37ff). Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugs-verwaltung (OZ 2) haben sich keine auffälligen Arztbesuche ergeben, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten lassen hätten. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.
  29. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  30. Die Feststellung zur der durch mehrere Schengenstaaten erfolgten unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (insb. dem EURODAC-Abgleich) und den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA, wo er selbst angab sich vor seiner Ankunft in Österreich in Spanien und Frankreich aufgehalten zu haben (AS 37ff). 2.3.
  31. Dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren in Spanien und dem Zugriff durch die Behörden durch Untertauchen entzogen hat, ergibt sich nachvollziehbar aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen der amtlichen Datenbanken (insb. dem EURODAC-Abgleich) sowie der hierzu erhaltenen Informationen der spanischen Behörden im Rahmen der Zustimmungserklärung zur Rückübernahme des BF (AS 131f), aus welchen ersichtlich wird, dass der BF am 18.01.2022 einen Asylantrag in Spanien (Madrid) stellte. Aus ebendiesen Informationen sowie aus dem Umstand seiner unrechtmäßigen Einreise (siehe bereits Pkt. 2.3.1.) erschließt sich auch, dass er dieses Verfahren nicht abwartete, sondern sich den Behörden durch Untertauchen entzog. 2.3.
  32. Dass der BF sich nicht an Meldevorschriften gehalten hat und versuchte sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2). Daraus wird ersichtlich, dass der BF – abgesehen von seiner Meldung im PAZ – über keine Meldeadresse in Österreich verfügte. Hinzutritt, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA nachdem er widerholt widersprüchliche Angaben machte, auch selbst angegeben hat, sich schon seit längerem (rd. 4 Monate) in Österreich aufgehalten zu haben (AS 37ff), weshalb auch die Feststellung getroffen werden konnte, dass sich der BF versuchte vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Dieses Ansinnen bekräftigt zudem auch sein Verhalten im Zuge seiner Anhaltung am 02.01.2023, als er versuchte sich der Amtshandlung zu entziehen und weglief (AS 1f). 2.3.
  33. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister (OZ 2). 2.3.
  34. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie schon dargelegt, hat sich der BF bereits seinem Asylverfahren in Spanien entzogen. Auch in Österreich wollte er sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, indem er versuchte einer polizeilichen Amtshandlung und Anhaltung durch Weglaufen zu entkommen. Weiterhin hielt er sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet unter Umgehung der Meldevorschriften in Österreich auf und hielt sich folglich vor den Behörden im Verborgenen. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er auch bei seiner Einvernahme beim BFA bereits zur verstehen gab in Österreich bleiben zu wollen (AS 37ff) und er auch im Rahmen seines Rückkehrberatungsgespräches am 10.01.2023 bekräftigte nicht rückkehren zu wollen (AS 125f). Dass der BF gewillt gewesen wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Überstellung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte, um einer Überstellung nach Spanien zu entgehen. Anhaltspunkte dafür, dass er sein bis dahin gezeigtes Verhalten zu ändern bereit gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. 2.3.
  35. Die Feststellungen zum Fehlen von nennenswerten familiären und sonstigen sozialen Beziehungen, zur mangelnden beruflichen Verankerung und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum fehlenden gefestigten Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Ihm waren zwar gewisse familiäre Beziehungen und Freund- bzw. Bekanntschaften in Österreich zuzubilligen, gefestigte oder intensive soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sind jedoch nicht hervorgekommen. So gab er selbst bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA unmissverständlich zu verstehen, dass er in Österreich zwar Onkel und Tanten habe, zu diesen jedoch keine gute Beziehung pflege und zu diesen keinen Kontakt habe (AS 37ff). Dass es sich bei dieser Äußerung – wie in der Beschwerde und Stellungnahme vom BF vorgebracht – um ein Missverständnis gehandelt haben soll, ist schon deshalb nicht glaubhaft, da er seine Angaben nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte. Besonders beachtlich sind auch die Ausführungen des BF im Verfahren zu bestehenden Freundschaften. So führte er bei seiner Einvernahme beim BFA zunächst namentlich einen Freund an, bei welchem er sich einige Tage aufgehalten habe, konnte jedoch keine näheren Informationen über diesen anführen und noch nicht einmal die Adresse benennen, obgleich er dort Unterkunft genommen haben will (AS 37ff). Schließlich brachte er im Laufe des Verfahren und abermals mit der Beschwerde eine Wohnrechtsvereinbarung in Vorlage die auf einen gänzlich anderen Namen als den von ihm bisher Genannten lautete (OZ 1). Hierbei wurde die Vereinbarung – abgesehen davon, dass diese auch keine Unterschrift des BF trägt – erst mit 12.01.2023, sohin zu einem Zeitpunkt als sich der BF längst in Schubhaft befand, datiert. Dabei spricht schon der Umstand, dass der BF diese Person selbst nicht nannte namentlich nannte gegen das Bestehen einer intensiven Nahebeziehung. Zwar hat der BF während seiner Anhaltung – wie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich – gelegentlich Besuche erhalten, allein deshalb lässt sich jedoch ebenso wenig auf gefestigte oder intensive Anknüpfungspunkte schließen, zumal aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens vielmehr davon auszugehen ist, dass er ein allenfalls vorhandenes Netzwerk dazu nutzen wollte, aus der Schubhaft freizukommen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen zu können. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass der BF auch bei ihm zugestandenen familiären und/oder freundschaftlichen Beziehung nicht vom Untertauchen abgehalten worden wäre. Selbiges gilt auch für die aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlichen Barmittel des BF, welche ihm zwar zumindest eine kurzzeitige Existenzsicherung ermöglicht hätten, jedoch ebenso aufgrund seines gezeigten Vorverhaltens, welches bereits mit einem Fluchtversuch begann (AS 1ff; vgl. auch Pkte. 2.3.
  36. und 2.3.5.), ihn nicht vom Untertauchen abhalten hätten können. Die Feststellung zur mangelnden beruflichen Verankerung des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA, wonach er in Österreich keine beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen habe (AS 37ff). Hinsichtlich der Feststellung zum fehlenden gefestigten Wohnsitz kann im Übrigen auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.
  37. verwiesen werden. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte bloße Wohnmöglichkeit nicht mit einem gesicherten Wohnsitz (dem idR eine persönliche und materielle Bindung immanent ist, sodass begründete Annahme dafür besteht, dass er nur mit Widerwillen aufgegeben wird) gleichzusetzten ist.2.3.
  38. Die Feststellungen zum Fehlen von nennenswerten familiären und sonstigen sozialen Beziehungen, zur mangelnden beruflichen Verankerung und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum fehlenden gefestigten Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Ihm waren zwar gewisse familiäre Beziehungen und Freund- bzw. Bekanntschaften in Österreich zuzubilligen, gefestigte oder intensive soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sind jedoch nicht hervorgekommen. So gab er selbst bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA unmissverständlich zu verstehen, dass er in Österreich zwar Onkel und Tanten habe, zu diesen jedoch keine gute Beziehung pflege und zu diesen keinen Kontakt habe (AS 37ff). Dass es sich bei dieser Äußerung – wie in der Beschwerde und Stellungnahme vom BF vorgebracht – um ein Missverständnis gehandelt haben soll, ist schon deshalb nicht glaubhaft, da er seine Angaben nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte. Besonders beachtlich sind auch die Ausführungen des BF im Verfahren zu bestehenden Freundschaften. So führte er bei seiner Einvernahme beim BFA zunächst namentlich einen Freund an, bei welchem er sich einige Tage aufgehalten habe, konnte jedoch keine näheren Informationen über diesen anführen und noch nicht einmal die Adresse benennen, obgleich er dort Unterkunft genommen haben will (AS 37ff). Schließlich brachte er im Laufe des Verfahren und abermals mit der Beschwerde eine Wohnrechtsvereinbarung in Vorlage die auf einen gänzlich anderen Namen als den von ihm bisher Genannten lautete (OZ 1). Hierbei wurde die Vereinbarung – abgesehen davon, dass diese auch keine Unterschrift des BF trägt – erst mit 12.01.2023, sohin zu einem Zeitpunkt als sich der BF längst in Schubhaft befand, datiert. Dabei spricht schon der Umstand, dass der BF diese Person selbst nicht nannte namentlich nannte gegen das Bestehen einer intensiven Nahebeziehung. Zwar hat der BF während seiner Anhaltung – wie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich – gelegentlich Besuche erhalten, allein deshalb lässt sich jedoch ebenso wenig auf gefestigte oder intensive Anknüpfungspunkte schließen, zumal aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens vielmehr davon auszugehen ist, dass er ein allenfalls vorhandenes Netzwerk dazu nutzen wollte, aus der Schubhaft freizukommen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen zu können. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass der BF auch bei ihm zugestandenen familiären und/oder freundschaftlichen Beziehung nicht vom Untertauchen abgehalten worden wäre. Selbiges gilt auch für die aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlichen Barmittel des BF, welche ihm zwar zumindest eine kurzzeitige Existenzsicherung ermöglicht hätten, jedoch ebenso aufgrund seines gezeigten Vorverhaltens, welches bereits mit einem Fluchtversuch begann (AS 1ff; vergleiche auch Pkte. 2.3.
  39. und 2.3.5.), ihn nicht vom Untertauchen abhalten hätten können. Die Feststellung zur mangelnden beruflichen Verankerung des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA, wonach er in Österreich keine beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen habe (AS 37ff). Hinsichtlich der Feststellung zum fehlenden gefestigten Wohnsitz kann im Übrigen auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.
  40. verwiesen werden. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte bloße Wohnmöglichkeit nicht mit einem gesicherten Wohnsitz (dem idR eine persönliche und materielle Bindung immanent ist, sodass begründete Annahme dafür besteht, dass er nur mit Widerwillen aufgegeben wird) gleichzusetzten ist.
  41. Rechtliche Beurteilung: 3.
  42. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 03.01.2023 bis 01.02.2023:3.
  43. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 03.01.2023 bis 01.02.2023: 3.1.
  44. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art 1, 2 und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise:3.1.
  45. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen; (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“ „Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27

Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ „Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO in seinem Urteil vom
  6. September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest:Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO in seinem Urteil vom
  7. September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest: „
  8. Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,„
  10. Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass in einer Situation, in der die Inhaftnahme einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person erfolgt, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, die Haft für höchstens zwei Monate aufrechterhalten werden darf, nicht entgegensteht, soweit zum einen die Haftdauer den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen dieses Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, nicht übersteigt und zum anderen diese Haftdauer gegebenenfalls nicht länger ist als sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, und - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es in einer solchen Situation erlaubt, die Haft während drei bzw. zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, entgegensteht.
  12. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
  13. Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
  14. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“
  15. Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“ Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs

§ 16Abs. 4 BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der Eu

GH in Spruchpunkt

  1. festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
  2. mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht (vgl. idS auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt

  1. festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
  2. mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht vergleiche idS auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
  3. Es gilt darauf hinzuweisen, dass

§ 20aAbs.

3 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Demgemäß kommt ein Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138). Zumal sich der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft befindet, hatte ein Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft folglich zu unterbleiben.3.1.3. Es gilt darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 20 a, Absatz 3, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Demgemäß kommt ein Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138). Zumal sich der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft befindet, hatte ein Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft folglich zu unterbleiben. 3.1.

  1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist.3.1.
  4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist. Der BF reiste illegal durch mehrere Schengenstaaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat sich bereits seinem Asylverfahren in Spanien entzogen und ist untergetaucht. In Österreich hat sich der BF nicht an Meldevorschriften gehalten und versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Einer Amtshandlung von Beamten der LPD Wien versuchte der BF durch Weglaufen zu entkommen; er versuchte daher sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hielt sich über einen längeren Zeitraum unter Missachtung der Meldevorschriften unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wodurch er die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und im Weiteren seine Überstellung nach Spanien versuchte zu umgehen bzw. zu behindern. Nach seinem Aufgreifen versuchte er von der Amtshandlung zu fliehen, um einer drohenden Rückkehr zu entgehen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war damit jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hielt sich über einen längeren Zeitraum unter Missachtung der Meldevorschriften unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wodurch er die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und im Weiteren seine Überstellung nach Spanien versuchte zu umgehen bzw. zu behindern. Nach seinem Aufgreifen versuchte er von der Amtshandlung zu fliehen, um einer drohenden Rückkehr zu entgehen. Der Tatbestand des , Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war damit jedenfalls erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF seit dem Bescheid des BFA vom 16.01.2023 und dem dazu erklärten Rechtsmittelverzicht vom 24.01.2023 auch eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er – wie ausgeführt – seine Überstellung nach Spanien versucht hat zu behindern, war daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG letztlich insgesamt erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF seit dem Bescheid des BFA vom 16.01.2023 und dem dazu erklärten Rechtsmittelverzicht vom 24.01.2023 auch eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er – wie ausgeführt – seine Überstellung nach Spanien versucht hat zu behindern, war daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG letztlich insgesamt erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Wenngleich der BF seine Antragstellung im Verfahren leugnete, steht schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche zum EURODAC-Treffer in Spanien führte, und der letztlich erfolgten Zustimmungserklärung von Spanien vom 13.01.2023 dabei zweifelsfrei fest, dass Spanien für das Asylverfahren des BF zuständig ist.

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Zumal der BF auch in Spanien bereits einen Asylantrag gestellt hat und darüber falsche Angaben gemacht hat, war auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a unzweifelhaft erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Wenngleich der BF seine Antragstellung im Verfahren leugnete, steht schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche zum EURODAC-Treffer in Spanien führte, und der letztlich erfolgten Zustimmungserklärung von Spanien vom 13.01.2023 dabei zweifelsfrei fest, dass Spanien für das Asylverfahren des BF zuständig ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Zumal der BF auch in Spanien bereits einen Asylantrag gestellt hat und darüber falsche Angaben gemacht hat, war auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, unzweifelhaft erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF verfügt zwar über Verwandte (Onkel und Tanten) im Bundesgebiet sowie über vereinzelte freundschaftliche Beziehungen, intensive oder enge Nahebeziehung zu diesen sind jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen und bestehen solche, insb. zu den Verwandten des BF, auch nach seinen eigenen Angaben nicht. Im Übrigen waren ihm zugestandene Freund- oder Bekanntschaften auch bisher nicht geeignet den BF zur Ausreise zu verleiten, weshalb, abgesehen von seinem selbst gezeigten Verhalten, auch deshalb nicht davon auszugehen war, dass der BF durch diese vom Untertauchen abgehalten worden wäre. Vielmehr war im Fall des BF von einem evidenten Risiko auszugehen, dass er sein vorhandenes Netzwerk nutzen werde, um sich im Verborgenen zu halten. Zwar verfügte der BF über Barmittel die ihm eine vorübergehende, jedoch keinesfalls nachhaltige, Existenzsicherung ermöglicht hätte, doch war in Anbetracht seines Vorverhaltens auch diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass der BF allein aus diesem Umstand von einer Flucht abgehalten würde. Eine berufliche Verankerung oder einen gesicherten Wohnsitz, wies der BF nicht auf, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht von Untertauchen abgehalten worden wäre. In einer Gesamtbetrachtung war daher auch der Tatbestand des jedenfalls § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF verfügt zwar über Verwandte (Onkel und Tanten) im Bundesgebiet sowie über vereinzelte freundschaftliche Beziehungen, intensive oder enge Nahebeziehung zu diesen sind jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen und bestehen solche, insb. zu den Verwandten des BF, auch nach seinen eigenen Angaben nicht. Im Übrigen waren ihm zugestandene Freund- oder Bekanntschaften auch bisher nicht geeignet den BF zur Ausreise zu verleiten, weshalb, abgesehen von seinem selbst gezeigten Verhalten, auch deshalb nicht davon auszugehen war, dass der BF durch diese vom Untertauchen abgehalten worden wäre. Vielmehr war im Fall des BF von einem evidenten Risiko auszugehen, dass er sein vorhandenes Netzwerk nutzen werde, um sich im Verborgenen zu halten. Zwar verfügte der BF über Barmittel die ihm eine vorübergehende, jedoch keinesfalls nachhaltige, Existenzsicherung ermöglicht hätte, doch war in Anbetracht seines Vorverhaltens auch diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass der BF allein aus diesem Umstand von einer Flucht abgehalten würde. Eine berufliche Verankerung oder einen gesicherten Wohnsitz, wies der BF nicht auf, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht von Untertauchen abgehalten worden wäre. In einer Gesamtbetrachtung war daher auch der Tatbestand des jedenfalls Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Die Außerlandesbringung des BF wurde bereits am 01.02.2023 bewirkt, sodass diese für den BF schon in greifbarer Nähe war. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. a und Z 9 FPG und im Weiteren auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG waren somit jedenfalls erfüllt und war beim BF sowohl erhebliche Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben.Die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 9, FPG und im Weiteren auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG waren somit jedenfalls erfüllt und war beim BF sowohl erhebliche Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF verfügt in Österreich – wie zuvor schon ausgeführt – weder über eine nennenswerte familiäre, noch über eine nennenswerte soziale Verankerung. Allenfalls bestehende Freund- oder Bekanntschaften, konnten den BF auch bisher nicht davon abhalten sich im Verborgenen zu halten. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF war im Bundesgebiet in keinster Weise verwurzelt. Weiterhin sind keine derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war, ist nicht ersichtlich und bestand auch eine jederzeitige medizinische Kontrolle und Versorgung. Den persönlichen Interessen des BF kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen sind, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Nachdem der BF am 03.01.2023 in Schubhaft genommen wurden, stimmten die spanischen Behörden der Rückübernahme des BF bereits mit 13.01.2023 zu; die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO war zum Überstellungszeitpunkt somit noch offen. Unmittelbar nachdem am 24.01.2023 der Rechtsmittelverzicht gegen den die Außerlandesbringung anordnenden Bescheid des BFA vom 16.01.2023 erklärt wurde, erfolgte die Ausstellung eines Laissez Passez und die Weiterleitung der Abschiebeunterlagen an die LPD Wien. Die Überstellung des BF fand sodann am 01.02.2023 statt. Das BFA ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen und erfolgte die Überstellung auch innerhalb der in Dublin-Verfahren vorgesehenen Hafthöchstfristen.Nachdem der BF am 03.01.2023 in Schubhaft genommen wurden, stimmten die spanischen Behörden der Rückübernahme des BF bereits mit 13.01.2023 zu; die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Dublin III-VO war zum Überstellungszeitpunkt somit noch offen. Unmittelbar nachdem am 24.01.2023 der Rechtsmittelverzicht gegen den die Außerlandesbringung anordnenden Bescheid des BFA vom 16.01.2023 erklärt wurde, erfolgte die Ausstellung eines Laissez Passez und die Weiterleitung der Abschiebeunterlagen an die LPD Wien. Die Überstellung des BF fand sodann am 01.02.2023 statt. Das BFA ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen und erfolgte die Überstellung auch innerhalb der in Dublin-Verfahren vorgesehenen Hafthöchstfristen. Die Anhaltung der BF in Schubhaft war daher im Ergebnis auch verhältnismäßig. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei welchen er sich bereits seinem Asylverfahren in Spanien durch Untertauchen entzogen hat, sich in Österreich unter Missachtung der Meldevorschriften vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich versucht hat dem Zugriff durch die Behörden im Rahmen einer Amtshandlung durch Flucht entziehen versuchte, nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Die Verhängung eines gelinderen Mittels ist daher nicht in Betracht gekommen. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  5. Erhebliche Ermittlungs- oder Begründungsmängel waren gerade auch vor dem Hintergrund des bekämpften Bescheides als Mandatsbescheid

§ 57AVG für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach inhaltlicher Prüfung zu keinem anderen Ergebnis als die belangte Behörde und waren die vorhandenen Ermittlungsergebnisse im konkreten Einzelfall für die Anordnung der Schubhaft jedenfalls ausreichend.3.1.9. Erhebliche Ermittlungs- oder Begründungsmängel waren gerade auch vor dem Hintergrund des bekämpften Bescheides als Mandatsbescheid

Paragraph 57, AVG für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach inhaltlicher Prüfung zu keinem anderen Ergebnis als die belangte Behörde und waren die vorhandenen Ermittlungsergebnisse im konkreten Einzelfall für die Anordnung der Schubhaft jedenfalls ausreichend. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig zu erklären. 3.2. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte II. und III. – Kostenentscheidung:3.2. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenentscheidung:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung der Beschwerde und der Stellungnahme des BF sowie der Stellungnahme des BFA, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Bereits auf Grund der unbestritten gebliebenen Aktenlage war festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung der Beschwerde und der Stellungnahme des BF sowie der Stellungnahme des BFA, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Bereits auf Grund der unbestritten gebliebenen Aktenlage war festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. 3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2266362.1.00

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