Obsah (17)
§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 8§ 9§ 10§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG304 2255768-1 SpruchG304 2255768-1/7E, G304 2255768-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 17.03.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
- Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten „Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage“ von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 31.03.2022 wurde Folgendes festgehalten: In dem eingeholten „Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage“ von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 31.03.2022 wurde Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Herzrhythmusstörungen Oberer RSW entsprechend der cardialen Belastbarkeit und der Notwendigkeit einer ICD Implantation. 05.02.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: „Der Gesamt GdB ergibt sich aus der einzigen GS.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2022 wurde der am 17.03.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
§ 45Abs.
3 AVG wurde der BF mit Schreiben vom 31.03.2022 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrenes seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem eingeholten „Aktengutachten“ vom 31.03.2022 – zu entnehmen. Es sei daher die Beschwerde abzuweisen gewesen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2022 wurde der am 17.03.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde der BF mit Schreiben vom 31.03.2022 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrenes seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem eingeholten „Aktengutachten“ vom 31.03.2022 – zu entnehmen. Es sei daher die Beschwerde abzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde.
- Am 10.06.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben vom 09.06.2022 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
- Mit Verfügung des BVwG vom 13.07.2022, Zl. G304 2255768-1/2Z, wurde Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln.
- Mit Verfügung des BVwG vom 13.07.2022, Zl. G304 2255768-1/2Z, wurde Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln.
- Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 13.07.2022, Zl. G304 2255768-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 08.09.2022 um 11:00 Uhr bei Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 13.07.2022, Zl. G304 2255768-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 08.09.2022 um 11:00 Uhr bei Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 20.10.2022 wurde nach der am 08.09.2022 durchgeführten Begutachtung der BF unter Berücksichtigung bereits vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.10.2022 wurde nach der am 08.09.2022 durchgeführten Begutachtung der BF unter Berücksichtigung bereits vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Herzrhythmusstörungen, St.p.ICD Implantation am 28.2.2022 Oberer Rahmensatzwert, da nach Schrittmacherimplantation gute Funktion, bei altersentsprechender Ergometrie 05.02.01 40 2 Beinlängendifferenz bis 3 cm Fixe Position 02.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde ausgeführt: „Der Behinderungsgrad der führenden GS1 entspricht dem Ausmaß der Behinderung. Die GS2 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind und auch keine zusätzliche maßgebliche Beeinträchtigung besteht. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Begutachtete von der Sachverständigen gefragt, ob sie zusätzlich noch Fragen habe, etwas nachreichen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Sie war mit der Dauer und dem Umfang der Befragung und Untersuchung einverstanden.“ Es wurde angeführt, dass die „folgenden beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen“: „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei altersentsprechender Beweglichkeit.“ Folgende „Stellungnahme bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens“ wurde abgegeben: „Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., dem Vorgutachten wird vollinhaltlich entsprochen. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich. Die GS1 bleibt gleich. Es besteht eine gute kardiale Leistungsfähigkeit, die AST erreicht bei der Ergometrie 111% des Sollwertes. Die GS2 wird hier als eigene Position angeführt, hebt jedoch bei Geringfügigkeit nicht weiter an, hier inkludiert teilweise auftretende Belastungsschmerzen in der Wirbelsäule auf Grund der Beinlängendifferenz, bei altersentsprechender Beweglichkeit in allen Ebenen.“ Die Sachverständige hielt abschließend Folgendes fest: „Es besteht ein Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 2/2022.„Es besteht ein Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 2 aus 2022,. Die Antragstellerin kann trotz Ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“
- Mit Verfügung vom 22.11.2022, Zl. G304 2255768-1/4Z, der BF zugestellt am 25.11.2022, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
- Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist österreichische Staatsangehörige. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der BF gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter Bedachtnahme auf diese VwGH – Judikatur wird darauf hingewiesen, dass das seitens des BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.10.2022, welches nach Begutachtung der BF am 08.09.2022 unter Berücksichtigung vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens der BF erstellt wurde, widerspruchsfrei ist und als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachtet wird. In diesem Gutachten wurde auf die Art und Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständige hielt in ihrem Gutachten unter „derzeitige Beschwerden“ der BF Folgendes fest: „Sie sei in Berufung gegangen, weil sie nach der Defibrillator-Implantation einen geschützten Arbeitsplatz erwartet habe. Sie habe den Defibrillator bekommen 2/2022 da sie ein nicht beherrschbares Rasen gehabt habe. Der Blutdruck sei dabei gestiegen, sie habe sonst einen niedrigen Druck gehabt, sie habe die Tachykardien hin und wieder gehabt, sie sei fast kollabiert (1x vor 3-4 Jahren). Angefangen habe es vor 14 Jahren. Druck habe dies ausgelöst. Der Anfall sei 1x/ Monat aufgetreten. Sie habe den Defibrillator bekommen 2 aus 2022, da sie ein nicht beherrschbares Rasen gehabt habe. Der Blutdruck sei dabei gestiegen, sie habe sonst einen niedrigen Druck gehabt, sie habe die Tachykardien hin und wieder gehabt, sie sei fast kollabiert (1x vor 3-4 Jahren). Angefangen habe es vor 14 Jahren. Druck habe dies ausgelöst. Der Anfall sei 1x/ Monat aufgetreten. Sie habe einen Loop Recorder bekommen, der das Rasen aufgezeichnet habe. Rechter Ventrikel sei leicht vergrößert, seither sei nichts mehr aufgetreten. Sie habe den Stresslevel reduziert. Auch mit dem Sport habe sie reduziert. Manchmal gebe der SM Impulse ab. Seither nicht mehr. Das Herz sei dann mehrmals beobachtet worden, da sei nun alles in Ordnung. Das Concor nehme sie wegen der Frequenz. Sie habe Stress und körperliche Arbeit, die zu Schwindel und Kopfweh führen. Sie wolle aber den Arbeitsplatz nicht verlieren. Der Rücken schmerze immer, das Heben schmerze, sie mache ein Krafttraining. Sie werde das auch beibehalten. Sie nehme keine Dauerschmerzmittel. Die Schmerzen seien im unteren Lendenbereich lokalisiert. Und unter den Schultern und im Nacken. Muskellähmungen bestünden keine, Sensibilitätsveränderungen habe sie gelegentlich in der rechten Hand an der Handfläche. Es sei alles besprochen worden. Sie habe am Kiefer /Kinn seit der Kindheit noch Schrauben drinnen, wegen des Kieferbruchs.“ Folglich wurde im Gutachten Folgendes festgehalten: „Behandlung /en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: Concor 5 mg 1x1, Vimovo bei Rückenschmerzen für 1 Woche, Andere (ambulant/Heilverfahren) Rehab-/ Kuraufenthalt: 5/22 (…), zur Zeit ambulante Reha in (…) wegen Herz Physiotherapie: nicht regelmäßig, nach Reha beginnen Derzeitige Behandlungen: Schmerzmedikation bei Wirbelsäulenschmerzen, ambulante Reha Phase 3 (…).“ Im Gutachten vom 20.10.2022 wurde im Zuge des Untersuchungsbefundes Folgendes angeführt: „(…) Wirbelsäule: Skoliose, Rundrücken, Hyperlordose, kein Klopfschmerz, kein Druckschmerz, keine Schmerzauslösung durch abdominelle Druckerhöhung, keine Druckdolenz an Iliosacralgelenken und Ischiasdruckpunkten, Paravertebrale Muskulatur ist nicht verspannt Frau (…) vermag sich selbständig und unbehindert aus der horizontalen Rückenlage erheben. Halswirbelsäule: Die Beweglichkeit der HWS ist in allen Richtungen frei Rumpfwirbelsäule: Finger-Boden-Abstand: Knöchel, schnelles schmerzfreies Aufrichten, Schober 10/14 Die Beweglichkeit der LWS ist in allen Richtungen frei, (…) Untere Extremitäten: Die Beine stehen leicht in Varus, das rechte Bein ist 91 cm lang, das linke 92 cm (gemessen von Nabel bis medialer Knöchel), der Umfang am rechten Oberschenkel beträgt 51 cm, am linken 52 cm (10 cm oberhalb der Patella), der Umfang am Unterschenkel beträgt rechts 39 cm, links 39 cm (gemessen 15 cm distal PUR) (…).“ Folglich wurde im Sachverständigengutachten als „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Herzrhythmusstörungen, St.p.ICD Implantation am 28.2.2022 Oberer Rahmensatzwert, da nach Schrittmacherimplantation gute Funktion, bei altersentsprechender Ergometrie 05.02.01 40 2 Beinlängendifferenz bis 3 cm Fixe Position 02.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde ausgeführt:„Der Behinderungsgrad der führenden GS1 entspricht dem Ausmaß der Behinderung.Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde ausgeführt:, „Der Behinderungsgrad der führenden GS1 entspricht dem Ausmaß der Behinderung. Die GS2 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind und auch keine zusätzliche maßgebliche Beeinträchtigung besteht. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Begutachtete von der Sachverständigen gefragt, ob sie zusätzlich noch Fragen habe, etwas nachreichen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Sie war mit der Dauer und dem Umfang der Befragung und Untersuchung einverstanden.“ Es wurde angeführt, dass die „folgenden beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen“: „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei altersentsprechender Beweglichkeit.“ Folglich wurde folgende „Stellungnahme bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens“ abgegeben: „Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., dem Vorgutachten wird vollinhaltlich entsprochen. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich. Die GS1 bleibt gleich. Es besteht eine gute kardiale Leistungsfähigkeit, die AST erreicht bei der Ergometrie 111% des Sollwertes. Die GS2 wird hier als eigene Position angeführt, hebt jedoch bei Geringfügigkeit nicht weiter an, hier inkludiert teilweise auftretende Belastungsschmerzen in der Wirbelsäule auf Grund der Beinlängendifferenz, bei altersentsprechender Beweglichkeit in allen Ebenen.“ Die Sachverständige hielt abschließend Folgendes fest: „Es besteht ein Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 2/2022.„Es besteht ein Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 2 aus 2022,. Die Antragstellerin kann trotz Ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“ Die Sachverständige sieht den Gesamtgrad der Behinderung der BF im Ausmaß von 40 v.H. „seit 2/2022“, in welchem Monat der BF am „28.02.2022“ ein Herzschrittmacher implantiert worden ist, als gegeben an. Der BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 mit festgestelltem Gesamtbehinderungsgrad von 40 v.H. vorgehalten und damit gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Da innerhalb gesetzter Frist keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten eingelangt ist, konnte dieses der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 8Abs.
1 BBG ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
Paragraph 8, Absatz eins, BBG ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
§ 9Abs.
1. BBG gehören dem Beirat als stimmberechtigte Mitglieder nach Z. 7 „acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer“ an.
Paragraph 9, Absatz eins, BBG gehören dem Beirat als stimmberechtigte Mitglieder nach Ziffer 7, „acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer“ an.
§ 10Abs.
1 BBG werden unter anderem diese im § 9 Abs. 1 Z. 7 genannten Mitglieder sowie die im § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 6 und Z. 9 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen.
Paragraph 10, Absatz eins, BBG werden unter anderem diese im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder sowie die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 9, genannten Mitglieder vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen.
§ 10Abs.
1 Z. 6 BBG steht das Vorschlagsrecht für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die
deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben, zu.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG steht das Vorschlagsrecht für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die
deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben, zu.
§ 10Abs.
2 BBG ist, wenn nebeneinander mehrere Vereinigungen bestehen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
Paragraph 10, Absatz 2, BBG ist, wenn nebeneinander mehrere Vereinigungen bestehen, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 6, zutreffen, für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
§ 10Abs.
3 BBG verringert sich, wenn der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet wird, für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
Paragraph 10, Absatz 3, BBG verringert sich, wenn der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet wird, für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
10 Abs. 4 BBG sind für jedes Beiratsmitglied Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
10 Absatz 4, BBG sind für jedes Beiratsmitglied Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19bAbs. 3 S. 3 BEinst
G entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 3 BEinstG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
§ 19bAbs. 3 S. 4 BEinst
G ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 4 BEinstG ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.
§ 19bAbs. 3 S. 5 BEinst
G ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 5 BEinstG ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:,
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, diea) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oderb) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oderc) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oderd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die,
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder,
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder,
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder,
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(4)Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHa) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH,
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;,
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;,
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;, d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (…).“ 3.2.
- Dem seitens des BVwG eingeholten als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, folgend ist im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. gegeben, welcher, wie im Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 festgehalten, durch den Behinderungsgrad der führenden GS 1 („Herzrhythmusstörungen, St.p. ICD Implantation am 28.2.2022“) gebildet wird. 3.2.
- Dem seitens des BVwG eingeholten als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, folgend ist im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. gegeben, welcher, wie im Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 festgehalten, durch den Behinderungsgrad der führenden GS 1 („Herzrhythmusstörungen, St.p. ICD Implantation am 28.2.2022“) gebildet wird. Da im gegenständlichen Fall nur ein Gesamtbehinderungsgrad von 40 v.H. und nicht der für die Einstufung als begünstigte Behinderte erforderliche Mindestbehinderungsgrad von 50 v.H. iSv § 2 Abs. 1 S. 1 BEinstG vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da im gegenständlichen Fall nur ein Gesamtbehinderungsgrad von 40 v.H. und nicht der für die Einstufung als begünstigte Behinderte erforderliche Mindestbehinderungsgrad von 50 v.H. iSv Paragraph 2, Absatz eins, S. 1 BEinstG vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- (…); (…).“
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde nach durchgeführter ärztlicher Begutachtung der BF mit als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachtetem von der BF nach Vorhalt unbestritten gebliebenem Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.10.2022 somit geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2255768.1.00