Obsah (22)
§ 22aArt. 133§ 34§ 76§ 80Art. 130§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 27§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 28§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG304 2262137-4 Spruch, G304 2262137-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, wurde am 01.02.2021 nach unrechtmäßiger Einreise von Italien nach Österreich einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Aufgrund des bestehenden von Italien ausgeschriebenen Einreiseverbotes wurde der BF noch an demselben Tag nach Italien zurückgeschoben. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich unrechtmäßig in Österreich ein und wurde am 05.03.2022 im Zuge einer Amtshandlung (Streitigkeiten im privaten Umfeld /verbale Auseinandersetzung mit dem angeblichen Mieter einer Wohnung) einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF konnte die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen und wurde folglich
den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur nächstgelegenen Polizeiinspektion verbracht. Diese ergab keinen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 oder 2. Festgestellt werden konnte jedoch, dass ein schengenweites Aufenthalts- und Einreiseverbot der italienischen Behörden besteht, welches noch zumindest bis 21.10.2023 gültig ist. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich unrechtmäßig in Österreich ein und wurde am 05.03.2022 im Zuge einer Amtshandlung (Streitigkeiten im privaten Umfeld /verbale Auseinandersetzung mit dem angeblichen Mieter einer Wohnung) einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF konnte die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen und wurde folglich
den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen und zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur nächstgelegenen Polizeiinspektion verbracht. Diese ergab keinen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 oder
- Festgestellt werden konnte jedoch, dass ein schengenweites Aufenthalts- und Einreiseverbot der italienischen Behörden besteht, welches noch zumindest bis 21.10.2023 gültig ist.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 05.03.2022 wurde über den BF nach Art. 28 Dublin-VO die Schubhaft angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 05.03.2022 wurde über den BF nach Artikel 28, Dublin-VO die Schubhaft angeordnet.
- Folglich wurde mit Italien ein Konsultationsverfahren eingeleitet und Italien zur Rückübernahme des BF ersucht. Mit Schreiben vom 04.04.2022 lehnte Italien eine Rückübernahme des BF ab. Der BF wurde noch an demselben Tag aus der Schubhaft entlassen.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, nachdem ihm mit Schreiben des BFA vom 04.04.2022 im Rahmen des Parteiengehörs die Beabsichtigung vorgehalten worden war, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dieser Bescheid konnte dem BF nicht zugestellt werden, weil keine Meldung des BF im Zentralen Melderegister vorlag und der BF der belangten Behörde seinen weiteren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Der Bescheid vom 26.04.2022 wurde daher im Akt hinterlegt und ist mit 17.06.2022 in Rechtskraft erwachsen.
- Mit einem am 17.05.2022 rechtskräftig gewordenen Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF erneut die Schubhaft nach Art. 28 Dublin-VO angeordnet.
- Mit einem am 17.05.2022 rechtskräftig gewordenen Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF erneut die Schubhaft nach Artikel 28, Dublin-VO angeordnet.
- Am 17.07.2022 wurde der BF im Zuge einer neuerlichen Amtshandlung (Streitigkeiten im privaten Umfeld / verbale Auseinandersetzung mit der Mieterin einer Wohnung) einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die österreichische Exekutive unterzogen. Der BF konnte dabei erneut die für die Einreise bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen. Aufgrund der bestehenden Ausschreibungen (durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von Österreich und Einreiseverbot von Italien) wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Folglich wurde der BF
§ 34Abs.
3 Z. 1 BFA-VG festgenommen. 6. Am 17.07.2022 wurde der BF im Zuge einer neuerlichen Amtshandlung (Streitigkeiten im privaten Umfeld / verbale Auseinandersetzung mit der Mieterin einer Wohnung) einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die österreichische Exekutive unterzogen. Der BF konnte dabei erneut die für die Einreise bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen. Aufgrund der bestehenden Ausschreibungen (durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von Österreich und Einreiseverbot von Italien) wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Folglich wurde der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. 7. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung abgeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.07.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt. 7. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung abgeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.07.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Am 19.07.2022 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) eingeleitet.
- Am 30.09.2022 wurde der BF erstmalige der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Der BF weigerte sich, mit den Mitarbeitern der algerischen Botschaft zu sprechen, weshalb er nicht unverzüglich von der Botschaft identifiziert werden konnte und eine Identifizierung durch die vorhandenen Daten und Fingerabdrücke in Algier erfolgen musste. Aufgrund dessen wurde der BF am 25.11.2022 neuerlich der algerischen Botschaft vorgeführt und werden die vom BF getätigten Angaben derzeit geprüft.
- Am 15.08.2022, 09.09.2022 und 07.10.2022 hat die belangte Behörde jeweils ordnungsgemäß
§ 80Abs.
6 Satz 1 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft überprüft, und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorliegt.10. Am 15.08.2022, 09.09.2022 und 07.10.2022 hat die belangte Behörde jeweils ordnungsgemäß
Paragraph 80, Absatz 6, Satz 1 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft überprüft, und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorliegt.
- Nach jeweils fristgerechter Aktenvorlage vor das BVwG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft wurde mit ● am 14.11.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. G307 2262137-1, mit ● am 12.12.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. G306 2262137-1, und mit ● am 09.01.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. G309 2262137-1 jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Nach neuerlicher Aktenvorlage mit Schreiben des BFA vom 30.01.2023 wird auch im gegenständlichen Verfahren zu Zl. G304 2262137-1 überprüft, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Mit Schreiben des BVwG vom 31.01.2023 wurde die Rechtsvertreterin des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Stellungnahme des BFA vom 30.01.2023 zur Abgabe einer Stellungnahme dazu bis spätestens 03.02.2023, 12:00 Uhr einlangend, vorgehalten.
- Am 03.02.2023 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Der unter Punkt I. festgehaltene Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. 1.
- Der unter Punkt römisch eins. festgehaltene Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. 1.
- Zusätzlich wird Folgendes festgestellt: Der BF hat in Österreich keinen ordentlichen bzw. gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen, keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte, keine Dokumente, die ihn zu einem legalen Aufenthalt und einer legalen Erwerbstätigkeit berechtigen würden, ist mittellos und würde sich bei niemandem bzw. an keiner ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Adresse für die belangte Behörde zur Verfügung halten, sondern bei einer Entlassung aus der Schubhaft gleich untertauchen, so wie er es auch nach seiner vormaligen Schubhaftentlassung am 04.04.2022 getan hat.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II. in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte und unter Punkt römisch zwei. in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (…) 2.
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)
§ 9Abs.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet wie folgt:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet wie folgt: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (…).“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet wie folgt:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet wie folgt: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)3.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Nach der in Art. 3 Z. 7 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) angeführten Begriffsbestimmung ist „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.Nach der in Artikel 3, Ziffer 7, der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) angeführten Begriffsbestimmung ist „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Als „Fluchtgefahr“ nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG.Als „Fluchtgefahr“ nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Nach Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie kommt Haft nicht nur bei "Fluchtgefahr" iSd Definition nach ihrem Art. 3 Z 7 in Betracht, sondern (insbesondere) auch dann, wenn "die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern". Diese Konstellation erfasst der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Z 1 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 schon als Tatbestand für "Fluchtgefahr". Das ist unbedenklich, ist doch aus dem Umgehen oder Behindern (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. Vom eben aufgezeigten Umstand abgesehen korreliert § 76 FrPolG 2005 (namentlich dessen Abs. 2 Z 1) mit Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie:Nach Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie kommt Haft nicht nur bei "Fluchtgefahr" iSd Definition nach ihrem Artikel 3, Ziffer 7, in Betracht, sondern (insbesondere) auch dann, wenn "die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern". Diese Konstellation erfasst der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 schon als Tatbestand für "Fluchtgefahr". Das ist unbedenklich, ist doch aus dem Umgehen oder Behindern (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. Vom eben aufgezeigten Umstand abgesehen korreliert Paragraph 76, FrPolG 2005 (namentlich dessen Absatz 2, Ziffer eins,) mit Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie: Schubhaft muss nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung "notwendig" sein (in den Worten der Richtlinie: Darf nur erfolgen, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen), erfordert "Fluchtgefahr" und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Damit steht der auch für das neue Recht allgemein geltende Grundsatz, Schubhaft müsse stets "ultima ratio" sein, im Zusammenhang (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Schubhaft muss nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung "notwendig" sein (in den Worten der Richtlinie: Darf nur erfolgen, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen), erfordert "Fluchtgefahr" und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Damit steht der auch für das neue Recht allgemein geltende Grundsatz, Schubhaft müsse stets "ultima ratio" sein, im Zusammenhang vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). 3.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Algerien, wurde nach unrechtmäßiger Einreise von Italien nach Österreich am 01.02.2021 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und nach Feststellung eines bestehenden von Italien ausgeschriebenen Einreiseverbotes noch an demselben Tag nach Italien zurückgeschoben. Er wurde nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise zu einem unbestimmten Zeitpunkt am 05.03.2022 im Zuge einer Amtshandlung einer neuerlichen fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Nachdem keine für die Einreise bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Reise- und Identitätsdokumente vorgewiesen werden können hatten und festgestellt worden war, dass ein zumindest noch bis 21.10.2023 schengenweit gültiges Aufenthalts- und Einreiseverbot der italienischen Behörden besteht, wurde am 05.03.2022 über den BF
Art. 28Dublin-VO die Schubhaft verhängt.
Er wurde nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise zu einem unbestimmten Zeitpunkt am 05.03.2022 im Zuge einer Amtshandlung einer neuerlichen fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Nachdem keine für die Einreise bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Reise- und Identitätsdokumente vorgewiesen werden können hatten und festgestellt worden war, dass ein zumindest noch bis 21.10.2023 schengenweit gültiges Aufenthalts- und Einreiseverbot der italienischen Behörden besteht, wurde am 05.03.2022 über den BF
Artikel 28, Dublin-VO die Schubhaft verhängt.
Das mit Italien eingeleitete Konsultationsverfahren verlief negativ, lehnte Italien mit Schreiben vom 04.04.2022 eine Rückübernahme des BF doch ab. Folglich wurde der BF noch an demselben Tag aus der Schubhaft entlassen. Der BF tauchte sofort unter. Da er der belangten Behörde seinen weiteren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hatte und auch im Zentralen Melderegister keine Meldung des BF aufschien, konnte der darauffolgende Bescheid des BFA vom 26.04.2022 mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot dem BF nicht zugestellt werden und wurde dieser im Akt hinterlegt. Ein Monat nachdem dieser Bescheid mit 17.06.2022 in Rechtskraft erwachsen war, am 17.07.2022, wurde der BF am 17.07.2022 im Zuge einer Amtshandlung erneut einer fremdenrechtlichen Polizeikontrolle unterzogen, wobei er erneut die für die Einreise bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen konnte. Aufgrund der bestehenden Ausschreibungen (durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von Österreich und Einreiseverbot von Italien) wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt. Der BF wurde festgenommen und Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zwecks Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde festgenommen und Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zwecks Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich nunmehr seit 18.07.2022, 21:20 Uhr, durchgehend in Schubhaft. Hinsichtlich der mit Bescheid des BFA vom 26.04.2022, rechtskräftig geworden nach Hinterlegung im Akt mit 17.06.2022, gegen den BF erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot liegt eine „durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme“ vor. Der diesbezügliche Fluchtgefahr-Tatbestand § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist erfüllt. Hinsichtlich der mit Bescheid des BFA vom 26.04.2022, rechtskräftig geworden nach Hinterlegung im Akt mit 17.06.2022, gegen den BF erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot liegt eine „durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme“ vor. Der diesbezügliche Fluchtgefahr-Tatbestand Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist erfüllt. Nachdem am 19.07.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet worden war, hat der BF insofern seine Mitwirkungspflicht verletzt, als er sich nach Vorführung vor die algerische Botschaft zur Identitätsfeststellung am 30.09.2022 geweigert hat, mit den Botschaftsmitarbeitern zu sprechen, weshalb seitens der algerischen Behörden die Staatsangehörigkeit des BF nicht unverzüglich bestätigt werden konnte, sondern die den BF betreffenden Unterlagen an die zuständigen algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet werden mussten. Auch nach neuerlicher Vorführung des BF vor die algerische Botschaft am 25.11.2022 konnte eine Identifizierung des BF nicht unmittelbar erfolgen und wurden die Daten zur weiteren Überprüfung nach Algerien übermittelt. Der BF hat durch dieses Verhalten mit seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines HRZ seine Abschiebung behindert. Der Fluchtgefahr-Tatbestand § 76 Abs. 1 Z. 1. FPG liegt somit vor, aufgrund Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bei aufrechter durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme zudem § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG. Der BF hat durch dieses Verhalten mit seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines HRZ seine Abschiebung behindert. Der Fluchtgefahr-Tatbestand Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG liegt somit vor, aufgrund Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bei aufrechter durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme zudem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG. Der BF hat zudem insofern seine Meldepflicht verletzt, als er der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort nach Entlassung aus seiner vormaligen Schubhaft am 04.04.2022 nicht bekanntgegeben hat. Aus diesem Grund konnte dem BF, nachdem ihm mit Schreiben des BFA vom 04.04.2022 die Beabsichtigung, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt befristetes Einreiseverbot zu erlassen, vorgehalten und der BF aufgrund Ablehnung seiner Rückübernahme durch Italien am 04.04.2022 aus seiner vormaligen Schubhaft entlassen werden müssen hatte, der Bescheid des BFA vom 26.04.2022 mit durchsetzbarer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot nicht zugestellt werden. Nur aufgrund einer durch Streitigkeiten des BF mit der Mieterin einer Wohnung neuerlich notwendig gewordenen Amtshandlung am 17.07.2022 konnte im Zuge einer neuerlichen fremdenrechtlichen Polizeikontrolle sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und der BF folglich festgenommen und nach niederschriftlicher Befragung im Beisein einer Arabisch-Dolmetscherin und Anordnung der Schubhaft über ihn zwecks Sicherung der Abschiebung neuerlich in Schubhaft genommen werden. Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert und hat keine Familienangehörigen, keinen gesicherten Wohnsitz, keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes bzw. Lebensunterhaltes und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. kann mangels Berechtigung dazu keine solche ausüben und hat keine Möglichkeit, um auf legale Weise zu Geld bzw. einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Diesbezüglich liegt auch Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor.Diesbezüglich liegt auch Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Der BF hat sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen und würde sich bei niemandem bzw. Die Schubhaft ist auch verhältnismäßig. Der Zweck der Schubhaft kann nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden, verfügt der BF doch über keine Mittel, um iSv § 77 Abs. 3 Z. 3 FPG eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, und würde er, wie aus seinem Vorverhalten mit Einreise in Österreich trotz eines seitens Italien erlassenen schengenweit zumindest noch bis 21.10.2023 gültigen Einreiseverbots, der nach Zurückschiebung nach Italien am 01.02.2021 zu einem unbestimmten Zeitpunkt neuerlichen unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, der Verletzung seiner Meldepflichten nach Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines HRZ zu schließen, nicht iSv § 77 Abs. 3 Z. 1 FPG in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft nehmen, und sich auch nicht iSv § 77 Abs. 3 Z. 2 FPG in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden, sondern bei Schubhaftentlassung alsbald wieder untertauchen, wie er es bei seiner vormaligen Schubhaftentlassung am 04.04.2022 getan hat. Der Zweck der Schubhaft kann nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden, verfügt der BF doch über keine Mittel, um iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, und würde er, wie aus seinem Vorverhalten mit Einreise in Österreich trotz eines seitens Italien erlassenen schengenweit zumindest noch bis 21.10.2023 gültigen Einreiseverbots, der nach Zurückschiebung nach Italien am 01.02.2021 zu einem unbestimmten Zeitpunkt neuerlichen unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, der Verletzung seiner Meldepflichten nach Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines HRZ zu schließen, nicht iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft nehmen, und sich auch nicht iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden, sondern bei Schubhaftentlassung alsbald wieder untertauchen, wie er es bei seiner vormaligen Schubhaftentlassung am 04.04.2022 getan hat. Es besteht nach wie vor hohe Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG vor.Es besteht nach wie vor hohe Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der BF wurde erstmalig am 30.09.2022 der algerischen Botschaft vorgeführt, konnte mangels erforderlicher Kooperationsbereitschaft jedoch nicht sofort von der Botschaft identifiziert werden, sondern musste eine Identifizierung des BF durch die vorhandenen Daten und Fingerabdrücke in Algerien erfolgen. Aufgrund dessen wurde der BF am 25.11.2022 nochmals vor die algerische Botschaft vorgeführt und werden die vom BF getätigten Angaben derzeit geprüft. Wie mit Schreiben des BFA vom 30.01.2023 mitgeteilt, kann dies zwar erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch nehmen, steht es dem BF jedoch frei, diese Zeit zu verkürzen und am Verfahren mitzuwirken. Dem BFA folgend kann bei Zusage zur Ausstellung eines HRZ unverzüglich eine Abschiebung des BF erfolgen und wird baldigst mit der Ausstellung eines HRZ gerechnet. Entgegen des Vorbringens der Rechtsvertreterin des BF in der Stellungnahme vom 03.02.2023 wird nicht verkannt, dass einer Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt. Der Zweck der Anhaltung des BF in Schubhaft ist die Sicherung seiner Abschiebung. Diese wurde vom BF durch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines HRZ iSv § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG behindert, wird jedoch auf jeden Fall als innerhalb der im gegenständlichen Fall
§ 80Abs.
4 Z. 1 FPG gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten erreichbar angesehen. Der Zweck der Anhaltung des BF in Schubhaft ist die Sicherung seiner Abschiebung. Diese wurde vom BF durch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines HRZ iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG behindert, wird jedoch auf jeden Fall als innerhalb der im gegenständlichen Fall
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten erreichbar angesehen. Das Vorbringen der Rechtsvertreterin des BF in der Stellungnahme vom 03.02.2023, die durchschnittliche Dauer zur Erlangung eines HRZ sei bereits überschritten, und es gebe keine Hinweise darauf, dass ein HRZ noch erlangt werden könne, verlaufe das HRZ doch seit 19.07.2022 bzw. seit sechs Monaten erfolglos, geht ins Leere. Die Bemühungen des Bundesamts, zweimalige Vorführung des BF vor die algerische Botschaft am 30.09.2022 und am 25.11.2022 und Übermittlung von vorhandenen Daten und Fingerabdrücken des BF an die algerischen Behörden in Algier, auf Grundlage welcher derzeit in Algerien die Identität des BF geprüft wird, werden zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt als erfolgversprechend angesehen. Gerade die Bejahung einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ ist bei länger andauernden Schubhaften, die
§ 22aAbs.
4 BFA-VG 2014 überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert. Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige "Erfahrungswerte" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden. (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020, Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020).Gerade die Bejahung einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ ist bei länger andauernden Schubhaften, die
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert. Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige "Erfahrungswerte" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden. vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020, Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Wie das BFA mit schriftlicher Stellungnahme vom 30.01.2023 mitgeteilt hat, kann die Identitätsprüfung des BF erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch nehmen, und wird bei Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats alsbald mit Ausstellung eines Heimreisezertifikates und folglich mit einer Abschiebung gerechnet. Der BF befindet sich nunmehr seit Verbringung in Schubhaft am 18.07.2022 etwas mehr als sechs Monate in Schubhaft.
§ 80Abs.
4 Z 1 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass, wie im gegenständlichen Fall, die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass, wie im gegenständlichen Fall, die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit.
- a)der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit.
- b)von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera a,) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera b,) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF verzögert. Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF verzögert. Diese RL-Bestimmung besagt, dass die Mitgliedstaaten den in Absatz 5 genannten Zeitraum einer höchstzulässigen sechsmonatigen Schubhaft unter anderem dann, wenn die Abschiebungsmaßnahme trotz angemessener behördlicher Bemühungen aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird, diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern dürfen. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2020 (Ra 2020/21/0404-12) muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 1 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist.Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2020 (Ra 2020/21/0404-12) muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG diesbezüglich im Sinn von Artikel 15, Rückführungs-RL auszulegen ist. Im vorliegenden Fall wird es trotz angemessener Bemühungen seitens der belangten Behörde längere Zeit bzw. der Stellungnahme des BFA zufolge erfahrungsgemäß einige Monate dauern, bis es nach Identifizierung des BF durch die algerischen Behörden und nach einem nach Zusage zur Ausstellung eines HRZ alsbald zu erwartendem Erhalt dieses Ersatzreisedokumentes zu einer Abschiebung des BF nach Algerien kommen kann. Aufgrund der bislang nur etwas mehr als sechsmonatigen Schubhaft des BF wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer innerhalb der gesetzlich höchstzulässigen von Schubhaftbeginn am 18.07.2022 bis 18.01.2024 reichenden 18-monatigen Schubhaftdauer möglichen Abschiebung des BF ausgegangen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt für unbedingt notwendig gehalten, wird doch seitdem die gegen ihn mit Bescheid vom 26.04.2022 durch Hinterlegung im Akt erlassene durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot) in das Bewusstsein des BF gelangt ist, von erheblicher Fluchtgefahr (iSv § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG) bzw. unter Berücksichtigung, dass der BF bereits gleich nach vormaliger Schubhaftentlassung am 04.04.2022, nachdem mit Schreiben des BFA vom 04.04.2022 eine Verständigung von der behördlichen Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot ergangen und seitens Italien eine Rückübernahme des BF abgelehnt worden und demzufolge eine fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nicht mehr zulässig war, im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht ist, von einer insgesamt stark erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen.Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt für unbedingt notwendig gehalten, wird doch seitdem die gegen ihn mit Bescheid vom 26.04.2022 durch Hinterlegung im Akt erlassene durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot) in das Bewusstsein des BF gelangt ist, von erheblicher Fluchtgefahr (iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) bzw. unter Berücksichtigung, dass der BF bereits gleich nach vormaliger Schubhaftentlassung am 04.04.2022, nachdem mit Schreiben des BFA vom 04.04.2022 eine Verständigung von der behördlichen Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot ergangen und seitens Italien eine Rückübernahme des BF abgelehnt worden und demzufolge eine fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nicht mehr zulässig war, im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht ist, von einer insgesamt stark erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, würde sich der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft doch nicht an die Anordnungen des BFA halten, sondern alsbald wieder untertauchen wie nach seiner nach Ablehnung seiner Rückübernahme seitens Italien notwendig gewordenen Schubhaftentlassung am 04.04.2022. Auch wenn fehlende Ausreisewilligkeit alleine die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen kann, kann im gegenständlichen Fall nicht von bloßer Ausreiseunwilligkeit ausgegangen werden, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang - wie hier - durch passive Widerstandshandlungen vereitelt. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (vgl. VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Auch wenn fehlende Ausreisewilligkeit alleine die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen kann, kann im gegenständlichen Fall nicht von bloßer Ausreiseunwilligkeit ausgegangen werden, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang - wie hier - durch passive Widerstandshandlungen vereitelt. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken vergleiche VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). Zu der im angeführten Fall angesprochenen Vereitelung des Abschiebevorgangs durch eine nach Sicherheitskontrolle am Flughafen erfolgte Weigerung des BF, den Flug anzutreten, hat es im gegenständlichen Fall gar nicht kommen können, liegt im gegenständlichen Fall doch bereits dadurch, dass der BF im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ an der Feststellung seiner Identität nicht mitwirken bzw. konkret bei seiner erstmaligen Vorführung vor die algerische Botschaft am 30.09.2022 mit den Botschaftsmitarbeitern nicht sprechen wollte, auch bei seiner zweiten Vorführung bei der algerischen Botschaft am 25.11.2022 mangels Zutun des BF eine unmittelbare Identifizierung des BF nicht möglich war und aufgrund übermittelter Daten und Fingerabdrücke des BF nunmehr bei den algerischen Behörden in Algier eine Identitätsprüfung vorgenommen wird, eine konkrete Vorgangsweise vor, mit welcher der BF eine Außerlandesschaffung behindern bzw. verhindern will. Der BF kann nicht abgeschoben werden, weil iSv § 80 Abs. 4 Z. 1 FPG die Feststellung seiner Identität nicht möglich ist. Der BF kann nicht abgeschoben werden, weil iSv Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Feststellung seiner Identität nicht möglich ist. Seine Abschiebung erscheint durch seine ein Abschiebungshindernis darstellende mangelnde Kooperationsbereitschaft iSv § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG gefährdet (siehe zu § 80 Abs. 4 Z 4 FPG vor dem Hintergrund von Art. 15 Abs. 6 lit. a der Rückführungs-RL und dem Urteil EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU, des Näheren VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404, wo in Rn. 27 zusammenfassend festgehalten wurde, für die Verwirklichung dieses Tatbestandes sei es erforderlich, dass ein während der Haft gesetztes, mangelnde Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck bringendes Verhalten des Drittstaatsangehörigen kausal für die längere, mehr als sechsmonatige Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist) (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Seine Abschiebung erscheint durch seine ein Abschiebungshindernis darstellende mangelnde Kooperationsbereitschaft iSv Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gefährdet (siehe zu Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL und dem Urteil EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU, des Näheren VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404, wo in Rn. 27 zusammenfassend festgehalten wurde, für die Verwirklichung dieses Tatbestandes sei es erforderlich, dass ein während der Haft gesetztes, mangelnde Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck bringendes Verhalten des Drittstaatsangehörigen kausal für die längere, mehr als sechsmonatige Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist) vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Da im gegenständlichen Fall das während der Haft gesetzte, mangelnde Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck bringende Verhalten des BF kausal für die längere, mehr als sechsmonatige Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist und von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer iSv § 80 Abs. 4 Z. 1 FPG „rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah“ möglichen Abschiebung des BF ausgegangen wird, wird die nunmehrige etwas mehr als sechs Monate Schubhaftdauer seit 18.07.2022 auf jeden Fall für verhältnismäßig gehalten. Da im gegenständlichen Fall das während der Haft gesetzte, mangelnde Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck bringende Verhalten des BF kausal für die längere, mehr als sechsmonatige Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist und von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer iSv Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG „rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah“ möglichen Abschiebung des BF ausgegangen wird, wird die nunmehrige etwas mehr als sechs Monate Schubhaftdauer seit 18.07.2022 auf jeden Fall für verhältnismäßig gehalten. Es wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 S. 1, Alternative 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, S. 1, Alternative 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Rechtsvertreterin des BF stellte in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2023 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte vor, dass der Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen ist (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2013/09/0007, mwN), und dies insbesondere dann gelte, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die beschwerdeführende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021; VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Die Rechtsvertreterin des BF stellte in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2023 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte vor, dass der Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen ist vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2013/09/0007, mwN), und dies insbesondere dann gelte, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die beschwerdeführende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021; VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Diesbezüglich wird zunächst auf folgende VwGH-Rechtsprechung hingewiesen: Die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 vom BFA zu erstattende Stellungnahme ist dem Parteiengehör zu unterziehen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA
§ 22aAbs.
4 BFA-VG 2014 die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).Die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 vom BFA zu erstattende Stellungnahme ist dem Parteiengehör zu unterziehen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Im gegenständlichen Fall wurde dem BF durch den Vorhalt der Stellungnahme des BFA „bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft“ vom 30.01.2023 Parteiengehör gewährt, und dadurch sein Recht auf Parteiengehör gewahrt. Aus der eingelangten Stellungnahme der Rechtsvertreterin des BF ging nichts hervor, was eine vorzeitige Entlassung des BF aus der Schubhaft rechtfertigen können hätte. Da im gegenständlichen Fall aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF im Verfahren bzw. aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft des BF vor der algerischen Botschaft seine Daten und Fingerabdrücke zu seiner Identifizierung an die zuständigen algerischen Behörden in Algier übermittelt werden mussten und bei einer Kooperation des BF bei seinen beiden Terminen der Vorführung vor die algerische Botschaft am 30.09.2022 und 25.11.2022 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine frühere Identifizierung und ein früherer Erhalt eines HRZ möglich gewesen wäre, wird eine Anhaltung des BF in Schubhaft über die Sechsmonatsdauer hinaus auf jeden Fall für gerechtfertigt und aufgrund des erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch nehmenden Identifizierungsverfahrens in Algier und nach Ausstellungszusage alsbaldigen Erhalts eines HRZ für den BF auch als verhältnismäßig angesehen, weshalb aufgrund
§ 21Abs.
7 BFA-VG geklärt erschienenen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte und spruchgemäß zu entscheiden war. Da im gegenständlichen Fall aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF im Verfahren bzw. aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft des BF vor der algerischen Botschaft seine Daten und Fingerabdrücke zu seiner Identifizierung an die zuständigen algerischen Behörden in Algier übermittelt werden mussten und bei einer Kooperation des BF bei seinen beiden Terminen der Vorführung vor die algerische Botschaft am 30.09.2022 und 25.11.2022 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine frühere Identifizierung und ein früherer Erhalt eines HRZ möglich gewesen wäre, wird eine Anhaltung des BF in Schubhaft über die Sechsmonatsdauer hinaus auf jeden Fall für gerechtfertigt und aufgrund des erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch nehmenden Identifizierungsverfahrens in Algier und nach Ausstellungszusage alsbaldigen Erhalts eines HRZ für den BF auch als verhältnismäßig angesehen, weshalb aufgrund
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erschienenen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte und spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2262137.4.00