RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG305 2254515-1 Spruch, G305 2254515-1/14EG305 2254515-1/14E, beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den VerwaltungsgerichtshofDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beschlossen: A) Der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX bis XXXX .2022 keine Notstandshilfe erhalte.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 .2022 keine Notstandshilfe erhalte.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom XXXX .
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom römisch 40 .
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Gegen die dem BF am XXXX .2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er am XXXX .2022 via E-Mail einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Gegen die dem BF am römisch 40 .2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er am römisch 40 .2022 via E-Mail einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 17.10.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der sowohl der BF als auch ein informierter Zeuge ordnungsgemäß geladen waren. Da der BF trotz gehöriger Ladung zur Verhandlung nicht erschienen war, wurde die Verhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt und nach durchgeführter mündlicher Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Die Niederschrift der am 17.10.2022 durchgeführten Verhandlung und die Dokumentation des in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde dem BF mit RSa-Brief am XXXX .202 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.
- Die Niederschrift der am 17.10.2022 durchgeführten Verhandlung und die Dokumentation des in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde dem BF mit RSa-Brief am römisch 40 .202 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.
- Mit Eingabe vom XXXX .2022 übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht ein auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichtetes Antragsformular, worin er angab, dass er zum bezogenen Verfahren einen „Rekurs“ erheben wolle.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht ein auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichtetes Antragsformular, worin er angab, dass er zum bezogenen Verfahren einen „Rekurs“ erheben wolle.
- Da er mit der Übermittlung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Begehren auf schriftliche Vollausfertigung des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht verbunden hatte, wurde er mit hg. Verfügung vom XXXX .2022 wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen 14 Tagen ab erfolgter Zustellung der Verhandlungsniederschrift die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung anzufordern habe, um ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einbringen zu können.
- Da er mit der Übermittlung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Begehren auf schriftliche Vollausfertigung des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht verbunden hatte, wurde er mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2022 wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen 14 Tagen ab erfolgter Zustellung der Verhandlungsniederschrift die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung anzufordern habe, um ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einbringen zu können.
- Ungeachtet dessen langte bis laufend kein auf die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des am 17.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses gerichteter Antrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Über die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX erhobene Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2022 mangels Anwesenheit des gehörig geladenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. 1.
- Über die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 erhobene Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2022 mangels Anwesenheit des gehörig geladenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. 1.
- Die Verhandlungsniederschrift samt Dokumentation des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde dem BF mit RSa-Brief übermittelt und ihm am XXXX .2022 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.1.
- Die Verhandlungsniederschrift samt Dokumentation des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde dem BF mit RSa-Brief übermittelt und ihm am römisch 40 .2022 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt. Im Anschluss an die Dokumentation des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde er über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 BVwG zu verlangen und weiter davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof darstellt.Im Anschluss an die Dokumentation des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde er über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, BVwG zu verlangen und weiter davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof darstellt. Die auf Seite 15 der Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2022 wiedergegebene Belehrung hat folgenden Wortlaut: „Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG:„Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG: Die Parteien werden gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrtDie Parteien werden gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt
- über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen;
- über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen;
- darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.“
- darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.“ 1.
- Die mit der Zustellung der Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2022 an den Beschwerdeführer am XXXX 2022 ausgelöste Zweiwochenfrist, eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen, endete mit Ablauf des XXXX .2022.1.
- Die mit der Zustellung der Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2022 an den Beschwerdeführer am römisch 40 2022 ausgelöste Zweiwochenfrist, eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen, endete mit Ablauf des römisch 40 .
- 1.
- Mit Eingabe vom XXXX .2022 übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht ein auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichtetes Antragsformular, worin er angab, dass er zum bezogenen Verfahren einen „Rekurs“ erheben wolle; ein auf die Ausfertigung des am 17.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses verbundenes Verlangen erhob er dagegen nicht.1.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht ein auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichtetes Antragsformular, worin er angab, dass er zum bezogenen Verfahren einen „Rekurs“ erheben wolle; ein auf die Ausfertigung des am 17.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses verbundenes Verlangen erhob er dagegen nicht. 1.
- Deshalb wurde er mit hg. Verfügung vom XXXX .2022 wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen 14 Tagen ab erfolgter Zustellung der Verhandlungsniederschrift die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung anzufordern hat, um ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einbringen zu können.1.
- Deshalb wurde er mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2022 wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen 14 Tagen ab erfolgter Zustellung der Verhandlungsniederschrift die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung anzufordern hat, um ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einbringen zu können. 1.
- Die nochmalige Belehrung des BF blieb ohne Reaktion. Bis laufend langte kein auf die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des am 17.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses gerichteter Antrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Anträge 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über den mit Eingabe vom XXXX .2022 übermittelten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzusprechen.3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über den mit Eingabe vom römisch 40 .2022 übermittelten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzusprechen. Die relevante Bestimmung des § 8a VwGVG lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Die relevante Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]“ 3.1.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ „Artikel 51 Anwendungsbereich
(1)Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“ 3.1.
- Anlassbezogen bedeutet dies: Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Wien 2017, K2 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: * Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;* Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfordern die Bewilligung; * der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG)* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe Regierungsvorlage 1255 der Beilagen römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 8 a, VwGVG). In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Anlassbezogen hat der Antragsteller seine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2018 erhobene Beschwerde mit einem Verfahrenshilfeantrag verbunden.In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Anlassbezogen hat der Antragsteller seine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2018 erhobene Beschwerde mit einem Verfahrenshilfeantrag verbunden. Er hat es bis laufend verabsäumt, eine schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu verlangen. Die Niederschrift der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung wurde ihm am XXXX .2022 mit RSa-Brief zugestellt.Die Niederschrift der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung wurde ihm am römisch 40 .2022 mit RSa-Brief zugestellt. Um ein Rechtsmittel gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts an eines der Höchstgerichte erheben zu können, ist es erforderlich, dass binnen zwei Wochen ab Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift eine (schriftliche) Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt wird. Um ein Rechtsmittel gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts an eines der Höchstgerichte erheben zu können, ist es erforderlich, dass binnen zwei Wochen ab Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift eine (schriftliche) Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt wird. Mit dem Tag der Zustellung der Verhandlungsniederschrift an den der Verhandlung fern gebliebenen Beschwerdeführer am XXXX 2022 wurde die Zweiwochenfrist, die Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen, ausgelöst und endete die Zweiwochenfrist, davon ausgehend, am XXXX .2022, 24:00 Uhr. Mit dem Tag der Zustellung der Verhandlungsniederschrift an den der Verhandlung fern gebliebenen Beschwerdeführer am römisch 40 2022 wurde die Zweiwochenfrist, die Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen, ausgelöst und endete die Zweiwochenfrist, davon ausgehend, am römisch 40 .2022, 24:00 Uhr. Damit ist dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen, gegen das am 17.10.2022 verkündete Erkenntnis ein Rechtsmittel an eines der Höchstgerichte zu erheben. Vor diesem Hintergrund erweist sich die am XXXX .2022 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren zur GZ: G305 2254515-1 als aussichtslos, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Vor diesem Hintergrund erweist sich die am römisch 40 .2022 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren zur GZ: G305 2254515-1 als aussichtslos, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Revision war auszuschließen, da iSd Art 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage zu lösen war und sich das BVwG an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision war auszuschließen, da iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Rechtsfrage zu lösen war und sich das BVwG an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2254515.1.01