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{'item': 'G305 2261544-1'}

Obsah (13)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG305 2261544-1 Spruch, G305 2261544-1/8EG305 2261544-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren hätte und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er sich bei der Firma XXXX mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am XXXX .2022 nicht beworben hätte. Laut Entscheidung des Regionalbeirates der XXXX lägen keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor bzw. könnten solche nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren hätte und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er sich bei der Firma römisch 40 mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am römisch 40 .2022 nicht beworben hätte. Laut Entscheidung des Regionalbeirates der römisch 40 lägen keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor bzw. könnten solche nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid des AMS richtete sich die zum XXXX .2022 datierte Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 bei „Sprungbrett“ eine Maßnahme in Anspruch genommen hätte.
  2. Gegen den Bescheid des AMS richtete sich die zum römisch 40 .2022 datierte Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 bei „Sprungbrett“ eine Maßnahme in Anspruch genommen hätte. Weiter heißt es in der Begründung wörtlich: „Diese Möglichkeit wurde versäumt in den oben genannten Zeitraum keine Stellenangebote vorbehaltlich zu vermitteln. Gleichzeitig dazu gab es Bewerbungen an die XXXX sowie den „ XXXX “ im Bundesland XXXX . Die Rückmeldung für ein Bewerbungsgespräch seitens der XXXX ist noch im Gange. Schriftliche Bewerbung erfolgte am XXXX .
  3. Möglichkeit seitens einer Arbeitsaufnahme ist vorhanden. 2) Zwischenzeitlich in diesen oben genannten Zeitraum erfolgte ein Bewerbungsgespräch bei XXXX am XXXX .
  4. Es ergibt sich die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme am XXXX .
  5. Diesbezüglich ist ein Hr. XXXX zuständig. Kontakt wurde gegenseitig vernommen mit einer Arbeitszusage. 3.) Sowie Betreff – Nachsicht „ XXXX “. Es wurde mit Herr XXXX vereinbart einen Lebenslauf zu senden – dieser wurde zugesendet. Ein persönliches Bewerbungsgespräch ist laut Herrn XXXX nicht erforderlich.“Weiter heißt es in der Begründung wörtlich: „Diese Möglichkeit wurde versäumt in den oben genannten Zeitraum keine Stellenangebote vorbehaltlich zu vermitteln. Gleichzeitig dazu gab es Bewerbungen an die römisch 40 sowie den „ römisch 40 “ im Bundesland römisch 40 . Die Rückmeldung für ein Bewerbungsgespräch seitens der römisch 40 ist noch im Gange. Schriftliche Bewerbung erfolgte am römisch 40 .
  6. Möglichkeit seitens einer Arbeitsaufnahme ist vorhanden. 2) Zwischenzeitlich in diesen oben genannten Zeitraum erfolgte ein Bewerbungsgespräch bei römisch 40 am römisch 40 .
  7. Es ergibt sich die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme am römisch 40 .
  8. Diesbezüglich ist ein Hr. römisch 40 zuständig. Kontakt wurde gegenseitig vernommen mit einer Arbeitszusage. 3.) Sowie Betreff – Nachsicht „ römisch 40 “. Es wurde mit Herr römisch 40 vereinbart einen Lebenslauf zu senden – dieser wurde zugesendet. Ein persönliches Bewerbungsgespräch ist laut Herrn römisch 40 nicht erforderlich.“
  9. Mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  10. Mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  11. Gegen die ihm am XXXX .2022 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am XXXX .2022 innert offener Frist einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  12. Gegen die ihm am römisch 40 .2022 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am römisch 40 .2022 innert offener Frist einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  13. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  14. Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  15. Am 03.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der am XXXX in XXXX (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem XXXX XXXX in XXXX gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 28.10.2022]. 1.
  18. Der am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem römisch 40 römisch 40 in römisch 40 gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 28.10.2022]. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1985 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1989 erlernte er den Beruf eines XXXX in XXXX . Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2020 belegte er die Landesberufsschule als XXXX und schloss diese Ausbildung am XXXX .2020 mit der Lehrabschlussprüfung ab [Lebenslauf des BF].Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1985 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1989 erlernte er den Beruf eines römisch 40 in römisch 40 . Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2020 belegte er die Landesberufsschule als römisch 40 und schloss diese Ausbildung am römisch 40 .2020 mit der Lehrabschlussprüfung ab [Lebenslauf des BF]. 1.
  19. Ausgehend vom XXXX .2006 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf:1.
  20. Ausgehend vom römisch 40 .2006 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf: XXXX .2006 bis XXXX .2007 XXXX Angestellter römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2007 römisch 40 Angestellter XXXX .2007 bis XXXX .2015 XXXX Angestellter römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2015 römisch 40 Angestellter XXXX .2018 bis XXXX .2020 XXXX Angestellter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Angestellter XXXX .2022 bis XXXX .2022 XXXX Angestellter römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 römisch 40 Angestellter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen scheinen bei ihm nicht auf. Seit dem XXXX .2023 bis laufend ist er bei der Firma XXXX beschäftigt (PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.02.2023, Seite 7 oben; PV der BehV in VH-Niederschrift vom 03.02.2023, Seite 7 Mitte).Seit dem römisch 40 .2023 bis laufend ist er bei der Firma römisch 40 beschäftigt (PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.02.2023, Seite 7 oben; PV der BehV in VH-Niederschrift vom 03.02.2023, Seite 7 Mitte). Im angeführten Zeitraum scheint bei ihm noch folgende, auf geringfügiger Basis beruhende Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 und Im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 römisch 40 im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 und , Im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 auf [HV-Abfrage vom 03.02.2023]. 1.
  21. In den zwischen den in Pkt. 1.
  22. dargestellten Zeiträumen gelegenen Zeiten, während denen er in einem nicht selbständigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis stand, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), wobei diese Zeiten wiederholt durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen waren. 1.
  23. Am XXXX .2022 schloss das AMS eine bis XXXX .2022 gültige Betreuungsvereinbarung mit ihm ab, worin sich die Behörde verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als XXXX bzw. als XXXX oder im allgemeinen XXXX mit Arbeitsort in den Bezirken XXXX zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022, S. 2 oben].1.
  24. Am römisch 40 .2022 schloss das AMS eine bis römisch 40 .2022 gültige Betreuungsvereinbarung mit ihm ab, worin sich die Behörde verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als römisch 40 bzw. als römisch 40 oder im allgemeinen römisch 40 mit Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022, S. 2 oben]. Im Gegenzug verpflichtete sich der BF dazu, dem AMS bis Mitte XXXX 2022 einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022, S. 2 Mitte].Im Gegenzug verpflichtete sich der BF dazu, dem AMS bis Mitte römisch 40 2022 einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022, S. 2 Mitte]. 1.
  25. Am XXXX .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Hilfskraft in der XXXX bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX , mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn am XXXX .2022 [Stellenzuweisung vom XXXX .2022].1.
  26. Am römisch 40 .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Hilfskraft in der römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 , mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn am römisch 40 .2022 [Stellenzuweisung vom römisch 40 .2022]. Das Stellenangebot enthält folgende Aufforderung: „Gerne können Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen direkt über unser Bewerber-Portal zukommen lassen: XXXX oder per E-Mail an XXXX “„Gerne können Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen direkt über unser Bewerber-Portal zukommen lassen: römisch 40 oder per E-Mail an römisch 40 “ Darüber hinaus enthält die Stellenzuweisung eine genaue Adressangabe der potentiellen Dienstgeberin. 1.
  27. Weder bewarb sich der BF bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am XXXX .2022 bei der Dienstgeberin XXXX , noch stellte er sich bis zu diesem Zeitpunkt dort vor [Rückmeldung der Dienstgeberin an das AMS vom XXXX .2022]. Er hat sich nicht innerhalb der 8-Tages-Frist ab Zuweisung der Stelle beworben bzw. dem AMS eine entsprechende Rückmeldung darüber gegeben. 1.
  28. Weder bewarb sich der BF bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am römisch 40 .2022 bei der Dienstgeberin römisch 40 , noch stellte er sich bis zu diesem Zeitpunkt dort vor [Rückmeldung der Dienstgeberin an das AMS vom römisch 40 .2022]. Er hat sich nicht innerhalb der 8-Tages-Frist ab Zuweisung der Stelle beworben bzw. dem AMS eine entsprechende Rückmeldung darüber gegeben. 1.
  29. Durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers kam eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung am XXXX .2022 nicht zustande. 1.
  30. Durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers kam eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung am römisch 40 .2022 nicht zustande. 1.
  31. Am XXXX .2022 wurde er durch ein Organ der belangten Behörde über das Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung als Facharbeiter in der XXXX bei der Dienstgeberin XXXX habe [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2022, S. 1 Mitte]. 1.
  32. Am römisch 40 .2022 wurde er durch ein Organ der belangten Behörde über das Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung als Facharbeiter in der römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 habe [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2022, S. 1 Mitte]. Mit der Rückmeldung der Dienstgeberin konfrontiert, dass er sich bei ihr nicht vorgestellt hätte, gab er an, dass er sich schriftlich per Post beworben hätte und von der Firma angerufen worden sei, um mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Die Firma habe sich dann nicht mehr gemeldet [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2022, S. 2 oben].Mit der Rückmeldung der Dienstgeberin konfrontiert, dass er sich bei ihr nicht vorgestellt hätte, gab er an, dass er sich schriftlich per Post beworben hätte und von der Firma angerufen worden sei, um mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Die Firma habe sich dann nicht mehr gemeldet [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2022, S. 2 oben]. 1.
  33. Am XXXX .2023 hat der BF wieder eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX angenommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.02.2023 und PV der BehV in VH-Niederschrift, jeweils Seite 7].1.
  34. Am römisch 40 .2023 hat der BF wieder eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 angenommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.02.2023 und PV der BehV in VH-Niederschrift, jeweils Seite 7].
  35. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am XXXX .2022 eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Hilfskraft in der XXXX bei der Dienstgeberin XXXX , mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn am XXXX .2022 zuwies, gründet auf der im Gerichtsakt einliegenden Stellenzuweisung vom XXXX .2022.Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am römisch 40 .2022 eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Hilfskraft in der römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 , mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn am römisch 40 .2022 zuwies, gründet auf der im Gerichtsakt einliegenden Stellenzuweisung vom römisch 40 .
  36. Die Konstatierungen, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin weder beworben, noch sich dort vorgestellt hatte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Rückmeldung der Dienstgeberin an das AMS vom XXXX .
  37. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nicht zustande kam. Die Konstatierungen, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin weder beworben, noch sich dort vorgestellt hatte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Rückmeldung der Dienstgeberin an das AMS vom römisch 40 .
  38. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nicht zustande kam. Wenn der BF in seiner gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 erhobenen Beschwerde insbesondere ausführt, dass er mit Herrn XXXX vereinbart habe, ihm einen Lebenslauf zu übermitteln und er diesen auch gesendet haben will und ihm Herr XXXX mitgeteilt habe, dass ein persönliches Bewerbungsgespräch nicht erforderlich wäre, erweist sich diese Angabe als unglaubwürdig, zumal der BF in seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor einem Organ der belangten Behörde am XXXX .2022 noch angegeben hatte, dass er weder telefonisch noch schriftlich eine Rückmeldung der Dienstgeberin erhalten hätte. Wenn der BF in seiner gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 erhobenen Beschwerde insbesondere ausführt, dass er mit Herrn römisch 40 vereinbart habe, ihm einen Lebenslauf zu übermitteln und er diesen auch gesendet haben will und ihm Herr römisch 40 mitgeteilt habe, dass ein persönliches Bewerbungsgespräch nicht erforderlich wäre, erweist sich diese Angabe als unglaubwürdig, zumal der BF in seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor einem Organ der belangten Behörde am römisch 40 .2022 noch angegeben hatte, dass er weder telefonisch noch schriftlich eine Rückmeldung der Dienstgeberin erhalten hätte. Damit hat er sich zu seinen Angaben in der Beschwerde in Widerspruch gesetzt. Folgt man nämlich seinem Beschwerdevorbringen, muss es - im Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde am XXXX .2022 - einen Kontakt mit der Dienstgeberin gegeben haben, sonst wäre es nicht zu der mit Herrn XXXX behaupteten Vereinbarung gekommen. Folgt man nämlich seinem Beschwerdevorbringen, muss es - im Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde am römisch 40 .2022 - einen Kontakt mit der Dienstgeberin gegeben haben, sonst wäre es nicht zu der mit Herrn römisch 40 behaupteten Vereinbarung gekommen. Die Widersprüche, in die sich der BF verstrickte, lässt das Beschwerdevorbringen insgesamt unglaubwürdig erscheinen. Auch sonst vermittelte der BF einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck, da er schon hinsichtlich seiner vorgeblichen Bewerbung überaus vage geblieben ist. Diesbezüglich hatte er am XXXX .2022 angegeben, dass er sich „immer bewerbe“. Konkrete Angaben zu seiner angeblichen Bewerbung bei der Dienstgeberin XXXX ließ er zur Gänze vermissen. Mit seiner in der Beschwerde nachgeschobenen Konkretisierung des Bewerbungshergangs vermochte er das Gericht nicht davon zu überzeugen, sich bei der der potentiellen Dienstgeberin beworben bzw. bei ihr vorgestellt zu haben. Diesbezüglich hatte er am römisch 40 .2022 angegeben, dass er sich „immer bewerbe“. Konkrete Angaben zu seiner angeblichen Bewerbung bei der Dienstgeberin römisch 40 ließ er zur Gänze vermissen. Mit seiner in der Beschwerde nachgeschobenen Konkretisierung des Bewerbungshergangs vermochte er das Gericht nicht davon zu überzeugen, sich bei der der potentiellen Dienstgeberin beworben bzw. bei ihr vorgestellt zu haben. Dagegen dürfte die Angabe der potentiellen Dienstgeberin, dass sich der BF bei ihr nicht vorgestellt hatte, der Wahrheit am Nächsten kommen. Es waren daher auf dieser Grundlage die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am XXXX .2022 nicht beworben und sich dort auch nicht vorgestellt hat. 3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am römisch 40 .2022 nicht beworben und sich dort auch nicht vorgestellt hat. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Am XXXX .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Hilfskraft in der XXXX bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX , mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn am XXXX .2022. Das Stellenangebot enthält folgende Aufforderung, die Bewerbungsunterlagen entweder über ein Bewerberportal der potentiellen Dienstgeberin oder per E-Mail an diese zu übermitteln. Darüber hinaus enthält die Stellenzuweisung eine genaue Adressangabe der potentiellen Dienstgeberin.Am römisch 40 .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Hilfskraft in der römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 , mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn am römisch 40 .2022. Das Stellenangebot enthält folgende Aufforderung, die Bewerbungsunterlagen entweder über ein Bewerberportal der potentiellen Dienstgeberin oder per E-Mail an diese zu übermitteln. Darüber hinaus enthält die Stellenzuweisung eine genaue Adressangabe der potentiellen Dienstgeberin. Anlassbezogen steht fest, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2022 weder beworben, noch sich dort vorgestellt hat. Da der BF entgegen der in der Betreuungsvereinbarung enthaltenen Obliegenheit, sich auf Stellenangebote des AMS zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, diese Verpflichtung in Folge unterbliebener Bewerbung verletzt hat, gereicht ihm dies zum Vorhalt. Anlassbezogen steht fest, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2022 weder beworben, noch sich dort vorgestellt hat. Da der BF entgegen der in der Betreuungsvereinbarung enthaltenen Obliegenheit, sich auf Stellenangebote des AMS zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, diese Verpflichtung in Folge unterbliebener Bewerbung verletzt hat, gereicht ihm dies zum Vorhalt. Schon damit, dass sich eine arbeitslose Person bei einer potentiellen Dienstgeberin nicht bewirbt, nimmt sie in Kauf, dass eine ihr zugewiesene Stelle nicht zustande kommen kann. Vor dem Hintergrund der unterlassenen Bewerbung bzw. der unterlassenen Vorstellung muss sich der BF das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Stelle bei der Dienstgeberin XXXX zurechnen lassen. Vor dem Hintergrund der unterlassenen Bewerbung bzw. der unterlassenen Vorstellung muss sich der BF das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Stelle bei der Dienstgeberin römisch 40 zurechnen lassen. Ihm gereicht zum Vorwurf, dass er sich um die ihm zugewiesene Beschäftigung erst nach dem seiner niederschriftlichen Einvernahme über das Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung am XXXX .2022 bei der Dienstgeberin beworben hat und davor nicht. Ihm gereicht zum Vorwurf, dass er sich um die ihm zugewiesene Beschäftigung erst nach dem seiner niederschriftlichen Einvernahme über das Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung am römisch 40 .2022 bei der Dienstgeberin beworben hat und davor nicht. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall vorweisen. Er hat seit der Beendigung seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am XXXX .2017, konkret am XXXX .2022, eine bis XXXX .2022 gedauert habende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim XXXX angenommen. Seit dem XXXX .2023 ist er vollversicherungspflichtig bei der Fa. XXXX beschäftigt. Dieser Umstand vermag eine (teilweise) Nachsicht von den Rechtsfolgen

§ 10Al

VG zu rechtfertigen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall vorweisen. Er hat seit der Beendigung seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am römisch 40 .2017, konkret am römisch 40 .2022, eine bis römisch 40 .2022 gedauert habende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim römisch 40 angenommen. Seit dem römisch 40 .2023 ist er vollversicherungspflichtig bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Dieser Umstand vermag eine (teilweise) Nachsicht von den Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG zu rechtfertigen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2261544.1.00

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