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{'item': 'G305 2262178-1'}

Obsah (13)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG305 2262178-1 Spruch, G305 2262178-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .10.2022

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm am XXXX .2022 eine Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2022 zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers habe er die Stelle aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, da er keine Hebetätigkeiten ausführen könne. Dem BF wäre die zugewiesene Beschäftigung auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .10.2022

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm am römisch 40 .2022 eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2022 zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers habe er die Stelle aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, da er keine Hebetätigkeiten ausführen könne. Dem BF wäre die zugewiesene Beschäftigung auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX .2022 über sein eAMS-Konto der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, die er im Kern damit begründete, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag zur Auftragsnummer XXXX am XXXX .2022 per E-Mail beworben und dies dem AMS telefonisch mitgeteilt habe. Tage später sei er von Frau XXXX angerufen worden und habe ihm diese mitgeteilt, dass sie noch einen XXXX suchen würde. Er habe ihr höflich geantwortet, dass er nie als XXXX gearbeitet hätte, sich aber als XXXX gern zur Verfügung stellen würde, sollten sie einen solchen suchen. Sie habe ihn daraufhin gefragt, warum in seinem Lebenslauf steht, dass er als XXXX gearbeitet hätte. Daraufhin habe er ihr mitgeteilt, dass er bei der XXXX als XXXX und nicht als XXXX tätig gewesen sei. Sie hätte das verstanden und ihm sodann mitgeteilt, dass sie mit ihrem Chef/Ehemann Rücksprache halten werde und er (Anm.: der BF) die Stelle mangels Eignung für den XXXX nicht bekommen werde.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am römisch 40 .2022 über sein eAMS-Konto der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, die er im Kern damit begründete, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag zur Auftragsnummer römisch 40 am römisch 40 .2022 per E-Mail beworben und dies dem AMS telefonisch mitgeteilt habe. Tage später sei er von Frau römisch 40 angerufen worden und habe ihm diese mitgeteilt, dass sie noch einen römisch 40 suchen würde. Er habe ihr höflich geantwortet, dass er nie als römisch 40 gearbeitet hätte, sich aber als römisch 40 gern zur Verfügung stellen würde, sollten sie einen solchen suchen. Sie habe ihn daraufhin gefragt, warum in seinem Lebenslauf steht, dass er als römisch 40 gearbeitet hätte. Daraufhin habe er ihr mitgeteilt, dass er bei der römisch 40 als römisch 40 und nicht als römisch 40 tätig gewesen sei. Sie hätte das verstanden und ihm sodann mitgeteilt, dass sie mit ihrem Chef/Ehemann Rücksprache halten werde und er Anmerkung, der BF) die Stelle mangels Eignung für den römisch 40 nicht bekommen werde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte er am XXXX .2022 innert offener Frist einen als „schriftliche Berufung“ titulierten Vorlageantrag ein.
  6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte er am römisch 40 .2022 innert offener Frist einen als „schriftliche Berufung“ titulierten Vorlageantrag ein.
  7. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Am 03.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und des Betreuers des BF beim AMS als Zeugen durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der am XXXX .1966 in XXXX (Mazedonien, vormals: Jugoslawien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem XXXX in XXXX gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 11.11.2022]. 1.
  12. Der am römisch 40 .1966 in römisch 40 (Mazedonien, vormals: Jugoslawien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem römisch 40 in römisch 40 gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 11.11.2022]. Er hat im Herkunftsstaat den Beruf eines XXXX erlernt [Lebenslauf des BF].Er hat im Herkunftsstaat den Beruf eines römisch 40 erlernt [Lebenslauf des BF]. 1.
  13. Ausgehend vom XXXX .2008 bis laufend scheinen bei ihm Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf:1.
  14. Ausgehend vom römisch 40 .2008 bis laufend scheinen bei ihm Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf: XXXX .2008 bis XXXX .2008 XXXX Arbeiter römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008 römisch 40 Arbeiter XXXX .2008 bis XXXX .2009 XXXX Arbeiter römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2009 römisch 40 Arbeiter XXXX .2008 bis XXXX .2017 XXXX Arbeiter römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2017 römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen scheinen bei ihm nicht auf. Im angeführten Zeitraum scheint bei ihm noch folgende, auf geringfügiger Basis beruhende Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2012 römisch 40 im Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 auf [HV-Abfrage vom 03.02.2023]. 1.
  15. In den zwischen den in Pkt. 1.
  16. dargestellten Zeiträumen gelegen Zeiten, während denen er in einem nicht selbständigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis stand, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), wobei diese Zeiten wiederholt durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen waren. 1.
  17. Am XXXX .2022 schloss das AMS mit dem Beschwerdeführer eine bis XXXX .2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich das AMS verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als XXXX bzw. als XXXX mit Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX zu unterstützen. In der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass der BF Berufserfahrung als XXXX und XXXX gesammelt habe [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022, S. 1 Mitte]1.
  18. Am römisch 40 .2022 schloss das AMS mit dem Beschwerdeführer eine bis römisch 40 .2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich das AMS verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als römisch 40 bzw. als römisch 40 mit Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 zu unterstützen. In der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass der BF Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 gesammelt habe [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022, S. 1 Mitte] Der BF wiederum verpflichtete sich insbesondere dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022, S. 2 oben].Der BF wiederum verpflichtete sich insbesondere dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022, S. 2 oben]. 1.
  19. Am XXXX .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn ab dem XXXX .2022 [Stellenzuweisung vom XXXX .2022; Rückmeldung der Dienstgeberin vom XXXX .2022].1.
  20. Am römisch 40 .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn ab dem römisch 40 .2022 [Stellenzuweisung vom römisch 40 .2022; Rückmeldung der Dienstgeberin vom römisch 40 .2022]. Das Stellenangebot enthält folgende Aufforderung: „Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau XXXX oder per E-Mail an: XXXX “„Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau römisch 40 oder per E-Mail an: römisch 40 “ 1.
  21. Der BF hat sich bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben, jedoch ist die ihm zugewiesene Beschäftigung deshalb nicht zustande gekommen, da er angegeben hatte, nicht als Trockenbauer arbeiten zu können, weil ihm die Arbeitserfahrung fehle [PV des BF in der VH-Niederschrift vom 03.02.2023, Seite 4 ff]. Tatsächlich findet sich jedoch in dem vom BF erstellen, der potenziellen Dienstgeberin am XXXX .2022 übermittelten Lebenslauf der Hinweis, dass er bei den Firmen XXXX im Jahr 2008 und XXXX von XXXX /2011 bis XXXX /2012 als XXXX gearbeitet hat (Lebenslauf des BF vom XXXX .2022). Tatsächlich findet sich jedoch in dem vom BF erstellen, der potenziellen Dienstgeberin am römisch 40 .2022 übermittelten Lebenslauf der Hinweis, dass er bei den Firmen römisch 40 im Jahr 2008 und römisch 40 von römisch 40 aus 2011, bis römisch 40 aus 2012, als römisch 40 gearbeitet hat (Lebenslauf des BF vom römisch 40 .2022). 1.
  22. Mit seinen Angaben in dem mit der Dienstgeberin geführten Telefonat vereitelte der BF eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung. 1.
  23. Am XXXX .2022 wurde er durch ein Organ der belangten Behörde über das Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung als Innenausbauer bei der Dienstgeberin XXXX habe [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2022, S. 1 Mitte]. 1.
  24. Am römisch 40 .2022 wurde er durch ein Organ der belangten Behörde über das Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung als Innenausbauer bei der Dienstgeberin römisch 40 habe [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2022, S. 1 Mitte]. Mit der Rückmeldung der Dienstgeberin konfrontiert, sich bei ihr nicht vorgestellt zu haben, gab er an, dass er sich bei ihr beworben habe und von ihr angerufen worden sei, um mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Die Firma habe sich dann nicht mehr gemeldet [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2022, S. 2 oben].Mit der Rückmeldung der Dienstgeberin konfrontiert, sich bei ihr nicht vorgestellt zu haben, gab er an, dass er sich bei ihr beworben habe und von ihr angerufen worden sei, um mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Die Firma habe sich dann nicht mehr gemeldet [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2022, S. 2 oben]. 1.
  25. Bis laufend hat der BF keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung mehr angenommen [HV-Abfrage vom 03.02.2023].
  26. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am XXXX .2022 eine Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn ab dem XXXX .2022 zugewiesen hatte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Stellenzuweisung vom XXXX .2022 und der dort ebenfalls einliegenden schriftlichen Rückmeldung der Dienstgeberin vom XXXX .
  27. Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am römisch 40 .2022 eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn ab dem römisch 40 .2022 zugewiesen hatte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Stellenzuweisung vom römisch 40 .2022 und der dort ebenfalls einliegenden schriftlichen Rückmeldung der Dienstgeberin vom römisch 40 .
  28. Die Konstatierung, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben hat, die ihm zugewiesene Beschäftigung deshalb nicht zustande gekommen war, da er angegeben hatte, nicht als XXXX arbeiten zu können, weil ihm die Arbeitserfahrung fehle gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.
  29. Die Konstatierung, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben hat, die ihm zugewiesene Beschäftigung deshalb nicht zustande gekommen war, da er angegeben hatte, nicht als römisch 40 arbeiten zu können, weil ihm die Arbeitserfahrung fehle gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.
  30. Die Feststellung, dass sich in dem vom BF erstellen, der potentiellen Dienstgeberin am XXXX .2022 übermittelten Lebenslauf der Hinweis findet, dass er bei den Firmen XXXX im Jahr 2008 und XXXX von XXXX /2011 bis XXXX /2012 als XXXX gearbeitet hat, gründet auf dem von ihm selbst erstellten Lebenslauf.Die Feststellung, dass sich in dem vom BF erstellen, der potentiellen Dienstgeberin am römisch 40 .2022 übermittelten Lebenslauf der Hinweis findet, dass er bei den Firmen römisch 40 im Jahr 2008 und römisch 40 von römisch 40 aus 2011, bis römisch 40 aus 2012, als römisch 40 gearbeitet hat, gründet auf dem von ihm selbst erstellten Lebenslauf. Wenn der BF in seiner gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 erhobenen Beschwerde ausführt, dass er anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt hätte, noch nie im XXXX gearbeitet habe und sich als XXXX gerne zur Verfügung stellen würde, sollte ein solcher gesucht werden, erscheint dem Gericht nicht glaubwürdig. Vielmehr ist auf Grund seiner Angaben im Lebenslauf davon auszugehen, dass er bereits Berufserfahrung als XXXX hat. Damit erscheint auch die Angabe der potentiellen Dienstgeberin als glaubhaft.Wenn der BF in seiner gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 erhobenen Beschwerde ausführt, dass er anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt hätte, noch nie im römisch 40 gearbeitet habe und sich als römisch 40 gerne zur Verfügung stellen würde, sollte ein solcher gesucht werden, erscheint dem Gericht nicht glaubwürdig. Vielmehr ist auf Grund seiner Angaben im Lebenslauf davon auszugehen, dass er bereits Berufserfahrung als römisch 40 hat. Damit erscheint auch die Angabe der potentiellen Dienstgeberin als glaubhaft. Letztere ist mit ihren Angaben konsistent und widerspruchsfrei geblieben, weshalb ihren Angaben entsprechender Glauben zu schenken war. Auch ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, weshalb sie dem BF durch eine unwahre Angabe schaden sollte. Es waren daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm am XXXX .2022 bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesene Arbeitsstelle als XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2022 aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hätte und diese Stelle ihm auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen wäre. 3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm am römisch 40 .2022 bei der Dienstgeberin römisch 40 zugewiesene Arbeitsstelle als römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2022 aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hätte und diese Stelle ihm auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen wäre. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Am XXXX .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn ab dem XXXX .2022 [Stellenzuweisung vom XXXX .2022; Rückmeldung der Dienstgeberin vom XXXX .2022]. Das Stellenangebot war explizit mit der Aufforderung „Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau XXXX oder per E-Mail an: XXXX “ verbunden.Am römisch 40 .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn ab dem römisch 40 .2022 [Stellenzuweisung vom römisch 40 .2022; Rückmeldung der Dienstgeberin vom römisch 40 .2022]. Das Stellenangebot war explizit mit der Aufforderung „Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau römisch 40 oder per E-Mail an: römisch 40 “ verbunden. Der BF hat sich bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben. Das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ist vielmehr dem Widerspruch zwischen seinen Angaben im Lebenslauf, wonach er als XXXX gearbeitet habe, und seinen Angaben gegenüber der Dienstgeberin, keine Erfahrung im XXXX zu haben, womit er seinem Arbeitsunwillen Ausdruck verlieh. Dadurch kam die ihm zugewiesene Beschäftigung nicht zustande [PV des BF in der VH-Niederschrift vom 03.02.2023, Seite 4 ff; E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX .2023]. Der BF hat sich bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben. Das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ist vielmehr dem Widerspruch zwischen seinen Angaben im Lebenslauf, wonach er als römisch 40 gearbeitet habe, und seinen Angaben gegenüber der Dienstgeberin, keine Erfahrung im römisch 40 zu haben, womit er seinem Arbeitsunwillen Ausdruck verlieh. Dadurch kam die ihm zugewiesene Beschäftigung nicht zustande [PV des BF in der VH-Niederschrift vom 03.02.2023, Seite 4 ff; E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom römisch 40 .2023]. Wenn es in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides heißt, dass er die Stelle aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hätte, weil er keine Hebetätigkeiten durchführen könne, kann dafür weder in den im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt einliegenden Urkunden eine Entsprechung gefunden werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden von keiner der Verfahrensparteien entsprechende Behauptungen erhoben, weshalb sich der Bescheid vom XXXX .2022, was den Inhalt seiner Begründung betrifft, als aktenwidrig erweist.Wenn es in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides heißt, dass er die Stelle aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hätte, weil er keine Hebetätigkeiten durchführen könne, kann dafür weder in den im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt einliegenden Urkunden eine Entsprechung gefunden werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden von keiner der Verfahrensparteien entsprechende Behauptungen erhoben, weshalb sich der Bescheid vom römisch 40 .2022, was den Inhalt seiner Begründung betrifft, als aktenwidrig erweist. Auszugehen ist jedoch davon, dass der BF nach der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS mit seinen Angaben im Telefonat mit ihr und den in seinem Lebenslauf enthaltenen Angaben, die sehr wohl auf eine Berufserfahrung als XXXX schließen lassen, so sehr in Widerspruch gesetzt hat, dass er gegenüber der potentiellen Dienstgeberin als arbeitsunwillig erschienen ist, wodurch die ihm bei der Fa. XXXX zugewiesene Beschäftigung nicht zustande kam. Auszugehen ist jedoch davon, dass der BF nach der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS mit seinen Angaben im Telefonat mit ihr und den in seinem Lebenslauf enthaltenen Angaben, die sehr wohl auf eine Berufserfahrung als römisch 40 schließen lassen, so sehr in Widerspruch gesetzt hat, dass er gegenüber der potentiellen Dienstgeberin als arbeitsunwillig erschienen ist, wodurch die ihm bei der Fa. römisch 40 zugewiesene Beschäftigung nicht zustande kam. Dem BF gereicht sowohl dies, als auch der Umstand zum Vorwurf, sich nach dem stattgehabten Telefonat mit der potentiellen Dienstgeberin um die ihm zugewiesene Beschäftigung nicht proaktiv bemüht zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine arbeitslose Person um die ihr vom AMS zugewiesene Stelle beworben hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie sich nach Übermittlung der Bewerbungsunterlagen proaktiv um diese Stelle bemüht hat. Ein solch proaktives Bemühen lässt sich in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er von der Dienstgeberin angerufen worden sei und diese einen Termin mit ihm vereinbaren wollte und sie sich nicht mehr bei ihm gemeldet hätte, nicht erblicken, zumal sein Verhalten nach seinen eigenen Angaben im Wesentlichen darin bestand, abzuwarten, ob sich die Dienstgeberin wieder bei ihm meldet. Das allein genügt für die Annahme eines proaktiven Verhaltens zur Erlangung einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Stelle nicht. Vielmehr wäre ihm nur dann ein proaktives Verhalten zu konzedieren gewesen, wenn er sich um die ihm zugewiesene Stelle (etwa durch aktives Zugehen auf die Dienstgeberin) auch tatsächlich bemüht hätte. Das ist, wie schon ausgeführt, anlassbezogen nicht hervorgekommen. Ihm gereicht nicht nur dieses Verhalten, sondern auch das Faktum zum Vorwurf, sich damit abgefunden zu haben, dass die Stelle bei einem Unterbleiben einer Reaktion von seiner Seite nicht zustande kommen könnte. Damit liegt Vorsatz in seiner leichten Form des „dolus eventualis“ vor; diese Form des Vorsatzes genügt für die Begründung einer Vereitelungshandlung. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er hat seit der Beendigung seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am XXXX .2017 keine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung mehr angenommen. Dieser Umstand vermag eine (teilweise oder gänzliche) Nachsicht von den Rechtsfolgen

§ 10Al

VG nicht zu rechtfertigen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er hat seit der Beendigung seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am römisch 40 .2017 keine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung mehr angenommen. Dieser Umstand vermag eine (teilweise oder gänzliche) Nachsicht von den Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG nicht zu rechtfertigen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2262178.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.