← Österreich

{'item': 'G305 2263512-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG305 2263512-1 Spruch, G305 2263512-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Dr. Christoph RADLINGMAYR über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Dr. Christoph RADLINGMAYR über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , b e s c h l o s s e n: A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er gemäß §§ 10 und 38 AlVG für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er gemäß Paragraphen 10 und 38 AlVG für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, am XXXX .2022 eine Beschäftigung als XXXX bei der Fa. XXXX aufzunehmen. Dadurch, dass er sich nicht mehr bei der Dienstgeberin gemeldet habe und für sie auch sonst nicht erreichbar gewesen sei, habe er eine mögliche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit mit XXXX .2022 vereitelt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, am römisch 40 .2022 eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Fa. römisch 40 aufzunehmen. Dadurch, dass er sich nicht mehr bei der Dienstgeberin gemeldet habe und für sie auch sonst nicht erreichbar gewesen sei, habe er eine mögliche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit mit römisch 40 .2022 vereitelt.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF innerhalb offener Frist eine zum XXXX .2022 datierte Beschwerde ein und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass er sich, wie vorgeschrieben, auf die ihm zugewiesene Stelle beworben und sich danach jemand von der potentiellen Dienstgeberin bei ihm gemeldet habe. Es sei die Stelle besprochen worden und habe er, sich die Firma ansehen wollen, bevor er den Arbeitsvertrag unterschreibt.
  4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF innerhalb offener Frist eine zum römisch 40 .2022 datierte Beschwerde ein und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass er sich, wie vorgeschrieben, auf die ihm zugewiesene Stelle beworben und sich danach jemand von der potentiellen Dienstgeberin bei ihm gemeldet habe. Es sei die Stelle besprochen worden und habe er, sich die Firma ansehen wollen, bevor er den Arbeitsvertrag unterschreibt.
  5. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2022, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  6. Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2022, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Am XXXX .2023 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Eingabe mit der Erklärung ein, dass er die gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde zurückziehe.
  8. Am römisch 40 .2023 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Eingabe mit der Erklärung ein, dass er die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Mit Schriftsatz vom XXXX .2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX .2022 zurückziehe. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 .2022 zurückziehe. In Anbetracht dieser eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung ist davon auszugehen, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als zurückgezogen gelten soll. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der über den Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb das anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der über den Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb das anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
  9. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch die Erklärung des BF ist eindeutig klargestellt, dass er die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde wünscht. Damit ist einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt die Grundlage entzogen. Es liegt auch keine Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt die Grundlage entzogen. Es liegt auch keine Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2263512.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.