Obsah (11)
Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG309 2255437-1 Spruch, G309 2255695-1/8EG309 2255437-1/8EG309 2255695-1/8E, G309 2255437-1/8E, IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin (BF) brachte einlangend am 09.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und gleichzeitiger Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ein. Dem Antrag legte die BF medizinische Unterlagen bei.
- Im Rahmen Ermittlungsverfahrens zog die belangte Behörde Dr. XXXX als Amtssachverständige (Fachärztin für Neurologie) bei. Diese stellte mit Gutachten vom 05.01.2022 einen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) fest und traf die Feststellung, dass der Bedarf einer ständigen Begleitperson im Sinne des Bundesbehindertengesetzes aus medizinischer Sicht zu verneinen sei.
- Im Rahmen Ermittlungsverfahrens zog die belangte Behörde Dr. römisch 40 als Amtssachverständige (Fachärztin für Neurologie) bei. Diese stellte mit Gutachten vom 05.01.2022 einen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) fest und traf die Feststellung, dass der Bedarf einer ständigen Begleitperson im Sinne des Bundesbehindertengesetzes aus medizinischer Sicht zu verneinen sei.
- Nach Durchführung eines Parteiengehörs wurde der BF mit Schreiben vom 08.04.2022 ihr beantragter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 vH übermittelt.
- Mit Bescheid vom 06.04.2022 wurde der Antrag auf Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid mit dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
- Die BF brachte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Grad der Behinderung ein. Sie habe bereits im Jahr 2003 einen Behindertenpass mit damals schon 60 % gehabt und ihr Gesundheitszustand habe sich seither verschlechtert. Sie leide an ständigen Kopf-, Hüft- und HWS-Schmerzen, Reflux, Verstopfung, Durchfall und Inkontinenz. Die gleichlautende Beschwerde der BF bezog sich auch auf den abweisenden Bescheid hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung.
- Die Verwaltungsakten zu beiden Beschwerden wurden seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 31.05.2022 bzw. 08.06.2022 beim erkennenden Gericht ein.
- Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde Dr. XXXX als Amtssachverständige (Ärztin für Allgemeinmedizin) dem Verfahren beigezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
- Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde Dr. römisch 40 als Amtssachverständige (Ärztin für Allgemeinmedizin) dem Verfahren beigezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten vom 05.12.2022) wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Die BF brachte zu den Beschwerdefällen eine gleichlautende Stellungnahme ein. Die sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden, sie habe sieben OP an der Wirbelsäule gehabt und wörtlich „kein Kopfschmerz, kein Druckschmerz […] Rumpfwirbelsäule hochgradig eingeschränkt […] Befunde in Arbeit“. Sie übermittelte mit der Stellungnahme einen Röntgenbefund vom 27.12.2022, einen CT-Befund vom 29.11.2022, den Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2022, einen Befundbericht vom 29.08.2022 und eine Vorordnung eines Sehbehelfes vom 08.11.
- Weiters brachte die BF am 11.01.2022 ein Schreiben sein. Sie habe am 29.12.2022 schon einmal Befunde geschickt und sei mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden. Es seien noch Befunde ausständig. Sie übermittelte einen Röntgenbefund vom 22.12.2022, einen radiologischen Befund (unauffällige Mammographie) vom 23.12.2022 und einen MRT-Befund vom 30.12.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerden gegen 1) den Grad der Behinderung im Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 08.04.2022, OB: XXXX und 2) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 06.04.2022, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ wurden aus verfahrensökonomischen Gründen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden.Die Beschwerden gegen 1) den Grad der Behinderung im Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 08.04.2022, OB: römisch 40 und 2) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 06.04.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ wurden aus verfahrensökonomischen Gründen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden. Der BF wurde mit Bescheid vom 20.02.2003 im Berufungsverfahren durch das Amt der Stmk Landesregierung ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zuerkannt. Mit Bescheid vom 27.07.2007 wurde der BF eine Invaliditätspension zuerkannt, mit Bescheid vom 29.03.2022 wurde der Anspruch der BF auf Alterspension ab 01.02.2022 anerkannt. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Depression mit somatoformer Störung - degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, kein Hinweis auf Wurzelkompression, jedoch radiologische Veränderungen und Schmerzen - wiederholte Kopfschmerzen mit Notwendigkeit einer Medikation - Bewegungseinschränkung an beiden Schultergelenken - Karpaltunnelsyndrom - Pseudodemenz leichter Ausprägung Im Vordergrund der Leidenszustände steht die Depression mit somatoformer Störung mit einem Grad der Behinderung von 40 vH. Diese wird durch die Gesundheitsschädigung (GS) 2 um eine Stufe angehoben, da im Zusammenwirken mit der Schädigung des Achsenskeletts im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird. GS 3 bis 6 heben den Grad der Behinderung nicht weiter an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das Erfordernis einer Begleitperson: Die BF ist nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Sie ist weder blind oder hochgradig sehbehindert, noch taubblind. Die Beschwerdeführerin bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Hinweise auf kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe durch eine zweite Person bedingen, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 60 von Hundert im Jahr 2003 ergibt sich aus dem Bescheid der Stmk Landesregierung vom 20.02.2003, weitere Dokumente oder Befunde sind dazu nicht vorhanden. Die Feststellungen zur Invaliditätspension und Alterspension ergeben sich aus den oben genannten Schriftstücken. Das seitens des BVwG eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX als Amtssachverständige (Ärztin für Allgemeinmedizin), vom 05.12.2022, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das seitens des BVwG eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 als Amtssachverständige (Ärztin für Allgemeinmedizin), vom 05.12.2022, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorliegenden Krankheitsbilder wurden
der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie auf Grund der vorgelegten Befunde (23 Stk) ausführlich erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Gutachten vom 05.12.2022 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Der von der BF in der Beschwerde eingebrachte Röntgenbefund vom 27.12.2022 beinhaltet ein Röntgen der LWS, Becken und Hüftgelenk. Es wurde ein linkskonvexer Achsenknick und eine Osteochondrose bei normaler Höhe der Wirbelkörper diagnostiziert. Weiters wurde ein geringer Beckenschiefstand und keine signifikanten Veränderungen beider Hüftgelenke festgestellt. Dieser Befund ist weitgehend deckungsgleich mit den im Verfahren eingebrachten Befunden vom 26.11.2021, vom 22.10.2021 und vom 19.11.
- Der CT-Befund vom 29.11.2022 beinhaltet ein MRT der Lendenwirbelsäule und ist weitgehend deckungsgleich mit den Befunden vom 26.11.2021 und 12.12.
- Der Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2022 ergeben keine Abweisung zu den Vorbefunden vom 21.07.2022 und 04.04.
- Der Befundbericht vom 29.08.2022 eines Facharztes für Innere Medizin wurde bereits im Sachverständigengutachten vom 05.12.2022 berücksichtigt. Die Vorordnung eines Sehbehelfes vom 08.11.2022 stellt keinen aussagekräftigen Befund dar, zudem hat die BF im bisherigen Verfahren keine Fehlsichtigkeit geltend gemacht, weshalb dies eine unzulässige Neuerung darstellt. Der Röntgenbefund vom 22.12.2022 hat eine Densiometrie mit FRAX- und Trabecular Bone Score zum Inhalt. Dieser Befund enthält lediglich eine Einschätzung für ein 10-Jahres-Risiko eines größeren Knochenbruches. Der radiologischen Befund vom 23.12.2022 hat eine unauffällige Mammographie zum Inhalt und der MRT-Befund vom 30.12.2022 ist wiederum weitgehend deckungsgleich mit den Befunden vom 26.11.2021 und 13.12.
- Die nachträglich eingereichten Befunde sind daher nicht geeignet eine Änderung der Einschätzung des Grades zu bewirken, da bereits von der Amtssachverständigen die zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung vorliegenden – weitgehend deckungsgleichen – Befunde berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde festgestellt, dass die BF im täglichen Leben autark ist. Es liegt zwar eine Pseudodemenz vor, die Konzentration und Merkfähigkeit wurden im Rahmen der medizinischen Untersuchung als ausreichend befunden. Zudem war die Orientierung zu Person, Ort und Zeit gegeben. Auch sind die nachträglichen Befunde nicht geeignet, die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Begleitperson im Sinne des Bundesbehindertengesetzes zu untermauern.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 42Abs.
1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45BBG Abs.
1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Nach § 1 Abs. 4 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass diese Person einer Begleitperson bedarf, einzutragen. Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass diese Person einer Begleitperson bedarf, einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen bei: - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a (Überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen) verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, (Überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen) verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d (blind, hochgradig sehbehindert, taubblind) verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d (blind, hochgradig sehbehindert, taubblind) verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten
- Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
- Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). 3.2.
- Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: 3.2.1.
- Zum Grad der Behinderung: Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBI. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist unter anderem die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von den BF "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBI. Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist unter anderem die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von den BF "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Diese Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht, somit ist die Vorordnung eines Sehbehelfes – welche zudem keinen Befund im eigentlichen Sinne enthält - nach der Aktenvorlage an das BVwG erstmals vorgebracht worden. Diese Erkrankung - welche im Fall eines entsprechenden Befundes - eine Veränderung des Grades der Behinderung bewirken könnte - ist daher vom Neuerungsverbot umfasst und konnte dementsprechend nicht berücksichtigt werden. Es ist der BF jedoch unbenommen, diesbezüglich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu stellen. Die weiteren, von der BF vorgelegten Befunde, waren nicht geeignet, Zweifel an der richtigen Einschätzung des Grades der Behinderung hervorzurufen, da sie im Wesentlichen deckungsgleich mit jenen Befunden waren, die im Zuge der Untersuchung durch die Amtssachverständige Berücksichtigung fanden (siehe auch oben unter „Beweiswürdigung“). Aus diesem Grund war die gegen den Grad der Behinderung gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.
- Zur Zusatzeintragung: Die Voraussetzungen zur Eintragung der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sind im oben zitierten § 1 Abs 4 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen taxativ angeführt. Die Voraussetzungen zur Eintragung der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sind im oben zitierten Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen taxativ angeführt. Da festgestellt worden ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine einzige der erforderlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer etwaigen Verschlechterung des Leidenszustandes auf Antrag die neuerliche Prüfung dieser oder einer anderen Zusatzeintragung in Betracht kommt. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Gesundheitsschädigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Gesundheitsschädigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G309.2255437.1.00