RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG315 2251772-1 Spruch, G315 2251772-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2022, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2022, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 14.01.2022 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 14.01.2022 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß , Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu 18 Monaten im Oktober 2021 und im Dezember 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, der Vergehen der dauernden Sachentziehung, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie des Vergehens des Suchtgifthandels verwiesen. Weiters sei der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbestraft, zuletzt wegen Einbruchsdiebstahls mit rechtskräftigem Urteil vom 13.09.2018 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ab 2014 zeitweise Saisonarbeit nachgegangen. Seit April 2019 sei er in Österreich mit Neben- oder Hauptwohnsitzen gemeldet und auch sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen oder habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Sein gesamtes Familienleben befinde sich in Kroatien. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Auch wenn der Beschwerdeführer angebe, sein Verhalten sei lediglich durch sein Suchtproblem begründet und er erst wieder seit der Arbeitslosigkeit in Österreich am 13.04.2021 rückfällig geworden sei, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.05.2021 unter Einfluss von Kokain ein Fahrzeug gelenkt habe. Suchtmitteldelinquenz stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar, von dem erfahrungsgemäß eine besonders hohe Wiederholungsgefahr ausgehe. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Der Beschwerdeführer sei nur kurz nach ersten Verurteilung in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe neuerlich wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden. Er zeige bisher keinerlei Einsicht und sei die Gefahr der Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens evident. Dem Beschwerdeführer sei daher kein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen gewesen und sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu 18 Monaten im Oktober 2021 und im Dezember 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, der Vergehen der dauernden Sachentziehung, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie des Vergehens des Suchtgifthandels verwiesen. Weiters sei der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbestraft, zuletzt wegen Einbruchsdiebstahls mit rechtskräftigem Urteil vom 13.09.2018 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ab 2014 zeitweise Saisonarbeit nachgegangen. Seit April 2019 sei er in Österreich mit Neben- oder Hauptwohnsitzen gemeldet und auch sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen oder habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Sein gesamtes Familienleben befinde sich in Kroatien. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Auch wenn der Beschwerdeführer angebe, sein Verhalten sei lediglich durch sein Suchtproblem begründet und er erst wieder seit der Arbeitslosigkeit in Österreich am 13.04.2021 rückfällig geworden sei, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.05.2021 unter Einfluss von Kokain ein Fahrzeug gelenkt habe. Suchtmitteldelinquenz stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar, von dem erfahrungsgemäß eine besonders hohe Wiederholungsgefahr ausgehe. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Der Beschwerdeführer sei nur kurz nach ersten Verurteilung in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe neuerlich wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden. Er zeige bisher keinerlei Einsicht und sei die Gefahr der Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens evident. Dem Beschwerdeführer sei daher kein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen gewesen und sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt durch persönliche Übergabe am 18.01.2022 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.02.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mangels entsprechender Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme als gesund einzustufen, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, drogensüchtig zu sein und diese Suchtmittelabhängigkeit der Grund für seine damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität wäre. Die bestehende Drogensucht ergebe sich auch aus den Strafurteilen. Es werde weiters darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer beim Strafgericht einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG gestellt habe, über den noch keine abschließende Entscheidung vorliege. Sollte der Strafaufschub gewährt werden, wäre die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich zur Therapie dringend erforderlich. Eine umgehende Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes sei weder erforderlich noch möglich. Es werde dazu auf VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0240, verwiesen, wonach gemäß § 59 Abs. 4 FPG eine Abschiebung auch nicht für die Dauer des gewährten Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG erfolgen dürfe. Während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich sei er annähernd durchgehend beschäftigt und stets selbsterhaltungsfähig gewesen. Er sei als beruflich verankert anzusehen. Eine weitere Beschäftigung wie bisher in der Gastronomie oder bei Saisonbetrieben scheine gewährleistet. Er bereue seine Taten sehr und sei sein reumütiges Geständnis auch ein Milderungsgrund im Strafverfahren gewesen. Einen angemessenen Durchsetzungsaufschub benötige der Beschwerdeführer zur Regelung seiner Angelegenheiten, etwa Organisation und Abholung seiner persönlichen Gegenstände. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme nach § 39 SMG erfolgreich beende, sei nicht mehr von einer derartigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Auch die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren erscheine dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner konkreten strafbaren Handlungen zu lange. Aus seiner Sicht sei seine Zukunftsprognose vor dem Hintergrund der lediglich auf seiner Drogensucht fußenden Delinquenz und dem künftig erfolgreichen Abschluss einer Therapie als positiv zu bewerten. Zum Zeitpunkt der derzeit vorgesehenen Haftentlassung würde ein derartig langes Aufenthaltsverbot einer weiteren Strafe gleichkommen, zumal in der Zwischenzeit erfolgte Maßnahmen und Veränderungen des Beschwerdeführers infolge des Vollzuges einer jahrelangen Freiheitsstrafe einbezogen werden müssten.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mangels entsprechender Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme als gesund einzustufen, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, drogensüchtig zu sein und diese Suchtmittelabhängigkeit der Grund für seine damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität wäre. Die bestehende Drogensucht ergebe sich auch aus den Strafurteilen. Es werde weiters darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer beim Strafgericht einen Antrag auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG gestellt habe, über den noch keine abschließende Entscheidung vorliege. Sollte der Strafaufschub gewährt werden, wäre die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich zur Therapie dringend erforderlich. Eine umgehende Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes sei weder erforderlich noch möglich. Es werde dazu auf VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0240, verwiesen, wonach gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG eine Abschiebung auch nicht für die Dauer des gewährten Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG erfolgen dürfe. Während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich sei er annähernd durchgehend beschäftigt und stets selbsterhaltungsfähig gewesen. Er sei als beruflich verankert anzusehen. Eine weitere Beschäftigung wie bisher in der Gastronomie oder bei Saisonbetrieben scheine gewährleistet. Er bereue seine Taten sehr und sei sein reumütiges Geständnis auch ein Milderungsgrund im Strafverfahren gewesen. Einen angemessenen Durchsetzungsaufschub benötige der Beschwerdeführer zur Regelung seiner Angelegenheiten, etwa Organisation und Abholung seiner persönlichen Gegenstände. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme nach Paragraph 39, SMG erfolgreich beende, sei nicht mehr von einer derartigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Auch die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren erscheine dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner konkreten strafbaren Handlungen zu lange. Aus seiner Sicht sei seine Zukunftsprognose vor dem Hintergrund der lediglich auf seiner Drogensucht fußenden Delinquenz und dem künftig erfolgreichen Abschluss einer Therapie als positiv zu bewerten. Zum Zeitpunkt der derzeit vorgesehenen Haftentlassung würde ein derartig langes Aufenthaltsverbot einer weiteren Strafe gleichkommen, zumal in der Zwischenzeit erfolgte Maßnahmen und Veränderungen des Beschwerdeführers infolge des Vollzuges einer jahrelangen Freiheitsstrafe einbezogen werden müssten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 17.02.2022 ein.
- Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Landesgericht Innsbruck vom 31.03.2022 bzw. 01.04.2022 betreffend den Verfahrensstand zum vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2022 der Beschluss über die Bewilligung des Strafaufschubes vom 28.03.2022 übermittelt.
- Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Landesgericht Innsbruck vom 31.03.2022 bzw. 01.04.2022 betreffend den Verfahrensstand zum vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2022 der Beschluss über die Bewilligung des Strafaufschubes vom 28.03.2022 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 22.02.2022, einlangend bei Gericht am 1.03.2022 wurde mitgeteilt, dass ein Verfahren wegen § 127 eingestellt wurde.
- Mit Schreiben vom 22.02.2022, einlangend bei Gericht am 1.03.2022 wurde mitgeteilt, dass ein Verfahren wegen Paragraph 127, eingestellt wurde.
- Mit Schreiben vom 31.05.2022, einlangend bei Gericht am 13.06.2022 wurde mitgeteilt, dass ein Großteil des Abnehmerkreises des BF befragt wurde, ein geringer Teil der Abnehmer jedoch noch nicht.
- Mit Note vom 16.08.2022, einlangend bei Gericht am selben Tag, wurde mitgeteilt, dass von der Verfolgung des BF gem. § 35 Abs. 9 SMG, von der vorläufig zurückgetreten worden war, nunmehr endgültig zurückgetreten wurde. Ein Fortsetzungsgrund nach § 38 Abs. 1a SMG habe sich nicht ergeben.
- Mit Note vom 16.08.2022, einlangend bei Gericht am selben Tag, wurde mitgeteilt, dass von der Verfolgung des BF gem. Paragraph 35, Absatz 9, SMG, von der vorläufig zurückgetreten worden war, nunmehr endgültig zurückgetreten wurde. Ein Fortsetzungsgrund nach Paragraph 38, Absatz eins a, SMG habe sich nicht ergeben.
- Mit Note vom 28.09.2022 wurde mitgeteilt, dass von der Verfolgung des oben Genannten wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG gem. § 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurückgetreten wurde.
- Mit Note vom 28.09.2022 wurde mitgeteilt, dass von der Verfolgung des oben Genannten wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG gem. Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgetreten wurde.
- Am 18.10.2022 wurde das Urteil 17 Hv 35/22v-38 betreffend das schwere Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z5, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2
- Fall, 15 StGB übermittelt.
- Am 18.10.2022 wurde das Urteil 17 Hv 35/22v-38 betreffend das schwere Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Z5, 129 Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz 2,
- Fall, 15 StGB übermittelt.
- Am 09.01.2022 wurde nach mehreren Urgenzen des Bundesverwaltungsgeriches vom Landesgericht XXXX mitgeteilt, dass derzeit ein Widerruf des gewährten Strafaufschubes wegen einer zwischenzeitlich erfolgten, neuerlichen Verurteilung geprüft wird. Bestätigungen über den Therapieverlauf des Beschwerdeführers würden d.g. nicht vorliegen bzw. seien diese vom Verurteilten nicht beigebracht worden.
- Am 09.01.2022 wurde nach mehreren Urgenzen des Bundesverwaltungsgeriches vom Landesgericht römisch 40 mitgeteilt, dass derzeit ein Widerruf des gewährten Strafaufschubes wegen einer zwischenzeitlich erfolgten, neuerlichen Verurteilung geprüft wird. Bestätigungen über den Therapieverlauf des Beschwerdeführers würden d.g. nicht vorliegen bzw. seien diese vom Verurteilten nicht beigebracht worden.
- Mit Note vom 17.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und wurde er unter einem aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten.
- Mit Schreiben vom 25.01.2023 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Unter einem wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Therapiebestätigung des XXXX - Therapiebestätigung des römisch 40 - ÖGK Krankenstandsbescheinigung - ÖGK-Bestätigung über Auszahlungsbestätigung Krankengeld - ÖGK Sozialversicherungsauszug II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 28.04.2022 und dort angeführte Ausweisdaten).1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 28.04.2022 und dort angeführte Ausweisdaten). Er hat in Österreich am 18.06.2021 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer gestellt, über den noch nicht entschieden wurde (vgl. Fremdenregister).Er hat in Österreich am 18.06.2021 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer gestellt, über den noch nicht entschieden wurde vergleiche Fremdenregister). In Österreich war der Beschwerdeführer bisher mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet (vgl. Zentrales Melderegister):In Österreich war der Beschwerdeführer bisher mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet vergleiche Zentrales Melderegister): - 20.12.2014 bis 15.04.2015 Nebenwohnsitz - 02.02.2017 bis 23.03.2017 Hauptwohnsitz - 08.04.2019 bis 17.10.2019 Nebenwohnsitz - 04.12.2019 bis 23.03.2020 Nebenwohnsitz - 14.07.2020 bis 25.05.2021 Nebenwohnsitz - 29.09.2020 bis 01.12.2021 Hauptwohnsitz - 05.11.2021 bis 31.03.2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 24.04.2022 bis 07.09.2022 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 08.09.2022 - 03.10.2022 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 03.10.2022 - 11.10.2022 Hauptwohnsitz XXXX - 03.10.2022 - 11.10.2022 Hauptwohnsitz römisch 40 - 20.10.2022 - laufend Hauptwohnsitz XXXX - 20.10.2022 - laufend Hauptwohnsitz römisch 40 Weiters liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.01.2023, Beilage zur Stellungnahme des BF):Weiters liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.01.2023, Beilage zur Stellungnahme des BF): - 19.12.2014 bis 12.04.2015 Arbeiter (rund fünf Monate) - 27.12.2016 bis 05.02.2017 Arbeiter (rund ein Monat) - 15.02.2017 bis 02.04.2017 Arbeiter (rund eineinhalb Monate) - 05.04.2019 bis 24.04.2019 Arbeiter (rund zwei Wochen) - 16.07.2019 bis 13.10.2019 Arbeiter (rund drei Monate) - 03.12.2019 bis 26.03.2020 Arbeiter (rund vier Monate) - 01.07.2020 bis 14.03.2021 Arbeiter (siebeneinhalb Monate) - 17.04.2021 bis 14.07.2021 Arbeitslosengeldbezug (drei Monate) - 04.08.2021 bis 23.09.2021 Arbeitslosengeldbezug (rund eineinhalb Monate) - 12.10.2021 bis 16.10.2021 Notstandshilfebezug (fünf Tage) - 01.04.2022 bis 06.04.2022 Notstandshilfebezug (sechs Tage) - 07.11.2022 bis 10.11.2022 Notstandshilfebezug (vier Tage) - 11.11.2022 bis laufend Krankengeldbezug, Sonderfall Er reiste seinen Angaben nach erstmals im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und war hier mehrere Jahre als Saisonarbeiter in der Gastronomie beschäftigt, reiste aber immer wieder aus dem Bundesgebiet aus (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2021, AS 165 f).Er reiste seinen Angaben nach erstmals im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und war hier mehrere Jahre als Saisonarbeiter in der Gastronomie beschäftigt, reiste aber immer wieder aus dem Bundesgebiet aus vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2021, AS 165 f). Seit April 2019 hat er sich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, war hier entsprechend mit Haupt- und Nebenwohnsitzen gemeldet und ging den angeführten Erwerbstätigkeiten nach. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist dem Beschwerdeführer ausgehend von seinen Sozialversicherungsdaten nicht gelungen. Eine Wiedereinstellungszusage liegt bis dato nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren, jedoch kroatischer Staatsangehöriger, ledig und sorgepflichtig für ein etwa elfjähriges Kind. Er hat Schulden in Höhe von etwa EUR 52.000,00 aus einem Umschuldungskredit. In Österreich leben keinerlei Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers. Sein gesamtes Privat- und Familienleben befindet sich seinen eigenen Angaben nach in Kroatien, wo er langfristig auch wieder dauerhaft wohnhaft sein will (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.04.2022; Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck im Urteil vom 14.12.2021, AS 217; schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2021, AS 165 f).Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren, jedoch kroatischer Staatsangehöriger, ledig und sorgepflichtig für ein etwa elfjähriges Kind. Er hat Schulden in Höhe von etwa EUR 52.000,00 aus einem Umschuldungskredit. In Österreich leben keinerlei Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers. Sein gesamtes Privat- und Familienleben befindet sich seinen eigenen Angaben nach in Kroatien, wo er langfristig auch wieder dauerhaft wohnhaft sein will vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.04.2022; Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck im Urteil vom 14.12.2021, AS 217; schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2021, AS 165 f). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. Kurs absolviert oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert hätte. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass er Mitglied eines Vereins oder einer Organisation in Österreich wäre. Der Beschwerdeführer hat sonst keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen in Österreich. Seine Muttersprache ist Kroatisch; er sehr gute Deutschkenntnisse (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2021, AS 165 f).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. Kurs absolviert oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert hätte. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass er Mitglied eines Vereins oder einer Organisation in Österreich wäre. Der Beschwerdeführer hat sonst keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen in Österreich. Seine Muttersprache ist Kroatisch; er sehr gute Deutschkenntnisse vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2021, AS 165 f). Der Beschwerdeführer ist an Suchtmittel gewöhnt und Suchtmittelabhängig (vgl. ua. etwa Beschluss des Landesgerichtes vom 28.03.2022 und Verweis auf eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten, S 2 des Beschlusses). Diesbezüglich wurde ihm Strafaufschub gemäß § 39 SMG zur Absolvierung einer stationären Entwöhnungstherapie gewährt (vgl. dazu auch Punkt 1.2.11.). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer – an einer anderen dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in Kroatien nicht behandelbar wäre (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2021, AS 165 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.03.2022). Der Beschwerdeführer ist an Suchtmittel gewöhnt und Suchtmittelabhängig vergleiche ua. etwa Beschluss des Landesgerichtes vom 28.03.2022 und Verweis auf eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten, S 2 des Beschlusses). Diesbezüglich wurde ihm Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG zur Absolvierung einer stationären Entwöhnungstherapie gewährt vergleiche dazu auch Punkt 1.2.11.). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer – an einer anderen dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in Kroatien nicht behandelbar wäre vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2021, AS 165 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.03.2022). , 1.
- Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Bereits am 29.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen am 26.06.2014 seitens der Polizei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt (vgl. Abschlussbericht vom 29.11.2014, AS 73 ff).1.2.
- Bereits am 29.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen am 26.06.2014 seitens der Polizei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt vergleiche Abschlussbericht vom 29.11.2014, AS 73 ff). Es erfolgte diesbezüglich jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung (vgl. Strafregisterauszug vom 28.04.2022).Es erfolgte diesbezüglich jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung vergleiche Strafregisterauszug vom 28.04.2022). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle am 31.03.2021 beim Besitz von rund 20 g Kokain inklusive Verpackung von der Polizei betreten. Der Beschwerdeführer war weiters in einem durch Kokain und Morphin beeinträchtigten Zustand und wurde am 09.04.2021 bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht (vgl. Abtretungsbericht vom 09.04.2021, AS 3 ff).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle am 31.03.2021 beim Besitz von rund 20 g Kokain inklusive Verpackung von der Polizei betreten. Der Beschwerdeführer war weiters in einem durch Kokain und Morphin beeinträchtigten Zustand und wurde am 09.04.2021 bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht vergleiche Abtretungsbericht vom 09.04.2021, AS 3 ff). Die Staatsanwaltschaft trat in der Folge vorläufig von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG zurück (vgl. Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 04.06.2021, AS 11).Die Staatsanwaltschaft trat in der Folge vorläufig von der Verfolgung gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG zurück vergleiche Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 04.06.2021, AS 11). 1.2.
- Am 01.07.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einem versuchten Diebstahl eines Akkus für einen Elektroscooter betreten und in der Folge wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls zu Anzeige gebracht (vgl. Abschluss-Bericht vom 07.07.2021, AS 15 ff).1.2.
- Am 01.07.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einem versuchten Diebstahl eines Akkus für einen Elektroscooter betreten und in der Folge wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls zu Anzeige gebracht vergleiche Abschluss-Bericht vom 07.07.2021, AS 15 ff). Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt (vgl. Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens vom 13.07.2021, AS 23).Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt vergleiche Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens vom 13.07.2021, AS 23). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war zudem zumindest am 17.08.2021 zur Festnahme/Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft XXXX ausgeschrieben und bestand ein zusätzlicher Haftbefehl zur Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung in Deutschland (vgl. Rechtshilfeauskunft Gemeinsames Zentrum Passau vom 17.08.2021, AS 51 f).1.2.
- Der Beschwerdeführer war zudem zumindest am 17.08.2021 zur Festnahme/Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgeschrieben und bestand ein zusätzlicher Haftbefehl zur Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung in Deutschland vergleiche Rechtshilfeauskunft Gemeinsames Zentrum Passau vom 17.08.2021, AS 51 f). 1.2.
- Am 18.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Fahrens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am 31.03.2021 gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht (vgl. aktenkundige Anzeige, AS 91 ff).1.2.
- Am 18.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Fahrens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am 31.03.2021 gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht vergleiche aktenkundige Anzeige, AS 91 ff). , 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.10.2021, 34 Hv 83/2021z, rechtskräftig am 07.10.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß § 135 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.10.2021, 34 Hv 83/2021z, rechtskräftig am 07.10.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch, gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß Paragraph 135, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigten des Hotels in dem er arbeitete, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 20.07.2021, indem er unter Verwendung eines nicht widerrechtlich erlangten Schlüssels in das Hotel eindrang und mit einem ihm bekannten Nummerncode einen Tresor öffnete und Bargeld in Höhe von zumindest EUR 1.810,00 entnahm; am 25.07.2021, indem er unter Verwendung eines nicht widerrechtlich erlangten Schlüssels in das Hotel eindrang und mit einem ihm bekannten Nummerncode einen Tresor öffnete sowie einen weiteren unfixierten Tresor mit sich nahm und zu Hause mit einem Schraubenzieher aufbrach, Bargeld in Höhe von zumindest EUR 6.100,00 entnahm, sowie am 12.08.2021 durch Einbruch, indem er die Drehtüre zum Hotel mit einem nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel aufsperrte, eine versperrte Schiebetüre mit einem Schraubenzieher aufhebelte und einen Tresor mit dem ihm bekannten Nummerncode öffnete sowie Bargeld in Höhe von zumindest EUR 149,20 entnahm. Er entzog im Zuge dieser Tathandlungen Verfügungsberechtigten des Hotels dauerhaft fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er zwei Tresore, eine Handkasse, einen Autoschlüssel sowie mehrere Banktaschen unerhobenen Wertes in verschiedenen Gewässern entsorgte. Der Gesamtschaden betrug somit insgesamt mindestens EUR 8.059,
- Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Landesgericht als mildernd das qualifizierte Geständnis, als erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatwiederholung gewertet (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 07.10.2021, AS 119 ff).Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Landesgericht als mildernd das qualifizierte Geständnis, als erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatwiederholung gewertet vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 07.10.2021, AS 119 ff). 1.2.
- Noch vor Strafantritt des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verurteilung vom 07.10.2021 wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2021 festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX in der Folge am 07.11.2021 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Vollzugsinformation vom 11.11.2021, AS 147 f; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 155).1.2.
- Noch vor Strafantritt des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verurteilung vom 07.10.2021 wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2021 festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 in der Folge am 07.11.2021 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Vollzugsinformation vom 11.11.2021, AS 147 f; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 155). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2021, XXXX , rechtskräftig am 18.12.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung von EUR 1.732,00 als Teilschadenersatz an das Hotel als Privatbeteiligter verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Betrag in Höhe von EUR 24.000,00 für verfallen erklärt.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.12.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 18.12.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung von EUR 1.732,00 als Teilschadenersatz an das Hotel als Privatbeteiligter verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Betrag in Höhe von EUR 24.000,00 für verfallen erklärt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.10.2021 in einem Hotel gewerbsmäßig und teilweise durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, in einem EUR 5.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Gesamtwert wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, indem er sich zum Hotel über die Fluchtwegtür auf der Rückseite des Objekts Zutritt verschaffte, dort im Büro des Hoteldirektors einen verschlossenen Tresor mit einem Schraubendreher durch mehrmaliges Hebeln aus der Verankerung riss und diesen sowie weitere Gegenstände, nämlich eine rote Geldkasse, einen Projektor, drei Mobiltelefone, eine braune Ledertasche inklusive diverser Schmuckgegenstände, zwei Orderman inklusive Ladestation, zwei Laptops, einen Fahrradcomputer und ein iPad sowie Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.732,00 weggenommen hat und hat danach an der Rezeption die versperrte Geldschublade mit einem Schraubenzieher aufgebrochen, um vorzufindende Bargeldbestände wegzunehmen. Dadurch hat er auch Verfügungsberechtigten des Hotels fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er den Tresor in einem Fluss entsorgte. Weiters hat der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von etwa drei Monaten bis zum 02.11.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 20 % reinem Cocain erworben, besessen und anderen in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge überlassen und zwar wöchentlich zumindest 50 g Kokain, somit zumindest 600 g, erworben und teilweise für den Eigenbedarf besessen und wöchentlich zumindest 20 g Kokain, somit zumindest 240 g Kokain (48 g reines Cocain – 3,3 Grenzmengen), anderen entgeltlich überlassen, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.10.2021 in einem Hotel gewerbsmäßig und teilweise durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, in einem EUR 5.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Gesamtwert wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, indem er sich zum Hotel über die Fluchtwegtür auf der Rückseite des Objekts Zutritt verschaffte, dort im Büro des Hoteldirektors einen verschlossenen Tresor mit einem Schraubendreher durch mehrmaliges Hebeln aus der Verankerung riss und diesen sowie weitere Gegenstände, nämlich eine rote Geldkasse, einen Projektor, drei Mobiltelefone, eine braune Ledertasche inklusive diverser Schmuckgegenstände, zwei Orderman inklusive Ladestation, zwei Laptops, einen Fahrradcomputer und ein iPad sowie Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.732,00 weggenommen hat und hat danach an der Rezeption die versperrte Geldschublade mit einem Schraubenzieher aufgebrochen, um vorzufindende Bargeldbestände wegzunehmen. Dadurch hat er auch Verfügungsberechtigten des Hotels fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er den Tresor in einem Fluss entsorgte. Weiters hat der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von etwa drei Monaten bis zum 02.11.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 20 % reinem Cocain erworben, besessen und anderen in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge überlassen und zwar wöchentlich zumindest 50 g Kokain, somit zumindest 600 g, erworben und teilweise für den Eigenbedarf besessen und wöchentlich zumindest 20 g Kokain, somit zumindest 240 g Kokain (48 g reines Cocain – 3,3 Grenzmengen), anderen entgeltlich überlassen, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. , In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, der in Deutschland geborene Beschwerdeführer mit kroatischer Staatsangehörigkeit sei ledig und zuletzt ohne Beschäftigung gewesen. Er habe etwa EUR 1.400,00 an Arbeitslosengeld ins Verdienen gebracht, jedoch Schulden in Höhe von ca. EUR 52.000,00 aus einem Umschuldungskredit. An Vermögen habe er lediglich ein Fahrzeug Audi A3 im Wert von ca. EUR 7.000,
- Er sei sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 10 Jahren. Neben der Vorstrafe in Österreich weise der Beschwerdeführer in Deutschland bereits neun zählbare Vorverurteilungen auf, welche allesamt einschlägiger Natur seien. Dem Beschwerdeführer sei es durch die wiederkehrende Tatbegehung darauf angekommen, sich zumindest über eine Dauer von mehreren Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, welches bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteige, zu verschaffen. Das Kokain habe der Beschwerdeführer anderen zum Preis von zumindest EUR 100,00 pro Gramm überlassen. Im Rahmen der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass der mögliche Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehe. Es seien mildernd das vollinhaltliche und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, das teilweise Zusatzstrafenverhältnis (§§ 31, 30 StGB) zur Vorverurteilung in Österreich sowie der Umstand, dass Teile der Beute bereits zurückgegeben worden seien, zu werten gewesen. Hingegen seien erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Österreich, neun einschlägige Vorstrafen in Deutschland, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung vom 07.10.2021, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der teilweisen Tatbegehung während anhängigem Verfahren ins Gewicht gefallen (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 14.12.2021, AS 213 ff).Im Rahmen der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass der mögliche Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehe. Es seien mildernd das vollinhaltliche und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, das teilweise Zusatzstrafenverhältnis (Paragraphen 31, 30, StGB) zur Vorverurteilung in Österreich sowie der Umstand, dass Teile der Beute bereits zurückgegeben worden seien, zu werten gewesen. Hingegen seien erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Österreich, neun einschlägige Vorstrafen in Deutschland, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung vom 07.10.2021, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der teilweisen Tatbegehung während anhängigem Verfahren ins Gewicht gefallen vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 14.12.2021, AS 213 ff). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz 2, zweiter Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag Folgendes zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in XXXX , zu Punkt
- und
- im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter, indem er jeweils über das nicht öffentlich zugängliche Tunnelsystem XXXX in das Hotel gelangte, gewerbsmäßig, mithin der der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, Verfügungsberechtigten der Hotel XXXX fremde bewegliche Sachen in einem den Wert von EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, bzw. zu Punkt
- wegzunehmen versucht, und zwar:Dem Urteil lag Folgendes zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 , zu Punkt
- und
- im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter, indem er jeweils über das nicht öffentlich zugängliche Tunnelsystem römisch 40 in das Hotel gelangte, gewerbsmäßig, mithin der der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, Verfügungsberechtigten der Hotel römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem den Wert von EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, bzw. zu Punkt
- wegzunehmen versucht, und zwar:
- am 09.04.2022 Bargeld in Höhe von EUR 6.977,00, indem er bei der Rezeption mehrere versperrte Schubladen mit Körperkraft aufbrach, durchsuchte und das darin befindliche Bargeld an sich nahm;
- am 15.04.2022 Bargeld in Höhe von EUR 300,00, zwei Mobiltelefone der Marke Nokia 5.4 unbekannten Wertes, ein Tablet der Marke Apple iPad mini, einen Tresor, diverse Schlüssel, 280 Skipass-Blankochipkarten im Wert von zumindest EUR 1.400,00 (Depositgebühr) sowie den PKW der Marke VW Multivan mit dem Kennzeichen XXXX unbekannten, aber den Betrag von EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden Wertes, indem sie bei der Rezeption mehrere versperrte Schubladen mit Körperkraft aufbrachen und durchsuchten, einen Möbeltresor aus der Verankerung rissen und mitnahmen, eine Bürotüre aufzubrechen versuchten und anschließend den Barbereich durchsuchten, die angeführten Gegenstände an sich nahmen und auf dem Fluchtweg das genannte Fahrzeug unter Verwendung des darin befindlichen Schlüssels wegnahmen;
- am 15.04.2022 Bargeld in Höhe von EUR 300,00, zwei Mobiltelefone der Marke Nokia 5.4 unbekannten Wertes, ein Tablet der Marke Apple iPad mini, einen Tresor, diverse Schlüssel, 280 Skipass-Blankochipkarten im Wert von zumindest EUR 1.400,00 (Depositgebühr) sowie den PKW der Marke VW Multivan mit dem Kennzeichen römisch 40 unbekannten, aber den Betrag von EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden Wertes, indem sie bei der Rezeption mehrere versperrte Schubladen mit Körperkraft aufbrachen und durchsuchten, einen Möbeltresor aus der Verankerung rissen und mitnahmen, eine Bürotüre aufzubrechen versuchten und anschließend den Barbereich durchsuchten, die angeführten Gegenstände an sich nahmen und auf dem Fluchtweg das genannte Fahrzeug unter Verwendung des darin befindlichen Schlüssels wegnahmen;
- am 17.04.2022 vorzufindende Wertgegenstände und Bargeld, wobei die Tat beim Versuch blieb. Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis des Angeklagten und der Umstand, dass die Tatbegehung teilweise beim Versuch blieb mildernd gewertet. Hingegen fielen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung erschwerend ins Gewicht. 1.2.
- Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Aus dem vom Bundesamt eingeholten und aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 26.10.2021 (AS 131 ff) ergeben sich darüber hinaus noch nachfolgende Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland:
- XXXX , AZ: 412 Js 24671.5/95-234 DS, vom 26.04.1996 (rechtskräftig seit 26.04.1996); fahrlässige einfache Körperverletzung, versuchte Unterschlagung, Sachbeschädigung, Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Datum der letzten Tathandlung: 28.10.1995; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Tagen, Entzug der Fahrerlaubnis bis 25.04.1997 (Pos. 01 ECRIS);
- römisch 40 , AZ: 412 Js 24671.5/95-234 DS, vom 26.04.1996 (rechtskräftig seit 26.04.1996); fahrlässige einfache Körperverletzung, versuchte Unterschlagung, Sachbeschädigung, Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Datum der letzten Tathandlung: 28.10.1995; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Tagen, Entzug der Fahrerlaubnis bis 25.04.1997 (Pos. 01 ECRIS);
- XXXX , vom 30.08.1996 (rechtskräftig seit 15.10.1996); Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl in einem besonders schweren Fall in vier Fällen, in drei Fällen gemeinschaftlich handelnd und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall mit Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl, gemeinschaftliche Unterschlagung; Datum der letzten Tathandlung: 02.03.1996; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, auf Bewährung ausgesetzt für zwei Jahre sowie Bewährungshilfe (Pos. 02 ECRIS);
- römisch 40 , vom 30.08.1996 (rechtskräftig seit 15.10.1996); Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl in einem besonders schweren Fall in vier Fällen, in drei Fällen gemeinschaftlich handelnd und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall mit Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl, gemeinschaftliche Unterschlagung; Datum der letzten Tathandlung: 02.03.1996; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, auf Bewährung ausgesetzt für zwei Jahre sowie Bewährungshilfe (Pos. 02 ECRIS);
- XXXX , vom 04.03.1998 (rechtskräftig seit 04.03.1998); Betrugsdelikte, Diebstahl in zwei Fällen, in einem Fall wegen geringwertiger Sache, Urkundenfälschung, versuchter gemeinschaftlicher Betrug; Datum der letzten Tathandlung: 21.11.1997; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten, auf Bewährung ausgesetzt für zwei Jahre sowie Bewährungshilfe (Pos. 03 ECRIS);
- römisch 40 , vom 04.03.1998 (rechtskräftig seit 04.03.1998); Betrugsdelikte, Diebstahl in zwei Fällen, in einem Fall wegen geringwertiger Sache, Urkundenfälschung, versuchter gemeinschaftlicher Betrug; Datum der letzten Tathandlung: 21.11.1997; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten, auf Bewährung ausgesetzt für zwei Jahre sowie Bewährungshilfe (Pos. 03 ECRIS);
- XXXX , vom 28.05.1999 (rechtskräftig seit 30.07.1999); Fahren ohne Fahrerlaubnis, gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Datum der letzten Tathandlung: 14.03.1999; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (Pos. 04 ECRIS);
- römisch 40 , vom 28.05.1999 (rechtskräftig seit 30.07.1999); Fahren ohne Fahrerlaubnis, gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Datum der letzten Tathandlung: 14.03.1999; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (Pos. 04 ECRIS);
- Amtsgericht Kassel, AZ: 4810 Js 18072/00 230 LS, vom 12.02.2001 (rechtskräftig seit 12.02.2011); Diebstahl, Diebstahl in 10 Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich handelnd, in zwei Fällen in Form des schweren Diebstahls, eines weiteren schweren Diebstahls und eines Diebstahls geringwertiger Sachen, gemeinschaftlicher Computer Betrug in vier Fällen, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz; Datum der letzten Tathandlung: 07.06.2000; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten, teilweise auf Bewährung ausgesetzt bis 24.06.2004 und Bewährungshilfe; Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu Pos. 06 ECRIS mit Beschluss vom 13.11.2003 (vgl. Pos. 09 ECRIS) Strafvollstreckung durch Verjährung am 07.02.2015 erledigt (Pos. 05 ECRIS);
- Amtsgericht Kassel, AZ: 4810 Js 18072/00 230 LS, vom 12.02.2001 (rechtskräftig seit 12.02.2011); Diebstahl, Diebstahl in 10 Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich handelnd, in zwei Fällen in Form des schweren Diebstahls, eines weiteren schweren Diebstahls und eines Diebstahls geringwertiger Sachen, gemeinschaftlicher Computer Betrug in vier Fällen, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz; Datum der letzten Tathandlung: 07.06.2000; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten, teilweise auf Bewährung ausgesetzt bis 24.06.2004 und Bewährungshilfe; Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu Pos. 06 ECRIS mit Beschluss vom 13.11.2003 vergleiche Pos. 09 ECRIS) Strafvollstreckung durch Verjährung am 07.02.2015 erledigt (Pos. 05 ECRIS);
- XXXX , vom 02.09.2002 (rechtskräftig 02.09.2002); Diebstahl, Diebstahl sowie versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall sowie versuchter Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: 29.07.2002; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr; Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu Pos. 05 ECRIS mit Beschluss vom 13.11.2003 (vgl. Pos. 09 ECRIS) Strafvollstreckung durch Verjährung am 07.02.2015 erledigt (Pos. 06 ECRIS);
- römisch 40 , vom 02.09.2002 (rechtskräftig 02.09.2002); Diebstahl, Diebstahl sowie versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall sowie versuchter Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: 29.07.2002; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr; Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu Pos. 05 ECRIS mit Beschluss vom 13.11.2003 vergleiche Pos. 09 ECRIS) Strafvollstreckung durch Verjährung am 07.02.2015 erledigt (Pos. 06 ECRIS);
- XXXX , vom 02.01.2003 (rechtskräftig 15.02.2003); unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen; Datum der letzten Tathandlung: 20.06.2002; Strafe: Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (Gesamt EUR 800,00), Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen (Pos. 07 ECRIS);
- römisch 40 , vom 02.01.2003 (rechtskräftig 15.02.2003); unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen; Datum der letzten Tathandlung: 20.06.2002; Strafe: Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (Gesamt EUR 800,00), Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen (Pos. 07 ECRIS);
- XXXX , vom 30.04.2003 (rechtskräftig 30.04.2003); Diebstahl, Diebstahl in zwei Fällen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit; Datum der letzten Tathandlung: 28.03.2003; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, zur Bewährung ausgesetzt bis 29.04.2006 und Bewährungshilfe (Pos. 08 ECRIS); mit nachträglicher Entscheidung vom 07.07.2004 Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Teil der Verurteilung (Pos.
- ECRIS) in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten;
- römisch 40 , vom 30.04.2003 (rechtskräftig 30.04.2003); Diebstahl, Diebstahl in zwei Fällen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit; Datum der letzten Tathandlung: 28.03.2003; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, zur Bewährung ausgesetzt bis 29.04.2006 und Bewährungshilfe (Pos. 08 ECRIS); mit nachträglicher Entscheidung vom 07.07.2004 Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Teil der Verurteilung (Pos.
- ECRIS) in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten;
- XXXX , vom 07.07.2004 (rechtskräftig 15.07.2004); Diebstahl in fünf Fällen jeweils begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit unter Einbeziehung der Verurteilung vom 30.04.2003 (Pos. 08 ECRIS) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten; weiters noch Diebstahl in zwei Fällen und versuchter Diebstahl jeweils begangen im Zustand geminderter Schuldfähigkeit; Datum der letzten Tathandlung: 20.05.2003; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten (zusätzlich zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten) (Pos. 10 ECRIS);
- römisch 40 , vom 07.07.2004 (rechtskräftig 15.07.2004); Diebstahl in fünf Fällen jeweils begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit unter Einbeziehung der Verurteilung vom 30.04.2003 (Pos. 08 ECRIS) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten; weiters noch Diebstahl in zwei Fällen und versuchter Diebstahl jeweils begangen im Zustand geminderter Schuldfähigkeit; Datum der letzten Tathandlung: 20.05.2003; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten (zusätzlich zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten) (Pos. 10 ECRIS);
- XXXX , vom 24.04.2018 (rechtskräftig 13.09.2018); Diebstahl in dreizehn Fällen, versuchter Diebstahl in einem Fall sowie Diebstahl mit Waffen in einem Fall; Datum der letzten Tathandlung: 21.11.2017; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten sowie Verfall/Einziehung von Taterträgen (Pos. 11 ECRIS);
- römisch 40 , vom 24.04.2018 (rechtskräftig 13.09.2018); Diebstahl in dreizehn Fällen, versuchter Diebstahl in einem Fall sowie Diebstahl mit Waffen in einem Fall; Datum der letzten Tathandlung: 21.11.2017; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten sowie Verfall/Einziehung von Taterträgen (Pos. 11 ECRIS); Insgesamt liegen damit hinsichtlich des Beschwerdeführers in Deutschland zehn einschlägige und rechtskräftige Vorverurteilung(en) vor. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Landesgerichtes XXXX bezogen auf die Verurteilung vom 14.12.2021, XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein Strafaufschub von (vorläufig) sechs Monaten (gerechnet ab dem tatsächlichen Therapieantritt nach der Enthaftung am 31.03.2022) bewilligt. Der Strafaufschub war an die Bedingung geknüpft, sich einer stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung für die Dauer von sechs Monaten zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wurde weiters dazu verpflichtet, jeweils zum Monatsende dem Strafgericht unaufgefordert Bestätigungen über den Verlauf der Therapiemaßnahmen vorzulegen (vgl. Beschluss des Landesgerichtes vom 28.03.2022, OZ 5).1.2.
- Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Landesgerichtes römisch 40 bezogen auf die Verurteilung vom 14.12.2021, römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein Strafaufschub von (vorläufig) sechs Monaten (gerechnet ab dem tatsächlichen Therapieantritt nach der Enthaftung am 31.03.2022) bewilligt. Der Strafaufschub war an die Bedingung geknüpft, sich einer stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung für die Dauer von sechs Monaten zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wurde weiters dazu verpflichtet, jeweils zum Monatsende dem Strafgericht unaufgefordert Bestätigungen über den Verlauf der Therapiemaßnahmen vorzulegen vergleiche Beschluss des Landesgerichtes vom 28.03.2022, OZ 5). Bereits am 09.,
- und 17.04.2022 beging der Beschwerdeführer jedoch die oben genannten Delikte, derentwegen er mit Urteil vom 06.07.2022 verurteilt wurde (siehe Urteil zu 17 Hv 35/22 v, OZ 10). Das Landesgerichtes Innsbruck prüft in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer derzeit ein Widerruf des gewährten Strafaufschubs wegen der zwischenzeitlich erfolgten, neuerlichen Verurteilung. Bestätigungen über einen Therapieverlauf wurden dem Strafgericht nicht vorgelegt (Auskunft des Landesgerichtes vom 04.01.2023, OZ 13 und Stellungnahme zum Parteiengehör (OZ 14) OZ 16).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. , 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die beiden österreichischen Strafurteile, der Beschluss über die Bewilligung des Strafaufschubes gemäß § 39 SMG sowie ein ECRIS-Auszug sind aktenkundig. Die vom Landesgericht Innsbruck in seinen Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Die beiden österreichischen Strafurteile, der Beschluss über die Bewilligung des Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, SMG sowie ein ECRIS-Auszug sind aktenkundig. Die vom Landesgericht Innsbruck in seinen Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Es wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich um eine Ausbildung, einen Deutschkurs, eine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit oder seine sonstige Integration bemüht hätte. Es konnten daher keinerlei Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den schriftlichen Stellungnahmen vom 20.11.2021 und 25.01.2022 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A.1.): 3.1.
- Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 07.10.2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch sowie des Vergehens der dauerhaften Sachentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in das Hotel in dem er arbeitete, im Zeitraum zwischen 20.07.2021 und 12.08.2021 insgesamt drei Mal mit einem nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang und entweder mit dem ihm bekannten Nummern-Code den Tresor öffnete oder den nicht fixierten Tresor mit nach Hause nahm, dort mit einem Schraubenzieher aufhebelte und Bargeld in Höhe von insgesamt rund EUR 8.059,-- entnahm. Weiters entzog er im Zuge dieser Tathandlungen Verfügungsberechtigten des Hotels dauerhaft fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er zwei Tresore, eine Handkasse, einen Autoschlüssel sowie mehrere Banktaschen unerhobenen Wertes in verschiedenen Gewässern entsorgte. Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Landesgericht als mildernd das qualifizierte Geständnis, als erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatwiederholung gewertet. Obwohl es sich also um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt hat, hat das Strafgericht lediglich mit einer unbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Noch bevor der Beschwerdeführer jedoch seine unbedingte Haftstrafe von 18 Monaten antrat, wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde in der Folge mit einem weiteren Urteil vom 14.12.2021 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der dauernden Sachentziehung, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung von EUR 1.732,00 als Teilschadenersatz an die Privatbeteiligte verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Betrag in Höhe von EUR 24.000,00 für verfallen erklärt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.10.2021 – somit nach seiner ersten Verurteilung in Österreich vom 07.10.2021 – abermals im Hotel seines ehemaligen Arbeitgebers einbrach und dort fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich eine rote Geldkasse, einen Projektor, drei Mobiltelefone, eine braune Ledertasche inklusive diverser Schmuckgegenstände, zwei Orderman inklusive Ladestation, zwei Laptops, einen Fahrradcomputer und ein iPad sowie Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.732,00 wegnahm. Einen Tresor brach er im Rahmen dessen abermals auf und entsorgte diesen dann in einem Fluss. Weiters hat der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von etwa drei Monaten bis zum 02.11.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, erworben, besessen und anderen in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge überlassen und zwar zumindest 600 g erworben und teilweise für den Eigenbedarf besessen und zumindest 240 g Kokain (48 g reines Cocain – 3,3 Grenzmengen), anderen entgeltlich zu je EUR 100,00 pro Gramm überlassen, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Noch bevor der Beschwerdeführer jedoch seine unbedingte Haftstrafe von 18 Monaten antrat, wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde in der Folge mit einem weiteren Urteil vom 14.12.2021 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der dauernden Sachentziehung, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung von EUR 1.732,00 als Teilschadenersatz an die Privatbeteiligte verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Betrag in Höhe von EUR 24.000,00 für verfallen erklärt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.10.2021 – somit nach seiner ersten Verurteilung in Österreich vom 07.10.2021 – abermals im Hotel seines ehemaligen Arbeitgebers einbrach und dort fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich eine rote Geldkasse, einen Projektor, drei Mobiltelefone, eine braune Ledertasche inklusive diverser Schmuckgegenstände, zwei Orderman inklusive Ladestation, zwei Laptops, einen Fahrradcomputer und ein iPad sowie Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.732,00 wegnahm. Einen Tresor brach er im Rahmen dessen abermals auf und entsorgte diesen dann in einem Fluss. Weiters hat der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von etwa drei Monaten bis zum 02.11.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, erworben, besessen und anderen in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge überlassen und zwar zumindest 600 g erworben und teilweise für den Eigenbedarf besessen und zumindest 240 g Kokain (48 g reines Cocain – 3,3 Grenzmengen), anderen entgeltlich zu je EUR 100,00 pro Gramm überlassen, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Im Rahmen der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass der mögliche Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehe. Es seien mildernd das vollinhaltliche und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, das teilweise Zusatzstrafenverhältnis (§§ 31, 30 StGB) zur Vorverurteilung in Österreich sowie der Umstand, dass Teile der Beute bereits zurückgegeben worden seien, zu werten gewesen. Hingegen seien erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Österreich, neun einschlägige Vorstrafen in Deutschland, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung vom 07.10.2021, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der teilweisen Tatbegehung während anhängigem Verfahren ins Gewicht gefallen.Im Rahmen der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass der mögliche Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehe. Es seien mildernd das vollinhaltliche und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, das teilweise Zusatzstrafenverhältnis (Paragraphen 31, 30, StGB) zur Vorverurteilung in Österreich sowie der Umstand, dass Teile der Beute bereits zurückgegeben worden seien, zu werten gewesen. Hingegen seien erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Österreich, neun einschlägige Vorstrafen in Deutschland, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung vom 07.10.2021, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der teilweisen Tatbegehung während anhängigem Verfahren ins Gewicht gefallen. Wenngleich das Strafgericht im Rahmen der zweiten Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, daher in Höhe der Hälfte des möglichen Strafrahmens von fünf Jahren, das Auslangen gefunden hat, so kam auch hier eine (teilbedingte) Strafnachsicht nicht in Betracht. Bezogen auf die Verurteilung vom 14.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein Strafaufschub von (vorläufig) sechs Monaten (gerechnet ab dem tatsächlichen Therapieantritt nach der Enthaftung am 31.03.2022) bewilligt. Der Strafaufschub war an die Bedingung geknüpft, sich einer stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung für die Dauer von sechs Monaten zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wurde weiters dazu verpflichtet, jeweils zum Monatsende dem Strafgericht unaufgefordert Bestätigungen über den Verlauf der Therapiemaßnahmen vorzulegen (vgl. Beschluss des Landesgerichtes vom 28.03.2022).Bezogen auf die Verurteilung vom 14.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein Strafaufschub von (vorläufig) sechs Monaten (gerechnet ab dem tatsächlichen Therapieantritt nach der Enthaftung am 31.03.2022) bewilligt. Der Strafaufschub war an die Bedingung geknüpft, sich einer stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung für die Dauer von sechs Monaten zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wurde weiters dazu verpflichtet, jeweils zum Monatsende dem Strafgericht unaufgefordert Bestätigungen über den Verlauf der Therapiemaßnahmen vorzulegen vergleiche Beschluss des Landesgerichtes vom 28.03.2022). Bereits im April 2022 setzte der Beschwerdeführer weitere Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und wurde aus diesem Grund mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Bereits im April 2022 setzte der Beschwerdeführer weitere Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und wurde aus diesem Grund mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz 2, zweiter Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in XXXX , zu Punkt
- und
- im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter, indem er jeweils über das nicht öffentlich zugängliche Tunnelsystem XXXX in das Hotel gelangte, gewerbsmäßig, mithin der der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, Verfügungsberechtigten der Hotel XXXX fremde bewegliche Sachen in einem den Wert von EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, bzw. zu Punkt
- wegzunehmen versucht, und zwar:Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 , zu Punkt
- und
- im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter, indem er jeweils über das nicht öffentlich zugängliche Tunnelsystem römisch 40 in das Hotel gelangte, gewerbsmäßig, mithin der der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, Verfügungsberechtigten der Hotel römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem den Wert von EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, bzw. zu Punkt
- wegzunehmen versucht, und zwar:
- am 09.04.2022 Bargeld in Höhe von EUR 6.977,00, indem er bei der Rezeption mehrere versperrte Schubladen mit Körperkraft aufbrach, durchsuchte und das darin befindliche Bargeld an sich nahm;
- am 15.04.2022 Bargeld in Höhe von EUR 300,00, zwei Mobiltelefone der Marke Nokia 5.4 unbekannten Wertes, ein Tablet der Marke Apple iPad mini, einen Tresor, diverse Schlüssel, 280 Skipass-Blankochipkarten im Wert von zumindest EUR 1.400,00 (Depositgebühr) sowie den PKW der Marke VW Multivan mit dem Kennzeichen BZ-686CW unbekannten, aber den Betrag von EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden Wertes, indem sie bei der Rezeption mehrere versperrte Schubladen mit Körperkraft aufbrachen und durchsuchten, einen Möbeltresor aus der Verankerung rissen und mitnahmen, eine Bürotüre aufzubrechen versuchten und anschließend den Barbereich durchsuchten, die angeführten Gegenstände an sich nahmen und auf dem Fluchtweg das genannte Fahrzeug unter Verwendung des darin befindlichen Schlüssels wegnahmen;
- am 17.04.2022 vorzufindende Wertgegenstände und Bargeld, wobei die Tat beim Versuch blieb. Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis des Angeklagten und der Umstand, dass die Tatbegehung teilweise beim Versuch blieb mildernd gewertet. Hingegen fielen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung erschwerend ins Gewicht. Wie der Beschwerdeführer selbst im gegenständlichen Verfahren angab und sich in Zusammenschau mit seinem durch zumindest zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland erheblich belasteten Vorleben ergibt, ist der Beschwerdeführer schon viele Jahre wenn nicht Jahrzehnte lang suchtmittelabhängig und stehen seine strafbaren Handlungen – wie schon im Urteil vom 14.12.2021 festgehalten – in Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit und der deswegen begangenen Beschaffungskriminalität. Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall insbesondere, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers nicht um ein punktuelles, einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat. Vielmehr delinquierte er über insgesamt viele Jahre und bezogen auf den in Österreich verurteilten Suchtmittelhandel über zumindest drei Monate lang. Der Beschwerdeführer hat zudem innerhalb dieser drei Monate 3,3 Grenzmengen an Kokain zu einem Preis von je EUR 100,00 pro Gramm verkauft und dadurch EUR 24.000,00 in nur drei Monaten „erwirtschaftet“, die vom Strafgericht zudem als verfallen erklärt wurden. , Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Schon aus diesem beschriebenen gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers durch den über zumindest drei Monate betriebenen Suchtgifthandel, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und dieses regelmäßig konsumiert hat und deswegen bereits in Deutschland verurteilt wurde, und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen Eigentumsdelikten – überwiegend in Form von Einbruchsdiebstahl und dauernder Sachentziehung – auch wegen deren Gewerbsmäßigkeit verurteilt. Zuletzt beging er seine Straftaten zusammen mit einem anderen. Daraus ergibt sich – wie der Beschwerdeführer auch selbst eingeräumt hat – dass er seine Suchtmittelabhängigkeit durch Beschaffungskriminalität (mit-) zu finanzieren versuchte und sich durch die gewerbsmäßig begangenen strafbaren Handlungen ein zum Arbeitslosengeld zusätzliches Einkommen erwirtschaften wollte. Vor dem Hintergrund der festgestellten näheren Umstände seiner Tathandlungen in Österreich, insbesondere den in den Urteilen ausgewiesenen Werten der jeweiligen Gesamtschäden und dem mit dem Suchtgifthandel erwirtschafteten Betrag von zumindest EUR 24.000,00 bei bestehenden Schulden in Höhe von EUR 52.000,00 ist jedenfalls davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer auch eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft insbesondere an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten sowie Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten, berührt. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Sofern in der Beschwerde – mit Blick auf den bewilligten Strafaufschub gemäß § 39 SMG zur Absolvierung einer stationären Entzugstherapie – vorgebracht wird, dass eine erfolgreiche Therapie eine positive Zukunftsprognose erlaube und ein Aufenthaltsverbot daher unzulässig wäre, ist auf die soeben dargelegte Judikatur zu verweisen, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft (auch eine Therapie gemäß § 39 SMG stellt eine Form des Strafvollzuges dar), sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat.Sofern in der Beschwerde – mit Blick auf den bewilligten Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG zur Absolvierung einer stationären Entzugstherapie – vorgebracht wird, dass eine erfolgreiche Therapie eine positive Zukunftsprognose erlaube und ein Aufenthaltsverbot daher unzulässig wäre, ist auf die soeben dargelegte Judikatur zu verweisen, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft (auch eine Therapie gemäß , Paragraph 39, SMG stellt eine Form des Strafvollzuges dar), sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Zwar wurde dem Gericht bis dato nicht bekanntgegeben, dass der oben erwähnte Strafaufschub tatsächlich bereits widerrufen wurde – am 04.01.2023 wurde von Seiten des Strafgerichtes lediglich vermeldet, dass ein Widerruf geprüft würde – und kann das Gericht der in der Stellungnahme vom 25.01.2023 aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer profitiere auch im Hinblick auf die zuletzt verhängte Straftat von einem neuerlichen Strafaufschub, mangels gegenteiliger Informationen nicht entgegentreten – die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2022 (OZ 12), ob der Genannte noch eine Strafe anzutreten hat bzw. wann damit zu rechnen ist, blieb bislang unbeantwortet –, allerdings sei an dieser Stelle zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das Verhalten des Fremden. Ebenso ist nicht allein der Umstand eines gewährten Strafaufschubes maßgebend, sondern hat das Gericht vielmehr den Umstand zu beachten, ob bzw. wie ein Beschwerdeführer die ihm gewährte Rechtswohltat nutzt. Sein Verhalten zeigt doch klar, dass der Beschwerdeführer die Zeit des Haftaufschubes, in der er mit einer Drogentherapie beginnen sollte, tatsächlich zur Begehung seiner Straftaten missbrauchte, zumal er nur kurze Zeit nach seiner Haftentlassung am 31.03.2022, nämlich an drei Tagen im April 2022, erneut mehrere Einbruchsdiebstähle beging. Daraus ist ferner ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht einmal durch das Verspüren des Haftübels von weiteren Straftaten abgehalten werden kann. , Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in nur kurzer Zeit mehrfach Delikte beging, die allesamt auf derselben schädlichen Neigung beruhen und sich auch im Tatbild äußerst ähneln, lassen doch darauf schließen, dass es sich bei den Taten nicht um reine Gelegenheitsdelikte handelt, sondern entsteht vielmehr Eindruck, dass der Beschwerdeführer beharrlich ein Modell verfolgt (Einbrüche in Hotels), wovon er nicht einmal durch das Verspüren des Haftübels und der Aussicht auf ein drogenfreies Leben durch die gewährte Therapie von weiteren Hoteleinbrüchen abgehalten werden konnte. Die jeweils besonders raschen Rückfälle in die Straffälligkeit weisen zudem auf ein besonders hohes Maß an Respektlosigkeit vor der österreichischen Strafjustiz hin. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer plötzlich einen Gesinnungswandel durchlaufen würde. Daran vermag auch die dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2023 vorgelegte Bestätigung vom 25.01.2023 über eine seit 19.10.2022 laufende Therapie und dem Aufenthalt in einer betreuten Wohngemeinschaft, mit welcher auch das Engagement des Beschwerdeführers und dessen Kooperationsbereitschaft bestätigt wird, nichts zu ändern. Der bloße Umstand der Teilnahme an einer Therapie – welche statt eines Haftaufenthaltes gewährt wird – vermag das Gericht nicht von einem Gesinnungswandel zu überzeugen. Selbst unter der Annahme, dass die Therapie künftig erfolgreich abgeschlossen würde, ist bei dem bereits umfangreich einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer, dessen finanzielle Situation sich während der Haft bzw. der stationären Therapie auch nicht verbessert haben dürfte, nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen, da Suchmitteldelinquenz und auch die damit in Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität erfahrungsgemäß mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr verbunden ist – wie im Fall des Beschwerdeführers auch demonstriert wurde –, und ein längerer Zeitraum nach Entlassung aus der stationären Therapie erforderlich sein wird, um das nunmehrige Wohlverhalten des Beschwerdeführers unter Beweis zu stellen. Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des , Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Seine gesamten privaten und familiären Bindungen befinden sich in Kroatien, wo der Beschwerdeführer auch künftig wieder seinen Lebensmittelpunkt haben will. Abgesehen von der ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind daher keine weiteren berücksichtigungswürdigen Integrationsmomente hervorgekommen. Eine maßgebliche und berücksichtigungswürdige Integration in den Arbeitsmarkt ist dem Beschwerdeführer aber auch nicht gelungen, zumal beide strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich völlig oder zum Teil zum Nachteil seines ehemaligen Dienstgebers begangen wurden. Auch konnte der Beschwerdeführer keine Einstellungszusage vorlegen. Dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit gelungen ist, im Bereich Gastronomie eine Beschäftigung aufzunehmen, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen für sich genommen kein Grund auch von der zukünftigen erfolgreichen Beschäftigungsaufnahme nach Haftentlassung bzw. Therapieabschluss auszugehen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Seine gesamten privaten und familiären Bindungen befinden sich in Kroatien, wo der Beschwerdeführer auch künftig wieder seinen Lebensmittelpunkt haben will. Abgesehen von der ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind daher keine weiteren berücksichtigungswürdigen Integrationsmomente hervorgekommen. Eine maßgebliche und berücksichtigungswürdige Integration in den Arbeitsmarkt ist dem Beschwerdeführer aber auch nicht gelungen, zumal beide strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich völlig oder zum Teil zum Nachteil seines ehemaligen Dienstgebers begangen wurden. Auch konnte der Beschwerdeführer keine Einstellungszusage vorlegen. Dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit gelungen ist, im Bereich Gastronomie eine Beschäftigung aufzunehmen, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen für sich genommen kein Grund auch von der zukünftigen erfolgreichen Beschäftigungsaufnahme nach Haftentlassung bzw. Therapieabschluss auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Strafaufschubes gemäß § 39 SMG bereits eine stationäre Therapie in Österreich im Rahmen des Strafvollzuges für die Dauer von (vorerst) sechs Monaten absolviert – wobei zur Zeit noch nicht feststeht, ob diese Rechtswohltat nicht widerrufen wird – kann auch nicht erkannt werden, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ende der Therapie bzw. des Strafvollzuges für die Absolvierung einer weiteren (freiwilligen) Therapie erforderlich wäre und dadurch die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden, zumal auch in Kroatien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union über entsprechende Therapieangebote verfügt.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, SMG bereits eine stationäre Therapie in Österreich im Rahmen des Strafvollzuges für die Dauer von (vorerst) sechs Monaten absolviert – wobei zur Zeit noch nicht feststeht, ob diese Rechtswohltat nicht widerrufen wird – kann auch nicht erkannt werden, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ende der Therapie bzw. des Strafvollzuges für die Absolvierung einer weiteren (freiwilligen) Therapie erforderlich wäre und dadurch die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden, zumal auch in Kroatien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union über entsprechende Therapieangebote verfügt. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß § 9 BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. , Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch die Bemessung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und einer Reduktion nicht zugänglich: Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einmal vier Jahren und dann drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde und er in Deutschland bereits zehn einschlägige Vorstrafen, dabei zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten mit Urteil vom 24.04.2018, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich zumindest im August 2021 zur Festnahme/Strafvollstreckung in Deutschland ausgeschrieben war (vgl. AS 51), aufweist, er in Österreich keinerlei familiäre oder, abgesehen von seiner vormaligen Erwerbstätigkeit, persönlichen Bindungen hat, nicht zu beanstanden.Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einmal vier Jahren und dann drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde und er in Deutschland bereits zehn einschlägige Vorstrafen, dabei zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten mit Urteil vom 24.04.2018, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich zumindest im August 2021 zur Festnahme/Strafvollstreckung in Deutschland ausgeschrieben war vergleiche AS 51), aufweist, er in Österreich keinerlei familiäre oder, abgesehen von seiner vormaligen Erwerbstätigkeit, persönlichen Bindungen hat, nicht zu beanstanden. 3.1.
- Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig geworden und trotz einer bereits rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung noch vor Strafantritt erneut straffällig geworden. Dem Beschwerdeführer wurde zwar ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG bewilligt, die damit verbundene Therapie wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit konnte er jedoch nicht erfolgreich abschließen, sodass der Vollzug seiner Freiheitsstrafe nunmehr fortgesetzt wird. Es ist daher nach wie vor eine massive Wiederholungsgefahr gegeben, zumal der Beschwerdeführer bereits seit Mitte April 2021 arbeitslos war und in Österreich keine maßgeblichen persönlichen Bindungen vorliegen. Der Beschwerdeführer hat daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Da sich auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung im Vergleich zu jener vor Inhaftierung verschlechtert (Ausspruch des Verfalls von EUR 24.000,00 aus dem Suchtmittelhandel) bzw. jedenfalls nicht verbessert hat und auch wegen des Umstandes, dass keine begründete Aussicht auf eine baldige Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich vorlag, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt.Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig geworden und trotz einer bereits rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung noch vor Strafantritt erneut straffällig geworden. Dem Beschwerdeführer wurde zwar ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG bewilligt, die damit verbundene Therapie wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit konnte er jedoch nicht erfolgreich abschließen, sodass der Vollzug seiner Freiheitsstrafe nunmehr fortgesetzt wird. Es ist daher nach wie vor eine massive Wiederholungsgefahr gegeben, zumal der Beschwerdeführer bereits seit Mitte April 2021 arbeitslos war und in Österreich keine maßgeblichen persönlichen Bindungen vorliegen. Der Beschwerdeführer hat daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Da sich auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung im Vergleich zu jener vor Inhaftierung verschlechtert (Ausspruch des Verfalls von EUR 24.000,00 aus dem Suchtmittelhandel) bzw. jedenfalls nicht verbessert hat und auch wegen des Umstandes, dass keine begründete Aussicht auf eine baldige Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich vorlag, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz geregelten Einkommen durch Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosengeldbezug die festgestellten Delikte begangen und Suchtgifthandel betrieben hat. Nunmehr verfügt der Beschwerdeführer über keine Erwerbstätigkeit und damit einhergehend auch kein geregeltes Einkommen mehr. Aufgrund der, Suchtmitteldelikten immanenten, Wiederholungsgefahr – die erfolgreiche Absolvierung der dem Beschwerdeführer verordnete Therapie kann zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden; da der Beschwerdeführer während laufender Therapie neuerlich Vermögensdelikte beging, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Therapie eben noch keine Erfolge zeigte – und der sich finanziellen Situation bestand im Fall des Beschwerdeführers die erhebliche Gefahr, dass er unmittelbar nach Haftentlassung neue strafbare Handlungen setzen könnte, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz geregelten Einkommen durch Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosengeldbezug die festgestellten Delikte begangen und Suchtgifthandel betrieben hat. Nunmehr verfügt der Beschwerdeführer über keine Erwerbstätigkeit und damit einhergehend auch kein geregeltes Einkommen mehr. Aufgrund der, Suchtmitteldelikten immanenten, Wiederholungsgefahr – die erfolgreiche Absolvierung der dem Beschwerdeführer verordnete Therapie kann zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden; da der Beschwerdeführer während laufender Therapie neuerlich Vermögensdelikte beging, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Therapie eben noch keine Erfolge zeigte – und der sich finanziellen Situation bestand im Fall des Beschwerdeführers die erhebliche Gefahr, dass er unmittelbar nach Haftentlassung neue strafbare Handlungen setzen könnte, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde eine Sachentscheidung getroffen, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht beschwert ist. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2251772.1.00