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{'item': 'G315 2266413-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 26§ 9§ 52§ 46§ 53§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 20§ 99§ 37§ 366§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlG315 2266413-1 Spruch, G315 2266413-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Am 14.10.2022 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“ genannt) einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (in der Folge: „AuslBG“) unterzogen, als er in der Küche eines Restaurants seiner Verwandten betreten wurde. Darüber wurde

§ 26Abs. 4 Ausl

BG eine Meldung der Finanzpolizei PI XXXX erlassen, in welcher der Verdacht geäußert wurde, dass sich der Betroffene nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher eine Übertretung nach § 120 Abs. 1 Z 2 FPG begangen hat. 1. Am 14.10.2022 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“ genannt) einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (in der Folge: „AuslBG“) unterzogen, als er in der Küche eines Restaurants seiner Verwandten betreten wurde. Darüber wurde

Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG eine Meldung der Finanzpolizei PI römisch 40 erlassen, in welcher der Verdacht geäußert wurde, dass sich der Betroffene nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher eine Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG begangen hat.

  1. Am selben Tag wurde der BF einer Befragung durch die Landespolizeidirektion XXXX unterzogen, anlässlich der er zusammengefasst angab, er sei am 11.09.2022 eingereist, um seinen Cousin zu besuchen. Er habe nichts gemacht; er habe nur kurz in der Küche geholfen. Wenn viel Arbeit sei, gehe er kurz in die Küche und helfe aus. Ob der Beschwerdeführer ein Entgelt oder sonstige Gegenleistungen für seine Aushilfe erhalten hat, wurde nicht gefragt.
  2. Am selben Tag wurde der BF einer Befragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 unterzogen, anlässlich der er zusammengefasst angab, er sei am 11.09.2022 eingereist, um seinen Cousin zu besuchen. Er habe nichts gemacht; er habe nur kurz in der Küche geholfen. Wenn viel Arbeit sei, gehe er kurz in die Küche und helfe aus. Ob der Beschwerdeführer ein Entgelt oder sonstige Gegenleistungen für seine Aushilfe erhalten hat, wurde nicht gefragt.
  3. Am selben Tag ergingen eine Ladung für den 17.10.2022 samt Anordnung, ein Flug- bzw. Busticket mitzubringen sowie eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher der BF von einer beabsichtigten „Rückkehrentscheidung eventuell iVm einem Einreiseverbot“ informiert wurde. Unter Einem wurde ihm ein Fragenkatalog übermittelt wurde. Zudem wurde er über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.
  4. Am selben Tag ergingen eine Ladung für den 17.10.2022 samt Anordnung, ein Flug- bzw. Busticket mitzubringen sowie eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher der BF von einer beabsichtigten „Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot“ informiert wurde. Unter Einem wurde ihm ein Fragenkatalog übermittelt wurde. Zudem wurde er über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.
  5. Zum Akt genommen wurden zwei Seiten des Reispepasses des Beschwerdeführers und die Meldung der Finanzpolizei vom 14.10.2022 sowie eine Bestätigung über die Sicherstellung des Reispepasses und ein Flugticket lautend auf den Namen des BF für den 18.10.
  6. Ferner wurden Registerabfragen getätigt.
  7. Nach Vollmachtsbekanntgabe wurde durch die gewillkürte Vertretung des BF mit Schreiben vom 24.10.2022 eine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Tirana vorgelegt, wonach der BF am 18.10.2023 aus Deutschland ausgereist ist.
  8. Mit Schreiben vom 15.11.2023 wurde eine Stellungnahme im Wege der gewillkürten Vertretung abgegeben, worin unter Angabe verschiedener Personendaten unter anderem ausgeführt wird, dass der BF seine in Österreich lebenden, näher bezeichneten Verwandten besucht habe und der Vorhalt, dass er im Betrieb der Tante bei „Schwarzarbeit“ betreten worden ist, falsch sei. Er habe dort aus freien Stücken geholfen und er habe nichts verlangt; er sei auch nicht mittellos. Beantragt wurde die Einvernahme der beiden Tanten sowie seine eigene Einvernahme. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
  9. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022 wurde

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). 7. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022 wurde

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Als Begründung für Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Aufenthalt des BF in Österreich und im Schengenraum sein nicht rechtmäßig, da er ohne erforderliche Arbeitsbewilligung einer Beschäftigung nachgegangen sei und von der Finanzpolizei dabei betreten wurde. Ein Familienleben oder Privatleben von Relevanz sei nicht festgestellt worden. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ebenfalls lediglich ausgeführt, dass der BF bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wurde, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. Als Begründung für Spruchpunkt römisch eins wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Aufenthalt des BF in Österreich und im Schengenraum sein nicht rechtmäßig, da er ohne erforderliche Arbeitsbewilligung einer Beschäftigung nachgegangen sei und von der Finanzpolizei dabei betreten wurde. Ein Familienleben oder Privatleben von Relevanz sei nicht festgestellt worden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ebenfalls lediglich ausgeführt, dass der BF bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wurde, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2022 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt und wurde er verpflichtet, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen.
  2. Gegen den dem BF am 10.01.2023 zugestellten Bescheid wurde am 11.01.2023 Beschwerde erhoben.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 01.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  4. In der Folge wurden verschiedene Registerabfragen zur Person des BF getätigt und zum Gerichtsakt genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: - Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist albanischer Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Kopie des albanischen Reisepassses, AS 37).Der BF ist albanischer Staatsangehöriger vergleiche aktenkundige Kopie des albanischen Reisepassses, AS 37). Er verfügte im Bundesgebiet über keine Wohnsitzmeldungen. Aufgrund der Aktenlage kann nicht genaue festgestellt werden, wann der BF nach Österreich einreiste. Seinen eigenen Angaben zufolge hielt er sich seit 11.09.2022 bei seinen Verwandten in XXXX auf und wurde dort im Betrieb von Verwandten betreten, als er sich in der Küche betätigte. Die Finanzpolizei äußerte den Verdacht, dass sich der Betroffene nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher eine Übertretung nach § 120 Abs. 1 Z 2 FPG begangen hat. Im der Folge wurde er von der LPD XXXX einvernommen (vgl. Niederschrift der LPD XXXX vom 14.10.2022, AS 1, und Meldung der Finanzpolizei vom selben Tag, AS 39). Was Stand des bei der LPD XXXX geführten Verfahrens ist, ist nicht bekannt. Aufgrund der Aktenlage kann nicht genaue festgestellt werden, wann der BF nach Österreich einreiste. Seinen eigenen Angaben zufolge hielt er sich seit 11.09.2022 bei seinen Verwandten in römisch 40 auf und wurde dort im Betrieb von Verwandten betreten, als er sich in der Küche betätigte. Die Finanzpolizei äußerte den Verdacht, dass sich der Betroffene nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher eine Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG begangen hat. Im der Folge wurde er von der LPD römisch 40 einvernommen vergleiche Niederschrift der LPD römisch 40 vom 14.10.2022, AS 1, und Meldung der Finanzpolizei vom selben Tag, AS 39). Was Stand des bei der LPD römisch 40 geführten Verfahrens ist, ist nicht bekannt. Der BF reiste freiwillig am 18.10.2022 aus dem Bundesgebiet aus (vgl. Flugbestätigungen, AS 45ff, und Bestätigung der österreichischen Botschaft in Tirana, AS 61).Der BF reiste freiwillig am 18.10.2022 aus dem Bundesgebiet aus vergleiche Flugbestätigungen, AS 45ff, und Bestätigung der österreichischen Botschaft in Tirana, AS 61). Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 01.02.2023). Ob Verwaltungsstrafen vorliegen, ist aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 01.02.2023). Ob Verwaltungsstrafen vorliegen, ist aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar. Das Bundesamt hat weder hinreichende bzw. nachvollziehbare Feststellungen zur Frage der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der (Nicht-) Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes noch zum Privat- und Familienleben des BF getroffen. Es wurde auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt. Der gesamten Aktenlage lassen sich keine Unterlagen oder Informationen entnehmen, die dem Bundesverwaltungsgericht ohne unverhältnismäßig hohem Aufwand ermöglichen würden, den Sachverhalt in gegenständlichem Fall festzustellen. Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  5. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. einschlägige Rechtsnormen und Judikatur Zurückverweisung

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. Die maßgeblichen Bestimmungen zu §§ 31 und 52 FPG lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen zu Paragraphen 31 und 52 FPG lauten (auszugsweise) wie folgt: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
  7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. … Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […] 6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Einreiseverbot: § 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.
  1. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG gestützt, wonach gegen Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt, wonach gegen Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde bis zu drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde bis zu drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. 3.3.
  2. Zentrales Argument der Behörde für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sind die Annahme, dass der BF bei einer Beschäftigung, die unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) fällt, betreten worden wäre und er mit dem Vorsatz der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung eingereist ist. Ob die Tätigkeit des BF in der Küche des Betriebes tatsächlich unter das AuslBG fällt, kann anhand der im Akt erliegenden Aussagen und Unterlagen nicht nachvollzogen werden und hat die Behörde diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt. Aus der Aktenlage geht nicht einmal hervor, ob es tatsächlich um den Betrieb der Tante ging, wie im Verfahren immer wieder behauptet wird, zumal keine Gewerberegister- bzw. Firmenbuchsauszüge im Akt erliegen. Unbestritten blieb, dass sich der BF in der Küche eines Betriebes betätigte und dabei betreten wurde. Darüber liegt aber nur eine Meldung der Finanzpolizei PI XXXX vor, in der lediglich der Verdacht geäußert wurde, dass sich der Betroffene nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher eine Übertretung nach § 120 Abs. 1 Z 2 FPG begangen hat. Abgesehen davon, dass aus dem Protokoll der LPD XXXX nicht hervorgeht, zu welchem Zweck die Niederschrift dort erfolgte und ob damit wider den BF ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, was Stand des von der LPD XXXX geführten Verfahrens ist. Allein aus den Aussagen des BF anlässlich dieser Niederschrift bei der LPD XXXX lässt sich aber nicht feststellen, ob die Umstände des Tatbildes der Übertretung des AuslBG tatsächlich erfüllt sind. Der Meldung der Finanzpolizei ist auch zu entnehmen, dass dort Befragungen erfolgt seien und Beweismittel vorliegen würden, jedoch wurden von der Behörde offenbar auch keine Unterlagen von der Finanzpolizei beigeschafft. Unbestritten blieb, dass sich der BF in der Küche eines Betriebes betätigte und dabei betreten wurde. Darüber liegt aber nur eine Meldung der Finanzpolizei PI römisch 40 vor, in der lediglich der Verdacht geäußert wurde, dass sich der Betroffene nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher eine Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG begangen hat. Abgesehen davon, dass aus dem Protokoll der LPD römisch 40 nicht hervorgeht, zu welchem Zweck die Niederschrift dort erfolgte und ob damit wider den BF ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, was Stand des von der LPD römisch 40 geführten Verfahrens ist. Allein aus den Aussagen des BF anlässlich dieser Niederschrift bei der LPD römisch 40 lässt sich aber nicht feststellen, ob die Umstände des Tatbildes der Übertretung des AuslBG tatsächlich erfüllt sind. Der Meldung der Finanzpolizei ist auch zu entnehmen, dass dort Befragungen erfolgt seien und Beweismittel vorliegen würden, jedoch wurden von der Behörde offenbar auch keine Unterlagen von der Finanzpolizei beigeschafft. Zwar bleibt es der Behörde unbenommen, eine Entscheidung im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Strafbarkeit eines Verhaltens zu treffen und basierend darauf eine Beurteilung der aus fremdenrechtlicher Sicht relevanten Fragestellungen vorzunehmen, allerdings hat die Behörde die Behörde die Gründe für ihre Annahmen in ihrem Bescheid hinreichend darzulegen und wären aus Sicht des Gerichtes jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen gewesen wären, um im gegenständlichen Fall zu tragfähigen Feststellungen zu kommen. Weshalb die Behörde davon ausging, dass im vorliegenden Fall eine „Beschäftigung“ im Sinne des § 2 AuslBG vorliegt, ist jedenfalls der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Behörde hat es auch unterlassen, den Beschwerdeführer von allfälligen Erkenntnissen, die sie zu dem Schluss führten, er habe eine Verwaltungsstraftat begangen und sei gerade mit diesem Vorsatz nach Österreich eingereist, zu hören. Der im Akt erliegenden „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ist jedenfalls nicht zu entnehmen, auf welchen Erkenntnissen die Vorhalte der Behörde gründen. Sofern die Behörde sich auf die „aktenkundigen Angaben“ des BF und die Prüfung durch die Sicherheitsbehörden bezieht, so ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche Prüfungen die Behörde meint und lässt sich auf Basis der aktenkundigen Angaben des BF allein jedenfalls nicht feststellen, dass er eine illegale Beschäftigung ausgeübt hat – er hat das sogar ausdrücklich bestritten – und dazu auch vorsätzlich eingereist wäre. Weshalb die Behörde davon ausging, dass im vorliegenden Fall eine „Beschäftigung“ im Sinne des Paragraph 2, AuslBG vorliegt, ist jedenfalls der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Behörde hat es auch unterlassen, den Beschwerdeführer von allfälligen Erkenntnissen, die sie zu dem Schluss führten, er habe eine Verwaltungsstraftat begangen und sei gerade mit diesem Vorsatz nach Österreich eingereist, zu hören. Der im Akt erliegenden „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ist jedenfalls nicht zu entnehmen, auf welchen Erkenntnissen die Vorhalte der Behörde gründen. Sofern die Behörde sich auf die „aktenkundigen Angaben“ des BF und die Prüfung durch die Sicherheitsbehörden bezieht, so ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche Prüfungen die Behörde meint und lässt sich auf Basis der aktenkundigen Angaben des BF allein jedenfalls nicht feststellen, dass er eine illegale Beschäftigung ausgeübt hat – er hat das sogar ausdrücklich bestritten – und dazu auch vorsätzlich eingereist wäre. Dass die Angaben des BF im Rahmen einer persönlichen Anhörung nicht einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen wurden, scheint vor allem deshalb unverständlich, da der BF ohnehin für den 17.10.2022 zur Behörde geladen wurde und dieser Ladung offenkundig folgte, um ein Ticket vorzulegen, wie den Ausführungen im Bescheid zu entnehmen ist. Aus welchem Grund bzw. auf welcher Rechtsgrundlage dem BF aufgetragen wurde, ein Ticket vorzulegen, erhellt überdies nicht. Es fehlt auch an tragfähigen Begründungen im Bescheid, weshalb die Behörde von einem Gesetzesverstoß und des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes ausgeht. Überdies hat es die Behörde unterlassen, in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie der Rechtsansicht des BF nicht folgt und auch seinen Zeugenanträgen nicht nachkommt. Schon aus diesem Grund ist das Verfahren mit schweren Mängeln behaftet. Gänzlich unberücksichtigt blieben auch die Daten der im Akt erliegenden Unterlagen über die Flugbuchung, wonach das Ticket bereits am
  3. Oktober 2022, also ein paar Tage vor der Betretung des BF, gebucht worden sein dürfte. In Bezug auf die Einreise des BF lassen sich schließlich gar keine gesicherten Feststellungen treffen. Aus Sicht der Richterin scheint zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zur Aufnahme einer Beschäftigung nach dem AuslBG einreiste, aber nicht unerheblich, wann die Einreise erfolgte und ob in der Zeit eines tatsächlich nur kurzen Aufenthaltes und eines bereits vor der Betretung gebuchten Rückfluges ein besonderer Bedarf an Arbeitskräften im Betrieb von Nöten war. Die Behörde stellt zwar fest, dass der BF am 11.09.2022 mit einem albanischen Reisepass über Slowenien nach Österreich einreiste und entspricht dies auch den Angaben des BF bei der LPD XXXX . Ob dies auch den Tatsachen entspricht, kann aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, zumal sich dies der im Akt erliegenden Ablichtung des Reisepasses nicht entnehmen lässt – es erliegt nur eine Kopie von lediglich zwei Seiten des Reisepasses im Akt. Ohne nachvollziehbare Feststellungen zum Datum der Einreise und der beabsichtigten Aufenthaltsdauer kann – gerade vor dem Hintergrund der grundsätzlich zulässigen Einreise ohne Visum für einen Aufenthalt von drei Monaten – aber auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörde ohne weiteres davon ausging, der BF sei mit dem Vorsatz der illegalen Beschäftigung eingereist. Ob der Aufenthalt des BF durch eine Straftat im Bundesgebiet unrechtmäßig wurde, kann aufgrund der mangelhaften Ermittlungen zur Betätigung des BF in der Küche eines Betriebes, die eine rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Behörde stellt zwar fest, dass der BF am 11.09.2022 mit einem albanischen Reisepass über Slowenien nach Österreich einreiste und entspricht dies auch den Angaben des BF bei der LPD römisch 40 . Ob dies auch den Tatsachen entspricht, kann aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, zumal sich dies der im Akt erliegenden Ablichtung des Reisepasses nicht entnehmen lässt – es erliegt nur eine Kopie von lediglich zwei Seiten des Reisepasses im Akt. Ohne nachvollziehbare Feststellungen zum Datum der Einreise und der beabsichtigten Aufenthaltsdauer kann – gerade vor dem Hintergrund der grundsätzlich zulässigen Einreise ohne Visum für einen Aufenthalt von drei Monaten – aber auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörde ohne weiteres davon ausging, der BF sei mit dem Vorsatz der illegalen Beschäftigung eingereist. Ob der Aufenthalt des BF durch eine Straftat im Bundesgebiet unrechtmäßig wurde, kann aufgrund der mangelhaften Ermittlungen zur Betätigung des BF in der Küche eines Betriebes, die eine rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht festgestellt werden. Zudem lässt sich aufgrund der Aktenlage, wie bereits erwähnt, auch nicht nachvollziehen, ob der Betrieb tatsächlich von der Tante des BF geführt wird, was im Sinne einer vollständigen Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben des BF jedoch ebenfalls als notwendig erachtet wird. Dazu wären entsprechende Gewerberegister- und Firmenbuchsauszüge zu beschaffen gewesen, was die Behörde aber ebenfalls unterlassen hat. Zusammengefasst hat die Behörde der Aktenlage zufolge keine (tauglichen) Ermittlungsschritte gesetzt, die ihre Annahme einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Vorsatzes der Einreise zur Aufnahme einer illegalen Beschäftigung begründen können. Darauf aufbauend ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde von der Annahme ausgeht, der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Behörde hat lediglich ein schriftliches Parteiengehör gewährt, in welchem sie aber nicht hinreichend dargelegt hat, auf welchen Erkenntnissen ihre Vorhalte beruhen und hat die Auskünfte des BF auch keinerlei Würdigung unterzogen. Sie hat auch nicht begründet, weshalb sie den Beweisanträgen des BF nicht gefolgt ist und ist auch nicht verständlich, weshalb der BF anlässlich seines Erscheinens bei der Behörde nicht persönlich befragt wurde. In Bezug auf die Ladung an den BF und die Vorlage des Flugtickets durch diesen ist auch zu bemerken, dass zwar die diesbezüglichen Vorgänge im Bescheid der Behörde Erwähnung finden, jedoch wurden die entsprechenden Amtshandlungen nicht dokumentiert, sondern wurde lediglich eine Bestätigung einer Sicherstellung und Kopien eines Flugtickets zum Akt genommen. Zumal der BF aber förmlich geladen wurde, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Abläufe dieses Termines aktenmäßig festgehalten werden, auch wenn die Amtshandlung offenbar nur aus der Entgegennahme von Unterlagen bestanden hat. Auch insoferne gestaltet sich die Aktenlage als nicht nachvollziehbar. 3.3.
  4. Ferner hat die Behörde keine Ermittlungsschritte gesetzt, um nachvollziehbare Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich zu ermöglichen, zumal auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, auf welchen Beweismitteln die diesbezüglichen Feststellungen basieren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF mehrfach im Verfahren angab, er habe seine Verwandten besucht. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann davon ausgegangen wird, der BF habe nicht mit seinen Verwandten zusammengelebt; vielmehr sind gar keine Ermittlungen zur Frage der Unterkunftnahme des BF während seines Aufenthaltes getätigt worden. Wie bereits erwähnt, lässt sich aufgrund der Aktenlage auch nicht feststellen, wie lange der BF im Inland verweilte. Im Akt erliegt auch ein Anhalteprotokoll zur Person des BF. Wie lange er konkret von welcher Behörde angehalten wurde, lässt sich aber weder dem Akt noch dem Zentralen Melderegister entnehmen. Die Behörde ließ auch die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF im Schengen-Raum völlig außer Acht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (siehe aus jüngerer Zeit VwGH vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0236; VwGH vom 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, Punkt
  5. der Entscheidungsgründe). Dies hat die bB unterlassen.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (siehe aus jüngerer Zeit VwGH vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0236; VwGH vom 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, Punkt
  6. der , Entscheidungsgründe). Dies hat die bB unterlassen. 3.3.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der oben unter 3.3.1 und 3.3.
  8. getätigten Ausführungen zunächst Ermittlungen zu tätigen haben, die den maßgeblichen Sachverhalt und allenfalls eine Vorfragenbeurteilung zur Fragen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Rechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes ermöglichen. Ferner wird die Behörde konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF in Österreich und im Schengenraum zu treffen haben. Auch sind weitere Beziehungen in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, in den Blick zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 30.6.2015, 2015/21/0002-14). Ferner wird die Behörde konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF in Österreich und im Schengenraum zu treffen haben. Auch sind weitere Beziehungen in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, in den Blick zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 30.6.2015, 2015/21/0002-14). Erst vor diesem Hintergrund wird der belangten Behörde dann die Prüfung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung möglich sein. Der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens für den Fall der Anwendung eines in § 53 Abs. 3 normierten Tatbestandes hingewiesen. Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens für den Fall der Anwendung eines in Paragraph 53, Absatz 3, normierten Tatbestandes hingewiesen. Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Sollte die Behörde im Folgenden zur Ansicht kommen, dass ein Tatbestand

§ 53

FPG vorliegt, wird sie alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, auch in ihrer Begründung klar auszuweisen haben.Sollte die Behörde im Folgenden zur Ansicht kommen, dass ein Tatbestand

Paragraph 53, FPG vorliegt, wird sie alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, auch in ihrer Begründung klar auszuweisen haben. 3.3.

  1. Unter den unter 3.3.
  2. und 3.3.
  3. genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungs- und sonstigen Verfahrensmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung eines Rückkehrverbotes und eines Einreiseverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet werden. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Gerade in amtswegig eingeleiteten Verfahren kann erwartet werden, dass die Behörde alle Sachverhaltselemente erhebt, die sie für eine rechtlich fundierte Entscheidung braucht oder die eine Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen durch eine nachprüfende Instanz ermöglichen. Die Behörde ist auch als „Spezialbehörde“ eingerichtet, der es etwa zugemutet werden kann, Fremde einzuvernehmen, Feststellungen zur Ein- und Ausreise zu treffen, Beweisanträge zu behandeln und Unterlagen von anderen Behörden zu beschaffen, anstatt all dies an das Gericht zu delegieren. In diesem Zusammenhang sei insbesondere hervorgehoben, dass die Behörde von den Ausreiseabsichten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte – diesen offenbar sogar dazu aufforderte – ohne rechtzeitig eine persönliche Befragung durchzuführen, um die fehlenden Sachverhaltselemente zu ermitteln bzw. die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF einer Prüfung zu unterziehen. Eine Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht erweist sich schon deshalb als nicht effektiv, zumal eine persönliche Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht nur mehr unter erheblichem Aufwand und Ressourceneinsatz organisiert werden könnte. Zudem sei auch darauf hingewiesen, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen kann, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Es war daher

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Es war daher

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. 3.3.5. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen. 4.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die bB ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die bB ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2266413.1.00

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