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{'item': 'I404 2264283-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlI404 2264283-1 SpruchI404 2264283-1/5E, I404 2264283-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 09.09.2022 Notstandshilfe.
  2. Frau römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 09.09.2022 Notstandshilfe.
  3. Am 12.09.2022 wies das Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Kassenmitarbeiterin eines Restaurants mit Dienstort in XXXX zu.
  4. Am 12.09.2022 wies das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Kassenmitarbeiterin eines Restaurants mit Dienstort in römisch 40 zu.
  5. Eine Arbeitsaufnahme kam in der Folge nicht zustande und wurde die Beschwerdeführerin am 20.09.2022 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass sie sich telefonisch mit der Firma in Verbindung gesetzt und bekanntgegeben habe, dass sie für den Winter 2022 wieder eine fixe Einstellung als Skilehrerin habe. Daraufhin sei ihr abgesagt worden. Sie wäre wohl bereit gewesen, bis zu ihrem Kurantritt auszuhelfen, doch da es sich dabei um eine Dauerstelle mit entsprechender Einschulzeit handle, sei auch ihr Vorschlag nicht zum Tragen gekommen. Das Stellenangebot wäre für die Firma XXXX (in Folge: Fa. I.) als Kassiererin gewesen. Sie habe der Firma auch mitgeteilt, dass sie im November 2022 für drei Wochen auf Kur gehe.
  6. Eine Arbeitsaufnahme kam in der Folge nicht zustande und wurde die Beschwerdeführerin am 20.09.2022 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, dass sie sich telefonisch mit der Firma in Verbindung gesetzt und bekanntgegeben habe, dass sie für den Winter 2022 wieder eine fixe Einstellung als Skilehrerin habe. Daraufhin sei ihr abgesagt worden. Sie wäre wohl bereit gewesen, bis zu ihrem Kurantritt auszuhelfen, doch da es sich dabei um eine Dauerstelle mit entsprechender Einschulzeit handle, sei auch ihr Vorschlag nicht zum Tragen gekommen. Das Stellenangebot wäre für die Firma römisch 40 (in Folge: Fa. römisch eins.) als Kassiererin gewesen. Sie habe der Firma auch mitgeteilt, dass sie im November 2022 für drei Wochen auf Kur gehe.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 19.09.2022 bis 30.10.2022 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin am 12.09.2022 eine zumutbare Stelle mit möglicher Arbeitsaufnahme am 19.09.2022 zugewiesen worden sei, sie jedoch der Firma telefonisch bekanntgegeben habe, dass sie ein Beschäftigungsverhältnis als Skilehrerin in der Wintersaison 2022/2023 aufnehmen werde. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 19.09.2022 bis 30.10.2022 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin am 12.09.2022 eine zumutbare Stelle mit möglicher Arbeitsaufnahme am 19.09.2022 zugewiesen worden sei, sie jedoch der Firma telefonisch bekanntgegeben habe, dass sie ein Beschäftigungsverhältnis als Skilehrerin in der Wintersaison 2022 aus 2023, aufnehmen werde. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Bescheid ist amtssigniert.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie ihrer potentiellen Dienstgeberin im Rahmen des Telefonates am 14.
  10. bekanntgegeben habe, dass sie den Job gerne annehme, sie habe allerdings gleichzeitig auf ihren Kuraufenthalt von 13.
  11. bis 04.12.2022 hingewiesen. Auf die Frage, ob sie nach der Kur dauerhaft zur Verfügung stehe, habe sie wahrheitsgemäß geantwortet, dass sie eine Wiedereinstellzusage der Skischule habe. Sie sei außerdem auf das Telefonat nicht vorbereitet gewesen, da sie davon ausgegangen sei, dass die Bewerbung von ihr ausgehend erfolge.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2022 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als Kassamitarbeiterin zugewiesen worden sei. Die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung als Dauerstellung aufgrund einer Wiedereinstellzusage sei als Vereitelung zu beurteilen. Es würde außerdem der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass durch das Anführen einer geplanten Arbeitsaufnahme im Winter die Chancen auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes vermindert werden.
  13. Mit Schreiben vom 16.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt aufgrund ihres Antrages vom 09.09.2022 ab dem 12.09.2022 Notstandshilfe bezogen. Zuvor stand die Beschwerdeführerin bereits seit 2010 in jedem Jahr für mehrere Monate im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 1.
  16. Am 12.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Kassenmitarbeiterin in einem Restaurant der Fa. I. zugewiesen.1.
  17. Am 12.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Kassenmitarbeiterin in einem Restaurant der Fa. römisch eins. zugewiesen. Laut Stelleninserat wäre der Arbeitsort in XXXX und somit am Wohnort der Beschwerdeführerin gelegen gewesen. Ein Arbeitsbeginn wäre ab sofort möglich gewesen. Es hätte sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle mit 30 Stunden gehandelt und wäre das Mindestentgelt mit € 1.688,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung festgesetzt gewesen.Laut Stelleninserat wäre der Arbeitsort in römisch 40 und somit am Wohnort der Beschwerdeführerin gelegen gewesen. Ein Arbeitsbeginn wäre ab sofort möglich gewesen. Es hätte sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle mit 30 Stunden gehandelt und wäre das Mindestentgelt mit € 1.688,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung festgesetzt gewesen. 1.
  18. Im Zuge eines Telefonates am 14.09.2022 teilte die Beschwerdeführerin der potentiellen Arbeitgeberin mit, dass sie sich von 13.11.2022 bis 04.12.2022 auf Kur befindet. Auf die Frage, ob sie nach dem Kuraufenthalt dauerhaft zur Verfügung steht, gab die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß an, dass sie eine Wiedereinstellungszusage einer Skischule hat und die Tätigkeit als Skilehrerin in der Wintersaison 2022/2023 wieder aufnehmen wird. 1.
  19. Im Zuge eines Telefonates am 14.09.2022 teilte die Beschwerdeführerin der potentiellen Arbeitgeberin mit, dass sie sich von 13.11.2022 bis 04.12.2022 auf Kur befindet. Auf die Frage, ob sie nach dem Kuraufenthalt dauerhaft zur Verfügung steht, gab die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß an, dass sie eine Wiedereinstellungszusage einer Skischule hat und die Tätigkeit als Skilehrerin in der Wintersaison 2022 aus 2023, wieder aufnehmen wird. 1.
  20. Es kam in der Folge aufgrund der telefonischen Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner Anstellung der Beschwerdeführerin. 1.
  21. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass durch ihre Angaben, dass sie eine Wiedereinstellzusage einer Skischule hat, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm sie dies billigend in Kauf. 1.
  22. Seit 18.12.2022 geht die Beschwerdeführerin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einer Skischule nach.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt und sind die vorangegangenen Bezüge von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zu entnehmen. 2.
  25. Die Feststellungen zur zugewiesenen Tätigkeit wurden dem Akteninhalt entnommen. 2.
  26. Die Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der potentiellen Arbeitgeberin ergeben den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 20.09.2022 sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz. 2.
  27. Dass es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner Anstellung kam, gab sie vor der belangten Behörde am 20.09.2022 ausdrücklich an. 2.
  28. Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie durch ihre Angaben gegenüber der potentiellen Dienstgeberin zumindest ihre Chancen auf eine Einstellung vermindert, liegt auf der Hand und wurde die entsprechende Feststellung der belangten Behörde auch nicht bestritten. 2.
  29. Dass die Beschwerdeführerin seit 18.12.2022 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zu entnehmen. ,
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  32. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). …. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  4. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin weder gegenüber der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz oder im Vorlageantrag angegeben hat, dass die zugewiesene Stelle nicht zumutbar wäre. Gesundheitliche Einschränkungen, die mit der zugewiesenen Stelle nicht vereinbar wären, hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch sind solche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Auch zur Frage der angemessenen Entlohnung gab die Beschwerdeführerin am 20.09.2022 ausdrücklich an, dass sie dagegen keine Einwände habe. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Nachdem der Arbeitsort der zugewiesenen Stelle in XXXX und somit am Wohnort der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ist jedenfalls von einer zumutbaren Wegstrecke auszugehen.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Nachdem der Arbeitsort der zugewiesenen Stelle in römisch 40 und somit am Wohnort der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ist jedenfalls von einer zumutbaren Wegstrecke auszugehen. Auch dafür, dass die zugewiesene Tätigkeit nicht der Qualifikation der Beschwerdeführerin entspricht, ergeben sich keine Anhaltspunkte und hat die Beschwerdeführerin auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und der Beschwerdeführerin auch sonst zumutbar gewesen wäre. Dass die Beschäftigung nicht zumutbar gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 3.2.
  5. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). 3.2.
  6. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin der potentiellen Arbeitgeberin im Rahmen eines Telefonates am 14.09.2022 mitgeteilt, dass sie für den Winter 2022 wieder eine Einstellungszusage bei einer Schischule hat und auch beabsichtigt, dort als Skilehrerin in der Saison 2022/2023 zu arbeiten.3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin der potentiellen Arbeitgeberin im Rahmen eines Telefonates am 14.09.2022 mitgeteilt, dass sie für den Winter 2022 wieder eine Einstellungszusage bei einer Schischule hat und auch beabsichtigt, dort als Skilehrerin in der Saison 2022 aus 2023, zu arbeiten. Die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung als Dauerstellung durch einen Arbeitslosen mit der Begründung, er werde in absehbarer Zeit wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zu arbeiten beginnen, ist als Vereitelung zu beurteilen, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 26.01.2000, Zl. 98/08/0122). Stellt eine arbeitslose Person im Bewerbungsgespräch bei ihrer Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt anderswo eine Arbeitsstelle antreten zu können, nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt sie damit in der Regel das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0170).Die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung als Dauerstellung durch einen Arbeitslosen mit der Begründung, er werde in absehbarer Zeit wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zu arbeiten beginnen, ist als Vereitelung zu beurteilen, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt vergleiche VwGH 26.01.2000, Zl. 98/08/0122). Stellt eine arbeitslose Person im Bewerbungsgespräch bei ihrer Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt anderswo eine Arbeitsstelle antreten zu können, nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt sie damit in der Regel das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0170). Das Verhalten der Beschwerdeführerin beim Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin ist daher als Vereitelungshandlung einzustufen, zumal sie ausdrücklich ihre Intention zum Ausdruck gebracht hat, in der Wintersaison 2022/2023 wieder als Skilehrerin zu arbeiten. Dass sie ihre Bereitschaft, dennoch ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, zum Ausdruck gebracht hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beim Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin ist daher als Vereitelungshandlung einzustufen, zumal sie ausdrücklich ihre Intention zum Ausdruck gebracht hat, in der Wintersaison 2022 aus 2023, wieder als Skilehrerin zu arbeiten. Dass sie ihre Bereitschaft, dennoch ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, zum Ausdruck gebracht hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich außerdem, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der potentiellen Dienstgeberin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist und ist daher das Verhalten auch kausal. Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass durch ihre Angabe, für den Winter 2022 wieder eine Einstellzusage als Skilehrerin zu haben, die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, ist offensichtlich. Dies hat die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass durch ihre Angabe, für den Winter 2022 wieder eine Einstellzusage als Skilehrerin zu haben, die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, ist offensichtlich. Dies hat die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie lediglich wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, sei auf die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hingewiesen, wonach die Tatsache, dass ein Arbeitssuchender nur eine ihm gestellte Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat, der Annahme einer Vereitelung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 25.06.2013). Hinsichtlich ihres Vorbringens, dass sie von dem Anruf überrascht und somit unvorbereitet gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 9 AlVG ergibt, dass eine arbeitslose Person grundsätzlich „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen“ hat, sodass es im Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls geboten gewesen wäre, sich auch im Zuge eines überraschenden Telefonates entsprechend arbeitswillig zu zeigen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie lediglich wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, sei auf die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hingewiesen, wonach die Tatsache, dass ein Arbeitssuchender nur eine ihm gestellte Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat, der Annahme einer Vereitelung nicht entgegensteht vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 25.06.2013). Hinsichtlich ihres Vorbringens, dass sie von dem Anruf überrascht und somit unvorbereitet gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 9, AlVG ergibt, dass eine arbeitslose Person grundsätzlich „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen“ hat, sodass es im Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls geboten gewesen wäre, sich auch im Zuge eines überraschenden Telefonates entsprechend arbeitswillig zu zeigen. 3.2.
  8. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben gegenüber der potentiellen Dienstgeberin eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit mit 19.09.2022 beenden hätte können, hat die belangte Behörde richtigerweise einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen beginnend mit diesem Tag - sohin bis zum 30.10.2022 - ausgesprochen. 3.2.
  9. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  10. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts (vgl. § 10 Abs. 1 AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. 3.2.
  11. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 18.12.2022 - somit außerhalb der acht Wochen nach Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes aber dennoch zeitnah - eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Demgegenüber ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit 13 Jahren regelmäßig im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe steht und immer nur Saisonarbeitsstellen innehat und in den Zwischenzeiten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht. Auch bei der seit 18.12.2022 aufgenommenen Beschäftigung in einer Schischule handelt es sich offensichtlich erneut um eine Saisonstelle, sodass davon auszugehen ist, dass es sich dabei um keinen dauerhaften Arbeitsplatz handelt. Gerade in einer solchen Konstellation ist ein (voller) Anspruchsverlust notwendig, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen. Andere berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2022 zu bestätigen. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich darauf, gegenüber der potentiellen Arbeitgeberin eine Wiedereinstellzusage angegeben zu haben, weshalb es in weiterer Folge nicht zu einer Einstellung kam und wurde dieses Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit Wiedereinstellzusagen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit Wiedereinstellzusagen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2264283.1.00

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