4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch als BF bezeichnet, hat 2021 mit Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft XXXX Anzeige wegen Übler Nachrede nach § 111 StGB ua Delikte in Form eines Medieninhaltsdeliktes erstattet und Privatbeteiligtenanschluss erklärt.Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch als BF bezeichnet, hat 2021 mit Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anzeige wegen Übler Nachrede nach Paragraph 111, StGB ua Delikte in Form eines Medieninhaltsdeliktes erstattet und Privatbeteiligtenanschluss erklärt. Im Zuge der Ermittlungen wurde eine konkret Tatverdächtige namentlich ausgeforscht und wurde gegen diese von der Staatsanwaltschaft XXXX am 15.12.2021 Strafantrag erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt darin unteranderem die Anordnung einer Hauptverhandlung und die Verständigung des Privatbeteiligten (BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Das Strafverfahren wurde beim Landesgericht XXXX zu XXXX geführt.Im Zuge der Ermittlungen wurde eine konkret Tatverdächtige namentlich ausgeforscht und wurde gegen diese von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 15.12.2021 Strafantrag erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt darin unteranderem die Anordnung einer Hauptverhandlung und die Verständigung des Privatbeteiligten (BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Das Strafverfahren wurde beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 geführt. Der BF hat im Strafverfahren zu XXXX rechtsfreundlich vertreten am 5.1.2022 einen Schriftsatz eingebracht und mit diesem seinen Antrag auf Zuspruch einer medienrechtlichen Entschädigung und seinen Privatbeteiligtenanschluss zurückgezogen. Der BF begründet diese Zurückziehung damit, dass die Angeklagte seine zivilrechtlichen Ansprüche mit einer Pauschalzahlung und der Abgabe einer schriftlichen Ehrenerklärung erledigt hat. „Nach Vollbefriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche wird sich der Privatbeteiligte am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen.“Der BF hat im Strafverfahren zu römisch 40 rechtsfreundlich vertreten am 5.1.2022 einen Schriftsatz eingebracht und mit diesem seinen Antrag auf Zuspruch einer medienrechtlichen Entschädigung und seinen Privatbeteiligtenanschluss zurückgezogen. Der BF begründet diese Zurückziehung damit, dass die Angeklagte seine zivilrechtlichen Ansprüche mit einer Pauschalzahlung und der Abgabe einer schriftlichen Ehrenerklärung erledigt hat. „Nach Vollbefriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche wird sich der Privatbeteiligte am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen.“ Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte fand beim Landesgericht XXXX am 9.2.2022 statt. Der Privatbeteiligte (BF) hat daran nicht teilgenommen. Die Hauptverhandlung wurde zum diversionellen Vorgehen auf vorerst unbestimmte Zeit vertag.Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte fand beim Landesgericht römisch 40 am 9.2.2022 statt. Der Privatbeteiligte (BF) hat daran nicht teilgenommen. Die Hauptverhandlung wurde zum diversionellen Vorgehen auf vorerst unbestimmte Zeit vertag. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 28.2.2022 wurde das Strafverfahren gegen die Angeklagte
den §§ 199, 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig eingestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die Angeklagte die Verantwortung für ihre Tat übernommen hat und laut Mitteilung des Privatbeteiligtenvertreters vom 5.1.2022 bereits vor der Hauptverhandlung sämtliche Ansprüche des BI XXXX befriedig hat. Dieser Beschluss wurde auch dem Rechtsvertreter des BF zugestellt und ist seit 3.3.2022 rechtskräftig.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 28.2.2022 wurde das Strafverfahren gegen die Angeklagte
den Paragraphen 199, 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig eingestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die Angeklagte die Verantwortung für ihre Tat übernommen hat und laut Mitteilung des Privatbeteiligtenvertreters vom 5.1.2022 bereits vor der Hauptverhandlung sämtliche Ansprüche des BI römisch 40 befriedig hat. Dieser Beschluss wurde auch dem Rechtsvertreter des BF zugestellt und ist seit 3.3.2022 rechtskräftig. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.5.2022 eingebracht beim Landesgericht XXXX beantragte der BF die Rücküberweisung der bezahlten Abschriftgebühr von EUR 1,67 im Verfahren XXXX . Begründend wird ausgeführt, das Verfahren endete auf andere Weise als durch Schuldspruch, sodass gem § 390 StPO der Privatbeteiligte nicht gebührenpflichtig ist. Es wurde auf die Entscheidung des OLG Wien zu XXXX verwiesen, die mit dem Antrag auch vorgelegt wurde, ebenso die Aufstellung der Abfragekosten im Verfahren XXXX vom 21.12.2021 über EUR 1,67.Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.5.2022 eingebracht beim Landesgericht römisch 40 beantragte der BF die Rücküberweisung der bezahlten Abschriftgebühr von EUR 1,67 im Verfahren römisch 40 . Begründend wird ausgeführt, das Verfahren endete auf andere Weise als durch Schuldspruch, sodass gem Paragraph 390, StPO der Privatbeteiligte nicht gebührenpflichtig ist. Es wurde auf die Entscheidung des OLG Wien zu römisch 40 verwiesen, die mit dem Antrag auch vorgelegt wurde, ebenso die Aufstellung der Abfragekosten im Verfahren römisch 40 vom 21.12.2021 über EUR 1,
Vm 381 Abs 1 Ziff 7 StPO ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht gebührenpflichtig sei. Das OLG Wien habe zum Sachverhalt des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30.12.2021, XXXX , dass der Beschwerdeführer nur allfällige Verteidigungskosten, nicht aber sonstige Kosten des Strafverfahrens zu tragen habe. Auch der VfGH habe mit Beschluss vom 7.12.2021, XXXX , darauf hingewiesen, dass zu allen anderen Kosten des Strafverfahrens iS des § 381 Abs 1 StPO auch die Gerichtsgebühren zählten. Mit Beschwerde eingebracht am 25.7.2022 bekämpft der BF rechtsfreundlich vertreten diesen Bescheid. Der BF beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid antragsstattgebend abändern, allenfalls aufheben. Der BF bringt in der Beschwerde vor, mit der diversionellen Regelung des Gerichts würde der rückzahlungspflichtige Tatbestand des Paragraph 6, c Absatz eins, Ziff 2 GEG verwirklicht.
Paragraphen 390, Absatz eins a, in Verbindung mit 381 Absatz eins, Ziff 7 StPO ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht gebührenpflichtig sei. Das OLG Wien habe zum Sachverhalt des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30.12.2021, römisch 40 , dass der Beschwerdeführer nur allfällige Verteidigungskosten, nicht aber sonstige Kosten des Strafverfahrens zu tragen habe. Auch der VfGH habe mit Beschluss vom 7.12.2021, römisch 40 , darauf hingewiesen, dass zu allen anderen Kosten des Strafverfahrens iS des Paragraph 381, Absatz eins, StPO auch die Gerichtsgebühren zählten. Mit Aktenvorlage vom 2.8.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Grundverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dies in der zuständigen Gerichtsabteilung bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 9.8.2022 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Festgestellt wird aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu XXXX vom 25.3.2022, vom BF mit hier verfahrensgegenständlichen Antrag vorgelegt, dass der BF im Verfahren zu AZ XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX Privatbeteiligter war und dort einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellte. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht XXXX abgewiesen und wurde dem BF als Antragsteller die Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 90,--
PO auferlegt. Der Beschwerde des BF gegen diesen Beschluss des LG Eisenstadt hat das OLG Wien hinsichtlich Spruchpunkt 2 Folge gegeben und ausgesprochen, dass, insofern dem Antragsteller (BF) die Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 90,--
PO aufgetragen wurde, dieser Beschluss ersatzlos aufgehoben werde.Festgestellt wird aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu römisch 40 vom 25.3.2022, vom BF mit hier verfahrensgegenständlichen Antrag vorgelegt, dass der BF im Verfahren zu AZ römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 Privatbeteiligter war und dort einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellte. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht römisch 40 abgewiesen und wurde dem BF als Antragsteller die Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 90,--
Paragraph 196, Absatz 2, StPO auferlegt. Der Beschwerde des BF gegen diesen Beschluss des LG Eisenstadt hat das OLG Wien hinsichtlich Spruchpunkt 2 Folge gegeben und ausgesprochen, dass, insofern dem Antragsteller (BF) die Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 90,--
Paragraph 196, Absatz 2, StPO aufgetragen wurde, dieser Beschluss ersatzlos aufgehoben werde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Der BF rekurriert in seinem Rückzahlungsantrag wie auch in der Beschwerde ausdrücklich auf § 390 Abs 1a StPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Der BF rekurriert in seinem Rückzahlungsantrag wie auch in der Beschwerde ausdrücklich auf Paragraph 390, Absatz eins a, StPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „§ 390.
lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.
Paragraph 72, lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben schon ausgeführt, ist der hiergegenständliche Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt des Verfahrens BVwG W208 2256005-2 vergleichbar, zumal im dortigen Grundverfahren der BF als Privatankläger aufgetreten ist und die Rückzahlung der Eingabengebühr nach TP 13 lit a GGG begehrte, während im gegenständlichen Grundverfahren der Beschwerdeführer Privatbeteiligter war und nie die Stellung eines Privatanklägers oder Antragstellers im Sinne des § 390 Abs 1a StPO inne hatte, sodass das Kostenprivileg dieser gesetzlichen Bestimmung im gegenständlichen Fall auf den BF nicht zutreffen kann.Wie oben schon ausgeführt, ist der hiergegenständliche Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt des Verfahrens BVwG W208 2256005-2 vergleichbar, zumal im dortigen Grundverfahren der BF als Privatankläger aufgetreten ist und die Rückzahlung der Eingabengebühr nach TP 13 Litera a, GGG begehrte, während im gegenständlichen Grundverfahren der Beschwerdeführer Privatbeteiligter war und nie die Stellung eines Privatanklägers oder Antragstellers im Sinne des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO inne hatte, sodass das Kostenprivileg dieser gesetzlichen Bestimmung im gegenständlichen Fall auf den BF nicht zutreffen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2258004.1.00
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