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{'item': 'I421 2258004-1'}

Obsah (10)Art. 133§§ 390§ 196§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 72§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlI421 2258004-1 Spruch, I421 2258004-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch als BF bezeichnet, hat 2021 mit Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft XXXX Anzeige wegen Übler Nachrede nach § 111 StGB ua Delikte in Form eines Medieninhaltsdeliktes erstattet und Privatbeteiligtenanschluss erklärt.Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch als BF bezeichnet, hat 2021 mit Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anzeige wegen Übler Nachrede nach Paragraph 111, StGB ua Delikte in Form eines Medieninhaltsdeliktes erstattet und Privatbeteiligtenanschluss erklärt. Im Zuge der Ermittlungen wurde eine konkret Tatverdächtige namentlich ausgeforscht und wurde gegen diese von der Staatsanwaltschaft XXXX am 15.12.2021 Strafantrag erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt darin unteranderem die Anordnung einer Hauptverhandlung und die Verständigung des Privatbeteiligten (BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Das Strafverfahren wurde beim Landesgericht XXXX zu XXXX geführt.Im Zuge der Ermittlungen wurde eine konkret Tatverdächtige namentlich ausgeforscht und wurde gegen diese von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 15.12.2021 Strafantrag erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt darin unteranderem die Anordnung einer Hauptverhandlung und die Verständigung des Privatbeteiligten (BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Das Strafverfahren wurde beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 geführt. Der BF hat im Strafverfahren zu XXXX rechtsfreundlich vertreten am 5.1.2022 einen Schriftsatz eingebracht und mit diesem seinen Antrag auf Zuspruch einer medienrechtlichen Entschädigung und seinen Privatbeteiligtenanschluss zurückgezogen. Der BF begründet diese Zurückziehung damit, dass die Angeklagte seine zivilrechtlichen Ansprüche mit einer Pauschalzahlung und der Abgabe einer schriftlichen Ehrenerklärung erledigt hat. „Nach Vollbefriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche wird sich der Privatbeteiligte am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen.“Der BF hat im Strafverfahren zu römisch 40 rechtsfreundlich vertreten am 5.1.2022 einen Schriftsatz eingebracht und mit diesem seinen Antrag auf Zuspruch einer medienrechtlichen Entschädigung und seinen Privatbeteiligtenanschluss zurückgezogen. Der BF begründet diese Zurückziehung damit, dass die Angeklagte seine zivilrechtlichen Ansprüche mit einer Pauschalzahlung und der Abgabe einer schriftlichen Ehrenerklärung erledigt hat. „Nach Vollbefriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche wird sich der Privatbeteiligte am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen.“ Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte fand beim Landesgericht XXXX am 9.2.2022 statt. Der Privatbeteiligte (BF) hat daran nicht teilgenommen. Die Hauptverhandlung wurde zum diversionellen Vorgehen auf vorerst unbestimmte Zeit vertag.Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte fand beim Landesgericht römisch 40 am 9.2.2022 statt. Der Privatbeteiligte (BF) hat daran nicht teilgenommen. Die Hauptverhandlung wurde zum diversionellen Vorgehen auf vorerst unbestimmte Zeit vertag. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 28.2.2022 wurde das Strafverfahren gegen die Angeklagte

den §§ 199, 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig eingestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die Angeklagte die Verantwortung für ihre Tat übernommen hat und laut Mitteilung des Privatbeteiligtenvertreters vom 5.1.2022 bereits vor der Hauptverhandlung sämtliche Ansprüche des BI XXXX befriedig hat. Dieser Beschluss wurde auch dem Rechtsvertreter des BF zugestellt und ist seit 3.3.2022 rechtskräftig.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 28.2.2022 wurde das Strafverfahren gegen die Angeklagte

den Paragraphen 199, 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig eingestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die Angeklagte die Verantwortung für ihre Tat übernommen hat und laut Mitteilung des Privatbeteiligtenvertreters vom 5.1.2022 bereits vor der Hauptverhandlung sämtliche Ansprüche des BI römisch 40 befriedig hat. Dieser Beschluss wurde auch dem Rechtsvertreter des BF zugestellt und ist seit 3.3.2022 rechtskräftig. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.5.2022 eingebracht beim Landesgericht XXXX beantragte der BF die Rücküberweisung der bezahlten Abschriftgebühr von EUR 1,67 im Verfahren XXXX . Begründend wird ausgeführt, das Verfahren endete auf andere Weise als durch Schuldspruch, sodass gem § 390 StPO der Privatbeteiligte nicht gebührenpflichtig ist. Es wurde auf die Entscheidung des OLG Wien zu XXXX verwiesen, die mit dem Antrag auch vorgelegt wurde, ebenso die Aufstellung der Abfragekosten im Verfahren XXXX vom 21.12.2021 über EUR 1,67.Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.5.2022 eingebracht beim Landesgericht römisch 40 beantragte der BF die Rücküberweisung der bezahlten Abschriftgebühr von EUR 1,67 im Verfahren römisch 40 . Begründend wird ausgeführt, das Verfahren endete auf andere Weise als durch Schuldspruch, sodass gem Paragraph 390, StPO der Privatbeteiligte nicht gebührenpflichtig ist. Es wurde auf die Entscheidung des OLG Wien zu römisch 40 verwiesen, die mit dem Antrag auch vorgelegt wurde, ebenso die Aufstellung der Abfragekosten im Verfahren römisch 40 vom 21.12.2021 über EUR 1,

  1. Mit dem bekämpften Bescheid vom
  2. Juli 2022 hat der Präsident des Landesgerichts XXXX , im Folgenden auch belangte Behörde, den Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Begründend wird in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass gem § 390 Abs 1a StPO der Privatankläger oder Antragsteller nur zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Wobei sich diese Gebührenbefreiung im engeren Sinn auf die Kosten des Strafverfahrens wie im § 381 StPO umschrieben, beziehe. Von dieser Gebührenbefreiung sei aber nicht die Aktenabschriften(Kopier-) Gebühren nach TP 15 GGG mitumfasst. Mit dem bekämpften Bescheid vom
  3. Juli 2022 hat der Präsident des Landesgerichts römisch 40 , im Folgenden auch belangte Behörde, den Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Begründend wird in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass gem Paragraph 390, Absatz eins a, StPO der Privatankläger oder Antragsteller nur zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Wobei sich diese Gebührenbefreiung im engeren Sinn auf die Kosten des Strafverfahrens wie im Paragraph 381, StPO umschrieben, beziehe. Von dieser Gebührenbefreiung sei aber nicht die Aktenabschriften(Kopier-) Gebühren nach TP 15 GGG mitumfasst. Mit Beschwerde eingebracht am 25.7.2022 bekämpft der BF rechtsfreundlich vertreten diesen Bescheid. Der BF beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid antragsstattgebend abändern, allenfalls aufheben. Der BF bringt in der Beschwerde vor, mit der diversionellen Regelung des Gerichts würde der rückzahlungspflichtige Tatbestand des § 6 c Abs 1 Ziff 2 GEG verwirklicht.

§§ 390Abs 1a i

Vm 381 Abs 1 Ziff 7 StPO ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht gebührenpflichtig sei. Das OLG Wien habe zum Sachverhalt des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30.12.2021, XXXX , dass der Beschwerdeführer nur allfällige Verteidigungskosten, nicht aber sonstige Kosten des Strafverfahrens zu tragen habe. Auch der VfGH habe mit Beschluss vom 7.12.2021, XXXX , darauf hingewiesen, dass zu allen anderen Kosten des Strafverfahrens iS des § 381 Abs 1 StPO auch die Gerichtsgebühren zählten. Mit Beschwerde eingebracht am 25.7.2022 bekämpft der BF rechtsfreundlich vertreten diesen Bescheid. Der BF beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid antragsstattgebend abändern, allenfalls aufheben. Der BF bringt in der Beschwerde vor, mit der diversionellen Regelung des Gerichts würde der rückzahlungspflichtige Tatbestand des Paragraph 6, c Absatz eins, Ziff 2 GEG verwirklicht.

Paragraphen 390, Absatz eins a, in Verbindung mit 381 Absatz eins, Ziff 7 StPO ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht gebührenpflichtig sei. Das OLG Wien habe zum Sachverhalt des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30.12.2021, römisch 40 , dass der Beschwerdeführer nur allfällige Verteidigungskosten, nicht aber sonstige Kosten des Strafverfahrens zu tragen habe. Auch der VfGH habe mit Beschluss vom 7.12.2021, römisch 40 , darauf hingewiesen, dass zu allen anderen Kosten des Strafverfahrens iS des Paragraph 381, Absatz eins, StPO auch die Gerichtsgebühren zählten. Mit Aktenvorlage vom 2.8.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Grundverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dies in der zuständigen Gerichtsabteilung bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 9.8.2022 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Festgestellt wird aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu XXXX vom 25.3.2022, vom BF mit hier verfahrensgegenständlichen Antrag vorgelegt, dass der BF im Verfahren zu AZ XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX Privatbeteiligter war und dort einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellte. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht XXXX abgewiesen und wurde dem BF als Antragsteller die Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 90,--

§ 196Abs 2 St

PO auferlegt. Der Beschwerde des BF gegen diesen Beschluss des LG Eisenstadt hat das OLG Wien hinsichtlich Spruchpunkt 2 Folge gegeben und ausgesprochen, dass, insofern dem Antragsteller (BF) die Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 90,--

§ 196Abs 2 St

PO aufgetragen wurde, dieser Beschluss ersatzlos aufgehoben werde.Festgestellt wird aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu römisch 40 vom 25.3.2022, vom BF mit hier verfahrensgegenständlichen Antrag vorgelegt, dass der BF im Verfahren zu AZ römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 Privatbeteiligter war und dort einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellte. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht römisch 40 abgewiesen und wurde dem BF als Antragsteller die Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 90,--

Paragraph 196, Absatz 2, StPO auferlegt. Der Beschwerde des BF gegen diesen Beschluss des LG Eisenstadt hat das OLG Wien hinsichtlich Spruchpunkt 2 Folge gegeben und ausgesprochen, dass, insofern dem Antragsteller (BF) die Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 90,--

Paragraph 196, Absatz 2, StPO aufgetragen wurde, dieser Beschluss ersatzlos aufgehoben werde.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die zum Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu XXXX vom 25.3.2022 getroffenen Feststellungen wurden anhand dieses Beschlusses, der vom BF mit seinem Rückzahlungsantrag vorgelegt wurde, getroffen.Die zum Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu römisch 40 vom 25.3.2022 getroffenen Feststellungen wurden anhand dieses Beschlusses, der vom BF mit seinem Rückzahlungsantrag vorgelegt wurde, getroffen. Zur Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde sind weitere Feststellungen nicht erforderlich.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Der BF rekurriert in seinem Rückzahlungsantrag wie auch in der Beschwerde ausdrücklich auf § 390 Abs 1a StPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Der BF rekurriert in seinem Rückzahlungsantrag wie auch in der Beschwerde ausdrücklich auf Paragraph 390, Absatz eins a, StPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „§ 390.

(1)Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder

§ 72

lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.

(1)Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder

Paragraph 72, lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.

(1a)In Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.“
(1a)In Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (Paragraph 71, Absatz eins,) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.“ Wie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung klar ergibt kommt das Kostenprivileg des § 390 Abs 1a StPO bei den genau beschriebenen Delikten dem Privatankläger oder Antragsteller zu. Daraus ist für den BF aber nichts gewonnen, da er im gegenständlichen Grundverfahren nicht Privatankläger oder Antragsteller, sondern Privatbeteiligter war, weshalb ihm schon deshalb nicht das Kostenprivileg dieser gesetzlichen Bestimmung in Form der Rückzahlung geleisteter Gebühren nach TP 15 GGG zukommt.Wie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung klar ergibt kommt das Kostenprivileg des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO bei den genau beschriebenen Delikten dem Privatankläger oder Antragsteller zu. Daraus ist für den BF aber nichts gewonnen, da er im gegenständlichen Grundverfahren nicht Privatankläger oder Antragsteller, sondern Privatbeteiligter war, weshalb ihm schon deshalb nicht das Kostenprivileg dieser gesetzlichen Bestimmung in Form der Rückzahlung geleisteter Gebühren nach TP 15 GGG zukommt. Auch durch den Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu XXXX vom 25.3.2022, ist für den BF nichts gewonnen, da der dortige Sachverhalt mit dem hier verfahrensgegenständlichen nicht vergleichbar ist. Im dortigen Verfahren war der BF zwar auch Privatbeteiligter, wurde aber in dieser Funktion im Strafverfahren zum Antragsteller, da er den Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu AZ XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX stellte. Dieser Antrag wurde abgewiesen und dem BF die Zahlung eines Pauschalbetrags nach § 196 Abs 2 StPO von EUR 90,-- aufgetragen.Auch durch den Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu römisch 40 vom 25.3.2022, ist für den BF nichts gewonnen, da der dortige Sachverhalt mit dem hier verfahrensgegenständlichen nicht vergleichbar ist. Im dortigen Verfahren war der BF zwar auch Privatbeteiligter, wurde aber in dieser Funktion im Strafverfahren zum Antragsteller, da er den Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu AZ römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 stellte. Dieser Antrag wurde abgewiesen und dem BF die Zahlung eines Pauschalbetrags nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO von EUR 90,-- aufgetragen. Im hier gegenständlichen Grundverfahren war der BF zwar auch Privatbeteiligter, er war aber nicht Privatankläger oder Antragsteller im Sinne des § 390 Abs 1a StPO, sondern hat noch vor der Hauptverhandlung seinen Privatbeteiligtenanschluss zurückgenommen. Es kommt ihm daher das Kostenprivileg der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung nicht zugute. Die Zahlungspflicht der Gebühr nach TP 15 lit c GGG ist durch die Erledigung des Strafverfahrens durch Diversion nicht erloschen, weil der Diversionsbeschluss zu XXXX LG XXXX lediglich Auswirkungen auf das Strafverfahren hat und über Verfahrenskosten bzw. Gebühren in diesem Beschluss nicht abgesprochen wurde. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im hier gegenständlichen Grundverfahren war der BF zwar auch Privatbeteiligter, er war aber nicht Privatankläger oder Antragsteller im Sinne des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO, sondern hat noch vor der Hauptverhandlung seinen Privatbeteiligtenanschluss zurückgenommen. Es kommt ihm daher das Kostenprivileg der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung nicht zugute. Die Zahlungspflicht der Gebühr nach TP 15 Litera c, GGG ist durch die Erledigung des Strafverfahrens durch Diversion nicht erloschen, weil der Diversionsbeschluss zu römisch 40 LG römisch 40 lediglich Auswirkungen auf das Strafverfahren hat und über Verfahrenskosten bzw. Gebühren in diesem Beschluss nicht abgesprochen wurde. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der hiergegenständliche Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt des Verfahrens BVwG W208 2256005-2 vergleichbar ist, zumal im dortigen Grundverfahren der BF als Privatankläger aufgetreten ist und die Rückzahlung der Eingabengebühr nach TP 13 lit a GGG begehrte. Die beiden Sachverhalte sind gänzlich unterschiedlich und daher auch rechtlich unterschiedlich zu behandeln.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der hiergegenständliche Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt des Verfahrens BVwG W208 2256005-2 vergleichbar ist, zumal im dortigen Grundverfahren der BF als Privatankläger aufgetreten ist und die Rückzahlung der Eingabengebühr nach TP 13 Litera a, GGG begehrte. Die beiden Sachverhalte sind gänzlich unterschiedlich und daher auch rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben schon ausgeführt, ist der hiergegenständliche Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt des Verfahrens BVwG W208 2256005-2 vergleichbar, zumal im dortigen Grundverfahren der BF als Privatankläger aufgetreten ist und die Rückzahlung der Eingabengebühr nach TP 13 lit a GGG begehrte, während im gegenständlichen Grundverfahren der Beschwerdeführer Privatbeteiligter war und nie die Stellung eines Privatanklägers oder Antragstellers im Sinne des § 390 Abs 1a StPO inne hatte, sodass das Kostenprivileg dieser gesetzlichen Bestimmung im gegenständlichen Fall auf den BF nicht zutreffen kann.Wie oben schon ausgeführt, ist der hiergegenständliche Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt des Verfahrens BVwG W208 2256005-2 vergleichbar, zumal im dortigen Grundverfahren der BF als Privatankläger aufgetreten ist und die Rückzahlung der Eingabengebühr nach TP 13 Litera a, GGG begehrte, während im gegenständlichen Grundverfahren der Beschwerdeführer Privatbeteiligter war und nie die Stellung eines Privatanklägers oder Antragstellers im Sinne des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO inne hatte, sodass das Kostenprivileg dieser gesetzlichen Bestimmung im gegenständlichen Fall auf den BF nicht zutreffen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2258004.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.