RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlL515 2237976-2 Spruch, L515 1438461-4/4E L515 1438462-4/4E L515 1438463-4/4E L515 2010271-3/4E L515 2206749-2/4E
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG wird das in Bezug auf XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, erlassene Einreiseverbot behoben.Gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG wird das in Bezug auf römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, erlassene Einreiseverbot behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb. StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb. StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG wird das in Bezug auf XXXX , am XXXX geb. StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, erlassene Einreiseverbot behoben.Gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG wird das in Bezug auf römisch 40 , am römisch 40 geb. StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, erlassene Einreiseverbot behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG wird das in Bezug auf XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, erlassene Einreiseverbot behoben.Gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG wird das in Bezug auf römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, erlassene Einreiseverbot behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG wird das in Bezug auf XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, erlassene Einreiseverbot behoben.Gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG wird das in Bezug auf römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, erlassene Einreiseverbot behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im gegenständlichen Erkenntnis folgend als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP1 und bP2) bzw. nach ihrer Geburt im Bundesgebiet (bP3 - bP6) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im gegenständlichen Erkenntnis folgend als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP1 und bP2) bzw. nach ihrer Geburt im Bundesgebiet (bP3 - bP6) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 – bP
- I.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Verhalten der bP aus fremden- und asylrechtlicher Sicht wird Folgendes angeführt:römisch eins.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Verhalten der bP aus fremden- und asylrechtlicher Sicht wird Folgendes angeführt: I.1.2.
- Die bP1 und bP2 brachten erstmals am 30.12.2012, die minderjährige bP3 im Zuge ihrer gesetzlichen Vertretung erstmals am 29.01.2013, bei den zuständigen Behörden Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.2.
- Die bP1 und bP2 brachten erstmals am 30.12.2012, die minderjährige bP3 im Zuge ihrer gesetzlichen Vertretung erstmals am 29.01.2013, bei den zuständigen Behörden Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP1 führte begründend aus, aserischer Schiite zu sein und an „Meetings“ teilgenommen zu haben. Dies hätten die Verwandten von ihr erwartet. Wegen dieser Teilnahme wäre sie behördlichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus stelle sich die allgemeine Lage in ihrer Herkunftsregion als schlecht dar und jeder versuche von dort wegzukommen. Ein konkreter, ausreisekausaler Sachverhalt hätte nicht stattgefunden. Die bP2 und bP3 beriefen sich auf die selben Gründe bzw. auf den Familienverband. Die Anträge wurden seitens der bB als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des ho. Gerichts vom 23.01.2014 behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. Die Anträge wurden seitens der bB als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des ho. Gerichts vom 23.01.2014 behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. I.1.2.
- Am 03.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz - nunmehr wurde auch über den zwischenzeitig vorliegenden Antrag der bP4 entschieden - nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch die bB wiederum vollinhaltlich abgewiesen.römisch eins.1.2.
- Am 03.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz - nunmehr wurde auch über den zwischenzeitig vorliegenden Antrag der bP4 entschieden - nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch die bB wiederum vollinhaltlich abgewiesen. I.1.2.
- Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnis vom 05.08.2015 zu den Zahlen GZ L518 1438461-2/36E, GZ L518 1438462-2/26E, GZ L518 1438463-2/24E, GZ L518 2010271-1/24E abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich er Einschätzung der bB an, dass sich das Vorbringen zu den behauptetermaßen befürchteten Repressalien im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft darstellen, die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügen und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist.römisch eins.1.2.
- Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnis vom 05.08.2015 zu den Zahlen GZ L518 1438461-2/36E, GZ L518 1438462-2/26E, GZ L518 1438463-2/24E, GZ L518 2010271-1/24E abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich er Einschätzung der bB an, dass sich das Vorbringen zu den behauptetermaßen befürchteten Repressalien im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft darstellen, die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügen und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist. I.1.2.
- Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit 15.10.2015 unter der Gz Ra 2015/20/0218 bis 0221-4 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.römisch eins.1.2.
- Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit 15.10.2015 unter der Gz Ra 2015/20/0218 bis 0221-4 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt waren die damals in Österreich aufhältigen bP1- bP4 verpflichtet, das Bundesgebiet von sich aus zu verlassen. Dieser Obliegenheit kamen sie nicht nach, sondern hielten sich in weiterer Folge aus rechtswidrig aufhältige Fremde im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt der bP1 – bP4 ist somit seit Oktober 2015 für diese zweifelsfrei erkennbar rechtswidrig, ungewiss und die Aussicht auf eine Legalisierung aus dem Akteninhalt faktisch aussichtslos. I.1.2.
- Am 18.05.2017 - somit nach ca. 1,5-jährigem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundes-gebiet - stellten die bP1 – bP4 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso stellte die gesetzliche Vertretung der inzwischen geborenen bP5 einen solchen Antrag. Sie wurden bei der LPD XXXX , am 18.05.2017, einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben die bP1 und bP2 an, den Namen XXXX und XXXX zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am XXXX bzw. XXXX geboren worden zu sein.römisch eins.1.2.
- Am 18.05.2017 - somit nach ca. 1,5-jährigem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundes-gebiet - stellten die bP1 – bP4 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso stellte die gesetzliche Vertretung der inzwischen geborenen bP5 einen solchen Antrag. Sie wurden bei der LPD römisch 40 , am 18.05.2017, einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben die bP1 und bP2 an, den Namen römisch 40 und römisch 40 zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am römisch 40 bzw. römisch 40 geboren worden zu sein. Die bP1 gab im Wesentlichen an, dass die Probleme, über die sie im früheren Verfahren berichtete, nach wie vor bestünden, jedoch sei ein neuer Grund dazugekommen, da die Familie zum Christentum konvertiert sei. Im Falle einer Rückkehr würde die bP1 von ihrer Familie ausgestoßen und sowohl mit der Bevölkerung als auch mit dem Staat Probleme haben. Außerdem würden die Kinder im Falle einer Rückkehr auch Probleme haben. Sie besäßen keine Dokumente des Heimatstaates. Sie hätten nur Geburtsurkunden aus Österreich. Eigene Fluchtgründe hätten die Minderjährigen (bP3 – bP6) nicht. Die bP2 gab ebenfalls an, dass die Probleme, über die sie im ersten Verfahren berichtet hätten, nach wie vor bestünden, im Falle einer Rückkehr würden jedoch andere Probleme dazukommen. Sie hätten es jetzt erst geschafft, zum Christentum zu konvertieren. Schon in Aserbaidschan seien sie immer wieder heimlich zur Kirche gegangen, und dies würde zu Problemen führen. Anlässlich dieser Einvernahmen legten die bP eine Bestätigung vor, wonach sie nach Absolvierung eines fünfmonatigen Vorkatechumenates am XXXX 2017 in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden seien. Damit besäßen sie die Mitgliedschaft in dieser Kirche und stünden in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe. Anlässlich dieser Einvernahmen legten die bP eine Bestätigung vor, wonach sie nach Absolvierung eines fünfmonatigen Vorkatechumenates am römisch 40 2017 in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden seien. Damit besäßen sie die Mitgliedschaft in dieser Kirche und stünden in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe. I.1.2.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich durch die bB am 14.08.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe für bP1 bis bP4 keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde der bP1 bis bP4 wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.2.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich durch die bB am 14.08.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe für bP1 bis bP4 keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde der bP1 bis bP4 wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Bezug auf die bP5 erfolgte keine Feststellung des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der erwachsenen bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu zusammengefasst aus, dass die bP ein widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet hätten. In Bezug auf die weiteren bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Des Weiteren sei den bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die bP ihre Identität mit erwiesenermaßen falschen Personalangaben vortäuschen und bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2014 bestehe.Des Weiteren sei den bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die bP ihre Identität mit erwiesenermaßen falschen Personalangaben vortäuschen und bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2014 bestehe. Darüber hinaus wurden die bP mittels Verfahrensanordnung darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. I.1.2.
- Gegen die genannten Bescheide wurde erneut innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wird nach Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass es die bB verabsäumt hätte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den bP im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit drohe. In Bezug auf die Minderjährigen wurde auf Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta hingewiesen.römisch eins.1.2.
- Gegen die genannten Bescheide wurde erneut innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wird nach Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass es die bB verabsäumt hätte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den bP im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit drohe. In Bezug auf die Minderjährigen wurde auf Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta hingewiesen. I.1.2.
- Mit Beschluss vom 08.09.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.2.
- Mit Beschluss vom 08.09.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.1.2.
- Am 06.03.2018 langte ein Dokument des STATE MIGRATION SERVICE of the Repbulic of Azerbaijan ein, aus welchem hervorgeht, dass die namentlich angeführten bP nicht als Bürger Aserbaidschans erkannt werden.römisch eins.1.2.
- Am 06.03.2018 langte ein Dokument des STATE MIGRATION SERVICE of the Repbulic of Azerbaijan ein, aus welchem hervorgeht, dass die namentlich angeführten bP nicht als Bürger Aserbaidschans erkannt werden. I.1.2.
- Am 25.02.2019 wurde dem ho. Gericht eine elektronische Nachricht eines anonymen Anzeigelegers bzw. einer anonymen Anzeigelegerin übermittelt, in welcher behauptet wird, dass die bP ihre Identität vortäuschen würden und ihre Nachnamen tatsächlich XXXX und XXXX lauten würden. Sie hätten die Landesregierung nicht über ihren Verzug benachrichtigt und hätten sich ein Jahr lang mit Hilfe zweier namentlich genannter Personen versteckt gehalten. Eine Anfrage, ob der Anzeigeleger bzw. die Anzeigelegerin persönliche Daten angeben wolle und allenfalls als Zeuge bzw. Zeugin im Verfahren auftreten wolle, blieb letztlich unbeantwortet. römisch eins.1.2.
- Am 25.02.2019 wurde dem ho. Gericht eine elektronische Nachricht eines anonymen Anzeigelegers bzw. einer anonymen Anzeigelegerin übermittelt, in welcher behauptet wird, dass die bP ihre Identität vortäuschen würden und ihre Nachnamen tatsächlich römisch 40 und römisch 40 lauten würden. Sie hätten die Landesregierung nicht über ihren Verzug benachrichtigt und hätten sich ein Jahr lang mit Hilfe zweier namentlich genannter Personen versteckt gehalten. Eine Anfrage, ob der Anzeigeleger bzw. die Anzeigelegerin persönliche Daten angeben wolle und allenfalls als Zeuge bzw. Zeugin im Verfahren auftreten wolle, blieb letztlich unbeantwortet. I.1.2.
- Nach Erhalt einer Zustimmungserklärung der bP wurde dem Verbindungsbeamten für Aserbaidschan der Auftrag erteilt, Recherchen darüber anzustellen, ob Personen mit den, dem Gericht genannten Daten in Aserbaidschan verzeichnet sind. Der Antwort des Verbindungs-beamten ist zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, Personen, deren persönliche Anforderungen absolut mit den vom Gericht genannten Personalien übereinstimmen, ausfindig zu machen. Zwar hätten Personen mit ähnlich lautenden Namen in den offiziellen Datenbanken Aserbaidschans gefunden werden können, allerdings schienen deren Fotos nicht mit jenen, die vom Gericht übermittelt wurden, übereinzustimmen. römisch eins.1.2.
- Nach Erhalt einer Zustimmungserklärung der bP wurde dem Verbindungsbeamten für Aserbaidschan der Auftrag erteilt, Recherchen darüber anzustellen, ob Personen mit den, dem Gericht genannten Daten in Aserbaidschan verzeichnet sind. Der Antwort des Verbindungs-beamten ist zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, Personen, deren persönliche Anforderungen absolut mit den vom Gericht genannten Personalien übereinstimmen, ausfindig zu machen. Zwar hätten Personen mit ähnlich lautenden Namen in den offiziellen Datenbanken Aserbaidschans gefunden werden können, allerdings schienen deren Fotos nicht mit jenen, die vom Gericht übermittelt wurden, übereinzustimmen. I.1.2.
- Am 24.09.2020 wurde vor ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bP und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Die bP erschienen zu dieser Verhandlung mit ihrem gewillkürten Vertreter. römisch eins.1.2.
- Am 24.09.2020 wurde vor ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bP und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Die bP erschienen zu dieser Verhandlung mit ihrem gewillkürten Vertreter. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den bP Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation darzulegen, vor allem die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Widersprüche auszuräumen und Ungereimtheiten aufzuklären. Ferner wurde die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Eine Stellungnahme wurde dazu weder auf schriftlichem Weg noch in der Verhandlung abgegeben. Im Laufe dieser Verhandlung wurden seitens der bP verschiedene Unterlagen in Bezug auf ihren Gesundheitszustand, sowie ihren sozialen Anknüpfungspunkten vorgelegt. I.1.2.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 05.10.2020 zu den Zahlen GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E wurden die Beschwerden in Bezug auf die bP1 – bP4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben wird.römisch eins.1.2.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 05.10.2020 zu den Zahlen GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E wurden die Beschwerden in Bezug auf die bP1 – bP4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben wird. In Bezug auf die bP5 wurde die Beschwerde mit ho. Erkenntnis des selben Tages GZ L526 2206749-1/10E als unbegründet abgewiesen. I.1.2.
- Das ho. Gericht ging von nachfolgendem Sachverhalt aus (die bP1 – bP5 wurden als „BF1“ bis „BF5“ bezeichnet):römisch eins.1.2.
- Das ho. Gericht ging von nachfolgendem Sachverhalt aus (die bP1 – bP5 wurden als „BF1“ bis „BF5“ bezeichnet): „[…] II.1.
- Die beschwerdeführende Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Parteien Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaischaner, welche aus Baku, einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen. BF1 bis BF4 wurden am XXXX 2017 in Österreich in der Römisch Katholischen Kirche aufgenommen und im Februar 2018 (BF1 bis BF4) bzw. Dezember 2019 (BF5) getauft. Ob eine innere Konversion erfolgt ist, ist für das Gericht nicht feststellbar.Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaischaner, welche aus Baku, einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen. BF1 bis BF4 wurden am römisch 40 2017 in Österreich in der Römisch Katholischen Kirche aufgenommen und im Februar 2018 (BF1 bis BF4) bzw. Dezember 2019 (BF5) getauft. Ob eine innere Konversion erfolgt ist, ist für das Gericht nicht feststellbar. BF1 und BF2 halten sich nach ihrer schlepperunterstützten und illegalen Einreise seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet auf. BF3 bis BF5 und das neugeborenen Kind wurden im Bundesgebiet geboren. Die Identität der BF steht nicht fest. BF1 und BF2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. BF1 hat im Herkunftsland als XXXX und im XXXX gearbeitet. BF2 arbeitete dort in einem XXXX .BF1 hat im Herkunftsland als römisch 40 und im römisch 40 gearbeitet. BF2 arbeitete dort in einem römisch 40 . Die minderjährigen BF verfügen im Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung durch ihre Eltern und den Familienverband sowie eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Den minderjährigen BF steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen BF ist durch ihre Eltern gesichert. BF1 und die minderjährigen BF sind gesund. BF2 stand in den Jahren 2013 bis 2016 in Behandlung bei einer Psychotherapeutin. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie aktuell an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungenrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF einer wegen ihrer politischen Gesinnung oder wegen ihrer Hinwendung zum Christentum bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Römisch Katholischen Kirche einer individuellen Gefährdung ausgesetzt waren oder ihnen aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine solche drohen würde. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die BF im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Auch für die minderjährigen BF sind keine derartigen Gefährdungen aus dem Vorbringen ihrer Eltern ableitbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge oder organisierte kriminelle Handlungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage betroffen waren oder einer solchen im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt sein würden. II.1.
- Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet:römisch zwei.1.
- Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet: Die BF haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person in Österreich zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. BF1 und BF2 halten sich seit dem bereits genannten Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Sie reisten illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die minderjährigen BF wurden, wie auch ihre neugeborene Schwester, im Bundesgebiet geboren. Die BF bezogen ab der ersten Antragstellung bis Mai 2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Danach wurden ihnen keine weiteren Leistungen mehr gewährt. Sie werden seither von der Katholischen Kirche oder Funktionsträgern derselbigen unterstützt. BF1 und BF2 haben Deutschkurse besucht. BF1 verfügt über ein Zertifikat über eine absolvierte Integrationsprüfung, aus welchem u.a. hervorgeht, dass er eine Prüfung für das Sprachniveau 2 bestanden hat. Die Prüfung für das Sprachniveau B1 hat er nicht bestanden. Er war in der mündlichen Verhandlung auch in der Lage, sich etwa auf dem Niveau A2 in der deutschen Sprache ausdrücken. BF2 hat einen Sprachkurs begonnen, diesen jedoch nicht beendet. Sie kann sich in der deutschen Sprache kaum verständigen und war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, einfache Sätze zu bilden. Die minderjährigen Kinder können sich entsprechend ihrer Entwicklung in der deutschen Sprache verständigen. BF1 absolvierte einen Kurs zur Erlangung eines Staplerführerscheines. Die BF haben sich einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut. BF3 und BF4 gehen zur Schule. BF1 arbeitete im Jahr 2019 insgesamt zwei Monate und zwanzig Tage als Erntehelfer und landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter. Einstellungszusagen liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Bemühungen zum Erhalt der Selbsterhaltungsfähigkeit der BF dokumentiert. Die BF leisten keine karitative Arbeit und sind nicht Mitglied in einem Verein. Sie spenden hin und wieder kleine Beträge an das Rote Kreuz. Die BF haben keinen Eintrag im österreichischen Strafregister strafrechtlich unbescholten. BF2 wurde beim „Schwarzfahren“ erwischt. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. […]“ I.1.2.
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Erkenntnisse ignorierten die bP ebenso weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen.römisch eins.1.2.
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Erkenntnisse ignorierten die bP ebenso weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen. I.1.2.
- Nach der Geburt der bP6 wurde für diese nicht unmittelbar nach deren Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern hiermit sichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft – und somit des Endes des sich hieraus ergebenden Abschiebeschutzes - unter Punkt I.1.2.13 genannten Erkenntnis zugewartet und rund vier Monate später, am 04.11.2020, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.2.
- Nach der Geburt der bP6 wurde für diese nicht unmittelbar nach deren Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern hiermit sichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft – und somit des Endes des sich hieraus ergebenden Abschiebeschutzes - unter Punkt römisch eins.1.2.13 genannten Erkenntnis zugewartet und rund vier Monate später, am 04.11.2020, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der oa. Antrag der bP6 wurde mit Bescheid der bB am 13.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ebenso wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt. Eine gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 07.01.2021, GZ W233 2237976-1/2E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Nachdem in Bezug auf alle bP rechtskräftig negative Entscheidungen in Bezug auf die gestellten Anträge auf internationalen Schutz, rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidungen vorlagen und die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt wurde, ignorierten die bP weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen. I.1.2.
- Während des langjährigen Aufenthaltes der bP in Österreich wirkten die volljährigen bP1 und bP2 nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten für die Ausreise mit, vielmehr verweigerten sie eine entsprechende Mitwirkung.römisch eins.1.2.
- Während des langjährigen Aufenthaltes der bP in Österreich wirkten die volljährigen bP1 und bP2 nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten für die Ausreise mit, vielmehr verweigerten sie eine entsprechende Mitwirkung. I.2.
- Am 24.02.2021 brachten die bP1 – bP6 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.2.
- Am 24.02.2021 brachten die bP1 – bP6 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP verwiesen im Wesentlichen auf ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, auf den Umstand, dass die bP3 – bP6 in Österreich geboren sind und, dass die bP von den Behörden Aserbaidschans nicht identifiziert wurden, sowie auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bisher beschriebenen Probleme bestünden nach wir vor, insbesondere verweigere die in Aserbaidschan lebenden Angehörigen der bP mit ihnen wegen der bereits beschriebenen Konversion jeglichen Kontakt und würden die bP nicht (mehr) akzeptieren. Die bP1 gab nunmehr an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Die bP1 gab nunmehr an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Die bP2 gab nunmehr an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Die bP2 gab nunmehr an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Es herrsche Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan und die bP1 hätte Angst, im Krieg kämpfen zu müssen bzw. inhaftiert zu werden. Die weiteren bP verwiesen im Wesentlichen auf die selben Gründe und auf den Familienverband. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Kinder in Österreich geboren wurden, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht besitzen würden und sie deshalb nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Die Kinder besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten und ist Österreich ihre Heimat. Zu Aserbaidschan hätten sie keinen Bezug. I.2.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.2.2.
- In Bezug auf die bP1 – bP3 wurde den Beschwerden in Spruchpunkt VII gem. § 18
(1)Z „1 und 4“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.2.1. In Bezug auf die bP1 – bP3 wurde den Beschwerden in Spruchpunkt römisch sieben gem. Paragraph 18,
(1)Z „1 und 4“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.2.2.2. In Bezug auf die bP4 – bP6 erfolgte im Spruchpunkt VII eine Wiederholung des Spruchpunktes IV, wonach in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine spruchgemäße Absprache in Bezug auf § 18
(1)BFA-VG erfolgte nicht.römisch eins.2.2.2. In Bezug auf die bP4 – bP6 erfolgte im Spruchpunkt römisch sieben eine Wiederholung des Spruchpunktes römisch vier, wonach in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine spruchgemäße Absprache in Bezug auf Paragraph 18,
(1)BFA-VG erfolgte nicht. I.2.2.
- Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren (in Bezug auf bP4 - bP5 2 „Jahr/Jahren“) erlassen (in Bezug auf die bP1 – bP4 gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, in Bezug auf die bP5 – bP6 gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 „Ziffer 0“).römisch eins.2.2.
- Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren (in Bezug auf bP4 - bP5 2 „Jahr/Jahren“) erlassen (in Bezug auf die bP1 – bP4 gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, in Bezug auf die bP5 – bP6 gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“). I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB verwies insbesondere auf den Umstand, dass die bP bereits zum wiederholten Male Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich die Behörde bzw. das ho. Gericht bereits in der Vergangenheit mit dem Vorbringen auseinandersetzte. Diese Auseinandersetzung beinhaltet auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die bP1 hätte Angst davor, im Krieg gegen Armenien eingesetzt zu werden. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung als zulässig zu werten. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung als zulässig zu werten. Hinsichtlich sämtlicher bP wurde in Bezug auf das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG festgehalten, dass gegen die bP vor der Stellung der gegenständlichen Anträge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, weshalb die Z 6 leg. cit. vorliege. Hinsichtlich sämtlicher bP wurde in Bezug auf das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG festgehalten, dass gegen die bP vor der Stellung der gegenständlichen Anträge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, weshalb die Ziffer 6, leg. cit. vorliege. Auf sonstige abweichende Ausführungen wird an der gegenständlichen Stelle aus verfahrensökonomischen Erwägungen nicht eingegangen und erlaubt sich das ho. Gericht an dieser Stelle festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide – insbesondere jene in Bezug auf bP3 – bP6 von Fehlern, welche wohl auf ein gewisses Aufmerksamkeitsdefizit des Verfassers zurückzuführen sind - durchwachsen sind. I.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt und bekräftigt und kamen die bP nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen zum Schluss, dass ihnen internationaler Schutz zu gewähren wäre. Jedenfalls wäre aber festzustellen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Im Besonderen wurde auf den Umstand, dass die bP3 – bP6 in Österreich geboren sind und auf das Kindeswohl verwiesen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt und bekräftigt und kamen die bP nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen zum Schluss, dass ihnen internationaler Schutz zu gewähren wäre. Jedenfalls wäre aber festzustellen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Im Besonderen wurde auf den Umstand, dass die bP3 – bP6 in Österreich geboren sind und auf das Kindeswohl verwiesen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2022 gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Aserbaidschan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2022 gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Aserbaidschan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Gleichzeitig wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts gem. § 39 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.Gleichzeitig wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. I.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- In Bezug auf die zu treffenden Feststellungen wird auf die bereits zitierten Ausführungen unter I.1.2.
- verwiesen, welche in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden und auch sinngemäß für die bP6 gelten.römisch zwei.1.
- In Bezug auf die zu treffenden Feststellungen wird auf die bereits zitierten Ausführungen unter römisch eins.1.2.
- verwiesen, welche in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden und auch sinngemäß für die bP6 gelten. Familienangehörige leben nach wie vor in Aserbaidschan und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Auch wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass die bP von ihren Familien verstoßen wurden, ist festzuhalten, dass die volljährigen bP aus Eigenem für ihr Überleben und den Unterhalt ihrer Kinder sorgen können. Fest steht, dass die bP1 und bP2 aserbaidschanische Staatsbürger sind. Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Aserbaidschan wird darauf hingewiesen, dass die bP3 – bP6 die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft über ihre Eltern bzw. Mutter erworben haben, unabhängig vom Ort der Geburt (vgl. Art. 11 Z 1 aserbaidschanischen Staatsbürgerschafts-gesetzes). Fest steht, dass die bP1 und bP2 aserbaidschanische Staatsbürger sind. Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Aserbaidschan wird darauf hingewiesen, dass die bP3 – bP6 die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft über ihre Eltern bzw. Mutter erworben haben, unabhängig vom Ort der Geburt vergleiche Artikel 11, Ziffer eins, aserbaidschanischen Staatsbürgerschafts-gesetzes). Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich die bereits genannten Zeiträume im Bundesgebiet auf. Die bP verfügen über Deutschkenntnisse und sich aus dem Verweilzeitraum ergebende soziale Anknüpfungspunkte. Soweit die minderjährigen bP bereits schulpflichtig sind, besuchen sie die Schule, die bP5 und bP6 besuchen den Kindergarten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP1 und bP2 wechselten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Angaben zu ihrer Identität aus., Die bP1 und bP2 wechselten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Angaben zu ihrer Identität aus. Die minderjährigen, in Österreich geborenen bP befinden sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit und beobachtete der erkennende Richter im Rahmen seiner langjährigen Laufbahn, dass minderjährige Fremde, welche in einem vergleichbaren Alter nach Österreich einreisten, sich innerhalb kürzester Zeit in ihr Lebensumfeld umfassend eingliederten und bestehen für das ho. Gericht Hinweise, dass Derartiges nicht auch im hier vorliegenden spiegelbildlichen Fall nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan stattfinden würde. Es wäre den minderjährigen bP möglich, sich in die aserbaidschanische Gesellschaft zu integrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsdauer, je länger sie fortschritt sich aus dem rechtsmissbräuchlichem Verhalten der bP bzw. den erwachsenen bP (wiederholte Antragstellung, Auftreten unter verschiedenen Identitäten, Vereiteln der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, beharrliches Ignorieren fremdenrechtlicher Bestimmunen) ergab und stellt sich dieser Umstand in Bezug auf die bP1 – bP3 am ausgeprägtesten dar, zumal der Aufenthalt der bP1 – bP3 bereits vor 7 Jahren beendet worden wäre, falls sie sich rechtskonform verhalten hätten. Abschließend wird festgehalten, dass es den bP1 und bP2 in ihrem Herkunftsstaat freisteht, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch minder leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation bzw. an die in Aserbaidschan ansässige IOM (https://azerbaijan.iom.int/, Zugriff am 18.01.2023) zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der bP Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese in bestimmten Bereichen als problematisch darstellen, die bP von diesen Problembereichen nicht in relevante Weise betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Der Staat verhält sich gegenüber Katholiken neutral, Konversion ist nicht strafbar. Systematische Repressalien seitens der Bevölkerung gegenüber Katholiken bzw. Konvertiten sind nicht feststellbar. Die Religionsfreiheit spiegelt sich in der Erlassung des Gesetzes zur Glaubensfreiheit aus dem Jahr 1992 (zuletzt novelliert am 04.12.2015) in Aserbaidschan wider. Missionierung ist nur Ausländern untersagt. Auf gewisse Hürden im Rahmen der Religionsausübung treffen allenfalls sog. „neue“ Christliche Kirchen, Katholiken jedoch im Wesentlichen nicht. Aktuell finden - von sporadischen Schusswechseln abgesehen - keine bewaffneten Auseinandersetzungen an der Demarkationslinie zu Aserbaidschan bzw. auf aserbaidschanischem Staatsgebiet statt und beteuern beide Seiten ihren Willen zu einem Friedensabkommen. Von der aktuellen Blockade des Lacinkorridors ist die Herkunftsregion der bP nicht betroffen. Gemäß Art. 1 Satz 2 und 3 iVm Art. 11 Abs. 1 des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird die Staatsbürgerschaft durch Geburt auf dem aserbaidschanischen Territorium (vorbehaltlich im Gesetz genannten Ausnahmen) oder unabhängig vom Ort der Geburt jedenfalls durch einen aserbaidschanische Mutter erworben.Gemäß Artikel eins, Satz 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird die Staatsbürgerschaft durch Geburt auf dem aserbaidschanischen Territorium (vorbehaltlich im Gesetz genannten Ausnahmen) oder unabhängig vom Ort der Geburt jedenfalls durch einen aserbaidschanische Mutter erworben. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Im Hinblick auf die behaupteten Probleme wegen der Konversion der bP zum röm.-kath. Glauben wurde bereits im ho. Erkenntnis vom 05.08.2015, GZ L518 1438461-2/36E ua. (Revisionszurückweisung vom 15.10.2015, Ra 2015/20/2018-0221-4) rechtskräftig abgesprochen und festgestellt, dass die bP keine relevanten Repressalien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Festgestellt wird, dass auch in Bezug auf die Befürchtung der bP1 militärisch im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien eingesetzt zu werden und im Falle einer Verweigerung inhaftiert zu werden, bereits im ho. Erkenntnis vom 05.10.2020, GZ L526 1438461-3/17E ua. (Seite 81f) rechtskräftig abgesprochen wurde und ebenfalls keine relevante Gefährdung erkannt werden konnte. Hinsichtlich des behaupteten Kontaktabbruchs zur in Aserbaidschan lebenden Familie der bP konnte kein Rückkehrhindernis festgestellt werden, zumal die bP aus Eigenem für den notwendigen Lebensunterhalt sorgen können. Es ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschan eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden. Die minderjährigen bP3 – bP6 haben durch ihre Eltern bzw. Mutter die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erworben und es besteht aus diesem Grund kein Rückkehrhindernis. Zu vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden der bP in deren Vorverfahren wurde ebenfalls bereits rechtskräftig abgesprochen. In gegenständlicher Angelegenheit wurden keine Krankheiten aufgezeigt, die nicht auch in Aserbaidschan behandelbar wären, darüber hinaus steht den bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem offen. Abschließend kann nicht festgestellt werden, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt sind bzw. die bP im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.2 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit zu den getroffenen Feststellungen keine Quellen genannt werden, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich diese für die bB als Spezialbehörde und die bP als aserbaidschanische Staatsbürger als notorisch bekannt darstellen und daher keines eigenen Vorhalts iSd § 45 Abs. 3 AVG bedürfen.Soweit zu den getroffenen Feststellungen keine Quellen genannt werden, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich diese für die bB als Spezialbehörde und die bP als aserbaidschanische Staatsbürger als notorisch bekannt darstellen und daher keines eigenen Vorhalts iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG bedürfen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen. II.2.
- Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments und aufgrund von widersprüchlichen Angaben zur Identität steht die Identität der bP1 und bP2 jedenfalls nicht fest und schlägt sich dieser Umstand auch auf die bP3 – bP6 durch. Soweit die bP3 – bP6 über österreichische Dokumente verfügen ist festzuhalten, dass diese offenbar durch falsche Angaben der Eltern zu deren Identität zu Stande kamen und die Ausstellung der Urkunden wohl nur durch die Verwirklichung des Tatbestandes des Offizialdelikts des § 228 StGB erwirkt werden konnte.römisch zwei.2.
- Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments und aufgrund von widersprüchlichen Angaben zur Identität steht die Identität der bP1 und bP2 jedenfalls nicht fest und schlägt sich dieser Umstand auch auf die bP3 – bP6 durch. Soweit die bP3 – bP6 über österreichische Dokumente verfügen ist festzuhalten, dass diese offenbar durch falsche Angaben der Eltern zu deren Identität zu Stande kamen und die Ausstellung der Urkunden wohl nur durch die Verwirklichung des Tatbestandes des Offizialdelikts des Paragraph 228, StGB erwirkt werden konnte. II.2.
- Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solchen Änderungen.römisch zwei.2.
- Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solchen Änderungen. In einer Gesamtschau der Ausführungen der bB in Verbindung mit dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist es für das ho. Gericht als erwiesen anzusehen, dass – wie auch die bB ausführte – sich das Vorbringen der bP hinsichtlich ihrer Ausreisegründe respektive der behaupteten Rückkehrhindernisse (insbes. Inhaftierung aufgrund Wehrdienstverweigerung, Konversion) als rechtskräftig abgeschlossen darstellt bzw. hierüber rechtskräftig entschieden wurde. Lediglich als Konkretisierung und Abrundung hält das ho. Gericht fest, dass sich im Hinblick auf die minderjährigen Kinder, die Staatsbürgerschaft der Eltern auf die bP3 - bP6 erstreckt, womit die bP3 - bP6 zweifelsfrei aserbaidschanische Staatsbürger sind. Jener Umstand wurde weder von Seiten der bB bezweifelt, noch von den bP bestritten. Wie in der Beschwerdeschrift als problematisch thematisiert, konnte ein Rückkehrhindernis aus diesem Grund nicht glaubhaft vorgetragen werden. In Bezug auf die Rückkehrsituation, speziell der minderjährigen Kinder, darf auf die ua. Interessenabwägung verwiesen werden. Im Hinblick auf die behauptete Kontaktverweigerung der Familie der bP weist das ho. Gericht auf den Umstand hin, dass die bP weder auf die Hilfe der Familie angewiesen sind, noch eine anderweitige Abhängigkeit zur Familie besteht. Das ho. Gericht geht im Einklang mit der bB davon aus, dass es den bP möglich und zumutbar sein wird, neuerlich im Herkunftsstaat – auch ohne die Familie der bP- Fuß zu fassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an karitative Organisationen bzw. an IOM zu wenden oder auch Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen um gegebenenfalls anfänglichen Schwierigkeiten entgegen zu wirken. Hervorgehoben wird, dass - hätten sich die bP von Anbeginn rechtskonform verhalten, der Aufenthalt der bP1 – bP3 bereits vor über 7 Jahren beendet worden wäre. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass die bP von ihrem Herkunftsstaat aus - auf rechtskonformen Weg gemäß den österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen - mittels Antrag ihre Einreise und ihren Aufenthalt begründen. Dass sich die bP mittlerweile über 10 Jahre im Bundesgebiet aufhalten und sie sich nach wie vor im (dritten) Verfahren auf internationalen Schutz befinden, ist keinesfalls den dafür zuständigen Behörden (bzw. dem ho. Gericht und dem VwGH) geschuldet – wie in der Beschwerdeschrift angedeutet-, sondern alleine den (erwachsenen) bP zuzurechnen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
- Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung und in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund und den dargelegten Nachfluchtgründen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen wird und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gemäß der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).Gemäß der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Aserbaidschan nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Aserbaidschan nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf jene Region angenommen werden, welche unmittelbar an Berg Karabach angrenzt), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht in Aserbaidschan nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht in Aserbaidschan nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass keine Hinweise bestehen, dass Aserbaidschan unter den Wehrpflichtigen Unterscheidungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK betreibt, oder Grundwehrdiener mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu gezwungen werden, konventionswidrige Handlungen vorzunehmen. Soweit anlässlich der bewaffneten Auseinandersetzungen in der öffentlich zugänglichen Berichtslage von konventionswidrigen Übergriffen aserbaidschanischer Soldaten berichtet wurde, ist zum Einen festzuhalten, dass der Berichtslage kein derartiges systematisches Vorgehen vorgeworfen wurde, keine Hinweise darauf bestehen, dass diese überwiegend von Rekruten begangen wurden und wurde seitens offizieller aserbaidschanischer Stellen angekündigt, die an den Vorfällen Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen. Qualifizierte Gewissensgründe gegen die Ableistung des Wehrdienstes wurden nicht vorgebracht und ist es Katholiken aus religiöser Sicht gestattet den Wehrdienst abzuleisten. Soweit sich die bP auf militärische Gefahren bezieht, sind diese von einem Soldaten hinzunehmen.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass keine Hinweise bestehen, dass Aserbaidschan unter den Wehrpflichtigen Unterscheidungen iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK betreibt, oder Grundwehrdiener mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu gezwungen werden, konventionswidrige Handlungen vorzunehmen. Soweit anlässlich der bewaffneten Auseinandersetzungen in der öffentlich zugänglichen Berichtslage von konventionswidrigen Übergriffen aserbaidschanischer Soldaten berichtet wurde, ist zum Einen festzuhalten, dass der Berichtslage kein derartiges systematisches Vorgehen vorgeworfen wurde, keine Hinweise darauf bestehen, dass diese überwiegend von Rekruten begangen wurden und wurde seitens offizieller aserbaidschanischer Stellen angekündigt, die an den Vorfällen Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen. Qualifizierte Gewissensgründe gegen die Ableistung des Wehrdienstes wurden nicht vorgebracht und ist es Katholiken aus religiöser Sicht gestattet den Wehrdienst abzuleisten. Soweit sich die bP auf militärische Gefahren bezieht, sind diese von einem Soldaten hinzunehmen. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Aserbaidschan über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Aserbaidschan ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die bP an einem Krankheitsbild leiden, welches in Aserbaidschan nicht behandelbar ist. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen resultieren, kamen nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- …
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- –
- …
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)–
(4)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)–
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„§ 52.
(1)…,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- …
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- –
- … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)-
(5)… Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
- Die gegenständlichen - nach nicht rechtmäßiger Einreise - in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
- Die gegenständlichen - nach nicht rechtmäßiger Einreise - in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.4.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). II.3.4.
- Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, zumal sämtliche Familienangehörigen von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben. römisch zwei.3.4.
- Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, zumal sämtliche Familienangehörigen von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben. II.3.4.
- Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.
- Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. II.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen der letztmaligen meritorischen Erledigung das Privat- und Familienleben der bP ausführlich geprüft und wurde festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK deutlich überwiegen. Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Art. 8 EMRK nur jener Sachverhalt welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen der letztmaligen meritorischen Erledigung das Privat- und Familienleben der bP ausführlich geprüft und wurde festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK deutlich überwiegen. Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Artikel 8, EMRK nur jener Sachverhalt welche