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{'item': 'L515 2266304-1'}

Obsah (17)§ 28§ 53Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlL515 2266304-1 SpruchL515 2266304-1/3E, L515 2266304-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. A)

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „„

§ 53Abs. 1, 2 und 3 FPG Fremdemdenpolizeigesetz, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idg

F wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„„

Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 3 FPG Fremdemdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. römisch eins.1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. I.1.
  3. Unmittelbar nach ihrer Einreise wurde die bP am 8.10.2022 um 09.30 Uhr in XXXX , XXXX als Lenker eines XXXX [ Minivan, sowohl als Transporter als auch als Kleinbus erhältlich (in der Version als Minibus maximal 5 oder 7 Sitzplätze)] mit polnischem Kennzeichen angehalten und stellten die amtshandelnden Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes fest, dass sich darin neben der bP 12 weitere Drittstaatsangehörige befinden, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Nachdem die bP wegen des Verdachts der Schlepperei gegen Entgelt zur Anzeige gebracht wurde, wurde sie mit Urteil des zuständigen Strafgerichts vom 7.12.2022 wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei gem. § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das von der bP gelenkte Fahrzeug und das von ihr mitgeführte Mobiltelefon wurden konfisziert.römisch eins.1.
  4. Unmittelbar nach ihrer Einreise wurde die bP am 8.10.2022 um 09.30 Uhr in römisch 40 , römisch 40 als Lenker eines römisch 40 [ Minivan, sowohl als Transporter als auch als Kleinbus erhältlich (in der Version als Minibus maximal 5 oder 7 Sitzplätze)] mit polnischem Kennzeichen angehalten und stellten die amtshandelnden Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes fest, dass sich darin neben der bP 12 weitere Drittstaatsangehörige befinden, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Nachdem die bP wegen des Verdachts der Schlepperei gegen Entgelt zur Anzeige gebracht wurde, wurde sie mit Urteil des zuständigen Strafgerichts vom 7.12.2022 wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei gem. Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das von der bP gelenkte Fahrzeug und das von ihr mitgeführte Mobiltelefon wurden konfisziert. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass die bP am 8.10.2022 in Nickelsdorf und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang nicht ausgeforschten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, nämlich 12 Fremde, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und war die Republiken Österreich und Ungarn, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt in der Höhe von ca. € 1.500,-- zu bereichern, gefördert, indem er diese in das von ihm gelenkte Fahrzeug der Marke Peugeot Partner in einem Waldstück an der serbisch-ungarischen Grenze aufnahm und nach Österreich transportierte. Strafmildern wurde das reumütige Geständnis, straferschwerend die mehrfache Delikts-qualifikation genannt.Strafmildern wurde das reumütige Geständnis, straferschwerend die mehrfache Delikts-qualifikation genannt., I.1.
  5. Die bP wurde anlässlich der Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) am 3.11.2022 niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die bP an, sich zu dem gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nicht äußern zu wollen.römisch eins.1.
  6. Die bP wurde anlässlich der Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) am 3.11.2022 niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die bP an, sich zu dem gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nicht äußern zu wollen. Sie gab weiters an, im Wesentlichen gesund zu sein und wegen der Lebenssituation in Georgien nach Polen gereist zu sein, wo sie seit drei Monaten gelebt hätte. In Georgien leben ihre Eltern, die Brüder, die Gattin und die Tochter. Nach Österreich sei sie am Tage ihrer Verhaftung eingereist. Sie verfüge in Österreich über keinerlei soziale Bindungen. I.1.
  7. Eine Anfrage der bB bei der KB XXXX (PL/CZ) ergab, dass in den Evidenzen der polnischen Grenzwache in Bezug auf die bP keine Einträge aufscheinenrömisch eins.1.
  8. Eine Anfrage der bB bei der KB römisch 40 (PL/CZ) ergab, dass in den Evidenzen der polnischen Grenzwache in Bezug auf die bP keine Einträge aufscheinen I.1.
  9. Aus einer Auskunft von IP Tbilisi ergibt sich, dass die bP am XXXX wegen Rowdytums zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 15 Tagen, sowie am XXXX wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.römisch eins.1.
  10. Aus einer Auskunft von IP Tbilisi ergibt sich, dass die bP am römisch 40 wegen Rowdytums zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 15 Tagen, sowie am römisch 40 wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. I.
  11. In weiterer Folge wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien

§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen. I.2.
  1. Die bB ging davon aus, dass die bP in der Republik Georgien über eine Existengrundlage verfügt und keine weiteren Abschiebehindernisse bestehen.römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass die bP in der Republik Georgien über eine Existengrundlage verfügt und keine weiteren Abschiebehindernisse bestehen. Die bB nahm die begangene Straftat als erwiesen an und ging davon aus, dass die bP im Bundesgebiet über keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte verfüge., Die bB nahm die begangene Straftat als erwiesen an und ging davon aus, dass die bP im Bundesgebiet über keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte verfüge. I.2.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben hätten, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G gebieten würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund der Delinquenz der bP sei die Erlassung eines Einreiseverbots und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geboten. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat stelle keine reale Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK bzw. einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und würde für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.römisch eins.2.1. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben hätten, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG gebieten würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund der Delinquenz der bP sei die Erlassung eines Einreiseverbots und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geboten. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat stelle keine reale Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK bzw. einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und würde für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV - IV erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Ebenso hätte es die bB unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichenden Maße zu ermitteln, indem sich die bB nicht im ausreichenden Maße mit dem Vorbringen der bP auseinandersetzte. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier - römisch vier erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Ebenso hätte es die bB unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichenden Maße zu ermitteln, indem sich die bB nicht im ausreichenden Maße mit dem Vorbringen der bP auseinandersetzte. Die Dauer des Einreiseverbotes stelle sich im Lichte der möglichen Höchststrafe im Lichte der im strafgerichtlichen Verfahren angewandten Bestimmungen als unverhältnismäßig hoch dar, bzw. wäre kein Einreiseverbot zu verhängen gewesen, zumal von der bP zukünftig keine Gefahr mehr ausgehe. Sie hätte eingesehen, einen Fehler gemacht zu haben und es wäre keine negative Zukunftsprognose zu treffen. Da die bB nicht konkret darlegte, welche Gefahr von der bP ausgehe, sei einer Beschwerde zu unrecht die Aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Durch die unterlassene Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise wäre der bP die Möglichkeit genommen, gem. § 60 die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes zu beantragen, weil dies eine fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetze.Durch die unterlassene Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise wäre der bP die Möglichkeit genommen, gem. Paragraph 60, die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes zu beantragen, weil dies eine fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetze. I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die in § 18 Abs. 2 Z 1 FPG genannten öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall verwirklicht sind.römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FPG genannten öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall verwirklicht sind. II.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt. In Bezug auf die näheren Tatmodalitäten wird auf die unter Punkt I.1.
  8. getätigten Ausführungen verwiesen, welche zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden.Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt. In Bezug auf die näheren Tatmodalitäten wird auf die unter Punkt römisch eins.1.
  9. getätigten Ausführungen verwiesen, welche zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden. In Bereits auf die in Georgien erfolgte Delinquenz der bP wird auf die Ausführungen unter Punkt I.2.
  10. verwiesen.In Bereits auf die in Georgien erfolgte Delinquenz der bP wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch eins.2.
  11. verwiesen. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.
  12. Beweiswürdigung II.2.
  13. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  14. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  15. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitäts-dokuments, welches von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurde.römisch zwei.2.
  16. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitäts-dokuments, welches von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurde. II.2.
  17. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.
  18. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 13

(1)BFA-VG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 13,
(1)BFA-VG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre.
  1. Rechtliche Beurteilung II.3.
  2. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN) und der Staat die Menschenrechte achtet. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.

  1. Aufenthaltsstatus der bP im Bundesgebietrömisch zwei.3.
  2. Aufenthaltsstatus der bP im Bundesgebiet II.3.2.
  3. Einleitend ist festzuhalten, dass es Staatbürgern der Republik Georgien frei steht, sich innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs-, touristischen oder geschäftlichen Zwecken im Bundesgebiet aufzuhalten und war bzw. ist der Aufenthalt der bP hiervon nicht erfasst, weshalb sie sich nicht auf den legalen visafreien Aufenthalts berufen kann.römisch zwei.3.2.
  4. Einleitend ist festzuhalten, dass es Staatbürgern der Republik Georgien frei steht, sich innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs-, touristischen oder geschäftlichen Zwecken im Bundesgebiet aufzuhalten und war bzw. ist der Aufenthalt der bP hiervon nicht erfasst, weshalb sie sich nicht auf den legalen visafreien Aufenthalts berufen kann. Bei hypothetischer Annahme, dass die bP entsprechend ihren unbescheinigten Angaben zum rechtmäßigen Aufenthalt in Polen berechtigt wäre, stünde es ihr frei, sich im Rahmen der Art 21 iVm Art. 5 SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat –und somit auch in Österreich- aufzuhalten. Da sich die bP zum genannten Zeitpunkt in der beschriebenen Form, nämlich zwecks der Begehung einer Straftat im Bundesgebiet aufhielt, stellt sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Art 21 iVm Art. 5 SDÜ vom Anbeginn als rechtswidrig dar.Bei hypothetischer Annahme, dass die bP entsprechend ihren unbescheinigten Angaben zum rechtmäßigen Aufenthalt in Polen berechtigt wäre, stünde es ihr frei, sich im Rahmen der Artikel 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat –und somit auch in Österreich- aufzuhalten. Da sich die bP zum genannten Zeitpunkt in der beschriebenen Form, nämlich zwecks der Begehung einer Straftat im Bundesgebiet aufhielt, stellt sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Artikel 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ vom Anbeginn als rechtswidrig dar. Die Frage der allfälligen Anwendbarkeit des § 52 Abs. 6 FPG ist aufgrund der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes nicht zu prüfen.Die Frage der allfälligen Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist aufgrund der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes nicht zu prüfen. II.3.
  5. Zur Delinquenz der bPrömisch zwei.3.
  6. Zur Delinquenz der bP Die bP wurde aktuell wegen der bereits genannten Straftat rechtskräftig verurteilt. Diese Feststellung stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die bP wurde aktuell wegen der bereits genannten Straftat rechtskräftig verurteilt. Diese Feststellung stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in qualifizierter Form hinwegzusetzen, bzw. ist davon auszugehen, dass die bP gezielt Österreich aufsuchte, um hier eine Straftat zu begehen. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP unmittelbar beginnend mit ihrer Einreise eine Straftat aus dem Verbrechensbereich setzte, sie eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und sie sichtlich vorsätzlich in das hoch einzuschätzende Rechtsgut eines geordneten Vollzugs des Fremden- und Niederlassungsrecht eingriff. Gerade der Bekämpfung des Schlepperunwesens wird aufgrund des damit verbundenen menschlichen Leides der betroffenen Individuen, der stattfindenden illegalen Geldflüsse, der einhergehenden Begleitkriminalität, sowie den Schäden für die davon betroffene Gesellschaft durch die hierdurch begünstigte illegale Migration ein hohes Maß zugemessen und stellt die Schlepperei ein Handeln mit besonders hohem sozialen Unwert dar. Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP in einem Fahrzeug, welches -wenn es als Pkw zugelassen ist- maximal bestenfalls 7 Personen Platz ordnungsgemäß bieten kann, im gegenständlichen Fall jedoch mit 13 Personen beladen war. Dieser Umstand stellt neben dem Ungemach und die individuellen Gefahren für die Beförderten auch eine erhebliche Gefährdung für die sonstigen Teilnehmer am Straßenverkehr dar, zumal es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass in einem dermaßen überladenen Fahrzeug eine sichere und bestimmungsgemäße Einnahme eines Platzes, sowie die sichere Beförderung ebenso wenig sicher möglich ist, wie das sichere Lenken eines solchen Fahrzeuges und somit die Unfallgefahr erheblich gesteigert wird. Das Handeln der bP war sichtlich nicht darauf ausgerichtet, anderen –etwa Sympathiepersonen oder sonstigen Menschen, welche die bP als hilfsbedürftig erachtet- zu helfen, sondern ging es ihr einzig darum, sich unter Ausnützung der Notlage anderer zu bereichern und zeigte sich sichtlich wenig Empathie für die Betroffenen und die Allgemeinheit. Ebenso wurde die Tat im Zusammenhang mit einer derartig hohen Anzahl von Betroffenen begangen, dass dies eine Vielzahl jener darstellt, welche für ein tatbestandmäßiges Handeln erforderlich gewesen wäre. Auch zeigt die Art der begangenen Straftat, dass es sich hier sichtlich nicht um eine spontan oder aus Unbesonnenheit begangene Straftat handelt. Viel mehr bedurften diese sichtlich einer nicht zu unterschätzenden Vorbereitungszeit und einer Vernetzung mit weiteren Kriminellen, welche die bP sichtlich schon vor ihrer Einreise nach Österreich vornehmen musste, um sich in die Lage zu versetzen, die begangenen Straftaten überhabt begehen zu können. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  7. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Einreise ihre kriminelle Tätigkeit aufnahm, bis zu ihrer Festnahme fortsetze und erst zukünftig aus der Haft entlassen wird, kann das bisherige Verhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Dass die bP im Lichte ihrer Persönlichkeitsstruktur sichtlich geneigt ist, wiederholt Straftaten zu begehen, zeigt sich auch anhand ihres Vorlebens, woraus sich ergibt, dass sie bereits in Georgien zwei Mal delinquent wurde. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  8. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Einreise ihre kriminelle Tätigkeit aufnahm, bis zu ihrer Festnahme fortsetze und erst zukünftig aus der Haft entlassen wird, kann das bisherige Verhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Dass die bP im Lichte ihrer Persönlichkeitsstruktur sichtlich geneigt ist, wiederholt Straftaten zu begehen, zeigt sich auch anhand ihres Vorlebens, woraus sich ergibt, dass sie bereits in Georgien zwei Mal delinquent wurde. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. Gegenteilige Ausführungen seitens der Vertretung der bP vermögen nicht zu überzeugen wirken –von der Vertretung bereits in verschiedenen Verfahren annähernd wortgleich verwendeten Ausführungen- phrasenhaft. Es mag zwar sein, dass die bP aktuell von den Auswirkungen Strafvollzuges geprägt bzw. beeindruckt ist und wünscht, von derartigem Ungemach zukünftig verschont zu bleiben, der erscheint im Lichte des Vorlebens der bP im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Nachhaltigkeit dieses Umstandes nach Haftende in Bezug auf ihr Verhalten angezweifelt werden. Auch indiziert das Vorbringen der bP, dass sie viel mehr die für sie eingetretenen Folgen der Tat als die Tat selbst bedauert. Soweit die bP die Tat beim Strafgericht eingestand, lässt sich sichtlich im Lichte der Beweislage aus fremdenpolizeilicher Sicht hieraus nichts Anderes ableiten und zeigen die Ausführungen insbesondere in der Beschwerdeschrift, dass die bP sichtlich bemüht ist, ihre Handlung zu relativieren bzw. zu bagatellisieren. Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich die beschriebene Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich, aber auch in Europa allgemein auswirkt und es wäre der bP freigestanden, nicht delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben in Österreich oder einem Partnerstaat zu verbringen. Letztlich ist auch davon auszugehen, dass lediglich durch die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, das fremdenpolizeiliche Bedürfnis nicht befriedigt wird. Viel mehr bedarf es eines erheblichen Zeitraums, in dem der bP eine Rückkehr in das Bundesgebiet und in die Partnerstaaten untersagt ist. II.3.
  9. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung römisch zwei.3.
  10. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung Da die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtkraft erwuchsen, ist hierüber durch das ho. Gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht mehr zu entscheiden.Da die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtkraft erwuchsen, ist hierüber durch das ho. Gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht mehr zu entscheiden. II.
  11. Einreiseverbotrömisch zwei.
  12. Einreiseverbot § 53 BPG lautet:Paragraph 53, BPG lautet: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. [durch den VfGH aufgehoben];
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Besonders schwer wiegt im gegenständlichen Fall die Delinquenz der bP. In Bezug auf das konkrete Tatunrecht und die hieraus ableitbaren Schlüsse wird auf die bereits getroffenen Ausführungen des ho. Gerichts insbesondere in den Punkten I.1.2 und II.3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Besonders schwer wiegt im gegenständlichen Fall die Delinquenz der bP. In Bezug auf das konkrete Tatunrecht und die hieraus ableitbaren Schlüsse wird auf die bereits getroffenen Ausführungen des ho. Gerichts insbesondere in den Punkten römisch eins.1.2 und römisch zwei.3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Die seitens der bP begangene Straftat erfüllt aufgrund der Strafdrohung des StGB als auch aufgrund der Tatbegehung unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet sowohl die Tatbestandvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm 3 Z 1 als auch Z 2 FPG und berechtigt jeder einzelne Tatbestand die bB für sich zur Erlassung eines Einreiseverbotes bis zur Dauer von 10 Jahren.Die seitens der bP begangene Straftat erfüllt aufgrund der Strafdrohung des StGB als auch aufgrund der Tatbegehung unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet sowohl die Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Ziffer eins, als auch Ziffer 2, FPG und berechtigt jeder einzelne Tatbestand die bB für sich zur Erlassung eines Einreiseverbotes bis zur Dauer von 10 Jahren. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,…" „… hat insbesondere zur gelten …“), weshalb die bB berechtigt ist, in den in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,…" „… hat insbesondere zur gelten …“), weshalb die bB berechtigt ist, in den in Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehr-entscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  1. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  2. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter § 53 Abs. 1 iVm (zumindest) Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Es ist daher im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vorliegen. Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehr-entscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  3. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  4. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit (zumindest) Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Es ist daher im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung anzunehmen ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152), zumal sie bereits in der Vergangenheit bereit war, ihren Unterhalt durch die Begehung einer Straftat zumindest aufzubessern. Auch wenn § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG den Umstand der der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer solchen Mittellosigkeit ergeben kann, herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung anzunehmen ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152), zumal sie bereits in der Vergangenheit bereit war, ihren Unterhalt durch die Begehung einer Straftat zumindest aufzubessern. Auch wenn Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG den Umstand der der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer solchen Mittellosigkeit ergeben kann, herangezogen wird. Es ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass eine fremdenpolizeiliche Maßnahme, welche nicht mit dem ausdrücklichen Verbot, eine bestimmte Zeit in das Bundesgebiet zurückzukehren verbunden ist, nicht ausreicht, um die bP von der rechtswidrigen Einreise abzuhalten. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wir auf die bereits in Rechtskraft getroffenen Ausführungen der bP verwiesen, wonach die bP in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK wir auf die bereits in Rechtskraft getroffenen Ausführungen der bP verwiesen, wonach die bP in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten. Es ist davon auszugehen, dass das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine relevanten Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat (derartiges wurde weder bei der bB noch in der Beschwerdeschrift konkret vorbracht und konnte aus behaupteten dreimonatige Aufenthalt in Polen keine qualifizierte Bindung an diesen Staat abgeleitet werden. Sollten solche dennoch bestehen, steht es der bP frei, sich um nationales Aufenthaltsrecht in diesem Staat zu bemühen (vgl. Art. 11 Abs. 4 RückführungsRL, VwGH 13.9.2012, 2011/23/0413).Es ist davon auszugehen, dass das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine relevanten Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat (derartiges wurde weder bei der bB noch in der Beschwerdeschrift konkret vorbracht und konnte aus behaupteten dreimonatige Aufenthalt in Polen keine qualifizierte Bindung an diesen Staat abgeleitet werden. Sollten solche dennoch bestehen, steht es der bP frei, sich um nationales Aufenthaltsrecht in diesem Staat zu bemühen vergleiche Artikel 11, Absatz 4, RückführungsRL, VwGH 13.9.2012, 2011/23/0413). Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensausübung gem. § 53 Abs. 1 FPG in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die bB nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise darauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensausübung gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die bB nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise darauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Im Lichte der Gesamtheit der Umstände erscheint aus der Sicht des ho. Gerichts die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes vielmehr als ungenügend. Neben des Fehlens einer Frist für die freiwillige Ausreise, des Bestehens der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung, des Bestehens einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer qualifizierten Verfehlung aus dem Verbrechensbereich in der beschriebenen Form, der zu treffenden negativen Zukunftsprognose und im beschriebenen Umfang und der Begehung unmittelbar nach der Einreise, der offenkundigen Einreise in das Bundesgebiet sichtlich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen hierdurch kumulativ insbesondere die Tatbestände des § Abs. 1 iVm Abs. 2 und 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG bzw. aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des § 53 Abs. 2 und 3 leg. cit. den expressis verbis genannten in ihrem Unrechtsgehalt gelichwertige Tatbestände der Abs. 2 und 3 leg. cit. verwirklicht. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Im Lichte der Gesamtheit der Umstände erscheint aus der Sicht des ho. Gerichts die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes vielmehr als ungenügend. Neben des Fehlens einer Frist für die freiwillige Ausreise, des Bestehens der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung, des Bestehens einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer qualifizierten Verfehlung aus dem Verbrechensbereich in der beschriebenen Form, der zu treffenden negativen Zukunftsprognose und im beschriebenen Umfang und der Begehung unmittelbar nach der Einreise, der offenkundigen Einreise in das Bundesgebiet sichtlich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen hierdurch kumulativ insbesondere die Tatbestände des Paragraph Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 53 Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG bzw. aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 leg. cit. den expressis verbis genannten in ihrem Unrechtsgehalt gelichwertige Tatbestände der Absatz 2 und 3 leg. cit. verwirklicht. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens der bP und einer Zukunftsprognose, welche nicht zum Vorteil der bP1 getroffen werden kann, davon aus, dass die von der bB festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von 7 Jahren als zu kurz gegriffen anzunehmen ist. Es bedarf einer zeitlichen Dauer von 10 Jahren. Die zeitliche Dauer eines Einreiseverbotes von 10 Jahren wird daher jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig angesehen bzw. werden die fremdenrechtlichen Bedürfnisse hiermit befriedigt und wird daher im Umfang in dieser Dauer festgelegt, zumal das ho. Gericht berechtigt ist, die Dauer des von der bB erlassenen Einreiseverbotes hinaufzusetzen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232-7). Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens der bP und einer Zukunftsprognose, welche nicht zum Vorteil der bP1 getroffen werden kann, davon aus, dass die von der bB festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von 7 Jahren als zu kurz gegriffen anzunehmen ist. Es bedarf einer zeitlichen Dauer von 10 Jahren. Die zeitliche Dauer eines Einreiseverbotes von 10 Jahren wird daher jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig angesehen bzw. werden die fremdenrechtlichen Bedürfnisse hiermit befriedigt und wird daher im Umfang in dieser Dauer festgelegt, zumal das ho. Gericht berechtigt ist, die Dauer des von der bB erlassenen Einreiseverbotes hinaufzusetzen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232-7). II.4. Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal sich aus den Ausführungen im gegenständlichen Fall ergibt, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorliegen, weshalb auch die Voraussetzungen für die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorliegen. Zu den Einwänden der bP wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Ausreise mit der Beendigung der Strafhaft eintritt und ihr somit nach Haftende eine fristgerechte –nämlich unverzügliche- Ausreise möglich ist.römisch zwei.4. Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal sich aus den Ausführungen im gegenständlichen Fall ergibt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorliegen, weshalb auch die Voraussetzungen für die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorliegen. Zu den Einwänden der bP wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Ausreise mit der Beendigung der Strafhaft eintritt und ihr somit nach Haftende eine fristgerechte –nämlich unverzügliche- Ausreise möglich ist. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der bP im Rahmen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (im Gegensatz zum Abs. 1) leg. cit. kein Ermessen zukommt, sondern die aufschiebende Wirkung beim Vorliegen der Voraussetzungen der leg. cit. abzuerkennen ist.Es sei auch darauf hingewiesen, dass der bP im Rahmen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG (im Gegensatz zum Absatz eins,) leg. cit. kein Ermessen zukommt, sondern die aufschiebende Wirkung beim Vorliegen der Voraussetzungen der leg. cit. abzuerkennen ist. Da die seitens der bB erlassene Rückkehrentscheidung bereits in Rechtskraft erwuchs, kann sich die Entscheidung des ho. Gerichts in der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erschöpfen. II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung In Bezug auf Punkt II.4. konnte eine Verhandlung gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen. Ansonsten gilt Folgendes:In Bezug auf Punkt römisch zwei.4. konnte eine Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Ansonsten gilt Folgendes: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerde-verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerde-verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen und kommt noch hinzu, dass bei Annahme des günstigsten Falles aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der bP von keinen relevanten privaten bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet auszugehen ist und keine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK -welche allenfalls im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern gewesen wäre- vorzunehmen war, sowie die bP an der Wiederaufnahme der beschriebenen familiären Bindungen durch die durch das gegenständliche Erkenntnis geschaffene Rechtslage nicht gehindert wird, weshalb auch hierzu die Notwendigkeit allfälliger weiterer Erörterungen entfällt.Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen und kommt noch hinzu, dass bei Annahme des günstigsten Falles aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der bP von keinen relevanten privaten bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet auszugehen ist und keine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK -welche allenfalls im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern gewesen wäre- vorzunehmen war, sowie die bP an der Wiederaufnahme der beschriebenen familiären Bindungen durch die durch das gegenständliche Erkenntnis geschaffene Rechtslage nicht gehindert wird, weshalb auch hierzu die Notwendigkeit allfälliger weiterer Erörterungen entfällt. Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Einvernahme der bP im Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte.Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Einvernahme der bP im Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie des Einreiseverbotes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten fremdenrechtlichen Bestimmungen in der aF oder auch in Bezug auf § 18 BFA-VG und § 38 AsylG aF).Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie des Einreiseverbotes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten fremdenrechtlichen Bestimmungen in der aF oder auch in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 38, AsylG aF). Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2266304.1.00

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