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{'item': 'L519 2257553-1'}

Obsah (15)§ 55Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 52a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlL519 2257553-1 Spruch, L519 2257552-1/29E L519 2257553-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) brachten am 12.5.2022 Anträge auf internationalen Schutz ein. Als Grund der Asylantragstellung gaben sie eine schwere Krebserkrankung des BF1 an.
  2. Am 1.6.2022 wurden die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gaben sie an, dass der BF1 an einem multiplem Myelom leide und deswegen nach der Chemotherapie eine Knochenmarkstransplantation benötige. Die erforderlichen Kosten könnten sich die BF in Georgien nicht leisten.
  3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).

Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkte VII.).3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkte römisch sieben.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF1 hinsichtlich seiner Krebserkrankung für wahr erachtet wird, dessen ungeachtet er jedoch die Möglichkeit hat, sich in Georgien behandeln zu lassen. Er verfügt im Heimatland über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wodurch er Unterstützung erlangt und nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten würde. Den Angaben der BF2 sei zudem zu entnehmen, dass die Kosten für die benötigte Knochenmarkstransplantation mittlerweile ebenfalls vom georgischen Staat getragen würden. Etwaig erforderliche Nachbehandlungen könnten mit den staatlichen Pensionen des BF1 und seiner Eltern, seinen Mieteinnahmen und durch das Einkommen der BF2 und der Tochter finanziert werden. 4. Gegen die Spruchpunkte II. bis VII. der Bescheide des BFA wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zudem wurde angeregt, das BVwG möge den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.4. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. der Bescheide des BFA wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zudem wurde angeregt, das BVwG möge den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 5. Mit Beschluss des BVwG vom 29.7.2022 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. 5. Mit Beschluss des BVw

G vom 29.7.2022 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

  1. Eine vom BVwG am 2.8.2022 in Auftrag gegebene Anfrage an ACCORD zur Möglichkeit von Knochenmarkstransplantationen in Georgien und deren Kostentragung, deren Beantwortung am 9.9.2022 bei Gericht eingelangt ist, wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs am 22.9.2022 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme der BF dazu erfolgte mit Eingabe vom 5.10.
  2. Am 9.1.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  4. Feststellungen:römisch zwei.
  5. Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Bis auf 6 Monate, in denen der BF1 bei seiner Schwester in Tiflis gemeldet war, hat er immer in XXXX gelebt. Er hat dort auch 11 Jahre die Pflichtschule besucht. Dass er anschließend auf der Universität einen Bachelor gemacht hätte, kann mangels Diplom nicht festgestellt werden. In Georgien hat er im Fahrzeughandel, in einer Autowaschstation und in einer Wurstfabrik gearbeitet. Der BF1 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Bis auf 6 Monate, in denen der BF1 bei seiner Schwester in Tiflis gemeldet war, hat er immer in römisch 40 gelebt. Er hat dort auch 11 Jahre die Pflichtschule besucht. Dass er anschließend auf der Universität einen Bachelor gemacht hätte, kann mangels Diplom nicht festgestellt werden. In Georgien hat er im Fahrzeughandel, in einer Autowaschstation und in einer Wurstfabrik gearbeitet. Der BF1 ist georgischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des BF1 steht aufgrund des vorgelegten georgischen Originalreisepasses fest. Die Eltern des BF besitzen in XXXX ein Haus, in dem bis zur Ausreise auch die BF1 und BF2 gelebt haben. Weiter besitzen die Eltern des BF1 ein Lagergebäude, welches vermietet ist.Die Eltern des BF besitzen in römisch 40 ein Haus, in dem bis zur Ausreise auch die BF1 und BF2 gelebt haben. Weiter besitzen die Eltern des BF1 ein Lagergebäude, welches vermietet ist. In Georgien leben außer den Eltern noch dessen Schwester mit ihrer Familie, welche in Tiflis eine Eigentumswohnung besitzt. Die Schwester ist Hausfrau und der Schwager besitzt eine Firma, welche Holzkohle produziert. Die Tochter der BF1 und BF2 lebt bei ihrer Tante in Tiflis und arbeitet als Managerin in einem Baukonzern. Die Eltern des BF1 beziehen Pensionen und haben zudem Mieteinnahmen aus der Vermietung des Lagergebäudes. Beim BF1 wurde im August oder September 2021 in der Türkei ein multiples Myelom (Knochenmarkskrebs) diagnostiziert. In der Türkei erhielt der BF1 neben einer Dialyse auch eine Chemotherapie (5 Zyklen). Nach der Rückkehr nach Georgien wurden diese beiden Behandlungen dort fortgesetzt. Dem Arztbrief der onkologischen Ambulanz des Landesklinikums Baden-Mödling vom Jänner 2023 ist nicht zu entnehmen, dass beim BF1 eine Knochenmarkstransplantation geplant wäre. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF1 auch in Österreich eine Chemotherapie erhält und dass er zur Blutwäsche angemeldet wurde, wobei ein zentraler Venenkatheter als nicht erforderlich erachtet wurde. Unabhängig davon steht aufgrund der Anfragebeantwortung von ACCORD fest, dass Knochenmarkstransplantationen in Georgien möglich sind und auch durchgeführt werden. Die Kosten dafür werden bei Bewohnern der Hauptstadt von der Gemeinde Tiflis getragen, im Übrigen vom Gesundheitsministerium. Laut Länderfeststellungen sind in Georgien auch Chemotherapien erhältlich. Allfällig dafür anfallende Kosten können durch die Pensionen des BF1, die seiner Eltern, deren Mieteinnahmen und den Einkünften der Tochter und der Schwester bzw. des Schwagers des BF1 finanziert werden. Dazu kommt die finanzielle Unterstützung durch die Schwägerin des BF1, welche in den USA lebt und dort ein Logistikunternehmen betreibt und welche die BF bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hat. Die BF2 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo sie auch bis zur Ausreise, zuletzt im Haus der Schwiegereltern gelebt hat. Sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die BF2 hat 11 Jahre die Schule besucht, sie hat keine Berufsausbildung und war zuletzt Hausfrau. Gearbeitet hat sie in Georgien nur gelegentlich. Die BF2 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie auch bis zur Ausreise, zuletzt im Haus der Schwiegereltern gelebt hat. Sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die BF2 hat 11 Jahre die Schule besucht, sie hat keine Berufsausbildung und war zuletzt Hausfrau. Gearbeitet hat sie in Georgien nur gelegentlich. Die Identität der BF2 steht aufgrund des vorgelegten georgischen Originalreisepasses fest. In Georgien leben neben der gemeinsamen Tochter noch die Eltern der BF2 sowie 2 Geschwister. In den USA lebt eine Schwester der BF2, welche die BF schon bisher finanziell unterstützt hat. Mangels Vorlage entsprechender Befunde kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 an irgendwelchen Krankheiten laborieren würde. Die BF reisten auf dem Luftweg von Georgien nach Ungarn und von dort weiter nach Österreich, wo sie am 12.5.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Die BF sind in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Die BF leben von der Grundversorgung und haben keine Deutsch- und Integrationskurse besucht. Sie sind in keinen österreichischen Vereinen oder Organisationen Mitglieder und leisten keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Es wurden keine Unterstützungsschreiben beigebracht. Die BF1 und BF2 haben in Österreich keine Verwandten und sind für niemandem im Bundesgebiet sorgepflichtig. Die BF leben von der Grundversorgung und haben keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Einstellungszusagen bzw. rechtsverbindliche Arbeitsvorverträge wurden nicht vorgelegt. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien samt Quellenangaben sowie die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 9.9.2022 wurden den Verfahrensparteien jeweils im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ nicht vor. 1.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur aktuellen Lage in Georgien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen: Covid-19 Letzte Änderung: 18.03.2022 Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca.Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.). Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sindDas Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).(Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vergleiche StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022). Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019/2020 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019 aus 2020, konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 28.2.2022). Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen, welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, welche mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 17.11.2020). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 5.2.2021). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, welche in die Schengen-Staaten reisen, durch zusätzliche Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss; ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket; ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft; eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzmittel für die Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021). Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOSAbchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022).30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister und daher auch keine Meldepflicht. Eine Änderung des Wohnsitzes ist den Behörden deshalb oft nicht bekannt. Hinzu kommt ein häufiger Wechsel von Straßennamen (AA 17.11.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 18.03.2022 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 17.11.2020). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen (IOM o.D.). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 10.2021). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt (IOM o.D.). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311] (GeoStat o.D.a). Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 % (GeoStat o.D.b). Die georgische Währung, der Lari, wertet seit 2014 langsam und kontinuierlich ab. Das Budgetdefizit ist 2020 auf rund 9,7 % des BIP angestiegen (2019: 3,4 %). Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 10.2021). Die Inflation beträgt ca. 14 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.). Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vgl. ADA 2.2022).Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vergleiche ADA 2.2022). Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 18.03.2022 Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich

Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.). Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b). Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie über ein Krisenzentrum. Betroffene erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM o.D.). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 18.03.2022 Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vergleiche BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer

  1. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  2. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert (EU4Digital 7.12.2020) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen für folgende Personengruppen und in folgenden Fällen (IOM o.D.): • Staatsbürger sowie Asylwerber und Personen mit Flüchtlingsstatus • Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt. • Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei. • Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar. • Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden. • Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM o.D.). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505-Hotline des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an das nächstgelegene medizinische Zentrum oder Krankenhaus wenden (IOM o.D.). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka , Tel. +995 032 2
  3. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM o.D.). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für „Veteranen“ 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021). Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.). Behandlungsmöglichkeiten: Chemotherapie Letzte Änderung: 22.03.2022 Chemotherapien sowie die notwendigen Medikamente sind verfügbar. Die Kosten einer Chemotherapie hängen von der Art der Behandlung ab und können zwischen USD 200 und USD 100.000 [ca. EUR 56 bis 27.982] je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanziellen Ressourcen des Patienten betragen. Neuere und in der Regel wirksamere Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den betreffenden Patienten lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität. Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (BDA 25.5.2018; vgl. BDA 2019).100.000 [ca. EUR 56 bis 27.982] je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanziellen Ressourcen des Patienten betragen. Neuere und in der Regel wirksamere Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den betreffenden Patienten lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität. Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (BDA 25.5.2018; vergleiche BDA 2019). Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80 % abgedeckt (BDA 25.5.2018; vgl. BDA 2019). Der Maximalbetrag im Rahmen des staatlichen Programms für Krebspatienten wurde im August 2020 um GEL 8.000 [ca. EUR 2.243] auf GEL 23.000 [ca. EUR 6.449] erhöht (Agenda.ge 20.8.2020). Die restlichen 20 % müssen vom Patienten getragen werden, wie auch alle Kosten für Behandlungen über dem Maximalbetrag. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität onkologischer Medikamente und Behandlungen, insbesondere wenn diese vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen im Gesundheitsbereich, doch sind diese auf Kinder und beeinträchtigte Personen ausgerichtet (BDAChemotherapie und Bestrahlung sind zu 80 % abgedeckt (BDA 25.5.2018; vergleiche BDA 2019). Der Maximalbetrag im Rahmen des staatlichen Programms für Krebspatienten wurde im August 2020 um GEL 8.000 [ca. EUR 2.243] auf GEL 23.000 [ca. EUR 6.449] erhöht (Agenda.ge 20.8.2020). Die restlichen 20 % müssen vom Patienten getragen werden, wie auch alle Kosten für Behandlungen über dem Maximalbetrag. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität onkologischer Medikamente und Behandlungen, insbesondere wenn diese vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen im Gesundheitsbereich, doch sind diese auf Kinder und beeinträchtigte Personen ausgerichtet (BDA 25.5.2018; vgl. BDA 2019).25.5.2018; vergleiche BDA 2019). Vor August 2020 erhielten Patienten nur in einem bestimmten Stadium der Behandlung Mittel für Medikamente. Wer nicht über ausreichende Finanzmittel verfügte, konnte die Behandlung nicht abschließen. Von der Änderung profitieren insgesamt 40.000 georgische Staatsbürger (Agenda.ge 20.8.2020). Rückkehr Letzte Änderung: 22.03.2022 Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020). Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021). Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021). Der Anfragebeantwortung vom 9.9.2022 ist Folgendes zu entnehmen: Möglichkeit einer Knochenmarkstransplantation und Kostenübernahme: In Georgien gibt es seit 2017 die Möglichkeit von Knochenmarkstransplantationen. Laut New Hospitals in Tiflis wird eine autologe Stammzellentransplantation angeboten, wenn das Knochenmark des Patienten nicht geschädigt ist und/oder die Krankheit in Remission ist. Die Behandlung kann bei Patienten mit hämatologischen und onkohämatologischen Erkrankungen durchgeführt werden, insbesondere bei Patienten mit Anämie, thrombozytopenischer Purpura, Koagulopathie, Thalassämie, medikamenteninduzierter Panzytopenie, akuter und chronischer Leukämie, Lymphomen und soliden Tumoren oder bei Patienten, die eine Stammzellentransplantation benötigen würden. Laut Onlinenachrichtenportal Agenda.ge vom September 2016 befinden sich im High Technology Medical Center neben einem Zentrum für Onkohämatologie und Knochenmarkstransplantation auch eine Blutbank und eine Abteilung für Strahlentherapie mit Diagnosezentren. In Georgien werden Krebsbehandlungen angeboten, insbesondere Chemotherapie, Hormontherapie und Strahlentherapie sowie Untersuchungen und Medikamente in Zusammenhang mit diesen Verfahren. Das Behandlungsprogramm deckt alle Arten von Labor- und instrumentellen Untersuchungen für die geplante präoperative, perioperative und postoperative Phase ab. Knochenmarkstransplantationen sind für die Patienten kostenlos. In Tiflis werden die Kosten für dort lebende Patienten vom Rathaus übernommen, für Patienten aus anderen Landesteilen vom Gesundheitsministerium. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Reisedokumenten. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der strafmündigen BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. Zur Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die BF haben sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zum Ausreisegrund befragt bekannt gegeben, dass sie ausschließlich aus gesundheitlichen bzw. medizinischen Zwecken nach Österreich gereist sind. Ein über die Erkrankung hinausgehendes „Fluchtvorbringen“ wurde nicht erstattet. Eine Ausreise aus Georgien aufgrund begründeter Furcht vor Übergriffen kann somit folgerichtig ausgeschlossen werden und wurde auch zu keiner Zeit von den BF behauptet. Beim BF1 wurde im August oder September 2021 in der Türkei ein multiples Myelom diagnostiziert. Er wurde diesbezüglich in der Türkei und anschließend in Georgien in Form einer Chemotherapie behandelt. Zusätzlich wurde er einer Dialyse unterzogen, welche sich aber nunmehr als nicht mehr erforderlich erweist. Nach Abschluss der Chemotherapie soll beim BF1 eine Knochenmarkstransplantation erfolgen. Wie der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 9.9.2022, die den BF im Rahmen des Parteiengehörs am 22.9.2022 zur Kenntnis gebracht wurde, zu entnehmen ist, können Knochenmarkstransplantationen auch in Georgien durchgeführt werden und werden die Kosten dafür – auch außerhalb von Tiflis – von der öffentlichen Hand getragen. Dies wurde auch durch die Angaben der BF2 gegenüber dem BFA bestätigt. Sollten allenfalls kostenpflichtige Nachbehandlungen nach der Knochenmarkstransplantation erforderlich werden, könnten diese durch die Pensionen des BF1 und seiner Eltern, deren Mieteinnahmen, das Einkommen der Tochter etc. finanziert werden. Die erforderliche Behandlung ist somit erhältlich, sodass der BF1 nicht dem Risiko ausgesetzt ist, an seiner Krankheit unter qualvollen Umständen zu sterben. Es kann auch nicht erkannt werden, dass im Fall der Abschiebung eine Verletzung des Familienlebens drohen würde, zumal auch die mitgereiste Gattin in gleicher Weise wie der BF1 von der Abschiebung betroffen ist. Zudem verfügen die BF in Georgien auch über ein umfangreiches familiäres Netzwerk zumindest in Form von Tochter und Eltern, welche zudem im Besitz eines eigenen Hauses sind und dort den BF auch Unterkunft gewähren können. Die Erkrankung des BF1 wurde vom Bundesamt anhand der beigebrachten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und auch in den angefochtenen Bescheiden festgestellt und ausreichend gewürdigt. Auch bleibt hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Georgien festzuhalten, dass diese grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet ist. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaisi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Die Schwester des BF1 verfügt über eine Eigentumswohnung in Tiflis, in welcher die BF1 während der Behandlungen Unterkunft nehmen könnte, sofern nicht ohnedies eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt. Im konkreten Fall sind sowohl Chemotherapie als auch Knochenmarkstransplantation auch in Georgien durchführbar, weswegen keine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK festgestellt werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass sich das Gesundheitssystem in Georgien kontinuierlich verbessert und erweitert und auch die dort praktizierenden Ärzte im Rahmen des hippokratischen Eides auf die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Patienten achten und das Bestmögliche tun werden. Den Länderinformationen zu Georgien ist weiter zu entnehmen, wie sich der Zugang zur medizinischen Behandlung, besonders für Rückkehrer gestaltet:Im konkreten Fall sind sowohl Chemotherapie als auch Knochenmarkstransplantation auch in Georgien durchführbar, weswegen keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK festgestellt werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass sich das Gesundheitssystem in Georgien kontinuierlich verbessert und erweitert und auch die dort praktizierenden Ärzte im Rahmen des hippokratischen Eides auf die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Patienten achten und das Bestmögliche tun werden. Den Länderinformationen zu Georgien ist weiter zu entnehmen, wie sich der Zugang zur medizinischen Behandlung, besonders für Rückkehrer gestaltet: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Weil der BF1 georgischer Staatsbürger ist, ist er automatisch versichert und muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen. Registrierung: Für georgische Staatsbürger genügt es, im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Der BF1 ist jedenfalls in der Lage, eine Klinik aufzusuchen, konnte er doch auch in die Türkei, von dort zurück nach Georgien und von dort nach Österreich reisen. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis. Daher ist dem BF1 der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich möglich. Der BF1 erfüllt alle Kriterien für den Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr. Dass der BF1 einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, ergibt sich in diesem Fall nicht. Es wird auch angemerkt, dass dem BF1 während des Rücktransfers in sein Heimatland bei Bedarf ärztlicher Beistand zur Verfügung gestellt werden kann. Im Fall einer Abschiebung nach Tiflis ist jedenfalls eine adäquate ärztliche Behandlung des BF1 realistisch und durchführbar. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass der BF1 im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr jedenfalls adäquat behandelt werden kann und demnach bei einer Rückkehr in keine lebensbedrohende Situation geraten wird. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien liegt – wie bereits dargelegt – jedenfalls nicht vor. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Georgien als ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF im Asylverfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, besitzen die Eltern des BF1 in XXXX ein Haus, in dem bis zur Ausreise auch die BF1 und BF2 gelebt haben. Weiter besitzen die Eltern des BF1 ein Lagergebäude, welches vermietet ist.Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Georgien als ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF im Asylverfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, besitzen die Eltern des BF1 in römisch 40 ein Haus, in dem bis zur Ausreise auch die BF1 und BF2 gelebt haben. Weiter besitzen die Eltern des BF1 ein Lagergebäude, welches vermietet ist. In Georgien leben außer den Eltern des BF1 noch dessen Schwester mit ihrer Familie, welche in Tiflis eine Eigentumswohnung besitzen. Die Schwester ist Hausfrau und der Schwager besitzt eine Firma, welche Holzkohle produziert. Die Tochter der BF1 und BF2 lebt bei ihrer Tante in Tiflis und arbeitet als Managerin in einem Baukonzern. Die Eltern des BF1 beziehen Pensionen und haben zudem Mieteinnahmen aus der Vermietung des Lagergebäudes. In Georgien leben zudem die Eltern der BF2 sowie 2 Geschwister. In den USA lebt eine Schwester der BF2, welche die BF schon bisher finanziell unterstützt hat. Die BF haben Kontakt zu den Verwandten in Georgien. Es kann angenommen werden, dass die BF von der Verwandtschaft in Georgien und Amerika (weiterhin) unterstützt werden. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass den BF ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr haben sie in Georgien familiären Anschluss und steht ihnen die Rückkehr in ihren Familienverband unverändert offen. Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.

§ 52a

BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:

Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu zB www.caritas.at/return).Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hierzu zB www.caritas.at/return). Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an. Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: - Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti - Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli - Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti - Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria - Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti - Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) – Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet: - Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten - Finanzierung einkommensschaffender Projekte - Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten - Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Im staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Staatsbürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Die BF erfüllen somit die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem staatlichen Programm. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die rechtsfreundlich bzw. durch eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation vertretenen BF im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten oder eventuelle Behandlungskosten in Georgien vorgelegt haben. Auch aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich keine andere Einschätzung des Sachverhaltes, wie dies bereits vom Bundesamt aufgezeigt wurde. Die BF verfügen über ein verwandtschaftliches und soziales Netz, welches sie bei der Existenzsicherung unterstützen kann. Die BF stehen zudem in Kontakt mit ihrer Verwandtschaft in Georgien. Unterkunftsmöglichkeiten stehen den BF, wie schon vor der Ausreise, im eigenen Haus der Eltern des BF1 zur Verfügung. Neben der staatlichen Sozialhilfe kann auch vom österreichischen Staat Rückkehrhilfe gewährt werden. Auch internationale Organisationen bieten für Rückkehrer Unterstützung an. Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass der BF1 – wie auch von ihm bekannt gegeben – aus rein gesundheitlichen Motiven heraus das Heimatland verlassen hat. Die BF2 reiste mit ihrem Gatten mit, um für diesen präsent zu sein und ihn bei Bedarf zu unterstützen. Zusammenfassend gelangte das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren bzw. wurden diese Spruchpunkte auch gar nicht von den BF angefochten. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Die Monierungen in den Beschwerden sind unbeachtlich, weil das Bundesamt das Vorbringen und den Gesundheitszustand des BF1 ausreichend und umfangreich gewürdigt und abgeklärt und somit die gebotene Tiefe erfüllt hat. Zudem wurde eine Anfragebeantwortung durch das ÖRK/ACCORD hinsichtlich Knochenmarkstransplantation und deren Kosten in das Verfahren einbezogen. Die BF verließen Georgien aus rein gesundheitlichen Gründen, ohne jedoch einer asylrelevanten individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein. , Die BF verließen Georgien aus rein gesundheitlichen Gründen, ohne jedoch einer asylrelevanten individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN). Nach der geltenden Rechtslage wäre eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt. Nach der geltenden Rechtslage wäre eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt. Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Im Hinblick auf die zur Zeit vorherrschende Pandemie wegen des Coronavirus, der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Georgien kann aufgrund der vorgebrachten Leiden und der persönlichen Situation der BF und des Umstandes, dass der georgische Staat, wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, auf die Situation bisher angemessen reagierte, nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.Im Hinblick auf die zur Zeit vorherrschende Pandemie wegen des Coronavirus, der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Georgien kann aufgrund der vorgebrachten Leiden und der persönlichen Situation der BF und des Umstandes, dass der georgische Staat, wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, auf die Situation bisher angemessen reagierte, nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten Die Beschwerden der BF richten sich unmissverständlich nicht gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide, weswegen die Nichtzuerkennung von Asyl nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Die Beschwerden der BF richten sich unmissverständlich nicht gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide, weswegen die Nichtzuerkennung von Asyl nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:„§ 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:, „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.…“
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht., …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  4. Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  5. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10). Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben doch die BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die BF in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben doch die BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die BF in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur Erkrankung bzw. zum Gesundheitszustand des BF1 wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  6. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  7. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil v

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