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{'item': 'W117 2254536-2'}

Obsah (19)§ 39§ 35Art. 133§ 41§ 34Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 3§ 7§ 27§ 2§ 31§ 52§ 46§ 38§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW117 2254536-2 Spruch, W117 2254536-1/8E W117 2254536-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 39BFA-VG), Zl.

PAD/22/00867328/001/VW, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. G. KLAMMER, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022(Sicherstellung von Reisepasses und slowakischem Aufenthaltstitel

Paragraph 39, BFA-VG), Zl. PAD/22/00867328/001/VW, zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird

§ 39Abs.

1 und Abs. 3 BFA-VG, § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellungen des Reisepasses und des slowakischen Aufenthaltstitels rechtswidrig waren.römisch eins. Den Beschwerden wird

Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellungen des Reisepasses und des slowakischen Aufenthaltstitels rechtswidrig waren. II.

§ 35Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG, § 1 Z. 1 der VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG, Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 19.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seines persönlichen Vorstelligwerdens im Austria Center Vienna von dem im Beschwerdeschriftsatz namentlich angeführten Organ der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, auf Anordnung des BFA-Journaldienstes – im Akt namentlich genannt – sowohl der armenische Reisepass als auch der slowakische Aufenthaltstitel abgenommen und diese sichergestellt. Gegen diese Sicherstellung des Reisepasses am 19.04.2022 richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 01.05.2022 erhobene erste Maßnahmenbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt: „2 Ich bin ein armenischer Staatsbürger und habe einen slowakischen Aufenthaltstitel. Ich lebe in der Slowakei, und bin nur ab- und zu in Österreich aufhältig. 3 Um eine ukrainische Freundin von mir bei der Asylantragstellung zu unterstützen, begleitete ich diese zur PI, wo wir von Bezirksinspektor (…) empfangen wurden. 4 Dieser war offenbar von dem Umstand, dass ich meiner ukrainischen Freundin bei der Schutzsuche half, sehr genervt. Es entwickelte sich plötzlich eine Amtshandlung gegen mich selbst und es wurde mir schließlich der Reisepass, BA2728345, abgenommen, welche ich nur für die Einsichtnahme übergeben hatte. 5 Mir wurde als Begründung mein angeblich illegaler Aufenthalt in Österreich vorgeworfen. 6 Diese Sicherstellung war vom BFA nach Rücksprache dem Einschreiter aufgetragen worden, der Reisepass befindet sich nun beim BFA. 7 Das BFA ignoriert jegliche Anfragen meines Anwalts. Es wird keine Auskunft erteilt, wie es nun weitergehen wird. Ich habe immer meine Ausreisewilligkeit betont und möchte dringend wieder in die Slowakei zurückkehren. 8 Ich verweise auf W171 2220344-1/12E, in welchem Erkenntnis die Sicherstellung nach einer zunächst freiwilligen Aushändigung eines Reisepasses zur Einsichtnahme für rechtswidrig erklärt wurde. Dies ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. 9 Ich verweise auf I414 2238182-1/3E, in welchem Erkenntnis festgehalten wird, dass tatsächlich illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staats die Möglichkeit eingeräumt werden muss, umgehend freiwillig ausreisen zu können. Obwohl ich wiederholt mitgeteilt haben, dass ich freiwillig in die Slowakei umgehend ausreisen möchte, verwehrt das BFA mir diese Möglichkeit. Selbstverständlich bin ich auch nie vom BFA aufgefordert worden, freiwillig nach Bratislava zurückzukehren.“ Beantragt wurde, die Sicherstellung bzw. Abnahme des Reisepasses für rechtswidrig zu erklären, die Ausfolgung des Reisepasses anzuordnen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 35Abs. 1 Vw

GVG zu ersetzen. Beantragt wurde, die Sicherstellung bzw. Abnahme des Reisepasses für rechtswidrig zu erklären, die Ausfolgung des Reisepasses anzuordnen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu ersetzen. Mit gleichlautender (!), aber von der ersten Beschwerde getrennt eingebrachter Beschwerde (gleichfalls) vom 01.05.2022, wandte sich der Beschwerdeführer auch gegen die mit der Sicherstellung des Reisepasses erfolgte Sicherstellung des slowakischen Aufenthaltstitels: „2 Ich bin ein armenischer Staatsbürger und habe einen slowakischen Aufenthaltstitel. Ich lebe in der Slowakei, und bin nur ab- und zu in Österreich aufhältig. 3 Um eine ukrainische Freundin von mir bei der Asylantragstellung zu unterstützen, begleitete ich diese zur PI, wo wir von Bezirksinspektor (…) empfangen wurden. 4 Dieser war offenbar von dem Umstand, dass ich meiner ukrainischen Freundin bei der Schutzsuche half, sehr genervt. Es entwickelte sich plötzlich eine Amtshandlung gegen mich selbst und es wurde mir schließlich meine slowakische Aufenthaltskarte abgenommen, welche ich nur für die Einsichtnahme übergeben hatte. 5 Mir wurde als Begründung mein angeblich illegaler Aufenthalt in Österreich vorgeworfen. 6 Diese Sicherstellung war vom BFA nach Rücksprache dem Einschreiter aufgetragen worden, die Aufenthaltskarte befindet sich nun beim BFA. 7 Das BFA ignoriert jegliche Anfragen meines Anwalts. Es wird keine Auskunft erteilt, wie es nun weitergehen wird. Ich habe immer meine Ausreisewilligkeit betont und möchte dringend wieder in die Slowakei zurückkehren. 8 Ich verweise auf W171 2220344-1/12E, in welchem Erkenntnis die Sicherstellung nach einer zunächst freiwilligen Aushändigung eines Reisepasses zur Einsichtnahme für rechtswidrig erklärt wurde. Dies ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. 9 Ich verweise auf I414 2238182-1/3E, in welchem Erkenntnis festgehalten wird, dass tatsächlich illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staats die Möglichkeit eingeräumt werden muss, umgehend freiwillig ausreisen zu können. Obwohl ich wiederholt mitgeteilt haben, dass ich freiwillig in die Slowakei umgehend ausreisen möchte, verwehrt das BFA mir diese Möglichkeit. Selbstverständlich bin ich auch nie vom BFA aufgefordert worden, freiwillig nach Bratislava zurückzukehren.“ Der Beschwerdeführer stellte auch diesbezüglich den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Sicherstellung bzw. Abnahme seiner slowakischen Aufenthaltskarte für rechtswidrig erklären und die Ausfolgung der slowakischen Aufenthaltskarte anordnen. Wiederum wurde Kostenersatz beantragt. Nach hiergerichtlichem Einlangen der Beschwerden ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsbehörde um Übermittlung des Verwaltungsaktes und Abgabe einer Stellungnahme (!). Nachdem die Verwaltungsbehörde lediglich den Akt übersandte, erging am 17.05.2022 das erneute Ersuchen an die Behörde, sich zu äußern. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Verwaltungsbehörde (!) beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger (in Kopie im Akt aufliegender Reisepass). Er verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, welche mit Gültigkeit vom 10.07.2018 bis 10.07.2019 ausgestellt wurde. Am 25.06.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) und gleichzeitig einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot Weiß Rot Karte“

§ 41Abs.2 Z 4 NAG.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 02.02.2022 wurde (in einem) der Verlängerungsantrag abgewiesen, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen, der Zweckänderungsantrag jedoch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ bereits mit Bescheid vom 05.11.2019 abgewiesen worden war. (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA35-9/3071105-06, vom 02.02.2022; Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister).Er verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, welche mit Gültigkeit vom 10.07.2018 bis 10.07.2019 ausgestellt wurde. Am 25.06.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) und gleichzeitig einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot Weiß Rot Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 02.02.2022 wurde (in einem) der Verlängerungsantrag abgewiesen, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen, der Zweckänderungsantrag jedoch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ bereits mit Bescheid vom 05.11.2019 abgewiesen worden war. (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA35-9/3071105-06, vom 02.02.2022; Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister). Am 19.04.2022 um 14.45 Uhr wurde der Betroffene im Austria Center Vienna, vorstellig um einer Person, welche sich als Vertriebene des Ukraine Kriegs registrieren lassen wollte, zu begleiten. Die Amtshandlung erfolgte durch den namentlich in der Beschwerde genannten Bezirksinspektor (Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV): Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Registrierungsversuches (jener aus der Ukraine stammenden Person) ebenfalls einer Identitätsüberprüfung

§ 34FPG unterzogen.

Seine Legitimation erfolgte mittels unbedenklichen Reisepasses der Republik Armenien und unbedenklichen slowakischen Aufenthaltstitels. Die letzte Einreise in den Schengenraum folgte laut eigenen Angaben und GrenzkontrollstempeI am 13.02.2022 in Österreich (Wien-Schwechat). Das Sicherheitsorgan ging daraufhin von der armenischen Staatsangehörigkeit und Visumpflichtigkeit des Beschwerdeführers aus., weiters davon, dass es dem Beschwerdeführer durch den vorgewiesenen slowakischen Aufenthaltstitel (Zweck „Unternehmerische Tätigkeit“) gestatten sei, für die Dauer von 90 Tagen in 180 Tagen in andere Schengen Staaten zu reisen, wenn er die Voraussetzungen des Art 21 SDU erfülle. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieser Amtshandlung, zum Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet befragt, gegenüber dem Sicherheitsorgan an, in Österreich seit 2015 zu wohnen, und dass er auch und auch um die Verlängerung seines österreichischen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung Studierender) angesucht zu haben. Bisher habe er noch keine Antwort erhalten. Er habe in der Slowakei eine Arbeitsbewilligung, und dürfe laut seinen Informationen damit auch in Osterreich arbeiten. Er habe hier im Jahr 2019 ein freies Gewerbe zur Güterbeförderung angemeldet Er habe diesbezüglich auch zwei Autos in Österreich angemeldet gehabt. Der Beschwerdeführer behauptete aus eigenem keinen touristischen Aufenthalt, sondern gab aus freien Stücken an, zur Arbeitsaufnahme bzw. um im Rahmen seines Unternehmens in Osterreich tätig zu sein. Die wegen ihrer Registrierung erschienene ukrainische Staatsbürgerin, gab an, „dass ihr Freund ein äußerst netter Unternehmer in Österreich ist, welcher ihr nur helfen wollte“ (Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV). Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Registrierungsversuches (jener aus der Ukraine stammenden Person) ebenfalls einer Identitätsüberprüfung

Paragraph 34, FPG unterzogen. Seine Legitimation erfolgte mittels unbedenklichen Reisepasses der Republik Armenien und unbedenklichen slowakischen Aufenthaltstitels. Die letzte Einreise in den Schengenraum folgte laut eigenen Angaben und GrenzkontrollstempeI am 13.02.2022 in Österreich (Wien-Schwechat). Das Sicherheitsorgan ging daraufhin von der armenischen Staatsangehörigkeit und Visumpflichtigkeit des Beschwerdeführers aus., weiters davon, dass es dem Beschwerdeführer durch den vorgewiesenen slowakischen Aufenthaltstitel (Zweck „Unternehmerische Tätigkeit“) gestatten sei, für die Dauer von 90 Tagen in 180 Tagen in andere Schengen Staaten zu reisen, wenn er die Voraussetzungen des Artikel 21, SDU erfülle. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieser Amtshandlung, zum Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet befragt, gegenüber dem Sicherheitsorgan an, in Österreich seit 2015 zu wohnen, und dass er auch und auch um die Verlängerung seines österreichischen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung Studierender) angesucht zu haben. Bisher habe er noch keine Antwort erhalten. Er habe in der Slowakei eine Arbeitsbewilligung, und dürfe laut seinen Informationen damit auch in Osterreich arbeiten. Er habe hier im Jahr 2019 ein freies Gewerbe zur Güterbeförderung angemeldet Er habe diesbezüglich auch zwei Autos in Österreich angemeldet gehabt. Der Beschwerdeführer behauptete aus eigenem keinen touristischen Aufenthalt, sondern gab aus freien Stücken an, zur Arbeitsaufnahme bzw. um im Rahmen seines Unternehmens in Osterreich tätig zu sein. Die wegen ihrer Registrierung erschienene ukrainische Staatsbürgerin, gab an, „dass ihr Freund ein äußerst netter Unternehmer in Österreich ist, welcher ihr nur helfen wollte“ (Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV). Das amtshandelnde Sicherheitsorgan nahm sogleich Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Gewerbeinformationssystem (GISA) und das Zentrale Melderegister (ZMR), stellte neben der aufrechten Meldung, dem aktiven Bestehen eines angemeldeten Gewerbes die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels fest und zog daraus und dem Umstand, dass im Reisepass des Beschwerdeführers zahlreiche Ein- und Ausreisestempel eingetragen sind, den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger „versucht, nach hs. Ansicht so gut wie möglich zwischen den Systemen der einzelnen Lander zu bewegen und so seinen Aufenthalt im Schengener Raum rechtswidrig zu verlängern“ (Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV). Als Ungereimtheit sah das einschreitende Sicherheitsorgan an, dass im Reisepass „Armenien als Aufenthaltsort“, im slowakischen Aufenthaltstitel aber eine slowakische Adresse eingetragen und im abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel ein anderer Geburtsort als in jenem in der Slowakei ausgestellten eingetragen sei. Mit diesem Kenntnisstand nahm das Sicherheitsorgan um 15.15 Uhr Kontakt mit dem Journaldienst der Verwaltungsbehörde auf und verfügte dieser die Sicherstellung des Reisepasses und des slowakischen Aufenthaltstitels; dem Beschwerdeführer wurde eine Sicherungsbestätigung ausgehändigt (Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV). Das Sicherheitsorgan schlussfolgerte im Zusammenhang mit den durchgeführten Sicherstellungen, dass ● auf Grund des ggst. Sachverhalts davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den slowakischen Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung über Tatsachen erworben habe und nie tatsachlich in der Slowakei niedergelassen gewesen sei bzw. vor hatte, dort unternehmerisch tätig zu sein; ● sämtliche GrenzkontrollstempeI, den Schengener Raum betreffend, Ein- und Ausreisen von und nach Osterreich zeigen.(Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV):  sämtliche GrenzkontrollstempeI, den Schengener Raum betreffend, Ein- und Ausreisen von und nach Osterreich zeigen., (Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV): Da der Beschwerdeführer (nach Ansicht des Sicherheitsorgans) bei der Begehung einer VerwaItungsübertretung auf frischer Tat betreten worden sei, er zwar im Bundesgebiet einen Wohnsitz habe, „jedoch ein Verfahren zur Außerlandesbringung durch das BFA im Raum steht“, somit die Strafverfolgung in Armenien bzw. der Slowakei nahezu unmöglich bzw. zumindest erschwert erscheine, hob das Sicherheitsorgan weiters, um die Strafverfolgung zu sichern, Bargeld in der Höhe von € 500.- gem. § 121/7 FPG als vorläufige Sicherheitsleistung ein. (Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV). Da der Beschwerdeführer (nach Ansicht des Sicherheitsorgans) bei der Begehung einer VerwaItungsübertretung auf frischer Tat betreten worden sei, er zwar im Bundesgebiet einen Wohnsitz habe, „jedoch ein Verfahren zur Außerlandesbringung durch das BFA im Raum steht“, somit die Strafverfolgung in Armenien bzw. der Slowakei nahezu unmöglich bzw. zumindest erschwert erscheine, hob das Sicherheitsorgan weiters, um die Strafverfolgung zu sichern, Bargeld in der Höhe von € 500.- gem. Paragraph 121 /, 7, FPG als vorläufige Sicherheitsleistung ein. (Anzeige der LPD Wien vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV). Am 21.04.2018 wurde beim Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und dies im elektronischen System entsprechend erfasst (IZR-Auszug vom 02.05.2022). Tatsächlich aber reiste der Beschwerdeführer am 30.05.2022 freiwillig in die Slowakei aus (IZR-Auszug vom 30.01.2022). Bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – GW war der Beschwerdeführer vom 01.02.2020 bis 31.08.2022 als Selbständiger gemeldet (AJ-WEB Auskunftsverfahren – Abfrage v. 30.01.2022). Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Österreich vorbestraft noch scheint im Schengener Informationssystem eine Vormerkung auf (IZR-Auszug vom 30.01.2022). Der Beschwerdeführer war (und ist) seit 2015 in Österreich polizeilich aufrecht gemeldet (ZMR-Abfragen v. 02.05.2022 und 30.01.2022). Der rechtsfreundliche Vertreter wandte sich erstmals mit E-Mail vom 20. April 2022 an die Verwaltungsbehörde, verwies darin auf das Bestehen eines slowakischen Aufenthaltstitels und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, freiwillig auszureisen – „Hierfür ist ihm auch die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu gewahren. Da mein Mandant sein Zuhause in der Slowakei hat, möchte – und wollte er auch bisher – umgehend in die Slowakei ausreisen. Ich verweise darauf, dass mein Mandant einen aufrechten slowakischen Aufenthaltstitel hat und ihm höchstens aufgetragen werden kann, in die Slowakei auszureisen. “ (E-Mail vom 20. April 2022). Da die Verwaltungsbehörde darauf nicht reagierte, urgierte der rechtsfreundliche Vertreter mit E-Mail vom 22. April 2022 – „Höfliche Urgenz! Mein Mandant sitzt aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Handlung in Osterreich fest. Ich bitte um sofortige Bearbeitung. Er möchte ausreisen“ (E-Mail vom 22. April 2022). Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, die einzelnen Feststellungen aus den in Klammer angeführten Dokumenten; hierbei ist besonders auf die Anzeige des in den Beschwerdeschriftsätzen namentlich genannten und als „genervt“ beschriebenen Sicherheitsorgans vom 19.04.2022, GZ: PAD/22/00790597/001/VStV zu verweisen, der sowohl die Amtshandlung als auch die hierfür maßgebliche Motivlage geradezu akribisch festhielt. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist dem entsprechenden Strafregisterauszug zu entnehmen; dass der Beschwerdeführer seit 2015 durchgehend polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus dem Melderegister. Reisepass, aufrechter slowakischer Aufenthaltstitel und Gewerbeeintragung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Personenstandsurkunden und dem Sozialversicherungsauszug. Auch der vom Rechtsvertreter vorgebrachte Umstand, sich offensichtlich vergeblich an die Verwaltungsbehörde gewandt zu haben, ist der Aktenlage zu entnehmen und passt ins Bild, dass die Verwaltungsbehörde bis dato im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme abgab, obwohl sie nicht nur ursprünglich dazu aufgefordert wurde, sondern auch eine entsprechende Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte. Zwar findet sich im Akt ein mit 27.04.2022 datiertes Schreiben der Verwaltungsbehörde an den rechtsfreundlichen Vertreter mit dem Hinweis der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise – dieses weist aber weder eine Unterfertigung auf noch ist auch nur ansatzweise ersichtlich, ob dieses Schreiben zur Abfertigung gelangte geschweige denn zugestellt wurde. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

(…);

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. (…);
  3. (…).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da die Sicherstellungen im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgten, ist unzweifelhaft das BFA die belangte Behörde. In der Sache selbst (Zu A I. – Sicherstellung):In der Sache selbst (Zu A römisch eins. – Sicherstellung): Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich einleitend:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner armenischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner armenischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2) oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,) oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Auch nach dem Regelungskonzept des Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) berechtigt ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel den Inhaber grundsätzlich, sich mit einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Aufenthalt des Beschwerdeführers unabhängig vom Datum seiner Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig, zumal dieser einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachging. Insofern wandelte sich der alleine schon durch den Besitz des slowakischen Aufenthaltstitels ursprünglich rechtskonforme Aufenthalt des Beschwerdeführers in einen nicht rechtmäßigen um.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben.Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose „eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des VwGH zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (Hinweis E

  1. Dezember 2011, 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (Hinweis E
  2. September 2013, 2013/18/0052; E
  3. Februar 2013, 2012/18/0230). Diese Feststellungen sind auch für die Beurteilung der Dauer eines Einreiseverbots erforderlich (vgl. E
  4. Dezember 2011, 2011/21/0237).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose „eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des VwGH zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (Hinweis E
  5. Dezember 2011, 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (Hinweis E
  6. September 2013, 2013/18/0052; E
  7. Februar 2013, 2012/18/0230). Diese Feststellungen sind auch für die Beurteilung der Dauer eines Einreiseverbots erforderlich vergleiche E
  8. Dezember 2011, 2011/21/0237). Dass der vorliegende Fall diesem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal ansatzweise gerecht wird – und dies offensichtlich auch schließlich von der Verwaltungsbehörde so gesehen wurde, weil sie ja letztlich

§52Abs.

6 FPG vorging und den Beschwerdeführer ausreisen ließ – erscheint evident:Dass der vorliegende Fall diesem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal ansatzweise gerecht wird – und dies offensichtlich auch schließlich von der Verwaltungsbehörde so gesehen wurde, weil sie ja letztlich

§52

Absatz 6, FPG vorging und den Beschwerdeführer ausreisen ließ – erscheint evident: Der Beschwerdeführer ging in Österreich unbestritten der Schwarzarbeit nach, allerdings ist ihm vor dem Hintergrund der offensichtlichen Zulassung eines freien Gewerbes – siehe Eintragung in das Gewerbeinformationssystem (GISA) und Streichung aus demselben erst ab 31.08.2022 – nicht vorwerfbar: Er durfte auf eine ordnungsgemäße Gewerbezulassung seitens österreichischer Behörden –gegenständlich des Magistratischen Bezirksamtes der Stadt Wien – vertrauen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Gewerbes zu prüfen haben und letztlich zu einer Zulässigkeit des Beschwerdeführers als Selbständiger gelangten, obwohl mehr als zweifelhaft ist, dass dieser als Student aufgrund des Vorliegens entsprechender Ausnahmebestimmungen (wie zum Beispiel §§ 2 Abs. 1 Z 7, 32 NAG) zur Aufnahme einer solchen berechtigt war. Im Akt finden sich keine spezifischen Ausführungen hierzu, sondern ist lediglich der Anzeige des Sicherheitsorgans und dessen notierten Gedankengang dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Aufenthaltstitels als Student zwar einen Aufenthaltstitel für die Slowakei habe, sein Aufenthalt jedoch in Österreich durch die (nun) von ihm durchgeführte Schwarzarbeit unrechtmäßig geworden sei. Er durfte auf eine ordnungsgemäße Gewerbezulassung seitens österreichischer Behörden –gegenständlich des Magistratischen Bezirksamtes der Stadt Wien – vertrauen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Gewerbes zu prüfen haben und letztlich zu einer Zulässigkeit des Beschwerdeführers als Selbständiger gelangten, obwohl mehr als zweifelhaft ist, dass dieser als Student aufgrund des Vorliegens entsprechender Ausnahmebestimmungen (wie zum Beispiel Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7, 32, NAG) zur Aufnahme einer solchen berechtigt war. Im Akt finden sich keine spezifischen Ausführungen hierzu, sondern ist lediglich der Anzeige des Sicherheitsorgans und dessen notierten Gedankengang dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Aufenthaltstitels als Student zwar einen Aufenthaltstitel für die Slowakei habe, sein Aufenthalt jedoch in Österreich durch die (nun) von ihm durchgeführte Schwarzarbeit unrechtmäßig geworden sei. Was die vom amtshandelnden Sicherheitsorgan geortete Diskrepanz von verschiedenen Wohnsitzeintragungen im armenischen Reisepass und slowakischen Aufenthaltstitel anbetrifft, ist aus hiergerichtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, inwiefern diesbezüglich eine Gefährlichkeit nach Maßstab der Erlassung eines Aufenthalts-/Einreiseverbotes vorliegen soll: Beide Personenstandsdokumente wurden offensichtlich zu verschiedenen Zeitpunkten ausgestellt, und abgesehen von der Möglichkeit, mehrere Wohnsitze haben zu können, kann aus einer allfälligen Sorgfaltswidrigkeit der Unterlassung einer entsprechenden Harmonisierung beider Dokumente wohl nicht ernstgemeint auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden – Letzteres gilt auch für die Eintragungsdiskrepanz zwischen österreichischen und slowakischen Aufenthaltstitel, den Geburtsort betreffend. Nur der Vollständigkeit halber: Die Absicht des eingeschrittenen Sicherheitsorgan, aufgrund der arglos wirkenden, freimütigen Angaben des Beschwerdeführers zu dessen selbständiger Tätigkeit und der soeben angeführten Diskrepanzen sogleich die Verhinderung von unmöglich scheinender Strafverfolgung in der Slowakei – warum eigentlich in der Slowakei unmöglich(?), welches gleichermaßen ein EU-Mitgliedsstaat ist – und in Armenien hintanhalten zu wollen, scheint, gelinde gesagt, doch sehr überzogen und passt in das in der Beschwerde dargestellte Bild von einem sichtlich „genervten“ Beamten. Vor dem Hintergrund der vom Sicherheitsorgan im Übrigen konstatierten Echtheit von Reisepass und slowakischen Aufenthaltstitel hätte das „genervte“ Sicherheitsorgan und letztlich aber die Verwaltungsbehörde – konkret der angefragte Journaldienstbeamte der Verwaltungsbehörde – Im Hinblick auf die sonst bereits am 19.04.2022 umfassendst erhobenen und somit feststehenden Sachverhaltsparameter eigentlich schon zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass gegenständlich nur eine Vorgangsweise nach §52 Abs. 6 FPG und nicht die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) im Raum steht, was die angeordneten Sicherstellungen rechtswidrig erscheinen lässt.Vor dem Hintergrund der vom Sicherheitsorgan im Übrigen konstatierten Echtheit von Reisepass und slowakischen Aufenthaltstitel hätte das „genervte“ Sicherheitsorgan und letztlich aber die Verwaltungsbehörde – konkret der angefragte Journaldienstbeamte der Verwaltungsbehörde – Im Hinblick auf die sonst bereits am 19.04.2022 umfassendst erhobenen und somit feststehenden Sachverhaltsparameter eigentlich schon zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass gegenständlich nur eine Vorgangsweise nach §52 Absatz 6, FPG und nicht die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) im Raum steht, was die angeordneten Sicherstellungen rechtswidrig erscheinen lässt. Aber selbst wenn man keine Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt der Sicherstellung annehmen sollte, um Verwaltungsbehörden und Sicherheitsorgane im Gebot raschen Handelnmüssens nicht zu überfordern, so stellen sich die Sicherstellungen jedenfalls ab dem 22.05.2022 als rechtswidrig dar, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Rechtsvertreter mit nochmaliger Klarstellung und zutreffendem rechtlichen Hinweis an die Verwaltungsbehörde gewandt und hatte diese bereits vier (!) Tage Zeit, sich auch mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinanderzusetzen und die Sicherstellungen aufzuheben, was offensichtlich nicht geschah, wie die unwidersprochene Beschwerde vom 02.05.2022 verdeutlicht. Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigt war und ist und er unmittelbar oder in angemessener Zeit nach „Betretung“ bei seinem rechtswidrigen Aufenthalt aufzufordern gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt. Das hat die belangte Behörde aber offensichtlich unterlassen und rechtswidrig an den Sicherstellungen festgehalten. Aber unabhängig von der im gegenständlichen Fall auch maßgeblichen Bestimmung des §52 Abs. 6 FPG erweisen sich die Sicherstellungen am Maßstab des §39 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF unter dem Aspekt der hierbei zu prüfenden Verhältnismäßigkeit und der Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ als rechtswidrig – diese Bestimmung lautet:Aber unabhängig von der im gegenständlichen Fall auch maßgeblichen Bestimmung des §52 Absatz 6, FPG erweisen sich die Sicherstellungen am Maßstab des §39 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF unter dem Aspekt der hierbei zu prüfenden Verhältnismäßigkeit und der Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ als rechtswidrig – diese Bestimmung lautet: § 39

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…)Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…) (…)

(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Nach der (zu einer Amtsrevision) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 „ist richtig, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (siehe in diesem Sinn schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; …).Nach der (zu einer Amtsrevision) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 „ist richtig, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (siehe in diesem Sinn schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; …). Dies bedeutet jedoch – entgegen der offenbar vom BFA in der Revision vertretenen Meinung – nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind.“ Für den vorliegenden Fall bedeutet dies also, dass angesichts der in solchen Fällen von den Höchstgerichten angenommenen Schwere derartiger Eingriffe die mit der Sicherstellung des Reisepasses am 02.05.2022 verbundenen nachfolgenden Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskeitsprüfung den Interessen des Staates an der Sicherstellung und Einbehaltung des wichtigsten individuellen Personenstandsdokumentes gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen sind, wie der Verwaltungsgerichtshof auch noch an anderer Stelle des angeführten Erkenntnisses, Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022, deutlich hervorhebt: „Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass das BVwG die schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am 19. Juni 2019 absehbaren Beeinträchtigungen, die sich für die Mitbeteiligte für die gesamte Verfahrensdauer im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses ergaben, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezog.“ In Bezug auf die Interessenslage der Behörde kann mangels gegenteiliger Stellungnahme die Vorgangsweise des BFA ebenso wie in dem soeben angeführten, dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2020/21/0213 zur Prüfung vorgelegten Fall letztlich nicht anders gedeutet werden, als dass beabsichtigt war, den Reisepass (zumindest) vorsorglich für die gesamte Dauer des (nach der Diktion des amtshandelnden Sicherheitsorgans) „im Raum stehenden Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ sicherzustellen – ein solches wurde zufolge des IZR-Auszuges vom 02.05.2022 erst per 21.04.2022 eingeleitet. Da sich also die Verwaltungsbehörde trotz Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes völlig verschwieg, erscheinen die Sicherstellungen nach der vorliegenden Aktenlage gleichsam auf Vorrat erfolgt, was das bereits in den E-Mails des Rechtsvertreters zum Ausdruck kommende und sich auch aus dem slowakischen Aufenthaltstitel ableitbare Interesse des Beschwerdeführers an seiner Tätigkeit in der Slowakei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keineswegs zu überwiegen vermag. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung schlägt also mangels Stellungnahme der Behörde zugunsten des Beschwerdeführers aus und ergibt wiederum die Rechtswidrigkeit der Sicherstellungen. Schon nach den Materialien zur Bestimmung des § 39 BFA-VG, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen „entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung

§ 38

und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (…) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“Schon nach den Materialien zur Bestimmung des Paragraph 39, BFA-VG, 1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen „entspricht diese Bestimmung dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung

Paragraph 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (…) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“ In diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 24.01.2019 Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ sichergestellter Dokumente andererseits abstellend. Des Weiteren ist sohin im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass im Sinne dieser Judikatur und Materialien der Reisepass und der slowakische Aufenthaltstitel zur Klärung der Identität der Beschwerdeführerin offensichtlich gar nicht benötigt wurden: Sämtliche identitätsbezeugenden Umstände wurden bereits im Verfahren zum Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Aufenthaltstitels offengelegt, wie sich aus dem entsprechenden im Akt aufliegenden Bescheid, der mit keiner Silbe die Identität des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise in Frage stellte, ableiten lässt. Auch infolge des freiwilligen Erscheinens mit der ukrainischen Staatsangehörigen bei der Registrierungsstelle und der freimütigen Offenlegung der (beruflichen) Verhältnisse in Österreich sind keine konkreten, ins Auge fallenden Gründe zu konstatieren, von einer Fluchtgefahr und einer damit allenfalls einhergehenden erschwerten Möglichkeit zur Erlangung des Reisepasses auszugehen. Nach der vorliegenden Aktenlage ist also nicht ersichtlich, inwiefern die Sicherstellung des Reisepasses im relevanten Zeitpunkt zur Sicherung „im Raum stehenden Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ notwendig war. Aber auch hier gilt jedenfalls auch das bereits eingangs Gesagte: Selbst wenn man aber von der Rechtskonformität der Sicherstellungen am 19.04.2022 ausginge, so hätte die Verwaltungsbehörde spätestens am 22.04.2022 nach Studium der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §52 Abs. 6 FPG im Zusammenhalt mit den zutreffenden E-Mails des Rechtsvertreters erkennen können und müssen, dass sie die sichergestellten Dokumente nicht mehr benötigt. In diesem Sinne kollidieren die Sicherstellungen augenscheinlich auch mit § 39 Abs. 3 2.Satz FPG.Selbst wenn man aber von der Rechtskonformität der Sicherstellungen am 19.04.2022 ausginge, so hätte die Verwaltungsbehörde spätestens am 22.04.2022 nach Studium der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §52 Absatz 6, FPG im Zusammenhalt mit den zutreffenden E-Mails des Rechtsvertreters erkennen können und müssen, dass sie die sichergestellten Dokumente nicht mehr benötigt. In diesem Sinne kollidieren die Sicherstellungen augenscheinlich auch mit Paragraph 39, Absatz 3, 2.Satz FPG. Auch einem allfälligen, aber nicht im Akt dokumentierten Gedanken der Verwaltungsbehörde – entsprechend den Ausführungen im Rahmen der Amtsrevision zu Ra 2020/21/0213 – „dass dem BFA angesichts der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Mitbeteiligten im Antragstellungszeitpunkt die Sicherstellung des Reisepasses für einen begrenzten Zeitraum zugunsten einer Grobprüfung über die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung gestattet sein müsse“, hatte der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 eine Absage erteilt: „(…) genügt der Hinweis, dass eine derartige Begründung für die Sicherstellung vom BFA im Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen wurde“. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf die gesondert gestellten Anträge auf Ausfolgung der sichergestellten Dokumente war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 24.01.2019, Ra 2018/21/0239) nicht mehr einzugehen: „Hinzuweisen ist darauf, dass die begehrte Wiederausfolgung von Reisepass und ID-Karte gar nicht als eigenständiger Antrag zu betrachten gewesen wäre. Denn § 28 Abs. 6 VwGVG normiert für den Fall, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, dass bei Andauern dieser Maßnahme die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen hat. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung kam dem Ausfolgebegehren des Revisionswerbers objektiv betrachtet kein eigener Gehalt zu, sondern war es - wie die überdies auch noch begehrte Aufhebung der bekämpften Maßnahmen - nur als Hinweis auf die gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen einer Stattgabe der Beschwerde zu verstehen.“„Hinzuweisen ist darauf, dass die begehrte Wiederausfolgung von Reisepass und ID-Karte gar nicht als eigenständiger Antrag zu betrachten gewesen wäre. Denn Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG normiert für den Fall, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, dass bei Andauern dieser Maßnahme die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen hat. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung kam dem Ausfolgebegehren des Revisionswerbers objektiv betrachtet kein eigener Gehalt zu, sondern war es - wie die überdies auch noch begehrte Aufhebung der bekämpften Maßnahmen - nur als Hinweis auf die gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen einer Stattgabe der Beschwerde zu verstehen.“ Zu A II. – Kosten:Zu A römisch zwei. – Kosten: In der Frage des Kostenanspruches – lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die für die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die für die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVG:Paragraph 35, VwGVG:

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Da die beschwerdeführende Partei obsiegte, steht ihr nach der angeführten Bestimmung schon dem Grunde nach ein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. In Bezug auf die konkrete Höhe begehrt der Beschwerdeführer (oder doch eher sein Rechtsvertreter!?) offensichtlich den doppelten gesetzlichen Satz, da er die Sicherstellungen von Reisepass und slowakischem Aufenthaltstitel mit sogenannten „aufgeteilten“ Beschwerden bekämpfte: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 u.v.a.) – Hervorhebungen durch den Einzelrichter „besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Bf darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(

  1. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).„besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - hg. Judikatur vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Bf darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  2. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen vergleiche B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass im Rahmen einer einzigen Amtshandlung zeitgleich zwei Personenstandsdokumente, nämlich der armenische Reisepass und der slowakische Aufenthaltstitel, sichergestellt wurden und diese Sicherstellungen einzig und allein demselben Zweck, nämlich in einem „im Raum stehenden Außerlandesbringungsverfahren“ Verwendung zu finden, dienten; diese rechtswidrigen Sicherungen stellten unzweifelhaft eine einzige Rechtsverletzung, nämlich jene nach §39 Abs.1 und 3 BFA-VG zu beurteilende, dar.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass im Rahmen einer einzigen Amtshandlung zeitgleich zwei Personenstandsdokumente, nämlich der armenische Reisepass und der slowakische Aufenthaltstitel, sichergestellt wurden und diese Sicherstellungen einzig und allein demselben Zweck, nämlich in einem „im Raum stehenden Außerlandesbringungsverfahren“ Verwendung zu finden, dienten; diese rechtswidrigen Sicherungen stellten unzweifelhaft eine einzige Rechtsverletzung, nämlich jene nach §39 Absatz eins und 3 BFA-VG zu beurteilende, dar. Insofern waren nur einmal Kosten zuzusprechen. Die konkrete Höhe beträgt

§ 1Z. 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung 737,60 Euro für den Schriftaufwand.

§ 2Bu

LVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG 30.-Euro. Die konkrete Höhe beträgt

Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung 737,60 Euro für den Schriftaufwand.

Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG 30.-Euro. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher (einmalig!) insgesamt in Höhe von 767,60 vollumfänglich stattzugeben.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Dem Antrag auf Kostenersatz war daher (einmalig!) insgesamt in Höhe von 767,60 vollumfänglich stattzugeben., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Letzteres gilt insbesondere auch für die Frage, ob ein- oder zweimalig Kosten zuzusprechen waren:Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Letzteres gilt insbesondere auch für die Frage, ob ein- oder zweimalig Kosten zuzusprechen waren: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) „hat sich eine Beurteilung, wie viele Verwaltungsakte vorliegen, immer an dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt zu orientieren, es ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten“. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2254536.2.00

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