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{'item': 'W128 2261123-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW128 2261123-1 Spruch, W128 2261123-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung

  1. Verfahrensgang und Feststellungen Mit Erkenntnis vom 24.01.2023, Zl. W128 2261123-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Widerspruch der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen werde. In Spruchpunkt A) übernahm das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut des ersten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides und ersetze den Begriff „abgewiesen“ durch die Worte „als unzulässig zurückgewiesen“. Bei der Übertragung des Spruches des angefochtenen Bescheides unterlief jedoch ein Abschreibfehler, indem „§ 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz“ zur nicht vorhandenen Bestimmung „§ 43 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz“ wurde.In Spruchpunkt A) übernahm das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut des ersten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides und ersetze den Begriff „abgewiesen“ durch die Worte „als unzulässig zurückgewiesen“. Bei der Übertragung des Spruches des angefochtenen Bescheides unterlief jedoch ein Abschreibfehler, indem „§ 42 Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz“ zur nicht vorhandenen Bestimmung „§ 43 Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz“ wurde. Die diesbezügliche Unrichtigkeit ist offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.
  2. Beweiswürdigung Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)] 3.1.
  5. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 3.1.
  6. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45 ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45 ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.
  7. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Das Bundesverwaltungsgericht wies die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.01.2023, Zl. W128 2261123-1/3E, unter der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Widerspruch der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen werde. Wie oben festgestellt, wurde aufgrund eines Abschreibfehlers in Spruchpunkt A) des Erkenntnisses mit „§ 43 Abs. 14“ (anstatt § 42 Abs. 14) eine unkorrekte Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes angegeben.Das Bundesverwaltungsgericht wies die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.01.2023, Zl. W128 2261123-1/3E, unter der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Widerspruch der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen werde. Wie oben festgestellt, wurde aufgrund eines Abschreibfehlers in Spruchpunkt A) des Erkenntnisses mit „§ 43 Absatz 14, (anstatt Paragraph 42, Absatz 14,) eine unkorrekte Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes angegeben. Die Unrichtigkeit des angeführten Paragrafen ergibt sich offenkundig daraus, dass § 43 Schulunterrichtsgesetz keinen Abs. 14 hat und es sich im gegenständlichen Verfahren ofenkundig um die Zulassung zur Externistenprüfung und nicht um Schülerpflichten (siehe § 43 Schulunterrichtsgesetz) gehandelt hat. Die Unrichtigkeit des angeführten Paragrafen ergibt sich offenkundig daraus, dass Paragraph 43, Schulunterrichtsgesetz keinen Absatz 14, hat und es sich im gegenständlichen Verfahren ofenkundig um die Zulassung zur Externistenprüfung und nicht um Schülerpflichten (siehe Paragraph 43, Schulunterrichtsgesetz) gehandelt hat. Bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses hätte dieser Abschreibfehler vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist. 3.
  8. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  10. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2261123.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.