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{'item': 'W139 1302861-3'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 9§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 71§ 46§ 22§ 69

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW139 1302861-3 Spruch, W139 1302861-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 und Abs. 4 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als Minderjähriger illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 09.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 04.10.2005 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt.
  3. Am 14.06.2006 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesasylamt zuerkannt.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 01.02.2007 wurde die Annahme an Kindesstatt des damals minderjährigen Beschwerdeführers durch XXXX , geb. XXXX als Wahlmutter und durch XXXX geb. XXXX , als Wahlvater bewilligt. Dabei handelt es sich um seine leibliche Schwester und seinen Schwager.
  5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 01.02.2007 wurde die Annahme an Kindesstatt des damals minderjährigen Beschwerdeführers durch römisch 40 , geb. römisch 40 als Wahlmutter und durch römisch 40 geb. römisch 40 , als Wahlvater bewilligt. Dabei handelt es sich um seine leibliche Schwester und seinen Schwager.
  6. Am 21.12.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, mehrere Straftaten begangen zu haben, festgenommen.
  7. Am 30.05.2008 wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem LG XXXX zu GZ XXXX wegen § 201 Abs. 1 StGB mit einem Freispruch endete.
  8. Am 30.05.2008 wurde von der Bundespolizeidirektion römisch 40 mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem LG römisch 40 zu GZ römisch 40 wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit einem Freispruch endete.
  9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, zu C2 302861-1/2008/7E, wurde die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
  10. Mit Bescheid, rechtskräftig seit 10.11.2011, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G aberkennt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 9Abs. 2 Asyl

G unzulässig ist (Spruchpunkt III.). 8. Mit Bescheid, rechtskräftig seit 10.11.2011, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkennt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Urteil vom 02.04.2012 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
  2. Mit Urteil vom 02.04.2012 des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Mildernd wurde das reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Als erschwerend wurde die Tatwiederholung angeführt.
  3. Mit Urteil vom 11.04.2014 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG; nach § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, Abs. 3 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  4. Mit Urteil vom 11.04.2014 des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG; nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, neunter Fall, Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und mehrere Angriffe, eine Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall innerhalb eines Jahres angeführt.
  5. Mit Urteil vom 04.11.2015 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  6. Mit Urteil vom 04.11.2015 des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die neuerliche Begehung in der Probezeit, mehrere Tatangriffe sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt.
  7. Am 08.03.2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
  8. Am 18.12.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) eine Einvernahme statt. Der Beschwerdeführer legte diverse Integrationsunterlagen sowie die Bestätigung über seinen positiven Therapieabschluss vom 01.09.2017 vor.
  9. Mit Bescheid vom 16.01.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).14. Mit Bescheid vom 16.01.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. 15. Am 20.03.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

§ 71AVG ein.15.

Am 20.03.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Paragraph 71, AVG ein.

  1. Mit Bescheid vom 28.03.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 20.03.2018 vom BFA zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit Bescheid vom 28.03.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 20.03.2018 vom BFA zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  3. Mit Bescheid vom 26.04.2018 trug das BFA dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG auf, „zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken“. Konkret habe er sich am 02.05.2018 in der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan zur Wahrnehmung eines Interviewtermins einzufinden. Der Beschwerdeführer habe diesen Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Im Falle einer Nichtbefolgung des Auftrags ohne wichtigen Grund werde eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).17. Mit Bescheid vom 26.04.2018 trug das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, „zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken“. Konkret habe er sich am 02.05.2018 in der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan zur Wahrnehmung eines Interviewtermins einzufinden. Der Beschwerdeführer habe diesen Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Im Falle einer Nichtbefolgung des Auftrags ohne wichtigen Grund werde eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 2 Vw

GVG.18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018, GZ: XXXX wurde das Verfahren für gegenstandslos erklärt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018, GZ: römisch 40 wurde das Verfahren für gegenstandslos erklärt.
  3. Am 17.09.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z. 2 AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. 20. Am 17.09.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.

  1. Mit Bescheid vom 01.10.2018 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.09.2018 vom BFA abgewiesen (Spruchpunk I.).
  2. Mit Bescheid vom 01.10.2018 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.09.2018 vom BFA abgewiesen (Spruchpunk römisch eins.).
  3. Die Landespolizeidirektion XXXX teilte am 09.12.2018 mit, dass die behördlich angeordnete Festnahme, für die am 12.12.2018 geplante Abschiebung, nicht durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte.
  4. Die Landespolizeidirektion römisch 40 teilte am 09.12.2018 mit, dass die behördlich angeordnete Festnahme, für die am 12.12.2018 geplante Abschiebung, nicht durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte.
  5. Am 06.12.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und führte aus, dass durch die Machtübernahme der Taliban die Lage in Afghanistan sehr schlecht geworden sei. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort als „Ungläubiger“ bezeichnet und getötet werden. Aufgrund seiner Zughörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und als schiitischer Moslem würde der Beschwerdeführer ebenfalls von den Taliban getötet werden.
  6. Am 08.02.2022 fand erneut eine Befragung durch das BFA statt. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er aufgrund der Machtübernahme der Taliban im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde. Als Hazara und Schiit sei er einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt und würde von den Taliban als „Ungläubiger“ bezeichnet werden.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2022, welcher dem Beschwerdeführer am 24.06.2022 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).25. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2022, welcher dem Beschwerdeführer am 24.06.2022 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 18.07.2022, am selben Tag eingelangt, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-IV. sowie VI.
  2. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 18.07.2022, am selben Tag eingelangt, Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-IV. sowie römisch sechs. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2005 in Österreich lebe, gut integriert und vollkommen an die österreichische Lebensweise angepasst sei. Er spreche deutsch, habe die Hauptschule abgeschlossen und lebe privat in einer Wohngemeinschaft mit einem Freund, der dem christlichen Glauben angehöre. Der Beschwerdeführer verfüge aktuell über eine Einstellungszusage und könne einen positiven Therapieabschluss vom 01.09.2017 vorweisen. Der Zeitpunkt der letzten Tat liege mehr als sieben Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe sich seither wohlverhalten und einen positiven Lebenswandel vollzogen. Er habe sich von seinem damaligen Umfeld distanziert, eine Suchttherapie abgeschlossen und sei seitdem „clean“. Der Beschwerdeführer habe eine sehr enge Beziehung zu seiner Schwester und helfe regelmäßig bei der Kinderbetreuung.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 22.07.2022, mit Schreiben vom 18.07.2022, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 05.10.2022 wurden der Vorakt und sonstige Nachreichungen vom BFA übermittelt.
  5. Am 09.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen befragt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.01.2023 Gelegenheit, sich binnen einer Wochen zum EUAA -Country Guidance:Afghanistan schriftlich zu äußern. Der Beschwerdeführer gab hierzu eine Stellungnahme ab, wonach sich der Beschwerdeführer eine westliche Werteüberzeugung angeeignet habe und die typischen islamischen Religionsvorschriften nicht befolge. Er glaube an keine Religion. Er stehe in Opposition zu der von den Taliban angewendeten Auslegung des Islam. Kumulativ sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Minderheit der Hazara sei, weshalb er als besonders vulnerabel anzusehen sei. Eine asylrelevante Verfolgung ergebe sich – wie auch aus den bisher ins Verfahren eingebrachten und in dem bisherigen Vorbringen erwähnten Länderberichten – auch aus der neu ins Verfahren eingeführten EUAA – Country Guidance: Afghanistan. Die belangte Behörde äußerte sich nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Aufgrund des Asylantrags vom 06.12.2021, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2021, der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.02.2022, der Beschwerde vom 18.07.2022 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2022, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Vorakt der belangten Behörde sowie der darin ersichtlichen Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.11.2022, wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist als schiitischer Moslem aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat zurzeit eine Freundin, welche Christin ist. Er lebt in einer Wohngemeinschaft mit einem Christen. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist als schiitischer Moslem aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat zurzeit eine Freundin, welche Christin ist. Er lebt in einer Wohngemeinschaft mit einem Christen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , welches in der Provinz Jaghori, im Distrikt Ghazni liegt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Nach dem Tod seiner Eltern lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter. Nach ihrem Tod reiste er nach Österreich zu seiner bereits in Österreich lebenden Schwester und ihrer Familie. Mit Beschluss vom 01.02.2007 bewilligte das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX die Annahme an Kindesstatt des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers durch seine leibliche ältere Schwester XXXX , geboren am XXXX und seinen Schwager XXXX , geboren am XXXX . Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , welches in der Provinz Jaghori, im Distrikt Ghazni liegt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Nach dem Tod seiner Eltern lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter. Nach ihrem Tod reiste er nach Österreich zu seiner bereits in Österreich lebenden Schwester und ihrer Familie. Mit Beschluss vom 01.02.2007 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 die Annahme an Kindesstatt des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers durch seine leibliche ältere Schwester römisch 40 , geboren am römisch 40 und seinen Schwager römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat Verwandte, insbesondere einen Onkel und Cousins und Cousinen in Afghanistan, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger nach Österreich und stellte erstmals am 09.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich seinen Pflichtschulabschluss und sammelte Arbeitserfahrung als Reifenmonteur und Installateur. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage des Unternehmens XXXX .1.1.
  11. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger nach Österreich und stellte erstmals am 09.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich seinen Pflichtschulabschluss und sammelte Arbeitserfahrung als Reifenmonteur und Installateur. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage des Unternehmens römisch 40 . 1.1.
  12. Am 21.12.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes mehrere Straftaten begangen zu haben, festgenommen. Am 30.05.2008 wurde von der XXXX mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht XXXX zu GZ XXXX wegen § 201 Abs
  13. StGB mit einem Freispruch endete. Der Beschwerdeführer war etwa fünf Monate in Haft.1.1.
  14. Am 21.12.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes mehrere Straftaten begangen zu haben, festgenommen. Am 30.05.2008 wurde von der römisch 40 mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit einem Freispruch endete. Der Beschwerdeführer war etwa fünf Monate in Haft. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bescholten.
  16. Mit Urteil vom 02.04.2012 des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
  17. Mit Urteil vom 02.04.2012 des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Mildernd wurde das reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Als erschwerend wurde die Tatwiederholung angeführt.
  18. Mit Urteil vom 11.04.2014 des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG; nach § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, Abs. 3 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  19. Mit Urteil vom 11.04.2014 des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG; nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, neunter Fall, Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und mehrerer Angriffe, eine Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall innerhalb eines Jahres angeführt.
  20. Mit Urteil vom 04.11.2015 des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  21. Mit Urteil vom 04.11.2015 des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die neuerliche Begehung in der Probezeit, mehrere Tatangriffe sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur Bedrohung bei einer Rückkehr: 1.2.1 Der Beschwerdeführer wandte sich in Österreich vom islamischen Glauben ab. Er übt nicht nur die mit dem Islam verbundenen religiösen Pflichten nicht mehr aktiv aus, sondern hat seine Zugehörigkeit zum Islam aus religiösen Gründen und aus innerer Überzeugung gezielt aufgegeben. Der Abfall vom Islam ist von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen. 1.2.2 Der Beschwerdeführer äußerte sich bereits öffentlich kritisch über den Islam, indem er ein „TikTok“ Video über XXXX kommentierte. 1.2.2 Der Beschwerdeführer äußerte sich bereits öffentlich kritisch über den Islam, indem er ein „TikTok“ Video über römisch 40 kommentierte. 1.2.3 Der Beschwerdeführer lebt seit über 17 Jahren in Österreich. Er wurde in Österreich sozialisiert. Er lebt einen „westlich orientierten“ Lebensstil, der mit den Normen, Werten und Grundsätzen der afghanischen, wertkonservativ islamischen Gesellschaft und insbesondere mit der Scharia nicht vereinbar ist. Er ist von seiner persönlichen Wertehaltung an dem in Europa mehrheitlich gelebten liberalen Gesellschaftsbild orientiert. Seine Verhaltensweisen und sein äußeres Erscheinungsbild spiegeln dies wider. 1.2.4 Es ist - auch im hypothetischen Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan - nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer wieder dem islamischen Glauben hinwenden würde bzw. die islamischen Bräuche und Verpflichtungen erfüllen würde. Der Beschwerdeführer würde auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein konfessionsloses Leben führen. Es wäre ihm nicht zuzumuten, diese innere Einstellung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu verleugnen. 1.3 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 10.08.2022 - EUAA Country Guidance Afghanistan – Common analysis and guidance note (Jänner 2023) - EUAA – Afghanistan Targeting of Individuals August 2022 - UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022 - BAMF: Lage der Hazara in Afghanistan von Mai 2022 - ACCORD – Themendossier zu Afghanistan vom 13.06.2022 - Artikel vom 21.06.2022 von Samim Sabawoon zum Ministerium für Laster und Tugenden der derzeitigen Taliban (veröffentlicht von AAN https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/rights-freedom/policing-public-morality-debates-on-promoting-virtue-and-preventing-vice-in-the-talebans-second-emirate%ef%bf%bc/) aufgerufen am 19.01.2023 - ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamischen Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020 1.3.1 Politische Lage Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  22. September,
  23. September und
  24. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari- Schura, besser bekannt als Quetta-Schura. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, Kapitel Politische Lage). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB, Kapitel Politische Lage). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (LIB, Kapitel Politische Lage). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst, dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern. Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für „alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen“ darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (LIB, Kapitel Politische Lage).Die Taliban halten weiterhin Fahrzeuge an und durchsuchen sie. Am 26.12.2021 erließ das Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters eine Richtlinie, die es Frauen nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten erlaubt, weiter als 72 Kilometer zu reisen. Der Erlass riet Taxifahrern außerdem, nur Frauen zu befördern, die einen islamischen Hidschab oder ein Kopftuch tragen (LIB, Kapitel Erreichbarkeit). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst, dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern. Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für „alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen“ darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (LIB, Kapitel Politische Lage)., Die Taliban halten weiterhin Fahrzeuge an und durchsuchen sie. Am 26.12.2021 erließ das Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters eine Richtlinie, die es Frauen nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten erlaubt, weiter als 72 Kilometer zu reisen. Der Erlass riet Taxifahrern außerdem, nur Frauen zu befördern, die einen islamischen Hidschab oder ein Kopftuch tragen (LIB, Kapitel Erreichbarkeit). 1.3.2 Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Die Gesamtzahl der konfliktbedingten Sicherheitsvorfälle und der zivilen Opfer ist im Vergleich zum Vergleichszeitraum im Jahr 2021 zurückgegangen: Zwischen dem

  1. Jänner und dem
  2. Mai 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang um 467 Prozent gegenüber den 11.945 Vorfällen im gleichen Zeitraum 2021 entspricht. Die verfügbaren Daten zeigen, dass bewaffnete Zusammenstöße von 6.463 auf 164 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe von 508 auf 5, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen von 1.147 auf 123 und Attentate von 465 auf 122 zurückgingen. Infolge der sich verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage blieb die Zahl der sicherheitsrelevanten Straftaten konstant hoch: 474 Vorfälle wurden gemeldet, verglichen mit 525 Straftaten im gleichen Zeitraum des Jahres
  3. Auf die westlichen, östlichen, zentralen und südlichen Regionen entfielen 66 Prozent aller registrierten Vorfälle, wobei Herat, Nangarhar, Kabul und Kandahar die am stärksten betroffenen Provinzen waren. Laut dem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom Juni 2022 hat die Präsenz bewaffneter Gruppen, die gegen die Taliban kämpfen, zugenommen. Ihre Mitgliederzahl und ihre Fähigkeiten seien allerdings schwer einzuschätzen (ACCORD-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 10.08.2022). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). 1.3.3 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals am 31.12.2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 11.10.2022). Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (LIB, Kapitel COVID-19). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  4. Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen. Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (LIB, Kapitel COVID-19). 1.3.4 Taliban: Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB, Kapitel Taliban). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
  5. Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation.

einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB, Kapitel Taliban – Struktur und Führung). Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB, Kapitel Sicherheitslage – Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle. Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Landverwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB, Kapitel Sicherheitslage – Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). 1.3.5 Rechtsschutz/Justizwesen und allgemeine Menschenrechtslage Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (LIB, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen. Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden. UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). 1.3.6 Regionen Afghanistans 1.3.6.1 Zentral-Afghanistan (LIB, Kapitel Zentral-Afghanistan) Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni. Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2021 Im August 2021 wurden, nach Angaben von Amnesty International, in der Provinz Daikundi 12 ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet. Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein duzend Kinder verhungert wären. Wie auch in anderen Provinzen des Landes, sind Familien gezwungen ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren. Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet. Beschuldigt werden die Taliban. Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien. Es gibt Berichte von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Daikundi und in Uruzgan. Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet. 2022 Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in aidan Wardak ausgehoben. Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in Bamyan gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt. Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen in Uruzgan und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen. Bei zwei separaten Vorfällen im März wurden bei Mörsergranatenexplosionen in Tirinkot, Uruzgan, vier Menschen verletzt, und in der Provinz Ghazni drei Personen getötet sowie eine verwundet. Die Taliban führen nach Medienberichten in Parwan, Daikundi und Bamyan umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben. 1.3.7 Ethnische Gruppen: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu. Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen). 1.3.7.1 Hazara (LIB, Kapitel Hazara) Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch. Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hatte sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan-Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet. Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter des ISKP mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden. Einem Bericht des Afghanistan Analyst Network (AAN) vom

  1. Januar 2022 zufolge gingen die Angriffe auf die Hazaras nach der Machtübernahme zunächst kurzzeitig zurück, um dann ab September 2021 wieder zuzunehmen. Es wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu einigen Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar. Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen. Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden. Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt. Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden. Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet. Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden. Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. 1.3.7.1.1 Auszug aus „Lage der Hazaras in Afghanistan“ vom Mai 2022 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [...] Seit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 hat sich in dieser Hinsicht an der Situation der Hazaras nicht viel geändert. Laut eines Reports des Afghanistan Analyst Networks (AAN) vom 17.01.2022 waren die Anschläge gegen die Hazaras nach der Machtübernahme zunächst kurz zurückgegangen, um dann ab September 2021 wieder stetig zuzunehmen. Trotz Beteuerungen der Taliban, den ISKP rigoros zu bekämpfen, ist dieser wie zuvor in der Lage, große und kleinere Anschläge gegen die Hazaras (und auch die Taliban oder die Zivilbevölkerung) zu verüben. Die Taliban neigen eher dazu, die Bedrohung herunterzuspielen oder die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien zu unterbinden, um selbst besser dazustehen, als für die Sicherheit der Hazaras zu sorgen. Kurz vor einem Anschlag am 15.10.2021 auf eine schiitische Moschee in Kandahar erklärte der IS in einem Editorial seiner wöchentlichen Veröffentlichung, Al-Naba, auf seinem Telegram-Channel, die Schiiten „von Baghdad bis Khorasan“ zu verfolgen. Das Editorial erwähnt ausdrücklich die schiitischen Hazaras in Afghanistan, da sie Verbündete des Iran seien und für diesen zusammen mit den Alliierten gegen den IS kämpfen würden. Die Anschläge des ISKP in West-Kabul treffen häufig Bildungseinrichtungen oder richteten sich gegen zivile Personenkraftwagen, insbesondere Town-Ace-Minivans, die von jungen, gebildeten und berufstätigen Hazaras bevorzugt werden. Besonders junge Hazaras stehen möglicherweise im Fokus. Bezeichnend ist, dass die Anschläge nicht mehr nur im ISKP-Kerngebiet um die Provinzen Nangarhar, Kunar und Kabul stattfinden, sondern landesweit. Der erste ISKP-Anschlag gegen Hazaras nach der Machtübernahme ereignete sich am 18.09.2021 in Dasht-e Barchi (Kabul, Polizeidistrikt 13), bei dem zwei Menschen verletzt wurden. Bei einem ISKPAnschlag auf die schiitische Sayed-Abad-Moschee in Kunduz am 08.10.2021 gab es 50 Tote und 100 Verletzte. Eine Woche später am 15.10.2021 explodierten Sprengsätze des ISKP in der größten schiitischen Moschee in der Stadt Kandahar mit 47 Toten und 70 Verletzten. Am 13.11.2021 wurden bei der Explosion einer Magnetbombe in Dasht-e Barchi an einem Town-Ace-Minivan sechs Zivilisten getötet und mindestens sieben weitere verletzt. Am 17.11.2021 gab es eine weitere Explosion an einem Town-Ace-Minivan in Dasht-e Barchi mit zwei Toten und sechs Verletzten. Am 25.12.2021 wurde der Mullah der schiitischen Imam Ali Moschee in der Stadt Kandahar mit einem Messer angegriffen und dieser sowie drei weitere Personen verletzt. Am 10.12.2021 wurde West-Kabul erneut das Ziel von drei Explosionen mit mindestens zwei toten und vier verletzten Hazaras. Am 24.01.2022 ereignete sich ein Anschlag des ISKP im Hazara-Viertel Haji Abbas in der Stadt Herat mit sieben Toten und zehn Verletzten. Bei einem Bombenanschlag durch ISKP am 01.04.2022 im Hazara-Viertel Jebrail in der Stadt Herat auf einen Sportplatz, starben 12 junge Männer und es gab 25 Verletzte. Bei zwei Anschlägen in Kabul am 19.04.2022 auf die größte Schule für Jungen in Dasht-e Barchi (Abdul Rahman Shahid Schule) und eine weitere Bildungseinrichtung wurden mindestens 26 junge Hazaras getötet und viele weitere verletzt. Der ISKP bekannte sich trotz ähnlichem Muster nicht zu der Tat. Am 21.04.2022 folgte ein weiterer Anschlag in Dasht-e Barchi, bei dem zwei Kinder verletzt wurden. Es gab ebenfalls kein Bekennerschreiben. Am gleichen Tag geschah ein ISKP-Anschlag auf eine schiitische Moschee in Masar-e Scharif mit 30 Toten und 80 Verletzten. Unbekannte Bewaffnete haben am 26.04.2022 im Distrikt Dara-e Suf Bala in der Provinz Balkh fünf Hazara-Passagiere auf der Samangan-Autobahn erschossen. Am 25.04.2022 hat der Iran wegen der verheerenden Anschlagsserie des ISKP gegen Hazaras in Afghanistan, den Taliban angeboten, ihnen bei der Bekämpfung des ISKP zu helfen. Am 28.04.2022 sind bei zwei Bombenexplosionen an Minivans in der Stadt Masar-e Sharif neun Menschen getötet und 13 weitere verletzt worden. Die Opfer zählen hauptsächlich zu den schiitischen Hazaras und der ISKP bekannte sich zu der Tat. Der Innenminister der Taliban spielte die Bedrohung der Hazara durch ISKP im Land wiederholt herunter. Dazu kommt, dass die Taliban auch selbst gegen die Hazara-Gemeinschaft vorgehen (Verhaftungen und auch Tötungen), u.a. da diese ja aufgrund ihres Emporkommens stark mit der ehemaligen Regierung in Verbindung gebracht werden. Seit Oktober 2021 wird die ehemalige Leiterin des Frauengefängnisses in Herat vermisst und wohl durch die Taliban inhaftiert. Trotz ihrer Beteuerungen für eine Generalamnestie haben die Taliban am
  2. August 2021 in der Provinz Daikundi 13 Hazaras getötet, die aus dem Dorf Kahor/Bezirk Khidir zu fliehen versuchten, darunter 11 Soldaten und ein 17-jähriges Mädchen. Ende September 2021 haben die Taliban zudem in der Provinz Daikundi (Distrikte Kendir und Tagabdar) mehr als 740 Hazara-Familien aus ihren Häusern und von ihrem Land vertrieben. Am 13.01.2022 wurden zwei Hazara-Mädchen in Kabul (Dasht-e Barchi) durch die Taliban erschossen. Seit der Machtübernahme der Taliban sind in der Provinz Ghor mindestens 25 Menschen, darunter Soldaten der ehemaligen Armee und Zivilisten, getötet und vier Kinder verletzt worden. Unter ihnen waren viele Hazaras. Am 13.03.2022 wurde ein ehemaliger Soldat (Hazara) in Ghor erschossen. Am 14.04.2022 haben Talibanmitglieder einen reisenden Hazara in der Stadt Firuzkoh gefoltert, weil er während des Ramadan nicht gefastet habe (obwohl dies nach schiitischem Recht erlaubt sei). Gab es in der alten Republik noch viele Hazara-Vertreter im afghanischen Parlament (wie z.B. Sima Simar, Mohammad Mohaqiq, Vizepräsident Karim Khalili, usw.) so gibt es im aktuellen Kabinett der Taliban nur zwei Hazaras, der zweite stellvertretende Gesundheitsminister Dr. Hassan Ghyasi und der stellvertretende Wirtschaftsminister Abdul Latif Nazari. Für den Posten des Geheimdienstchefs in Bamiyan war auch ein Hazara, der Maulavi Mahdi, der auch Talibanmitglied ist, eingesetzt. Als dieser sich aber für die Bildung von Hazara-Frauen einsetzte, haben die Taliban ihn Ende Januar 2022 nach Kabul versetzt und durch den usbekischen Kommandeur Qari Bilal ersetzt. Auch weitere Personen aus dem Umfeld Mahdis wurden aus ihren Positionen entlassen. Insbesondere Frauen und Hazaras wurden seit der Machtübernahme von den Taliban systematisch aus öffentlichen Ämtern entfernt. In der Provinz Bamyan seien der Direktor und der Vizekanzler der Universität, beide Hazaras, abgesetzt worden. Hazara-Studentinnen hatten dort am 01.04.2022 Plakate der Taliban auf einer Veranstaltung abgerissen, weil diese sie unter falschem Vorwand zu einer Frauenrechtetagung eingeladen hatten. Am 02.04.2022 hatten die Taliban daraufhin 11 dieser Studentinnen inhaftiert. Drei von Ihnen seien seit dem 08.04.2022 wieder frei, aber Human Rights Watch äußert Sorgen über das Schicksal der sieben in Haft verbliebenen Frauen.59 Am 06.04.2022 waren zwei ehemalige Mitglieder des NDS von den Taliban in Bamiyan verhaftet worden.60 Am 16.04.2022 hatten die Taliban ein ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte und zwei weitere Personen in Bamiyan inhaftiert. Am 25.04.2022 hat der Geheimdienst der Taliban Asghar Yousefi, den Manager des Hotels Gholghola unter dem Vorwurf des Waffenbesitzes in der Provinz Bamiyan, verhaftet. Zuvor, am 21.02.2022, hatte Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Kommandeur in der Provinz Bamyan, - ohne weitere Details zu nennen - vor Widerstandsaktivitäten mit ausländischer Unterstützung in Bamyan gewarnt. Es wurden 1.500 Soldaten in die Provinz entsandt. Andere Quellen sagen, die Taliban würden unter diesem Vorwand die Provinz von Anti-Taliban-Kräften säubern wollen und somit Verhaftungen und Entwaffnungen vornehmen. Am 24.03.2022 hat das regionale Tugendministerien der Taliban in der Provinz Bamiyan offizielle Dekrete erlassen, welche Frauen, die keine Vollverschleierung (Burka) tragen, das Betreten von Regierungsgebäuden untersagen. Männliche Beamte dürften ihre Bärte nicht rasieren und müssten bei der Arbeit einen Turban tragen. Zuvor waren diese Vorschriften nur inoffiziell gültig. Wer dem zuwider handele, müsse mit schweren Konsequenzen rechnen. Zudem haben auch insbesondere Teile der Hazaras in Behsud/Maidan Wardak, neben der National Resistance Front (NRF) der Tadschiken aus der Provinz Panjshir, Widerstand gegen die Taliban geleistet. Dazu zählt bspw. seit ihrer Gründung 2015 die Behsud Resistance Front (BRF, auch Jabha-ye Moqawamat genannt) unter dem General und Volkshelden der Hazara Abdul Ghani Alipour (auch Qomandan Shamshir genannt). Sie ist im ganzen Hazarajat tätig und explizit als Verteidigung gegen den ISKP, die Taliban und die nomadischen Kuchi-Paschtunen, die sie jetzt teilweise zusammen mit den Taliban aus ihren Häusern ertreiben oder ihre Felder besetzen, gegründet worden. Alipour hatte sich auch schon zwischen 2018 und 2021 mit der Regierung Ghani angelegt, weil er sich und die Hazaras von den afghanischen treitkräften nicht genug gegen die Taliban verteidigt sah. Am 17.01.2022 haben die Taliban Waffenlager der BRF in der Provinz Wardak ausgehoben.68 Der Hazara-Politiker Zulfikar Omid soll eine zweite Widerstandsfront in der Provinz Daikundi leiten. Omid soll sich, wie auch Alipour, mit der Nationalen Widerstandsbewegung (NRF) gegen die Taliban verbündet haben. 1.3.8 Religionsfreiheit (LIB, Kapitel Religionsfreiheit) Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht. Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten. Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungenin großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete

ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. 1.3.8.1 Schiiten (LIB, Kapitel Schiiten) Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19 % geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte mindestens 20 Angriffe auf schiitische Hazaras in der ersten Jahreshälfte 2021. Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) gezielt gegen Schiiten vor, mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz. Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden. Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen. Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. 1.3.8.2 Apostasie, Blasphemie, Konversion Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren. In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe christliche Konvertiten als Abtrünnige betrachten würde. Diese Berichte in Verbindung mit Erklärungen einiger Taliban-Führer, die sich ab August 2021 das Recht vorbehielten, harte Strafen für Verstöße gegen die strenge Auslegung der Scharia durch die Gruppe zu verhängen, führten dazu, dass sich einige christliche Konvertiten noch stärker versteckten, so die NGO International Christian Concern (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). USDOS berichtete im Juni 2022 von der Festnahme von 22 Anhänger·innen der islamischenAhmadiyya-Strömung im Jahr 2021, darunter Minderjährige. Laut internationalen Ahmadiyya-Organisationen hätten Taliban-Mitglieder manche der Festgenommenen körperlich misshandelt undgezwungen, eine ISKP-Anhängerschaft zu gestehen. Mit Jahresende 2021 wurden 10 entlassen, während 18 weiterhin in Haft waren (ACCORD – Themendossier zu Afghanistan vom 13.06.2022). Laut einem Bericht der US- Commission on International Religious Freedom (USCIRF) sindAfghan·innen, die nicht der strikten Interpretation des sunnitischen Islam der Taliban folgen oderanderen Glaubensgruppen angehören oder Atheist·innen sind, großer Gefahr ausgesetzt. VieleGruppen, wie Konvertit·innen zum Christentum, Baha’i oder Ahmadiyya-Muslime üben laut USCIRFaus Furcht vor den Taliban und vor dem ISKP ihren Glauben im Geheimen aus (ACCORD – Themendossier zu Afghanistan vom 13.06.2022). 1.3.8.3 Todesstrafe (LIB, Kapitel Todesstrafe) Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor. 1.3.9 Auszug aus UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022

  1. Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August
  2. Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am
  3. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.
  4. Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird und hat davor gewarnt, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte.
  5. Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang
  6. Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem
  7. August 2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt. Internationaler Schutzbedarf
  8. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
  9. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.
  10. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
  11. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungs-trägerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
  12. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann
  13. Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teilen der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten).
  14. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören: Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: [...] Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann. Beschränkungen bei der Überwachung von Menschenrechten: Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten identifiziert. Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen: a. Seit der Einführung von diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Arbeit behindert das Fehlen weiblicher Mitarbeiterinnen im Bereich der Überwachung von gemeindebasierten Schutzmechanismen die Datenerfassung zur spezifischen Situation von Frauen; b. Wegen Bedenken gegen die Datenerfassung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie gegen die Aufnahme und Speicherung von entsprechenden Daten, sind nur eingeschränkt Echtzeit-Informationen zu geschlechtsspezifischer Gewalt verfügbar. c. Konfrontiert mit den Auswirkungen der sich rapide verschlimmernden humanitären Krise benennen Befragte im Rahmen von Umfragen in ländlichen Gemeinden häufig ihre täglichen Überlebensbedürfnisse als ihre dringendsten Herausforderungen. Ihr überwältigendes Gefühl der Verzweiflung beeinträchtigt dabei Detail und Genauigkeit ihrer Schilderung von Menschenrechtsverletzungen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen, schwer zu überwachen sind.
  15. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollumfängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.
  16. In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlingsstatus beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen. [...] 1.3.10 Auszug aus der EUAA Country Guidance von Jänner 2023: 3.
  17. Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). römisch eins t includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). römisch eins t can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). COI summary The Taliban de facto government suspended the previous Islamic Republic of Afghanistan’s constitution and announced a review of the compliance of existing Afghan laws with sharia. However, as of early 2022, the applicable legal framework remained unclear. Apostasy is a crime defined by sharia and includes conversion and proselytising to convince individuals to convert from Islam. Reportedly, ‘appropriate’ punishments for apostates in Sunni Hanafi jurisprudence are beheading for men and life imprisonment for women, unless the individual repents. Property may also be confiscated, and apostates can be prevented from inheriting property. The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam. Blasphemy was reportedly also a capital crime according to Sunni Hanafi jurisprudence and could include ‘anti-Islamic writings or speech’. Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’. There has been an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there had only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan. One source pointed out that Afghans converting to Christianity were considered apostates and faced ostracization and the threat of honour killings by family and village members’. Baha’i practitioners and converts to the faith have also been viewed as ‘infidels’ or ‘apostates’. Risk analysis Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). For individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, including converts, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of religion. 3.
  18. Individuals perceived to have transgressed religious, moral and/or societal norms This profile refers to individuals whose actions, behaviours, or practices are seen as transgressing religious, moral and/or societal norms, irrespective of whether the perceived transgression of norms occurred in Afghanistan or abroad. Practices perceived as a transgression of these norms depend on several factors such as local context, actors involved and their interpretation of these norms. COI summary Afghanistan’s highly diverse society includes urban, rural and tribal segments, each having norms and mechanisms to settle disputes. Islamic values, concepts and practices influence many social and behavioural norms throughout society. Customs and customary law also continue to play an important role in Afghan society. It is a widely held perception among Afghans that customary laws are in line with the sharia. Transgression of a moral and/or societal norm may lead to honour-based violence, especially but not exclusively against women, which is a common occurrence in Afghanistan Afghanistan’s highly diverse society includes urban, rural and tribal segments, each having norms and mechanisms to settle disputes. Islamic values, concepts and practices influence many social and behavioural norms throughout society. Customs and customary law also continue to play an important role in Afghan society. römisch eins t is a widely held perception among Afghans that customary laws are in line with the sharia. Transgression of a moral and/or societal norm may lead to honour-based violence, especially but not exclusively against women, which is a common occurrence in Afghanistan The Taliban’s view of sharia is based on the Sunni Hanafi school of jurisprudence, but it is also influenced by local traditions and tribal codes. The implementation of sharia differed among areas controlled by the Taliban during their time as an insurgency, with a tendency to gradually implement stricter interpretation as they gained influence in the area. After the takeover, the Taliban announced that they intended to act on the basis of their principles, religion and culture, and emphasised the importance of Islam and that ‘nothing should be against Islamic values’. They also re-established the MPVPV which has increased the enforcement of a wide range of directives related to extramarital relationships, dress code, attendance at prayers, and music. As of 15 June 2022, UNAMA had recorded at least 30 instances of ‘cruel, inhuman and degrading treatment and punishments’ including public flogging, beatings and verbal abuse of persons failing to comply with issued rules and directives since the takeover. The Taliban have been reported to punish individuals for not adhering to the expected religious practices. For example, UNAMA recorded cases of physical punishment of individuals not attending prayers, including the beating of shopkeepers in Lashkar Gah City, Helmand Province. As of January 2022, the Taliban had reportedly announced a requirement for all men to attend congregational prayers at mosques in parts of Kabul and Takhar provinces. In the mosques of the capital, the Taliban have ordered clerics to hold a roll call and report those who did not show up. First absence could be sanctioned with a fine, and a repeat offender could be ‘punished’. Furthermore, residents of Takhar’s Rustaq District reported that ‘those who do not attend prayers are fined and beaten’ and referred to a recent incident where two men who had failed to attend prayers were beaten by Taliban fighters. The text below provides an non-exhaustive list of actions, behaviours, or practices which can be perceived as potential transgression of religious, moral and/or societal norms by different actors in Afghanistan. Incidents mentioned below are illustrative examples and are not exhaustive. Zina Zina concerns illicit sexual relations, adultery, pre-marital sex and can also be imputed to a woman in case of rape or sexual assault. In case of zina, several instances of killings, stoning, beatings, arrests, lashings or whippings have been committed by the Taliban or others against women and men. On 11 December 2021, the Afghan newspaper Hasht-e Subh reported on the arrest of 18 people, including nine women, who were accused of immoral behaviour, namely prostitution. In January 2022, Taliban fighters reportedly gang-raped eight women they had previously arrested in Mazar-e Sharif. Some of the women were killed by their families ‘in the name of honour’ after being released from custody. Between January and February 2022, four Taliban punishments were reported for cases of zina against women as well as men, including public lashing, arrest, and death by stoning. On 1 April 2022, a woman and a male colleague riding in a car together were reportedly stopped, interrogated and arrested at a checkpoint in Mazar-e Sharif by officials of the Taliban MPVPV. The following day, their dead and mutilated bodies were found. On 13 May 2022, a boy and a girl were shot by a relative of the girl for having sexual relations outside of marriage in Ghazni Dress code The Taliban took restrictive measures regarding the dress code of Afghan men and women. In May 2022, the Taliban issued a decree obliging Afghan women to be fully covered from head to toe (including their faces) when appearing in public. The decree stipulated a list of punishments for violations, including warnings and summons to a government office of a male head of the household, and in the case of repeated offences short-term imprisonment and eventually a court case with further punishments for the male guardian. The compliance with the decree differed across the country, and some women who were not covering their faces could be seen in some urban areas. It is also reported that female patients without a hijab should be denied healthcare, while vehicle drivers were also instructed not to pick up female passengers without a hijab covering their hair. In other cases, men were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or shaving beards. In late September 2021, Taliban officials reportedly banned barbers from shaving or cutting beards in Helmand and Uruzgan Provinces, and warned that those violating the rule would be punished. In January 2022, male employees of Taliban officials in Uruzgan Province were reportedly ordered to stop trimming and wear a turban at work.römisch eins t is also reported that female patients without a hijab should be denied healthcare, while vehicle drivers were also instructed not to pick up female passengers without a hijab covering their hair. In other cases, men were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or shaving beards. In late September 2021, Taliban officials reportedly banned barbers from shaving or cutting beards in Helmand and Uruzgan Provinces, and warned that those violating the rule would be punished. In January 2022, male employees of Taliban officials in Uruzgan Province were reportedly ordered to stop trimming and wear a turban at work. Alcohol and drugs The Taliban have taken certain measures against alcohol and drug users. On 3 April 2022, the de facto government issued a decree banning poppy cultivation, a plant which is, inter alia, used to produce opium. The decree reads that crops should be burned, and farmers punished under sharia. It further banned the production, use or transportation of other illicit drugs, including alcoholic beverages, heroin, ‘Tablet K’, and hashish. Since the takeover, Taliban fighters have rounded up drug addicts across Afghanistan and brought them to clinics or prisons to receive treatment. They used force, sometimes with whips and gun barrels, and the ensuing treatment lacked methadone and oftentimes counselling. In Kabul, the Taliban were also reported to sometimes inflict physical punishments on smokers, based on the group’s general disapproval of smoking. Moreover, in April 2022, seven men were flogged and sentenced to imprisonment by the Taliban Supreme Court, inter alia for drinking alcoholThe Taliban have taken certain measures against alcohol and drug users. On 3 April 2022, the de facto government issued a decree banning poppy cultivation, a plant which is, inter alia, used to produce opium. The decree reads that crops should be burned, and farmers punished under sharia. römisch eins t further banned the production, use or transportation of other illicit drugs, including alcoholic beverages, heroin, ‘Tablet K’, and hashish. Since the takeover, Taliban fighters have rounded up drug addicts across Afghanistan and brought them to clinics or prisons to receive treatment. They used force, sometimes with whips and gun barrels, and the ensuing treatment lacked methadone and oftentimes counselling. In Kabul, the Taliban were also reported to sometimes inflict physical punishments on smokers, based on the group’s general disapproval of smoking. Moreover, in April 2022, seven men were flogged and sentenced to imprisonment by the Taliban Supreme Court, inter alia for drinking alcohol Music Regarding arts, even if the Taliban did not officially ban music after the takeover, they disapproved it at weddings and other public events. On 26 December 2021, the Taliban MPVPV instructed vehicle drivers to refrain from playing music in their cars. Several incidents targeting artists have been recorded, including arrests, physical aggression, destruction of music instruments or house searches. In Kapisa Province, representatives of the local department of the Taliban MPVPV were cited as saying that playing music was ‘strongly forbidden’ and considered as a crime. The ministry’s local director, Jamaluddin Mazhari, was quoted saying that artists singing in Kapisa would be ‘dealt with harshly’. Other activities considered immoral Gender segregation between men and women was

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