RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW163 2001929-3 Spruch, W163 2001929-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dani
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.2.5. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. 2.
- Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des AW auf internationalen Schutz nicht eingetreten. 2.
- Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG (W169 2001929-1, W202 2001929-2, W278 2262224-1 und W163 2001929-3). 3.
- Zur Person des AW: 3.1.1.Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum des AW ergeben sich aus den Angaben des AW in den Verfahren, sowie auf die Kopie eines abgelaufenen indischen Reisepasses. 3.1.
- Die Feststellungen zum verfahrensverzögernden Verhalten des AW stützt sich die Verfahrensakten. 3.1.
- Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet bzw. hinreichend dargelegt. Der AW hat keine Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet. Er pflegt freundschaftliche Kontakte und kann bei einem Freund wohnen. Er ist nicht erwerbstätig und lebt von der Unterstützung durch Freunde und den Tempel. Der AW hat rudimentäre Deutschkenntnisse erworben, eine Deutschprüfung hat der AW nicht belegt und behauptet. Hinweise auf eine gesellschaftliche, soziale und berufliche Integration des AW haben sich nicht ergeben. Der AW lebt seit 8 Jahren im Bundesgebiet. Allerdings beruht die lange Aufenthaltsdauer des AW auf insgesamt drei ungerechtfertigten Anträgen auf internationalen Schutz, den Bemühungen des AW, die asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren zu verzögern sowie auf den Umstand, dass der AW erst in der Beschwerdeverhandlung zum Schubhaftverfahren am 18.11.2022 eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses vorlegte (dargelegt oben in den Feststellungen). 3.1.4.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des AW erfolgten auf Basis seiner Angaben sowie auf die dem BFA vorgelegten medizinischen Unterlagen insbesondere den ärztlichen Befundberichten des Gesundheitszentrums neuerhaus vom 02.12.2022 und vom 290.01.
- 3.
- Zu den Fluchtgründen des AW: Im gegenständlichen (dritten) Asylverfahren berief sich der AW auf jene Verfolgungsgründe, die er bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemacht hatte und über die rechtswirksam abgesprochen wurde. Nähere Ausführungen oder neue Sachverhaltselemente zu den Verfolgungsgründen brachte der AW im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung in den Vorverfahren in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens und der vom BFA im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Länderinformation der Staatendokumentation Indien aus dem COI-CMS, Version 6, Stand 14.11.2022, ergibt – insbesondere unter Beachtung der medizinischen Versorgungslage – keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in Indien.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 4.
- Anzuwendendes Recht: Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet: "§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn 1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder 2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 4.
- Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im Detail:4.
- Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im Detail: 4.2.
- Aufrechte Rückkehrentscheidung: Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. 4.2.
- Res iudicata (entschiedene Sache): Der AW hat im gegenständlichen dritten Asylverfahren ein Vorbringen erstattet, dass bereits in den vorangegangenen Verfahren geprüft wurde und rechtswirksam abweisend bzw. zurückweisend entschieden wurden. Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet. 4.2.
- Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK: Im vorangegangen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG). Im vorangegangen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (Paragraph 50, FPG). Es bleibt zu prüfen, ob in Hinblick auf den Gesundheitszustand des AW im Falle der Rückführung eine Verletzung von Rechten nach der EMRK vorliegt: Hinsichtlich der Schmerzen in der linken Hüfte und aktuell stattfindenden Abklärung betreffend die Vorbereitung für die neuerliche Planung einer Hüftoperation sowie zu den vom AW eingenommenen Medikamente ist auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung des AW noch ein sonstiger auf die Person des AW bezogener „außergewöhnlicher Umstand“ behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Hinsichtlich der Schmerzen in der linken Hüfte und aktuell stattfindenden Abklärung betreffend die Vorbereitung für die neuerliche Planung einer Hüftoperation sowie zu den vom AW eingenommenen Medikamente ist auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung des AW noch ein sonstiger auf die Person des AW bezogener „außergewöhnlicher Umstand“ behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte. Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt:Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Ziffer 32, ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Artikel 3, EMRK folgende Grundsätze entwickelt: Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen („in a very exceptional case“), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen („very exceptional circumstances“) sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen („in a very exceptional case“), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Artikel 3, EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen („very exceptional circumstances“) sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Artikel 3, EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen. Im og. Fall D. gg. Vereinigtes Königreich ging es um einen Bürger von St. Kitts and Nevis, der erwiesenermaßen an AIDS im Endstadium erkrankt war und nur mehr wenige Monate zu leben hatte. Im Fall einer Abschiebung in seinen Heimatstaat wäre er mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam und unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen verstorben. Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen des AW keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des AW darstellen würden.In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen des AW keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung des AW darstellen würden. Dem Befund ist zu entnehmen, dass der AW an Schmerzen in der linken Hüfte leidet und sich in Abklärung der Planung einer Operation befindet. Zudem leidet der AW an Eisenmangel, aber ansonsten liegt ein unauffälliger Befund vor. Im Herkunftsstaat des AW sind medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich verfügbar. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren einbezogenen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des AW auch wenn der medizinische Standard nicht dem europäischen Niveau entspricht, gibt es in allen größeren Städten medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab, der Herkunftsregion des AW, und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass es sich beim Hüftleiden sowie dem Eisenmangel um solch ein gesundheitliches Problem handelt, dessen Behandlung – wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist – auch in Indien, wo insbesondere im Punjab die medizinische Versorgung besser ist als im Rest Indiens – möglich ist. Konkret konnte der AW daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Beim AW handelt es sich trotz des Hüftleidens um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist ihm zuzumuten, einer körperlich nicht schweren Arbeit nachzugehen. Er verfügt über eine abgeschlossene 12jährige Schulbildung und hat als Hilfsarbeiter und Zeitungszusteller gearbeitet. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem AW im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, zumal er mit seiner Ehegattin und seinen volljährigen Söhnen in Kontakt steht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie ist festzuhalten, dass für Indien erhebliche Fallzahlen angegeben werden. Es liegen in Indien aktuell 44 684.679 bestätigte Fälle von COVID-19 (bei 530.745 Todesfällen) vor (vgl. https://coronavirus.jhu.edu/map.html, aufgerufen am 06.02.2023). Es wird zwar nicht verkannt, dass laut öffentlich zugänglichen Quellen möglicherweise von höheren Fallzahlen auszugehen ist, und COVID-19 Indien aufgrund mangelnder Kapazitäten im Gesundheitssystem besonders hart treffen kann.Im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie ist festzuhalten, dass für Indien erhebliche Fallzahlen angegeben werden. Es liegen in Indien aktuell 44 684.679 bestätigte Fälle von COVID-19 (bei 530.745 Todesfällen) vor vergleiche https://coronavirus.jhu.edu/map.html, aufgerufen am 06.02.2023). Es wird zwar nicht verkannt, dass laut öffentlich zugänglichen Quellen möglicherweise von höheren Fallzahlen auszugehen ist, und COVID-19 Indien aufgrund mangelnder Kapazitäten im Gesundheitssystem besonders hart treffen kann. Jedoch ist der BF erst 43 Jahre alt und leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen. Er fällt somit weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID 19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine
Art. 2und 3 oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, besteht in Bezug auf den AW kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AW lebt seit 8 Jahren im Bundesgebiet. Allerdings beruht die lange Aufenthaltsdauer des AW auf insgesamt drei ungerechtfertigten Anträgen auf internationalen Schutz, den Bemühungen des AW, die asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren zu verzögern sowie auf den Umstand, dass der AW erst in der Beschwerdeverhandlung zum Schubhaftverfahren am 18.11.2022 eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses vorlegte (dargelegt oben in den Feststellungen). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine
Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, besteht in Bezug auf den AW kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AW lebt seit 8 Jahren im Bundesgebiet. Allerdings beruht die lange Aufenthaltsdauer des AW auf insgesamt drei ungerechtfertigten Anträgen auf internationalen Schutz, den Bemühungen des AW, die asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren zu verzögern sowie auf den Umstand, dass der AW erst in der Beschwerdeverhandlung zum Schubhaftverfahren am 18.11.2022 eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses vorlegte (dargelegt oben in den Feststellungen). 4.2.
- Rechtmäßiges Verfahren: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem AW wurde Parteiengehör eingeräumt, und er wurde am 27.01.2023 einvernommen. 4.
- Gemäß § 22 Abs. 1
- Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.4.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
- Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2001929.3.00