Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.I.B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. , römisch eins.A) , Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen., römisch eins.B) , Die Revision ist
über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut Kröpfl in 8380 Jennersdorf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 03.02.2022, Zl. XXXX beschlossen:II.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
GVG) als verspätet zurückgewiesen.II.B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut Kröpfl in 8380 Jennersdorf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 03.02.2022, Zl. römisch 40 beschlossen:, , römisch zwei.A) , Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen., römisch zwei.B) , Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl. XXXX sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für die ehemalige Ehegattin XXXX , SVNR XXXX , von 20.02.2017 bis 09.10.2020 einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4 % der für ihn heranzuziehenden Beitragsgrundlage, insgesamt EUR 7.888,76, zu leisten habe.Mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl. römisch 40 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 20 b, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für die ehemalige Ehegattin römisch 40 , SVNR römisch 40 , von 20.02.2017 bis 09.10.2020 einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4 % der für ihn heranzuziehenden Beitragsgrundlage, insgesamt EUR 7.888,76, zu leisten habe. Zur Begründung führte die BVAEB aus, dass XXXX in diesem Zeitraum
2 Z 1 B-KUVG als anspruchsberechtigte Angehörige des BF anzusehen sei. Da kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages
3 und 4 B-KUVG vorliege, bestehe ab dem 20.02.2017 bis 31.07.2019 und von 01.11.2019 bis 09.10.2020 Zusatzbeitragspflicht des BF. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde vier Wochen betrage.Zur Begründung führte die BVAEB aus, dass römisch 40 in diesem Zeitraum
Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG als anspruchsberechtigte Angehörige des BF anzusehen sei. Da kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages
Paragraph 20 b, Absatz 3 und 4 B-KUVG vorliege, bestehe ab dem 20.02.2017 bis 31.07.2019 und von 01.11.2019 bis 09.10.2020 Zusatzbeitragspflicht des BF. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde vier Wochen betrage. Dieser Bescheid wurde dem BF an seiner im österreichischen Melderegister ausgewiesenen Adresse am 08.02.2022 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. Mit E-Mail Eingabe vom 21.03.2022 erhob der BF gegen diesen Bescheid eine mit 18.03.2022 datierte Beschwerde. Mit Schreiben vom 10.05.2020 legte die BVAEB den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme beantragte die BVAEB die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2022 wurde der BF darauf hingewiesen, dass ihm der Bescheid am 08.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die vierwöchige Beschwerdefrist am 08.03.2022 geendet habe. Die am 21.03.2022 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet. Der BF erhielt die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27.05.2022, Einlangensdatum 27.05.2022, beantragte der BF durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Beschwerdefrist aus gesundheitlichen Gründen und wegen Ortsabwesenheit versäumt. Zum Beweis des Wiedereinsetzungsgrundes bzw. der Rechtzeitigkeit der Frist werde die Einvernahme des BF beantragt. In einem Begleitschreiben führte der BF weiters aus, dass er wegen chronischer Arthritis zu 50 % behindert sei. Unmittelbar nach Erhalt des Bescheides sei erneut ein schwerer Schub eingetreten, welcher mit starken Gliederschmerzen, Bewegungsunfähigkeit, vorübergehenden Lähmungserscheinungen und mehrwöchiger Bettlegrigkeit verbunden gewesen sei. Auch wären die benötigten Unterlagen für die Beschwerdeerhebung nicht am Ort des Krankheitsgeschehens vorrätig gewesen. Unmittelbar nach Besserung der Situation und Wiederherstellung der Gehfähigkeit habe der BF die erforderlichen Schritte nachgeholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I.A) Zur Frage der Verspätung der Beschwerde:römisch eins.A) Zur Frage der Verspätung der Beschwerde:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Dies wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der BVAEB vom 03.02.2022 richtig angeführt.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid am Dienstag, den 08.02.2022, durch Hinterlegung zugestellt. Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Dienstag, den 08.03.2022, gewesen. Folglich erweist sich die am 21.03.2022 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde als verspätet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088). Zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet erweist, wurde dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2022 Parteiengehör eingeräumt. Der BF stellte in seiner Stellungnahme vom 27.05.2022 außer Steit, dass die Frist versäumt wurde. Somit erweist sich im Ergebnis die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht. II.A) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei.A) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 33, Absatz 3,, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag (Einlangensdatum 27.05.2022) wurde nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist gegeben. Zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrages war dem BF schon länger als zwei Wochen bekannt, dass der Bescheid der BVAEB vom 03.02.2022 ihm am 08.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden war. Der BF machte gesundheitliche Einschränkungen geltend, die ihn daran gehindert hätten, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Zudem seien die benötigten Unterlagen nicht am Ort des Krankheitsgeschehens vorrätig gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN). Auch wenn dies gegenständlich der Fall gewesen sein sollte, wäre es
GVG erforderlich gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ausgehend davon, dass der BF am 21.03.2022 in der Lage war, die (verspätete) Beschwerde per E-Mail einzubringen, hat die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages spätestens am Montag, den 04.04.2022 geendet. Dass der BF die verspätete Einbringung seiner Beschwerde trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht habe erkennen können (VwGH 2002/07/0126 vom 21.11.2002), hat er nicht behauptet. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als verspätet.Auch wenn dies gegenständlich der Fall gewesen sein sollte, wäre es
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG erforderlich gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ausgehend davon, dass der BF am 21.03.2022 in der Lage war, die (verspätete) Beschwerde per E-Mail einzubringen, hat die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages spätestens am Montag, den 04.04.2022 geendet. Dass der BF die verspätete Einbringung seiner Beschwerde trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht habe erkennen können (VwGH 2002/07/0126 vom 21.11.2002), hat er nicht behauptet. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als verspätet. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu I.B und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2254826.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.