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{'item': 'W166 2256162-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 42§ 46§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW166 2256162-1 Spruch, W166 2256162-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 03.09.2009 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. (von Hundert) und stellte am 04.01.2022 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Am 10.02.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Vom Beschwerdeführer wurden ein Pflegegeldbescheid (Stufe 1) vom 30.11.2021 sowie diverse medizinische Befunde und Belege über in Anspruch genommene Hilfsmittel und -leistungen vorgelegt.Am 10.02.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Vom Beschwerdeführer wurden ein Pflegegeldbescheid (Stufe 1) vom 30.11.2021 sowie diverse medizinische Befunde und Belege über in Anspruch genommene Hilfsmittel und -leistungen vorgelegt. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.03.2022 - basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 07.03.2022 - ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Vorgutachten vom 20.10.2011(KHK/Z.n. MCI und Bypass-OP, Teilsehnenabriß re. Schulter, chron. Schmerzsyndrom nach Sternum OP, COPD, DM II), Gesamt-GDB 70%, öfftl. VKM zumutbar.Vorgutachten vom 20.10.2011(KHK/Z.n. MCI und Bypass-OP, Teilsehnenabriß re. Schulter, chron. Schmerzsyndrom nach Sternum OP, COPD, DM römisch zwei), Gesamt-GDB 70%, öfftl. VKM zumutbar. Vorgutachten vom 19.1.2015 betreffend Zusatzeintragung: KHK/Z.n. MCI und Bypas-OP, Z.n. PE und TVT li., Teilsehnenabriß re. Schulter, chron. Schmerzsyndrom nach Sternum-OP, COPD, DM II, KTEP re., mäßige Gonarthrose li., Spondylosis def. HWS. Öffentliche VKM zumutbar.Vorgutachten vom 19.1.2015 betreffend Zusatzeintragung: KHK/Z.n. MCI und Bypas-OP, Z.n. PE und TVT li., Teilsehnenabriß re. Schulter, chron. Schmerzsyndrom nach Sternum-OP, COPD, DM römisch zwei, KTEP re., mäßige Gonarthrose li., Spondylosis def. HWS. Öffentliche VKM zumutbar. Derzeitige Beschwerden: „Ich habe eine Pflegestufe 1, damit bin ich nicht zufrieden. Ich kann nicht mehr essen/duschen, ich wohne im

  1. Stock und kann nichts mehr alleine machen. Den Rollator verwende ich, weil die Füße immer nachgeben, warum, weiß ich nicht.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Metformin, Zurcal, Halcion, Berodual bei B., Lisinopril, Xanor, Novalgin bei B., Concor, Ezetimib, Adjuvin, Xarelto, Rosuvastatin, Oxis. Sozialanamnese: Sei pensioniert. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 6.12.2021 Herz 10: st.p. TIA 2008, st.p. MCI 91 und 09, Bypass-OP, Hypertonie, DM II, Fettleber, Z.n. PE und TVT li., deg. Abnützungen, Z.n. Neurolyse und Dekompression S1 li. 2018 und Revision, depressives Zustandsbild, PM-Implantation DDD wegen AV II° Mobitz, Hiatushernie. Normale LVF.6.12.2021 Herz 10: st.p. TIA 2008, st.p. MCI 91 und 09, Bypass-OP, Hypertonie, DM römisch zwei, Fettleber, Z.n. PE und TVT li., deg. Abnützungen, Z.n. Neurolyse und Dekompression S1 li. 2018 und Revision, depressives Zustandsbild, PM-Implantation DDD wegen AV II° Mobitz, Hiatushernie. Normale LVF. 25.11.2021 Kl. XXXX : Tremor unklarer Genese DD funktionelle Komponente DD Parkinsonsyndrom nicht sicher ausgeschlossen DD Holmes-Tremor bei st.p. ICB re.25.11.2021 Kl. römisch 40 : Tremor unklarer Genese DD funktionelle Komponente DD Parkinsonsyndrom nicht sicher ausgeschlossen DD Holmes-Tremor bei st.p. ICB re. 28.5.2021 Reha XXXX : 1251 KHK - 3 VD, Z.n. 2 - fach ACBP, Z.n. MCI 1991 und 2009, Z.n. PTCA und Stent 1991 und 2009, HK 11/2019: LAD Wus; RCX ostial 80%, d RCA verschlossen; LIMA/LAD veschlossen; V-28.5.2021 Reha römisch 40 : 1251 KHK - 3 VD, Z.n. 2 - fach ACBP, Z.n. MCI 1991 und 2009, Z.n. PTCA und Stent 1991 und 2009, HK 11/2019: LAD Wus; RCX ostial 80%, d RCA verschlossen; LIMA/LAD veschlossen; V- CX oB. Z.n. CTO der d RCA frustran, Z.n. Wundrevision, Entfernung von Sternalspangen und Refixierung einer Pseudoarthrose am Manubrium sterni mit Y-PLatte 5/2012, Z.n Sternumfixation mit Kryptonite Knochenzement und Syntheseplatte nach Cerclagenbruch 4/2010, Z.n. Sternumverplattung 2/2011, Z.n. Lungenembolie 2009 und 2011, Z.n. TBVT li 2009, Diabetes mellitus Typ
  2. Essentielle (primäre) Hypertonie, COPD Stadium II mit Lungenemphysem, Z.n. PM-Implantation (Sorin Eno) 7.9.2020 bei Synkpe und AV-block II Mobitz Z.n. Loop-Rekorder Implantation, Z.n TIA 2008, Foramenstenose li C4/C5, Tarlovzyste Th 6-8 und Th 7, Z.n. Neurolyse und Dekompression S1 links 3/2018, Z.n. Revision wegen post OP Liquorfistel 4/2018, Z.n. Colonpolypektomie und Gastroskopie 2020, anamn. Ösophagusdivertikel.CX oB. Z.n. CTO der d RCA frustran, Z.n. Wundrevision, Entfernung von Sternalspangen und Refixierung einer Pseudoarthrose am Manubrium sterni mit Y-PLatte 5 aus 2012,, Z.n Sternumfixation mit Kryptonite Knochenzement und Syntheseplatte nach Cerclagenbruch 4 aus 2010,, Z.n. Sternumverplattung 2 aus 2011,, Z.n. Lungenembolie 2009 und 2011, Z.n. TBVT li 2009, Diabetes mellitus Typ
  3. Essentielle (primäre) Hypertonie, COPD Stadium römisch zwei mit Lungenemphysem, Z.n. PM-Implantation (Sorin Eno) 7.9.2020 bei Synkpe und AV-block römisch zwei Mobitz Z.n. Loop-Rekorder Implantation, Z.n TIA 2008, Foramenstenose li C4/C5, Tarlovzyste Th 6-8 und Th 7, Z.n. Neurolyse und Dekompression S1 links 3 aus 2018,, Z.n. Revision wegen post OP Liquorfistel 4 aus 2018,, Z.n. Colonpolypektomie und Gastroskopie 2020, anamn. Ösophagusdivertikel. Befundnachreichung: 14.12.2021 Dr. XXXX : COPD I°, Tremor unklarer Genese, Hypertonie, Z.n. ACBP, KHK, DM/nicht insulinpflichtig, Nikotinabusus, Z.n. TIA 2008, Z.n. Discus-OP.14.12.2021 Dr. römisch 40 : COPD I°, Tremor unklarer Genese, Hypertonie, Z.n. ACBP, KHK, DM/nicht insulinpflichtig, Nikotinabusus, Z.n. TIA 2008, Z.n. Discus-OP. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 188,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Freies Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe, weder in Ruhe, noch bei Bewegung. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Blande Narbe sternal, kein HW auf Instabilität. Z.n. PM-Implantation, kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik gut auskultierbar. WIRBELSÄULE: Soweit beurteilbar (Compliance vermindert) keine höhergradigen Funktionseinbußen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff rechts durchführbar, links wird die OE als faktisch bewegungslos gezeigt, unterbrochen von intermittierendem Schütteln, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Pro/Supination frei, Greiffunktion beidseits ausreichend erhalten (z.B. zielgerichtetes und flüssiges Ergreifen der Rollator-Griffe mit festem Umfassen derselben). Hüftgelenke nicht beurteilbar, Kniegelenksersatz rechts, aktiv im Sitzen 0-0-100°, links 0-0-100°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel wird vom AW abgelehnt. Keine Ödeme, periphere Fußpulse tastbar. Z.n. Venenentnahme re. UE für Bypass, bland. GROB NEUROLOGISCH: Sensibilitätsstörungen im US-Bereich links angegeben, grobe Kraft mangels Compliance n. prüfbar, Vorfußhebung beidseits durchgeführt, kein Rigor, intermittierende Tremor-Attacken (Phasen von Ganzkörperschütteln), Feinmotorik ausreichend erhalten. Gesamtmobilität – Gangbild: Erscheint unter Verwendung eines Rollators, dieser wird selbstständig und zielgerichtet bedient, intermittierendes Ganzkörperschütteln, dann wieder kein Tremor und zielgerichtete Bewegungen, Setzen/Erheben gelingt selbstständig. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen ausreichend erhalten, im Gespräch Antrieb deutlich gesteigert, intermittierend aggressive Tendenzen, bei komplexen Fragestellungen spontanes Sistieren der Schüttelanfälle. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarktgeschehen mit Intervention, Schrittmacherimplantation Oberer Rahmensatz, da abgelaufenes Infarktgeschehen mit Bypass-OP, ohne rezenten Hinweis auf Bypass-Dysfunktion, bei normaler Pumpfunktion, kardial kompensiert. Hypertonie ist in dieser Position miterfasst. 05.05.02 40 2 Zustand nach Sehnenschädigung im Bereich der rechten Schulter Fixer Rahmensatz. 02.06.03 20 3 Kniegelenksersatz rechts Oberer Rahmensatz, da kompletter Gelenksersatz bei aktiver Beweglichkeit von 0-0-100°. 02.05.18 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Interventionen Oberer Rahmensatz, da bei nachgewiesene Veränderungen und stattgehabt Eingriffen ohne Hinweis auf Instabilität oder relevante motorische Komponente. 02.01.01 20 5 Degenerative Veränderungen und Abnützungen an Gelenken der unteren Extremitäten Oberer Rahmensatz, da unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden, bei endlagiger funktioneller Einschränkung. 02.02.01 20 6 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD I)Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch eins) Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation etabliert, ohne Hinweis auf instabilen Verlauf, Therapiereserven vorhanden. 06.06.01 20 7 Diabetes mellitus 2 Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Dauertherapie weitgehend stabilisierbar. 09.02.01 20 8 Depressive Störung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation etabliert, sozial ausreichend integriert. 03.06.01 20 9 Tremor unklarer Genese Wahl dieser (g.Z.)Position mit unterem Rahmensatz, da spontane Sistierungstendenzen. 04.09.01 20 10 Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Sternum-OP Unterer Rahmensatz, das ohne Hinweis auf relevante sternale Instabilität, bedarfsorientierte Medikation WHO Stufe 1 gegeben. 04.11.01 10 11 Fettleber Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf relevante Einschränkung der Syntheseleistung. 07.05.03 10 12 Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand. 07.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-5 wegen ungünstigem Zusammenwirken insgesamt um 1 Stufe erhöht. Leiden 6-9 erhöhen wegen ungünstigem Zusammenwirken insgesamt um 1 weitere Stufe. Leiden 10-12 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie erreicht unter wirksamer Dauermedikation keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Heranziehung der "Arbeitsunterlage für ärztl. SV". Gegenüber Gutachten vom 5.6.2013 Neuaufnahme der Leiden 3,4,5,8,9,11,
  4. Absenkung bei Leiden 3 des Vorgutachtens aufgrund aktueller Befundlage. Gegenüber Gutachten vom 19.1.2015 (ZE) Neuaufnahme der Leiden 8,9,11,
  5. Leiden 2 des Vorgutachtens (ZE) wird aufgrund aktueller Befunde und aktueller Untersuchung in die Liste der Gesundheitsschädigungen nicht mehr aufgenommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gegenüber Gutachten vom 5.6.2013 Absenkung im Gesamt-GdB um 1 Stufe. (…)
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Gesamtmobilität, Kraft und Koordination sind ausreichend erhalten, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der kardiorespiratorischen Leistungsreserven bei kompensierter Herzerkrankung und chronischer Atemwegserkrankung vor, eine Dauersauerstoff-Therapie ist nicht etabliert. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch aufgrund der objektivierten Funktionseinbußen (unter besonderer Berücksichtigung des Tremors unklarer Genese) nicht ausreichend begründbar.
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. (…)“ Der Beschwerdeführer legte innerhalb der von der belangten Behörde gewährten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.03.2022 vor. Zur diesbezüglichen Beurteilung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits beigezogenen Sachverständigen vom 25.04.2022 ein, worin dieser Folgendes ausführte: „Einwendungen: diese in Form einer Befundnachreichung, siehe unten. Befundnachreichung: 4.3.2022 Dr. XXXX -ärztl. Attest, offenbar Pflegegeld betreffend (mit Ersuchen um Erhöhung der PG-Stufe).Befundnachreichung: 4.3.2022 Dr. römisch 40 -ärztl. Attest, offenbar Pflegegeld betreffend (mit Ersuchen um Erhöhung der PG-Stufe). Zu den Einwendungen bzw. zum nachgereichten ärztl. Attest: die bereits erfolgte Untersuchung erfolgte aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (Behindertenpass), alle Belange das Pflegegeld betreffend stellen eine andere Gesetzesmaterie dar und bewirken folglich keine Änderung im bereits festgestellten Untersuchungsergebnis.“ Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 27.04.2022 einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 27.04.2022 einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab und stützte sich in der Begründung auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 11.03.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2022 mit Verweis auf ein vorgelegtes Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.05.2022 die gegenständliche Beschwerde. Aufgrund des Umstandes, dass es lt. SMS keine freien ärztlichen Termine gab sei eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen und legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 21.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 30.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 27.4.20 mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 17.6.2022 wird gegen den ablehnenden Bescheid betreffend Parkausweis Beschwerde erhoben und auf die Befunde verwiesen. Vorgeschichte: 2 + 3/2008 TIA koronare Herzkrankheit, 1991 und 2009 Myocardinfarkt, jeweils PTCA, 2009 zweifacher aortokoronarer Bypass arterielle Hypertonie2 + 3 aus 2008, TIA koronare Herzkrankheit, 1991 und 2009 Myocardinfarkt, jeweils PTCA, 2009 zweifacher aortokoronarer Bypass arterielle Hypertonie Diabetes mellitus Typ IlDiabetes mellitus Typ römisch eins l 2009 und 2011 Pulmonalembolie COPD IICOPD römisch zwei Pseudoarthrose des Sternums, 2013 wird ein stabiles Sternum dokumentiert 2009 tiefe Beinvenenthrombose linke untere Extremität 2014 Knietotalendoprothese rechts Synkope 2016, 2020 2-mal, Loop Recorder 2017 Verdacht auf epileptisches Anfallsleiden Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Foramenstenose C4/C5 links 2017 Blepharoplastik bds. 2018 Neurolyse und Dekompression S1 links, Revision und Übernähung einer Liquorfistel 2019 Coronarangiografie bei Angina Pectoris, 2020 Schrittmacher. Tremor unklarer Genese Zwischenanamnese seit 4/2022: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Sozialanamnese: geschieden, lebt allein in Wohnung im
  9. Stockwerk ohne Lift, Lebensgemeinschaft Berufsanamnese: Elektroingenieur, Pensionist Medikamente: Metformin, Trittico, Xanor, Ezitimb, Xarelto, Oxis Turbohaler, Berodual, Zurcal, Lisinopril, Concor, Adjuvin, Rosuvastatin, Novalgin bei Bedarf, Dulcolax bei Bedarf, Gerofol, Neurobion Allergien: Penicillin Nikotin: 6 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1100Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1100 Derzeitige Beschwerden: „Ich kann mich nicht mehr selber anziehen und ausziehen, kann den Haushalt nicht me r selber führen, seit 2 Jahren bin ich schon so eingeschränkt. Schmerzen habe ich in den Händen und Schultern, habe einen starken Tremor, muss mich Aufstützen, da beide Füße nachgeben. Öffentliche Verkehrsmittel kann ich nicht benutzen, kann nicht weit gehen d bin unsicher. Der ganze Körper tut weh, vor allem Hände, Kniegelenke, Füße und Wirbelsäule. Die Tochter der Lebensgefährtin wohnt nebenan, kommt in der Früh und Abend und hilft mir." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 188 cm, Gewicht 109 kg, Alter: 67 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk bds.: nicht verkürzt, nicht verbacken, Bewegungsschmerzen werden angegeben Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S bds. 0/40, Rotation deutlich eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonu und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind nicht durchführbar. Teils heftiger grobschlägiger Tremor Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen ist möglich, Zehenballenstand und Fersenstand werden nicht durchgeführt. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird distal aIs gestört angegeben. Kniegelenk rechts: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften endlagig eingeschränkt, Knie bds. 0/0/110, Sprunggelenk und Zehen sind seitengleich frei beweglich Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist mit Rollator kleinschrittig, verlangsamt, ohne Rollator wird das Gehen nicht vorgeführt. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbstständig durchgeführt, das Anziehen der Jacke ist selber nicht möglich Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: Diagnosenliste 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt, Stenting, aorto-koronarer Bypass und Schrittmacher, arterielle Hypertonie 2 Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke 3 Knietotalendoprothese rechts 4 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 5 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates 6 chronischer Lungenerkrankung COPD 1/11 7 Diabetes mellitus Typ 2 8 Depressive Störung 9 Tremor unklarer Genese 10 Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Sternotomie 11 Fettleber 12 Hiatushernie In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Bei koronarer Herzkrankheit und Zustand nach Myokardinfarkt konnte eine stabile kardiale Funktion festgestellt werden, kein Hinweis für Dekompensation, medikamentös gut eingestellt. Abnützungserscheinungen der Schultergelenke liegen vor. Die aktive Beweglichkeit ist deutlich eingeschränkt. Orthopädische Befunde und Behandlungsdokumentationen bzw. radiologische Befunde über eine hochgradige Omarthrose liegen jedoch nicht vor, sodass eine erhebliche Funktionsstörung mit maßgeblicher Behinderung beim Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend belegt ist. Die Knietotalendoprothese rechts für zu keiner erheblichen Einschränkung der Funktion, gute Beweglichkeit und Belastbarkeit. Die Wirbelsäulenveränderungen sind geringgradig, kein motorisches Defizit objektivierbar. Die weiteren Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates sind nicht erheblich ausgeprägt. Die Lungenfunktionseinschränkung, Diabetes mellitus, depressive Störung führen zu keiner Einschränkung der Mobilität. Von Seiten des psychiatrischen Leidens sind die Kriterien für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt. Der Tremor unklarer Genese ist unterschiedlich stark ausgeprägt, es werden verschiedene Ursachen diskutiert, zum Beispiel funktionelle Genese, jedenfalls ist sämtlichen Befund keine durchgängige maßgebliche Unsicherheit zu entnehmen. Schmerzen bei Zustand nach Sternotomie führen zu keiner erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität. Fettleber und Hiatushernie sind nicht von Relevanz für die beantragte Zusatzeintragung. ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren/oberen Extremitäten vor? Nein. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten der Wirbelsäule vor, welche das selbständige Fortbewegen im öffentlichen Raum sowie den sicheren gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich einschränkten. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk bei Knietotalendoprothese ist geringgradig eingeschränkt, sämtliche weiteren Gelenke der unteren Extremitäten zeigen keine wesentliche Funktionseinschränkung Die aktive Beweglichkeit im Bereich der Schultergelenke ist im Rahmen der Begutachtung deutlich eingeschränkt, es liegen jedoch keine Befunde und Behandlungsdokumentationen über eine höhergradige Omarthrose bds. vor. Insbesondere liegen keine Befunde der bildgebenden Diagnostik mit maßgeblicher Beeinträchtigung vor. ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Es liegt eine kompensierte Herzerkrankung und chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung vor. Eine Sauerstofftherapie ist nicht etabliert. ad 3) Es wird um Stellungnahme zu dem mit dem Antrag und der Beschwerde (ärztliches Attest vom
  10. 2022) vorgelegten medizinischen Beweismittel ersucht. Befund Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin
  11. 2022 (benötigt wegen massiven essenziellen Tremors Unterstützung, chronische Bursitis olecrani rechts und Depression. Unterstützung durch Rollator, Unterstützung bei Essenszubereitung, Duschen, Anziehen und Ausziehen, Rollator auch in der eigenen Wohnung, Begleitperson bei Arzt- und Spitalsbesuchen) - Tremor ungeklärter Genese führte zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung. Die Greiffunktion ist erhalten.Befund Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin
  12. 2022 (benötigt wegen massiven essenziellen Tremors Unterstützung, chronische Bursitis olecrani rechts und Depression. Unterstützung durch Rollator, Unterstützung bei Essenszubereitung, Duschen, Anziehen und Ausziehen, Rollator auch in der eigenen Wohnung, Begleitperson bei Arzt- und Spitalsbesuchen) - Tremor ungeklärter Genese führte zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung. Die Greiffunktion ist erhalten. Attest Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 4.3.2022 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Pflegegeld soll dringend überprüft und erhöht werden, Mobilität eingeschränkt, kann sich wenn überhaupt nur mit Rollator in der Wohnung bewegen, Tochter bringt das Essen, Tremor, flüssige Speisen nicht möglich, Hilfe bei Körperpflege, Dusche) Attest enthält keinen Status, ein Vergleich daher nicht möglich Attest Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin 4.3.2022 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Pflegegeld soll dringend überprüft und erhöht werden, Mobilität eingeschränkt, kann sich wenn überhaupt nur mit Rollator in der Wohnung bewegen, Tochter bringt das Essen, Tremor, flüssige Speisen nicht möglich, Hilfe bei Körperpflege, Dusche) Attest enthält keinen Status, ein Vergleich daher nicht möglich Befund XXXX 10, 6.12.2021 (Diagnosenliste, medikamentös derzeit gut eingestellt) - untermauert Beurteilung.Befund römisch 40 10, 6.12.2021 (Diagnosenliste, medikamentös derzeit gut eingestellt) - untermauert Beurteilung. Befund Klinik XXXX neurologische Abteilung
  13. 2021 (Erstvorstellung bei Tremor unklarer Genese, funktionelle Komponente, Parkinson-Syndrom nicht sicher ausgeschlossen, Holmes Tremor) - Tremor unklarer Genese, steht nicht in Widerspruch u getroffener Beurteilung.Befund Klinik römisch 40 neurologische Abteilung
  14. 2021 (Erstvorstellung bei Tremor unklarer Genese, funktionelle Komponente, Parkinson-Syndrom nicht sicher ausgeschlossen, Holmes Tremor) - Tremor unklarer Genese, steht nicht in Widerspruch u getroffener Beurteilung. Entlassungsbericht RZ XXXX
  15. 2021 (Diagnosenliste. Echokardiografie: gering reduzierte Linksventrikelfunktion. EKG: Sinusrythmus, AV-Block
  16. Depressive Anpassungsstörung. HbA1c 7,4 0/0, Besserung auf 7 0/
  17. Zur Steigerung der Gangsicherheit bei unklarem Tremor wurde ein Rollmobil verordnet. 6 min Gehtest zu Beginn der Rehabilitation 282 m mit Rollator ohne Pause, entspricht 49 % der Leistungsfähigkeit.Entlassungsbericht RZ römisch 40
  18. 2021 (Diagnosenliste. Echokardiografie: gering reduzierte Linksventrikelfunktion. EKG: Sinusrythmus, AV-Block
  19. Depressive Anpassungsstörung. HbA1c 7,4 0/0, Besserung auf 7 0/
  20. Zur Steigerung der Gangsicherheit bei unklarem Tremor wurde ein Rollmobil verordnet. 6 min Gehtest zu Beginn der Rehabilitation 282 m mit Rollator ohne Pause, entspricht 49 % der Leistungsfähigkeit. Ergometrie: kein Hinweis auf BCI, stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit.Ergometrie: kein Hinweis auf BCI, stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit., Echokardiographie: gering reduzierte globale systolische Pumpfunktion. Ansteckungsangst depressive Anpassungsstörung, Therapie mit Adjuvin. Status: Wirbelsäule unauffällig, Beugung der Kniegelenke bis 900, stabil, muskuläre Atrophie. Tremor) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, insbesondere ist eine ausreichende Gehleistung dokumentiert. Befund
  21. medizinische Abteilung XXXX 25.11.2021 (Erstimplantation Schrittmacher 7.9.2020, Kontrolle) - steht nicht in Widerspruch.Befund
  22. medizinische Abteilung römisch 40 25.11.2021 (Erstimplantation Schrittmacher 7.9.2020, Kontrolle) - steht nicht in Widerspruch. Befund neurologische Ambulanz Klinik XXXX 2.2.2021 (Verschlechterung durch Einnahme neuer Medikamente. 19.3.2021 Beschwerden progredient, beim Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen, das rechte Bein knickt weg, Feinmotorik der linken Hand geschwächt. 5.8.2021: kein sicheres Parkinson-Syndrom, Wellbutrin, Madopar Versuch wieder abgesetzt, Zittern seit 2019 langsam schlechter werdend, ausgeprägter Stand-und Gangtremor: Gehen nur mit Rollator) - keine medikamentöse Einstellung des Tremors, funktionelle Komponente wurde diskutiert, siehe Befund Klinik XXXX neurologische Abteilung
  23. Der Tremor ist jedenfalls nicht durchgängig feststellbar.Befund neurologische Ambulanz Klinik römisch 40 2.2.2021 (Verschlechterung durch Einnahme neuer Medikamente. 19.3.2021 Beschwerden progredient, beim Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen, das rechte Bein knickt weg, Feinmotorik der linken Hand geschwächt. 5.8.2021: kein sicheres Parkinson-Syndrom, Wellbutrin, Madopar Versuch wieder abgesetzt, Zittern seit 2019 langsam schlechter werdend, ausgeprägter Stand-und Gangtremor: Gehen nur mit Rollator) - keine medikamentöse Einstellung des Tremors, funktionelle Komponente wurde diskutiert, siehe Befund Klinik römisch 40 neurologische Abteilung
  24. Der Tremor ist jedenfalls nicht durchgängig feststellbar. Befund
  25. medizinische Abteilung Klinik XXXX 8.9.2020 (Schwindel und Synkopen bei bekanntem AV-Block 2) - führt zu Schrittmacherimplantation.Befund
  26. medizinische Abteilung Klinik römisch 40 8.9.2020 (Schwindel und Synkopen bei bekanntem AV-Block 2) - führt zu Schrittmacherimplantation. ad 4) Ersucht wird um Stellungnahme, ob eine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines Rollators besteht und wie sich diese gegebenenfalls auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Befunde, die aus kardiologischer oder orthopädischer oder neurologischer Sicht das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators belegen, liegen nicht vor. Cardiopulmonal liegt eine stabile und kompensierte Situation vor. Hochgradige Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates liegen nicht vor. Ein neurologisches Leiden, welches mit einem durchgängigen erheblichen Funktionsdefizit einhergeht, ist anhand der vorliegend n Befunde nicht dokumentiert. ad 5) ergibt sich daraus bedingt generell eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung? Nein. Es ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Befund XXXX 10,
  27. 62022 (subjektiv unwohl, allgemeine Schwäche und Schmerzen im ganzen Körper, oft linksseitig thorakal mit Druckgefühl, Dyspnoe beim Bergaufgehen, Cephalea bei Migräneanfall, letzte Synkopen
  28. Kardial beschwerdefrei und kompensiert, medikamentöse Therapie derzeit gut angepasst, derzeit Pflegestufe 1, wohnt allein und kann selbständig die Wohnung verlassen. Diagnosenliste) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung.Befund römisch 40 10,
  29. 62022 (subjektiv unwohl, allgemeine Schwäche und Schmerzen im ganzen Körper, oft linksseitig thorakal mit Druckgefühl, Dyspnoe beim Bergaufgehen, Cephalea bei Migräneanfall, letzte Synkopen
  30. Kardial beschwerdefrei und kompensiert, medikamentöse Therapie derzeit gut angepasst, derzeit Pflegestufe 1, wohnt allein und kann selbständig die Wohnung verlassen. Diagnosenliste) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Fachärztliche Stellungnahme Dr. XXXX
  31. 2021 (Schrittmacher rechts pektoral, COP arterielle Hypertonie, Zustand nach aorto-koronarem Bypass, koronare Herzkrankheit, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Therapie: Oxis Turbohaler) - untermauert Richtigkeit getroffenen Beurteilung.Fachärztliche Stellungnahme Dr. römisch 40
  32. 2021 (Schrittmacher rechts pektoral, COP arterielle Hypertonie, Zustand nach aorto-koronarem Bypass, koronare Herzkrankheit, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Therapie: Oxis Turbohaler) - untermauert Richtigkeit getroffenen Beurteilung. Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 21.6.2022 (atypischer essenzieller Tremor DD mit funktioneller Überlagerung, TIA mit HSZ links und Dysarthrie 2008, KHK, MultipleBefund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 21.6.2022 (atypischer essenzieller Tremor DD mit funktioneller Überlagerung, TIA mit HSZ links und Dysarthrie 2008, KHK, Multiple Stent Implantation, MCI, ACBP mit Revisionen und Komplikationen, Vorhofflimmern, Diskusprolaps -Operation, Schrittmacherimplantation, Synkopen, Epilepsie, COPD Il depressive Anpassungsstörung, Verdacht auf Polyneuritis, Gangunsicherheit mit Sturzneigung. Stent Implantation, MCI, ACBP mit Revisionen und Komplikationen, Vorhofflimmern, Diskusprolaps -Operation, Schrittmacherimplantation, Synkopen, Epilepsie, COPD römisch eins l depressive Anpassungsstörung, Verdacht auf Polyneuritis, Gangunsicherheit mit Sturzneigung. Aus dem neurologischen Status: Eindruck Tremor willkürlich verstärkt, teils ablenkbar. Gerofol, Neuribion, Adjuvin, Trittico) - kein Anhaltspunkt für Änderung der getroffenen Beurteilung, insbesondere ist die Gangunsicherheit nicht durch entsprechende Befunde belegt. Medikamentenblatt 1.6.2022 - keine neuen Informationen Labor vom 18.8.2022 (Leukozyten geringgradig erhöht sonst Blutbild unauffällig, Kreatinin 0,8, GFR über 60) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Sämtliche nachgereichten Befunde stehen im Einklang mit getroffener Beurteilung.“ Mit Schreiben vom 04.11.2022 wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich am 08.11.2022 zugestellt, und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein.Mit Schreiben vom 04.11.2022 wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich am 08.11.2022 zugestellt, und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Bei ihm liegen die folgenden Funktionseinschränkungen vor:
  2. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt, Stenting, aorto-koronarer Bypass und Schrittmacher, arterielle Hypertonie
  3. Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke
  4. Knietotalendoprothese rechts
  5. degenerative Wirbelsäulenveränderungen
  6. Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
  7. Chronische Lungenerkrankung COPD I/II
  8. Diabetes mellitus Typ 2
  9. Depressive Störung
  10. Tremor unklarer Genese
  11. Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Sternotomie.
  12. Fettleber
  13. Hiatushernie Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Wirbelsäulenveränderungen sind geringgradig, ein motorisches Defizit ist nicht objektivierbar. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk bei Knietotalendoprothese rechts ist geringgradig eingeschränkt, führt aber zu keiner erheblichen Funktionseinschränkung, die Belastbarkeit ist gut. Das Gangbild des Beschwerdeführers ist kleinschrittig und verlangsamt, die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators liegt nicht vor. Es konnte keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung, Gangleistungsminderung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein Tremor unklarer Genese ist nicht durchgängig feststellbar, nicht medikamentös eingestellt und eine diesbezügliche Gangunsicherheit ist nicht befundmäßig belegt. Beim Beschwerdeführer liegen Abnützungserscheinungen der Schultergelenke vor, die aktive Beweglichkeit ist deutlich eingeschränkt. Eine hochgradige Omarthrose liegt nicht vor. Die Greiffunktionen der Hände sind erhalten, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich. Der Beschwerdeführer ist in der Lage Niveauunterschiede zu überwinden, da die Beugefunktionen im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend sind. Das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Die angegebenen Schmerzen in den Gelenken und im Bewegungsapparat führen zu keinen relevanten funktionellen Einschränkungen. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der unteren und der oberen Extremitäten. Erhebliche Einschränkungen der Wirbelsäule liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einen guten Allgemein- und Ernährungszustand. Bei koronarer Herzkrankheit und Zustand nach Myokardinfarkt liegt eine stabile kardiale Funktion vor, es gibt keinen Hinweis für Dekompensation und die medikamentöse Einstellung ist gut. Schmerzen bei Zustand nach Sternotomie führen zu keiner erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität. Die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD I/II) ist kompensiert, eine Sauerstofftherapie ist nicht etabliert. Die Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankung führt zu keiner erheblichen Einschränkung. Es liegen keine wesentlichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Das psychiatrische Leiden Depressive Störung führt nicht zu erheblichen Einschränkungen. Ein erhebliches neurologisches Leiden ist nicht dokumentiert. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde ist am 21.06.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der persönlichen Untersuchung am 22.09.2022 einen internistischen Befundbericht vom 21.06.2022, eine Laborauswertung vom 18.08.202, einen neurologischen Befundbericht vom 21.06.2022, einen lungenfachärztlichen Befundbericht vom 29.06.2021 sowie ein Medikamentenblatt vom 01.06.2022 vorgelegt.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Besitz des Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden dauerhaften Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.03.2022, ergänzt durch dessen Stellungnahme vom 25.04.2022 sowie dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.
  15. Darin wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Die erst am 22.09.2022 anlässlich der persönlichen Untersuchung nachgereichten Befunde eines Internisten vom 21.06.2022, eine Laborauswertung vom 18.08.202, ein neurologischer Befundbericht vom 21.06.2022, ein lungenfachärztlicher Befundbericht vom 29.06.2021 sowie ein Medikamentenblatt vom 01.06.2022 unterliegen der Neuerungsbeschränkung (siehe dazu unter Punkt 3 Rechtliche Beurteilung). Selbst unter der hypothetischen Annahme sie könnten berücksichtigt werden, würden diese zu keiner Änderung des Ergebnisses führen. Die fachärztliche Sachverständige führte dazu in ihrem Gutachten vom 30.09.2022 aus, dass die nachgereichten Befunde im Einklang mit der getroffenen Beurteilung stehen und sich überdies auch daraus keine dokumentierte Gangunsicherheit mit Sturzneigung ergibt. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde – ohne nähere Ausführungen – lediglich auf ein vorgelegtes Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.05.2022, demzufolge der Beschwerdeführer bei verschiedenen Tätigkeiten des täglichen Lebens Unterstützung benötige und nur mit einem Rollator mobil sei. In Bezug auf den Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers entsprechen diese Ausführungen inhaltlich im Wesentlichen dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Attest derselben Ärztin vom 04.03.2022 mit dem Ersuchen um Erhöhung der Pflegestufe. Wie der beigezogene Sachverständige bereits in seiner Stellungnahme vom 25.04.2022 zum Attest vom 04.03.2022 ausführte, ergeben sich daraus keine relevanten Änderungen bzw. Widersprüche im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Frage zumal sich die allgemeinärztlichen Atteste vom 04.03.2022 und vom 23.05.2022 ihrem Inhalt nach auf allenfalls relevante Aspekte für die Einschätzung des Pflegegeldes beziehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Pflegegeld entsprechend den Kriterien des Bundespflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz gewährt wird, welche allerdings nicht ident sind mit den Bestimmungen zur Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung. Was die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchungen sowie in den allgemeinärztlichen Bescheinigungen vom 04.03.2022 und vom 23.05.2022 geäußerte Notwendigkeit der Benützung eines Rollators betrifft, so wurde sowohl vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 11.03.2022 als auch von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 30.09.2022 ausgeführt, dass ein Rollator zwar verwendet wird, dessen behinderungsbedingte Erfordernis jedoch aufgrund der objektivierten Funktionseinschränkungen – unter besonderer Berücksichtigung des beim Beschwerdeführer festgestellten Tremors unklarer Genese – nicht ausreichend begründbar ist. Es liegt keine diesbezügliche Gangbildbeeinträchtigung vor und eine ausreichende Gehleistung ist dokumentiert. Der Tremor ist nicht durchgängig feststellbar und auch nicht medikamentös eingestellt. Im Sachverständigengutachten vom 30.09.2022 wird zusammenfassend festgestellt, dass keine Befunde vorliegen, die aus kardiologischer, orthopädischer oder neurologischer Sicht das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators belegen. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wird weiters ausführlich dargelegt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk bei Knietotalendoprothese rechts geringgradig eingeschränkt sind, erheblichen Funktionseinschränkungen aber nicht vorliegen. Die Beugefunktionen im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sind ausreichend. Ebenso ist kein motorisches Defizit objektivierbar. Die Abnützungserscheinungen der Schultergelenke schränken die aktive Beweglichkeit deutlich ein wobei eine hochgradige Omarthrose nicht vorliegt und die Greiffunktionen der Hände erhalten sind und somit das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten möglich ist. Insbesondere liegen auch keine Befunde der bildgebenden Diagnostik mit maßgeblicher Beeinträchtigung vor. Weitere Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates sind nicht erheblich ausgeprägt und auch die angegebenen Schmerzen in den Gelenken sowie im Bewegungsapparat führen zu keinen relevanten funktionellen Einschränkungen. Insgesamt konnten beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der Kraft und der Beweglichkeit der unteren und der oberen Extremitäten sowie des Stützapparates objektiviert werden, die ihn insbesondere am Zurücklegen kurzer Wegstrecken, der Benützung von Haltegriffen und am Überwinden von Niveauunterschieden hindern würden. Bei koronarer Herzkrankheit und Zustand nach Myokardinfarkt liegt eine stabile kardiale Funktion vor, es gibt keinen Hinweis für Dekompensation und die medikamentöse Einstellung ist gut. Schmerzen bei Zustand nach Sternotomie führen zu keiner erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität. Die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD I/II) ist kompensiert, eine Sauerstofftherapie ist nicht etabliert. Auch die nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankung führt zu keinen erheblichen Einschränkungen. Maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers waren nicht objektivierbar. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sind nicht befundbelegt und konnten nicht objektiviert werden. Insbesondere stellt das diagnostizierte Leiden Depressive Störung keine maßgebliche psychische Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Wie im fachärztlichen Gutachten vom 30.09.2022 ausgeführt ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass eine Fettleber und eine Hiatushernie für die beantragte Zusatzeintragung nicht von Relevanz sind. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben oder Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten bzw. ist der Beschwerdeführer dem Ermittlungsergebnis nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat insbesondere kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Der Beschwerdeführer machte auch von der Möglichkeit, sich im Rahmen des zum Sachverständigengutachten vom 30.09.2022 gewährten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, keinen Gebrauch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.03.2022, ergänzt durch die Stellungnahme des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 sowie des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 30.09.2022, und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.06.2021 vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 22.09.2022 nachgereichten medizinischen Beweismittel nicht zu berücksichtigen bzw. wurden die in diesen Beweismitteln angeführten gesundheitlichen Beschwerden – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – gutachterlich bereits berücksichtigt.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.06.2021 vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 22.09.2022 nachgereichten medizinischen Beweismittel nicht zu berücksichtigen bzw. wurden die in diesen Beweismitteln angeführten gesundheitlichen Beschwerden – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – gutachterlich bereits berücksichtigt.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht (u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurückzulegen. Es liegen keine Befunde vor, die aus kardiologischer, orthopädischer oder neurologischer Sicht das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators belegen. Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierte COPD I/II – ohne Sauerstofftherapie - betrifft, ist den oben zitierten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen zu entnehmen, dass diese erst ab Stufe IV mit Langzeitsauerstofftherapie jedenfalls als erhebliche Einschränkung zu werten ist. Die Herzerkrankung ist kompensiert. Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierte COPD I/II – ohne Sauerstofftherapie - betrifft, ist den oben zitierten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen zu entnehmen, dass diese erst ab Stufe römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie jedenfalls als erhebliche Einschränkung zu werten ist. Die Herzerkrankung ist kompensiert. Weiters nennen die Erläuterungen als für die Zusatzeintragung maßgebliche psychische Störungen Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen, nicht aber Depressionen. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der kardiopulmonalen und körperlichen Belastbarkeit bzw. keine erheblichen psychischen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes medizinische Sachverständigengutachten basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers eingeholt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, sich im Rahmen des zum Sachverständigengutachten vom 30.09.2022 gewährten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, keinen Gebrauch. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Überdies wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes medizinische Sachverständigengutachten basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers eingeholt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, sich im Rahmen des zum Sachverständigengutachten vom 30.09.2022 gewährten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, keinen Gebrauch. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2256162.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.