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{'item': 'W175 2237006-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 40§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 7§ 58§ 17Art. 130Art. 140§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW175 2237006-1 Spruch, W175 2237006-1/10E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsangehörige, wurde am 16.10.2020 einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Aus dem serbischen Reisepass der BF ergab sich, dass diese zuletzt am 22.09.2019 in den Schengenraum eingereist war. Da der Verdacht bestand, dass die BF somit die Dauer ihres visumsfreien Aufenthaltes überschritten habe, wurde gegen sie

§ 40Abs.

1 BFA-VG vorläufig festgenommen.Die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsangehörige, wurde am 16.10.2020 einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Aus dem serbischen Reisepass der BF ergab sich, dass diese zuletzt am 22.09.2019 in den Schengenraum eingereist war. Da der Verdacht bestand, dass die BF somit die Dauer ihres visumsfreien Aufenthaltes überschritten habe, wurde gegen sie

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG vorläufig festgenommen. Am 16.10.2020 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, sie sei nach Österreich gereist, um ihrer kranken Schwiegermutter zu helfen. Sie wisse, dass sie sich zu lange in Österreich aufgehalten habe. Sie sei verheiratet, wolle sich jedoch scheiden lassen, und habe drei minderjährige Kinder. Sie lebe in der Wohnung ihrer Schwiegermutter im Bundesgebiet. Außer ihrer Schwiegermutter seien nur weitschichtige Verwandte in Österreich aufhältig. In Serbien lebten ihr Ehemann, ihre Kinder und eine Schwester. Ihre Schwiegermutter finanziere ihr den Aufenthalt in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit der BF fest und erwog weiters, dass aus dem letzten Einreisestempel im Reisepass der BF ersichtlich sei, dass diese am 22.09.2019 in den Schengenraum eingereist sei. Sie habe somit die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tage in 180 Tagen im Bundesgebiet überschritten. Sie befinde sich somit illegal im Bundesgebiet. Weiters sei sich nicht im Besitz von ausreichend eigenen Barmitteln. Die BF sei somit mittellos und bestehe die Gefahr, dass sie einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Eine Haftungserklärung von Seiten ihrer Schwiegermutter, dass diese für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aufkomme, liege nicht vor. Das Fehlverhalten der BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Es bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Die BF sei wissentlich zu lange ohne ausreichend eigenes Geld im Bundesgebiet verblieben. Ihr Verhalten erwecke den Verdacht, dass sie nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und stelle sie somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Das Einreiseverbot richte sich daher nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit der BF fest und erwog weiters, dass aus dem letzten Einreisestempel im Reisepass der BF ersichtlich sei, dass diese am 22.09.2019 in den Schengenraum eingereist sei. Sie habe somit die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tage in 180 Tagen im Bundesgebiet überschritten. Sie befinde sich somit illegal im Bundesgebiet. Weiters sei sich nicht im Besitz von ausreichend eigenen Barmitteln. Die BF sei somit mittellos und bestehe die Gefahr, dass sie einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Eine Haftungserklärung von Seiten ihrer Schwiegermutter, dass diese für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aufkomme, liege nicht vor. Das Fehlverhalten der BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Es bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Die BF sei wissentlich zu lange ohne ausreichend eigenes Geld im Bundesgebiet verblieben. Ihr Verhalten erwecke den Verdacht, dass sie nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und stelle sie somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Das Einreiseverbot richte sich daher nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Mit Entlassungsschein des BFA vom 16.10.2020 wurde die Entlassung der BF per 16.10.2020 angeordnet. Am 23.10.2020 stellte die BF einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Am 02.11.2020 übermittelte die rechtliche Vertretung der BF dem BFA eine Kopie eines Bustickets von Wien nach Serbien am 04.11.2020. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF nicht mittellos sei. Sie habe unentgeltlich bei ihrer Schwiegermutter in Österreich gelebt und habe die Schwiegermutter den Aufenthalt der BF finanziert. Die BF sei in der Lage gewesen, selbstständig und auf eigene Kosten auszureisen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei daher nicht ersichtlich.Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF nicht mittellos sei. Sie habe unentgeltlich bei ihrer Schwiegermutter in Österreich gelebt und habe die Schwiegermutter den Aufenthalt der BF finanziert. Die BF sei in der Lage gewesen, selbstständig und auf eigene Kosten auszureisen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei daher nicht ersichtlich. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 wurde die Polizei um eine Aufenthaltserhebung an der letzten Meldeadresse der BF im Bundesgebiet ersucht. Im Erhebungsbericht der LPD vom 05.01.2023 wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Hauserhebung ein Freund der BF gemeldet und angegeben habe, dass die BF an der Adresse gewohnt habe, jedoch vor über drei Jahren nach Serbien abgeschoben worden sei und seither nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt

Abs. 2 leg. cit. das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine demonstrative Aufzählung nennt Gründe, die dies insbesondere anzunehmen lassen.Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt

Absatz 2, leg. cit. das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine demonstrative Aufzählung nennt Gründe, die dies insbesondere anzunehmen lassen. Das BFA stützt das verhängte Einreiseverbot im Spruch explizit auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, führt dazu in der Begründung an, dass die BF keine ausreichenden Barmittel oder Vermögenswerte dargelegt habe. Das BFA stützt das verhängte Einreiseverbot im Spruch explizit auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, führt dazu in der Begründung an, dass die BF keine ausreichenden Barmittel oder Vermögenswerte dargelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung anzuwenden bzw. zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. I Nr. 202/2022).Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. römisch eins Nr. 202 aus 2022,). Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist

Art. 140Abs.

7 B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, feststeht, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, feststeht, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2237006.1.00

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