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{'item': 'W175 2249335-1'}

Obsah (19)§ 10§ 52§ 55Art. 133§ 34§ 57§ 46§ 53§ 18§ 5§ 9§ 2§ 46a§ 31Art. 20§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW175 2249335-1 Spruch, W175 2249335-1/11E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen.“„

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet:römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55

FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“, B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem Anlassbericht einer LPD vom 03.05.2021 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, verdächtig sei, am 29.04.2021 im Zuge eines Telefongesprächs Personen mit den Worten „Wenn du zur Polizei gehst, komme ich und erschieße deine Familie!“ bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt zu haben. Der BF wurde zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Dem Anlassbericht einer LPD vom 07.05.2021 kann entnommen werden, dass der BF und vier weitere Personen verdächtig seien, Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges begangen zu haben, da sie im Zeitraum von 02.04.2021 und 06.05.2021 minderwertigen Goldschmuck zum Kauf angeboten hätten und die Käufer insofern getäuscht hätten, als sie vorgegeben hätten, es handle sich um hochwertigen Goldschmuck, wodurch die Käufer zum Ankauf verleitet und dadurch an Vermögen geschädigt worden seien. Durch die Straftaten sei ein Schaden iHv EUR 12.500,- entstanden. Dem Abschlussbericht einer LPD vom 08.05.2021 kann entnommen werden, dass der BF der gefährlichen Drohung sowie weiters gemeinsam mit weiteren Personen des mehrfachen gewerbsmäßigen Betruges verdächtigt werde. Weiters wird darin festgehalten, dass einer der Mittäter des BF verdächtig sei, die Vergehen/Verbrechen des Menschenhandels, der Prostitution und der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil des BF begangen zu haben. Darüber hinaus wird darin ausgeführt, dass der BF Anzeige gegen diesen Mittäter erstattet habe. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 18.05.2021, AZ 518 006 ST 95/21a, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148

  1. Fall StGB, § 15 StGB, § 15 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
  2. Fall StGB, § 15 StGB, §§ 146, 148
  3. Fall StGB verständigt.Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 18.05.2021, AZ 518 006 ST 95/21a, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,
  4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 146, 148,
  6. Fall StGB verständigt. Dem Abschlussbericht einer LPD vom 21.07.2021 kann entnommen werden, dass der BF und eine weitere Mittäterin beschuldigt würden, in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Personen mehrere Schmuckhändler oder Goldankaufstellen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorgabe ihnen echten Goldschmuck zu verkaufen, wobei es sich tatsächlich nur um billigen vergoldeten Schmuck gehandelt habe, zur Zahlung von einem EUR 5.000,- übersteigenden Kaufpreis verleitetet hätten, wodurch diese am Vermögen geschädigt worden seien. Der BF habe am 22.04.2021 eine falsche Goldkette verkauft und einen Angestellten zur Zahlung von EUR 765,93 verleitet. Dem Bericht einer LPD vom 27.07.2021 ist zu entnehmen, dass der BF gemeinsam mit einer weiteren Person am 27.07.2021 angebliche Goldketten in einem Geschäft zum Verkauf angeboten habe. Da der Goldschnelltest 14 Karat angezeigt habe und auch das Gewicht entsprechend gewesen sei, habe der Betreiber des Geschäftes insgesamt EUR 3.210,- an den BF und die weitere Person ausbezahlt. Im Zuge der weiteren Überprüfung habe der Betreiber des Geschäftes festgestellt, dass es sich nur um vergoldete Ketten handle. Am 01.08.2021 holte das BFA Auskünfte im europäischen Strafregister ECRIS betreffend den BF zu den Staaten Ungarn, Deutschland und Kroatien ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 03.08.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geprüft werde. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 03.08.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft werde. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert. Die mittels Ausland-Retourschein versandte Verständigung kam am 27.08.2021 ungeöffnet zum BFA retour. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 04.08.2021, AZ 037 406 ST 109/21m, wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen §§ 146, 147, 148 StGB verständigt.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 04.08.2021, AZ 037 406 ST 109/21m, wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraphen 146, 147, 148, StGB verständigt. Am 08.08.2021 wurde der BF hinsichtlich des Tatvorwurfes vom 27.07.2021 (Verdacht des Betruges) durch eine LPD einvernommen. Zusammengefasst führte der BF aus, sich nicht dauerhaft in Österreich aufzuhalten. Er sei immer wieder rund einen Monat hier und fahre dann wieder nach Serbien. In Wien lebe eine Tante des BF. Dort halte sich der BF regelmäßig auf; er sei in Österreich jedoch nicht gemeldet. Dem Abschlussbericht einer LPD vom 16.08.2021 kann entnommen werden, dass der BF und eine weitere Person am 27.07.2021 offensichtlich in betrügerischer Absicht drei Goldketten zum Verkauf angeboten hätten. Der Betreiber des Geschäftes habe die Ketten zu einem Gesamtpreis von EUR 3.210,- gekauft. Nachdem der BF und die Mittäterin das Geschäft verlassen hätten, habe der Betreiber des Geschäftes festgestellt, dass die Ketten lediglich vergoldet seien und deren Wert bei maximal EUR 70,- liegen dürfte. Am 12.08.2021 wurde gegen den BF die Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG angeordnet.Am 12.08.2021 wurde gegen den BF die Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31.08.2021, AZ 037 406 ST 154/21d, wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen §§ 146, 148 StGB verständigt.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31.08.2021, AZ 037 406 ST 154/21d, wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraphen 146, 148, StGB verständigt. Am 06.09.2021 wurde der BF festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am 07.09.2021 wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 07.09.2021 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er gesund sei. Er sei am 08.05.2021 nach Österreich eingereist. Er arbeite in Österreich. Seine Frau und seine Tochter sowie seine Tante und sein Vater seien in Österreich aufhältig. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Er sei am 08.05.2021 nach Österreich eingereist, bleibe für drei Monate und gehe dann wieder zurück nach Serbien. Dann sei er wieder für drei Monate in Österreich und dann wieder in Serbien. Er verfüge in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 07.09.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geprüft werde. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 07.09.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft werde. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein. Am 16.09.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und der BBU übergeben. Am 16.09.2021 langte beim BFA die Bestätigung über die freiwillige Ausreise des BF am Luftweg nach Serbien am 16.09.2021 ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sein Familienstand und der Umstand, ob er Kinder habe, könne nicht festgestellt werden. Er sei gesund. In Österreich habe der BF keine Meldeadresse und sei nie eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die vom BF angegeben Personen seine Ehefrau bzw. seine Tochter seien. Der Vater des BF lebe in Salzburg. Zu diesem habe der BF keinen Kontakt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf die im Akt einliegenden Berichte der Polizei verwiesen. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in der Vergangenheit keinerlei Skrupel gezeigt habe, im Bundesgebiet Straftaten zu begehen und die Möglichkeit zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich zur Begehung von Straftaten genutzt habe. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde betreffend einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG ausgeführt, dass im Zuge der Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, dass der BF Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass kein Familienleben des BF im Bundesgebiet vorliege. Der BF habe noch nie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sei nie einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es könne daher auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat und sei der BF am 16.09.2021 freiwillig nach Serbien ausgereist. Die Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig. Zum Einreiseverbot wurde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ausgeführt, dass sich der BF mit dem Vorsatz im Bundesgebiet aufgehalten habe, eine strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum zu setzen. Ein touristischer Zweck des Aufenthalts sei somit auszuschließen gewesen. Der BF habe die Möglichkeit des sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Österreich genutzt, um ein Grundinteresse der Bevölkerung massiv zu stören. Somit sei bereits die Einreise des BF ins Bundesgebiet zu Unrecht erfolgt. Zudem halte sich der BF bereits seit dem 08.05.2021 zum Arbeiten im Bundesgebiet auf und habe somit die Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthaltes bis zu seiner Ausreise um mehr als einen Monat überschritten. Auch der Umstand, dass sich der BF unter Umgehung des Meldegesetzes über vier Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die hierorts geltenden Gesetze zu halten. Auf die dem BF vorgeworfenen Taten vom 27.07.2021 sowie die Polizeiberichte vom 07.05.2021 und 03.05.2021 wurde verwiesen. Es sei festzustellen, dass der BF seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken genutzt habe, sondern zur Begehung von Straftaten. Der BF stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens – Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltes (Einreise am 08.05.2021, Ausreise am 16.09.2021), der objektiven Erfüllung einer Straftat (Betrug) und der Angabe in der schriftlichen Einvernahme durch das BFA, dass er zum Arbeiten nach Österreich gekommen sei – dessen Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sein Familienstand und der Umstand, ob er Kinder habe, könne nicht festgestellt werden. Er sei gesund. In Österreich habe der BF keine Meldeadresse und sei nie eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die vom BF angegeben Personen seine Ehefrau bzw. seine Tochter seien. Der Vater des BF lebe in Salzburg. Zu diesem habe der BF keinen Kontakt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf die im Akt einliegenden Berichte der Polizei verwiesen. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in der Vergangenheit keinerlei Skrupel gezeigt habe, im Bundesgebiet Straftaten zu begehen und die Möglichkeit zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich zur Begehung von Straftaten genutzt habe. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde betreffend einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG ausgeführt, dass im Zuge der Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, dass der BF Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass kein Familienleben des BF im Bundesgebiet vorliege. Der BF habe noch nie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sei nie einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es könne daher auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat und sei der BF am 16.09.2021 freiwillig nach Serbien ausgereist. Die Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig. Zum Einreiseverbot wurde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ausgeführt, dass sich der BF mit dem Vorsatz im Bundesgebiet aufgehalten habe, eine strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum zu setzen. Ein touristischer Zweck des Aufenthalts sei somit auszuschließen gewesen. Der BF habe die Möglichkeit des sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Österreich genutzt, um ein Grundinteresse der Bevölkerung massiv zu stören. Somit sei bereits die Einreise des BF ins Bundesgebiet zu Unrecht erfolgt. Zudem halte sich der BF bereits seit dem 08.05.2021 zum Arbeiten im Bundesgebiet auf und habe somit die Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthaltes bis zu seiner Ausreise um mehr als einen Monat überschritten. Auch der Umstand, dass sich der BF unter Umgehung des Meldegesetzes über vier Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die hierorts geltenden Gesetze zu halten. Auf die dem BF vorgeworfenen Taten vom 27.07.2021 sowie die Polizeiberichte vom 07.05.2021 und 03.05.2021 wurde verwiesen. Es sei festzustellen, dass der BF seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken genutzt habe, sondern zur Begehung von Straftaten. Der BF stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens – Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltes (Einreise am 08.05.2021, Ausreise am 16.09.2021), der objektiven Erfüllung einer Straftat (Betrug) und der Angabe in der schriftlichen Einvernahme durch das BFA, dass er zum Arbeiten nach Österreich gekommen sei – dessen Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Am 23.09.2021 langte beim BFA der von der GREKO am 16.09.2021 unterfertigter Nachweis der Ausreise des BF ein. Mit Mail vom 05.10.2021 bat die BBU um Übermittlung des angefochtenen Bescheides. Mit Mail vom 05.10.2021 übermittelte das BFA der BBU den angefochtenen Bescheid. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde der Bescheid am 15.10.2021 im Akt hinterlegt. Mit Mail vom 15.10.2021 bat die BBU um Mitteilung, wann der Bescheid dem BF zugestellt worden sei bzw. um Übermittlung des Zustellnachweises. Mit Mail vom 18.10.2021 teilte das BFA der BBU mit, dass der Bescheid mit 15.10.2021 im Akt hinterlegt worden sei, da der mittels Auslands-RSa versendete Bescheid an die vom Fremden angegebene Adresse ungeöffnet retourniert worden sei. Gegen den Bescheid erhob der BF am 19.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht einvernommen worden sei. Der BF werde seit mehreren Jahren durch eine Gruppe von Männern unter Druck gesetzt. Es sei Gewalt gegen ihn angewandt worden und sei er unter anderem zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Aus Angst und aufgrund der Zwangssituation habe sich der BF nicht aus dieser Gruppierung befreien können. Die Nötigungen hätten nicht nur in Serbien, sondern in diversen Ländern, darunter auch Österreich stattgefunden. Der BF sei mit einer serbischen Staatsangehörigen verlobt, welche mit ihrem Kind in Österreich lebe. Der BF führe mit diesen ein Familienleben und würden sie eine gemeinsame Zukunft planen. Der BF verfüge daher in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Aktuell befinde sich der BF in Serbien und könne kaum das Haus verlassen, da er nach wie vor beinahe täglich von der Gruppe der Männer bedroht werde. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG seien erfüllt und wäre dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 5Asyl

G zu erteilen gewesen. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft. Dem Vorwurf der Behörde, dass sich der BF im Bundesgebiet aufhalte, um strafbare Handlungen zu begehen, werde entgegengetreten. Alle von der Behörde ins Treffen geführten Ermittlungen gegen den BF seien eingestellt worden. Der BF sei unbescholten. Auch sei der Umstand, dass ein Fremder Opfer von Menschenhandel geworden sei, im Rahmen der Interessensabwägung

§ 9BFA-VG miteinzubeziehen.

Die Interessensabwägung des BFA sei mangelhaft. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA wurde ausgeführt, dass das BFA dies damit begründet habe, dass der BF seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten habe. Er sei zuletzt am 08.05.2021 in das Bundesgebiet ein- und am 16.09.2021 ausgereist. Es sei nicht ersichtlich, woher das BFA die Information habe, dass der BF zuletzt am 08.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Aus dem Reisepass des BF sei ersichtlich, dass dieser zuletzt am 09.07.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Auch das – wie vom BFA ausgeführt – die objektive Erfüllung der Straftat des Betruges erfüllt sei, sei unschlüssig. Der BF sei unbescholten. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe das BFA keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde waren Auszüge aus dem Reisepass des BF sowie Fotos des BF mit seiner Verlobten und deren Kind angeschlossen.Gegen den Bescheid erhob der BF am 19.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht einvernommen worden sei. Der BF werde seit mehreren Jahren durch eine Gruppe von Männern unter Druck gesetzt. Es sei Gewalt gegen ihn angewandt worden und sei er unter anderem zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Aus Angst und aufgrund der Zwangssituation habe sich der BF nicht aus dieser Gruppierung befreien können. Die Nötigungen hätten nicht nur in Serbien, sondern in diversen Ländern, darunter auch Österreich stattgefunden. Der BF sei mit einer serbischen Staatsangehörigen verlobt, welche mit ihrem Kind in Österreich lebe. Der BF führe mit diesen ein Familienleben und würden sie eine gemeinsame Zukunft planen. Der BF verfüge daher in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Aktuell befinde sich der BF in Serbien und könne kaum das Haus verlassen, da er nach wie vor beinahe täglich von der Gruppe der Männer bedroht werde. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG seien erfüllt und wäre dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 5, AsylG zu erteilen gewesen. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft. Dem Vorwurf der Behörde, dass sich der BF im Bundesgebiet aufhalte, um strafbare Handlungen zu begehen, werde entgegengetreten. Alle von der Behörde ins Treffen geführten Ermittlungen gegen den BF seien eingestellt worden. Der BF sei unbescholten. Auch sei der Umstand, dass ein Fremder Opfer von Menschenhandel geworden sei, im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen. Die Interessensabwägung des BFA sei mangelhaft. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA wurde ausgeführt, dass das BFA dies damit begründet habe, dass der BF seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten habe. Er sei zuletzt am 08.05.2021 in das Bundesgebiet ein- und am 16.09.2021 ausgereist. Es sei nicht ersichtlich, woher das BFA die Information habe, dass der BF zuletzt am 08.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Aus dem Reisepass des BF sei ersichtlich, dass dieser zuletzt am 09.07.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Auch das – wie vom BFA ausgeführt – die objektive Erfüllung der Straftat des Betruges erfüllt sei, sei unschlüssig. Der BF sei unbescholten. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe das BFA keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde waren Auszüge aus dem Reisepass des BF sowie Fotos des BF mit seiner Verlobten und deren Kind angeschlossen. Am 01.10.2021 wurde durch eine Staatsanwaltschaft, zu AZ 13 HV 57/21t, angeordnet, den Wohnsitz oder Aufenthalt des BF (Fahndung im Inland und SIS) auszuforschen und zu diesem Zweck die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu veranlassen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.06.2021, AZ 13 Hv 57/21t, wurden zwei Mittäter des BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Bestimmung zum gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von je neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 20.10.2021, AZ 406 St 109/21m, wurde das BFA darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen §§ 125, 146, 147, 148 StGB im Hinblick auf das anhängige Verfahren bei einem anderen Landesgericht zu AZ 13 Hv 57/21t unter Vorbehalt eingestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 und 2 SMG sei eingestellt worden. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 20.10.2021, AZ 406 St 109/21m, wurde das BFA darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraphen 125, 146, 147, 148, StGB im Hinblick auf das anhängige Verfahren bei einem anderen Landesgericht zu AZ 13 Hv 57/21t unter Vorbehalt eingestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG sei eingestellt worden. Mit Schreiben vom 29.10.2021 ersuchte das BFA eine PI um Abgabe einer Stellungnahme

§ 57Abs. 2 Asyl

G. Mit Schreiben vom 29.10.2021 ersuchte das BFA eine PI um Abgabe einer Stellungnahme

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG. Mit Schreiben vom 02.11.2021 brachte die PI eine Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den BF auch ein weiteres Verfahren bei einer Staatsanwaltschaft zu AZ 129 BAZ 104/21i anhängig sei. Über den Verfahrensstand habe nichts in Erfahrung gebracht werden können. Der Abschlussbericht der LPD vom 21.07.2021 zu AZ 6 ST 95/21a war der Stellungnahme angeschlossen. Mit Schreiben vom 11.11.2021 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft betreffend das Verfahren zu AZ 6 ST 95/21a und ersuchte um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.11.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 127 StGB eingestellt worden sei.Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.11.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 127, StGB eingestellt worden sei. Mit Mail vom 22.11.2021 teilte eine PI dem BFA mit, dass der Tatverdacht gegen einen Mittäter des BF wegen Zwangsprostitution, Menschenhandel und fortgesetzter Gewaltausübung zum Nachteil des BF nicht erhärtet werden habe können. Mit Schreiben vom 13.12.2021 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde ausgeführt, dass in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass der BF Opfer von grenzüberschreitendem Menschen-/Prostitutionshandel und Opfer von Gewalt geworden sei und habe er sich dabei auf den Bericht einer PI vom 08.05.2021 bezogen. Im Hinblick auf eine etwaige Beschwerdevorentscheidung habe das BFA die LPD zu einer Stellungnahme

§ 57Abs. 2 Asyl

G aufgefordert. Am 02.11.2021 sei eine Stellungnahme der PI und nicht der LPD eingebracht worden. Bis dato sei keine Stellungnahme der LPD eingelangt. Somit habe eine Beschwerdevorentscheidung nicht ergehen können.Mit Schreiben vom 13.12.2021 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde ausgeführt, dass in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass der BF Opfer von grenzüberschreitendem Menschen-/Prostitutionshandel und Opfer von Gewalt geworden sei und habe er sich dabei auf den Bericht einer PI vom 08.05.2021 bezogen. Im Hinblick auf eine etwaige Beschwerdevorentscheidung habe das BFA die LPD zu einer Stellungnahme

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG aufgefordert. Am 02.11.2021 sei eine Stellungnahme der PI und nicht der LPD eingebracht worden. Bis dato sei keine Stellungnahme der LPD eingelangt. Somit habe eine Beschwerdevorentscheidung nicht ergehen können. Am 20.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen einen Mittäter des BF zu AZ 6 St 95/21a ein. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Mittäter hinsichtlich eines Teils der vom BF erhobenen Vorwürfe Strafantrag erhoben worden sei. Der Mittäter sei mit Urteil vom 23.06.2021 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148

  1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und der Bestimmung zum gewerbsmäßigen Betrug nach §§
  2. Fall, 15 Abs. 1, 146, 148
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Die Einstellung des Verfahrens betreffe nur den Vorwurf der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der fortgesetzten Gewaltausübung, der Zuführung zur Prostitution und der Zuhälterei durch den Mittäter zum Nachteil des BF. Nach den Angaben des BF dürfte ein Teil der Taten in Serbien und ein Teil in Deutschland stattgefunden haben. Es liege daher kein Anfangsverdacht einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung vor, da es sich um Auslandstaten eines Ausländers handle. Am 20.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen einen Mittäter des BF zu AZ 6 St 95/21a ein. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Mittäter hinsichtlich eines Teils der vom BF erhobenen Vorwürfe Strafantrag erhoben worden sei. Der Mittäter sei mit Urteil vom 23.06.2021 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,
  4. Fall, 15 Absatz eins, StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und der Bestimmung zum gewerbsmäßigen Betrug nach Paragraphen 12,
  5. Fall, 15 Absatz eins, 146, 148,
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Die Einstellung des Verfahrens betreffe nur den Vorwurf der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der fortgesetzten Gewaltausübung, der Zuführung zur Prostitution und der Zuhälterei durch den Mittäter zum Nachteil des BF. Nach den Angaben des BF dürfte ein Teil der Taten in Serbien und ein Teil in Deutschland stattgefunden haben. Es liege daher kein Anfangsverdacht einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung vor, da es sich um Auslandstaten eines Ausländers handle. Am 25.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht einer LPD vom 26.10.2021 wegen des Verdachtes des Diebstahls ein. Mit Schreiben vom 26.01.2022 brachte der BF eine Stellungnahme ein und führte aus, dass er in der Beschwerde vorgebracht habe, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Aus dem Abschlussbericht einer LPD vom 08.05.2021 ergebe sich eindeutig, dass der BF einen seiner Mittäter in einem anderen Strafverfahren des Menschenhandels und der Zuhälterei beschuldige. Dieser Polizeibericht habe sich bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das BFA im Akt befunden und hätte das BFA diese Tatsachen in seine Entscheidung miteinbeziehen müssen. Der BF sei von der Männerbetreuung „Men Via“ betreut worden. Seitens dieser Organisation seien eindeutige Hinweise auf Menschenhandel vorgelegen und hätte mit der Unterstützung dieser Organisation erreicht werden können, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Mittäter des BF als Beschuldigten wieder aufgenommen wurden. Die Benachrichtigung von der Fortsetzung des Verfahrens einer Staatsanwaltschaft vom 11.01.2022, AZ 6 St 95/21a, war der Stellungnahme angeschlossen. Am 30.08.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung einer Staatsanwaltschaft zu AZ 037 410 ST 120/22k betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen § 12
  7. Fall StGB, §§ 146, 148 StGB, § 15 StGB ein. Die Einstellung erfolge, weil dem BF mehrere Straftaten zur Last liegen würden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss habe. Eine spätere Verfolgung bleibe vorbehalten.Am 30.08.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung einer Staatsanwaltschaft zu AZ 037 410 ST 120/22k betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 12,
  8. Fall StGB, Paragraphen 146, 148, StGB, Paragraph 15, StGB ein. Die Einstellung erfolge, weil dem BF mehrere Straftaten zur Last liegen würden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss habe. Eine spätere Verfolgung bleibe vorbehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Zur Person und zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Der BF führt die angegeben Identität, ist ledig, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der BF führt die angegeben Identität, ist ledig, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde in Serbien geboren und wuchs dort auf. Er hat in Serbien acht Jahre die Grundschule, drei Jahre eine berufsbildende Schule mit Ausbildung zu Kraftfahrer besucht und war als Hilfsarbeiter erwerbstätigt. Seine Muttersprache ist Serbisch; er spricht lediglich wenig Deutsch. Der BF reiste eigenen Angaben zu Folge am 08.05.2021 nach Österreich ein. Er halte sich immer wieder für drei Monate im Bundesgebiet auf, reise dann für drei Monate nach Serbien und komme dann wieder zurück nach Österreich. Der im Akt einliegenden Grenzregistrierungen des ungarischen Kontaktbüros sowie der Kopie des Reisepasses des BF sind folgende Grenzübertritte des BF zu entnehmen:  25.11.2017 Einreise über den Grenzübergang Röszke  08.12.2017 Ausreise über den Grenzübergang Röszke  16.10.2018 Einreise über den Grenzübergang Röszke  07.12.2018 Ausreise über den Grenzübergang Röszke  23.02.2020 Einreise über den Grenzübergang Röszke  02.03.2020 Ausreise über den Grenzübergang Röszke  02.03.2020 Einreise über den Grenzübergang Röszke  13.03.2021 Einreise über den Grenzübergang Tompa  08.05.2021 Ausreise über den Grenzübergang Röszke  18.05.2021 Einreise über den Grenzübergang Röszke  09.07.2021 Ausreise über den Grenzübergang Röszke  11.07.2021 Einreise über den Grenzübergang Röszke Am 16.09.2021 reiste der BF über den Luftweg freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF hielt sich somit nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes (90 Tage in 180 Tagen) unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF verfügte im Bundesgebiet lediglich während seiner Anhaltung in einem PAZ im Zeitraum 07.09.2021 bis 16.09.2021 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. In Österreich leben die Freundin, deren Kind sowie eine Tante und der Vater des BF. Zu den Genannten besteht weder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, welches über die üblichen Bindungen hinausgeht, noch ein Pflegebedarf. Ansonsten leben keine Angehörigen des BF dauerhaft in Österreich. Den Angehörigen des BF steht es offen, den BF regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Eine besondere Integration des BF im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Es wurden keine Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig. Gegen den BF wurde wiederholt aufgrund diverser Delikte, wie etwa wegen gefährlicher Drohung, mehrfachen gewerbsmäßigen, schweren Betruges, Körperverletzung, Delikten nach dem SMG und Diebstahls, Strafverfahren eingeleitet. Die diversen Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel, welcher ihn zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigte. Zur Lage im Herkunftsstaat: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche eine Rückkehr bzw. Abschiebung des BF nach Serbien im Wege stünden. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.05.2022, Version 4: COVID-19 Letzte Änderung: 04.05.2022 Mit 8.3.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 8.3.2022). Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022).Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022). Seit 15.9.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Alle, die nach Serbien einreisen, müssen einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (BMEIA 28.1.2022). Die EU‐Kommission hat am 15.11.2021 vier Beschlüsse gefasst, mit denen bestätigt wird, dass unter anderem von Serbien ausgestellte COVID‐19‐Zertifikate dem digitalen Grünen Pass der EU gleichwertig sind. Österreich hat allerdings den in Serbien verbreiteten russischen Impfstoff „Sputnik V“ nicht anerkannt. Auch wenn ein serbischer grüner Pass vorgelegt wird, heißt das nicht automatisch, dass die Einreisebedingungen in ein bestimmtes EU‐Land erfüllt sind (VB 8.3.2022). Während der Covid-19-Pandemie bewährt sich das Gesundheitssystem laut WHO grundsätzlich und erweist sich als pragmatisch und anpassungsfähig (AA 18.10.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in Belgrad (VB 8.3.2022). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio. Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 8.3.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %

(2015)kontinuierlich auf 9 %
(2020)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021). Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022). Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 04.05.2022 Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021). Seit dem
  1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021). Rückkehr Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022).
  2. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Zu den Feststellungen zur Person und zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie insbesondere der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben, wonach er gesund sei (AS 164). Die Feststellungen zum Aufwachsen in Serbien, der Schulbildung, der Berufserfahrung und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus dessen Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie in der Beschuldigtenvernehmung vom 08.08.2021 (AS 110, 164). Die Daten der Ein- und Ausreisen des BF in den Schengenraum ergeben sich aus der im Akt einliegenden Grenzregistrierungen des ungarischen Kontaktbüros (AS 67) sowie der Kopie des Reisepasses des BF (AS 349ff). Daraus ist ersichtlich, dass der BF die Dauer des sichtvermerkfreien Zeitraums von 90 Tagen in 180 Tagen überschritten hat. Dass der BF am 16.09.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 171) sowie dem Nachweis über die erfolgte Ausreise (AS 289). Die Feststellung betreffend die Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme ins ZMR. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich und in Serbien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem BFA und den vorgelegten Unterlagen. Der BF hat nicht vorgebracht, zur in Österreich aufhältigen Tante oder seinem Vater in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Er gab an, sich bei seiner Tante lediglich gelegentlich aufzuhalten (AS 111); zu seinem Vater habe er keinen Kontakt (AS 164). Der BF war mit seiner Freundin und deren Kind zu keinem Zeitpunkt an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Überdies reiste der BF wiederholend nach Serbien und hielt sich dort für einige Tage auf. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die diversen gegen den BF eingeleiteten Strafverfahren und die Einstellungen der Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der BF nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, welcher ihn zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigte, lässt sich einer personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister entnehmen und ergibt sich aus den Angaben des BF. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- bzw. Abschiebehindernissen beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen substantiierten Sachverhaltes seitens des BF. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen: § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 lautet: „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.“ § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Das BFA stütze den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 auf § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Das BFA stütze den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 auf Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Da der BF jedoch bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist war und sich sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch in jenem der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält, war aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da der BF jedoch bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist war und sich sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch in jenem der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält, war aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd Paragraph 57, AsylG nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher zu beheben.Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher zu beheben. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - RückkehrentscheidungZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“Paragraph 10,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“ Das BFA hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Das BFA hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte eine Rückkehrentscheidung nicht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.Da sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte eine Rückkehrentscheidung nicht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung wäre vielmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen gewesen. Zu prüfen ist daher, ob das Bundesverwaltungsgericht statt der vom BFA herangezogenen Rechtsgrundlage nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG die Rückkehrentscheidung selber auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützen darf oder, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde:Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung wäre vielmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen gewesen. Zu prüfen ist daher, ob das Bundesverwaltungsgericht statt der vom BFA herangezogenen Rechtsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Rückkehrentscheidung selber auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützen darf oder, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629). Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, sind betreffend § 52 FPG die Rückkehrentscheidung an sich und damit sämtliche in § 52 FPG vorgesehenen Aussprüche Sache und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, sind betreffend Paragraph 52, FPG die Rückkehrentscheidung an sich und damit sämtliche in Paragraph 52, FPG vorgesehenen Aussprüche Sache und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR

  1. GP 64) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 64) führen dazu aus: „Zu Z 150 (§ 52 Abs. 1)„Zu Ziffer 150, (Paragraph 52, Absatz eins,) […] Es wird darauf abgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen ist, wenn er sich – wie bisher – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) und zudem nicht rechtmäßig aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise aus dem Bundesgebiet gegen ihn eingeleitet wurde (Z 2). Diese zweite Voraussetzung ist notwendig, da sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen soll, da Österreich insoweit zur Erlassung einer solchen Maßnahme unionsrechtlich gegenüber den anderen Mitgliedstaaten durch die Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist. Die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Drittstaatsangehörige bereits ausgereist ist, soll aber nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Aus diesem Grund wird ein zeitlicher Konnex (binnen sechs Wochen) zwischen Ausreise und Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens hergestellt.“[…] Es wird darauf abgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen ist, wenn er sich – wie bisher – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) und zudem nicht rechtmäßig aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise aus dem Bundesgebiet gegen ihn eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Diese zweite Voraussetzung ist notwendig, da sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen soll, da Österreich insoweit zur Erlassung einer solchen Maßnahme unionsrechtlich gegenüber den anderen Mitgliedstaaten durch die Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist. Die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Drittstaatsangehörige bereits ausgereist ist, soll aber nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Aus diesem Grund wird ein zeitlicher Konnex (binnen sechs Wochen) zwischen Ausreise und Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens hergestellt.“ Nach der Rechtsprechung des VwGH stellten der Gesetzeswortlaut und die zitierten ErläutRV zwar nur darauf ab, dass das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet werden muss. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde. […] Schließlich wird zutreffend auch nicht in Frage gestellt, dass unter dem Begriff „Ausreise“ nicht nur das in den ErläutRV angesprochene freiwillige Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen ist, sondern auch eine zwangsweise Überstellung in den Zielstaat (VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006).

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF hat sich aufgrund der Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeiträume bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Serbien illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er hat über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde noch während des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und daher jedenfalls rechtzeitig eingeleitet. Da der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch bereits ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden war und sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt, war die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen.Der BF hat sich aufgrund der Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeiträume bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Serbien illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er hat über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde noch während des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und daher jedenfalls rechtzeitig eingeleitet. Da der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch bereits ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden war und sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt, war die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen. Es kann, wie auch der Rechtsprechung des VwGH entnommen werden kann, nicht sein, dass sich der BF durch eine Ausreise aus dem Bundesgebiet der aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen könnte. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Die Freundin des BF, deren Tochter sowie die Tante und der Vater des BF sind in Österreich aufhältig. Der BF hat nicht vorgebracht, zur in Österreich aufhältigen Tante oder seinem Vater in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Er hielt sich eigenen Angaben zu Folge lediglich gelegentlich bei seiner Tante auf. Zu seinem Vater hat er keinen Kontakt. Der BF war mit keinem der Genannten in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Das Familienleben des BF zu seiner Freundin wurde durch die regelmäßigen Ausreisen und Aufenthalte des BF in Serbien nur eingeschränkt gelebt und während dieser Zeit als Fernbeziehung geführt. Ebenso verhält es sich mit der Beziehung zwischen dem BF und dem Kind seiner Freundin, wobei anzumerken ist, dass das Kind lediglich ein freundschaftliches Verhältnis zum BF führt und eine Gefährdung des Kindeswohles daher ausgeschlossen ist. Etwaigen Bezugspersonen wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Überdies steht es auch dem BF frei, seine Angehörigen im Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet zu besuchen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Der BF musste sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Im gegenständlichen Fall ist reiste der BF zuletzt am 11.07.2021 in das Bundesgebiet ein und am 16.09.2021 wiederrum freiwillig nach Serbien aus. Wie oben festgestellt, hielt sich der BF nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums bis zu seiner letztmaligen Ausreise unrechtmäßig im Schengenraum auf. Der BF verfügte im Bundesgebiet lediglich während seiner Anhaltung in einem PAZ im Zeitraum 07.09.2021 bis 16.09.2021 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Demgegenüber wird es dem BF als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Serbien auszugehen, zumal er dort geboren wurde und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Serbien sozialisiert und spricht auch Serbisch als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er dort die Schule besucht hat, erwerbstätig war und weiterhin über Anknüpfungspunkte, zumindest in Form von Freunden und Bekannten, verfügt. Auch ist zu beachten, dass der BF immer wieder nach Serbien (zurück-)reiste und zuletzt freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist ist, und sich nach wie vor dort aufhält. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt somit in Serbien. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG s

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