G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen.“„
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet:römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“, B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem Anlassbericht einer LPD vom 03.05.2021 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, verdächtig sei, am 29.04.2021 im Zuge eines Telefongesprächs Personen mit den Worten „Wenn du zur Polizei gehst, komme ich und erschieße deine Familie!“ bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt zu haben. Der BF wurde zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Dem Anlassbericht einer LPD vom 07.05.2021 kann entnommen werden, dass der BF und vier weitere Personen verdächtig seien, Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges begangen zu haben, da sie im Zeitraum von 02.04.2021 und 06.05.2021 minderwertigen Goldschmuck zum Kauf angeboten hätten und die Käufer insofern getäuscht hätten, als sie vorgegeben hätten, es handle sich um hochwertigen Goldschmuck, wodurch die Käufer zum Ankauf verleitet und dadurch an Vermögen geschädigt worden seien. Durch die Straftaten sei ein Schaden iHv EUR 12.500,- entstanden. Dem Abschlussbericht einer LPD vom 08.05.2021 kann entnommen werden, dass der BF der gefährlichen Drohung sowie weiters gemeinsam mit weiteren Personen des mehrfachen gewerbsmäßigen Betruges verdächtigt werde. Weiters wird darin festgehalten, dass einer der Mittäter des BF verdächtig sei, die Vergehen/Verbrechen des Menschenhandels, der Prostitution und der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil des BF begangen zu haben. Darüber hinaus wird darin ausgeführt, dass der BF Anzeige gegen diesen Mittäter erstattet habe. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 18.05.2021, AZ 518 006 ST 95/21a, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148
3 Z 1 BFA-VG angeordnet.Am 12.08.2021 wurde gegen den BF die Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31.08.2021, AZ 037 406 ST 154/21d, wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen §§ 146, 148 StGB verständigt.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31.08.2021, AZ 037 406 ST 154/21d, wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraphen 146, 148, StGB verständigt. Am 06.09.2021 wurde der BF festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am 07.09.2021 wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 07.09.2021 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er gesund sei. Er sei am 08.05.2021 nach Österreich eingereist. Er arbeite in Österreich. Seine Frau und seine Tochter sowie seine Tante und sein Vater seien in Österreich aufhältig. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Er sei am 08.05.2021 nach Österreich eingereist, bleibe für drei Monate und gehe dann wieder zurück nach Serbien. Dann sei er wieder für drei Monate in Österreich und dann wieder in Serbien. Er verfüge in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 07.09.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geprüft werde. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 07.09.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft werde. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein. Am 16.09.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und der BBU übergeben. Am 16.09.2021 langte beim BFA die Bestätigung über die freiwillige Ausreise des BF am Luftweg nach Serbien am 16.09.2021 ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sein Familienstand und der Umstand, ob er Kinder habe, könne nicht festgestellt werden. Er sei gesund. In Österreich habe der BF keine Meldeadresse und sei nie eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die vom BF angegeben Personen seine Ehefrau bzw. seine Tochter seien. Der Vater des BF lebe in Salzburg. Zu diesem habe der BF keinen Kontakt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf die im Akt einliegenden Berichte der Polizei verwiesen. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in der Vergangenheit keinerlei Skrupel gezeigt habe, im Bundesgebiet Straftaten zu begehen und die Möglichkeit zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich zur Begehung von Straftaten genutzt habe. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde betreffend einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG ausgeführt, dass im Zuge der Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, dass der BF Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass kein Familienleben des BF im Bundesgebiet vorliege. Der BF habe noch nie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sei nie einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es könne daher auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat und sei der BF am 16.09.2021 freiwillig nach Serbien ausgereist. Die Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig. Zum Einreiseverbot wurde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ausgeführt, dass sich der BF mit dem Vorsatz im Bundesgebiet aufgehalten habe, eine strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum zu setzen. Ein touristischer Zweck des Aufenthalts sei somit auszuschließen gewesen. Der BF habe die Möglichkeit des sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Österreich genutzt, um ein Grundinteresse der Bevölkerung massiv zu stören. Somit sei bereits die Einreise des BF ins Bundesgebiet zu Unrecht erfolgt. Zudem halte sich der BF bereits seit dem 08.05.2021 zum Arbeiten im Bundesgebiet auf und habe somit die Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthaltes bis zu seiner Ausreise um mehr als einen Monat überschritten. Auch der Umstand, dass sich der BF unter Umgehung des Meldegesetzes über vier Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die hierorts geltenden Gesetze zu halten. Auf die dem BF vorgeworfenen Taten vom 27.07.2021 sowie die Polizeiberichte vom 07.05.2021 und 03.05.2021 wurde verwiesen. Es sei festzustellen, dass der BF seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken genutzt habe, sondern zur Begehung von Straftaten. Der BF stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens – Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltes (Einreise am 08.05.2021, Ausreise am 16.09.2021), der objektiven Erfüllung einer Straftat (Betrug) und der Angabe in der schriftlichen Einvernahme durch das BFA, dass er zum Arbeiten nach Österreich gekommen sei – dessen Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sein Familienstand und der Umstand, ob er Kinder habe, könne nicht festgestellt werden. Er sei gesund. In Österreich habe der BF keine Meldeadresse und sei nie eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die vom BF angegeben Personen seine Ehefrau bzw. seine Tochter seien. Der Vater des BF lebe in Salzburg. Zu diesem habe der BF keinen Kontakt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf die im Akt einliegenden Berichte der Polizei verwiesen. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in der Vergangenheit keinerlei Skrupel gezeigt habe, im Bundesgebiet Straftaten zu begehen und die Möglichkeit zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich zur Begehung von Straftaten genutzt habe. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde betreffend einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG ausgeführt, dass im Zuge der Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, dass der BF Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass kein Familienleben des BF im Bundesgebiet vorliege. Der BF habe noch nie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sei nie einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es könne daher auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat und sei der BF am 16.09.2021 freiwillig nach Serbien ausgereist. Die Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig. Zum Einreiseverbot wurde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ausgeführt, dass sich der BF mit dem Vorsatz im Bundesgebiet aufgehalten habe, eine strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum zu setzen. Ein touristischer Zweck des Aufenthalts sei somit auszuschließen gewesen. Der BF habe die Möglichkeit des sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Österreich genutzt, um ein Grundinteresse der Bevölkerung massiv zu stören. Somit sei bereits die Einreise des BF ins Bundesgebiet zu Unrecht erfolgt. Zudem halte sich der BF bereits seit dem 08.05.2021 zum Arbeiten im Bundesgebiet auf und habe somit die Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthaltes bis zu seiner Ausreise um mehr als einen Monat überschritten. Auch der Umstand, dass sich der BF unter Umgehung des Meldegesetzes über vier Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die hierorts geltenden Gesetze zu halten. Auf die dem BF vorgeworfenen Taten vom 27.07.2021 sowie die Polizeiberichte vom 07.05.2021 und 03.05.2021 wurde verwiesen. Es sei festzustellen, dass der BF seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken genutzt habe, sondern zur Begehung von Straftaten. Der BF stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens – Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltes (Einreise am 08.05.2021, Ausreise am 16.09.2021), der objektiven Erfüllung einer Straftat (Betrug) und der Angabe in der schriftlichen Einvernahme durch das BFA, dass er zum Arbeiten nach Österreich gekommen sei – dessen Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Am 23.09.2021 langte beim BFA der von der GREKO am 16.09.2021 unterfertigter Nachweis der Ausreise des BF ein. Mit Mail vom 05.10.2021 bat die BBU um Übermittlung des angefochtenen Bescheides. Mit Mail vom 05.10.2021 übermittelte das BFA der BBU den angefochtenen Bescheid. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde der Bescheid am 15.10.2021 im Akt hinterlegt. Mit Mail vom 15.10.2021 bat die BBU um Mitteilung, wann der Bescheid dem BF zugestellt worden sei bzw. um Übermittlung des Zustellnachweises. Mit Mail vom 18.10.2021 teilte das BFA der BBU mit, dass der Bescheid mit 15.10.2021 im Akt hinterlegt worden sei, da der mittels Auslands-RSa versendete Bescheid an die vom Fremden angegebene Adresse ungeöffnet retourniert worden sei. Gegen den Bescheid erhob der BF am 19.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht einvernommen worden sei. Der BF werde seit mehreren Jahren durch eine Gruppe von Männern unter Druck gesetzt. Es sei Gewalt gegen ihn angewandt worden und sei er unter anderem zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Aus Angst und aufgrund der Zwangssituation habe sich der BF nicht aus dieser Gruppierung befreien können. Die Nötigungen hätten nicht nur in Serbien, sondern in diversen Ländern, darunter auch Österreich stattgefunden. Der BF sei mit einer serbischen Staatsangehörigen verlobt, welche mit ihrem Kind in Österreich lebe. Der BF führe mit diesen ein Familienleben und würden sie eine gemeinsame Zukunft planen. Der BF verfüge daher in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Aktuell befinde sich der BF in Serbien und könne kaum das Haus verlassen, da er nach wie vor beinahe täglich von der Gruppe der Männer bedroht werde. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG seien erfüllt und wäre dem BF ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen gewesen. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft. Dem Vorwurf der Behörde, dass sich der BF im Bundesgebiet aufhalte, um strafbare Handlungen zu begehen, werde entgegengetreten. Alle von der Behörde ins Treffen geführten Ermittlungen gegen den BF seien eingestellt worden. Der BF sei unbescholten. Auch sei der Umstand, dass ein Fremder Opfer von Menschenhandel geworden sei, im Rahmen der Interessensabwägung
Die Interessensabwägung des BFA sei mangelhaft. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA wurde ausgeführt, dass das BFA dies damit begründet habe, dass der BF seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten habe. Er sei zuletzt am 08.05.2021 in das Bundesgebiet ein- und am 16.09.2021 ausgereist. Es sei nicht ersichtlich, woher das BFA die Information habe, dass der BF zuletzt am 08.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Aus dem Reisepass des BF sei ersichtlich, dass dieser zuletzt am 09.07.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Auch das – wie vom BFA ausgeführt – die objektive Erfüllung der Straftat des Betruges erfüllt sei, sei unschlüssig. Der BF sei unbescholten. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe das BFA keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde waren Auszüge aus dem Reisepass des BF sowie Fotos des BF mit seiner Verlobten und deren Kind angeschlossen.Gegen den Bescheid erhob der BF am 19.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht einvernommen worden sei. Der BF werde seit mehreren Jahren durch eine Gruppe von Männern unter Druck gesetzt. Es sei Gewalt gegen ihn angewandt worden und sei er unter anderem zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Aus Angst und aufgrund der Zwangssituation habe sich der BF nicht aus dieser Gruppierung befreien können. Die Nötigungen hätten nicht nur in Serbien, sondern in diversen Ländern, darunter auch Österreich stattgefunden. Der BF sei mit einer serbischen Staatsangehörigen verlobt, welche mit ihrem Kind in Österreich lebe. Der BF führe mit diesen ein Familienleben und würden sie eine gemeinsame Zukunft planen. Der BF verfüge daher in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Aktuell befinde sich der BF in Serbien und könne kaum das Haus verlassen, da er nach wie vor beinahe täglich von der Gruppe der Männer bedroht werde. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG seien erfüllt und wäre dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 5, AsylG zu erteilen gewesen. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft. Dem Vorwurf der Behörde, dass sich der BF im Bundesgebiet aufhalte, um strafbare Handlungen zu begehen, werde entgegengetreten. Alle von der Behörde ins Treffen geführten Ermittlungen gegen den BF seien eingestellt worden. Der BF sei unbescholten. Auch sei der Umstand, dass ein Fremder Opfer von Menschenhandel geworden sei, im Rahmen der Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen. Die Interessensabwägung des BFA sei mangelhaft. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA wurde ausgeführt, dass das BFA dies damit begründet habe, dass der BF seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten habe. Er sei zuletzt am 08.05.2021 in das Bundesgebiet ein- und am 16.09.2021 ausgereist. Es sei nicht ersichtlich, woher das BFA die Information habe, dass der BF zuletzt am 08.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Aus dem Reisepass des BF sei ersichtlich, dass dieser zuletzt am 09.07.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Auch das – wie vom BFA ausgeführt – die objektive Erfüllung der Straftat des Betruges erfüllt sei, sei unschlüssig. Der BF sei unbescholten. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe das BFA keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde waren Auszüge aus dem Reisepass des BF sowie Fotos des BF mit seiner Verlobten und deren Kind angeschlossen. Am 01.10.2021 wurde durch eine Staatsanwaltschaft, zu AZ 13 HV 57/21t, angeordnet, den Wohnsitz oder Aufenthalt des BF (Fahndung im Inland und SIS) auszuforschen und zu diesem Zweck die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu veranlassen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.06.2021, AZ 13 Hv 57/21t, wurden zwei Mittäter des BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Bestimmung zum gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von je neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 20.10.2021, AZ 406 St 109/21m, wurde das BFA darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen §§ 125, 146, 147, 148 StGB im Hinblick auf das anhängige Verfahren bei einem anderen Landesgericht zu AZ 13 Hv 57/21t unter Vorbehalt eingestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 und 2 SMG sei eingestellt worden. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 20.10.2021, AZ 406 St 109/21m, wurde das BFA darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraphen 125, 146, 147, 148, StGB im Hinblick auf das anhängige Verfahren bei einem anderen Landesgericht zu AZ 13 Hv 57/21t unter Vorbehalt eingestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG sei eingestellt worden. Mit Schreiben vom 29.10.2021 ersuchte das BFA eine PI um Abgabe einer Stellungnahme
G. Mit Schreiben vom 29.10.2021 ersuchte das BFA eine PI um Abgabe einer Stellungnahme
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG. Mit Schreiben vom 02.11.2021 brachte die PI eine Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den BF auch ein weiteres Verfahren bei einer Staatsanwaltschaft zu AZ 129 BAZ 104/21i anhängig sei. Über den Verfahrensstand habe nichts in Erfahrung gebracht werden können. Der Abschlussbericht der LPD vom 21.07.2021 zu AZ 6 ST 95/21a war der Stellungnahme angeschlossen. Mit Schreiben vom 11.11.2021 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft betreffend das Verfahren zu AZ 6 ST 95/21a und ersuchte um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.11.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 127 StGB eingestellt worden sei.Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.11.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 127, StGB eingestellt worden sei. Mit Mail vom 22.11.2021 teilte eine PI dem BFA mit, dass der Tatverdacht gegen einen Mittäter des BF wegen Zwangsprostitution, Menschenhandel und fortgesetzter Gewaltausübung zum Nachteil des BF nicht erhärtet werden habe können. Mit Schreiben vom 13.12.2021 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde ausgeführt, dass in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass der BF Opfer von grenzüberschreitendem Menschen-/Prostitutionshandel und Opfer von Gewalt geworden sei und habe er sich dabei auf den Bericht einer PI vom 08.05.2021 bezogen. Im Hinblick auf eine etwaige Beschwerdevorentscheidung habe das BFA die LPD zu einer Stellungnahme
G aufgefordert. Am 02.11.2021 sei eine Stellungnahme der PI und nicht der LPD eingebracht worden. Bis dato sei keine Stellungnahme der LPD eingelangt. Somit habe eine Beschwerdevorentscheidung nicht ergehen können.Mit Schreiben vom 13.12.2021 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde ausgeführt, dass in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass der BF Opfer von grenzüberschreitendem Menschen-/Prostitutionshandel und Opfer von Gewalt geworden sei und habe er sich dabei auf den Bericht einer PI vom 08.05.2021 bezogen. Im Hinblick auf eine etwaige Beschwerdevorentscheidung habe das BFA die LPD zu einer Stellungnahme
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG aufgefordert. Am 02.11.2021 sei eine Stellungnahme der PI und nicht der LPD eingebracht worden. Bis dato sei keine Stellungnahme der LPD eingelangt. Somit habe eine Beschwerdevorentscheidung nicht ergehen können. Am 20.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen einen Mittäter des BF zu AZ 6 St 95/21a ein. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Mittäter hinsichtlich eines Teils der vom BF erhobenen Vorwürfe Strafantrag erhoben worden sei. Der Mittäter sei mit Urteil vom 23.06.2021 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148
4 Z 10 FPG.Der BF führt die angegeben Identität, ist ledig, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde in Serbien geboren und wuchs dort auf. Er hat in Serbien acht Jahre die Grundschule, drei Jahre eine berufsbildende Schule mit Ausbildung zu Kraftfahrer besucht und war als Hilfsarbeiter erwerbstätigt. Seine Muttersprache ist Serbisch; er spricht lediglich wenig Deutsch. Der BF reiste eigenen Angaben zu Folge am 08.05.2021 nach Österreich ein. Er halte sich immer wieder für drei Monate im Bundesgebiet auf, reise dann für drei Monate nach Serbien und komme dann wieder zurück nach Österreich. Der im Akt einliegenden Grenzregistrierungen des ungarischen Kontaktbüros sowie der Kopie des Reisepasses des BF sind folgende Grenzübertritte des BF zu entnehmen: 25.11.2017 Einreise über den Grenzübergang Röszke 08.12.2017 Ausreise über den Grenzübergang Röszke 16.10.2018 Einreise über den Grenzübergang Röszke 07.12.2018 Ausreise über den Grenzübergang Röszke 23.02.2020 Einreise über den Grenzübergang Röszke 02.03.2020 Ausreise über den Grenzübergang Röszke 02.03.2020 Einreise über den Grenzübergang Röszke 13.03.2021 Einreise über den Grenzübergang Tompa 08.05.2021 Ausreise über den Grenzübergang Röszke 18.05.2021 Einreise über den Grenzübergang Röszke 09.07.2021 Ausreise über den Grenzübergang Röszke 11.07.2021 Einreise über den Grenzübergang Röszke Am 16.09.2021 reiste der BF über den Luftweg freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF hielt sich somit nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes (90 Tage in 180 Tagen) unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF verfügte im Bundesgebiet lediglich während seiner Anhaltung in einem PAZ im Zeitraum 07.09.2021 bis 16.09.2021 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. In Österreich leben die Freundin, deren Kind sowie eine Tante und der Vater des BF. Zu den Genannten besteht weder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, welches über die üblichen Bindungen hinausgeht, noch ein Pflegebedarf. Ansonsten leben keine Angehörigen des BF dauerhaft in Österreich. Den Angehörigen des BF steht es offen, den BF regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Eine besondere Integration des BF im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Es wurden keine Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig. Gegen den BF wurde wiederholt aufgrund diverser Delikte, wie etwa wegen gefährlicher Drohung, mehrfachen gewerbsmäßigen, schweren Betruges, Körperverletzung, Delikten nach dem SMG und Diebstahls, Strafverfahren eingeleitet. Die diversen Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel, welcher ihn zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigte. Zur Lage im Herkunftsstaat: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche eine Rückkehr bzw. Abschiebung des BF nach Serbien im Wege stünden. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.05.2022, Version 4: COVID-19 Letzte Änderung: 04.05.2022 Mit 8.3.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 8.3.2022). Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022).Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022). Seit 15.9.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Alle, die nach Serbien einreisen, müssen einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (BMEIA 28.1.2022). Die EU‐Kommission hat am 15.11.2021 vier Beschlüsse gefasst, mit denen bestätigt wird, dass unter anderem von Serbien ausgestellte COVID‐19‐Zertifikate dem digitalen Grünen Pass der EU gleichwertig sind. Österreich hat allerdings den in Serbien verbreiteten russischen Impfstoff „Sputnik V“ nicht anerkannt. Auch wenn ein serbischer grüner Pass vorgelegt wird, heißt das nicht automatisch, dass die Einreisebedingungen in ein bestimmtes EU‐Land erfüllt sind (VB 8.3.2022). Während der Covid-19-Pandemie bewährt sich das Gesundheitssystem laut WHO grundsätzlich und erweist sich als pragmatisch und anpassungsfähig (AA 18.10.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in Belgrad (VB 8.3.2022). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio. Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 8.3.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Das BFA stütze den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 auf Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Da der BF jedoch bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist war und sich sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch in jenem der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält, war aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da der BF jedoch bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist war und sich sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch in jenem der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält, war aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd Paragraph 57, AsylG nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher zu beheben.Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher zu beheben. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - RückkehrentscheidungZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“Paragraph 10,
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.
1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte eine Rückkehrentscheidung nicht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.Da sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte eine Rückkehrentscheidung nicht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung wäre vielmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen gewesen. Zu prüfen ist daher, ob das Bundesverwaltungsgericht statt der vom BFA herangezogenen Rechtsgrundlage nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG die Rückkehrentscheidung selber auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützen darf oder, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde:Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung wäre vielmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen gewesen. Zu prüfen ist daher, ob das Bundesverwaltungsgericht statt der vom BFA herangezogenen Rechtsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Rückkehrentscheidung selber auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützen darf oder, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629). Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, sind betreffend § 52 FPG die Rückkehrentscheidung an sich und damit sämtliche in § 52 FPG vorgesehenen Aussprüche Sache und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, sind betreffend Paragraph 52, FPG die Rückkehrentscheidung an sich und damit sämtliche in Paragraph 52, FPG vorgesehenen Aussprüche Sache und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
1 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF hat sich aufgrund der Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeiträume bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Serbien illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er hat über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde noch während des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und daher jedenfalls rechtzeitig eingeleitet. Da der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch bereits ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden war und sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt, war die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen.Der BF hat sich aufgrund der Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeiträume bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Serbien illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er hat über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde noch während des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und daher jedenfalls rechtzeitig eingeleitet. Da der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch bereits ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden war und sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt, war die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen. Es kann, wie auch der Rechtsprechung des VwGH entnommen werden kann, nicht sein, dass sich der BF durch eine Ausreise aus dem Bundesgebiet der aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen könnte. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG s
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.