RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW195 2224857-1 Spruch, W195 2224857-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 27.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 27.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei von klein an schon rechtskonservativ gewesen und sei seit 2014 bereits politisch aktiv. Er habe dem Islam Wichtigkeit zugesprochen und sei der Bangadesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) angehörig. Der BF habe immer online Postings gemacht. Er habe beispielsweise Sachen über das „22Punkte Programm“ zwischen Bharat und Bangladesch oder den Todesstrafen von den „Amirs“, den politischen Führern der BNP gepostet. Auch gegen das Informationsstrafgesetz und der unrechtmäßigen Machtübernahme der derzeitigen Regierung habe er sich geäußert. Der BF habe auch immer gegen die Verschleppungen und Tötungen der Führer der BNP durch die derzeitige Regierung der Awami League (im Folgenden: AL) demonstriert. Nachdem der BF „dies“ auf Facebook gepostet habe, sei sein Account durch die „BTRC“ geschlossen worden. Nach zwei Tagen seien dann zwei „D.B. Polizisten“ in Zivil zum BF nachhause gekommen und hätten seinen Eltern das Facebook-Profilfoto des BF gezeigt. Sie hätten seinen Eltern gesagt, dass der BF nun zur Polizeistation XXXX mitgehen müsse. Der BF sei nicht zuhause gewesen, aber er sei im Nachhinein zur Polizeistation gegangen. In der Zelle der Polizeistation sei der BF die ganze Nacht geschlagen worden. Seine Eltern hätten ihn mit 20.000 Taka freikaufen müssen. Der BF habe aufgrund der Belästigungen der AL schließlich nach Dhaka ziehen müssen, wo er in einem Schuhgeschäft tätig gewesen sei. Selbst dort sei es immer wieder zu Schutzgelderpressungen seitens der AL gekommen, weil der BF Funktionär der BNP Jubo Dal sei. Der BF sei dann auch von diesen Anhängern ausgeraubt worden. Der BF habe bei der örtlichen Polizei Anzeige erstatten wollen, allerdings sei er stattdessen selbst eingesperrt worden. Der BF sei auch noch weitere Male misshandelt und bedroht worden. Gegen ihn liege eine Anzeige in der Polizeistation XXXX mit der Nummer 37 vor, der BF werde als Täter 34 geführt. Das seien alle Fluchtgründe des BF.Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei von klein an schon rechtskonservativ gewesen und sei seit 2014 bereits politisch aktiv. Er habe dem Islam Wichtigkeit zugesprochen und sei der Bangadesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) angehörig. Der BF habe immer online Postings gemacht. Er habe beispielsweise Sachen über das „22Punkte Programm“ zwischen Bharat und Bangladesch oder den Todesstrafen von den „Amirs“, den politischen Führern der BNP gepostet. Auch gegen das Informationsstrafgesetz und der unrechtmäßigen Machtübernahme der derzeitigen Regierung habe er sich geäußert. Der BF habe auch immer gegen die Verschleppungen und Tötungen der Führer der BNP durch die derzeitige Regierung der Awami League (im Folgenden: AL) demonstriert. Nachdem der BF „dies“ auf Facebook gepostet habe, sei sein Account durch die „BTRC“ geschlossen worden. Nach zwei Tagen seien dann zwei „D.B. Polizisten“ in Zivil zum BF nachhause gekommen und hätten seinen Eltern das Facebook-Profilfoto des BF gezeigt. Sie hätten seinen Eltern gesagt, dass der BF nun zur Polizeistation römisch 40 mitgehen müsse. Der BF sei nicht zuhause gewesen, aber er sei im Nachhinein zur Polizeistation gegangen. In der Zelle der Polizeistation sei der BF die ganze Nacht geschlagen worden. Seine Eltern hätten ihn mit 20.000 Taka freikaufen müssen. Der BF habe aufgrund der Belästigungen der AL schließlich nach Dhaka ziehen müssen, wo er in einem Schuhgeschäft tätig gewesen sei. Selbst dort sei es immer wieder zu Schutzgelderpressungen seitens der AL gekommen, weil der BF Funktionär der BNP Jubo Dal sei. Der BF sei dann auch von diesen Anhängern ausgeraubt worden. Der BF habe bei der örtlichen Polizei Anzeige erstatten wollen, allerdings sei er stattdessen selbst eingesperrt worden. Der BF sei auch noch weitere Male misshandelt und bedroht worden. Gegen ihn liege eine Anzeige in der Polizeistation römisch 40 mit der Nummer 37 vor, der BF werde als Täter 34 geführt. Das seien alle Fluchtgründe des BF. I.
- Am 29.03.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 29.03.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei aufgefordert, seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, nachdem er von der Polizei gefoltert worden sei, sei er in XXXX Hospital - Orthopedic Center behandelt worden.Dabei aufgefordert, seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, nachdem er von der Polizei gefoltert worden sei, sei er in römisch 40 Hospital - Orthopedic Center behandelt worden. In Bangladesch sei er zwei Tage in Haft gewesen. Dies könne er auch beweisen. Er sei in der Polizeistation XXXX im Distrikt XXXX gewesen. Er sei im Februar 2015 festgenommen worden. Außerdem sei er auch am 17.08.2014, zwei Tage nachdem sein Account von der „BTRC“ gesperrt worden sei, ebenfalls für eine Nacht inhaftiert und gefoltert worden, das sei in der Polizeistation XXXX , im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX Unterbezirk XXXX gewesen.In Bangladesch sei er zwei Tage in Haft gewesen. Dies könne er auch beweisen. Er sei in der Polizeistation römisch 40 im Distrikt römisch 40 gewesen. Er sei im Februar 2015 festgenommen worden. Außerdem sei er auch am 17.08.2014, zwei Tage nachdem sein Account von der „BTRC“ gesperrt worden sei, ebenfalls für eine Nacht inhaftiert und gefoltert worden, das sei in der Polizeistation römisch 40 , im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 Unterbezirk römisch 40 gewesen. I.
- Das Verfahren wurde am 29.03.2019 zugelassen.römisch eins.
- Das Verfahren wurde am 29.03.2019 zugelassen. I.
- Mit Schreiben vom 23.04.2019 wurde der BF für den 07.05.2019 zu einer weiteren Einvernahme vor dem BFA geladen. Der BF entsprach dieser Ladung unentschuldigt trotz aufrechter Meldung nicht.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 23.04.2019 wurde der BF für den 07.05.2019 zu einer weiteren Einvernahme vor dem BFA geladen. Der BF entsprach dieser Ladung unentschuldigt trotz aufrechter Meldung nicht. I.
- Mit Ladungsbescheid vom 07.05.2019, XXXX , lud das BFA den BF für den 28.05.2019 und wies ihm im Falle seines Fernbleibens auf die Möglichkeit seiner zwangsweisen Vorführung hin. Der Ladungsbescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. römisch eins.
- Mit Ladungsbescheid vom 07.05.2019, römisch 40 , lud das BFA den BF für den 28.05.2019 und wies ihm im Falle seines Fernbleibens auf die Möglichkeit seiner zwangsweisen Vorführung hin. Der Ladungsbescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. I.
- Am 28.05.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er Dokumente, darunter angebliche Anzeigen, zum Unterstreichen seiner Fluchtgründe vor und führte dazu aus, hier werde ihm Sachbeschädigung, Körperverletzung, illegale und unrechtmäßige Betretung und dass Verbrecher mit Motorrädern einen Anschlag verübt hätte, vorgeworfen. Zu einer anderen Anzeige brachte der BF vor, hier stünde, dass der BF und seine „Verbrecherfreunde“ sich unrechtmäßig versammelt hätten und das AL-Büro zerstört hätten und eine Sachbeschädigung mit unrechtmäßigem Betreten durchgeführt hätten. Sie seien angeblich mit Motorrädern und CNG (Motordreirädern) unterwegs gewesen. Weiters hätten sie XXXX geschlagen, und dessen Vater XXXX , der 75 Jahre alt sei, hätte die Anzeige gegen „uns“ eingebracht. Dem BF wurde vorgehalten, dass er in dieser Anzeige auch der Brandstiftung beschuldigt würde und er gab dazu an, dass er das „eh“ gesagt habe. Der Dolmetscher bestätigte, dass die Brandstiftung nicht angeführt wurde. Der BF sei der unrechtmäßigen Versammlung, weil sie das AL-Büro unrechtmäßig betreten hätten, Sachbeschädigung und Brandstiftung und mit Motorrädern und CNG-Fahrzeugen hingekommen seien und XXXX , der bei der AL, der Hauptpartei, sei, von ihnen geschlagen worden wäre, beschuldigt worden. Es wäre zu einer Schlägerei gekommen, die Polizei habe im Zuge der Ermittlungen, Bruchstücke als Beweismittel gefunden und sichergestellt hätte und somit Spuren von dem BF und seinen Leuten zu sehen seien. Es sei ein „Möbelholzstück“ gefunden worden, er kenne nicht alle Beweismittel auswendig, aber es seien viele verschiedene Beweise sichergestellt worden. Mit „Möbelholzstück“ meine er, dass ein Holzstück gefunden worden sei, mit dessen Hilfe ein Brand gelegt worden sei. Das sei ein Bambusrohrstück, das einen Fuß groß sein solle.römisch eins.
- Am 28.05.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er Dokumente, darunter angebliche Anzeigen, zum Unterstreichen seiner Fluchtgründe vor und führte dazu aus, hier werde ihm Sachbeschädigung, Körperverletzung, illegale und unrechtmäßige Betretung und dass Verbrecher mit Motorrädern einen Anschlag verübt hätte, vorgeworfen. Zu einer anderen Anzeige brachte der BF vor, hier stünde, dass der BF und seine „Verbrecherfreunde“ sich unrechtmäßig versammelt hätten und das AL-Büro zerstört hätten und eine Sachbeschädigung mit unrechtmäßigem Betreten durchgeführt hätten. Sie seien angeblich mit Motorrädern und CNG (Motordreirädern) unterwegs gewesen. Weiters hätten sie römisch 40 geschlagen, und dessen Vater römisch 40 , der 75 Jahre alt sei, hätte die Anzeige gegen „uns“ eingebracht. Dem BF wurde vorgehalten, dass er in dieser Anzeige auch der Brandstiftung beschuldigt würde und er gab dazu an, dass er das „eh“ gesagt habe. Der Dolmetscher bestätigte, dass die Brandstiftung nicht angeführt wurde. Der BF sei der unrechtmäßigen Versammlung, weil sie das AL-Büro unrechtmäßig betreten hätten, Sachbeschädigung und Brandstiftung und mit Motorrädern und CNG-Fahrzeugen hingekommen seien und römisch 40 , der bei der AL, der Hauptpartei, sei, von ihnen geschlagen worden wäre, beschuldigt worden. Es wäre zu einer Schlägerei gekommen, die Polizei habe im Zuge der Ermittlungen, Bruchstücke als Beweismittel gefunden und sichergestellt hätte und somit Spuren von dem BF und seinen Leuten zu sehen seien. Es sei ein „Möbelholzstück“ gefunden worden, er kenne nicht alle Beweismittel auswendig, aber es seien viele verschiedene Beweise sichergestellt worden. Mit „Möbelholzstück“ meine er, dass ein Holzstück gefunden worden sei, mit dessen Hilfe ein Brand gelegt worden sei. Das sei ein Bambusrohrstück, das einen Fuß groß sein solle. Die Anzeigen habe sich der BF per E-Mail schicken lassen. Der BF wurde konkret zu der Haftstrafe, die er in Bangladesch verbüßt hätte, befragt und er gab dazu folgendes an: „Ich war auf dem Weg zum Basar XXXX , um für unser Geschäft Sachen und Schuhe zu kaufen. Einige Leute haben mich auf dem Weg dorthin angehalten und verlangten von mir Geld. Ich hatte auf dem Weg dorthin sehr viel Geld bei mir. Ich war nicht einverstanden damit, den vier bis fünf Personen einfach so Geld zu geben und fragte wer sie wären. Danach wurde ich zusammengeschlagen. Nachdem ich zusammengeschlagen wurde und mir Geld abgenommen wurde, habe ich die Leute aus der Ortschaft dort gefragt, wer das war. Sie sagten es sind AL – Führungsmitarbeiter. Dann bin ich zur Polizeistation gegangen ein G.D. (Antrag auf Eintrag in das polizeiliche Tagesjournal), darauf haben sie mich in der Zelle eingesperrt, weil ich gegen die machthabenden Parteimitglieder eine Anzeige erstatten wollte. Ich war bis zu zwei Tagen in der Zelle eingesperrt. Mein Vater konnte von mir gerufen werden, und mich durch eine Geldablöse befreien. Ich habe den dortigen Beamten noch gesagt gehabt, ich bin ja auch ein Parteimitglied aber von der BNP, wieso soll ich andere Regeln bekommen als die anderen. Er sagte ich solle still sein und verpasste mir eine Ohrfeige. Seitdem bin ich ein ‚Markierter‘ für die Beamten geworden. Seitdem war ich ja immer auch ein Ziel für sie. Zuletzt hängten sie mir diese politisch motivierte Anzeige an. Ein Parlamentsmitglied von dort namens XXXX ist der derzeitige Minister für Kleidungshandel. Ich möchte damit sagen, dass dieser Minister die dortigen AL- Aktivisten züchtet und füttert. Diese Aktivisten sind ja, keine Menschen mehr sondern Hundekinder. Über das ganze Jahr führen die AL- Leute Verbrechen durch und bekommen keine Strafen. Die unschuldigen Menschen sitzen falsche Strafen ab. Die Arschlöcher beheben Schutzgeld von armen Rikscha – Fahrern, Auto – Fahrern und sogar von den hungernden Teeverkäufern im Basar. Es gibt Menschen die durch Verhungern sterben. Es wird regelmäßig Schutzgeld behoben und die Polizei unterstützt diese Sache und wenn man wie ich eine Anzeige erstatten möchten, sagt die Polizei gegen die nicht, lauf weg, sonst bekommst du eine Anzeige. Aufforderung Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den Vorfällen berichten. Machen Sie konkrete Angaben zu den Geschehnissen (Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligte Personen, Umstände und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit). Was ist am 14.02.2015 vorgefallen!!!!???? A: Ich hatte eine verbale Auseinandersetzung mit den Beamten, die meinten die Anzeige könne nicht erstattet werden, da die Angezeigten AL – Mitglieder sind. Daraufhin wurde ich in der Zelle für zwei Tage eingesperrt. Ich konnte erst frei kommen als mein Vater den Polzisten 20000 Taka bezahlte. In dieser Zelle war ich eingesperrt und auf den Wänden war mit Blut geschrieben ‚wie viele Tage noch‘ oder die Namen der Insassen. Die Toilette war in einem sehr schlechten Zustand. Ich hatte ja verbale Auseinandersetzungen mit den Beamten und mein Vater bekam mich ja mit dem Geld frei. Als ich hinausging sagte der Beamte noch: ‚Ich schau mir dich genau an‘. Später bezüglich der Anzeige am 06.11.2018, welche die Polizei nach Hause brachte, hat man mir gedroht, dass falls ich weiter für die BNP werbe, diese Anzeige mir angehängt wird. Vorhalt: Sie schweifen unentwegt ab! Machen Sie konkrete Angaben bezüglich der Haftstrafe am 14.02.2015! A: Ich wurde am Rücken geschlagen und mit einem Stock am Kreuz verletzt. Man hat mich sehr misshandelt und gefoltert, das kann ich Ihnen nicht mit Worten sagen! Ich ging deshalb auch zum Arzt. Vorhalt: Sie sind vollkommen emotionslos! Es ist nicht glaubhaft, dass Sie derartige Erlebnisse gehabt haben und dies ohne jedwede Gefühlsregung schildern! Was sagen Sie dazu? A: Ich hatte danach so viele Schmerzen, deswegen ich sogar heute noch manchmal glaube, dass ich die Schmerzen habe. Ich musste eine lange Zeit Medikamente nehmen. Wie soll ich Ihnen das erklären? F: Was ist nun mit dem Tag im Gefängnis am 17.08.2014? A: Ja, da war ich einen Tag in der Polizeistation XXXX am 17.08.2014 eingesperrt. Es ist so, dass ich von klein auf rechtskonservativ bin und für die BNP war. Ich habe online immer vieles geworben und kundgetan. Wie zB. über das 22 Punkte – Programm zwischen Indien und Bangladesch. Über die unrechtmäßige Wahl und unrechtmäßige Regierung. Über den XXXX Skandal mit der BDR sowie den Preisanstieg des Reises. Und zB. hat man unseren Zia international Airport auf Shah Jalal Airport umbenannt. Und Jamuna Shetu hat man auf den Namen vom Vater von Sheikh Hasina umbenannt, als würde das ganze Land nur Ihrem Vater gehören. Vorhalt: Sie weichen erneut meinen Fragen aus!!! Sie geben ein politisches Statement, Sie machen keine konkreten Angaben zu den Vorfällen am 17.08.2014!!!! Was sagen Sie dazu? A: Ich wollte es Ihnen nur erklären, wegen den ganzen Posts im Internet dieser Themen, wurde mein Face Book Account, wo ich mein Foto oben hatte, gesperrt. Am 17.08.2014 sind dann zwei D.B. Polizisten (Detectiv Brance) zu uns nach Hause gekommen und sagten ich solle am nächsten Tag zur Polizeistation kommen. Ich bin dann am nächsten Tag dorthin gegangen und wurde eingesperrt. Ich wurde dann so geschlagen, dass ich gefoltert wurde. Mein Vater musste dann Geld bezahlen und bekam mich dann frei. Die Polizei macht nichts ohne Geld.“ Der BF werde von den bengalischen Behörden gesucht, weil ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Der BF wisse aktuell nicht, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestünde, aber es habe schon einen Ladungstermin gegeben und weil er nicht gekommen sei, suche die Polizei verstärkt nach ihm. Wenn er wieder nicht erscheine, werde er ausgestellt. Dem BF wurde vorgehalten, dass er dem BFA glaubhaft machen wolle, die Polizei würde das Telefon des Vaters abhören, sie käme regelmäßig zum Vater nachhause, um den BF zu suchen, der BF müsse geheimdienstliche Methoden anwenden, um unerkannt seinen Vater zu kontaktieren, er wäre in Bangladesch mit Peilung gesucht worden und es sei gegen ihn Anklage erhoben worden aber es bestünde kein Haftbefehl. Der BF sei persönlich Unglaubwürdig und was er dazu sage, dazu gab er an: „A: Die Polizei arbeitet ja nicht so wie sie arbeiten müsste. Vor kurzem hat man eine Person in Noakhali Sonagazi nicht einmal eine Polizeianzeige wegen Mordes aufnehmen lassen, obwohl ganz deutlich ein Mord passiert ist, ich musste fliehen, man hat mich gefoltert und wenn ich ein G.D (Anzeige) machen wollte, hat man mich gleich in der Zelle eingesperrt. Sie arbeitet nicht so wie sie müsste. Nachgefragt gebe ich an, dass der Vorfall in Noakhali Sonagazi vor zwei Monaten passiert ist.“ Der BF wisse das, weil das ja veröffentlicht worden sei. Die Polizei mache alles Mögliche und töte Leute im angeblichen Kreuzfeuer.Der BF wurde konkret zu der Haftstrafe, die er in Bangladesch verbüßt hätte, befragt und er gab dazu folgendes an: „Ich war auf dem Weg zum Basar römisch 40 , um für unser Geschäft Sachen und Schuhe zu kaufen. Einige Leute haben mich auf dem Weg dorthin angehalten und verlangten von mir Geld. Ich hatte auf dem Weg dorthin sehr viel Geld bei mir. Ich war nicht einverstanden damit, den vier bis fünf Personen einfach so Geld zu geben und fragte wer sie wären. Danach wurde ich zusammengeschlagen. Nachdem ich zusammengeschlagen wurde und mir Geld abgenommen wurde, habe ich die Leute aus der Ortschaft dort gefragt, wer das war. Sie sagten es sind AL – Führungsmitarbeiter. Dann bin ich zur Polizeistation gegangen ein G.D. (Antrag auf Eintrag in das polizeiliche Tagesjournal), darauf haben sie mich in der Zelle eingesperrt, weil ich gegen die machthabenden Parteimitglieder eine Anzeige erstatten wollte. Ich war bis zu zwei Tagen in der Zelle eingesperrt. Mein Vater konnte von mir gerufen werden, und mich durch eine Geldablöse befreien. Ich habe den dortigen Beamten noch gesagt gehabt, ich bin ja auch ein Parteimitglied aber von der BNP, wieso soll ich andere Regeln bekommen als die anderen. Er sagte ich solle still sein und verpasste mir eine Ohrfeige. Seitdem bin ich ein ‚Markierter‘ für die Beamten geworden. Seitdem war ich ja immer auch ein Ziel für sie. Zuletzt hängten sie mir diese politisch motivierte Anzeige an. Ein Parlamentsmitglied von dort namens römisch 40 ist der derzeitige Minister für Kleidungshandel. Ich möchte damit sagen, dass dieser Minister die dortigen AL- Aktivisten züchtet und füttert. Diese Aktivisten sind ja, keine Menschen mehr sondern Hundekinder. Über das ganze Jahr führen die AL- Leute Verbrechen durch und bekommen keine Strafen. Die unschuldigen Menschen sitzen falsche Strafen ab. Die Arschlöcher beheben Schutzgeld von armen Rikscha – Fahrern, Auto – Fahrern und sogar von den hungernden Teeverkäufern im Basar. Es gibt Menschen die durch Verhungern sterben. Es wird regelmäßig Schutzgeld behoben und die Polizei unterstützt diese Sache und wenn man wie ich eine Anzeige erstatten möchten, sagt die Polizei gegen die nicht, lauf weg, sonst bekommst du eine Anzeige. Aufforderung Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den Vorfällen berichten. Machen Sie konkrete Angaben zu den Geschehnissen (Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligte Personen, Umstände und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit). Was ist am 14.02.2015 vorgefallen!!!!???? A: Ich hatte eine verbale Auseinandersetzung mit den Beamten, die meinten die Anzeige könne nicht erstattet werden, da die Angezeigten AL – Mitglieder sind. Daraufhin wurde ich in der Zelle für zwei Tage eingesperrt. Ich konnte erst frei kommen als mein Vater den Polzisten 20000 Taka bezahlte. In dieser Zelle war ich eingesperrt und auf den Wänden war mit Blut geschrieben ‚wie viele Tage noch‘ oder die Namen der Insassen. Die Toilette war in einem sehr schlechten Zustand. Ich hatte ja verbale Auseinandersetzungen mit den Beamten und mein Vater bekam mich ja mit dem Geld frei. Als ich hinausging sagte der Beamte noch: ‚Ich schau mir dich genau an‘. Später bezüglich der Anzeige am 06.11.2018, welche die Polizei nach Hause brachte, hat man mir gedroht, dass falls ich weiter für die BNP werbe, diese Anzeige mir angehängt wird. Vorhalt: Sie schweifen unentwegt ab! Machen Sie konkrete Angaben bezüglich der Haftstrafe am 14.02.2015! A: Ich wurde am Rücken geschlagen und mit einem Stock am Kreuz verletzt. Man hat mich sehr misshandelt und gefoltert, das kann ich Ihnen nicht mit Worten sagen! Ich ging deshalb auch zum Arzt. Vorhalt: Sie sind vollkommen emotionslos! Es ist nicht glaubhaft, dass Sie derartige Erlebnisse gehabt haben und dies ohne jedwede Gefühlsregung schildern! Was sagen Sie dazu? A: Ich hatte danach so viele Schmerzen, deswegen ich sogar heute noch manchmal glaube, dass ich die Schmerzen habe. Ich musste eine lange Zeit Medikamente nehmen. Wie soll ich Ihnen das erklären? F: Was ist nun mit dem Tag im Gefängnis am 17.08.2014? A: Ja, da war ich einen Tag in der Polizeistation römisch 40 am 17.08.2014 eingesperrt. Es ist so, dass ich von klein auf rechtskonservativ bin und für die BNP war. Ich habe online immer vieles geworben und kundgetan. Wie zB. über das 22 Punkte – Programm zwischen Indien und Bangladesch. Über die unrechtmäßige Wahl und unrechtmäßige Regierung. Über den römisch 40 Skandal mit der BDR sowie den Preisanstieg des Reises. Und zB. hat man unseren Zia international Airport auf Shah Jalal Airport umbenannt. Und Jamuna Shetu hat man auf den Namen vom Vater von Sheikh Hasina umbenannt, als würde das ganze Land nur Ihrem Vater gehören. Vorhalt: Sie weichen erneut meinen Fragen aus!!! Sie geben ein politisches Statement, Sie machen keine konkreten Angaben zu den Vorfällen am 17.08.2014!!!! Was sagen Sie dazu? A: Ich wollte es Ihnen nur erklären, wegen den ganzen Posts im Internet dieser Themen, wurde mein Face Book Account, wo ich mein Foto oben hatte, gesperrt. Am 17.08.2014 sind dann zwei D.B. Polizisten (Detectiv Brance) zu uns nach Hause gekommen und sagten ich solle am nächsten Tag zur Polizeistation kommen. Ich bin dann am nächsten Tag dorthin gegangen und wurde eingesperrt. Ich wurde dann so geschlagen, dass ich gefoltert wurde. Mein Vater musste dann Geld bezahlen und bekam mich dann frei. Die Polizei macht nichts ohne Geld.“ Der BF werde von den bengalischen Behörden gesucht, weil ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Der BF wisse aktuell nicht, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestünde, aber es habe schon einen Ladungstermin gegeben und weil er nicht gekommen sei, suche die Polizei verstärkt nach ihm. Wenn er wieder nicht erscheine, werde er ausgestellt. Dem BF wurde vorgehalten, dass er dem BFA glaubhaft machen wolle, die Polizei würde das Telefon des Vaters abhören, sie käme regelmäßig zum Vater nachhause, um den BF zu suchen, der BF müsse geheimdienstliche Methoden anwenden, um unerkannt seinen Vater zu kontaktieren, er wäre in Bangladesch mit Peilung gesucht worden und es sei gegen ihn Anklage erhoben worden aber es bestünde kein Haftbefehl. Der BF sei persönlich Unglaubwürdig und was er dazu sage, dazu gab er an: „A: Die Polizei arbeitet ja nicht so wie sie arbeiten müsste. Vor kurzem hat man eine Person in Noakhali Sonagazi nicht einmal eine Polizeianzeige wegen Mordes aufnehmen lassen, obwohl ganz deutlich ein Mord passiert ist, ich musste fliehen, man hat mich gefoltert und wenn ich ein G.D (Anzeige) machen wollte, hat man mich gleich in der Zelle eingesperrt. Sie arbeitet nicht so wie sie müsste. Nachgefragt gebe ich an, dass der Vorfall in Noakhali Sonagazi vor zwei Monaten passiert ist.“ Der BF wisse das, weil das ja veröffentlicht worden sei. Die Polizei mache alles Mögliche und töte Leute im angeblichen Kreuzfeuer. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, als er noch in der achten Klasse gewesen sei, im Jahre 2009, sei er noch 14 Jahre alt gewesen. Am 14.02.2009 habe es einen Vorfall gegeben. An diesem Tag habe der BF in die Klasse sein Jausengeld nicht mitgenommen. Seine Klassenkollegen XXXX hätten den BF deswegen beschimpft. Sein Vater habe dem BF immer Jausengeld mitgegeben, aber an diesem Tag habe er es nicht mitgenommen. Deswegen hätten sie das Jausengeld des BF nicht stehlen können. Sie hätten ihn beschimpft und in die Toilette gezerrt und sein weißes Hemd zerrissen. XXXX hätten seine Arme festgehalten und XXXX hätte dem BF auf die linke Wange eine Ohrfeige verpasst. XXXX hätte gesagt, der BF wäre Angehöriger der „Penisvolksgruppe“ (sic), ein XXXX er wäre eines Menschen nicht würdig und er würde eine zweite Beschneidung bekommen. Man habe dem BF die Kleidung ausgezogen und seinen Penis mit einem Feuerzeug anbrennen lassen. Der BF habe um Hilfe geschrien. Von nebenan sei dann XXXX gekommen und habe die Angreifer beschimpft und vertrieben. Er habe den BF aufgefordert, sich wieder anzuziehen. Der BF habe das Ansinnen geäußert, den Vorfall zur Anzeige zu bringen, XXXX habe entgenet, „vergiss das, lauf einfach nach Hause“. Außerdem hätten ihn die Burschen sexuell misshandelt. Der BF sei dann am Nachmittag nach Hause gekommen. Sein Vater sei darauf mit dem BF zur Polizeistation gegangen. Der verantwortliche Beamte hätte dann gesagt, die Eltern der Leute, die sie anzeigen wollten, wären Parteiführungsmitarbeiter, das würde nicht funktionieren. Sie hätten gesagt, sie sollten besser nach Hause gehen. Sie seien dann nachhause gegangen. Derzeitig sei XXXX von der CL der Vorsitzende. Am 30.05.2009 habe es zum Todestag von Ziaur Rahman eine Veranstaltung im Gedenken an ihn gegeben. Es habe dort kostenlos Biryani zu essen gegeben und der BF sei hingegangen. Dort habe man über die politische Tätigkeit und die Karriere von Ziaur Rahman gesprochen. Nachdem der BF dies gehört habe, habe er begonnen, die BNP zu mögen. Seit 2012 habe er online viele Postings und Kundgebungen gemacht und auf Facebook viele Einträge erstellt. Am 15.08.2014 habe der BF aufgrund des Geburtstages von Begum Zia und gleichzeitig zum Todestag vom Bangabandhu Einträge gemacht. Daraufhin habe die BTRC (die Telekommunikationsbehörde) den Facebook-Account des BF gesperrt. Zuvor seien Polizisten zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten gefragt, ob das auf dem Profilfoto der BF sei. Sie hätten es gesperrt, weil er ja auch über das 22-Punkteprogramm gepostet habe. Es seien zwei Personen in zivil, D.B. Polizisten, zum BF nachhause gekommen und hätten sein Foto gezeigt. Sein Vater habe gesagt, dass der BF nicht zu Hause sei. Die Polizei habe gesagt, der BF müsse sich am folgenden Tag bei der Polizeistation melden. Am 17.08.2014 sei der BF in die Belago Polizeistation gegangen und sei für zwei Tage eingesperrt worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Nachdem er einen Tag dort gewesen sei, habe sein Vater 20.000 Taka bezahlt dann sei der BF freigekommen. Auf Vorhalt, dass der BF ständig andere Haftdauern angebe, legte er sich auf einen Tag fest.Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, als er noch in der achten Klasse gewesen sei, im Jahre 2009, sei er noch 14 Jahre alt gewesen. Am 14.02.2009 habe es einen Vorfall gegeben. An diesem Tag habe der BF in die Klasse sein Jausengeld nicht mitgenommen. Seine Klassenkollegen römisch 40 hätten den BF deswegen beschimpft. Sein Vater habe dem BF immer Jausengeld mitgegeben, aber an diesem Tag habe er es nicht mitgenommen. Deswegen hätten sie das Jausengeld des BF nicht stehlen können. Sie hätten ihn beschimpft und in die Toilette gezerrt und sein weißes Hemd zerrissen. römisch 40 hätten seine Arme festgehalten und römisch 40 hätte dem BF auf die linke Wange eine Ohrfeige verpasst. römisch 40 hätte gesagt, der BF wäre Angehöriger der „Penisvolksgruppe“ (sic), ein römisch 40 er wäre eines Menschen nicht würdig und er würde eine zweite Beschneidung bekommen. Man habe dem BF die Kleidung ausgezogen und seinen Penis mit einem Feuerzeug anbrennen lassen. Der BF habe um Hilfe geschrien. Von nebenan sei dann römisch 40 gekommen und habe die Angreifer beschimpft und vertrieben. Er habe den BF aufgefordert, sich wieder anzuziehen. Der BF habe das Ansinnen geäußert, den Vorfall zur Anzeige zu bringen, römisch 40 habe entgenet, „vergiss das, lauf einfach nach Hause“. Außerdem hätten ihn die Burschen sexuell misshandelt. Der BF sei dann am Nachmittag nach Hause gekommen. Sein Vater sei darauf mit dem BF zur Polizeistation gegangen. Der verantwortliche Beamte hätte dann gesagt, die Eltern der Leute, die sie anzeigen wollten, wären Parteiführungsmitarbeiter, das würde nicht funktionieren. Sie hätten gesagt, sie sollten besser nach Hause gehen. Sie seien dann nachhause gegangen. Derzeitig sei römisch 40 von der CL der Vorsitzende. Am 30.05.2009 habe es zum Todestag von Ziaur Rahman eine Veranstaltung im Gedenken an ihn gegeben. Es habe dort kostenlos Biryani zu essen gegeben und der BF sei hingegangen. Dort habe man über die politische Tätigkeit und die Karriere von Ziaur Rahman gesprochen. Nachdem der BF dies gehört habe, habe er begonnen, die BNP zu mögen. Seit 2012 habe er online viele Postings und Kundgebungen gemacht und auf Facebook viele Einträge erstellt. Am 15.08.2014 habe der BF aufgrund des Geburtstages von Begum Zia und gleichzeitig zum Todestag vom Bangabandhu Einträge gemacht. Daraufhin habe die BTRC (die Telekommunikationsbehörde) den Facebook-Account des BF gesperrt. Zuvor seien Polizisten zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten gefragt, ob das auf dem Profilfoto der BF sei. Sie hätten es gesperrt, weil er ja auch über das 22-Punkteprogramm gepostet habe. Es seien zwei Personen in zivil, D.B. Polizisten, zum BF nachhause gekommen und hätten sein Foto gezeigt. Sein Vater habe gesagt, dass der BF nicht zu Hause sei. Die Polizei habe gesagt, der BF müsse sich am folgenden Tag bei der Polizeistation melden. Am 17.08.2014 sei der BF in die Belago Polizeistation gegangen und sei für zwei Tage eingesperrt worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Nachdem er einen Tag dort gewesen sei, habe sein Vater 20.000 Taka bezahlt dann sei der BF freigekommen. Auf Vorhalt, dass der BF ständig andere Haftdauern angebe, legte er sich auf einen Tag fest. In der Folge sei der BF nach Dhaka gegangen und sei dort beschäftigt. Dann sei er am 14.02.2015 auf dem Weg in den XXXX gewesen, um Schuhe zu kaufen. Vier bis fünf Personen hätten den BF angehalten und hätten von ihm Geld verlangt. Nachdem der BF kein Geld habe hergeben wollen, sei er zusammengeschlagen worden und man habe ihm das Geld weggenommen. Daraufhin habe er die Leute aus der Ortschaft befragt und diese hätten gesagt, dass es Führungsmitarbeiter der AL gewesen wären. Dann sei der BF zur Polizeistation XXXX gegangen, um eine Anzeige, G.D., zu machen. Man habe die Anzeige nicht entgegengenommen, sondern ganz im Gegenteil, der BF sei für zwei Tage in der Zelle eingesperrt worden. Sein Vater habe ihn dann nach zwei Tagen durch Bezahlung von 20.000 Taka freibekommen. Der BF sei gefoltert und „viel“ geschlagen worden. Er könne sich an die ganzen Sachen in der Zelle noch erinnern. Er hätte verbale Auseinandersetzungen mit den Beamten gehabt. Er habe gesagt, er wäre ja auch ein Parteifunktionär der BNP. Seitdem sei der BF für sie ein „Markierter“ gewesen. Am 06.11.2018 sei die Anzeige auch gegen unbekannte Täter eingebracht worden, die Polizei hätte dem BF gedroht, wenn er weiter für die BNP werben würde, würde ihm diese Anzeige angehängt werden. Am 16.12.2018 sei sogar eine Anzeige gegen den BF in der Polizeistation XXXX erstattet worden. Die Anzeigenummer sei 37 und der BF sei als die Nr. 34 aufgeführt worden. Zu dieser Zeit seien etliche BNP-Mitarbeiter festgenommen und verfolgt worden. Der BF sei in XXXX flüchtig gewesen und habe sich an vielen verschiedenen Orten aufgehalten. Zuletzt sei er in Dhaka, in Jatrabari, XXXX Road im sechsstöckigen White Building Haus sei er in der Unterkunft von XXXX versteckt gewesen. Er habe nicht mehr zu Hause bleiben können, weil die Polizei nach ihm gesucht habe. Am 05.01.2019 habe er beschlossen, das Land zu verlassen. In der Folge sei der BF nach Dhaka gegangen und sei dort beschäftigt. Dann sei er am 14.02.2015 auf dem Weg in den römisch 40 gewesen, um Schuhe zu kaufen. Vier bis fünf Personen hätten den BF angehalten und hätten von ihm Geld verlangt. Nachdem der BF kein Geld habe hergeben wollen, sei er zusammengeschlagen worden und man habe ihm das Geld weggenommen. Daraufhin habe er die Leute aus der Ortschaft befragt und diese hätten gesagt, dass es Führungsmitarbeiter der AL gewesen wären. Dann sei der BF zur Polizeistation römisch 40 gegangen, um eine Anzeige, G.D., zu machen. Man habe die Anzeige nicht entgegengenommen, sondern ganz im Gegenteil, der BF sei für zwei Tage in der Zelle eingesperrt worden. Sein Vater habe ihn dann nach zwei Tagen durch Bezahlung von 20.000 Taka freibekommen. Der BF sei gefoltert und „viel“ geschlagen worden. Er könne sich an die ganzen Sachen in der Zelle noch erinnern. Er hätte verbale Auseinandersetzungen mit den Beamten gehabt. Er habe gesagt, er wäre ja auch ein Parteifunktionär der BNP. Seitdem sei der BF für sie ein „Markierter“ gewesen. Am 06.11.2018 sei die Anzeige auch gegen unbekannte Täter eingebracht worden, die Polizei hätte dem BF gedroht, wenn er weiter für die BNP werben würde, würde ihm diese Anzeige angehängt werden. Am 16.12.2018 sei sogar eine Anzeige gegen den BF in der Polizeistation römisch 40 erstattet worden. Die Anzeigenummer sei 37 und der BF sei als die Nr. 34 aufgeführt worden. Zu dieser Zeit seien etliche BNP-Mitarbeiter festgenommen und verfolgt worden. Der BF sei in römisch 40 flüchtig gewesen und habe sich an vielen verschiedenen Orten aufgehalten. Zuletzt sei er in Dhaka, in Jatrabari, römisch 40 Road im sechsstöckigen White Building Haus sei er in der Unterkunft von römisch 40 versteckt gewesen. Er habe nicht mehr zu Hause bleiben können, weil die Polizei nach ihm gesucht habe. Am 05.01.2019 habe er beschlossen, das Land zu verlassen. I.
- Nach der Einvernahme legte der BF dem BFA weitere Schriftstücke vor, welche das BFA einer Übersetzung zuführte.römisch eins.
- Nach der Einvernahme legte der BF dem BFA weitere Schriftstücke vor, welche das BFA einer Übersetzung zuführte. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2019, XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF bestünde (Spruchpunkt VII.).römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2019, römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und sprach aus, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF bestünde (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. Das Vorbringen des BF habe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen und auszusprechen sei, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. I.
- Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch den XXXX vertretenen – BF wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch den römisch 40 vertretenen – BF wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der behaupteten Fluchtgründe wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, das substantiierte Vorbringen des BF stimme mit dem Länderinformationsblatt zu Bangladesch überein. Alle Fragen habe der BF „glaubwürdig“, nachvollziehbar und detailliert beantwortet. Nach Bemerkungen zur Plausibilität des Vorbringens des BF führt die Beschwerde aus, die vom BF vorgelegten Urkunden würden einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen sein und/oder würden weitere Ermittlungen zur Beweiskraft „afghanischer“ (sic) Urkunden anzustellen sein. Von einer Schutzwilligkeit der Behörden sei im Falle des BF nicht auszugehen. Es bestünde ein erhebliches Risiko des BF, in Bangladesch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Dem BFA werde eine näher konkretisierte Unterlassung der Vorgehensweise im Ermittlungsverfahren nach § 18 AsylG 2005 unterstellt.Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der behaupteten Fluchtgründe wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, das substantiierte Vorbringen des BF stimme mit dem Länderinformationsblatt zu Bangladesch überein. Alle Fragen habe der BF „glaubwürdig“, nachvollziehbar und detailliert beantwortet. Nach Bemerkungen zur Plausibilität des Vorbringens des BF führt die Beschwerde aus, die vom BF vorgelegten Urkunden würden einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen sein und/oder würden weitere Ermittlungen zur Beweiskraft „afghanischer“ (sic) Urkunden anzustellen sein. Von einer Schutzwilligkeit der Behörden sei im Falle des BF nicht auszugehen. Es bestünde ein erhebliches Risiko des BF, in Bangladesch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Dem BFA werde eine näher konkretisierte Unterlassung der Vorgehensweise im Ermittlungsverfahren nach Paragraph 18, AsylG 2005 unterstellt. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, dem BF einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu, die angeordnete Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass diese gem. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, dem BF einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu, die angeordnete Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass diese gem. Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. I.
- Mit Schreiben vom 28.10.2019 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 28.10.2019 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit hg. Beschluss vom 30.10.2019, XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt A) und die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B).römisch eins.
- Mit hg. Beschluss vom 30.10.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt A) und die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B). I.
- Mit E-Mail vom 13.02.2020 legte das BFA eine in der Sprache Bengali handschriftlich verfasste Stellungnahme des BF vor.römisch eins.
- Mit E-Mail vom 13.02.2020 legte das BFA eine in der Sprache Bengali handschriftlich verfasste Stellungnahme des BF vor. I.
- Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 05.08.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.
- Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 05.08.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
- Am 05.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.
- Am 05.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, dass er mit seiner Familie in Bangladesch regelmäßigen Kontakt, alle zwei bis drei Tage pro Woche, habe. Seiner Familie ginge es finanziell durchschnittlich, sie habe viele landwirtschaftliche Grundstücke. Ein Bruder lebe in Dhaka und betreibe dort einen Schuhhandel. In Österreich habe er keine Verwandten, keine Kinder und auch keine Beziehung. Der BF stellte seine Deutschkenntnisse, welche sich zertifiziert auf A2 bewegen, im Rahmen der Verhandlung unter Beweis. Er habe Freunde, mit denen er schwimmen gehe, Fahrrad fahre, Berg steige und des Nachts in Discotheken und Bars. Der BF sieht sich gerne Filme an. Der BF arbeitet in der Hausbetreuung. Er legte diesbezüglich dem BVwG aktuelle Abrechnungen vor, die sich im Schnitt zwischen € 1.100 und € 1.300 (während des Corona-bedingten Lock down ca € 700) bewegen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er seit 2014 (als gewöhnliches Mitglied) politisch tätig war. Nachgefragt gab der BF an, dass er seit 01.11.2017 bei der „Cyber Dal“ gewesen sei und seit 20.06.2018 bei der „Jubo Dal“ (als stellvertretender Generalsekretär auf Gemeindeebene). Am 16.12.2018 habe man gegen den BF eine Anzeige in der Polizeistation XXXX eingeleitet. Der BF würde verschiedener schwerer Straftaten beschuldigt. Er könne sich dies nicht erklären, außer, weil im Jahr 2015 ein Vorfall passiert sei, wo ihn die Polizei inhaftiert, geschlagen und Geld gestohlen habe. Seitdem wisse die Polizei, dass er für die BNP sei. Es sei in weiterer Folge eine Anklageschrift am 19.03.2019 erhoben worden und ein Haftbefehl am 29.06.2019 (später korrigiert auf 19.08.2019). Gegen das Verfahren habe sich der BF nicht gewehrt, weil er keinen Anwalt gefunden habe, der ihn vertreten würde.Am 16.12.2018 habe man gegen den BF eine Anzeige in der Polizeistation römisch 40 eingeleitet. Der BF würde verschiedener schwerer Straftaten beschuldigt. Er könne sich dies nicht erklären, außer, weil im Jahr 2015 ein Vorfall passiert sei, wo ihn die Polizei inhaftiert, geschlagen und Geld gestohlen habe. Seitdem wisse die Polizei, dass er für die BNP sei. Es sei in weiterer Folge eine Anklageschrift am 19.03.2019 erhoben worden und ein Haftbefehl am 29.06.2019 (später korrigiert auf 19.08.2019). Gegen das Verfahren habe sich der BF nicht gewehrt, weil er keinen Anwalt gefunden habe, der ihn vertreten würde. Am 15.01.2019 habe der BF Bangladesch verlassen und sei am 27.03.2019 in Österreich illegal eingereist. Die Unterlagen, nämlich die Anzeige und das Strafverfahren, habe der BF „im Februar, März herum erhalten. Zuvor habe ich im September nur lediglich per E-Mail erhalten. 2019 habe ich per E-Mail die Unterlagen erhalten und die Dokumente selbst habe ich 2020 erhalten.“ Ein weiteres Vorbringen zu den Fluchtgründen erstattete der BF nicht. Sein Bruder hätte ihn mit weinerlicher Stimme gewarnt, nicht nach Bangladesch zurückzukehren. Es würden Schutzgelderpressungen stattfinden und die Wahrscheinlichkeit, dass sie den BF tatsächlich umbringen würden, sei einfach zu hoch. I.
- Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der VfGH mit Erkenntnis vom 25.02.2021, XXXX Folge und behob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass weitere Erhebungen zu erfolgen hätten, insbesondere auch Dokumente, welche der BF lediglich in bengalischer Sprache vorgelegt hatte, zu berücksichtigen seien.römisch eins.
- Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der VfGH mit Erkenntnis vom 25.02.2021, römisch 40 Folge und behob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass weitere Erhebungen zu erfolgen hätten, insbesondere auch Dokumente, welche der BF lediglich in bengalischer Sprache vorgelegt hatte, zu berücksichtigen seien. I.
- Dem Erkenntnis des VfGH folgend gab das Bundesverwaltungsgericht einen Übersetzungsauftrag hinsichtlich der vom BF vorgelegten Dokumente. Diese wurden dem BVwG am 26.06.2021 vom Dolmetscher vorgelegt und umfassten einen Haftbefehl, eine Gerichtsaktenabschrift sowie einen Pfändungs- und Vorführungsbeschluss bengalischer Gerichte. In diesen Aktenabschriften wurde der Name des BF öfters genannt.römisch eins.
- Dem Erkenntnis des VfGH folgend gab das Bundesverwaltungsgericht einen Übersetzungsauftrag hinsichtlich der vom BF vorgelegten Dokumente. Diese wurden dem BVwG am 26.06.2021 vom Dolmetscher vorgelegt und umfassten einen Haftbefehl, eine Gerichtsaktenabschrift sowie einen Pfändungs- und Vorführungsbeschluss bengalischer Gerichte. In diesen Aktenabschriften wurde der Name des BF öfters genannt. I.
- Mit Eingabe vom 13.01.2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF das Zeugnis des ÖIF über die bestandene Integrationsprüfung B1 des BF vom 25.11.2021 vor.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 13.01.2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF das Zeugnis des ÖIF über die bestandene Integrationsprüfung B1 des BF vom 25.11.2021 vor. I.
- Mit einer weiteren Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 17.08.2022 erfolgte seitens des BF ein ergänzendes Vorbringen, insbesondere darüber, dass der BF derzeit eine Lehre, welche bis Ende Jänner 2024 dauert, absolviert. Dies wurde durch die Vorlage einer entsprechenden Urkunde dokumentiert. römisch eins.
- Mit einer weiteren Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 17.08.2022 erfolgte seitens des BF ein ergänzendes Vorbringen, insbesondere darüber, dass der BF derzeit eine Lehre, welche bis Ende Jänner 2024 dauert, absolviert. Dies wurde durch die Vorlage einer entsprechenden Urkunde dokumentiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist XXXX , darüber hinaus spricht er Bengali (gleichlautende Angaben in der Erstbefragung AS 13 vor dem BFA AS 55, 226).Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der römisch 40 sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist römisch 40 , darüber hinaus spricht er Bengali (gleichlautende Angaben in der Erstbefragung AS 13 vor dem BFA AS 55, 226). Der BF ist in der Ortschaft XXXX im Distrikt XXXX geboren und aufgewachsen (AS 13 ff., 57, 226) und hat zuletzt auch dort gelebt (AS 17); andere Angabe vor dem BVwG: „Von 2015 bis 2018 war ich in Dhaka. Ich habe am 15.01.2019 das Land verlassen, da war ich noch in Dhaka. Also seit 2015 war ich in Dhaka, bis zum 15.01.“Der BF ist in der Ortschaft römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und aufgewachsen (AS 13 ff., 57, 226) und hat zuletzt auch dort gelebt (AS 17); andere Angabe vor dem BVwG: „Von 2015 bis 2018 war ich in Dhaka. Ich habe am 15.01.2019 das Land verlassen, da war ich noch in Dhaka. Also seit 2015 war ich in Dhaka, bis zum 15.01.“ In Bangladesch hat der BF zehn Jahre die Schule besucht und im Schuhgeschäft seiner Familie mitgearbeitet (AS 13, 61). Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 226). In Bangladesch halten sich die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder des BF auf (AS 17, 57). Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt, dies mehrmals pro Woche. Der BF ist im März 2019 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er war bis April 2019 in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Der BF war selbstständig in der Hausreinigung tätig und verdiente monatlich zwischen € 1.200 und € 1.
- Derzeit absolviert der BF eine Lehre und wird die Ausbildung mit einer Lehrabschlussprüfung – vermutlich im Jänner 2024, abgeschlossen. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und er lebt nicht in Partnerschaft. Er ist in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig und engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. Der BF verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, die er im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich ständig verbesserte. Er erreichte mittlerweile das Deutschsprachniveau B
- Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Festgestellt wird, dass der BF bereits in der Schule 2009 von Schülern, deren Eltern Anhänger der Awami League gewesen sein sollen, misshandelt worden zu sein. Festgestellt wird, dass der BF behauptet, 2005 in einer Polizeistation geschlagen, inhaftiert und bestohlen worden zu sein. Es wird festgestellt, dass sich der BF in seinen Fluchtgründen, insbesondere bei den Daten, widerspricht; es wird aber auch festgestellt, dass der BF Gerichtsdokumente vorlegte, welche mittlerweile einer Übersetzung zugeführt wurden und eine Involvierung seiner Person in verschiedene Gerichtsverfahren (Haftbefehl, eine Gerichtsaktenabschrift sowie einen Pfändungs- und Vorführungsbeschluss) in Bangladesch dokumentieren. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage: Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 6.3.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vgl. GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
- Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
- Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden, innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein (ACCORD 12.2016). Die Ankündigung von PM Sheik Hasina, ein Tribunal einzusetzen, um erstmals die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen im Unabhängigkeitskrieg 1971, aber auch für die Ermordung ihres Vaters und Staatsgründers Sheikh Rajibur Rahman 1975 sowie versuchte Mordanschläge auf ihr eigenes Leben 2004 zur Rechenschaft zu ziehen, stoßen in gewissen (pro-pakistanischen Kreisen) in Bangladesch auf heftigen Widerstand (ÖB 8.2019). Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
- und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vgl. bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vgl. DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
- und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vergleiche bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vergleiche DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.3.2020a): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 1.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.2016): Länderkurzübersicht Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/1047992/90_1485186416_122016-bangladesch.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (20.6.2019): Turnout in Upazila polls drops 50% from general elections, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/06/20/turnout-in-upazila-polls-drops-50-from-general-elections, Zugriff 6.4.2020 ● BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 6.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 ● DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020 ● DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen
(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 24.3.2020 ● Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 6.4.2020 ● Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 6.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● PA – Prothom Alo (8.9.2019): BNP to join upazila polls: Fakhrul, https://en.prothomalo.com/bangladesh/news/201499/BNP-to-join-upazila-polls-Fakhrul, Zugriff 6.4.2020 ● Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 6.4.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.html, Zugriff 6.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 ● WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League (AL) und die Bangladesch National Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende Awami-Liga (AL) hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nicht-staatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 22.7.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vergleiche SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vergleiche AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismus-relevanter Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 135 solcher Vorfälle verzeichnet und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 2.4.2020 wurden 29 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 2.4.2020). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vgl. Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020).In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vergleiche Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (22.3.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 2.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 ● AA - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 2.4.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020 ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (18.3.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 4.2.2020 ● Kaipel, Simione Christina
(2018): „Globaler Wandel – regionale Krisen? Ökologische und sozioökonomische Perspektiven umweltbedingter Migrationsflüsse“, Masterarbeit, Seite 41 – 54, http://othes.univie.ac.at/54839/1/56687.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Suicide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 15.1.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 4.2.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019). Gemäß einer Verfassungsänderung können Richter abgesetzt werden (AA 22.7.2019). Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.7.2019). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 27.7.2019). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 13.3.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019). Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.7.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 ● ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 ● OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/, Zugriff 2.4.2020 ● OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 2.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit , 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 8.2019, siehe auch Abschnitt 5). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgelder für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 6.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 24.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.20191.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020). Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020). Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 8.2019). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 21.6.2019). Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/BANGLADESH-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 ● WPB – World Prison Brief (3.2020): Bangladesh, https://www.prisonstudies.org/country/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen (AS 13 ff., 55 ff., 226), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.römisch zwei.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen (AS 13 ff., 55 ff., 226), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren (vgl. AS 286) und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert.Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren vergleiche AS 286) und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert. Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die im März 2019 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF eine zeitlang in Österreich selbständig arbeitete und derzeit eine Lehre absolviert, welche bis 2024 andauert, ist aktenkundig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten (Strafregisterauszug). Dass der BF in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich engagiert hat, gab er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll. Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich im größeren Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen, auch wenn er einige Freizeit-Aktivitäten mit Freunden angibt. Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der