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{'item': 'W195 2254824-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 129Art. 131Art. 130Art. 87§ 6§ 59§ 17§ 28§ 31Art. 10Art. 94§ 8a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW195 2254824-1 Spruch, W195 2254824-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer wurde bzw. wird beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG XXXX ) durch die XXXX als betreibende Partei ein Exekutionsverfahren zur XXXX durch Versteigerung einer Liegenschaft geführt.
  2. Gegen den Beschwerdeführer wurde bzw. wird beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG römisch 40 ) durch die römisch 40 als betreibende Partei ein Exekutionsverfahren zur römisch 40 durch Versteigerung einer Liegenschaft geführt.
  3. Mit Eingabe vom 11.04.2022, beim BG XXXX eingelangt am 13.04.2022, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag an den Vorsteher des BG XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) auf Aufschiebung der für den 19.04.2022 anberaumten Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.
  4. Mit Eingabe vom 11.04.2022, beim BG römisch 40 eingelangt am 13.04.2022, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag an den Vorsteher des BG römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) auf Aufschiebung der für den 19.04.2022 anberaumten Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es in der Exekutionssache mehrfach begründete Mängel gebe, welche einer Versteigerung entgegenstehen würden. Insbesondere sei eine Vereinbarung mit der betreibenden Partei des Exekutionsverfahrens getroffen worden, wonach eine Abschlagszahlung und Aufschub möglich wären, dies jedoch vom Beschluss [des BG XXXX ] quasi „verhindert“ werde. Darüber hinaus müsse über die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ein neues Gutachten erstellt werden, um den aktuellen Wert zu ermitteln.Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es in der Exekutionssache mehrfach begründete Mängel gebe, welche einer Versteigerung entgegenstehen würden. Insbesondere sei eine Vereinbarung mit der betreibenden Partei des Exekutionsverfahrens getroffen worden, wonach eine Abschlagszahlung und Aufschub möglich wären, dies jedoch vom Beschluss [des BG römisch 40 ] quasi „verhindert“ werde. Darüber hinaus müsse über die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ein neues Gutachten erstellt werden, um den aktuellen Wert zu ermitteln.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2022, XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zwar gegen den Beschwerdeführer ein Exekutionsverfahren durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft seitens der betreibenden Partei geführt werde, allerdings seien Exekutionssachen als Teil der Zivilrechtssachen Kompetenzen der Gerichtsbarkeit und nicht der Justizverwaltung. In diese Kompetenz durch eigenes Organhandeln oder durch Weisungen einzugreifen würde dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung widerstreiten.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2022, römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zwar gegen den Beschwerdeführer ein Exekutionsverfahren durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft seitens der betreibenden Partei geführt werde, allerdings seien Exekutionssachen als Teil der Zivilrechtssachen Kompetenzen der Gerichtsbarkeit und nicht der Justizverwaltung. In diese Kompetenz durch eigenes Organhandeln oder durch Weisungen einzugreifen würde dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung widerstreiten.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr vorliegende Beschwerde, die am 05.05.2022 von der belangten Behörde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und am 10.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nur aus Unkenntnis darüber, welcher Richter bzw. welche Richterin für das Exekutionsverfahren zuständig wäre – nachdem ein Ablehnungsantrag betreffend die bis dahin zuständige Richterin wegen Befangenheit gestellt worden sei –, den Antrag an den Vorsteher der belangten Behörde gerichtet. Da sein Antrag aber auch an das BG XXXX selbst adressiert gewesen sei, habe sich sein Antrag an die Gerichtsbarkeit gerichtet. Bei Unklarheiten hätte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilen bzw. den Antrag amtsintern weiterleiten müssen. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers Verfahrenshilfe in vollem Umfang beantragt.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nur aus Unkenntnis darüber, welcher Richter bzw. welche Richterin für das Exekutionsverfahren zuständig wäre – nachdem ein Ablehnungsantrag betreffend die bis dahin zuständige Richterin wegen Befangenheit gestellt worden sei –, den Antrag an den Vorsteher der belangten Behörde gerichtet. Da sein Antrag aber auch an das BG römisch 40 selbst adressiert gewesen sei, habe sich sein Antrag an die Gerichtsbarkeit gerichtet. Bei Unklarheiten hätte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilen bzw. den Antrag amtsintern weiterleiten müssen. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers Verfahrenshilfe in vollem Umfang beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Gegen den Beschwerdeführer wurde bzw. wird beim BG XXXX ein Exekutionsverfahren durch Versteigerung einer Liegenschaft geführt. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.04.2022 einen Antrag auf Aufschiebung einer für den 19.04.2022 anberaumten Zwangsversteigerung an die belangte Behörde. In der Folge wurde der Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.04.2022 der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 10.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Gegen den Beschwerdeführer wurde bzw. wird beim BG römisch 40 ein Exekutionsverfahren durch Versteigerung einer Liegenschaft geführt. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.04.2022 einen Antrag auf Aufschiebung einer für den 19.04.2022 anberaumten Zwangsversteigerung an die belangte Behörde. In der Folge wurde der Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.04.2022 der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 10.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde sowie dem übrigen Verwaltungsakt. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 87Abs.

2 B-VG befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind, in Ausübung seines richterlichen Amtes.

Artikel 87

, Absatz 2, B-VG befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind, in Ausübung seines richterlichen Amtes. Nach Art. 87 Abs. 2 B-VG ist im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) eine monokratische Vollziehung durch einen Richter möglich, wobei dieser dann als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig ist (vgl. VfSlg. 20.076; siehe hierzu auch § 73 GOG).Nach Artikel 87, Absatz 2, B-VG ist im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) eine monokratische Vollziehung durch einen Richter möglich, wobei dieser dann als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig ist vergleiche VfSlg. 20.076; siehe hierzu auch Paragraph 73, GOG). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Aufschiebung einer Zwangsvollstreckung an den Vorsteher des BG XXXX gestellt, der im Rahmen der Justizverwaltung handelt (siehe Mayer/Muzak, B-VG5, Art. 87 B-VG II.1. ff). Bei der belangten Behörde, konkret dem Vorsteher des BG XXXX , handelt es sich somit zweifelsfrei um eine Bundesbehörde, weshalb gegenständlich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Aufschiebung einer Zwangsvollstreckung an den Vorsteher des BG römisch 40 gestellt, der im Rahmen der Justizverwaltung handelt (siehe Mayer/Muzak, B-VG5, Artikel 87, B-VG römisch zwei.1. ff). Bei der belangten Behörde, konkret dem Vorsteher des BG römisch 40 , handelt es sich somit zweifelsfrei um eine Bundesbehörde, weshalb gegenständlich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist. 3.2. Allgemeines 3.2.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I.) Zu A) römisch eins.) 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Aufschiebung der Zwangsvollstreckung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.04.2022 zurückgewiesen. Sofern die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Aufschiebung der Zwangsvollstreckung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.3.2.

Art. 10Abs.

1 Z 6 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung des „Zivilrechtswesens“ Bundessache, wobei das Exekutionsrecht unter dem Begriff des Zivilrechtswesens zu subsumieren ist (VfSlg 7563, 11.690, 19.087; vgl. Muzak, BV-G6, Art. 10 Rz. 16 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).3.3.2.

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung des „Zivilrechtswesens“ Bundessache, wobei das Exekutionsrecht unter dem Begriff des Zivilrechtswesens zu subsumieren ist (VfSlg 7563, 11.690, 19.087; vergleiche Muzak, BV-G6, Artikel 10, Rz. 16 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).

Art. 94B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Art. 94 B-VG trennt die ordentliche Gerichtsbarkeit von der Verwaltung sowohl in organisatorischer wie auch in funktioneller Hinsicht. Jede Behörde muss entweder Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sein, ein und dieselbe Behörde darf nicht zugleich Gerichts- und Verwaltungsbehörde sein (VfSlg 4455, 12.073, 12.929). Verwaltungsbeamte können nicht gleichzeitig Richter sein (VfSlg 13.232). Verfassungsrechtlich ist eine Ausnahme durch Art. 87 Abs. 2 B-VG für die monokratische Justizverwaltung vorgesehen (VfSlg 7376; vgl. Muzak, BV-G6, Art. 94, Rz. 1, 2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).

Artikel 94, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Artikel 94, B-VG trennt die ordentliche Gerichtsbarkeit von der Verwaltung sowohl in organisatorischer wie auch in funktioneller Hinsicht. Jede Behörde muss entweder Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sein, ein und dieselbe Behörde darf nicht zugleich Gerichts- und Verwaltungsbehörde sein (VfSlg 4455, 12.073, 12.929). Verwaltungsbeamte können nicht gleichzeitig Richter sein (VfSlg 13.232). Verfassungsrechtlich ist eine Ausnahme durch Artikel 87, Absatz 2, B-VG für die monokratische Justizverwaltung vorgesehen (VfSlg 7376; vergleiche Muzak, BV-G6, Artikel 94,, Rz. 1, 2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]). Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen alle Angelegenheiten des Zivil- und Strafrechts, die von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes bzw. von – gegenüber diesen weisungsgebundenen – Rechtspflegern zu besorgen sind (VwGH 15.12.1994, 94/19/0698; 22.12.2010, 2010/06/0173; vgl. Muzak, BV-G6, Art. 82, Rz.2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen alle Angelegenheiten des Zivil- und Strafrechts, die von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes bzw. von – gegenüber diesen weisungsgebundenen – Rechtspflegern zu besorgen sind (VwGH 15.12.1994, 94/19/0698; 22.12.2010, 2010/06/0173; vergleiche Muzak, BV-G6, Artikel 82,, Rz.2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]). In der gegenständlichen Rechtssache stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung an die belangte Behörde. Im Sinne der obigen Ausführungen fallen Anbringen betreffend Exekutionsverfahren als Teilbereich des Zivilrechtswesens in die Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht der Justizverwaltung. Die belangte Behörde – als monokratisches Justizverwaltungsorgan – war daher zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht zuständig. 3.3.3.

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.3.3.3.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Behörde hat Anbringen, die bei ihr einlangen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für die betreffende Sache zuständig ist (vgl. VwGH 27.03.2007, 2006/18/0378). Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese

§ 6Abs.

1 zweiter Satz AVG in der Regel im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs im Fall von schriftlichen Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6, Rz. 7, 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die Behörde hat Anbringen, die bei ihr einlangen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für die betreffende Sache zuständig ist vergleiche VwGH 27.03.2007, 2006/18/0378). Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese

Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Regel im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs im Fall von schriftlichen Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreiter an diese zu verweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6,, Rz. 7, 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Der Verfahrensgesetzgeber wollte mit der Möglichkeit der Weiterleitung bzw. Verweisung durch die unzuständige Behörde aber nicht ausschließen, dass die Behörde eine bescheidmäßige Entscheidung über ihre Unzuständigkeit fällt, wenn dies vom Einschreiter verlangt wird oder sonst – etwa wegen Zweifel über die unzuständige Stelle – angebracht erscheint. Demnach kann die Behörde jedenfalls zuständig sein, ein Anbringen wegen (vermeintlicher) Unzuständigkeit zurückzuweisen (VwGH 19.12.1994, 93/10/0026; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6, Rz. 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Der Verfahrensgesetzgeber wollte mit der Möglichkeit der Weiterleitung bzw. Verweisung durch die unzuständige Behörde aber nicht ausschließen, dass die Behörde eine bescheidmäßige Entscheidung über ihre Unzuständigkeit fällt, wenn dies vom Einschreiter verlangt wird oder sonst – etwa wegen Zweifel über die unzuständige Stelle – angebracht erscheint. Demnach kann die Behörde jedenfalls zuständig sein, ein Anbringen wegen (vermeintlicher) Unzuständigkeit zurückzuweisen (VwGH 19.12.1994, 93/10/0026; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6,, Rz. 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). In Lehre und Rechtsprechung bestand bzw. besteht Übereinstimmung darin, dass Anträge an die unzuständige Behörde unter anderem in denjenigen Fällen

§ 6Abs.

1 AVG von dieser wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen sind, in denen für das Anbringen (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist (vgl. auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH 21.05.2012, 2009/10/0178; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6, Rz. 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).In Lehre und Rechtsprechung bestand bzw. besteht Übereinstimmung darin, dass Anträge an die unzuständige Behörde unter anderem in denjenigen Fällen

Paragraph 6, Absatz eins, AVG von dieser wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen sind, in denen für das Anbringen (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist vergleiche auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH 21.05.2012, 2009/10/0178; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6,, Rz. 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Wie bereits oben festgehalten, fallen Exekutionsverfahren in die Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und sind daher Anbringen im Zusammenhang mit (laufenden) Exekutionsverfahren an den (verfahrensführenden) Richter bzw. Richterin zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufschiebung einer Zwangsversteigerung jedoch nicht an den verfahrensführenden Richter bzw. an die verfahrensführende Richterin, sondern an die hierfür unzuständige belangte Behörde. Aufgrund des Umstandes, dass für das Anbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Exekutionsverfahrens auch keine andere Behörde zuständig war bzw. ist, erfolgte sohin – in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen – die Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu Recht. 3.3.

  1. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe aus Unkenntnis des/der für das gegen ihn geführte Exekutionsverfahren zuständigen Richters bzw. Richterin seinen Antrag an die belangte Behörde bzw. den Antrag „auch an das Bezirksgericht [ XXXX ]“ gerichtet, die belangte Behörde hätte darüber hinaus einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen bzw. seinen Antrag „amtsintern“ weiterleiten müssen, ist auszuführen, dass dies für die gegenständliche Rechtssache nicht maßgeblich ist, sondern es allein entscheidungswesentlich ist, ob die Zurückweisung des Antrages auf Aufschiebung der Zwangsvollstreckung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.3.3.
  2. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe aus Unkenntnis des/der für das gegen ihn geführte Exekutionsverfahren zuständigen Richters bzw. Richterin seinen Antrag an die belangte Behörde bzw. den Antrag „auch an das Bezirksgericht [ römisch 40 ]“ gerichtet, die belangte Behörde hätte darüber hinaus einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen bzw. seinen Antrag „amtsintern“ weiterleiten müssen, ist auszuführen, dass dies für die gegenständliche Rechtssache nicht maßgeblich ist, sondern es allein entscheidungswesentlich ist, ob die Zurückweisung des Antrages auf Aufschiebung der Zwangsvollstreckung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.3.
  3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die belangte Behörde den Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht – aufgrund ihrer sachlichen Unzuständigkeit und des Umstandes, dass keine (andere) Behörde für das Anbringen des Beschwerdeführers zuständig ist – zurückgewiesen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist. Zu A) II.) Zu A) römisch zwei.) 3.
  4. Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe 3.4.1.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.4.1.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anm. 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR

  1. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR
  2. GP, 2 ff.).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  3. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  4. GP, 2 ff.). 3.4.
  5. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Zunächst ist lediglich im Sinne der Vollständigkeit festzuhalten, dass dem Antrag ein Vermögenbekenntnis des Beschwerdeführers nicht beigelegt wurde. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, insbesondere zur Erfordernis der kumulativen Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, liegen im vorliegenden Fall – unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers – die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. Einerseits mangelt es am Erfordernis, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein (erscheinen) darf. Im vorliegenden Fall steht nämlich bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (gleichzeitig mit der beantragten Verfahrenshilfe eingebrachte) Beschwerde gegen den Bescheid nicht erfolgreich sein kann und abzuweisen ist (siehe die hg. Entscheidung über die Beschwerde, Spruchpunkt A) I.).Einerseits mangelt es am Erfordernis, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein (erscheinen) darf. Im vorliegenden Fall steht nämlich bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (gleichzeitig mit der beantragten Verfahrenshilfe eingebrachte) Beschwerde gegen den Bescheid nicht erfolgreich sein kann und abzuweisen ist (siehe die hg. Entscheidung über die Beschwerde, Spruchpunkt A) römisch eins.). Andererseits kann die Gewährung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden. Abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine fristgerechte und zulässige Beschwerde eingebracht hat, sodass eine wirksame Geltendmachung bzw. Verteidigung seiner Anliegen in diesem Verfahren nicht zweifelhaft sein kann. Der effektive Zugang zum Gericht und eine effektive Vertretung des Beschwerdeführers sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Abgesehen davon ist der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde und ist für die Einbringung einer Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren keine rechtsfreundliche Vertretung erforderlich. Überdies kann auch nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren ein massiver Grundrechtseingriff verbunden ist.Andererseits kann die Gewährung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht als geboten angesehen werden. Abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine fristgerechte und zulässige Beschwerde eingebracht hat, sodass eine wirksame Geltendmachung bzw. Verteidigung seiner Anliegen in diesem Verfahren nicht zweifelhaft sein kann. Der effektive Zugang zum Gericht und eine effektive Vertretung des Beschwerdeführers sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Abgesehen davon ist der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde und ist für die Einbringung einer Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren keine rechtsfreundliche Vertretung erforderlich. Überdies kann auch nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren ein massiver Grundrechtseingriff verbunden ist. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2254824.1.00

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