4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 12.10.2017, nach der Übergangsfrist
Vm § 27 Abs. 1 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. Nr. I 68/2017 iVm § 1 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, eingebracht mit 01.01.2018, geändert am 20.04.2021, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei beim Österreichischen Integrationsfonds (im Folgenden: belangte Behörde) die Zertifizierung als Kursträger
G, BGBl. I Nr. 41/2019 idgF iVm § 1 Abs. 1 Z 2 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV), BGBl. II Nr. 286/2019 idgF (vormals § 13 Abs. 2 IntG BGBl. I 68/2017, iVm § 1 Abs. 1 IV-V 2017 BGBl. II Nr. 242/2017) beantragt.1. Mit Antrag vom 12.10.2017, nach der Übergangsfrist
Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 68 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, eingebracht mit 01.01.2018, geändert am 20.04.2021, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei beim Österreichischen Integrationsfonds (im Folgenden: belangte Behörde) die Zertifizierung als Kursträger
Paragraph 16 b, Absatz 2, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019, idgF (vormals Paragraph 13, Absatz 2, IntG Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, IV-V 2017 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,) beantragt.
AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft XXXX unter XXXX geführten Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des auf das Ermittlungsverfahren allenfalls folgenden Hauptverfahrens gegen XXXX welche zum damaligen Zeitpunkt eine Leitungsfunktion (Obfrau) bei der beschwerdeführenden Partei ausgeübt hatte, wegen der Delikte des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB, des Beitrags zur Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB sowie der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 und 2 FPG, ausgesetzt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2018, römisch 40 , wurde das aufgrund des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 01.01.2018 eingeleitete Verfahren zur Zertifizierung als Kursträger
Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter römisch 40 geführten Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des auf das Ermittlungsverfahren allenfalls folgenden Hauptverfahrens gegen römisch 40 welche zum damaligen Zeitpunkt eine Leitungsfunktion (Obfrau) bei der beschwerdeführenden Partei ausgeübt hatte, wegen der Delikte des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, des Beitrags zur Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB sowie der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins und 2 FPG, ausgesetzt.
G-DV entzogen. Ebenso wurde XXXX mit E-Mail vom 10.08.2021 die Lehrbefugnis für – der belangten Behörde – gemeldete Integrationskurse mangels Vorliegens der persönlichen Eignung
G-DV entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Weitergabe von Prüfungsunterlagen einen Verstoß gegen die Pflichten als Prüfende
G-DV sowie gegen die Prüfungsordnung der belangten Behörde darstelle.10. Aufgrund eines Vorfalls im Zuge einer A2 Integrationsprüfung im Kursinstitut römisch 40 am 12.06.2021, unter Anwesenheit als Zweitprüferin der Obfrau der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 bei welchem ein Prüfungsmodul von mehreren Teilnehmer/innen mit einem identen Text beantwortet wurde und eine Kursteilnehmerin im Zuge einer nachfolgenden Befragung gegenüber der belangten Behörde angab, einen Vorbereitungskurs der beschwerdeführenden Partei besucht zu haben, wo ihr Prüfungsvorbereitungsunterlagen ausgehändigt worden seien, welche auch konkrete Textvorlagen zur Prüfungsbeantwortung enthalten hätten, wurden der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 23.07.2021 sämtliche Prüfungslizenzen
Paragraph 21, Absatz 4, IntG-DV entzogen. Ebenso wurde römisch 40 mit E-Mail vom 10.08.2021 die Lehrbefugnis für – der belangten Behörde – gemeldete Integrationskurse mangels Vorliegens der persönlichen Eignung
Paragraph 7, IntG-DV entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Weitergabe von Prüfungsunterlagen einen Verstoß gegen die Pflichten als Prüfende
Paragraphen 16, Ziffer 7, 21, Absatz 4, IntG-DV sowie gegen die Prüfungsordnung der belangten Behörde darstelle.
G, BGBl. I Nr. 41/2019 idgF iVm § 1 Abs. 1 Z 2 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV), BGBl. II Nr. 286/2019 idgF (vormals § 13 Abs. 2 IntG, BGBl. I 68/2017, iVm § 1 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017) BGBl. II Nr. 242/2017) abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund mehrfacher (von der belangten Behörde dokumentierter) Verfehlungen in der Vergangenheit (u.a. die Weitergabe von Prüfungsunterlagen, falsche Angaben gegenüber der belangten Behörde) sowie der laut Auskunft des KSV 1870 schlechten Bonität, nicht die notwendige Verlässlichkeit und die damit einhergehende finanzielle Gebarung aufweise und demnach nicht die Voraussetzungen für eine Zertifizierung als Kursträger im Sinne des § 16b IntG erfülle.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2021, römisch 40 wurde schließlich der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger
Paragraph 16 b, Absatz 2, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019, idgF (vormals Paragraph 13, Absatz 2, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,) abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund mehrfacher (von der belangten Behörde dokumentierter) Verfehlungen in der Vergangenheit (u.a. die Weitergabe von Prüfungsunterlagen, falsche Angaben gegenüber der belangten Behörde) sowie der laut Auskunft des KSV 1870 schlechten Bonität, nicht die notwendige Verlässlichkeit und die damit einhergehende finanzielle Gebarung aufweise und demnach nicht die Voraussetzungen für eine Zertifizierung als Kursträger im Sinne des Paragraph 16 b, IntG erfülle.
G-DV auf Dauer entzogen. In weiterer Folge wurde XXXX am 10.08.2021 mangels Vorliegens der persönlichen Eignung
G-DV aus der Lehrkraftdatenbank der belangten Behörde entfernt. In den Antwortschreiben der Obfrau der beschwerdeführenden Partei auf diese Entscheidungen der belangten Behörde, welche jeweils via E-Mail kommuniziert wurden, wurden die Vorwürfe bloß pauschal und unsubstantiiert, zum Teil auch sehr emotional, bestritten.1.6. Aufgrund des Vorfalls im Zusammenhang mit der im Kursinstitut „ römisch 40 “ abgehaltenen A2-Integrationsprüfung wurde der Obfrau der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , am 23.07.2021 sämtliche Prüfungslizenzen
Paragraph 21, Absatz 4, IntG-DV auf Dauer entzogen. In weiterer Folge wurde römisch 40 am 10.08.2021 mangels Vorliegens der persönlichen Eignung
Paragraph 7, IntG-DV aus der Lehrkraftdatenbank der belangten Behörde entfernt. In den Antwortschreiben der Obfrau der beschwerdeführenden Partei auf diese Entscheidungen der belangten Behörde, welche jeweils via E-Mail kommuniziert wurden, wurden die Vorwürfe bloß pauschal und unsubstantiiert, zum Teil auch sehr emotional, bestritten. 1.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger nach § 16b IntG durch die belangte Behörde abgewiesen wurde.Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger nach Paragraph 16 b, IntG durch die belangte Behörde abgewiesen wurde. § 8 IntG (Zuständigkeit) in der geltenden Fassung (zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 41/2019) lautet wie folgt:Paragraph 8, IntG (Zuständigkeit) in der geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) lautet wie folgt: § 8.
Abs. 1 entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.
Absatz eins, entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen. Die für den gegenständlichen Fall der Zertifizierung als Kursträger relevante Bestimmung des § 16b IntG wird somit in § 8 IntG nicht ausdrücklich angesprochen.Die für den gegenständlichen Fall der Zertifizierung als Kursträger relevante Bestimmung des Paragraph 16 b, IntG wird somit in Paragraph 8, IntG nicht ausdrücklich angesprochen. In den Erläuterungen zu BGBl I Nr. 41/2019 (Erl RV 514, GP XXVI) wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, (Erl Regierungsvorlage 514, Gesetzgebungsperiode römisch 26 ) wird Folgendes ausgeführt: Die Änderungen in Abs. 1 und 2 dienen der Klarstellung, dass sich die Zuständigkeit der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständigen Behörde sowie daran anknüpfend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder jeweils auf die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 15 (Integrationsvereinbarung) bezieht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im
Abs. 1 grundsätzlich bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sachlich und örtlich zuständigen Behörde (§§ 3 und 4 NAG). Für Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Behörde regelt Abs. 2 die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder. Paragraph 8, regelt die Behördenzuständigkeit für dieses Hauptstück, ausgenommen Paragraph 16, Sofern daher die Bezeichnung Behörde verwendet wird bzw. behördliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Integrationsvereinbarung geregelt werden, liegt die Zuständigkeit
Absatz eins, grundsätzlich bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sachlich und örtlich zuständigen Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG). Für Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Behörde regelt Absatz 2, die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder. Sofern hoheitliche Befugnisse ausdrücklich dem Österreichischen Integrationsfonds zukommen (§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 4), ist für Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Sofern hoheitliche Befugnisse ausdrücklich dem Österreichischen Integrationsfonds zukommen (Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und 4), ist für Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds nach diesem Hauptstück, ausgenommen Paragraph 16,, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der hier zitierten Bestimmung des § 13 Abs. 2 IntG (idF vor BGBl Nr. I 41/2019) um die Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 16b IntG handelt, welcher die Zertifizierung von Kursträgern durch den Österreichischen Integrationsfonds zum Gegenstand hat.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der hier zitierten Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, IntG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 41 aus 2019,) um die Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 16 b, IntG handelt, welcher die Zertifizierung von Kursträgern durch den Österreichischen Integrationsfonds zum Gegenstand hat. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds ist somit im Gesetz (insb. in § 8 IntG) nicht explizit geregelt. In den oben erwähnten Erläuterungen zur Rechtslage vor der Neufassung des § 8 IntG durch BGBl Nr. I 41/2019, durch die keine Änderung des Instanzenzugs bezweckt wurde, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzesinhaltes erfolgte, wird auf die Zuständigkeit des BVwG abgestellt.Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds ist somit im Gesetz (insb. in Paragraph 8, IntG) nicht explizit geregelt. In den oben erwähnten Erläuterungen zur Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 8, IntG durch Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 41 aus 2019,, durch die keine Änderung des Instanzenzugs bezweckt wurde, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzesinhaltes erfolgte, wird auf die Zuständigkeit des BVwG abgestellt. Nach der Literatur besteht eine Zuständigkeit des BVwG, soweit sich der Bund zur Wahrnehmung von Aufgaben eigens geschaffener juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Anstalten, Stiftungen, Fonds, Universitäten, Gesellschaften des Privatrechts) bedient, die unmittelbar der Weisungsbindung oder Aufsicht von Bundesbehörden unterliegen, und sofern diese in der konkreten Angelegenheit im Rahmen der Vollziehung von Bundesrecht tätig sind (vgl. Höhl/Hartleib, IntG § 8 K7, Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 Rz 927/35).Nach der Literatur besteht eine Zuständigkeit des BVwG, soweit sich der Bund zur Wahrnehmung von Aufgaben eigens geschaffener juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Anstalten, Stiftungen, Fonds, Universitäten, Gesellschaften des Privatrechts) bedient, die unmittelbar der Weisungsbindung oder Aufsicht von Bundesbehörden unterliegen, und sofern diese in der konkreten Angelegenheit im Rahmen der Vollziehung von Bundesrecht tätig sind vergleiche Höhl/Hartleib, IntG Paragraph 8, K7, Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 Rz 927/35). Der Österreichische Integrationsfonds ist
G gegenüber der für die Angelegenheiten der Integration zuständigen Bundesministerin weisungsgebunden (mit Ausnahme des im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevanten § 19 Abs. 3 IntG). Zudem wird die Fondsaufsicht über den Österreichischen Integrationsfonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 durch das für Integration zuständige Bundesministerium (Anm. aktuell das Bundeskanzleramt) ausgeübt und bestehen Ingerenzmöglichkeiten über die VertreterInnen des Bundes im Aufsichtsrat des Österreichischen Integrationsfonds. Befugnisse der Landeshauptläute bzw. diesen zuzuordnende Ingerenzmöglichkeiten liegen nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Österreichischen Integrationsfonds um ein bundesnahes Organ innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung iSd Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG handelt, gegen dessen Bescheide die Beschwerde daher grundsätzlich an das BVwG geht (vgl. Höhl/Hartleib, IntG § 8 K7).Der Österreichische Integrationsfonds ist
Paragraph 25, Absatz 2, IntG gegenüber der für die Angelegenheiten der Integration zuständigen Bundesministerin weisungsgebunden (mit Ausnahme des im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevanten Paragraph 19, Absatz 3, IntG). Zudem wird die Fondsaufsicht über den Österreichischen Integrationsfonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 durch das für Integration zuständige Bundesministerium Anmerkung aktuell das Bundeskanzleramt) ausgeübt und bestehen Ingerenzmöglichkeiten über die VertreterInnen des Bundes im Aufsichtsrat des Österreichischen Integrationsfonds. Befugnisse der Landeshauptläute bzw. diesen zuzuordnende Ingerenzmöglichkeiten liegen nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Österreichischen Integrationsfonds um ein bundesnahes Organ innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung iSd Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG handelt, gegen dessen Bescheide die Beschwerde daher grundsätzlich an das BVwG geht vergleiche Höhl/Hartleib, IntG Paragraph 8, K7). In der Literatur zur Rechtslage vor der Neufassung des § 8 IntG durch BGBl Nr. I 41/2019 wird ebenfalls vertreten, dass das BVwG immer dann, wenn dem Österreichischen Integrationsfonds hoheitliche Befugnisse zukommen, über Beschwerden gegen dessen Bescheide zuständig ist. Dies deshalb, weil der Österreichische Integrationsfonds als gegenüber der Bundesministerin für Integration weisungsgebundenes Organ als Bundesbehörde im Sinne des Art 131 Abs. 2 B-VG einschreitet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 8 Integrationsgesetz).In der Literatur zur Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 8, IntG durch Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 41 aus 2019, wird ebenfalls vertreten, dass das BVwG immer dann, wenn dem Österreichischen Integrationsfonds hoheitliche Befugnisse zukommen, über Beschwerden gegen dessen Bescheide zuständig ist. Dies deshalb, weil der Österreichische Integrationsfonds als gegenüber der Bundesministerin für Integration weisungsgebundenes Organ als Bundesbehörde im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG einschreitet vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 8, Integrationsgesetz). Da der Österreichische Integrationsfonds
G (insb. Abs. 1 und 2) zur Erlassung von Bescheiden im Rahmen der Zertifizierung von Kursträgern und somit zur eigenmächtigen Setzung von hoheitlichen Akten in diesem, ihm gesetzlich übertragenen, Aufgabenbereich berechtigt ist, handelt er im Zuge des Zertifizierungsverfahrens nach dem IntG als „Beliehener“ in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Zertifizierung von Kursträgern erfolgt mittels Bescheid und stellt somit einen hoheitlichen Akt dar.Da der Österreichische Integrationsfonds
Paragraph 16 b, IntG (insb. Absatz eins und 2) zur Erlassung von Bescheiden im Rahmen der Zertifizierung von Kursträgern und somit zur eigenmächtigen Setzung von hoheitlichen Akten in diesem, ihm gesetzlich übertragenen, Aufgabenbereich berechtigt ist, handelt er im Zuge des Zertifizierungsverfahrens nach dem IntG als „Beliehener“ in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Zertifizierung von Kursträgern erfolgt mittels Bescheid und stellt somit einen hoheitlichen Akt dar. Demnach ist von einer Zuständigkeit des BVwG über die vorliegende Beschwerde auszugehen. Auch weil im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, welches den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger nach § 16b IntG zum Gegenstand hat, keine der ausdrücklich in § 8 IntG angesprochenen Angelegenheiten betroffen sind, in welchen eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht.Demnach ist von einer Zuständigkeit des BVwG über die vorliegende Beschwerde auszugehen. Auch weil im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, welches den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger nach Paragraph 16 b, IntG zum Gegenstand hat, keine der ausdrücklich in Paragraph 8, IntG angesprochenen Angelegenheiten betroffen sind, in welchen eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdegegenstand
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzu- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hierbei ist § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzu- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hierbei ist Paragraph 27, VwGVG sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Abs. 3 erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Absatz 3, erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die
dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind; 3. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit drei Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.
Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung
Absatz eins, liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung
Paragraph 7, Absatz 5, vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind. 3.2.
Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen
Paragraph 7,,
Z 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.8. soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die
Ziffer 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.
Abs. 1 Z 3 können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits
Absatz eins, Ziffer 3, können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits
Paragraph 6, Absatz eins, vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden.
Abs. 1 Z 5 vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.
Absatz eins, Ziffer 5, vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.
Abs. 1 mitzuteilen.
Absatz eins, mitzuteilen.
G-DV hat die Zertifizierung als Kursträger jedenfalls zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden. Diese Gründe sind in § 16b Abs. 4 IntG taxativ aufgezählt.
Paragraph 2, Absatz 4, IntG-DV hat die Zertifizierung als Kursträger jedenfalls zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden. Diese Gründe sind in Paragraph 16 b, Absatz 4, IntG taxativ aufgezählt. Die Bonitätsauskünfte aus den KSV-Auszügen von 09.04.2021, 12.01.2022, 10.03.2022 sowie 02.02.2023, welche für die beschwerdeführende Partei ein hohes Ausfallrisiko ausweisen, lassen aufgrund ihrer bisheriger finanziellen Gebarung in der Vergangenheit sowie der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bonitätsauskünfte, auf keine künftige (finanzielle) Verlässlichkeit der beschwerdeführenden Partei schließen, welche jedoch aufgrund der Mitwirkung von Kursträgern bei der Abwicklung des Kostenersatzes des Bundes, geboten und demnach wesentliche Voraussetzung für die Zertifizierung als Kursträger im Sinne des IntG ist. Dem ergänzenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der finanziellen Gebarung ausschließlich auf KSV-Auszüge gestützt habe, ist zudem entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei selbst am 20.04.2021 in Ergänzung des Zertifizierungsantrags u.a. einen mit 09.04.2021 datierten Auszug des KSV 1870, welcher für die beschwerdeführende Partei eine überdurchschnittliche Ausfallswahrscheinlichkeit bescheinigt, an die belangte Behörde als Nachweis für ihre finanzielle Gebarung übermittelt hat. Da sie selbst dieses Bescheinigungsmittel (seinerzeit) auswählte kann sie nunmehr, da es (weiterhin) keinen positiven Eindruck über die finanzielle Situation der beschwedeführenden Partei zulässt, dieses Beweismittel nicht als irrelevant betrachten. In der Beurteilung der finanziellen Situation der beschwerdeführenden Partei hat der ÖIF zurecht einen den gesetzlichen Normen entsprechenden strengen Maßstab anzulegen. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch das ÖIF einer Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt; ein nicht sorgsamer Umgang bei der Auswahl eines Geschäftspartners, der auch bei der Abwicklung von Kostenersatz des Bundes mitwirkt, würde zweifellos den Erfordernissen, welcher der Rechnungshof regelmäßig anlegt, nicht entsprechen. Wenn der KSV empfiehlt, mit einem Unternehmen/einer Organisation aus finanziellen Gründen keine Geschäftsverbindung einzugehen, kann daraus keine Verfehlung des ÖIF hinsichtlich seiner Sorgfaltsverpflichtung abgeleitet werden. Im Gegensatz zu der Aussagekraft der Ediktsdatei wirkt die Mitteilung des KSV auf die Beurteilung bestehender und/oder künftiger Geschäftsverbindungen und dem damit verbundenen finanziellen Risiko. Im gegenständlichen Fall ist das finanzielle Risiko einer Geschäftsbeziehung zweifelsfrei als erhöht zu betrachten. Zum weiteren ergänzenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Voraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung erst mit Inkrafttreten der Novelle des Integrationsgesetzes 2017 eingeführt wurde, der Antrag auf Zertifizierung jedoch bereits im Oktober 2017 gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei
der Übergangsfrist
Vm § 27 Abs. 1 IntG, BGBl. Nr. I 68/2017 iVm § 1 Abs. 1 IV-V 2017, BGBl. II Nr. 242/2017, mit 01.01.2018 als eingebracht galt. Mit 02.10.2019 trat in weiterer Folge mit der IntG-DV eine neue Rechtsgrundlage zur Zertifizierung von Kursträgern in Kraft, in deren Entsprechung die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Zertifizierungsantrag am 20.01.2021 geändert und am 20.04.2021 ergänzt hat.Zum weiteren ergänzenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Voraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung erst mit Inkrafttreten der Novelle des Integrationsgesetzes 2017 eingeführt wurde, der Antrag auf Zertifizierung jedoch bereits im Oktober 2017 gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei
der Übergangsfrist
Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, IntG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 68 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, IV-V 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, mit 01.01.2018 als eingebracht galt. Mit 02.10.2019 trat in weiterer Folge mit der IntG-DV eine neue Rechtsgrundlage zur Zertifizierung von Kursträgern in Kraft, in deren Entsprechung die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Zertifizierungsantrag am 20.01.2021 geändert und am 20.04.2021 ergänzt hat. Zudem fällt aufgrund der gehäuften Anzahl an Verfehlungen bzw. Verdachtsmomenten, welche sich im Laufe der vergangenen Jahre gegen die beschwerdeführende Partei, die (leitenden Einfluss auf die beschwerdeführende Parte nehmende) Obfrau der beschwerdeführenden Partei und deren de facto Vorgängerinstitut „ XXXX welchem die Kursträgerzertifizierung begründet rechtskräftig entzogen wurde, im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen ergaben (siehe dazu ausführlich in den Feststellungen dieses Erkenntnisses), eine auf Grundlage der bisherigen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei (inklusive jener des de facto Vorgängerinstitutes) zu treffende Zukunftsprognose betreffend die Organisation und die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und die damit einhergehende Erfüllung der durch das IntG bzw. die IntG-DV festgelegten Qualitätskriterien, hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei negativ aus.Zudem fällt aufgrund der gehäuften Anzahl an Verfehlungen bzw. Verdachtsmomenten, welche sich im Laufe der vergangenen Jahre gegen die beschwerdeführende Partei, die (leitenden Einfluss auf die beschwerdeführende Parte nehmende) Obfrau der beschwerdeführenden Partei und deren de facto Vorgängerinstitut „ römisch 40 welchem die Kursträgerzertifizierung begründet rechtskräftig entzogen wurde, im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen ergaben (siehe dazu ausführlich in den Feststellungen dieses Erkenntnisses), eine auf Grundlage der bisherigen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei (inklusive jener des de facto Vorgängerinstitutes) zu treffende Zukunftsprognose betreffend die Organisation und die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und die damit einhergehende Erfüllung der durch das IntG bzw. die IntG-DV festgelegten Qualitätskriterien, hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei negativ aus. Demnach liegen die kumulativen Voraussetzungen zur Zertifizierung der beschwerdeführenden Partei als Kursträger im Sinne des § 16b IntG nicht vor.Demnach liegen die kumulativen Voraussetzungen zur Zertifizierung der beschwerdeführenden Partei als Kursträger im Sinne des Paragraph 16 b, IntG nicht vor. 3.3.2. Zur Verletzung von Parteiengehör und Ermittlungspflicht Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 AVG bzw. §§ 17, 24 f VwGVG 2014 ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips dar (vgl. VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 (VfSlg 1804/1949); VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vgl. §§ 10, 45 VwGVG 2014) - (VwGH Ra 2017/03/0069 vom 20.12.2017).Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37, AVG bzw. Paragraphen 17, 24, f VwGVG 2014 ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips dar vergleiche VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 (VfSlg 1804 aus 1949,); VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vergleiche Paragraphen 10, 45, VwGVG 2014) - (VwGH Ra 2017/03/0069 vom 20.12.2017). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde ist nur dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte (vgl. dazu VwSlg. 15.701 A/2001) - (VwGH Ra 2017/03/0069 vom 20.12.2017, vgl. auch Ro 2014/08/0065 vom 09.05.2017, 2003/07/0062 vom 25.03.2004 sowie 2011/02/0324 vom 27.04.2012). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde ist nur dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte vergleiche dazu VwSlg. 15.701 A/2001) - (VwGH Ra 2017/03/0069 vom 20.12.2017, vergleiche auch Ro 2014/08/0065 vom 09.05.2017, 2003/07/0062 vom 25.03.2004 sowie 2011/02/0324 vom 27.04.2012). Gegenständlich wurde der beschwerdeführenden Partei – wie im Rechtsmittel ausgeführt und von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auch eingeräumt – im Vorfeld der Bescheiderlassung keine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der den erstinstanzlichen Bescheid tragenden Vorwürfe zu Verfehlungen (bzw. diesbezüglichen Verdachtsmomenten) in Zusammenhang mit der Abwicklung von Integrationskursen gewährt. Durch diese Vorgangsweise hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Durch den erstinstanzlichen Bescheid konnte die beschwerdeführende Partei jedoch Kenntnis von jenen Beweisergebnissen erlangen, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde vor Bescheiderlassung zu vermitteln gewesen wären. Im Zuge Ihrer Beschwerde, hatte die beschwerdeführende Partei sodann die Möglichkeit, zu den Vorwürfen und Verdachtsmomenten betreffend Verfehlungen im Zuge der bisherigen Zusammenarbeit mit der belangten Behörde, Stellung zu nehmen. Sowohl in ihrer Beschwerde, als auch in ihrem Vorlageantrag brachte die beschwerdeführende Partei aber keine konkreten Gründe vor, wonach die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, aufgrund derer die für die Zertifizierung als Kursträger erforderliche Zuverlässigkeit nach § 16b IntG nicht gegeben sei, nicht korrekt seien.Sowohl in ihrer Beschwerde, als auch in ihrem Vorlageantrag brachte die beschwerdeführende Partei aber keine konkreten Gründe vor, wonach die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, aufgrund derer die für die Zertifizierung als Kursträger erforderliche Zuverlässigkeit nach Paragraph 16 b, IntG nicht gegeben sei, nicht korrekt seien. Es wurde seitens der beschwerdeführenden Partei lediglich moniert, dass – mangels ihr eingeräumtem Parteiengehör – keine entlastenden Sachverhaltselemente vorgebracht werden haben können, ohne diese jedoch konkret zu bezeichnen bzw. im Zuge der Ausführung des Rechtsmittels darzulegen. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden – entgegen ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und im Vorlageantrag – (auch) keine (weiteren) Unterlagen übermittelt, welche einen anderen Sachverhalt belegt hätten. So wurde beispielsweise im Vorlageantrag hinsichtlich der Zertifizierungsvoraussetzung der finanziellen Gebarung
G-DV vorgebracht, dass sich die wirtschaftliche Lage im Vergleich zum der belangten Behörde im Zuge des Zertifizierungsverfahrens vorgelegten KSV-Auszugs von April 2021 verbessert habe. Hätte die belangte Behörde anhand der aktuellen Beweislage ermittelt, wäre sie zu einem besseren Ergebnis gelangt. Ebenso wird ausgeführt, dass der belangten Behörde ein aktueller KSV-Auszug vorgelegt werden würde. Ein solcher aktueller KSV-Auszug ist jedoch, ebenso wie auch mögliche weitere Unterlagen, welche eine aktuelle, verbesserte, finanzielle Situation und damit das Erfüllen der Zertifizierungsvoraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung
G-DV nachweisen würden, seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden. Die behauptete Verbesserung der wirtschaftlichen Lage kann daher vom erkennenden Gericht auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 nicht nachvollzogen werden. Insbesondere, da ein von der belangten Behörde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholter, mit 12.01.2022 datierter KSV-Auszug hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei, ebenso wie die weiteren, mit 10.03.2022 bzw. 02.02.2023 datierten, ebenso von der belangten Behörde eingeholten, KSV-Auszüge für die beschwerdeführende Partei weiterhin (u.a.) ein erhöhtes Risiko sowie eine überdurchschnittliche Ausfallswahrscheinlichkeit nach Basel III ausweisen.So wurde beispielsweise im Vorlageantrag hinsichtlich der Zertifizierungsvoraussetzung der finanziellen Gebarung
Paragraph eins, Absatz eins, IntG-DV vorgebracht, dass sich die wirtschaftliche Lage im Vergleich zum der belangten Behörde im Zuge des Zertifizierungsverfahrens vorgelegten KSV-Auszugs von April 2021 verbessert habe. Hätte die belangte Behörde anhand der aktuellen Beweislage ermittelt, wäre sie zu einem besseren Ergebnis gelangt. Ebenso wird ausgeführt, dass der belangten Behörde ein aktueller KSV-Auszug vorgelegt werden würde. Ein solcher aktueller KSV-Auszug ist jedoch, ebenso wie auch mögliche weitere Unterlagen, welche eine aktuelle, verbesserte, finanzielle Situation und damit das Erfüllen der Zertifizierungsvoraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung
Paragraph eins, Absatz eins, IntG-DV nachweisen würden, seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden. Die behauptete Verbesserung der wirtschaftlichen Lage kann daher vom erkennenden Gericht auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 nicht nachvollzogen werden. Insbesondere, da ein von der belangten Behörde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholter, mit 12.01.2022 datierter KSV-Auszug hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei, ebenso wie die weiteren, mit 10.03.2022 bzw. 02.02.2023 datierten, ebenso von der belangten Behörde eingeholten, KSV-Auszüge für die beschwerdeführende Partei weiterhin (u.a.) ein erhöhtes Risiko sowie eine überdurchschnittliche Ausfallswahrscheinlichkeit nach Basel römisch drei ausweisen. Gegenständlich hatte die beschwerdeführende Partei somit im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, Stellung zu den, den angefochtenen Bescheid tragenden Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der Verdachtslage zu Unregelmäßigkeiten im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen, zu nehmen. In ihrem Rechtsmittel unterließ es die beschwerdeführende Partei jedoch, substantiiert und nachvollziebar darzulegen, welche Gründe sie im Falle der Gewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde vorgebracht hätte, aufgrund derer sie als Kursträger im Sinne des § 16b IntG zu zertifizieren gewesen wäre (vgl. VwGH 30.06.1994 93/09/0333). Da das VwG nicht verpflichtet ist, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben, wurde der Mangel mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde geheilt. (vgl. VwGH 26.05.1966, 406/66 sowie Ro 2015/09/0010 vom 25.01.2016).Gegenständlich hatte die beschwerdeführende Partei somit im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, Stellung zu den, den angefochtenen Bescheid tragenden Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der Verdachtslage zu Unregelmäßigkeiten im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen, zu nehmen. In ihrem Rechtsmittel unterließ es die beschwerdeführende Partei jedoch, substantiiert und nachvollziebar darzulegen, welche Gründe sie im Falle der Gewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde vorgebracht hätte, aufgrund derer sie als Kursträger im Sinne des Paragraph 16 b, IntG zu zertifizieren gewesen wäre vergleiche VwGH 30.06.1994 93/09/0333). Da das VwG nicht verpflichtet ist, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben, wurde der Mangel mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde geheilt. vergleiche VwGH 26.05.1966, 406/66 sowie Ro 2015/09/0010 vom 25.01.2016). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2023, wurden die entscheidungsrelevanten Vorwürfe zu Verfehlungen seitens der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen bloß unsubstantiiert bestritten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass diese Verfehlungen nie belegt oder nachgewiesen werden haben können, ohne diesen darüber hinaus inhaltlich entgegenzutreten. Demnach ist die gegenständlich erfolgte Verletzung des Parteiengehörs, nicht zuletzt durch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als saniert anzusehen. In Zusammenschau mit der mangelnden Erfüllung der materiellen Zertifizierungsvoraussetzungen nach § 16b IntG durch die beschwerdeführende Partei, war die Beschwerde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.In Zusammenschau mit der mangelnden Erfüllung der materiellen Zertifizierungsvoraussetzungen nach Paragraph 16 b, IntG durch die beschwerdeführende Partei, war die Beschwerde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die im gegenständlichen Fall herangezogene gesetzliche Regelung des § 16b IntG normiert (insbesondere iVm der aufgrund § 16b Abs. 3 IntG erlassenen IntG-DV) die Voraussetzungen zur Zertifizierung als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse nach dem IntG. Nach § 1 Abs. 1 IntG-DV ist zur Zertifizierung als Kursträger die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung Voraussetzung. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht jedoch nicht eindeutig hervor, an welchen Maßstäben die Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen zu messen ist, welche Kriterien zur Erfüllung der Voraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung durch die Zertifizierungswerber zu erfüllen sind sowie welche Unterlagen zum Nachweis einer entsprechenden finanziellen Gebarung in Vorlage zu bringen sind, um als Kursträger zertifiziert zu werden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die im gegenständlichen Fall herangezogene gesetzliche Regelung des Paragraph 16 b, IntG normiert (insbesondere in Verbindung mit der aufgrund Paragraph 16 b, Absatz 3, IntG erlassenen IntG-DV) die Voraussetzungen zur Zertifizierung als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse nach dem IntG. Nach Paragraph eins, Absatz eins, IntG-DV ist zur Zertifizierung als Kursträger die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung Voraussetzung. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht jedoch nicht eindeutig hervor, an welchen Maßstäben die Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen zu messen ist, welche Kriterien zur Erfüllung der Voraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung durch die Zertifizierungswerber zu erfüllen sind sowie welche Unterlagen zum Nachweis einer entsprechenden finanziellen Gebarung in Vorlage zu bringen sind, um als Kursträger zertifiziert zu werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2256186.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.