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{'item': 'W195 2256186-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 13§ 16b§ 38§ 21§ 7§§ 16Art. 129Art. 130Art. 131Art. 132§ 59§ 17§ 25§ 6§ 14§ 15§ 2§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW195 2256186-1 Spruch, W195 2256186-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Vi

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 12.10.2017, nach der Übergangsfrist

§ 13Abs. 2 i

Vm § 27 Abs. 1 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. Nr. I 68/2017 iVm § 1 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, eingebracht mit 01.01.2018, geändert am 20.04.2021, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei beim Österreichischen Integrationsfonds (im Folgenden: belangte Behörde) die Zertifizierung als Kursträger

§ 16bAbs. 2 Int

G, BGBl. I Nr. 41/2019 idgF iVm § 1 Abs. 1 Z 2 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV), BGBl. II Nr. 286/2019 idgF (vormals § 13 Abs. 2 IntG BGBl. I 68/2017, iVm § 1 Abs. 1 IV-V 2017 BGBl. II Nr. 242/2017) beantragt.1. Mit Antrag vom 12.10.2017, nach der Übergangsfrist

Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 68 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, eingebracht mit 01.01.2018, geändert am 20.04.2021, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei beim Österreichischen Integrationsfonds (im Folgenden: belangte Behörde) die Zertifizierung als Kursträger

Paragraph 16 b, Absatz 2, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019, idgF (vormals Paragraph 13, Absatz 2, IntG Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, IV-V 2017 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,) beantragt.

  1. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen seit 22.05.2015 registrierten Verein nach dem Vereinsgesetz. Vereinssitz ist XXXX . An dieser Adresse bietet die beschwerdeführende Partei seit dem Jahr 2015 Deutschkurse sowie Fremdsprachenkurse an. XXXX war von 30.06.2015 bis 01.01.2020 und somit auch im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung (01.01.2018) Vereinsobmann der beschwerdeführenden Partei. XXXX ist der Ehemann von XXXX (auch XXXX ), Staatsangehörigkeit XXXX , welche seit Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX im Jänner 2020 wieder als (alleinige) Vereinsobfrau der beschwerdeführenden Partei fungiert. Frau XXXX fungierte jedoch auch während der Zeit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als „de facto-Leiterin“ der beschwerdeführenden Partei. Bis zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung (Anfang Jänner 2018) fungierte XXXX als stellvertretender Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei. Frau XXXX war bis Anfang Jänner 2018 für die beschwerdeführende Partei tätig und fungierte als Ansprechperson für die belangte Behörde.
  2. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen seit 22.05.2015 registrierten Verein nach dem Vereinsgesetz. Vereinssitz ist römisch 40 . An dieser Adresse bietet die beschwerdeführende Partei seit dem Jahr 2015 Deutschkurse sowie Fremdsprachenkurse an. römisch 40 war von 30.06.2015 bis 01.01.2020 und somit auch im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung (01.01.2018) Vereinsobmann der beschwerdeführenden Partei. römisch 40 ist der Ehemann von römisch 40 (auch römisch 40 ), Staatsangehörigkeit römisch 40 , welche seit Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Jänner 2020 wieder als (alleinige) Vereinsobfrau der beschwerdeführenden Partei fungiert. Frau römisch 40 fungierte jedoch auch während der Zeit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als „de facto-Leiterin“ der beschwerdeführenden Partei. Bis zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung (Anfang Jänner 2018) fungierte römisch 40 als stellvertretender Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei. Frau römisch 40 war bis Anfang Jänner 2018 für die beschwerdeführende Partei tätig und fungierte als Ansprechperson für die belangte Behörde.
  3. Die beschwerdeführende Partei ist de facto das Nachfolgeinstitut des Vereins XXXX sohin an derselben Anschrift wie die beschwerdeführende Partei, Deutsch-Integrationskurse durchführte und von der belangten Behörde als Kursträger zertifiziert war. Mit Bescheid vom 30.05.2017 wurde dem Verein XXXX die Verlängerung der Zertifizierung rechtskräftig versagt (vgl. das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, GZ. XXXX vom 04.12.2019). Vereinsobfrau war die nunmehrige Obfrau der beschwerdeführenden Partei, Frau XXXX . Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zur seinerzeitigen Versagung der Verlängerung der Zertifizierung des Vorgängerinstitutes Folgendes aus: „Die Kontinuität der Verfehlungen im Rahmen der Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und der Abnahme von ÖIF-Sprachprüfungen seitens des Antragstellers, der Verdacht des Vorliegens diverser strafbarer Handlungen, unter anderem der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung von Fördergeldern bei der Abrechnung von ÖIF-Bundesgutscheinen, rechtfertigen im Zuge einer Einzelfallbetrachtung zweifelsfrei die Abweisung des gegenständlichen Zertifizierungsantrags.“
  4. Die beschwerdeführende Partei ist de facto das Nachfolgeinstitut des Vereins römisch 40 sohin an derselben Anschrift wie die beschwerdeführende Partei, Deutsch-Integrationskurse durchführte und von der belangten Behörde als Kursträger zertifiziert war. Mit Bescheid vom 30.05.2017 wurde dem Verein römisch 40 die Verlängerung der Zertifizierung rechtskräftig versagt vergleiche das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, GZ. römisch 40 vom 04.12.2019). Vereinsobfrau war die nunmehrige Obfrau der beschwerdeführenden Partei, Frau römisch 40 . Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zur seinerzeitigen Versagung der Verlängerung der Zertifizierung des Vorgängerinstitutes Folgendes aus: „Die Kontinuität der Verfehlungen im Rahmen der Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und der Abnahme von ÖIF-Sprachprüfungen seitens des Antragstellers, der Verdacht des Vorliegens diverser strafbarer Handlungen, unter anderem der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung von Fördergeldern bei der Abrechnung von ÖIF-Bundesgutscheinen, rechtfertigen im Zuge einer Einzelfallbetrachtung zweifelsfrei die Abweisung des gegenständlichen Zertifizierungsantrags.“
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2018, XXXX , wurde das aufgrund des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 01.01.2018 eingeleitete Verfahren zur Zertifizierung als Kursträger

§ 38

AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft XXXX unter XXXX geführten Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des auf das Ermittlungsverfahren allenfalls folgenden Hauptverfahrens gegen XXXX welche zum damaligen Zeitpunkt eine Leitungsfunktion (Obfrau) bei der beschwerdeführenden Partei ausgeübt hatte, wegen der Delikte des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB, des Beitrags zur Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB sowie der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 und 2 FPG, ausgesetzt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2018, römisch 40 , wurde das aufgrund des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 01.01.2018 eingeleitete Verfahren zur Zertifizierung als Kursträger

Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter römisch 40 geführten Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des auf das Ermittlungsverfahren allenfalls folgenden Hauptverfahrens gegen römisch 40 welche zum damaligen Zeitpunkt eine Leitungsfunktion (Obfrau) bei der beschwerdeführenden Partei ausgeübt hatte, wegen der Delikte des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, des Beitrags zur Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB sowie der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins und 2 FPG, ausgesetzt.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.12.2019, XXXX , wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Aussetzungsbescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.12.2019, römisch 40 , wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Aussetzungsbescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2020, XXXX wurde die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Partei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
  4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2020, römisch 40 wurde die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Partei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
  5. Am 31.01.2020 wurde das von der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Ermittlungsverfahren gegen XXXX , welches am 12.12.2018 bereits bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges nach den §§ 15, 146 StGB zum Teil eingestellt wurde, eingestellt. Einem seitens der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben. Nach Rechtskraft der Einstellung des Ermittlungsverfahrens übernahm XXXX (erneut) als Obfrau den Vereinsvorsitz der beschwerdeführenden Partei.
  6. Am 31.01.2020 wurde das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 , welches am 12.12.2018 bereits bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges nach den Paragraphen 15, 146, StGB zum Teil eingestellt wurde, eingestellt. Einem seitens der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben. Nach Rechtskraft der Einstellung des Ermittlungsverfahrens übernahm römisch 40 (erneut) als Obfrau den Vereinsvorsitz der beschwerdeführenden Partei.
  7. Am 20.01.2021 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger aufgrund des Inkrafttretens der IntG-DV geändert.
  8. Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde vom 20.04.2021 wurden der belangten Behörde in Ergänzung des Zertifizierungsantrags weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags übermittelt. Die BF übermittelte auch einen Auszug des Kreditschutzverbandes (in der Folge: KSV 1870) vom 09.04.2021, welcher für die beschwerdeführende Partei ein erhöhtes Risiko (Ausfallwahrscheinlichkeit nach Basel III: überdurchschnittlich) auswies.
  9. Aufgrund eines Vorfalls im Zuge einer A2 Integrationsprüfung im Kursinstitut XXXX am 12.06.2021, unter Anwesenheit als Zweitprüferin der Obfrau der beschwerdeführenden Partei, XXXX bei welchem ein Prüfungsmodul von mehreren Teilnehmer/innen mit einem identen Text beantwortet wurde und eine Kursteilnehmerin im Zuge einer nachfolgenden Befragung gegenüber der belangten Behörde angab, einen Vorbereitungskurs der beschwerdeführenden Partei besucht zu haben, wo ihr Prüfungsvorbereitungsunterlagen ausgehändigt worden seien, welche auch konkrete Textvorlagen zur Prüfungsbeantwortung enthalten hätten, wurden der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 23.07.2021 sämtliche Prüfungslizenzen

§ 21Abs. 4 Int

G-DV entzogen. Ebenso wurde XXXX mit E-Mail vom 10.08.2021 die Lehrbefugnis für – der belangten Behörde – gemeldete Integrationskurse mangels Vorliegens der persönlichen Eignung

§ 7Int

G-DV entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Weitergabe von Prüfungsunterlagen einen Verstoß gegen die Pflichten als Prüfende

§§ 16Z 7, 21 Abs. 4 Int

G-DV sowie gegen die Prüfungsordnung der belangten Behörde darstelle.10. Aufgrund eines Vorfalls im Zuge einer A2 Integrationsprüfung im Kursinstitut römisch 40 am 12.06.2021, unter Anwesenheit als Zweitprüferin der Obfrau der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 bei welchem ein Prüfungsmodul von mehreren Teilnehmer/innen mit einem identen Text beantwortet wurde und eine Kursteilnehmerin im Zuge einer nachfolgenden Befragung gegenüber der belangten Behörde angab, einen Vorbereitungskurs der beschwerdeführenden Partei besucht zu haben, wo ihr Prüfungsvorbereitungsunterlagen ausgehändigt worden seien, welche auch konkrete Textvorlagen zur Prüfungsbeantwortung enthalten hätten, wurden der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 23.07.2021 sämtliche Prüfungslizenzen

Paragraph 21, Absatz 4, IntG-DV entzogen. Ebenso wurde römisch 40 mit E-Mail vom 10.08.2021 die Lehrbefugnis für – der belangten Behörde – gemeldete Integrationskurse mangels Vorliegens der persönlichen Eignung

Paragraph 7, IntG-DV entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Weitergabe von Prüfungsunterlagen einen Verstoß gegen die Pflichten als Prüfende

Paragraphen 16, Ziffer 7, 21, Absatz 4, IntG-DV sowie gegen die Prüfungsordnung der belangten Behörde darstelle.

  1. Mittels Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2021 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass, mangels Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, sowohl die Ausstellung, als auch der Entzug von Prüfungslizenzen durch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Privatautonomie erfolge, weswegen ein Bescheid zum Entzug der Prüfungslizenzen nicht auszustellen gewesen sei und eine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rechtsmittels des beschwerdeführenden Partei in dieser Sache (Anm. des Entzugs der Prüfungslizenzen) nicht begründet werden könnte.
  2. Mittels Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2021 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass, mangels Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, sowohl die Ausstellung, als auch der Entzug von Prüfungslizenzen durch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Privatautonomie erfolge, weswegen ein Bescheid zum Entzug der Prüfungslizenzen nicht auszustellen gewesen sei und eine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rechtsmittels des beschwerdeführenden Partei in dieser Sache Anmerkung des Entzugs der Prüfungslizenzen) nicht begründet werden könnte.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2021, XXXX wurde schließlich der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger

§ 16bAbs. 2 Int

G, BGBl. I Nr. 41/2019 idgF iVm § 1 Abs. 1 Z 2 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV), BGBl. II Nr. 286/2019 idgF (vormals § 13 Abs. 2 IntG, BGBl. I 68/2017, iVm § 1 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017) BGBl. II Nr. 242/2017) abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund mehrfacher (von der belangten Behörde dokumentierter) Verfehlungen in der Vergangenheit (u.a. die Weitergabe von Prüfungsunterlagen, falsche Angaben gegenüber der belangten Behörde) sowie der laut Auskunft des KSV 1870 schlechten Bonität, nicht die notwendige Verlässlichkeit und die damit einhergehende finanzielle Gebarung aufweise und demnach nicht die Voraussetzungen für eine Zertifizierung als Kursträger im Sinne des § 16b IntG erfülle.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2021, römisch 40 wurde schließlich der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger

Paragraph 16 b, Absatz 2, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019, idgF (vormals Paragraph 13, Absatz 2, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,) abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund mehrfacher (von der belangten Behörde dokumentierter) Verfehlungen in der Vergangenheit (u.a. die Weitergabe von Prüfungsunterlagen, falsche Angaben gegenüber der belangten Behörde) sowie der laut Auskunft des KSV 1870 schlechten Bonität, nicht die notwendige Verlässlichkeit und die damit einhergehende finanzielle Gebarung aufweise und demnach nicht die Voraussetzungen für eine Zertifizierung als Kursträger im Sinne des Paragraph 16 b, IntG erfülle.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.12.2021, die rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und mit welcher der Bescheid vollinhaltlich wegen Verletzung der Begründungspflicht und wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wird. Moniert wird darin im Wesentlichen, dass der beschwerdeführenden Partei keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in der Begründung des Bescheids angeführten Vorwürfen der Weitergabe von Prüfungsangaben bzw. der Beteiligung an der Fälschung von Prüfungszeugnissen eingeräumt, nur einseitig ermittelt und demnach kein Parteiengehör gewährt worden sei. Ebenso wird die Verletzung der Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund unrichtiger, mangelhafter oder fehlender Tatsachenfeststellung geltend gemacht.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2022, XXXX , wurde die Beschwerde – unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen – als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde eingeräumt, dass – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – die Erlassung des angefochtenen Bescheids ohne Einholung einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei bzw. deren Obfrau erfolgt sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei schon aufgrund schlechter Bonitätslage die Zertifizierung als Kursträger mangels entsprechender finanzieller Gebarung zu versagen sei. Die Einholung einer Stellungnahme zu den im Bescheid angeführten Verdachtsmomenten und Verfehlungen der beschwerdeführenden Partei bzw. den dieser zuzurechnenden Personen im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen vermag daher – mangels Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der finanziellen Gebarung – am Nichtvorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen nichts zu ändern, weshalb auch im Falle der Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit keine andere Sachentscheidung ergangen wäre.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde – unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen – als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde eingeräumt, dass – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – die Erlassung des angefochtenen Bescheids ohne Einholung einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei bzw. deren Obfrau erfolgt sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei schon aufgrund schlechter Bonitätslage die Zertifizierung als Kursträger mangels entsprechender finanzieller Gebarung zu versagen sei. Die Einholung einer Stellungnahme zu den im Bescheid angeführten Verdachtsmomenten und Verfehlungen der beschwerdeführenden Partei bzw. den dieser zuzurechnenden Personen im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen vermag daher – mangels Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der finanziellen Gebarung – am Nichtvorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen nichts zu ändern, weshalb auch im Falle der Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit keine andere Sachentscheidung ergangen wäre.
  4. Gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde seitens der beschwerdeführenden Partei fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt, welcher von der belangten Behörde mit Schreiben von 06.04.2022 gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie den sonstigen Verfahrensakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  5. Mit verfahrensleitenden Beschluss des Verwaltungsgericht Wien von 14.06.2022, XXXX wurde der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei unter Anschluss der weiteren Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
  6. Mit verfahrensleitenden Beschluss des Verwaltungsgericht Wien von 14.06.2022, römisch 40 wurde der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei unter Anschluss der weiteren Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
  7. Am 22.06.2022 langte sodann die gegenständliche Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 03.02.2023 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher neben der belangten Behörde auch die Obfrau der beschwerdeführenden Partei in Begleitung ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung teilnahm. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdegegenständliche Sachverhalt gemeinsam mit den anwesenden Parteien eingehend erörtert. Seitens der BF wurden eine Kopie einer mit 02.02.2023 datierten Abfrage zur beschwerdeführenden Partei in der Ediktsdatei der Justiz, welche kein anhängiges Insolvenzverfahren ausweist sowie eine Kopie der Benachrichtigung zur (Teil-)Einstellung des gegen XXXX geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX zur XXXX hinsichtlich des Tatvorwurfs nach den §§ 15, 146 StGB vorgelegt. Die belangte Behörde brachte einen mit 02.02.2023 datierten KSV-Auszug betreffend die beschwerdeführende Partei in Vorlage. Die bisherigen Anträge wurden aufrecht erhalten.
  9. Am 03.02.2023 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher neben der belangten Behörde auch die Obfrau der beschwerdeführenden Partei in Begleitung ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung teilnahm. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdegegenständliche Sachverhalt gemeinsam mit den anwesenden Parteien eingehend erörtert. Seitens der BF wurden eine Kopie einer mit 02.02.2023 datierten Abfrage zur beschwerdeführenden Partei in der Ediktsdatei der Justiz, welche kein anhängiges Insolvenzverfahren ausweist sowie eine Kopie der Benachrichtigung zur (Teil-)Einstellung des gegen römisch 40 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur römisch 40 hinsichtlich des Tatvorwurfs nach den Paragraphen 15, 146, StGB vorgelegt. Die belangte Behörde brachte einen mit 02.02.2023 datierten KSV-Auszug betreffend die beschwerdeführende Partei in Vorlage. Die bisherigen Anträge wurden aufrecht erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: 1.
  11. Bei der belangten Behörde handelt es sich um einen Fonds nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz, der für die erfolgreiche Umsetzung der in §§ 7 ff IntG gesetzlich geregelten Integrationsvereinbarung verantwortlich und in Wahrnehmung der ihm von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration übertragenen Aufgaben zur Zertifizierung von Kursträgern, die die Voraussetzungen des § 1 IntG-DV erfüllen, berechtigt ist (§ 16b Abs. 1 IntG).1.
  12. Bei der belangten Behörde handelt es sich um einen Fonds nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz, der für die erfolgreiche Umsetzung der in Paragraphen 7, ff IntG gesetzlich geregelten Integrationsvereinbarung verantwortlich und in Wahrnehmung der ihm von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration übertragenen Aufgaben zur Zertifizierung von Kursträgern, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, IntG-DV erfüllen, berechtigt ist (Paragraph 16 b, Absatz eins, IntG). 1.
  13. Auskünfte des KSV 1870 vom 09.04.2021, 12.01.2022, 10.03.2022 bzw. vom 02.02.2023 weisen für die beschwerdeführende Partei jeweils die Bewertung „Risiko: erhöht“ aus. Die Ausfallswahrscheinlichkeit nach Basel III wird jeweils als überdurchschnittlich eingeschätzt. Weiters wird ausgeführt, dass Kredite nicht zulässig sind, die finanzielle Situation schwach ist, das KSV 1870 Rating der beschwerdeführenden Partei schlechter als jenes für den Branchendurchschnitt ist und aus Bonitätsgründen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung mit der beschwerdeführenden Partei derzeit nicht empfohlen werden kann. Weiters findet sich in den KSV-Auszügen der Hinweis auf die Abweisung eines Gläubigerantrages auf Insolvenzeröffnung gegen die beschwerdeführende Partei mangels Kostendeckung im Jahr 2017 zur Aktenzahl 3 Se 216/17k des Handelsgericht Wien. Im KSV-Auszug vom 02.02.2023 wird zudem auch ein per 26.01.2023 offener Inkassofall gegen die beschwerdeführende Partei mit einem offenen Betrag von EUR 1.093,22 ausgewiesen.1.
  14. Auskünfte des KSV 1870 vom 09.04.2021, 12.01.2022, 10.03.2022 bzw. vom 02.02.2023 weisen für die beschwerdeführende Partei jeweils die Bewertung „Risiko: erhöht“ aus. Die Ausfallswahrscheinlichkeit nach Basel römisch drei wird jeweils als überdurchschnittlich eingeschätzt. Weiters wird ausgeführt, dass Kredite nicht zulässig sind, die finanzielle Situation schwach ist, das KSV 1870 Rating der beschwerdeführenden Partei schlechter als jenes für den Branchendurchschnitt ist und aus Bonitätsgründen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung mit der beschwerdeführenden Partei derzeit nicht empfohlen werden kann. Weiters findet sich in den KSV-Auszügen der Hinweis auf die Abweisung eines Gläubigerantrages auf Insolvenzeröffnung gegen die beschwerdeführende Partei mangels Kostendeckung im Jahr 2017 zur Aktenzahl 3 Se 216/17k des Handelsgericht Wien. Im KSV-Auszug vom 02.02.2023 wird zudem auch ein per 26.01.2023 offener Inkassofall gegen die beschwerdeführende Partei mit einem offenen Betrag von EUR 1.093,22 ausgewiesen. 1.
  15. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens, stellte die belangte Behörde fest, dass personalisierte Zugangsdaten zur Webanwendung der belangten Behörde („IV-online“), welche Frau XXXX , einer (damaligen) Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei bereits während des noch laufenden Zertifizierungsverfahrens übermittelt wurden und nach der belangten Behörde ausschließlich zur Verwendung durch diese Mitarbeiterin bestimmt waren (was der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Übermittlung auch mitgeteilt wurde), auch von anderen MitarbeiterInnen der beschwerdeführenden Partei ohne Kenntnis Frau XXXX widerrechtlich verwendet wurden.1.
  16. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens, stellte die belangte Behörde fest, dass personalisierte Zugangsdaten zur Webanwendung der belangten Behörde („IV-online“), welche Frau römisch 40 , einer (damaligen) Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei bereits während des noch laufenden Zertifizierungsverfahrens übermittelt wurden und nach der belangten Behörde ausschließlich zur Verwendung durch diese Mitarbeiterin bestimmt waren (was der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Übermittlung auch mitgeteilt wurde), auch von anderen MitarbeiterInnen der beschwerdeführenden Partei ohne Kenntnis Frau römisch 40 widerrechtlich verwendet wurden. 1.
  17. Am 24.01.2018 wurde der belangten Behörde durch XXXX den damaligen stellvertretenden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, der im Zuge eines Telefonates bekannt gab, zukünftig als Ansprechperson für die belangte Behörde bei der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung zu stehen, mitgeteilt, dass die bisherige Ansprechperson (Frau XXXX ) aufgrund einer Kinnoperation im Krankenstand sei und nicht sprechen könne. Der belangten Behörde wurde jedoch durch Frau XXXX (unter anderem im Zuge eines Gesprächs am 25.01.2018) mitgeteilt, dass diese sich keiner Kinnoperation unterzogen habe und zum angegebenen Zeitpunkt problemlos sprechen konnte. Des Weiteren wurde die belangte Behörde bereits vor dem Telefonat mit XXXX von Frau XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Arbeitsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei bereits mit Anfang Jänner 2018 beendet worden sei.1.
  18. Am 24.01.2018 wurde der belangten Behörde durch römisch 40 den damaligen stellvertretenden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, der im Zuge eines Telefonates bekannt gab, zukünftig als Ansprechperson für die belangte Behörde bei der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung zu stehen, mitgeteilt, dass die bisherige Ansprechperson (Frau römisch 40 ) aufgrund einer Kinnoperation im Krankenstand sei und nicht sprechen könne. Der belangten Behörde wurde jedoch durch Frau römisch 40 (unter anderem im Zuge eines Gesprächs am 25.01.2018) mitgeteilt, dass diese sich keiner Kinnoperation unterzogen habe und zum angegebenen Zeitpunkt problemlos sprechen konnte. Des Weiteren wurde die belangte Behörde bereits vor dem Telefonat mit römisch 40 von Frau römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Arbeitsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei bereits mit Anfang Jänner 2018 beendet worden sei. 1.
  19. Im Zuge der Auswertung einer A2-Integrationsprüfung, welche am 12.06.2021 im Kursinstitut „ XXXX stattfand und an der die Obfrau der beschwerdeführenden Partei, XXXX als Zweitprüferin beteiligt war, stellte die belangte Behörde eine auffallende Ähnlichkeit sämtlicher, im Rahmen der Prüfung verfasster, Brieftexte bei mehreren TeilnehmerInnen fest. Drei von neun Brieftexten waren ident und sechs von neun wiesen einen sehr ähnlichen Textstil mit teilweise identen Textpassagen auf. Im Zuge einer Befragung durch die belangte Behörde gab eine Teilnehmerin an, dass sie einen Vorbereitungskurs der beschwerdeführenden Partei besucht und sämtliche „Prüfungsvorbereitungsunterlagen“ von diesem erhalten habe. Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde übergeben und umfassten unter anderem einen Originaltestsatz, der bis zu diesem Zeitpunkt für von der belangten Behörde durchgeführte Integrationsprüfungen verwendet wurde sowie entsprechend darauf abgestimmte Antworttexte.1.
  20. Im Zuge der Auswertung einer A2-Integrationsprüfung, welche am 12.06.2021 im Kursinstitut „ römisch 40 stattfand und an der die Obfrau der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 als Zweitprüferin beteiligt war, stellte die belangte Behörde eine auffallende Ähnlichkeit sämtlicher, im Rahmen der Prüfung verfasster, Brieftexte bei mehreren TeilnehmerInnen fest. Drei von neun Brieftexten waren ident und sechs von neun wiesen einen sehr ähnlichen Textstil mit teilweise identen Textpassagen auf. Im Zuge einer Befragung durch die belangte Behörde gab eine Teilnehmerin an, dass sie einen Vorbereitungskurs der beschwerdeführenden Partei besucht und sämtliche „Prüfungsvorbereitungsunterlagen“ von diesem erhalten habe. Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde übergeben und umfassten unter anderem einen Originaltestsatz, der bis zu diesem Zeitpunkt für von der belangten Behörde durchgeführte Integrationsprüfungen verwendet wurde sowie entsprechend darauf abgestimmte Antworttexte. 1.
  21. Aufgrund des Vorfalls im Zusammenhang mit der im Kursinstitut „ XXXX “ abgehaltenen A2-Integrationsprüfung wurde der Obfrau der beschwerdeführenden Partei, XXXX , am 23.07.2021 sämtliche Prüfungslizenzen

§ 21Abs. 4 Int

G-DV auf Dauer entzogen. In weiterer Folge wurde XXXX am 10.08.2021 mangels Vorliegens der persönlichen Eignung

§ 7Int

G-DV aus der Lehrkraftdatenbank der belangten Behörde entfernt. In den Antwortschreiben der Obfrau der beschwerdeführenden Partei auf diese Entscheidungen der belangten Behörde, welche jeweils via E-Mail kommuniziert wurden, wurden die Vorwürfe bloß pauschal und unsubstantiiert, zum Teil auch sehr emotional, bestritten.1.6. Aufgrund des Vorfalls im Zusammenhang mit der im Kursinstitut „ römisch 40 “ abgehaltenen A2-Integrationsprüfung wurde der Obfrau der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , am 23.07.2021 sämtliche Prüfungslizenzen

Paragraph 21, Absatz 4, IntG-DV auf Dauer entzogen. In weiterer Folge wurde römisch 40 am 10.08.2021 mangels Vorliegens der persönlichen Eignung

Paragraph 7, IntG-DV aus der Lehrkraftdatenbank der belangten Behörde entfernt. In den Antwortschreiben der Obfrau der beschwerdeführenden Partei auf diese Entscheidungen der belangten Behörde, welche jeweils via E-Mail kommuniziert wurden, wurden die Vorwürfe bloß pauschal und unsubstantiiert, zum Teil auch sehr emotional, bestritten. 1.

  1. Im Laufe des Jahres 2021 wurden der belangten Behörde vermehrt Informationen zugetragen, wonach gefälschte B1 bzw. B2 Prüfungszeugnisse im Umlauf seien. Bei diesen Zeugnissen handelt es sich um erforderliche Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw. der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG). Nach den Ermittlungen der belangten Behörde wiesen die Unterschriften auf den gefälschten Zeugnissen eine auffallende Ähnlichkeit mit jener der Obfrau der beschwerdeführenden Partei, Frau XXXX , auf, weshalb die belangte Behörde von einer Beteiligung XXXX an den Fälschungen ausgeht.1.
  2. Im Laufe des Jahres 2021 wurden der belangten Behörde vermehrt Informationen zugetragen, wonach gefälschte B1 bzw. B2 Prüfungszeugnisse im Umlauf seien. Bei diesen Zeugnissen handelt es sich um erforderliche Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw. der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG). Nach den Ermittlungen der belangten Behörde wiesen die Unterschriften auf den gefälschten Zeugnissen eine auffallende Ähnlichkeit mit jener der Obfrau der beschwerdeführenden Partei, Frau römisch 40 , auf, weshalb die belangte Behörde von einer Beteiligung römisch 40 an den Fälschungen ausgeht.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde (in der Fassung des Vorlageantrages) sowie den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sowie den Auszügen des KSV
  4. Beweis wurde auch erhoben durch den Auszug aus der Ediktsdatei, welche von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Verhandlung vorgelegt wurde. Es sind auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, da diese seitens der beschwerdeführenden Partei bloß pauschal und unsubstantiiert bestritten wurden. Die getroffenen Feststellungen sind daher als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen. Zu den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Auszügen des KSV 1870 von 09.04.2021, 12.01.2022, 10.03.2022 sowie 02.02.2023 welche für die beschwerdeführende Partei ein erhöhtes Ausfallsrisiko ausweisen, ist anzumerken, dass es sich bei diesem Verband um eine der führenden Wirtschaftsplattformen Österreichs sowie den nationalen Marktführer im Bereich von Bonitätsauskünften handelt. Das erkennende Gericht geht daher von der Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der KSV-Auszüge hinsichtlich der Bonität der beschwerdeführenden Partei aus. Die aus der Ediktsdatei gewonnene Erkenntnis ist demgegenüber lediglich ein Status hinsichtlich rechtlicher Verfahren, nicht jedoch eine Prüfung hinsichtlich (künftiger) Geschäftsbeziehungen und deren finanzielle Risikobewertung. Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung 3.
  6. Zuständigkeit und Allgemeines

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger nach § 16b IntG durch die belangte Behörde abgewiesen wurde.Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger nach Paragraph 16 b, IntG durch die belangte Behörde abgewiesen wurde. § 8 IntG (Zuständigkeit) in der geltenden Fassung (zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 41/2019) lautet wie folgt:Paragraph 8, IntG (Zuständigkeit) in der geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) lautet wie folgt: § 8.

(1)Behörde im Sinne der §§ 9, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).Paragraph 8,
(1)Behörde im Sinne der Paragraphen 9, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG).
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde

Abs. 1 entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.

(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde

Absatz eins, entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen. Die für den gegenständlichen Fall der Zertifizierung als Kursträger relevante Bestimmung des § 16b IntG wird somit in § 8 IntG nicht ausdrücklich angesprochen.Die für den gegenständlichen Fall der Zertifizierung als Kursträger relevante Bestimmung des Paragraph 16 b, IntG wird somit in Paragraph 8, IntG nicht ausdrücklich angesprochen. In den Erläuterungen zu BGBl I Nr. 41/2019 (Erl RV 514, GP XXVI) wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, (Erl Regierungsvorlage 514, Gesetzgebungsperiode römisch 26 ) wird Folgendes ausgeführt: Die Änderungen in Abs. 1 und 2 dienen der Klarstellung, dass sich die Zuständigkeit der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständigen Behörde sowie daran anknüpfend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder jeweils auf die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 15 (Integrationsvereinbarung) bezieht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im

  1. Hauptstück nunmehr auch Angelegenheiten der Sozialhilfe (vgl. § 16a) Erwähnung finden. Die Änderungen in Absatz eins und 2 dienen der Klarstellung, dass sich die Zuständigkeit der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständigen Behörde sowie daran anknüpfend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder jeweils auf die Bestimmungen der Paragraphen 9, 10 und 15 (Integrationsvereinbarung) bezieht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im
  2. Hauptstück nunmehr auch Angelegenheiten der Sozialhilfe vergleiche Paragraph 16 a,) Erwähnung finden. Abs. 2 sieht vor, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zuzustellen ist.Absatz 2, sieht vor, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zuzustellen ist. In der alten Fassung (vor der Änderung durch BGBl I Nr. 41/2019) lautete § 8 IntG wie folgt:In der alten Fassung (vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) lautete Paragraph 8, IntG wie folgt: § 8.

(1)Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).Paragraph 8,
(1)Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen Paragraph 16,, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG).
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG).
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG). In den Erläuterungen dazu (Erl RV 1586, GP XXV) wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen dazu (Erl Regierungsvorlage 1586, Gesetzgebungsperiode römisch 25 ) wird Folgendes ausgeführt: Zu § 8 (Zuständigkeit) Zu Paragraph 8, (Zuständigkeit) § 8 regelt die Behördenzuständigkeit für dieses Hauptstück, ausgenommen § 16. Sofern daher die Bezeichnung Behörde verwendet wird bzw. behördliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Integrationsvereinbarung geregelt werden, liegt die Zuständigkeit

Abs. 1 grundsätzlich bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sachlich und örtlich zuständigen Behörde (§§ 3 und 4 NAG). Für Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Behörde regelt Abs. 2 die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder. Paragraph 8, regelt die Behördenzuständigkeit für dieses Hauptstück, ausgenommen Paragraph 16, Sofern daher die Bezeichnung Behörde verwendet wird bzw. behördliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Integrationsvereinbarung geregelt werden, liegt die Zuständigkeit

Absatz eins, grundsätzlich bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sachlich und örtlich zuständigen Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG). Für Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Behörde regelt Absatz 2, die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder. Sofern hoheitliche Befugnisse ausdrücklich dem Österreichischen Integrationsfonds zukommen (§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 4), ist für Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Sofern hoheitliche Befugnisse ausdrücklich dem Österreichischen Integrationsfonds zukommen (Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und 4), ist für Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds nach diesem Hauptstück, ausgenommen Paragraph 16,, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der hier zitierten Bestimmung des § 13 Abs. 2 IntG (idF vor BGBl Nr. I 41/2019) um die Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 16b IntG handelt, welcher die Zertifizierung von Kursträgern durch den Österreichischen Integrationsfonds zum Gegenstand hat.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der hier zitierten Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, IntG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 41 aus 2019,) um die Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 16 b, IntG handelt, welcher die Zertifizierung von Kursträgern durch den Österreichischen Integrationsfonds zum Gegenstand hat. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds ist somit im Gesetz (insb. in § 8 IntG) nicht explizit geregelt. In den oben erwähnten Erläuterungen zur Rechtslage vor der Neufassung des § 8 IntG durch BGBl Nr. I 41/2019, durch die keine Änderung des Instanzenzugs bezweckt wurde, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzesinhaltes erfolgte, wird auf die Zuständigkeit des BVwG abgestellt.Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds ist somit im Gesetz (insb. in Paragraph 8, IntG) nicht explizit geregelt. In den oben erwähnten Erläuterungen zur Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 8, IntG durch Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 41 aus 2019,, durch die keine Änderung des Instanzenzugs bezweckt wurde, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzesinhaltes erfolgte, wird auf die Zuständigkeit des BVwG abgestellt. Nach der Literatur besteht eine Zuständigkeit des BVwG, soweit sich der Bund zur Wahrnehmung von Aufgaben eigens geschaffener juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Anstalten, Stiftungen, Fonds, Universitäten, Gesellschaften des Privatrechts) bedient, die unmittelbar der Weisungsbindung oder Aufsicht von Bundesbehörden unterliegen, und sofern diese in der konkreten Angelegenheit im Rahmen der Vollziehung von Bundesrecht tätig sind (vgl. Höhl/Hartleib, IntG § 8 K7, Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 Rz 927/35).Nach der Literatur besteht eine Zuständigkeit des BVwG, soweit sich der Bund zur Wahrnehmung von Aufgaben eigens geschaffener juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Anstalten, Stiftungen, Fonds, Universitäten, Gesellschaften des Privatrechts) bedient, die unmittelbar der Weisungsbindung oder Aufsicht von Bundesbehörden unterliegen, und sofern diese in der konkreten Angelegenheit im Rahmen der Vollziehung von Bundesrecht tätig sind vergleiche Höhl/Hartleib, IntG Paragraph 8, K7, Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 Rz 927/35). Der Österreichische Integrationsfonds ist

§ 25Abs. 2 Int

G gegenüber der für die Angelegenheiten der Integration zuständigen Bundesministerin weisungsgebunden (mit Ausnahme des im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevanten § 19 Abs. 3 IntG). Zudem wird die Fondsaufsicht über den Österreichischen Integrationsfonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 durch das für Integration zuständige Bundesministerium (Anm. aktuell das Bundeskanzleramt) ausgeübt und bestehen Ingerenzmöglichkeiten über die VertreterInnen des Bundes im Aufsichtsrat des Österreichischen Integrationsfonds. Befugnisse der Landeshauptläute bzw. diesen zuzuordnende Ingerenzmöglichkeiten liegen nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Österreichischen Integrationsfonds um ein bundesnahes Organ innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung iSd Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG handelt, gegen dessen Bescheide die Beschwerde daher grundsätzlich an das BVwG geht (vgl. Höhl/Hartleib, IntG § 8 K7).Der Österreichische Integrationsfonds ist

Paragraph 25, Absatz 2, IntG gegenüber der für die Angelegenheiten der Integration zuständigen Bundesministerin weisungsgebunden (mit Ausnahme des im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevanten Paragraph 19, Absatz 3, IntG). Zudem wird die Fondsaufsicht über den Österreichischen Integrationsfonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 durch das für Integration zuständige Bundesministerium Anmerkung aktuell das Bundeskanzleramt) ausgeübt und bestehen Ingerenzmöglichkeiten über die VertreterInnen des Bundes im Aufsichtsrat des Österreichischen Integrationsfonds. Befugnisse der Landeshauptläute bzw. diesen zuzuordnende Ingerenzmöglichkeiten liegen nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Österreichischen Integrationsfonds um ein bundesnahes Organ innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung iSd Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG handelt, gegen dessen Bescheide die Beschwerde daher grundsätzlich an das BVwG geht vergleiche Höhl/Hartleib, IntG Paragraph 8, K7). In der Literatur zur Rechtslage vor der Neufassung des § 8 IntG durch BGBl Nr. I 41/2019 wird ebenfalls vertreten, dass das BVwG immer dann, wenn dem Österreichischen Integrationsfonds hoheitliche Befugnisse zukommen, über Beschwerden gegen dessen Bescheide zuständig ist. Dies deshalb, weil der Österreichische Integrationsfonds als gegenüber der Bundesministerin für Integration weisungsgebundenes Organ als Bundesbehörde im Sinne des Art 131 Abs. 2 B-VG einschreitet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 8 Integrationsgesetz).In der Literatur zur Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 8, IntG durch Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 41 aus 2019, wird ebenfalls vertreten, dass das BVwG immer dann, wenn dem Österreichischen Integrationsfonds hoheitliche Befugnisse zukommen, über Beschwerden gegen dessen Bescheide zuständig ist. Dies deshalb, weil der Österreichische Integrationsfonds als gegenüber der Bundesministerin für Integration weisungsgebundenes Organ als Bundesbehörde im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG einschreitet vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 8, Integrationsgesetz). Da der Österreichische Integrationsfonds

§ 16bInt

G (insb. Abs. 1 und 2) zur Erlassung von Bescheiden im Rahmen der Zertifizierung von Kursträgern und somit zur eigenmächtigen Setzung von hoheitlichen Akten in diesem, ihm gesetzlich übertragenen, Aufgabenbereich berechtigt ist, handelt er im Zuge des Zertifizierungsverfahrens nach dem IntG als „Beliehener“ in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Zertifizierung von Kursträgern erfolgt mittels Bescheid und stellt somit einen hoheitlichen Akt dar.Da der Österreichische Integrationsfonds

Paragraph 16 b, IntG (insb. Absatz eins und 2) zur Erlassung von Bescheiden im Rahmen der Zertifizierung von Kursträgern und somit zur eigenmächtigen Setzung von hoheitlichen Akten in diesem, ihm gesetzlich übertragenen, Aufgabenbereich berechtigt ist, handelt er im Zuge des Zertifizierungsverfahrens nach dem IntG als „Beliehener“ in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Zertifizierung von Kursträgern erfolgt mittels Bescheid und stellt somit einen hoheitlichen Akt dar. Demnach ist von einer Zuständigkeit des BVwG über die vorliegende Beschwerde auszugehen. Auch weil im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, welches den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger nach § 16b IntG zum Gegenstand hat, keine der ausdrücklich in § 8 IntG angesprochenen Angelegenheiten betroffen sind, in welchen eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht.Demnach ist von einer Zuständigkeit des BVwG über die vorliegende Beschwerde auszugehen. Auch weil im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, welches den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zertifizierung als Kursträger nach Paragraph 16 b, IntG zum Gegenstand hat, keine der ausdrücklich in Paragraph 8, IntG angesprochenen Angelegenheiten betroffen sind, in welchen eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdegegenstand

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzu- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hierbei ist § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzu- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hierbei ist Paragraph 27, VwGVG sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid vom 03.12.
  2. Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 21.02.2022 eine – die Beschwerde abweisende und ihren Bescheid vom 03.12.2021 bestätigende – Beschwerdevorentscheidung erlassen, wogegen seitens der beschwerdeführenden Partei fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  3. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen 3.2.
  4. § 16b Integrationsgesetz (Zertifizierung von Kursträgern) lautet in der geltenden Fassung wie folgt (BGBl. I Nr. 76/2022):3.2.
  5. Paragraph 16 b, Integrationsgesetz (Zertifizierung von Kursträgern) lautet in der geltenden Fassung wie folgt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,):

(1)Der Österreichische Integrationsfonds zertifiziert auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung von Deutschkursen. Diese Kurse haben die Alphabetisierung in lateinischer Schrift oder Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Sprachniveaus A1, A2 oder B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie jeweils von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten und sollen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Der Österreichische Integrationsfonds kann nach Rücksprache mit den zertifizierten Kursträgern in deren Räumlichkeiten Prüfungen zum Abschluss jedes Kursniveaus abhalten.
(2)Die Kursträger werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid zur Durchführung der Deutschkurse bei Vorliegen der Voraussetzungen

der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2)Die Kursträger werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid zur Durchführung der Deutschkurse bei Vorliegen der Voraussetzungen

der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

(3)Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Deutschkurse, zu den Dokumentationspflichten und zur notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte oder Kursträger können durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt werden.
(4)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen, wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder wenn der Kursträger oder Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der

Abs. 3 erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

(4)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entsprechen, wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder wenn der Kursträger oder Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der

Absatz 3, erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

(5)Mitarbeiter des Österreichischen Integrationsfonds sind berechtigt, an sämtlichen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Hiefür haben die zertifizierten Kursträger dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Wege sämtliche Deutschkurstermine und –orte bekanntzugeben. Diesbezügliche Änderungen sind dem Österreichischen Integrationsfonds unverzüglich zu melden. Die zertifizierten Kursträger haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO die folgenden personenbezogenen Daten über die Teilnehmer von Deutschkursen mitzuteilen, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen: Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten. 3.2.2. § 1 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (Kursträger) lautet in der geltenden Fassung wie folgt (BGBl. II Nr. 378/2020):3.2.2. Paragraph eins, Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (Kursträger) lautet in der geltenden Fassung wie folgt Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2020,): § 1.
(1)Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019) angeboten werden sollen oder die zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 7 bis 13 des Integrationsgesetzes - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017) dienen, wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag als Kursträger für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden, sofern sie die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung besitzen:Paragraph eins,
(1)Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (Paragraph 5, Absatz 9, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) angeboten werden sollen oder die zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 7 bis 13 des Integrationsgesetzes - IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) dienen, wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag als Kursträger für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden, sofern sie die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung besitzen: 1. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen; 2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die

dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die

dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind; 3. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit drei Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.

(2)Die Verlässlichkeit eines Kursträgers

Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung

§ 7Abs. 5 vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.

(2)Die Verlässlichkeit eines Kursträgers

Absatz eins, liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung

Paragraph 7, Absatz 5, vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind. 3.2.

  1. § 2 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (Antrag auf Zertifizierung) lautet in der geltenden Fassung wie folgt (BGBl. II Nr. 378/2020):3.2.
  2. Paragraph 2, Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (Antrag auf Zertifizierung) lautet in der geltenden Fassung wie folgt Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2020,): § 2.

(1)Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfallsParagraph 2,
(1)Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls
  1. die rechtlichen Grundlagen der Institution, insbesondere Informationen über Rechtsform, Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen, Sitz und Errichtung der Institution,
  2. einen aktuellen Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen und, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, handelt, einen aktuellen Verbandsregisterauszug der Einrichtung,
  3. einen aktuellen Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen und, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, handelt, einen aktuellen Verbandsregisterauszug der Einrichtung,
  4. Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen

§ 7,3.

Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen

Paragraph 7,,

  1. ein Kurskonzept pro angebotenem Sprachniveau (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über geplante Kurszeiten und Stundenpläne),
  2. ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse und ÖIF-Prüfungen,
  3. ein Muster einer Kursbestätigung
  4. Informationen über die Kurseinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und
  5. soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die

Z 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.8. soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die

Ziffer 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.

(2)Die Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte

Abs. 1 Z 3 können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits

§ 6Abs. 1 vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden.

(2)Die Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte

Absatz eins, Ziffer 3, können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits

Paragraph 6, Absatz eins, vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden.

(3)Der ÖIF hat das Raumkonzept

Abs. 1 Z 5 vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.

(3)Der ÖIF hat das Raumkonzept

Absatz eins, Ziffer 5, vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.

(4)Die Zertifizierung einer Einrichtung durch den ÖIF hat insbesondere zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden.
(5)Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag des Kursträgers um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zertifizierung zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Kurskonzept pro Sprachniveau sowie ein aktueller Verbands- bzw. Strafregisterauszug der Einrichtung bzw. der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen vorzulegen und sind im Übrigen Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände

Abs. 1 mitzuteilen.

(5)Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag des Kursträgers um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zertifizierung zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Kurskonzept pro Sprachniveau sowie ein aktueller Verbands- bzw. Strafregisterauszug der Einrichtung bzw. der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen vorzulegen und sind im Übrigen Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände

Absatz eins, mitzuteilen.

(6)Die Zertifizierungen von Kursträgern, Verlängerungen und Entziehungen von Zertifizierungen sind vom ÖIF dem jeweiligen Bundesland mitzuteilen, sofern dieses sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen hat. In diesem Fall hat der ÖIF dem Bundesland auf Anfrage auch gemeldete Nebenstandorte eines zertifizierten Kursträgers mitzuteilen. § 16 IntG-DV (Prüfungsordnungen) lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 16, IntG-DV (Prüfungsordnungen) lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise) wie folgt: §
  1. Die Prüfungsordnungen für Integrationsprüfungen und Sprachprüfungen des ÖIF haben jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:Paragraph 16, Die Prüfungsordnungen für Integrationsprüfungen und Sprachprüfungen des ÖIF haben jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: …
  2. Sämtliche Materialien dürfen von den Prüfenden ausschließlich für die Prüfung, für die sie bestellt wurden, verwendet werden. 3.
  3. Rechtlich folgt daraus: Vorab gilt es im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen aus IntG und IntG-DV festzuhalten, dass diese in erster Linie dem Ziel der raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) sowie durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht) dienen (vgl. § 1 Abs. 1 IntG). Ebenso verfolgt das IntG das Ziel das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit den Zusammenhalt der Gesellschaft in Österreich unter besonderer Berücksichtigung des liberalen und demokratischen Staatswesens der Republik, welches auf nicht zur Disposition stehenden Werten und Prinzipien beruht, zu wahren (vgl. § 1 Abs. 2 IntG).Vorab gilt es im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen aus IntG und IntG-DV festzuhalten, dass diese in erster Linie dem Ziel der raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) sowie durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht) dienen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, IntG). Ebenso verfolgt das IntG das Ziel das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit den Zusammenhalt der Gesellschaft in Österreich unter besonderer Berücksichtigung des liberalen und demokratischen Staatswesens der Republik, welches auf nicht zur Disposition stehenden Werten und Prinzipien beruht, zu wahren vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, IntG). Dass die an sich zulässige und rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, ergibt sich – in Übereinstimmung mit der von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vertretenen Ansicht aus Folgendem: 3.3.
  4. Zum (Nicht)Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen nach § 16b IntG3.3.
  5. Zum (Nicht)Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen nach Paragraph 16 b, IntG In den oben zitierten Bestimmungen (§ 16b IntG, §§ 1 und 2 IntG-DV) werden die Voraussetzungen für eine Zertifizierung als Kursträger normiert.In den oben zitierten Bestimmungen (Paragraph 16 b, IntG, Paragraphen eins und 2 IntG-DV) werden die Voraussetzungen für eine Zertifizierung als Kursträger normiert. In § 1 Abs. 1 zweiter Satz IntG-DV ist das Kriterium der notwendigen Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung ausdrücklich als Voraussetzung für die Zertifizierung von Kursträgern normiert.In Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz IntG-DV ist das Kriterium der notwendigen Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung ausdrücklich als Voraussetzung für die Zertifizierung von Kursträgern normiert. Hinsichtlich der Beurteilung der Verlässlichkeit ist – auf Grundlage der bisherigen Tätigkeit – eine Zukunftsprognose betreffend die Organisation und die Durchführung der Deutschkurse und die damit einhergehende Erfüllung der durch das Integrationsgesetz bzw. die Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung festgelegten Qualitätskriterien erforderlich. Ebenso muss die bisherige finanzielle Gebarung bzw. ein sachgerechtes internes Kontrollsystem auf eine künftige Verlässlichkeit schließen lassen, da Kursträger nach den Erläuterungen etwa im Bereich der Integrationsvereinbarung auch bei der Abwicklung des Kostenersatzes des Bundes mitwirken (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 1 IntG-DV K2).Hinsichtlich der Beurteilung der Verlässlichkeit ist – auf Grundlage der bisherigen Tätigkeit – eine Zukunftsprognose betreffend die Organisation und die Durchführung der Deutschkurse und die damit einhergehende Erfüllung der durch das Integrationsgesetz bzw. die Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung festgelegten Qualitätskriterien erforderlich. Ebenso muss die bisherige finanzielle Gebarung bzw. ein sachgerechtes internes Kontrollsystem auf eine künftige Verlässlichkeit schließen lassen, da Kursträger nach den Erläuterungen etwa im Bereich der Integrationsvereinbarung auch bei der Abwicklung des Kostenersatzes des Bundes mitwirken (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph eins, IntG-DV K2).

§ 2Abs. 4 Int

G-DV hat die Zertifizierung als Kursträger jedenfalls zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden. Diese Gründe sind in § 16b Abs. 4 IntG taxativ aufgezählt.

Paragraph 2, Absatz 4, IntG-DV hat die Zertifizierung als Kursträger jedenfalls zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden. Diese Gründe sind in Paragraph 16 b, Absatz 4, IntG taxativ aufgezählt. Die Bonitätsauskünfte aus den KSV-Auszügen von 09.04.2021, 12.01.2022, 10.03.2022 sowie 02.02.2023, welche für die beschwerdeführende Partei ein hohes Ausfallrisiko ausweisen, lassen aufgrund ihrer bisheriger finanziellen Gebarung in der Vergangenheit sowie der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bonitätsauskünfte, auf keine künftige (finanzielle) Verlässlichkeit der beschwerdeführenden Partei schließen, welche jedoch aufgrund der Mitwirkung von Kursträgern bei der Abwicklung des Kostenersatzes des Bundes, geboten und demnach wesentliche Voraussetzung für die Zertifizierung als Kursträger im Sinne des IntG ist. Dem ergänzenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der finanziellen Gebarung ausschließlich auf KSV-Auszüge gestützt habe, ist zudem entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei selbst am 20.04.2021 in Ergänzung des Zertifizierungsantrags u.a. einen mit 09.04.2021 datierten Auszug des KSV 1870, welcher für die beschwerdeführende Partei eine überdurchschnittliche Ausfallswahrscheinlichkeit bescheinigt, an die belangte Behörde als Nachweis für ihre finanzielle Gebarung übermittelt hat. Da sie selbst dieses Bescheinigungsmittel (seinerzeit) auswählte kann sie nunmehr, da es (weiterhin) keinen positiven Eindruck über die finanzielle Situation der beschwedeführenden Partei zulässt, dieses Beweismittel nicht als irrelevant betrachten. In der Beurteilung der finanziellen Situation der beschwerdeführenden Partei hat der ÖIF zurecht einen den gesetzlichen Normen entsprechenden strengen Maßstab anzulegen. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch das ÖIF einer Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt; ein nicht sorgsamer Umgang bei der Auswahl eines Geschäftspartners, der auch bei der Abwicklung von Kostenersatz des Bundes mitwirkt, würde zweifellos den Erfordernissen, welcher der Rechnungshof regelmäßig anlegt, nicht entsprechen. Wenn der KSV empfiehlt, mit einem Unternehmen/einer Organisation aus finanziellen Gründen keine Geschäftsverbindung einzugehen, kann daraus keine Verfehlung des ÖIF hinsichtlich seiner Sorgfaltsverpflichtung abgeleitet werden. Im Gegensatz zu der Aussagekraft der Ediktsdatei wirkt die Mitteilung des KSV auf die Beurteilung bestehender und/oder künftiger Geschäftsverbindungen und dem damit verbundenen finanziellen Risiko. Im gegenständlichen Fall ist das finanzielle Risiko einer Geschäftsbeziehung zweifelsfrei als erhöht zu betrachten. Zum weiteren ergänzenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Voraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung erst mit Inkrafttreten der Novelle des Integrationsgesetzes 2017 eingeführt wurde, der Antrag auf Zertifizierung jedoch bereits im Oktober 2017 gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei

der Übergangsfrist

§ 13Abs. 2 i

Vm § 27 Abs. 1 IntG, BGBl. Nr. I 68/2017 iVm § 1 Abs. 1 IV-V 2017, BGBl. II Nr. 242/2017, mit 01.01.2018 als eingebracht galt. Mit 02.10.2019 trat in weiterer Folge mit der IntG-DV eine neue Rechtsgrundlage zur Zertifizierung von Kursträgern in Kraft, in deren Entsprechung die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Zertifizierungsantrag am 20.01.2021 geändert und am 20.04.2021 ergänzt hat.Zum weiteren ergänzenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Voraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung erst mit Inkrafttreten der Novelle des Integrationsgesetzes 2017 eingeführt wurde, der Antrag auf Zertifizierung jedoch bereits im Oktober 2017 gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei

der Übergangsfrist

Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, IntG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 68 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, IV-V 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, mit 01.01.2018 als eingebracht galt. Mit 02.10.2019 trat in weiterer Folge mit der IntG-DV eine neue Rechtsgrundlage zur Zertifizierung von Kursträgern in Kraft, in deren Entsprechung die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Zertifizierungsantrag am 20.01.2021 geändert und am 20.04.2021 ergänzt hat. Zudem fällt aufgrund der gehäuften Anzahl an Verfehlungen bzw. Verdachtsmomenten, welche sich im Laufe der vergangenen Jahre gegen die beschwerdeführende Partei, die (leitenden Einfluss auf die beschwerdeführende Parte nehmende) Obfrau der beschwerdeführenden Partei und deren de facto Vorgängerinstitut „ XXXX welchem die Kursträgerzertifizierung begründet rechtskräftig entzogen wurde, im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen ergaben (siehe dazu ausführlich in den Feststellungen dieses Erkenntnisses), eine auf Grundlage der bisherigen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei (inklusive jener des de facto Vorgängerinstitutes) zu treffende Zukunftsprognose betreffend die Organisation und die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und die damit einhergehende Erfüllung der durch das IntG bzw. die IntG-DV festgelegten Qualitätskriterien, hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei negativ aus.Zudem fällt aufgrund der gehäuften Anzahl an Verfehlungen bzw. Verdachtsmomenten, welche sich im Laufe der vergangenen Jahre gegen die beschwerdeführende Partei, die (leitenden Einfluss auf die beschwerdeführende Parte nehmende) Obfrau der beschwerdeführenden Partei und deren de facto Vorgängerinstitut „ römisch 40 welchem die Kursträgerzertifizierung begründet rechtskräftig entzogen wurde, im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen ergaben (siehe dazu ausführlich in den Feststellungen dieses Erkenntnisses), eine auf Grundlage der bisherigen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei (inklusive jener des de facto Vorgängerinstitutes) zu treffende Zukunftsprognose betreffend die Organisation und die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und die damit einhergehende Erfüllung der durch das IntG bzw. die IntG-DV festgelegten Qualitätskriterien, hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei negativ aus. Demnach liegen die kumulativen Voraussetzungen zur Zertifizierung der beschwerdeführenden Partei als Kursträger im Sinne des § 16b IntG nicht vor.Demnach liegen die kumulativen Voraussetzungen zur Zertifizierung der beschwerdeführenden Partei als Kursträger im Sinne des Paragraph 16 b, IntG nicht vor. 3.3.2. Zur Verletzung von Parteiengehör und Ermittlungspflicht Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 AVG bzw. §§ 17, 24 f VwGVG 2014 ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips dar (vgl. VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 (VfSlg 1804/1949); VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vgl. §§ 10, 45 VwGVG 2014) - (VwGH Ra 2017/03/0069 vom 20.12.2017).Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37, AVG bzw. Paragraphen 17, 24, f VwGVG 2014 ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips dar vergleiche VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 (VfSlg 1804 aus 1949,); VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vergleiche Paragraphen 10, 45, VwGVG 2014) - (VwGH Ra 2017/03/0069 vom 20.12.2017). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde ist nur dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte (vgl. dazu VwSlg. 15.701 A/2001) - (VwGH Ra 2017/03/0069 vom 20.12.2017, vgl. auch Ro 2014/08/0065 vom 09.05.2017, 2003/07/0062 vom 25.03.2004 sowie 2011/02/0324 vom 27.04.2012). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde ist nur dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte vergleiche dazu VwSlg. 15.701 A/2001) - (VwGH Ra 2017/03/0069 vom 20.12.2017, vergleiche auch Ro 2014/08/0065 vom 09.05.2017, 2003/07/0062 vom 25.03.2004 sowie 2011/02/0324 vom 27.04.2012). Gegenständlich wurde der beschwerdeführenden Partei – wie im Rechtsmittel ausgeführt und von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auch eingeräumt – im Vorfeld der Bescheiderlassung keine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der den erstinstanzlichen Bescheid tragenden Vorwürfe zu Verfehlungen (bzw. diesbezüglichen Verdachtsmomenten) in Zusammenhang mit der Abwicklung von Integrationskursen gewährt. Durch diese Vorgangsweise hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Durch den erstinstanzlichen Bescheid konnte die beschwerdeführende Partei jedoch Kenntnis von jenen Beweisergebnissen erlangen, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde vor Bescheiderlassung zu vermitteln gewesen wären. Im Zuge Ihrer Beschwerde, hatte die beschwerdeführende Partei sodann die Möglichkeit, zu den Vorwürfen und Verdachtsmomenten betreffend Verfehlungen im Zuge der bisherigen Zusammenarbeit mit der belangten Behörde, Stellung zu nehmen. Sowohl in ihrer Beschwerde, als auch in ihrem Vorlageantrag brachte die beschwerdeführende Partei aber keine konkreten Gründe vor, wonach die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, aufgrund derer die für die Zertifizierung als Kursträger erforderliche Zuverlässigkeit nach § 16b IntG nicht gegeben sei, nicht korrekt seien.Sowohl in ihrer Beschwerde, als auch in ihrem Vorlageantrag brachte die beschwerdeführende Partei aber keine konkreten Gründe vor, wonach die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, aufgrund derer die für die Zertifizierung als Kursträger erforderliche Zuverlässigkeit nach Paragraph 16 b, IntG nicht gegeben sei, nicht korrekt seien. Es wurde seitens der beschwerdeführenden Partei lediglich moniert, dass – mangels ihr eingeräumtem Parteiengehör – keine entlastenden Sachverhaltselemente vorgebracht werden haben können, ohne diese jedoch konkret zu bezeichnen bzw. im Zuge der Ausführung des Rechtsmittels darzulegen. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden – entgegen ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und im Vorlageantrag – (auch) keine (weiteren) Unterlagen übermittelt, welche einen anderen Sachverhalt belegt hätten. So wurde beispielsweise im Vorlageantrag hinsichtlich der Zertifizierungsvoraussetzung der finanziellen Gebarung

§ 1Abs 1 Int

G-DV vorgebracht, dass sich die wirtschaftliche Lage im Vergleich zum der belangten Behörde im Zuge des Zertifizierungsverfahrens vorgelegten KSV-Auszugs von April 2021 verbessert habe. Hätte die belangte Behörde anhand der aktuellen Beweislage ermittelt, wäre sie zu einem besseren Ergebnis gelangt. Ebenso wird ausgeführt, dass der belangten Behörde ein aktueller KSV-Auszug vorgelegt werden würde. Ein solcher aktueller KSV-Auszug ist jedoch, ebenso wie auch mögliche weitere Unterlagen, welche eine aktuelle, verbesserte, finanzielle Situation und damit das Erfüllen der Zertifizierungsvoraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung

§ 1Abs. 1 Int

G-DV nachweisen würden, seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden. Die behauptete Verbesserung der wirtschaftlichen Lage kann daher vom erkennenden Gericht auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 nicht nachvollzogen werden. Insbesondere, da ein von der belangten Behörde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholter, mit 12.01.2022 datierter KSV-Auszug hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei, ebenso wie die weiteren, mit 10.03.2022 bzw. 02.02.2023 datierten, ebenso von der belangten Behörde eingeholten, KSV-Auszüge für die beschwerdeführende Partei weiterhin (u.a.) ein erhöhtes Risiko sowie eine überdurchschnittliche Ausfallswahrscheinlichkeit nach Basel III ausweisen.So wurde beispielsweise im Vorlageantrag hinsichtlich der Zertifizierungsvoraussetzung der finanziellen Gebarung

Paragraph eins, Absatz eins, IntG-DV vorgebracht, dass sich die wirtschaftliche Lage im Vergleich zum der belangten Behörde im Zuge des Zertifizierungsverfahrens vorgelegten KSV-Auszugs von April 2021 verbessert habe. Hätte die belangte Behörde anhand der aktuellen Beweislage ermittelt, wäre sie zu einem besseren Ergebnis gelangt. Ebenso wird ausgeführt, dass der belangten Behörde ein aktueller KSV-Auszug vorgelegt werden würde. Ein solcher aktueller KSV-Auszug ist jedoch, ebenso wie auch mögliche weitere Unterlagen, welche eine aktuelle, verbesserte, finanzielle Situation und damit das Erfüllen der Zertifizierungsvoraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung

Paragraph eins, Absatz eins, IntG-DV nachweisen würden, seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden. Die behauptete Verbesserung der wirtschaftlichen Lage kann daher vom erkennenden Gericht auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 nicht nachvollzogen werden. Insbesondere, da ein von der belangten Behörde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholter, mit 12.01.2022 datierter KSV-Auszug hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei, ebenso wie die weiteren, mit 10.03.2022 bzw. 02.02.2023 datierten, ebenso von der belangten Behörde eingeholten, KSV-Auszüge für die beschwerdeführende Partei weiterhin (u.a.) ein erhöhtes Risiko sowie eine überdurchschnittliche Ausfallswahrscheinlichkeit nach Basel römisch drei ausweisen. Gegenständlich hatte die beschwerdeführende Partei somit im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, Stellung zu den, den angefochtenen Bescheid tragenden Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der Verdachtslage zu Unregelmäßigkeiten im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen, zu nehmen. In ihrem Rechtsmittel unterließ es die beschwerdeführende Partei jedoch, substantiiert und nachvollziebar darzulegen, welche Gründe sie im Falle der Gewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde vorgebracht hätte, aufgrund derer sie als Kursträger im Sinne des § 16b IntG zu zertifizieren gewesen wäre (vgl. VwGH 30.06.1994 93/09/0333). Da das VwG nicht verpflichtet ist, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben, wurde der Mangel mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde geheilt. (vgl. VwGH 26.05.1966, 406/66 sowie Ro 2015/09/0010 vom 25.01.2016).Gegenständlich hatte die beschwerdeführende Partei somit im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, Stellung zu den, den angefochtenen Bescheid tragenden Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der Verdachtslage zu Unregelmäßigkeiten im Zuge der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen, zu nehmen. In ihrem Rechtsmittel unterließ es die beschwerdeführende Partei jedoch, substantiiert und nachvollziebar darzulegen, welche Gründe sie im Falle der Gewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde vorgebracht hätte, aufgrund derer sie als Kursträger im Sinne des Paragraph 16 b, IntG zu zertifizieren gewesen wäre vergleiche VwGH 30.06.1994 93/09/0333). Da das VwG nicht verpflichtet ist, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben, wurde der Mangel mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde geheilt. vergleiche VwGH 26.05.1966, 406/66 sowie Ro 2015/09/0010 vom 25.01.2016). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2023, wurden die entscheidungsrelevanten Vorwürfe zu Verfehlungen seitens der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit der Abwicklung von Deutsch-Integrationskursen bloß unsubstantiiert bestritten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass diese Verfehlungen nie belegt oder nachgewiesen werden haben können, ohne diesen darüber hinaus inhaltlich entgegenzutreten. Demnach ist die gegenständlich erfolgte Verletzung des Parteiengehörs, nicht zuletzt durch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als saniert anzusehen. In Zusammenschau mit der mangelnden Erfüllung der materiellen Zertifizierungsvoraussetzungen nach § 16b IntG durch die beschwerdeführende Partei, war die Beschwerde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.In Zusammenschau mit der mangelnden Erfüllung der materiellen Zertifizierungsvoraussetzungen nach Paragraph 16 b, IntG durch die beschwerdeführende Partei, war die Beschwerde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die im gegenständlichen Fall herangezogene gesetzliche Regelung des § 16b IntG normiert (insbesondere iVm der aufgrund § 16b Abs. 3 IntG erlassenen IntG-DV) die Voraussetzungen zur Zertifizierung als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse nach dem IntG. Nach § 1 Abs. 1 IntG-DV ist zur Zertifizierung als Kursträger die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung Voraussetzung. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht jedoch nicht eindeutig hervor, an welchen Maßstäben die Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen zu messen ist, welche Kriterien zur Erfüllung der Voraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung durch die Zertifizierungswerber zu erfüllen sind sowie welche Unterlagen zum Nachweis einer entsprechenden finanziellen Gebarung in Vorlage zu bringen sind, um als Kursträger zertifiziert zu werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die im gegenständlichen Fall herangezogene gesetzliche Regelung des Paragraph 16 b, IntG normiert (insbesondere in Verbindung mit der aufgrund Paragraph 16 b, Absatz 3, IntG erlassenen IntG-DV) die Voraussetzungen zur Zertifizierung als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse nach dem IntG. Nach Paragraph eins, Absatz eins, IntG-DV ist zur Zertifizierung als Kursträger die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung Voraussetzung. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht jedoch nicht eindeutig hervor, an welchen Maßstäben die Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen zu messen ist, welche Kriterien zur Erfüllung der Voraussetzung der entsprechenden finanziellen Gebarung durch die Zertifizierungswerber zu erfüllen sind sowie welche Unterlagen zum Nachweis einer entsprechenden finanziellen Gebarung in Vorlage zu bringen sind, um als Kursträger zertifiziert zu werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2256186.1.00

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