Obsah (8)
§ 42Art. 133§ 45§ 28§ 17§ 6Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW201 2247116-2 Spruch, W201 2247116-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 29.08.2022, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt hat dem Beschwerdeführer am 22.09.2016 einen bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs 1 dritter Teilstrich liegt vor“ vorgenommen.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt hat dem Beschwerdeführer am 22.09.2016 einen bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich liegt vor“ vorgenommen.
- Am 10.05.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.03.2019 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs 1 dritter Teilstrich liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ vorgenommen.
- Am 10.05.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.03.2019 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ vorgenommen.
- Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist.
- Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist. 3.1 Zur Überprüfung der Anträge wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie und Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 06.04.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich, zweiter Teilstrich und dritter Teilstrich VO 303/1996 liegen vor“ vorlägen, aber die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Zusammengefasst wird in den Sachverständigengutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:3.1 Zur Überprüfung der Anträge wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie und Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 06.04.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich, zweiter Teilstrich und dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegen vor“ vorlägen, aber die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Zusammengefasst wird in den Sachverständigengutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifung L5/S1 und Revision 2016 Oberer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und Radikulopathie L5 beidseits ohne maßgebliches motorisches Defizit. 02.01.02 40 vH 02 Depression und Angst, Anpassungsstörung, Somatisierungsneigung Oberer Rahmensatz übernommen, da keine Änderung zum Vorgutachten belegt. 03.06.01 40 vH 03 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Medikation erforderlich. 06.05.01 20 vH 04 Ösophagusstenose 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Nahrungsaufnahme nicht wesentlich behindert wird. 07.03.03 20 vH 05 Chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz übernommen, da keine Veränderung zum Vorgutachten belegt. 04.11.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht den GdB um 1 Stufe, da maßgebliches Zusatzleiden. Leiden 3 bis 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da fehlende wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung. Dauerzustand. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt: „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Dem Antragsteller ist es trotz chronisch – neuropathischem Schmerzsyndrom möglich Wegstrecken von 300 – 400 m mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten ohne erhebliche Erschwernis zurückzulegen. Klinisch konnten – bis auf eine leichte Vorfußheberschwäche beidseits – keine höhergradigen Paresen festgestellt werden, sodass das sichere Besteigen und Transport möglich sind. Haltegriffe können benützt werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Stützkrücken ist nicht gegeben. Der Antragsteller zeigt sich voll orientiert, sodass öffentliche Verkehrsmittel selbständig und eigenverantwortlich benützt werden können. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Keine.“Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Keine.“ 3.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 04.06.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel, im Wesentlichen eingewendet, dass im - vom Bundesverwaltungsgericht nach dem BEinstG eingeholten – Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.08.2020 beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer frei nur mit Fallneigung gehen könne und folglich auf die Benützung zweier Unterarmstützkrücken angewiesen sei. Im Gutachten Dris. XXXX werde festgestellt, dass der Gesundheitszustand sich nicht verändert habe, weshalb die gegenteilige Beurteilung nicht nachvollzogen werden könne. Auch habe sich im Vergleich zum - von der belangten Behörde eingeholten - Gutachten Dris. XXXX vom 14.03.2017 keine wesentliche Verbesserung ergeben. In diesem Gutachten sei eine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestätigt worden. Die damals angedachte Reoperation sei nicht durchgeführt worden, da davon keine Besserung zu erwarten gewesen sei. Es würden nach wie vor Dauerschmerzen bestehen, welche durch die bestehende Medikation kaum beeinflussbar seien. Auf Grund der schmerzbedingten Pausen sowie des langsamen Gangbildes sei das Zurücklegen der Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit nicht möglich. Zusätzlich könnten Niveauunterschiede nicht sicher überwunden werden und sei der sichere Transport nicht garantiert.3.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 04.06.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel, im Wesentlichen eingewendet, dass im - vom Bundesverwaltungsgericht nach dem BEinstG eingeholten – Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 10.08.2020 beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer frei nur mit Fallneigung gehen könne und folglich auf die Benützung zweier Unterarmstützkrücken angewiesen sei. Im Gutachten Dris. römisch 40 werde festgestellt, dass der Gesundheitszustand sich nicht verändert habe, weshalb die gegenteilige Beurteilung nicht nachvollzogen werden könne. Auch habe sich im Vergleich zum - von der belangten Behörde eingeholten - Gutachten Dris. römisch 40 vom 14.03.2017 keine wesentliche Verbesserung ergeben. In diesem Gutachten sei eine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestätigt worden. Die damals angedachte Reoperation sei nicht durchgeführt worden, da davon keine Besserung zu erwarten gewesen sei. Es würden nach wie vor Dauerschmerzen bestehen, welche durch die bestehende Medikation kaum beeinflussbar seien. Auf Grund der schmerzbedingten Pausen sowie des langsamen Gangbildes sei das Zurücklegen der Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit nicht möglich. Zusätzlich könnten Niveauunterschiede nicht sicher überwunden werden und sei der sichere Transport nicht garantiert. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden vorgelegt: - Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 14.03.2017- Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 14.03.2017 - Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 10.08.2020- Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 10.08.2020 3.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eine mit 28.06.2021 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt. Es wird darin – nach Wiederholung der Einwendungen – wie folgt ausgeführt: 3.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , eine mit 28.06.2021 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt. Es wird darin – nach Wiederholung der Einwendungen – wie folgt ausgeführt: „Bezüglich der Leiden meines Fachgebietes haben sich im Vergleich zum Beschluss des BVwG 12/2020 (SVG Dr. XXXX ) keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Leiden Depression und Angst wurde mit einem GdB 40% ausreichend berücksichtigt. Auch wurde das Leiden chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom entsprechend dem SVG 12/2020 eingeschätzt. Klinisch neurologisch konnten bis auf eine leichte Vorfußheberschwäche beidseits keine höhergradigen Paresen festgestellt werden. Die behinderungsbedingte Verwendung von 2 Stützkrücken war bei der Untersuchung vom 06.04.2021 nicht erforderlich, sodass aus neurologischer Sicht die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (zB Gehstock) kann zur Stabilisierung des Gangbildes bei Bedarf verwendet werden. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung lt. VGA Dr. XXXX vom 03/2017 konnte nicht mehr objektiviert werden. Bezüglich der Einschätzung der orthopädischen Leiden verweise ich auf den orthopädischen Gutachter. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten.“„Bezüglich der Leiden meines Fachgebietes haben sich im Vergleich zum Beschluss des BVwG 12 aus 2020, (SVG Dr. römisch 40 ) keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Leiden Depression und Angst wurde mit einem GdB 40% ausreichend berücksichtigt. Auch wurde das Leiden chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom entsprechend dem SVG 12 aus 2020, eingeschätzt. Klinisch neurologisch konnten bis auf eine leichte Vorfußheberschwäche beidseits keine höhergradigen Paresen festgestellt werden. Die behinderungsbedingte Verwendung von 2 Stützkrücken war bei der Untersuchung vom 06.04.2021 nicht erforderlich, sodass aus neurologischer Sicht die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (zB Gehstock) kann zur Stabilisierung des Gangbildes bei Bedarf verwendet werden. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung lt. VGA Dr. römisch 40 vom 03 aus 2017, konnte nicht mehr objektiviert werden. Bezüglich der Einschätzung der orthopädischen Leiden verweise ich auf den orthopädischen Gutachter. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten.“ 3.
- Am 28.06.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.3.
- Am 28.06.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben. 3.
- Mit Bescheid vom 28.06.2021, OB XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.3.5.
Mit Bescheid vom 28.06.2021, OB römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an chronischer Schmerzkrankheit, reaktiver Depressio, rez. Panikattacken bei Angststörung, Anpassungsstörung, anankastischer Persönlichkeitsakzentuierung, chronischer Lumboischialgie mit radikulärem sensomot. L5 und S1 Syndrom bds, St.p.Fusion LWK/SWK1(TLIF) bei Spondylolisthese, Mayerding Grad II LWK5/SWK1, Cageluxation nach ventral und operative Revision, Deckenplattenimpression FH 12, L1 und L4 bei Osteoporose, Stenose des distalen Ösophagus zu 75%, Achalasie, Hiatushernie, chronischem Zervikalsyndrom und Asthmabronchiale leide. Seit vielen Jahren bestünden lumbale Schmerzen mit radikulärer Ausstrahlung bei bekannter Spondylolisthese LWK 5/SWK
- Nach diversen frustranen Therapieversuchen auf physikalischer, physiotherapeutischer und infiltrativer Ebene sei es zu einer operativen Sanierung gekommen. Aufgrund der vorliegenden Osteoporose sei es zu einer Luxation des implantierten Bandscheibeninterponats und einer Lockerung der eingebrachten Schrauben gekommen, was einen neuerlichen operativen Eingriff ein Monat nach der Erstoperation erforderlich gemacht habe. Die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers habe sich seit den operativen Eingriffen kaum gebessert, er sei ständig von Schmerzen begleitet, die auch im Sitzen und in der Ruhe vorhanden seien. Der Beschwerdeführer könne eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft zurücklegen. Er habe nicht nur weiterhin heftige Schmerzen mit brennendem und stechendem Charakterschmerz, die vor allem bei längerem Stehen und langsamen Gehen zunähmen und auf einer analogen Schmerzskala trotz der bestehenden Schmerzmedikation Schmerzstärke 8-9 erreichen würden, sondern auch Gleichgewichtsstörungen, Sensibilitätsstörungen, Gefühlsstörungen in beiden Beinen und Berührungsschmerzen. Es befinde sich eine Hypästhesie an den Unterschenkeln und Füßen beidseits sowie Paresen der Vorfüße beidseits, welche das Gangbild und dadurch die Wegstrecke zusätzlich beeinträchtige würden. Der Gang sei breitbeinig, hinkend und unsicher. Wenn der Beschwerdeführer frei gehe bestehe Fallneigung und bei längeren Strecken könne er nur mit zwei Krücken gehen, was dem Beschwerdeführer bereits durch die Sachverständige Dr. XXXX , welche vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Neufestsetzung des Grades der Behinderung/Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu GZ W1332223639-1/20z bestellt worden sei, bei Ihrer Untersuchung am 10.8.2020 bescheinigt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da er keine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ohne erhebliche Erschwernis zurücklegen könne. Er könne auch keine Stufen steigen, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen oder auszusteigen und sei der sichere Transport in einem Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht möglich. Hinzu komme auch noch, dass beim Beschwerdeführer eine Angsterkrankung mit rezidivierenden depressiven Episoden bestehe. Er habe sozialen Rückzug, Ängste vor Menschenansammlungen und ein klaustrophobisches Beschwerdebild. Es würden immer wieder Panikattacken auftreten und er könne dadurch auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an chronischer Schmerzkrankheit, reaktiver Depressio, rez. Panikattacken bei Angststörung, Anpassungsstörung, anankastischer Persönlichkeitsakzentuierung, chronischer Lumboischialgie mit radikulärem sensomot. L5 und S1 Syndrom bds, St.p.Fusion LWK/SWK1(TLIF) bei Spondylolisthese, Mayerding Grad römisch zwei LWK5/SWK1, Cageluxation nach ventral und operative Revision, Deckenplattenimpression FH 12, L1 und L4 bei Osteoporose, Stenose des distalen Ösophagus zu 75%, Achalasie, Hiatushernie, chronischem Zervikalsyndrom und Asthmabronchiale leide. Seit vielen Jahren bestünden lumbale Schmerzen mit radikulärer Ausstrahlung bei bekannter Spondylolisthese LWK 5/SWK
- Nach diversen frustranen Therapieversuchen auf physikalischer, physiotherapeutischer und infiltrativer Ebene sei es zu einer operativen Sanierung gekommen. Aufgrund der vorliegenden Osteoporose sei es zu einer Luxation des implantierten Bandscheibeninterponats und einer Lockerung der eingebrachten Schrauben gekommen, was einen neuerlichen operativen Eingriff ein Monat nach der Erstoperation erforderlich gemacht habe. Die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers habe sich seit den operativen Eingriffen kaum gebessert, er sei ständig von Schmerzen begleitet, die auch im Sitzen und in der Ruhe vorhanden seien. Der Beschwerdeführer könne eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft zurücklegen. Er habe nicht nur weiterhin heftige Schmerzen mit brennendem und stechendem Charakterschmerz, die vor allem bei längerem Stehen und langsamen Gehen zunähmen und auf einer analogen Schmerzskala trotz der bestehenden Schmerzmedikation Schmerzstärke 8-9 erreichen würden, sondern auch Gleichgewichtsstörungen, Sensibilitätsstörungen, Gefühlsstörungen in beiden Beinen und Berührungsschmerzen. Es befinde sich eine Hypästhesie an den Unterschenkeln und Füßen beidseits sowie Paresen der Vorfüße beidseits, welche das Gangbild und dadurch die Wegstrecke zusätzlich beeinträchtige würden. Der Gang sei breitbeinig, hinkend und unsicher. Wenn der Beschwerdeführer frei gehe bestehe Fallneigung und bei längeren Strecken könne er nur mit zwei Krücken gehen, was dem Beschwerdeführer bereits durch die Sachverständige Dr. römisch 40 , welche vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Neufestsetzung des Grades der Behinderung/Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu GZ W1332223639-1/20z bestellt worden sei, bei Ihrer Untersuchung am 10.8.2020 bescheinigt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da er keine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ohne erhebliche Erschwernis zurücklegen könne. Er könne auch keine Stufen steigen, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen oder auszusteigen und sei der sichere Transport in einem Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht möglich. Hinzu komme auch noch, dass beim Beschwerdeführer eine Angsterkrankung mit rezidivierenden depressiven Episoden bestehe. Er habe sozialen Rückzug, Ängste vor Menschenansammlungen und ein klaustrophobisches Beschwerdebild. Es würden immer wieder Panikattacken auftreten und er könne dadurch auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. 4.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2021, GZ W201 2247116-1/3E, den Bescheid vom 28.06.2021 behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2021, GZ W201 2247116-1/3E, den Bescheid vom 28.06.2021 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde im Hinblick auf das psychische Leiden des Beschwerdeführers und das bestehende Schmerzsyndrom sowie deren Zusammenwirken, aufgetragen weitere medizinische Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen, in welchem konkret auf diese Fragestellungen einzugehen ist. 4.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 24.02.2022 und 09.03.2022 eingeholt in welchen zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:4.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 24.02.2022 und 09.03.2022 eingeholt in welchen zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei degenerativen Veränderungen, Zustand nach Versteifung L5/S1 und Revisioin 2016 02 Anhaltende Schmerzstörung, depressive Störung, Angststörung, Somatisierungsneigung 03 Asthma bronchiale 04 Ösophagusstenose Chronisches Schmerzsyndrom, chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aus nervenfachärztlicher Sicht: Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Insbesondere finden sich keine erheblichen Lähmungen, die leichte Vorfußbewegungsschwäche ist hier nicht geeignet eine andere Beurteilung zu bedingen. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachtbaren Gangbildes, der neurologischen Untersuchung mit auch ausreichender Beweglichkeit der Gelenke ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Das behinderungsbedingte, dauernde Erfordernis der Verwendung von 2 Stützkrücken ist aus neurologischer Sicht nicht gegeben. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Insbesondere sind keine psychiatrischen Krankheitsbilder als Hauptdiagnose nach ICD 10 im langjährigen Verlauf dokumentiert, die im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären. Es liegt keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vor. Durch die Einnahme von Opiaten und Cannabispräparaten ergeben sich hier keine anderen Aspekte, da bei stabiler Einnahme unter ärztlicher Observanz keine erheblichen psychischen/kognitiven Beeinträchtigung zu erwarten sind und sich im gegenständlichen Fall auch nicht abbilden und somit die selbstständige, eigenverantwortliche Bewegung im öffentlichen Raum gegeben ist. Die Orientierung und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Eine vorbeschriebene Somatisierungsneigung als zusätzliche Ursache der chronischen Schmerzen ist nach den Vorgaben in dieser Fragestellung nicht fragsrelevant. Bei den neurologischen Leiden 2 und 5 ergeben sich teilweise überschneidende Funktionseinschränkungen. Aus orthopädischer Sicht: Keine. Bei der fachärztlich orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der geringgradigen Funktionseinschränkung seitens der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und dem Zustand nach Versteifung L5/S1 ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Die Verwendung von Hilfsmitteln zum Gehen (2 Unterarmstützkrücken) erhöht die Stabilität, stellt keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar und ist zuzumuten, da deren behinderungsbedingte Erfordernis mittels der objektivierbaren Funktionsdefizite nicht begründet werden kann. Es liegen keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, welche eine maßgebliche Behinderung beim öffentlichen Transport verursachen müssten. Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen Stand- und Gangsicherheit und selbständigen Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz-und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ 4.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 29.03.2022 erteilten Parteiengehörs wurden mit Schreiben vom 14.04.2022 im Wesentlichen vorgebracht, dass in einem – im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Jahr 2020 eingeholten – Sachverständigengutachten der belangten Behörde festgehalten worden sei, dass der Gang des Beschwerdeführers breitbeinig, etwas hinkend und unsicher sei und das freien Gehen nur mit Fallneigung möglich sei, weshalb er nur mit zwei Krücken gehen könne. Es sei nicht nachvollziehbar weshalb nunmehr von dieser Beurteilung abgewichen werde.4.3. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 29.03.2022 erteilten Parteiengehörs wurden mit Schreiben vom 14.04.2022 im Wesentlichen vorgebracht, dass in einem – im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Jahr 2020 eingeholten – Sachverständigengutachten der belangten Behörde festgehalten worden sei, dass der Gang des Beschwerdeführers breitbeinig, etwas hinkend und unsicher sei und das freien Gehen nur mit Fallneigung möglich sei, weshalb er nur mit zwei Krücken gehen könne. Es sei nicht nachvollziehbar weshalb nunmehr von dieser Beurteilung abgewichen werde. 4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX ein auf persönlicher Untersuchung am 28.07.2022 basierendes Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem im Wesentlichen folgendes dargestellt wurde:4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 ein auf persönlicher Untersuchung am 28.07.2022 basierendes Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem im Wesentlichen folgendes dargestellt wurde: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei degenerativen Veränderungen, Zustand nach Versteifung L5/S1 und Revisioin 2016 02 Anhaltende Schmerzstörung, depressive Störung, Angststörung, Somatisierungsneigung 03 Asthma bronchiale 04 Ösophagusstenose Chronisches Schmerzsyndrom, chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum nervenfachärztlichen und orthopädischen Gutachten 14.03.
- Keine Einschätzung der in den neu vorgelegten Befunden zitierten Leiden: Mitralklappenprolaps, MI II, Hyperferrtinämie, erhöhte Leberwerte, ventrikuläre Extrasystolen in Abklärung, da Verlauf/Behandlung/Ergebnis abgewartet werden muss.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum nervenfachärztlichen und orthopädischen Gutachten 14.03.
- Keine Einschätzung der in den neu vorgelegten Befunden zitierten Leiden: Mitralklappenprolaps, MI römisch zwei, Hyperferrtinämie, erhöhte Leberwerte, ventrikuläre Extrasystolen in Abklärung, da Verlauf/Behandlung/Ergebnis abgewartet werden muss. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Insbesondere finden sich keine erheblichen Lähmungen. Die leichte Vorfußbewegungsschwäche ist hier nicht geeignet eine andere Beurteilung zu bedingen. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachtbaren Gangbildes, der neurologischen Untersuchung mit auch ausreichender Beweglichkeit der Gelenke ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Das behinderungsbedingte, dauernde Erfordernis der Verwendung von 2 Stützkrücken ist aus neurologischer Sicht nicht gegeben, dazu passend lässt sich dies auch nicht aus den vorgelegten Befunden ableiten. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke kann zweckmäßig sein, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Insbesondere sind keine psychiatrischen Krankheitsbilder als Hauptdiagnose nach ICD 10 im langjährigen Verlauf dokumentiert, die im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären. Es liegt keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vor. Durch die Einnahme von Opiaten und Cannabispräparaten ergeben sich hier keine anderen Aspekte, da bei stabiler Einnahme unter ärztlicher Observanz keine erheblichen psychischen/kognitiven Beeinträchtigung zu erwarten sind und sich im gegenständlichen Fall auch nicht abbilden und somit die selbstständige, eigenverantwortliche Bewegung im öffentlichen Raum gegeben ist. Die Orientierung und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Eine vorbeschriebene Somatisierungsneigung ist nach den Vorgaben in dieser Fragestellung nicht fragsrelevant. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine“ 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.4.5.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Als Beilage zum Bescheid wurden die Gutachten Dris. XXXX vom 24.02.2022 und 28.07.2022, das Gutachten Dris. XXXX vom 09.03.2022 und die Gutachtenzusammenfassung Dris. XXXX vom 22.03.2022 übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden die Gutachten Dris. römisch 40 vom 24.02.2022 und 28.07.2022, das Gutachten Dris. römisch 40 vom 09.03.2022 und die Gutachtenzusammenfassung , Dris. römisch 40 vom 22.03.2022 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers am 12.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an chronischer Schmerzkrankheit, reaktiver Depressio, rez. Panikattacken bei Angststörung, Anpassungsstörung, neuropathischem Schmerzsyndrom bei Allodynie der Großzehe und des Vorfußes bds. im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus superficialis, axonaler Läsion des Nervus peroneus bds. mit Vorfußheber und -senkerschwäche, chronischer Lumboischialgie mit radikulärem sensomot. L5 und S1 Syndrom bds, Stp. Fusion LWK/SWK1(TLIF) bei Spondylolisthese Mayerding Grad II LWK5/SWK1, Cageluxation nach ventral und operative Revision, Deckenplattenimpression FH 12, L1 und L4 bei Osteoporose, Stenose des distalen Ösophagus zu 75%, Achalasie, Hiatushernie, chronischem Zervikalsyndrom, Asthma bronchiale und St. CCE leide. Hinzu kämen außerdem eine starke Schädigung der Hals- und Brustwirbelsäule sowie ess. Hypertonie mit linksventrik. Hypertrophie, Mitralklappenprolaps hinteres Segel mit Mitralklappeninsuffizienz Grad II sowie gehäufte ventrikuläre Extrasystolie. Seit vielen Jahren bestünden Wirbelsäulenbeschwerden mit starken Schmerzen radikulärer Ausstrahlung bei bekannter Spondylolisthese LWK 5/SWK
- Nach diversen frustranen Therapieversuchen auf physikalischer, physiotherapeutischer und infiltrativer Ebene sei es von orthopädischer Seite zu einer operativen Sanierung gekommen. Aufgrund der vorliegenden Osteoporose sei es zu einer Luxation des implantierten Bandscheibeninterponats und einer Lockerung der eingebrachten Schrauben gekommen, was einen neuerlichen operativen Eingriff ein Monat nach der Erstoperation erforderlich gemacht habe. Dabei sei es zum Bersten des Operationsmikroskops gekommen. Die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers habe sich seit den operativen Eingriffen kaum gebessert, er sei ständig von Schmerzen begleitet, die auch im Sitzen und in Ruhe vorhanden seien. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, warum die Sachverständigen der belangten Behörde zu dem Ergebnis kommen würden, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer könne keine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Gangstörung welche sich nicht bessere. Er habe eine Vorfußheberschwäche beidseits, rechts stärker als links. Der Beschwerdeführer könne zwar frei Stehen, sein Gangbild sei jedoch breitbeinig, hinkend, unsicher mit Fallneigung und er könne längere Strecke nur mit zwei Unterarmstützkrücken bewältigen. Dies sei dem Beschwerdeführer bereits durch die Sachverständige Dr. XXXX , welche vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung/Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zur Geschäftszahl W133 2223639-1/20z bestellt worden sei, bei ihrer Untersuchung am 10.08.2020 bescheinigt worden. Auch der neuropsychologischen Befunderhebung vom 19.06.2022 Dr. XXXX , sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei längeren Strecken Unterarmstützkrücken benötige. Aufgrund der chronischen Schmerzkrankheit leide der Beschwerdeführer unter heftigen Schmerzen mit brennendem und stechendem Charakter, die vor allem bei längerem Stehen und langsamen Gehen zunehmen würden. Er leide auch an Gleichgewichtsstörungen, Sensibilitätsstörungen, Gefühlsstörungen in beiden Beinen und Berührungsschmerzen. Es befände sich eine Hypästhesie an den Unterschenkeln und Füßen beidseits sowie Paresen der Vorfüße beidseits, welche das Gangbild und dadurch die Wegstrecke zusätzlich beeinträchtigen würden. Hinzu kämen die starken orthopädischen Einschränkungen wie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule aber auch durch die Osteoporose entstandene Wirbelkörpereinbrüche. Weiters komme erschwerend hinzu, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich ein Mitralklappenprolaps hinteres Segel mit Mitralklappeninsuffizienz vorliege und dadurch die körperliche Belastbarkeit herabgesetzt sei. Zudem bestünden beim Beschwerdeführer Ängste und Panikattacken, die schon beim Verlassen des Hauses beginnen und es ihm nicht möglich machen würden ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sei es ihm keinesfalls möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers am 12.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an chronischer Schmerzkrankheit, reaktiver Depressio, rez. Panikattacken bei Angststörung, Anpassungsstörung, neuropathischem Schmerzsyndrom bei Allodynie der Großzehe und des Vorfußes bds. im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus superficialis, axonaler Läsion des Nervus peroneus bds. mit Vorfußheber und -senkerschwäche, chronischer Lumboischialgie mit radikulärem sensomot. L5 und S1 Syndrom bds, Stp. Fusion LWK/SWK1(TLIF) bei Spondylolisthese Mayerding Grad römisch zwei LWK5/SWK1, Cageluxation nach ventral und operative Revision, Deckenplattenimpression FH 12, L1 und L4 bei Osteoporose, Stenose des distalen Ösophagus zu 75%, Achalasie, Hiatushernie, chronischem Zervikalsyndrom, Asthma bronchiale und St. CCE leide. Hinzu kämen außerdem eine starke Schädigung der Hals- und Brustwirbelsäule sowie ess. Hypertonie mit linksventrik. Hypertrophie, Mitralklappenprolaps hinteres Segel mit Mitralklappeninsuffizienz Grad römisch zwei sowie gehäufte ventrikuläre Extrasystolie. Seit vielen Jahren bestünden Wirbelsäulenbeschwerden mit starken Schmerzen radikulärer Ausstrahlung bei bekannter Spondylolisthese LWK 5/SWK
- Nach diversen frustranen Therapieversuchen auf physikalischer, physiotherapeutischer und infiltrativer Ebene sei es von orthopädischer Seite zu einer operativen Sanierung gekommen. Aufgrund der vorliegenden Osteoporose sei es zu einer Luxation des implantierten Bandscheibeninterponats und einer Lockerung der eingebrachten Schrauben gekommen, was einen neuerlichen operativen Eingriff ein Monat nach der Erstoperation erforderlich gemacht habe. Dabei sei es zum Bersten des Operationsmikroskops gekommen. Die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers habe sich seit den operativen Eingriffen kaum gebessert, er sei ständig von Schmerzen begleitet, die auch im Sitzen und in Ruhe vorhanden seien. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, warum die Sachverständigen der belangten Behörde zu dem Ergebnis kommen würden, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer könne keine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Gangstörung welche sich nicht bessere. Er habe eine Vorfußheberschwäche beidseits, rechts stärker als links. Der Beschwerdeführer könne zwar frei Stehen, sein Gangbild sei jedoch breitbeinig, hinkend, unsicher mit Fallneigung und er könne längere Strecke nur mit zwei Unterarmstützkrücken bewältigen. Dies sei dem Beschwerdeführer bereits durch die Sachverständige , Dr. römisch 40 , welche vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung/Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zur Geschäftszahl W133 2223639-1/20z bestellt worden sei, bei ihrer Untersuchung am 10.08.2020 bescheinigt worden. Auch der neuropsychologischen Befunderhebung vom 19.06.2022 Dr. römisch 40 , sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei längeren Strecken Unterarmstützkrücken benötige. Aufgrund der chronischen Schmerzkrankheit leide der Beschwerdeführer unter heftigen Schmerzen mit brennendem und stechendem Charakter, die vor allem bei längerem Stehen und langsamen Gehen zunehmen würden. Er leide auch an Gleichgewichtsstörungen, Sensibilitätsstörungen, Gefühlsstörungen in beiden Beinen und Berührungsschmerzen. Es befände sich eine Hypästhesie an den Unterschenkeln und Füßen beidseits sowie Paresen der Vorfüße beidseits, welche das Gangbild und dadurch die Wegstrecke zusätzlich beeinträchtigen würden. Hinzu kämen die starken orthopädischen Einschränkungen wie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule aber auch durch die Osteoporose entstandene Wirbelkörpereinbrüche. Weiters komme erschwerend hinzu, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich ein Mitralklappenprolaps hinteres Segel mit Mitralklappeninsuffizienz vorliege und dadurch die körperliche Belastbarkeit herabgesetzt sei. Zudem bestünden beim Beschwerdeführer Ängste und Panikattacken, die schon beim Verlassen des Hauses beginnen und es ihm nicht möglich machen würden ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sei es ihm keinesfalls möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 13.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr XXXX Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nunmehr die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorlägen. In diesem Gutachten wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:6.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nunmehr die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorlägen. In diesem Gutachten wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Status: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei. Hörvermögen: gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut. Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: oB. Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent. Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. WS: klopfdolent, OP Narbe unauffällig Seitneigung 20-0-
- OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich. Schulter: bds. endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit leicht eingeschränkt EBO und Handgelenke: frei beweglich. Finger: Polyarthrosen. Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Schwellung. Abgeschwächte Sensibilität im Bereich der Unterschenkel/lateraler Fußrand und des Vorfußes bds., deutliche Schmerzäußerung bei Berührung, sockenförmige Dysästhesien, Verfärbung der Zehennägel. Vorfußheber und Senkerschwäche re > li Clavus an der Fußsohle DD Fistel DD. Auffallender feinschlägiger Tremor. Status psychicus: Negativ getönte Stimmungslage, Ductus kohärent, orientiert in allen Qualitäten. Gangbild: Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken zur Begutachtung, breitbeiniges, leicht hinkendes Gangbild, wirkt unsicher, orthopädische Schuhe werden getragen, an und auskleiden der OE erfolgt problemlos, auskleiden der UE mit Schmerzen verbunden, Lagewechsel umständlich aber möglich, der freie Stand ist nicht ausreichend sicher gegeben da Schwankbewegungen bei Schwindel. Diagnosen: Hypertonie - Linksventrikelhypertrophie Mitralklappeninsuffizienz 1 1 0 Ventrikuläre Extrasystolen Asthma bronchiale Hiatushernie Stenose des distalen Ösophagus zu 75% Achalasie Steatosis hepatis st.p. CHE Osteoporose Chronische Schmerzkrankheit Reaktive Depressio Rez. Panikattacken bei Angststörung Anpassungsstörung Persönlichkeitsakzentuierung Chronische Lumboischialgie mit radikulären sensomotorischen Veränderungen L5 und S1 St. p. Fusion LWK 5/SWK 1 (TLIF) 02/2016 Cageluxation nach ventral und operativer Revision 04/2016 Keilwirbelbildung TH 8 und TH 11 bei Osteoporose Chronisches Zervikalsyndrom mit Schwindelneigung Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates vor? Aufgrund einer Gangstörung werden 2 Unterarmstützkrücken verwendet, mit diesen ist der Pat. nur teilweise sicher unterwegs, auch aufgrund der Schwindelsymptomatik. Erschwerend kommen hier die Schmerzen nach Wirbelsäulenoperation hinzu — eine Schmerztherapie ist nach WHO Stufenplan eskaliert. Aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat ist der Pat. nicht mehr in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Pause zurückzulegen. Beim Überwinden von Niveauunterschieden müssen Haltegriffe verwendet werden und der Transport kann nur sitzend erfolgen, da der freie Stand nicht sicher möglich ist. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Die angegebene Hypertonie, Linksventrikelhypertrophie, die Mitralklappeninsuffizienz, der Mitralklappenprolaps, und die Ventrikulären Extrasystolen sowie das Asthma bronchiale führen internistisch zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. 6.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch Einwendungen erhoben.6.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 05.03.2019 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor: Hypertonie - Linksventrikelhypertrophie Mitralklappeninsuffizienz II Mitralklappeninsuffizienz römisch zwei Ventrikuläre Extrasystolen Asthma bronchiale Hiatushernie Stenose des distalen Ösophagus zu 75% Achalasie Steatosis hepatis St.p. CH Osteoporose Chronische Schmerzkrankheit Reaktive Depressio Rez. Panikattacken bei Angststörung Anpassungsstörung Persönlichkeitsakzentuierung Chron. Lumboischialgie mit radikulären sensomotorischen Veränderungen L5 und S1 St.p. Fusion LWK 5/SWK 1 (TLIF) 02/2016 Cageluxation nach ventral und operativer Revision 04/2016 Keilwirbelbildung TH 8 und TH 11 bei Osteoporose Chronisches Zervicalsyndrom mit Schwindelneigung 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Aufgrund der vorliegenden Gangstörung welche die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken erforderlich macht, der bestehenden Schwindelsymptomatik - welche die Fortbewegung mit Krücken zusätzlich erschwert – und dem Hinzukommen der bestehenden Schmerzsymptomatik nach Wirbelsäulenoperation ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in 10 Minuten und ohne Pause zurückzulegen. Beim Überwinden von Niveauunterschieden müssen Haltegriffe verwendet werden. Der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht sicher durchführbar, da der freie Stand nicht sicher möglich ist und daher der Transport nur im Sitzen erfolgen kann. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich im Gesamtbild in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel , nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) bis 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.3.) bis 1.5.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.3.) bis 1.5.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , , sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen im Einklang mit dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Dr. XXXX erläutert fachärztlich überzeugend, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten mit polykausalem Ursprung leidet und die Schmerzmedikation nach WHO Stufenplan eskaliert ist und in der Stufe III liegt, in welcher starke Opiate zur Schmerzbekämpfung eingesetzt werden. Sie stellt weiters, vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer durch die bestehenden Schmerzen zur Fortbewegung außer Haus auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen ist und er so zwar Wegstrecken von 300 bis 400 m aus eigener Kraft zurücklegen kann, aber aufgrund des Auftretens von Schmerzen bei Bewegung Pausen eingelegt werden müssen. Sie erläutert ebenso schlüssig, dass bei breitbeinigem, leicht hinkenden Gangbild und schwankendem Körper der freie Stand nicht ausreichend sicher möglich ist, wobei die Schwindelsymptomatik sich additiv auswirkt, wodurch der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nur in sitzender Position möglich ist.Dr. römisch 40 erläutert fachärztlich überzeugend, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten mit polykausalem Ursprung leidet und die Schmerzmedikation nach WHO Stufenplan eskaliert ist und in der Stufe römisch drei liegt, in welcher starke Opiate zur Schmerzbekämpfung eingesetzt werden. Sie stellt weiters, vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer durch die bestehenden Schmerzen zur Fortbewegung außer Haus auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen ist und er so zwar Wegstrecken von 300 bis 400 m aus eigener Kraft zurücklegen kann, aber aufgrund des Auftretens von Schmerzen bei Bewegung Pausen eingelegt werden müssen. Sie erläutert ebenso schlüssig, dass bei breitbeinigem, leicht hinkenden Gangbild und schwankendem Körper der freie Stand nicht ausreichend sicher möglich ist, wobei die Schwindelsymptomatik sich additiv auswirkt, wodurch der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nur in sitzender Position möglich ist. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch ist der Beschwerdeführer dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch ist der Beschwerdeführer dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Abweichung der Beurteilung in dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, resultiert aus der Einholung eines weiteren auf persönlicher Untersuchung basierenden Fachgutachtens, Damit wurden nunmehr die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustände im Zusammenwirken der Beurteilung unterzogen und konnte objektiviert werden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das nunmehr bestehende behinderungsbedingte Erfordernis der Benützung von zwei Stützkrücken bei Aggravation der Gangstörung, Schmerzen in der Wirbelsäule und Aggravation der Schwindelsymptomatik bei bekanntem Cervicalsyndrom maßgeblich erschwert wird. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelzumutbar ist siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelzumutbar ist siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Gangstörung in Verbindung mit dem chronischen Schmerzsyndrom und der Schwindelsymptomatik, wirken sich in Zusammenschau maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, diese in angemessener Zeit ohne Pausen zu erreichen. Auch sind durch die vorliegenden Gesundheitsschädigungen das sichere Erreichen, sowie der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich somit maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus und ist es dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2247116.2.00