G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der (zu diesem Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX , geboren am XXXX , sowie seiner minderjährigen Schwester und seinen drei minderjährigen Brüdern im Rahmen der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Vater unter Besitz österreichischer Visa D legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der (zu diesem Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie seiner minderjährigen Schwester und seinen drei minderjährigen Brüdern im Rahmen der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Vater unter Besitz österreichischer Visa D legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Religionsgemeinschaft des schiitischen Islam und der Volksgruppe der Hazara angehöre, Dari spreche und gesund sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, einer Bedrohung durch einen Mann namens XXXX ausgesetzt zu sein.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Religionsgemeinschaft des schiitischen Islam und der Volksgruppe der Hazara angehöre, Dari spreche und gesund sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, einer Bedrohung durch einen Mann namens römisch 40 ausgesetzt zu sein. Mit oben zitiertem Bescheid vom 21.10.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit oben zitiertem Bescheid vom 21.10.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit dem XXXX .2021 volljährig sei und deshalb nicht mehr im Familienverfahren mit seinem Vater oder seiner Mutter geführt würde. Seine eigenen Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Fluchtgrund seiner Mutter, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls bezogen habe, sei bereits von seinem Vater vorgebracht worden und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019, GZl.: W105 2197953-1, als gänzlich unglaubwürdig bewertet worden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan zuzuerkennen gewesen.In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit dem römisch 40 .2021 volljährig sei und deshalb nicht mehr im Familienverfahren mit seinem Vater oder seiner Mutter geführt würde. Seine eigenen Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Fluchtgrund seiner Mutter, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls bezogen habe, sei bereits von seinem Vater vorgebracht worden und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019, GZl.: W105 2197953-1, als gänzlich unglaubwürdig bewertet worden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan zuzuerkennen gewesen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11.11.2022 fristgerecht Beschwerde – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit – erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aus Gründen der Religion und der Nationalität, sohin aus GFK-Gründen, drohen würde. Falls keine originäre Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgen könne, müsse jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei und er daher Familienangehöriger seiner Mutter und seines Vaters im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sei. Daher hätte ihm der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von seiner Mutter, zuerkannt werden müssen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11.11.2022 fristgerecht Beschwerde – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit – erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aus Gründen der Religion und der Nationalität, sohin aus GFK-Gründen, drohen würde. Falls keine originäre Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgen könne, müsse jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei und er daher Familienangehöriger seiner Mutter und seines Vaters im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sei. Daher hätte ihm der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von seiner Mutter, zuerkannt werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Muttersprache sowie zum Familienstand, gründen ebenso wie die Feststellungen zum Geburtsort, seinen Wohnorten, zur Schulbildung und zur Arbeit in der familieneigenen Landwirtshaft auf den diesbezüglich plausiblen, weitestgehend widerspruchsfreien und sohin glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seite 4 ff der Niederschrift vom 19.01.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde; Seite 1 der Niederschrift der Erstbefragung) sowie auf das Befragungsformular im Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, zum Besitz von Visa D, zur gemeinsamen Asylantragstellung, zur Gewährung von subsidiärem Schutz, zur befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, dem gegenständlichen Bescheid und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister betreffend den Beschwerdeführer (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022, Zl.: 1280793505/211539838; Seite 2 der Niederschrift der Erstbefragung). Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Geschwister und zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Vaters ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid, entsprechenden Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister sowie einer Einsicht in die Bescheide bezüglich der Asylzuerkennung der Mutter sowie der vier minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022, Zl.: 1280793505/211539838, vom 17.10.2022, Zl.: 1280793200/211539781, vom 17.10.2022, Zl.: 1280793908/211540178, vom 17.10.2022, Zl.: 1280794404/211539854, vom 17.10.2022, Zl.: 1280798501/211539875, vom 17.10.2022, Zl.: 1280798904/211539889). Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Seite 2 der Niederschrift vom 19.01.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Zu Spruchteil A) 3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 34 AsylG 2005 und § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 lauten, wie folgt:Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 lauten, wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist – im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587). Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0572).Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist – im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587). Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0572). Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2021 – am selben Tag wie seine Mutter – einen Antrag auf internationalen Schutz und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch minderjährig war. Zudem ist er nach wie vor ledig. Sohin erfüllt er – entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid –die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Hinblick auf seine Mutter, XXXX , der mit Bescheid vom 17.10.2022, Zl.: 1280793200/211539781, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status des Asylberechtigten
G 2005, gleich der Mutter, zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2021 – am selben Tag wie seine Mutter – einen Antrag auf internationalen Schutz und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch minderjährig war. Zudem ist er nach wie vor ledig. Sohin erfüllt er – entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid –die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Hinblick auf seine Mutter, römisch 40 , der mit Bescheid vom 17.10.2022, Zl.: 1280793200/211539781, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status des Asylberechtigten
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005, gleich der Mutter, zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, wenn bereits aufgrund der Vorschriften des § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Das Gesetz differenziert nämlich beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen „originären“ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur „abgeleiteter“ Status zuzuerkennen wäre. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191-10 sowie VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, wenn bereits aufgrund der Vorschriften des Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Das Gesetz differenziert nämlich beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen „originären“ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur „abgeleiteter“ Status zuzuerkennen wäre. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191-10 sowie VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418). , Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.2263632.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.