← Österreich

{'item': 'W226 2241957-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 66§ 70§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 51§ 54§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW226 2241957-1 Spruch, W226 2241957-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kameruns, heiratete am XXXX in XXXX , Ungarn, einen ungarischen Staatsangehörigen.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kameruns, heiratete am römisch 40 in römisch 40 , Ungarn, einen ungarischen Staatsangehörigen.
  3. Am 29.04.2015 meldete sie ihren Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet an.
  4. Am 02.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers durch den Magistrat der Stadt XXXX ausgestellt.
  5. Am 02.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers durch den Magistrat der Stadt römisch 40 ausgestellt.
  6. Am 14.12.2016 verließ der Ehemann der Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt und der Kontakt endete, die Beschwerdeführerin hat ihn seitdem nicht mehr gesehen.
  7. Seit dem 01.03.2020 ist die Beschwerdeführerin beim Unternehmen XXXX als Arbeiterin beschäftigt und über die XXXX krankenversichert.
  8. Seit dem 01.03.2020 ist die Beschwerdeführerin beim Unternehmen römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt und über die römisch 40 krankenversichert.
  9. Am 19.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR- oder Schweizer-Bürgers).
  10. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt XXXX vom 28.01.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin, geschlossen am XXXX , keinen Bestand von 3 Jahren hatte.
  11. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 28.01.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin, geschlossen am römisch 40 , keinen Bestand von 3 Jahren hatte.
  12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und die bis dahin ergangene Beweisaufnahme informiert. Ihr wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 09.03.2021 bei der Behörde ein.
  13. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021 wurde

§ 66Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, iVm § 55 Abs. 3 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs. 3 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idg

F, wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).9. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021 wurde

Paragraph 66, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die Behörde aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht die für das Aufenthaltsrecht von Ehegatten notwendige Dauer von drei Jahren erreicht hat. Die Scheidung sei zwar noch nicht eingeleitet worden, doch habe der Gatte die gemeinsame Wohnung bereits am 14.12.2016 verlassen und hätten die beiden seither keinen Kontakt mehr. Laut ZMR-Abfrage habe der Gatte zwischenzeitig sogar schon das österreichische Bundesgebiet verlassen. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, diesen Umstand den zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungsbehörden zur Kenntnis zu bringen und habe sie auch keinen Zweckänderungsantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts, da sie nur ein Jahr mit ihrem Ehemann ein Familienleben geführt habe, sodass ihr das Aufenthaltsrecht spätestens seit dem Kontaktabbruch nicht mehr zukomme.

  1. Am 22.04.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen, wonach der Ehegatte die Beschwerdeführerin geschlagen habe, wenn er betrunken war und er, ohne dass sie hierfür einen Grund gegeben hätte, die Ehewohnung verlassen habe, auseinandergesetzt habe. Es sei lediglich festgestellt worden, dass ein überwiegendes Verschulden des Freizügigkeitsberechtigten nicht vorliegen würde. Ferner hätte die Interessenabwägung zu ihren Gunsten vorgenommen werden müssen, sie sei bereits seit 2016 beim gleichen Arbeitgeber angestellt und selbsterhaltungsfähig. Sie spreche Deutsch, sei unbescholten und halte sich etwa 6 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Herkunftsland verfüge sie über „keinerlei soziales Netzwerk“ mehr, auf das sie zurückgreifen könnte.
  2. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  3. Am 08.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrer Ehe und ihrem Leben im in Österreich befragt wurde. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Mann sie erst im Jänner 2017 verlassen habe. Grund für die Trennung sei gewesen, dass er zu viel getrunken und immer wieder die Bankomatkarte der Beschwerdeführerin genommen habe. Sie habe mehrmals versucht, telefonisch Kontakt mit dem Gatten aufzunehmen, habe ihn aber nie erreicht. Andere Versuche, ihren Gatten zu erreichen, habe sie nicht unternommen. In Österreich arbeite die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe und verfüge über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A
  4. Mit ihrer Familie im Herkunftsland habe sie keinen Kontakt mehr. Zudem wurde die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als Zeugin zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun. Ihre Identität steht fest. Am XXXX heiratete die Beschwerdeführerin einen ungarischen Staatsbürger in XXXX , Ungarn, und kam anschließend im April 2015 mit ihm nach Österreich. Seit 29.04.2015 ist die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemeldet und lebte vorerst mit ihrem Gatten im selben Haushalt.Am römisch 40 heiratete die Beschwerdeführerin einen ungarischen Staatsbürger in römisch 40 , Ungarn, und kam anschließend im April 2015 mit ihm nach Österreich. Seit 29.04.2015 ist die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemeldet und lebte vorerst mit ihrem Gatten im selben Haushalt. Aufgrund der Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen wurde für die Beschwerdeführerin am 02.11.2015 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. Bis Ende 2016 führte die Beschwerdeführerin ein eheliches Verhältnis mit ihrem Gatten. Am 14.12.2016 erfolgte die Abmeldung des Ehemannes vom gemeinsamen Haushalt. Der Gatte hält sich nicht mehr in Österreich auf. Die Ehe ist noch aufrecht, aber es besteht seit dem Auszug des Ehegatten aus der Wohnung kein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten. Die Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten. Im Herkunftsland verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über Familienangehörige. Es ist zumindest noch die Mutter der Beschwerdeführerin in Kamerun aufhältig und die Beschwerdeführerin steht mit ihr in Kontakt. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. In Österreich besuchte die Beschwerdeführerin Deutschkurse. Sie absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A
  6. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie arbeitet freiwillig in einem Pflegeheim mit und ist Mitglied in dem Verein „ XXXX “. Sie nimmt alle zwei bis drei Monate an Vereinsaktivitäten teil. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie arbeitet freiwillig in einem Pflegeheim mit und ist Mitglied in dem Verein „ römisch 40 “. Sie nimmt alle zwei bis drei Monate an Vereinsaktivitäten teil. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 2016 als Küchenhilfe in einem Kaffeehaus. Sie ist selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben ich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie aus der im Akt enthaltenen Kopie des kamerunischen Reisepasses der Beschwerdeführerin (AS 15). Die Feststellungen zur Ehe der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Kopie der ungarischen Heiratsurkunde (AS 12) sowie aus ihren eigenen Angaben vor der Behörde. Die Meldung des Hauptwohnsitzes seit 29.04.2015 in Österreich lässt sich aus dem im Akt enthaltenen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnehmen. Hinsichtlich der Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers für die Beschwerdeführerin in Österreich ist auf den unstrittigen Akteninhalt zu verweisen. Die Feststellungen zur Abmeldung des Gatten vom gemeinsamen Haushalt ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen ZMR-Auszug des Gatten (AS 13) sowie aus dem Akteninhalt. Im Hinblick auf die Feststellungen zur aufrechten Ehe aber Nichtbestehen von Kontakt zum Gatten ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen (Verhandlungsprotokoll S. 2ff). Dass die Beschwerdeführerin keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ergeben sich aus den Angaben der Zeugin XXXX , welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob sie irgendetwas über die Familie der Beschwerdeführerin wisse, vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass es der Mutter gesundheitlich nicht gut gehe, sie jedoch niemals erzählt habe, dass die Mutter verstorben sei (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zudem brachte die Zeugin vor, dass sie von der Beschwerdeführerin erfahren hat, dass es noch einen Bruder im Herkunftsland gibt (Verhandlungsprotokoll S. 13). Die Beschwerdeführerin selbst gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, keinen Kontakt mehr nach Kamerun zu haben, da sie dort niemanden mehr habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), die Eltern seien beide schon verstorben. Entgegen diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann jedoch angesichts der glaubhaften Angaben der Zeugin festgestellt werden, dass nach wie vor die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin in Kamerun aufhältig sind und die Beschwerdeführerin zumindest mit der Mutter noch in Kontakt steht (Zeugin: „Wir haben nach ihr natürlich gefragt, ob ihre Mutter wegen Corona hoffentlich nicht erkrankt ist. Einmal hat XXXX erzählt, dass es der Mutter gesundheitlich nicht gut geht“). Da eine „quasi familiäre Beziehung“ bestehen soll, steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass die Zeugin wohl mit der Beschwerdeführerin über deren Familie in Kamerun gesprochen hat und ist auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin über die Gesundheit der Mutter erzählen sollte, wenn diese bereits 2015 verstorben sein soll. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ergeben sich aus den Angaben der Zeugin römisch 40 , welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob sie irgendetwas über die Familie der Beschwerdeführerin wisse, vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass es der Mutter gesundheitlich nicht gut gehe, sie jedoch niemals erzählt habe, dass die Mutter verstorben sei (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zudem brachte die Zeugin vor, dass sie von der Beschwerdeführerin erfahren hat, dass es noch einen Bruder im Herkunftsland gibt (Verhandlungsprotokoll S. 13). Die Beschwerdeführerin selbst gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, keinen Kontakt mehr nach Kamerun zu haben, da sie dort niemanden mehr habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), die Eltern seien beide schon verstorben. Entgegen diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann jedoch angesichts der glaubhaften Angaben der Zeugin festgestellt werden, dass nach wie vor die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin in Kamerun aufhältig sind und die Beschwerdeführerin zumindest mit der Mutter noch in Kontakt steht (Zeugin: „Wir haben nach ihr natürlich gefragt, ob ihre Mutter wegen Corona hoffentlich nicht erkrankt ist. Einmal hat römisch 40 erzählt, dass es der Mutter gesundheitlich nicht gut geht“). Da eine „quasi familiäre Beziehung“ bestehen soll, steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass die Zeugin wohl mit der Beschwerdeführerin über deren Familie in Kamerun gesprochen hat und ist auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin über die Gesundheit der Mutter erzählen sollte, wenn diese bereits 2015 verstorben sein soll. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren. Sie brachte zu keinem Zeitpunkt vor, an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 15.05.
  8. Im Hinblick auf die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist auf die vorgelegten Unterlagen (Integrationsbestätigung der XXXX vom 07.11.2022, Integrationsschreiben von XXXX vom 07.11.2022) zu verweisen.Im Hinblick auf die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist auf die vorgelegten Unterlagen (Integrationsbestätigung der römisch 40 vom 07.11.2022, Integrationsschreiben von römisch 40 vom 07.11.2022) zu verweisen. Die Arbeitstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen (Lohn- / Gehaltsabrechnungen von August bis Oktober 2022). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) 3.1. Zur Abweisung des Antrags

§ 66FPG 2005:3.1.

Zur Abweisung des Antrags

Paragraph 66, FPG 2005: 3.1.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 66 FPG lautet:3.1.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 66, FPG lautet: "§ 66

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. § 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.1.
  1. Der Gatte der Beschwerdeführerin verließ Österreich im Dezember 2016 und übt dieser somit nicht mehr sein Freizügigkeitsrecht im österreichischen Bundesgebiet aus. Aufgrund des Wegzugs des Ehegatten der Beschwerdeführerin erlosch ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14).3.1.
  2. Der Gatte der Beschwerdeführerin verließ Österreich im Dezember 2016 und übt dieser somit nicht mehr sein Freizügigkeitsrecht im österreichischen Bundesgebiet aus. Aufgrund des Wegzugs des Ehegatten der Beschwerdeführerin erlosch ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht vergleiche EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Für den Fall der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG 2005 einschlägig, doch kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe darauf nicht berufen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Nachdem die Ehe im vorliegenden Fall nach wie vor aufrecht ist und noch keine Scheidung erfolgte, ist im gegenständlichen Verfahren somit eine Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des § 54 Abs. 5 NAG 2005 nicht geboten.Für den Fall der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 einschlägig, doch kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe darauf nicht berufen vergleiche EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Nachdem die Ehe im vorliegenden Fall nach wie vor aufrecht ist und noch keine Scheidung erfolgte, ist im gegenständlichen Verfahren somit eine Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 nicht geboten. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ausführungen in der Beschwerde im gegenständlichen Fall auch – anders als in Fällen des § 27 Abs. 2 Z 2 NAG – nicht auf die Gründe für die Trennung ankommt. Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob es sich um das Verschulden des Gatten gehalten hat (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0227). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ausführungen in der Beschwerde im gegenständlichen Fall auch – anders als in Fällen des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, NAG – nicht auf die Gründe für die Trennung ankommt. Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob es sich um das Verschulden des Gatten gehalten hat vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0227). Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

§ 66Abs.

1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Vom Begriff des „Familienlebens“ iSd Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Begriff des „Familienlebens“ iSd Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor mit einem ungarischen Staatsbürger verheiratet, wenngleich er sich nicht mehr in Österreich befindet und kein Kontakt mehr zwischen den beiden besteht. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin liegt somit jedenfalls nicht vor. Es bleibt folglich zu prüfen, ob durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ein Eingriff in deren Privatleben vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin ist seit April 2015 – zunächst zusammen mit ihrem Gatten – rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und ist seit 29.04.2015 ihr Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Bis zum 14.12.2016 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten im selben Haushalt und sie führten ein eheliches Verhältnis. Der Gatte hat mittlerweile sowohl den gemeinsamen Haushalt sowie das österreichische Bundesgebiet verlassen und die Beschwerdeführerin lebt allein in einer Mietwohnung in Österreich. Ab diesem Zeitpunkt hat der Gatte sein Freizügigkeitsrecht nicht mehr ausgeübt und erfüllte die Beschwerdeführerin nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt in Österreich (vgl. dazu VwGH vom 24.08.2021, Ra 2020/21/0076).Ab diesem Zeitpunkt hat der Gatte sein Freizügigkeitsrecht nicht mehr ausgeübt und erfüllte die Beschwerdeführerin nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt in Österreich vergleiche dazu VwGH vom 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Den Wegzug ihres Gatten meldete die Beschwerdeführerin nicht der Behörde. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse besucht und verfügt über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A

  1. Seit dem 14.09.2016 ist die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe in einem Kaffeehaus tätig. Sie ist Mitglied in einem Verein, arbeitet freiwillig in einem Pflegeheim mit und verfügt über Freunde und Bekannte in Österreich. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Hinsichtlich der bestehenden privaten Bindungen in Form von Freunden und Bekannten ist anzumerken, dass diese durch eine Rückkehr nach Kamerun zwar gelockert werden würden, doch könnte die Beschwerdeführer nach wie vor telefonisch, elektronisch, durch Briefe oder Urlaubsaufenthalte den Kontakt aufrechterhalten. Diesbezüglich ist somit festzustellen, dass keine intensiven Kontakte im Bundesgebiet im Verfahren hervorgekommen sind. Die Beschwerdeführerin hält sich seit April 2015, sohin seit mehr als 7,5 Jahren in Österreich auf und ist diese Dauer jedenfalls zu ihren Gunsten zu berücksichtigen – ebenso wie die berufliche Integration und die erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit. Eine besondere Schutzwürdigkeit ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund ihres guten Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit nicht. Die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in Kamerun, wurde dort sozialisiert und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten bestens vertraut. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Kamerun wäre somit jedenfalls möglich. Im Verfahren hat sich ferner ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Angehörige im Herkunftsland verfügt, mit welchen sie weiterhin in Kontakt steht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bindungen an ihren Herkunftsstaat weiterhin bestehen, mag die Beschwerdeführerin auch anderes behaupten. Die Beschwerdeführerin ist auf geringem Niveau der deutschen Sprache mächtig. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Insgesamt ist angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls nicht von einer außergewöhnlichen Integration auszugehen, die dazu führen würde, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin einen unrechtmäßigen Eingriff in deren Privatleben in Österreich darstellen würde. Zwar sind die langjährige berufliche Tätigkeit und die Aufenthaltsdauer von mehr als 7,5 hervorzuheben, doch steht diesen wiederum der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des § 54 Abs. 6 NAG den Wegzug des Ehegatten zu keinem Zeitpunkt der Behörde bekanntgegeben hat. Der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin gründet sich somit zu einem großen Teil auf die unrechtmäßige Zurückhaltung von Informationen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verließ bereits im Dezember 2016 den gemeinsamen Haushalt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst 1,5 Jahre im Bundesgebiet, ab diesem Zeitpunkt erfüllte sie die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt nicht mehr.Zwar sind die langjährige berufliche Tätigkeit und die Aufenthaltsdauer von mehr als 7,5 hervorzuheben, doch steht diesen wiederum der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 6, NAG den Wegzug des Ehegatten zu keinem Zeitpunkt der Behörde bekanntgegeben hat. Der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin gründet sich somit zu einem großen Teil auf die unrechtmäßige Zurückhaltung von Informationen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verließ bereits im Dezember 2016 den gemeinsamen Haushalt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst 1,5 Jahre im Bundesgebiet, ab diesem Zeitpunkt erfüllte sie die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt nicht mehr. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, mit den gegenläufigen privaten Interessen hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, zumal keine außergewöhnlichen besonderen Bindungen im Bundesgebiet hervorgekommen sind. Im Hinblick auf die nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Im Hinblick auf die nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet: "§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." Es sind keine im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen Ausreisenotwendigkeit erkannt werden, die gegen die Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von einem Monat sprechen würde, sodass der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang zu bestätigen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2241957.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.