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{'item': 'W240 2266341-1'}

Obsah (12)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61§§ 4§ 31Artikel 45Artikel 46Art. 15Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW240 2266341-1 Spruch, W240 2266333-1/3E W240 2266329-1/3E W240 2266335-1/3E W240 2266339-1/3EW240 2266341-1/3EW2

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2266333-1 (in der Folge auch BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2266329-1 (auch BF2), beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen (BF3 bis BF6) zu W240 2266335-1, W240 2266339-1, W240 2266341-1 und W240 2266343-
  2. Alle Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Sie stellten am 14.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der Fingerabrücke ergab, dass die BF am 17.10.2022 aufgrund Asylantragstellung (Eurodactreffer der Kategorie 1) jeweils zu Bulgarien aufscheinen. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 14.11.2022 gab der BF1 insbesondere an, er sei über die Türkei nach Bulgarien gelangt mit seiner Familie, dort seien sie rund 45 Tage gewesen, danach sechs Tage in Serbien und sie seien über Ungarn durchgereist, um nach Österreich zu gelangen. In Bulgarien sei er und seine Familie 24 Tage in Polizeihaft gewesen. Die Versorgung sei schlecht gewesen. Es habe wenig Essen und schlechte hygienische Verhältnisse gegeben. Die Familie habe mehrere Zettel ohne Übersetzung unterschreiben müssen. Um Asyl hätten die Beschwerdeführer nicht wissentlich angesucht. Nach Bulgarien würden sie nicht zurückwollen. Die BF2 tätigte im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben zu der Reiseroute, den Aufenthalten der Familie und zu den Verhältnissen in Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete betreffend die BF am 17.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete betreffend die BF am 17.11.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 29.11.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zustimmt.Mit Schreiben vom 29.11.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimmt.

In der Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2023 führte der BF1 insbesondere Folgendes aus: „(…) LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Ja. Anmerkung: Die AW legt eine Vollmacht vom 05.01.2023 des Verein Tralalobe, sowie ein Unterstützungsschreiben meines Bruders XXXX vom 03.01.2023, ein Schreiben XXXX vom 05.01.2023 und ein Schreiben der XXXX vom 05.01.2023, vor. Diese werden kopiert und zum Akt genommen. Die Originale werden an den AW retourniert.Anmerkung: Die AW legt eine Vollmacht vom 05.01.2023 des Verein Tralalobe, sowie ein Unterstützungsschreiben meines Bruders römisch 40 vom 03.01.2023, ein Schreiben römisch 40 vom 05.01.2023 und ein Schreiben der römisch 40 vom 05.01.2023, vor. Diese werden kopiert und zum Akt genommen. Die Originale werden an den AW retourniert. Zur Person: Ich heiße XXXX und bin im Jahr 1365 geboren. Ich bin ca. 36 Jahre alt. Ich bin in XXXX in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe zwei Söhne und zwei Töchter. Ich bin afghanischer Staatsbürger. Ich habe 4 oder 5 Jahre eine Schule besucht. Ich habe eine Berufsausbildung als Installateur und habe zuletzt auch als Installateur gearbeitet. Ich hatte ein Geschäft. Ich heiße römisch 40 und bin im Jahr 1365 geboren. Ich bin ca. 36 Jahre alt. Ich bin in römisch 40 in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe zwei Söhne und zwei Töchter. Ich bin afghanischer Staatsbürger. Ich habe 4 oder 5 Jahre eine Schule besucht. Ich habe eine Berufsausbildung als Installateur und habe zuletzt auch als Installateur gearbeitet. Ich hatte ein Geschäft. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Unsere Tazkiras sind in Bulgarien verloren gegangen. Unsrer Sohn XXXX hatte aber keine Tazkira.VP: Unsere Tazkiras sind in Bulgarien verloren gegangen. Unsrer Sohn römisch 40 hatte aber keine Tazkira. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Meine Ehefrau und meine Kinder sind hier in Österreich. Sie sind mit mir mitgereist. Ich habe noch zwei Brüder XXXX , die sich in Frankreich befinden. Ein Bruder lebt in Österreich. Ich habe auch noch 1 Tante mütterlicherseits und 1 Cousin mütterlicherseits in Österreich. Ich habe auch noch andere Verwandte und Bekannte hier in Österreich und auch noch ein Cousin meines Vaters.VP: Meine Ehefrau und meine Kinder sind hier in Österreich. Sie sind mit mir mitgereist. Ich habe noch zwei Brüder römisch 40 , die sich in Frankreich befinden. Ein Bruder lebt in Österreich. Ich habe auch noch 1 Tante mütterlicherseits und 1 Cousin mütterlicherseits in Österreich. Ich habe auch noch andere Verwandte und Bekannte hier in Österreich und auch noch ein Cousin meines Vaters. LA: Wie heißt Ihr Bruder in Österreich und wann bzw. wo ist er geboren? VP: XXXX . Er ist ca. 30 Jahre alt. VP: römisch 40 . Er ist ca. 30 Jahre alt. LA: Seit wann befindet sich Ihr Bruder in Österreich? VP: Seit

  1. LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder? VP: Er hat einen Reisepass, der 5 Jahre gültig ist. LA: Leben Sie mit Ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt? VP: Nein, wir leben in einem Lager. LA: Wo wohnt Ihr Bruder? VP: In Wien. Nachgefragt gebe ich an, dass er im
  2. Bezirk wohnt. Ich habe ihn nur einmal zuhause besucht. Näheres weiß ich nicht. LA: Lebten Sie mit Ihrem Bruder vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt? VP: Nachdem er geheiratet hat, hat er sich von uns getrennt. Davor lebte ich mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. LA: Wann haben Sie Ihren Bruder, bevor Sie nach Österreich gegangen sind, zuletzt gesehen? VP: Bei seiner Ausreise aus Afghanistan. LA: Haben Sie Ihren Bruder, seitdem Sie in Österreich sind, schon persönlich getroffen? VP: Ja. 2 oder 3 Mal. LA: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder? VP: Telefonisch sind wir täglich oder alle 2 Tage in Kontakt. LA: Besteht zu Ihrem Bruder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Nein. Wir leben ja auch nicht gemeinsam. LA: Besteht eine existenzielle Abhängigkeit zu Ihrem Bruder? VP: Nein. LA: Wie heißen Ihre übrigen Familienangehörigen, wie lange sind sie in Österreich und welchen Aufenthaltsstatus haben sie? VP: Tante mütterlicherseits: XXXX , seit 2 ½ Jahren in ÖVP: Tante mütterlicherseits: römisch 40 , seit 2 ½ Jahren in Ö Cousin mütterlicherseits: XXXX , seit 2 ½ Jahren in ÖCousin mütterlicherseits: römisch 40 , seit 2 ½ Jahren in Ö Cousin des Vaters: XXXX , seit 2015 in ÖCousin des Vaters: römisch 40 , seit 2015 in Ö Cousin meines Vaters: XXXX , seit 2015 in ÖCousin meines Vaters: römisch 40 , seit 2015 in Ö Sie alle haben Dokumente und um welche es sich handelt, weiß ich nicht. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein. LA: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie in Bulgarien illegal eingereist sind und im Zuge dieser illegalen Einreise am 23.09.2022, sowie am 17.10.2022 im Zuge Ihrer Asylantragstellung, erkennungsdienstlich behandelt wurden. Entspricht dies den Tatsachen? VP: Ja, wir wurden dazu gezwungen die Fingerabdrücke abzugeben. LA: Haben Sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt? VP: Nein, ich wurde gefragt, ob ich hier bleiben möchte und das wollte ich nicht, darum habe ich keinen Asylantrag gestellt.. LA: Welchen Namen und welches Geburtsdatum haben Sie bei den Behörden in Bulgarien angegeben? VP: Die gleichen Daten wie hier. LA: Aus der Zustimmungserklärung der bulgarischen Behörden geht aber hervor, dass Sie in Bulgarien mit der Identität XXXX , registriert sind. Was sagen Sie dazu?LA: Aus der Zustimmungserklärung der bulgarischen Behörden geht aber hervor, dass Sie in Bulgarien mit der Identität römisch 40 , registriert sind. Was sagen Sie dazu? VP: XXXX heißt mein Vater mit Vornamen. Und ich habe dort mein Alter angegeben. VP: römisch 40 heißt mein Vater mit Vornamen. Und ich habe dort mein Alter angegeben. LA: Wie lange waren Sie in Bulgarien? VP: 45 Tage. LA: Wo waren Sie in Bulgarien untergebracht? VP: 24 Tage verbrachten wir in einem geschlossenen Lager. Wo das genau war, weiß ich nicht. Danach wurden wir nach Sofia gebracht. LA: Warum haben Sie Bulgarien verlassen? VP: In Bulgarien gab es keine Möglichkeit für uns als Familie zu leben. Es war sehr schlecht dort. LA: Wann sind Sie aus Bulgarien ausgereist? VP: Wir sind seit ca. 2 Monaten hier. LA: Wie sind Sie nach Österreich gelangt? VP: Wir waren 4 Tage von Bulgarien nach Serbien zu Fuß unterwegs. Danach nach Ungarn und die östereichische Grenze überquerten wir dann zu Fuß. LA: Sie haben am 14.12.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Bulgarien informiert wurden. Am 29.11.2022 hat Bulgarien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Bulgarien anzuordnen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? LA: Sie haben am 14.12.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Bulgarien informiert wurden. Am 29.11.2022 hat Bulgarien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Bulgarien anzuordnen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Als wir in Bulgarien von der Polizei aufgregiffen wurden, wurden unsere Hände am Rücken gefesselt und wir mussten auch unsere Schuhe ausziehen. Wir wurden in einem geschlossenen Lager untergebracht. Mein jüngster Sohn ist von einem Hochbett hinuntergefallen. Er ist mit dem Rücken aus das untere Bett gefallen. Er wurde bewusstlos. Ich habe um Hilfe gebeten und es wurde uns die Zimmertüre geöffnet und ich brachte ihn zum Arzt. Auch der Arzt hat uns angeschrien und meinen Sohn nicht angeschaut. Es gibt dort keine Dolmetscher. Ich habe mich auf Englisch verständigt. Die Narben auf dem Rücken meines Sohnes sind jetzt auch noch zu sehen. Es gibt dort keine ärztliche Behandlung. LA: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Bulgarien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Bulgarien Einsicht nehmen und diese ausgefolgt bekommen? VP: Ja. Anmerkung: Der Vetreter ersucht um eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme und um Bekanntgabe, ob diese gewährt wird. Anmerkung: Die Länderfeststellungen, insbesondere Dublin III Rückkehrer, Non Refoulement, Versorgung, werden an den AW übergeben und zum Akt genommen.Anmerkung: Die Länderfeststellungen, insbesondere Dublin römisch drei Rückkehrer, Non Refoulement, Versorgung, werden an den AW übergeben und zum Akt genommen. LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Ich habe in Österreich nur meine mitgereiste Ehefrau und meine Kinder, sowie meinen Bruder und andere Verwandte. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ja, ich möchte aber zu Bulgarien noch weiteres erzählen. Meine Tochter XXXX ist dort bewusstlos geworden. Niemand hat sich dort um sie gekümmert. Auch hier wurde sie bewusstlos, aber hier gibt es einen Arzt und sie wurde untersucht. Auch kamen Delegationen ins Lager und unsere Kinder wurden dazu in einen Spielraum gebracht und als alles vorbei war, wurden die Kinder wieder zurück ins Zimmer gebracht. Es gibt noch etwas zu erzählen.VP: Ja, ich möchte aber zu Bulgarien noch weiteres erzählen. Meine Tochter römisch 40 ist dort bewusstlos geworden. Niemand hat sich dort um sie gekümmert. Auch hier wurde sie bewusstlos, aber hier gibt es einen Arzt und sie wurde untersucht. Auch kamen Delegationen ins Lager und unsere Kinder wurden dazu in einen Spielraum gebracht und als alles vorbei war, wurden die Kinder wieder zurück ins Zimmer gebracht. Es gibt noch etwas zu erzählen. LA: Warum haben Sie das nicht schon zuvor erzählt? VP: Sie haben mich ja nicht dazu gefragt. LA: Was möchten Sie jetzt noch erzählen? VP: Wir wollen auf keinen Fall nach Bulgarien. Dort ist das Leben schlimmer als in Afghanistan. Wegen der Zukunft unserer Kinder sind wir hierher gekommen. In Bulgarien wird den Asylwerbern nicht geholfen und wir durften das Lager nicht verlassen. (…)“ Die BF2 gab im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2023 im Wesentlichen Folgendes an: „(…) Zur Person: Ich heiße XXXX und bin 30 Jahre alt. Mein genaues Geburtsdatum weiß ich nicht. Ich bin in XXXX in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe zwei Söhne und zwei Töchter. Ich bin afghanische Staatsbürgerin. Ich habe 2 oder 3 Jahre die Grundschule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung und war Hausfrau.Ich heiße römisch 40 und bin 30 Jahre alt. Mein genaues Geburtsdatum weiß ich nicht. Ich bin in römisch 40 in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe zwei Söhne und zwei Töchter. Ich bin afghanische Staatsbürgerin. Ich habe 2 oder 3 Jahre die Grundschule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung und war Hausfrau. LA: Sind Ihre Kinder gesund? VP: Ja. Nur meine Tochter XXXX wird manchmal bewusstlos. Hier in Österreich und auch in Bulgarien.VP: Ja. Nur meine Tochter römisch 40 wird manchmal bewusstlos. Hier in Österreich und auch in Bulgarien. LA: Wie stellt sich der momentane Gesundheitszustand Ihrer Tochter dar? VP: Jetzt geht es gut. Sie wurde von einem Arzt untersucht, weil sie im Speisesaal der Betreuungsstelle bewusstlos geworden ist. Nur manchmal wird sie bewusstlos. LA: Was wurde diagnostiziert? VP: Der Arzt sagte, dass sie schwach geworden ist, da sie nicht genug gegessen hat. LA: Seit wann hat Ihre Tochter XXXX diese Beschwerden?LA: Seit wann hat Ihre Tochter römisch 40 diese Beschwerden? VP: In Bulgarien wurde sie das erste Mal bewusstlos. Sie wurde aber dort nicht von einem Arzt untersucht. LA: Unterzieht sich Ihre Tochter derzeit einer ärztlichen Behandlung? VP: Nein, nur das eine Mal. LA: Nimmt Ihre Tochter Sie zurzeit Medikamente zu sich? VP: Nein. Sie wurde nur untersucht, Blut abgenommen, aber Medikamente hat sie keine bekommen. LA: Geht es Ihrer Tochter wieder besser? VP: Ja, es geht ihr wieder gut. LA: Waren Sie in Bulgarien auch in ärztlicher Behandlung? VP: Die Polizei hat uns dort angeschrien, ich glaube sie wurde aus Angst bewusstlos. Der Arzt sagte zu uns: „No Problem“. Sie wurde aber nicht untersucht. Mein Mann wurde von Insekten gestochen. Er hat gegen seinen Juckreiz von den Ärzten in Bulgarien aber nur eine Tablette bekommen. LA: Haben Sie eine medizinische Ausbildung? VP: Nein. Aufforderung: Die AW wird aufgefordert, weitere Befunde der Behörde vorzulegen. AW erklärt, dies verstanden zu haben. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Wir hatten eine Tazkira. Diese haben wir in Bulgarien verloren. Nur unser jüngster Sohn hatte keine Tazkira. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Mein Ehemann und meine Kinder sind hier in Österreich. Sie sind mit mir mitgereist. Ich habe noch zwei Schwager XXXX , die sich in Frankreich befinden. Ein Schwager lebt in Österreich.VP: Mein Ehemann und meine Kinder sind hier in Österreich. Sie sind mit mir mitgereist. Ich habe noch zwei Schwager römisch 40 , die sich in Frankreich befinden. Ein Schwager lebt in Österreich. LA: Wie heißt Ihr Schwager und wann bzw. wo ist er geboren? VP: XXXX Er ist ca. 30 Jahre alt. VP: römisch 40 Er ist ca. 30 Jahre alt. LA: Seit wann befindet sich Ihr Schwager in Österreich? VP: Er ist 2015 hierher gekommen. LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Schwager? VP: Das weiß ich nicht. LA: Leben Sie mit Ihrem Schwager in einem gemeinsamen Haushalt? VP: Nein. LA: Wo wohnt Ihr Schwager? VP: In Wien. LA: Können Sie mir die genaue Adresse nennen? VP: Ich weiß nur, dass er im
  3. Bezirk lebt. Die genaue Adresse weiß ich nicht. LA: Wann haben Sie Ihren Schwager, bevor Sie nach Österreich gegangen sind, zuletzt gesehen? VP: Als er Afghanistan verließ. LA: Haben Sie Ihren Schwager, seitdem Sie in Österreich sind, schon persönlich getroffen? VP: Wir besuchen ihn am Wochenende zu Hause. LA: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Schwager? VP: Wir telefonieren ständig. Fast täglich. LA: Besteht zu Ihrem Schwager ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Er ist der Onkel meiner Kinder und der Bruder meines Mannes. Aber sonst sind wir nicht abhängig. LA: Besteht eine existenzielle Abhängigkeit zu Ihrem Schwager? VP: Nein. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein. LA: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie in Bulgarien illegal eingereist sind und im Zuge dieser illegalen Einreise am 23.09.2022, sowie am 17.10.2022 im Zuge Ihrer Asylantragstellung, erkennungsdienstlich behandelt wurden. Entspricht dies den Tatsachen? VP: Nein einen Asylantrag habe ich nicht gestellt. Ich wurde gefragt, ob ich hier bleiben möchte und ich sagte „Nein“. Mein Zielland war ja auch nicht Bulgarien, wir sollten nach Rumänien gebracht werden. Aber wir wurden nach Bulgarien gebracht. LA: Warum wollten Sie in Bulgarien keinen Asylantrag stellen? VP: Wir wurden in einem geschlossenem Lager mit den Kindern untergebracht. Es war wie ein Gefängnis. Mit den Kindern war es sehr schwierig. LA: Welchen Namen und welches Geburtsdatum haben Sie bei den Behörden in Bulgarien angegeben? VP: Die gleichen Daten wie hier. LA: Aus der Zustimmungserklärung der bulgarischen Behörden geht aber hervor, dass Sie in Bulgarien mit der Identität XXXX , registriert sind. Was sagen Sie dazu?LA: Aus der Zustimmungserklärung der bulgarischen Behörden geht aber hervor, dass Sie in Bulgarien mit der Identität römisch 40 , registriert sind. Was sagen Sie dazu? VP: XXXX ist der Vorname meines Vaters. XXXX heißt mein Großvater mit Vornamen. Und ich habe dort nur mein Alter gesagt. Sie schreiben dort was sie wollen. VP: römisch 40 ist der Vorname meines Vaters. römisch 40 heißt mein Großvater mit Vornamen. Und ich habe dort nur mein Alter gesagt. Sie schreiben dort was sie wollen. LA: Wie lange waren Sie in Bulgarien? VP: Insgesamt 45 Tage. Davon verbrachten wir 24 Tage in diesem geschlossenen Lager und den Rest in Sofia. LA: Wo waren Sie in Bulgarien untergebracht? VP: Wo das Lager war, weiß ich nicht. Nachdem wir aufgegriffen wurden, wurden wir dorthin gebracht. LA: Warum haben Sie Bulgarien verlassen? VP: Als wir Afghanistan verlassen haben, hatten wir nicht die Absicht nach Bulgarien zu reisen, sondern nach Österreich. Asylwerber werden in Bulgarien nicht gut behandelt, sie mögen dort keine Asylwerber. Die Polizei hat uns dort angeschrien, sodass die Kinder Angst hatten. Mein Sohn XXXX ist dort hingefgallen und wir haben keine ärztliche Hilfe bekommen. Mein Sohn wurde dann zwar zum Arzt gebracht, aber der Arzt hat ihn nicht angeschaut. Die Hygiene ist dort nicht gut.VP: Als wir Afghanistan verlassen haben, hatten wir nicht die Absicht nach Bulgarien zu reisen, sondern nach Österreich. Asylwerber werden in Bulgarien nicht gut behandelt, sie mögen dort keine Asylwerber. Die Polizei hat uns dort angeschrien, sodass die Kinder Angst hatten. Mein Sohn römisch 40 ist dort hingefgallen und wir haben keine ärztliche Hilfe bekommen. Mein Sohn wurde dann zwar zum Arzt gebracht, aber der Arzt hat ihn nicht angeschaut. Die Hygiene ist dort nicht gut. LA: Wann sind Sie aus Bulgarien ausgereist? VP: Wir sind seit ca. 2 Monaten in Österreich. LA: Wie sind Sie nach Österreich gelangt? VP: 4 Tage zu Fuß nach Serbien und dort weiter über Ungarn nach Österreich. Ein Schlepper brachte uns mit einem Taxi zur Grenze und die Grenze überquerte wir zu Fuß. LA: Sie haben am 14.12.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Bulgarien informiert wurden. Am 29.11.2022 hat Bulgarien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Bulgarien anzuordnen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? LA: Sie haben am 14.12.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Bulgarien informiert wurden. Am 29.11.2022 hat Bulgarien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Bulgarien anzuordnen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Wir wollen auf keinen Fall nach Bulgarien zurück. Dort haben wir auch keinen Asylantrag gestellt. Die Situation im Lager war sehr schlecht. Es gab keine ärztliche Behandlung. Am Abend wurden die Lichter ausgeschalten, damit die Kinder keinen Lärm machen. Es gab auch keine Schule und keinen Kindergarten. Die Kinder waren immer bei mir und als eine Delegation kam, wurden sie in einen Kindergarten gebracht, aber danach gleich wieder retour. Es war auch alles sehr schmutzig. LA: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Bulgarien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Bulgarien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen? VP: Ja. Anmerkung: Der Vertreter ersucht um eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme. Anmerkung: Die Länderfeststellungen, insbesondere Dublin III Rückkehrer, Non Refoulement, Versorgung, werden ausgefolgt. Die schriftlichen Länderfeststellungen werden an die AW übergeben und zum Akt genommen.Anmerkung: Die Länderfeststellungen, insbesondere Dublin römisch drei Rückkehrer, Non Refoulement, Versorgung, werden ausgefolgt. Die schriftlichen Länderfeststellungen werden an die AW übergeben und zum Akt genommen. LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Ich habe in Österreich nur meinen mitgereisten Ehemann und meine Kinder und meinen Schwager. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ja. Aber ich möchte noch anführen, dass die Situation in Bulgarien sehr schlecht ist. (…)“ Für die BF wurden Unterstützungsschreiben vorgelegt.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.01.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Art. 18Abs 1 lit.

b Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Bulgarien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.01.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Im Verfahren seien keine Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden. Bulgarien habe der Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Die Überstellung der BF nach Bulgarien bedeute keine Verletzung des Art. 8 EMRK, es würden zwar ein Bruder des BF1 samt Familie sowie eine Tante von ihm in Österreich leben, eine entscheidungsrelevante Abhängigkeit oder Beziehungsintensität habe jedoch nicht festgestellt werden können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorbringen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr relevanter Verletzungen des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Im Verfahren seien keine Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden. Bulgarien habe der Wiederaufnahme

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt.

Die Überstellung der BF nach Bulgarien bedeute keine Verletzung des Artikel 8, EMRK, es würden zwar ein Bruder des BF1 samt Familie sowie eine Tante von ihm in Österreich leben, eine entscheidungsrelevante Abhängigkeit oder Beziehungsintensität habe jedoch nicht festgestellt werden können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorbringen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr relevanter Verletzungen des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. 3. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die BF durch ihre Vertretung die vorliegende Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF hätten angegeben, dass sie in Bulgarien 24 Tage lang inhaftiert worden seien, die Versorgung schlecht gewesen sei und es wenig Essen sowie schlechte hygienische Verhältnisse gegeben hätten. Die BF hätten mehrere Dokumente in Bulgarien unterzeichnen müssen in einer ihnen nicht bekannten Sprache, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie in Bulgarien Asylanträge gestellt hätten. Die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten sei den BF ausdrücklich nicht eingeräumt worden. Es handle sich bei den BF um ein Ehepaar mit vier unmündigen Kindern, welche als besonders schutzbedürftige Personen gelten. Gerade in solchen Fällen sei die zuständige Behörde angehalten, jeden Einzelfall genau und nachvollziehbar zu prüfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stufe dies als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden ein. Obwohl die BF in den Einvernahmen vom 09.01.2023 vorgebracht hätten, dass die BF3 bereits in Bulgarien mehrmals bewusstlos geworden sei, habe das BFA es unterlassen weitere Ermittlungen dahingehend zu unternehmen.

der übermittelten ärztlichen Bestätigung vom 23.01.2023 leide die BF3 unter fokaler Epilepsie (ICD 10 G40). Sie benötige eine antiepileptische Therapie mit Levebon 100 mg 2ml-O-2ml. Für den Fall eines zwischenzeitlichen Anfalls erhalte sie Medikation mit Stesolid 10 mg. Die Einstellungsphase antiepileptischer gestalte sich oft schwierig, da währenddessen vermehrt Anfälle auftreten würden. Die BF3 soll am 13.02.2023 in einem namentlich bezeichneten Landesklinikum für ein Langzeit-EEG an der Kinder- und Jugendheilkundlichen Station aufgenommen werden. Bei Auftreten eines Anfalls benötige die BF3 umgehend ärztliche Hilfe. Das BFA habe es unterlassen, sich ausreichend mit der, den BF bei Überstellung nach Bulgarien drohenden mangelhaften medizinischen Versorgung (v.a. hinsichtlich der BF3), fehlenden Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen bzw. drohender Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Den BF - insbesondere der BF3 - drohe bei Überstellung nach Bulgarien aufgrund von mangelhaften Aufnahmebedingungen insbesondere mangelnder medizinischer Versorgung, ohne Chance auf Zugang zu irgendeiner Form von staatlicher Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK. Darüber hinaus würden die BF ihre Gesundheit riskieren, zumal sie dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit und ohne Dolmetschangebote auch keine Vorsichtsmaßnahmen für etwaige epileptische Anfälle der BF3 ergreifen bzw. einhalten könnten. Das BFA sei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine Verletzung ihrer gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte erleiden könnten. Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation der BF in Bulgarien seien vom BFA nicht getroffen worden. Das BFA habe sich in seiner Beweiswürdigung entgegen der in Art 6 Dublin III-VO normierten Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nicht mit diesem auseinandergesetzt. Auf die besondere Bedeutung, welche die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin III-VO dem Wohl des Kindes zuzumessen hätten, werde bereits im

  1. Erwägungsgrund hingewiesen. Das Wohl des Kindes solle im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 24 Rechte des Kindes) gewährleistet werden (Filzwieser / Sprung Dublin III-Verordnung, S. 111). Es seien auch keine Länderfeststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation von erkrankten Minderjährigen getroffen worden, sondern lediglich allgemeine Feststellungen hinsichtlich „Dublin-Rückkehrer". Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber würden von der Schweizerische Flüchtlingshilfe als nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend beschrieben. Der Zugang zum Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen und Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) sei problematisch — auch für Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden. Die Unterbringung und die Essensversorgung seien mangelhaft. Die medizinische und psychiatrische Versorgung sei aufgrund des Personalmangels und/oder wegen des Fehlens von Übersetzungsdiensten oftmals unzureichend.
  2. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die BF durch ihre Vertretung die vorliegende Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF hätten angegeben, dass sie in Bulgarien 24 Tage lang inhaftiert worden seien, die Versorgung schlecht gewesen sei und es wenig Essen sowie schlechte hygienische Verhältnisse gegeben hätten. Die BF hätten mehrere Dokumente in Bulgarien unterzeichnen müssen in einer ihnen nicht bekannten Sprache, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie in Bulgarien Asylanträge gestellt hätten. Die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten sei den BF ausdrücklich nicht eingeräumt worden. Es handle sich bei den BF um ein Ehepaar mit vier unmündigen Kindern, welche als besonders schutzbedürftige Personen gelten. Gerade in solchen Fällen sei die zuständige Behörde angehalten, jeden Einzelfall genau und nachvollziehbar zu prüfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stufe dies als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden ein. Obwohl die BF in den Einvernahmen vom 09.01.2023 vorgebracht hätten, dass die BF3 bereits in Bulgarien mehrmals bewusstlos geworden sei, habe das BFA es unterlassen weitere Ermittlungen dahingehend zu unternehmen.

der übermittelten ärztlichen Bestätigung vom 23.01.2023 leide die BF3 unter fokaler Epilepsie (ICD 10 G40). Sie benötige eine antiepileptische Therapie mit Levebon 100 mg 2ml-O-2ml. Für den Fall eines zwischenzeitlichen Anfalls erhalte sie Medikation mit Stesolid 10 mg. Die Einstellungsphase antiepileptischer gestalte sich oft schwierig, da währenddessen vermehrt Anfälle auftreten würden. Die BF3 soll am 13.02.2023 in einem namentlich bezeichneten Landesklinikum für ein Langzeit-EEG an der Kinder- und Jugendheilkundlichen Station aufgenommen werden. Bei Auftreten eines Anfalls benötige die BF3 umgehend ärztliche Hilfe. Das BFA habe es unterlassen, sich ausreichend mit der, den BF bei Überstellung nach Bulgarien drohenden mangelhaften medizinischen Versorgung (v.a. hinsichtlich der BF3), fehlenden Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen bzw. drohender Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Den BF - insbesondere der BF3 - drohe bei Überstellung nach Bulgarien aufgrund von mangelhaften Aufnahmebedingungen insbesondere mangelnder medizinischer Versorgung, ohne Chance auf Zugang zu irgendeiner Form von staatlicher Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK. Darüber hinaus würden die BF ihre Gesundheit riskieren, zumal sie dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit und ohne Dolmetschangebote auch keine Vorsichtsmaßnahmen für etwaige epileptische Anfälle der BF3 ergreifen bzw. einhalten könnten. Das BFA sei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine Verletzung ihrer gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte erleiden könnten. Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation der BF in Bulgarien seien vom BFA nicht getroffen worden. Das BFA habe sich in seiner Beweiswürdigung entgegen der in , Artikel 6, Dublin III-VO normierten Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nicht mit diesem auseinandergesetzt. Auf die besondere Bedeutung, welche die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin III-VO dem Wohl des Kindes zuzumessen hätten, werde bereits im

  1. Erwägungsgrund hingewiesen. Das Wohl des Kindes solle im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 24, Rechte des Kindes) gewährleistet werden (Filzwieser / Sprung Dublin III-Verordnung, S. 111). Es seien auch keine Länderfeststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation von erkrankten Minderjährigen getroffen worden, sondern lediglich allgemeine Feststellungen hinsichtlich „Dublin-Rückkehrer". Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber würden von der Schweizerische Flüchtlingshilfe als nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend beschrieben. Der Zugang zum Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen und Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) sei problematisch — auch für Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden. Die Unterbringung und die Essensversorgung seien mangelhaft. Die medizinische und psychiatrische Versorgung sei aufgrund des Personalmangels und/oder wegen des Fehlens von Übersetzungsdiensten oftmals unzureichend. Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen betreffend die minderjährige BF3 übermittelt: - ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.01.2023 mit der Diagnose „Diagnose: fokale Epilepsie ( ICDIO G40)“ , vermerkt wurde, als Procedere: „auswärtige Durchführung eines MRT des Schädels, stationäre Aufnahme zur Durchführung eines Langzeit-EEG am 13.2.2023 an der Kinder-und Jugendheilkundlichen Station des Landesklinikums, weitere Entwicklungsdiagnostik ist geplant.“ Weiters wurde angeführt, dass in der Einstellungsphase bis zur endgültigen Dosisfindung weitere Anfälle auftreten können, die stationäre Aufnahmen erfordern Bei Auftreten eines Anfalles muss umgehend ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden.“ - T/MR-Zuweisung der mj BF3 in ein Landesklinikum vom 20.01.2023 - Rezept eines Landesklinikums vom 20.01.2023 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2266333-1 (in der Folge auch BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2266329-1 (auch BF2), beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen (BF3 bis BF6) zu W240 2266335-1, W240 2266339-1, W240 2266341-1 und W240 2266343-
  3. Alle Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Sie stellten am 14.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der Fingerabrücke ergab, dass die BF am 17.10.2022 aufgrund Asylantragstellung (Eurodactreffer der Kategorie 1) jeweils zu Bulgarien aufscheinen. Das BFA richtete betreffend die BF am 17.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das BFA richtete betreffend die BF am 17.11.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 29.11.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zustimmt.Mit Schreiben vom 29.11.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimmt.

Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor dem Hintergrund hinreichend aktueller und umfangreicher Länderberichte zu Bulgarien mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der BF, bestehend aus Eltern und vier minderjähriger Kinder, darunter ein minderjähriges Kind, das an Epilepsie leidet, durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung in Bulgarien auszuschließen. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor dem Hintergrund hinreichend aktueller und umfangreicher Länderberichte zu Bulgarien mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der BF, bestehend aus Eltern und vier minderjähriger Kinder, darunter ein minderjähriges Kind, das an Epilepsie leidet, durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung in Bulgarien auszuschließen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der BF und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Diesbezüglich wurde betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin vorgebracht, dass diese an Epilepsie leide, zusammen mit der Beschwerde wurden laut Beschwerdevorbringen medizinische Unterlagen über den Gesundheitszustand des minderjährigen BF3 vorgelegt. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende hinreichende Beurteilung im gegenständlichen Fall auf der Grundlage hinreichend aktueller Länderberichte für Bulgarien zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen wurden. Mit der Beweiswürdigung in gegenständlichen Fällen vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der BF vor, insbesondere der minderjährigen BF3, betreffend dieser vorgebracht wurde, sie leide an Epilepsie und betreffend diese medizinische Unterlagen zusammen mit der Beschwerde übermittelt wurden. Mit der Beweiswürdigung in gegenständlichen Fällen vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der BF vor, insbesondere der minderjährigen BF3, betreffend dieser vorgebracht wurde, sie leide an Epilepsie und betreffend diese medizinische Unterlagen zusammen mit der Beschwerde übermittelt wurden. In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der BF, vor allem der minderjährigen BF3 und zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Zudem habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: , „§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ 3.4.

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.5.

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.5.

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  3. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den BF eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF, insbesondere der minderjährigen BF3, für welche medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, vor. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den BF eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Bulgarien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den BF die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der übermittelten medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den BF eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Bulgarien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den BF die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der übermittelten medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des , Artikel 3, EMRK führen könnten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit den Befragungen der volljährigen Beschwerdeführer und der Beweiswürdigung in gegenständlichen nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der entsprechenden Versorgung und Unterbringung der BF auf Grundlage von hinreichend aktuellen Länderberichten vor, insbesondere unter Berücksichtigung der minderjährigen BF3, betreffend diese vorgebracht wurde, sie leide an Epilepsie und betreffend diese medizinische Unterlagen übermittelt wurden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit den Befragungen der volljährigen Beschwerdeführer und der Beweiswürdigung in gegenständlichen nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der entsprechenden Versorgung und Unterbringung der BF auf Grundlage von hinreichend aktuellen Länderberichten vor, insbesondere unter Berücksichtigung der minderjährigen BF3, betreffend diese vorgebracht wurde, sie leide an Epilepsie und betreffend diese medizinische Unterlagen übermittelt wurden. In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der BF, vor allem der minderjährigen BF3 und zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Zudem habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, die BF hätten angegeben, dass sie in Bulgarien 24 Tage lang inhaftiert worden seien, die Versorgung schlecht gewesen sei und es wenig Essen sowie schlechte hygienische Verhältnisse gegeben hätte. Die BF hätten mehrere Dokumente in Bulgarien unterzeichnen müssen in einer ihnen nicht bekannten Sprache, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie in Bulgarien Asylanträge gestellt hätten. Die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten sei den BF ausdrücklich nicht eingeräumt worden. Es handle sich bei den BF um ein Ehepaar mit vier unmündigen Kindern, welche als besonders schutzbedürftige Personen gelten. Gerade in solchen Fällen sei die zuständige Behörde angehalten, jeden Einzelfall genau und nachvollziehbar zu prüfen. Obwohl die BF in den Einvernahmen vom 09.01.2023 vorgebracht hätten, dass die BF3 bereits in Bulgarien mehrmals bewusstlos geworden sei, habe das BFA es unterlassen weitere Ermittlungen dahingehend zu unternehmen.

der übermittelten ärztlicher Bestätigung vom 23.01.2023 leide die BF 3 unter fokaler Epilepsie (ICD 10 G40). Sie benötige eine antiepileptische Therapie mit Levebon 100 mg 2ml-O-2ml. Für den Fall eines zwischenzeitlichen Anfalls erhalte sie Medikation mit Stesolid 10 mg. Die Einstellungsphase antiepileptischer gestalte sich oft schwierig, da währenddessen vermehrt Anfälle auftreten würden. Die BF3 soll am 13.02.2023 in einem namentlich bezeichneten Landesklinikum für ein Langzeit-EEG an der Kinder- und Jugendheilkundlichen Station aufgenommen werden. Bei Auftreten eines Anfalls benötige die BF3 umgehend ärztliche Hilfe. In der Beschwerde wurde ausdrücklich moniert, das BFA habe es unterlassen, sich ausreichend mit der, den BF bei Überstellung nach Bulgarien drohenden mangelhaften medizinischen Versorgung (insbesondere hinsichtlich der BF3), dem fehlenden Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen bzw. der drohenden Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Den BF - insbesondere der BF3 - drohe bei Überstellung nach Bulgarien aufgrund von mangelhaften Aufnahmebedingungen insbesondere mangelnde medizinischer Versorgung, ohne Chance auf Zugang zu irgendeiner Form von staatlicher Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK. Darüber hinaus würden die BF ihre Gesundheit riskieren, zumal sie dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit und ohne Dolmetschangebote auch keine Vorsichtsmaßnahmen für etwaige epileptische Anfälle der BF3 ergreifen bzw. einhalten könnten. Das BFA sei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine Verletzung ihrer gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte erleiden könnten. Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation der BF in Bulgarien seien vom BFA nicht getroffen worden. In der Beschwerde wurde ausdrücklich moniert, das BFA habe es unterlassen, sich ausreichend mit der, den BF bei Überstellung nach Bulgarien drohenden mangelhaften medizinischen Versorgung (insbesondere hinsichtlich der BF3), dem fehlenden Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen bzw. der drohenden Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Den BF - insbesondere der BF3 - drohe bei Überstellung nach Bulgarien aufgrund von mangelhaften Aufnahmebedingungen insbesondere mangelnde medizinischer Versorgung, ohne Chance auf Zugang zu irgendeiner Form von staatlicher Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK. Darüber hinaus würden die BF ihre Gesundheit riskieren, zumal sie dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit und ohne Dolmetschangebote auch keine Vorsichtsmaßnahmen für etwaige epileptische Anfälle der BF3 ergreifen bzw. einhalten könnten. Das BFA sei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine Verletzung ihrer gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte erleiden könnten. Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation der BF in Bulgarien seien vom BFA nicht getroffen worden. Insbesondere in der mit der Beschwerde übermittelten ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.01.2023 mit der Diagnose „Diagnose: fokale Epilepsie ( ICDIO G40)“ wurde hinsichtlich der BF3 vermerkt als Procedere: „auswärtige Durchführung eines MRT des Schädels, stationäre Aufnahme zur Durchführung eines Langzeit-EEG am 13.2.2023 an der Kinder-und Jugendheilkundlichen Station des Landesklinikums, weitere Entwicklungsdiagnostik ist geplant.“ Weiters wurde angeführt, dass in der Einstellungsphase bis zur endgültigen Dosisfindung weitere Anfälle auftreten können, die stationäre Aufnahmen erfordern Bei Auftreten eines Anfalles muss umgehend ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden.“ Das BFA habe sich in seiner Beweiswürdigung entgegen der in Art 6 Dublin III-VO normierten Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nicht mit diesem auseinandergesetzt. Auf die besondere Bedeutung, welche die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin III-VO dem Wohl des Kindes zuzumessen hätten, werde bereits im

  1. Erwägungsgrund hingewiesen. Es seien auch keine Länderfeststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation von erkrankten Minderjährigen getroffen worden, sondern lediglich allgemeine Feststellungen hinsichtlich „Dublin-Rückkehrer". Das BFA habe sich in seiner Beweiswürdigung entgegen der in Artikel 6, Dublin III-VO normierten Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nicht mit diesem auseinandergesetzt. Auf die besondere Bedeutung, welche die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin III-VO dem Wohl des Kindes zuzumessen hätten, werde bereits im
  2. Erwägungsgrund hingewiesen. Es seien auch keine Länderfeststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation von erkrankten Minderjährigen getroffen worden, sondern lediglich allgemeine Feststellungen hinsichtlich „Dublin-Rückkehrer". Es würden daher fallgegenständlich konkrete Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen (vulnerable Personengruppe), um die Versorgung der BF, als Familie mit vier Kindern, eines leidet an Epilepsie, gewährleisten zu können. Die belangte Behörde hätte speziell für die BF, die als Familie mit vier Kindern besonders vulnerabel sei, die aktuelle Situation für Familien anhand von Länderberichten würdigen müssen. Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, abschließend abzuklären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF möglich ist bzw. ob und wie eine solche Überstellung nach Bulgarien den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem hat das BFA keine adäquaten Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich aufgrund des Vorbringens, wonach die minderjährige BF3 an Epilepsie leidet und betreffend diese medizinische Unterlagen übermittelt wurden, mit dem aktuellen Gesundheitszustand der BF, insbesondere mit dem Gesundheitszustand der BF3 auseinanderzusetzen. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren bei den BF durch Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten – abzuklären haben, ob bei den BF tatsächlich ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien – auch wenn sich die BF nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere betreffend die mj. BF3, zu erwarten wäre, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen ist der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf festzustellen und ob bei den BF eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung, insbesondere auch die Betreuung der mj. BF3 sowie eine hinreichende Unterkunft sowie Versorgung für die BF als Familie mit vier minderjährigen Kindern in Bulgarien gesichert ist. Bei den Ermittlungen wird das Bundesamt zudem stets das Kindeswohl zu berücksichtigen haben, dies unter Berücksichtigung hinreichend aktueller Länderberichte zu Bulgarien. Im Hinblick auf seine Entscheidung im Fall „Nikoghosyan ua gg Polen“ (EGMR, 03.03.2022, 14743/17) betreffend die Verletzung von Art 5 EMRK durch automatische Inhaftierung einer asylsuchenden Familie mit minderjährigen Kindern, ohne ausreichend individuelle Prüfung, wird die belangte Behörde zudem ausführlich und individualisiert auf die Länderberichte und die konkrete Situation der Familie einzugehen haben (RN 78f). Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, ob eine geeignete Unterbringung im gegenständlichen Fall in Bulgarien für die Familie zur Verfügung gestellt werden kann und wie die Betreuung von Familien aussieht. Nicht zuletzt wird die Behörde bei all ihren Überlegungen das Kindeswohl zu beachten haben. Zwar ist dem Bundesamt zuzustimmen soweit es in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden angemerkt, dass das Kindeswohl nicht so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können. Dennoch ist dem Kindeswohl nicht bereits durch den Verbleib der minderjährigen BF bei deren Eltern ausreichend Rechnung getragen.Im Hinblick auf seine Entscheidung im Fall „Nikoghosyan ua gg Polen“ (EGMR, 03.03.2022, 14743/17) betreffend die Verletzung von Artikel 5, EMRK durch automatische Inhaftierung einer asylsuchenden Familie mit minderjährigen Kindern, ohne ausreichend individuelle Prüfung, wird die belangte Behörde zudem ausführlich und individualisiert auf die Länderberichte und die konkrete Situation der Familie einzugehen haben (RN 78f). Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, ob eine geeignete Unterbringung im gegenständlichen Fall in Bulgarien für die Familie zur Verfügung gestellt werden kann und wie die Betreuung von Familien aussieht. Nicht zuletzt wird die Behörde bei all ihren Überlegungen das Kindeswohl zu beachten haben. Zwar ist dem Bundesamt zuzustimmen soweit es in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden angemerkt, dass das Kindeswohl nicht so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können. Dennoch ist dem Kindeswohl nicht bereits durch den Verbleib der minderjährigen BF bei deren Eltern ausreichend Rechnung getragen. Nach Vorliegen der erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
  3. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien in ihre Rechte

Art. 3eingegriffen wird.

Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. 3.6. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien in ihre Rechte

, Artikel 3, eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind den BF zur Kenntnis zu bringen und ihnen hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.8. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.8. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2266341.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.