RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW247 2263106-1 Spruch, W247 2263106-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX StA. XXXX , vertreten durch den RA XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. römisch 40 , vertreten durch den RA römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen: A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 22 Abs. 8, 62 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung, BGBl. II Nr. 92/2022, idgF., als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 22, Absatz 8, 62, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, idgF., als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ist ukrainische Staatsangehörige. Die BF reiste am 07.04.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihr wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 62 AsylG iVm § 1 VertriebenenVO erteilt (gültig von 07.04.2022 bis 03.03.2023).1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ist ukrainische Staatsangehörige. Die BF reiste am 07.04.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihr wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, VertriebenenVO erteilt (gültig von 07.04.2022 bis 03.03.2023). 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 10.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde an das BVwG. Die Beschwerdeführerin hätte am 10.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Behörde habe bis dato über den Antrag noch nicht entschieden. Seit Antragstellung sei die Entscheidungsfrist des § 73 AVG von sechs Monaten bereits verstrichen.1.
- Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde an das BVwG. Die Beschwerdeführerin hätte am 10.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Behörde habe bis dato über den Antrag noch nicht entschieden. Seit Antragstellung sei die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG von sechs Monaten bereits verstrichen. 1.
- Mit Beschwerdevorlage vom 16.11.2022 und der Verwaltungsakt langten am 24.11.2022 beim BVwG ein. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
- Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und reiste am 07.04.2022 im Besitz eines ukrainischen Passes, Nr. XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein und registrierte sich am 15.04.2022 für einen Ausweis für Vertriebene. Die BF ist verwitwet und befinden sich keine Verwandten der BF mehr im Herkunftsstaat XXXX . Im Bundesgebiet verfügt die BF über eine Tochter, XXXX , geboren am XXXX , und in Polen über eine Schwester, XXXX , geb. am XXXX .
- Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und reiste am 07.04.2022 im Besitz eines ukrainischen Passes, Nr. römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und registrierte sich am 15.04.2022 für einen Ausweis für Vertriebene. Die BF ist verwitwet und befinden sich keine Verwandten der BF mehr im Herkunftsstaat römisch 40 . Im Bundesgebiet verfügt die BF über eine Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und in Polen über eine Schwester, römisch 40 , geb. am römisch 40 .
- Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 62 AsylG iVm § 1 VertriebenenVO erteilt (gültig von 07.04.2022 bis 03.03.2023).
- Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, VertriebenenVO erteilt (gültig von 07.04.2022 bis 03.03.2023).
- Die Beschwerdeführerin stellten am 10.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zudem sie am 13.05.2022 vor LPD XXXX ersteinvernommen worden ist.
- Die Beschwerdeführerin stellten am 10.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zudem sie am 13.05.2022 vor LPD römisch 40 ersteinvernommen worden ist.
- Mit Schreiben vom 07.10.2022, vom RV am 11.10.2022 übernommen, wurde die Beschwerdeseite seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass der BF derzeit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebene aus der XXXX zukommt und daher der Fristenlauf aus ihrem Asylverfahren so lange gehemmt ist, solange ihr jenes Aufenthaltsrecht als Vertriebene zukommt.
- Mit Schreiben vom 07.10.2022, vom Regierungsvorlage am 11.10.2022 übernommen, wurde die Beschwerdeseite seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass der BF derzeit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebene aus der römisch 40 zukommt und daher der Fristenlauf aus ihrem Asylverfahren so lange gehemmt ist, solange ihr jenes Aufenthaltsrecht als Vertriebene zukommt.
- Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde an das BVwG. Die Beschwerdeführerin hätte am 10.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Behörde habe bis dato über den Antrag noch nicht entschieden. Seit Antragstellung sei die Entscheidungsfrist des § 73 AVG von sechs Monaten bereits verstrichen.
- Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde an das BVwG. Die Beschwerdeführerin hätte am 10.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Behörde habe bis dato über den Antrag noch nicht entschieden. Seit Antragstellung sei die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG von sechs Monaten bereits verstrichen.
- Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde ist die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels nach der VertriebenenVO und ist es im Entscheidungszeitpunkt immer noch. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Akten und können als unstrittig gesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
- Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Verfahrensrechtes lauten:
- Ad Entscheidungspflicht 4.
- Der Absatz 1 des mit „
- Abschnitt: Entscheidungspflicht“ übertitelte § 73 AVG lautet:4.
- Der Absatz 1 des mit „
- Abschnitt: Entscheidungspflicht“ übertitelte Paragraph 73, AVG lautet: „Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. 4.
- Der Absatz 8 des mit „Entscheidungen“ übertitelten § 22 AsylG 2005 lautet:4.
- Der Absatz 8 des mit „Entscheidungen“ übertitelten Paragraph 22, AsylG 2005 lautet: „Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt. “„Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt. “
- Ad Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde 5.
- Der Absatz 1 des mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ übertitelte § 8 VwGVG lautet:5.
- Der Absatz 1 des mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ übertitelte Paragraph 8, VwGVG lautet: „
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. “„
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. “
- Die maßgeblichen Bestimmungen der VertriebenenVO lauten: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene „Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:„Auf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: §
- Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
- Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden,
- sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden und
- Familienangehörige gemäß § 2,Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:,
- Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden,,
- sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden und,
- Familienangehörige gemäß Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. §
- Als Familienangehörige gelten
- Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
- minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
- sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,Paragraph 2, Als Familienangehörige gelten,
- Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen,
- minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie,
- sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
- Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.sofern diese vor dem
- Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren. § 3.
(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Paragraph 3,
(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. § 4.
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis
- März
- Wird dieses nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.Paragraph 4,
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis
- März
- Wird dieses nicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(3)Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
(3)Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt. §
- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 5, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
- Nach § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückweisen (vgl. VwGH vom 28.03.2019 Ra 2018/14/0286 und VwGH vom 02.05.2016 Ra 2016/11/0043).
- Nach Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückweisen vergleiche VwGH vom 28.03.2019 Ra 2018/14/0286 und VwGH vom 02.05.2016 Ra 2016/11/0043).
- Somit ist zu prüfen, ob die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht über den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.05.2022 verletzt hat. Die VertriebenenVO wurde aufgrund des § 62 AsylG 2005 erlassen und mit Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 92/2022 am 11.03.2022 kundgemacht. Der Beschwerdeführerin wurde mit Erteilung ihres Aufenthaltstitels nach der VertriebenenVO vorübergehender Schutz aufgrund einer Verordnung gem. § 62 AsylG 2005 gewährt (gültig von 07.04.2022 bis 03.03.2023). Als Rechtsfolge sieht § 22 Abs. 8 AsylG 2005 die Hemmung von Entscheidungsfristen bei Verfahren nach dem AsylG 2005 vor. Die Entscheidungsfrist ist somit bei Anträgen auf internationalen Schutz gem. § 3ff AsylG 2005 für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
- Somit ist zu prüfen, ob die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht über den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.05.2022 verletzt hat. Die VertriebenenVO wurde aufgrund des Paragraph 62, AsylG 2005 erlassen und mit Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, am 11.03.2022 kundgemacht. Der Beschwerdeführerin wurde mit Erteilung ihres Aufenthaltstitels nach der VertriebenenVO vorübergehender Schutz aufgrund einer Verordnung gem. Paragraph 62, AsylG 2005 gewährt (gültig von 07.04.2022 bis 03.03.2023). Als Rechtsfolge sieht Paragraph 22, Absatz 8, AsylG 2005 die Hemmung von Entscheidungsfristen bei Verfahren nach dem AsylG 2005 vor. Die Entscheidungsfrist ist somit bei Anträgen auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3 f, f, AsylG 2005 für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
- Mit Blick auf die Antragstellung vom 10.05.2022, liegt eine Säumnis aufgrund der Fristenhemmung somit nicht vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher mit Beschluss zurückweisen (vgl. VwGH vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043).
- Mit Blick auf die Antragstellung vom 10.05.2022, liegt eine Säumnis aufgrund der Fristenhemmung somit nicht vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher mit Beschluss zurückweisen vergleiche VwGH vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W247.2263106.1.00