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{'item': 'W252 2216361-1'}

Obsah (14)§§ 3Art 133Art. 306Art. 1Art. 18Art. 21Art. 40Art. 8§§ 4§ 34§ 2§ 16§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW252 2216361-1 Spruch, W252 2216361-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§§ 3Abs 1 i

Vm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“), eine weibliche Staatsangehörige Syriens, stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF statt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Leben in Gefahr sei. Sie habe Angst vor einem Offizier, der sie schon mehrmals bedrängt habe.
  3. Am 20.12.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie in Syrien von einem Offizier belästigt und dazu gedrängt worden sei, diesen zu heiraten. Sie sei allerdings bereits verheiratet. Ihr Ehemann befinde sich in Österreich.
  4. Mit den angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Der BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit den angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF Syrien aufgrund der unsicheren Lage und des Krieges, nicht aber aufgrund einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlung verlassen habe. Die Ehe der BF verstoße gegen den ordre public und werde nicht anerkannt.
  6. Die BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass sie als Frau schweren geschlechterspezifischen Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt sei. Außerdem sei ihr Ehemann anerkannter Flüchtling, weshalb ihr derselbe Status als Familienangehörige zuzuerkennen sei.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Den Verfahrensparteien wurde in der Verhandlung sowie über Parteiengehör vom 11.01.2023 das einschlägige Länderberichtsmaterial vorgehalten und die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person der BF: Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Sie ist syrische Staatsangehörige, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Arabisch als Muttersprache. Die BF wurde in Damaskus geboren und wuchs dort auf (Erstbefragung, S 1; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 3; OZ 13, S 6 f).Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist syrische Staatsangehörige, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Arabisch als Muttersprache. Die BF wurde in Damaskus geboren und wuchs dort auf (Erstbefragung, S 1; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 3; OZ 13, S 6 f). Die BF verließ Syrien am 06.09.
  10. Sie ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 03.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Erstbefragung, S 2, 4; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 5 f; OZ 13, S 7). Die BF ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Die traditionelle Eheschließung vor einem Scheich fand am 06.03.2014 unter der Anwesenheit beider Eheleute statt. Am 18.06.2015 wurde die Ehe beim Standesamt in Damaskus ins Eheregister eingetragen. Bei der Eintragung am Standesamt war der Ehemann der BF nicht anwesend und wurde von seinem Anwalt vertreten. Vor der Eheschließung waren die BF fünf Jahre lang mit diesem verlobt. Nach der Heirat führten diese für 20 Tage einen gemeinsamen Haushalt. Die BF besuchte ihren Ehemann in den Folgejahren mehrmals im Libanon. Seit dem 03.09.2018 führen die BF und ihr Ehemann einen gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die BF und ihr Ehemann haben zwei Kinder (Niederschrift BFA des Ehemannes der BF vom 13.05.2016, S 2 f; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 4 f; OZ 13, S 6 ff; Eheschließungsurkunde vom 18.06.2015; OZ 13, Beilagenkonvolut, Geburtsurkunden der Kinder).Die BF ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Die traditionelle Eheschließung vor einem Scheich fand am 06.03.2014 unter der Anwesenheit beider Eheleute statt. Am 18.06.2015 wurde die Ehe beim Standesamt in Damaskus ins Eheregister eingetragen. Bei der Eintragung am Standesamt war der Ehemann der BF nicht anwesend und wurde von seinem Anwalt vertreten. Vor der Eheschließung waren die BF fünf Jahre lang mit diesem verlobt. Nach der Heirat führten diese für 20 Tage einen gemeinsamen Haushalt. Die BF besuchte ihren Ehemann in den Folgejahren mehrmals im Libanon. Seit dem 03.09.2018 führen die BF und ihr Ehemann einen gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die BF und ihr Ehemann haben zwei Kinder (Niederschrift BFA des Ehemannes der BF vom 13.05.2016, S 2 f; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 4 f; OZ 13, S 6 ff; Eheschließungsurkunde vom 18.06.2015; OZ 13, Beilagenkonvolut, Geburtsurkunden der Kinder). Dem Ehemann der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 18.06.2016, ZI. 1067686005-150473874,

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gegen den Ehemann der BF ist kein Aberkennungsverfahren anhängig (GVS Auszug des Ehemannes der BF vom 02.02.2023, OZ 16).Dem Ehemann der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 18.06.2016, ZI. 1067686005-150473874,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gegen den Ehemann der BF ist kein Aberkennungsverfahren anhängig (GVS Auszug des Ehemannes der BF vom 02.02.2023, OZ 16). Die BF und ihr Ehemann sind unbescholten (Strafregisterauszüge vom 02.02.2023; OZ 16). 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen: ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017 ergibt sich Folgendes: SYRIEN Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen Syrische Rechtsnormen zur Eheschließung inkl. Stellvertreterehe Familiäre Beziehungen in Syrien werden von religiösen bzw. auf Religion basierten Gesetzen reguliert. Das relevanteste Gesetz ist dabei das auf islamischen Rechtsquellen, va. auf islamischer Rechtsprechung basierende Syrische Personenstandsgesetz (weiters: PSG) Nr. 59/1953 mit Änderungen durch legislatives Dekret 34/1975 und legislatives Dekret 76/2010 (Änderungen im Erbschaftsrecht).

Art. 306gilt dieses Gesetz vorbehaltlich anderer, in den Art.

307 und 308 enthaltenen Bestimmungen für alle Syrer. Für Angehörige der drusischen, christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften finden sich Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes.1 Für Drusen ist die Anwendung von im Widerspruch zu in Artikel 307 aufgelisteten Werten stehenden Vorschriften ausgeschlossen (Art. 307). Für Angehörige der christlichen und jüdischen Gemeinschaft finden auf näher umschriebene Bereiche religiöse Vorschriften statt (Art. 308). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des PSG fallen.Familiäre Beziehungen in Syrien werden von religiösen bzw. auf Religion basierten Gesetzen reguliert. Das relevanteste Gesetz ist dabei das auf islamischen Rechtsquellen, va. auf islamischer Rechtsprechung basierende Syrische Personenstandsgesetz (weiters: PSG) Nr. 59 aus 1953, mit Änderungen durch legislatives Dekret 34 aus 1975, und legislatives Dekret 76 aus 2010, (Änderungen im Erbschaftsrecht).

Artikel 306

, gilt dieses Gesetz vorbehaltlich anderer, in den Artikel 307 und 308 enthaltenen Bestimmungen für alle Syrer. Für Angehörige der drusischen, christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften finden sich Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes.1 Für Drusen ist die Anwendung von im Widerspruch zu in Artikel 307 aufgelisteten Werten stehenden Vorschriften ausgeschlossen (Artikel 307,). Für Angehörige der christlichen und jüdischen Gemeinschaft finden auf näher umschriebene Bereiche religiöse Vorschriften statt (Artikel 308,). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31 aus 2006, vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des PSG fallen. Eine deutsche Übersetzung des Gesetzes, allerdings ohne die durch das Änderungsgesetz 2010 eingearbeiteten Neuerungen findet sich in der von Bergmann/Ferid/Henrich herausgegebenen Loseblattsammlung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" (Blg. 1); eine kurze allgemeine Einführung in das Personenstandsgesetz in: Esther van Eijk; Divorce Practices in Muslim and Christian Courts (Blg. 4). II)

Art. 1

PSG ist eine Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Die Ehe wird durch das Angebot des einen und die Annahme dieses Angebot durch den anderen Verlobten geschlossen (Art. 5 PSG), wobei Angebot und Annahme des Ehevertrags in allen Punkten übereinstimmen und in ein und derselben Verhandlung erklärt werden müssen (Art. 11 PSG). Dies kann wörtlich oder unter Verwendung von üblicherweise in diesem Sinn zu verstehenden Ausdrucksformen (Art. 6 PSG) oder, bei Abwesenheit eines der beiden Vertragsteile, schriftlich erklärt werden (Art. 7 PSG). Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Art. 12 PSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds.römisch zwei)

Artikel eins, PSG ist eine Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Die Ehe wird durch das Angebot des einen und die Annahme dieses Angebot durch den anderen Verlobten geschlossen (Artikel 5, PSG), wobei Angebot und Annahme des Ehevertrags in allen Punkten übereinstimmen und in ein und derselben Verhandlung erklärt werden müssen (Artikel 11, PSG). Dies kann wörtlich oder unter Verwendung von üblicherweise in diesem Sinn zu verstehenden Ausdrucksformen (Artikel 6, PSG) oder, bei Abwesenheit eines der beiden Vertragsteile, schriftlich erklärt werden (Artikel 7, PSG). Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Artikel 12, PSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds. Die Ehefähigkeit setzt geistige Gesundheit und Geschlechtsreife voraus (Art. 15

(1)PSG) und wird beim Mann grundsätzlich mit Vollendung des
  1. und bei der Frau mit Vollendung des
  2. Lebensjahres erlangt (Art. 16 PSG). Männliche Jugendliche, die das
  3. Lebensalter, und weibliche Jugendliche, die das
  4. Lebensalter vollendet haben, können

Art. 18

PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erwiesen ansieht.

Art. 18Abs.

2 PSG bedarf die Eheschließung Jugendlicher zusätzlich grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, wenn diese Ehevormund

Art. 21ff. PSG sind.Die Ehefähigkeit setzt geistige Gesundheit und Geschlechtsreife voraus (Artikel 15,

(1)PSG) und wird beim Mann grundsätzlich mit Vollendung des
  1. und bei der Frau mit Vollendung des
  2. Lebensjahres erlangt (Artikel 16, PSG). Männliche Jugendliche, die das
  3. Lebensalter, und weibliche Jugendliche, die das
  4. Lebensalter vollendet haben, können

Artikel 18

, PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erwiesen ansieht.

Artikel 18

, Absatz 2, PSG bedarf die Eheschließung Jugendlicher zusätzlich grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, wenn diese Ehevormund

Artikel 21, ff.

PSG sind. Außerhalb eines Gerichts abgeschlossene Ehen: In Syrien können auch außerhalb eines Gerichts abgeschlossene Ehen (sog. traditionelle Ehen3) als gültig angesehen werden. Theoretisch kann eine Ehe überall und durch jedermann abgeschlossen werden, in der Praxis erfolgen diese Eheschließungen jedoch in der Regel vor einem Geistlichen (Sheich). Besonders im ländlichen Raum ist diese Art der Eheschließung weit verbreitet sind. Die die Ehe abschließende Person muss das Vorliegen der in Art. 40 PSG aufgezählten rechtlichen Voraussetzungen prüfen; andernfalls droht eine Strafe nach dem Strafgesetzbuch (in der Praxis jedoch offenbar große Nachsicht).In Syrien können auch außerhalb eines Gerichts abgeschlossene Ehen (sog. traditionelle Ehen3) als gültig angesehen werden. Theoretisch kann eine Ehe überall und durch jedermann abgeschlossen werden, in der Praxis erfolgen diese Eheschließungen jedoch in der Regel vor einem Geistlichen (Sheich). Besonders im ländlichen Raum ist diese Art der Eheschließung weit verbreitet sind. Die die Ehe abschließende Person muss das Vorliegen der in Artikel 40, PSG aufgezählten rechtlichen Voraussetzungen prüfen; andernfalls droht eine Strafe nach dem Strafgesetzbuch (in der Praxis jedoch offenbar große Nachsicht). Nach Abschluss einer traditionellen Ehe muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (idR vor Sharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen.

Art. 40

(2)PSG wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn die in Art 40
(1)PSG genannten Voraussetzungen gegeben sind (Auflistung sh. blg Auszug aus der Loseblattsammlung von Bergmann/Ferid S. 13; im Wesentlichen geht es um die Vorlage bestimmter Dokumente).Nach Abschluss einer traditionellen Ehe muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (idR vor Sharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen.

Artikel 40,

(2)PSG wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn die in Artikel 40,
(1)PSG genannten Voraussetzungen gegeben sind (Auflistung sh. blg Auszug aus der Loseblattsammlung von Bergmann/Ferid S. 13; im Wesentlichen geht es um die Vorlage bestimmter Dokumente). Nach dieser Bestätigung durch einen Richter muss die Ehe im Zivilregister eingetragen werden; auch hier ist aber eine rückwirkende Eintragung zulässig. Erst mit dieser Eintragung im Zivilregister sind die Rechtfolgen der Eheschließung durchsetzbar. Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Art. 8

PSG zulässig und durchaus üblich.Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich.

Im Folgenden finden sich die Erläuterungen der ÖB Damaskus zu einigen Detailfragen:

  1. Wird das Datum einer Ehe, die vor einem Scheich geschlossen wurde, auch bei der Eheschließung beim Scharia-Gericht angeführt bzw. später dann auch in der Heiratsurkunde bzw. später auch beim Auszug aus dem Eheregister angeführt? Ja Gilt dieses Datum dann als rechtsgültiges Hochzeitsdatum? Ja
  2. Wird eine Stellvertreterehe, d.h. der Ehemann wir z.B. mittels Vollmacht von seinem Vater vertreten, als rechtsgültige Ehe in Syrien anerkannt? Ja
  3. Kann eine Stellvertreterehe auch ohne eine Vollmacht geschlossen werden? Nein
  4. Kann es bei Eheschließungen vor dem Scharia-Gericht zum Rückdatieren des Hochzeitsdatums kommen? Ja
  5. Kam es seit dem Krieg zu Problemen bei der Registrierung von Eheschließungen? Kann nicht generell beantwortet werden. Grundsätzlich kann eine geschlossene Ehe überall in Syrien registriert werden, angesichts der Kampfhandlungen sind jedoch viele Möglichkeiten eingeschränkt.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben der BF im gesamten gegenständlichen Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung der BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache und ihrem Aufwachsen gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Erstbefragung, S 1; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 3; OZ 13, S 6 f). Das Datum der gegenständlichen Antragstellung sowie der Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaats ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den gleichbleibenden Angaben der BF (Erstbefragung, S 2, 4; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 5 f; OZ 13, S 7). Die Angaben der BF zu ihrer Ehe ergeben sich aus den gleichbleibenden und mit den Aussagen ihres Ehepartners übereinstimmenden Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen. Sowohl die BF als auch ihr Ehemann gaben dazu an, vor einem Scheich am 06.03.2014 gehreiratet zu haben (siehe Niederschrift BFA des Ehemannes der BF vom 13.05.2016, S 2; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 4). Dies stimmt auch mit den vorgelegten Unterlagen und Urkunden überein. Dass bei der traditionellen Eheschließung vor dem Scheich sowohl die BF als auch ihr Ehemann anwesend waren ergibt sich aus der „Bescheinigung zum Nachweisen der Eheschließung (Außergerichtlich)“. Darin ist vermerkt, dass beide Ehepartner „selbst“ anwesend waren. Dies deckt sich auch mit den Angaben der BF. Auf die Frage, wer bei der Eheschließung anwesend war, antwortete sie: „Mein Ehegatte, unsere beiden Familien und ich.“. Ihr Ehemann sei kurz vor der Hochzeit nach Syrien gekommen (Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 4). Der Ehemann der BF gab ebenso an, dass er seine Frau (die BF) vor dem Scheich geheiratet habe. Für die (zivile) Eintragung der Ehe habe er seinen Vater bzw einen Rechtsanwalt beauftragt. Dabei sei nur die BF anwesend gewesen (Niederschrift BFA des Ehemannes der BF vom 13.05.2016, S 2 f). Aus dem Verlauf der Einvernahme ergibt sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – eindeutig, dass die Aussage des Ehemannes, wonach er bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei, sich auf die (zivile) Eintragung der Ehe bezieht und nicht auf die traditionelle Heirat. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der BF – auch in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S 7 f) – waren die Angaben zu ihrer Ehe glaubhaft. Die Übrigen Angaben der BF zu ihrer Verlobung und der gemeinsamen Haushaltsführung waren ebenso nachvollziehbar und plausibel. Die 20-tägige gemeinsame Haushaltsführung nach der Eheschließung mag zwar kurz erscheinen, war jedoch angesichts der Umstände der Flucht des Ehemannes in den Libanon zu seiner Familie glaubhaft. Beide Ehepartner gaben hier ebenso übereinstimmend an, dass die dortigen Platzverhältnisse äußerst beengt waren, weshalb die BF dort nicht dauerhaft blieb (Niederschrift BFA des Ehemannes der BF vom 13.05.2016, S 3; Niederschrift BFA vom 20.12.2018, S 4 f). Die Angaben zu den gemeinsamen Kindern ergeben sich aus den Angaben der BF (OZ 13, S 6) sowie den vorgelegten Geburtsurkunden der beiden Kinder (OZ 13, Beilagenkonvolut). Aus dem GVS-Auszug des Ehemannes der BF ist ersichtlich, dass diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist (siehe GVS Auszug des Ehemannes der BF vom 02.02.2023, OZ 16). Aus den Strafregisterauszügen vom 02.02.2023 ergibt sich die Unbescholtenheit der BF und ihres Ehemannes (OZ 16). 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Situation in Syrien: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte und insbesondere die Anfragebeantwortung auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln; so wurden die Anfragebeantwortung

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  3. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  4. § 3 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  5. Paragraph 3, AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt: Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. § 34 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt: Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; […] einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). […]
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN).Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN).

§ 2Asyl

G 2005 Abs 1 Z 22 zählen als Angehörige unter anderem der Ehegatte eines Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, AsylG 2005 Absatz eins, Ziffer 22, zählen als Angehörige unter anderem der Ehegatte eines Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 16

Abs 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0534, mwN).

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung vergleiche VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0534, mwN).

§ 6

IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Zum "ordre public" zählt der "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen" (vgl. zu allem VwGH 15.05.2019, Ra 2019/01/0012 mwN).

Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Zum "ordre public" zählt der "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen" vergleiche zu allem VwGH 15.05.2019, Ra 2019/01/0012 mwN). Für den Sachverhalt der BF bedeutet das: Die BF hat ihren Ehemann am 06.03.2014 in Syrien – unter Anwesenheit beider Eheleute – traditionell geheiratet. Am 18.06.2015 wurde die Ehe ins syrische Eheregister eingetragen. Der Ehemann der BF war hierbei durch seinen Vater bzw einen Rechtsanwalt vertreten. Die Ehe der BF ist daher

§ 16

Abs 2 IPRG nach syrischem Recht zu beurteilen.Die Ehe der BF ist daher

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG nach syrischem Recht zu beurteilen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist eine traditionelle Eheschließung vor einem Geistlichen (Scheich) in Syrien üblich und nach dem syrischen Personenstandsgesetz zulässig, sofern diese nachträglich ins Zivilregister eingetragen wird. Bei der nachträglichen Eintragung in das Zivilregister wird die Ehe nach syrischem Recht auf das Datum der traditionellen Eheschließung – somit den 06.03.2014 rückdatiert. Die Ehe der BF entspricht somit den syrischen Formvorschriften. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte (siehe VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 mwN; Gegenstand des dortigen Verfahrens war ebenfalls eine syrische Ehe, bei der es bei der nachträglichen Registrierung und Rückdatierung zu einer Stellvertretung kam; ein ordre public Verstoß wurde verneint). Hinweise auf eine Zwangsehe gab es keine. Die BF war daher zum Zeitpunkt ihrer Einreise bereits mit ihrem Ehemann verheiratet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist hierbei auf den Zeitpunkt der Einreise der BF und nicht des Ehegatten abzustellen. Siehe insbesondere Art 2 lit d Familienzusammenführungs-RL, in deren Umsetzung die Regelungen zur Familienzusammenführung erlassen/adaptiert wurden: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […]

  1. d)"Familienzusammenführung" die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind;“. Gegenständlich liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Die BF war daher zum Zeitpunkt ihrer Einreise bereits mit ihrem Ehemann verheiratet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist hierbei auf den Zeitpunkt der Einreise der BF und nicht des Ehegatten abzustellen. Siehe insbesondere Artikel 2, Litera d, Familienzusammenführungs-RL, in deren Umsetzung die Regelungen zur Familienzusammenführung erlassen/adaptiert wurden: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […]
  2. d)"Familienzusammenführung" die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind;“. Gegenständlich liegt somit ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die BF ist unbescholten und gegen ihren asylberechtigten Ehemann ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Die Voraussetzungen des §§ 34 Abs 2 iVm Abs 5 AsylG 2005 liegen vor, weshalb ihr „in Ableitung“ von ihrem Ehemann der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war.Die BF ist unbescholten und gegen ihren asylberechtigten Ehemann ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Die Voraussetzungen des Paragraphen 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 liegen vor, weshalb ihr „in Ableitung“ von ihrem Ehemann der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war. Der Beschwerde betreffend der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten war stattzugeben und der BF

§§ 3Abs 1 i

Vm 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde betreffend der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten war stattzugeben und der BF

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Eheschließung der BF konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Eheschließung der BF konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2216361.1.00

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