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{'item': 'W255 2262560-1'}

Obsah (20)§§ 1Art. 133§ 5§ 14§ 15b§ 99§ 9§ 90a§ 6§ 16§ 7§ 91§ 25a§ 311§ 308§ 44§ 3§ 93§ 108§ 236b

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW255 2262560-1 Spruch, W255 2262560-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 1, 3 bis 9, 25a, 58 und 61 i

Vm. §§ 64, 69, 88, 90 bis 94, 97c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG) iVm. § 83a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 29.06.2022, GZ: römisch 40 , betreffend die Festlegung der Höhe der Gesamtpension

Paragraphen eins, 3 bis 9, 25 a, 58 und 61 in Verbindung mit Paragraphen 64, 69, 88, 90 bis 94, 97 c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG) in Verbindung mit Paragraph 83 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 29.06.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.09.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.250,37 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:1.
  3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 29.06.2022, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.09.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.250,37 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 1.180,41 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 162,87 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 162,87 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 458,63 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 448,
  4. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 PG ein begünstigter Abschlag von 0,1540% für 36 Monate sowie ein Abschlag von 0,28% für 41 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 77 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei sowie – im Hinblick auf den begünstigten Abschlag –, dass er eine Exekutivdienstzeit von 303 Monaten aufweise und sich daraus der begünstigte Abschlag von 0,1540% für 36 Monate ergebe.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG ein begünstigter Abschlag von 0,1540% für 36 Monate sowie ein Abschlag von 0,28% für 41 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 77 Monate vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei sowie – im Hinblick auf den begünstigten Abschlag –, dass er eine Exekutivdienstzeit von 303 Monaten aufweise und sich daraus der begünstigte Abschlag von 0,1540% für 36 Monate ergebe. 1.
  2. Gegen den unter Punkt 1.
  3. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 09.09.2022 erhobene Beschwerde. Darin brachte er vor, dass seine versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten beim XXXX (Angestelltentätigkeit) sowie als selbständiger Land-(Forst-)wirt/Betriebsführer seitens der BVAEB im angefochtenen Bescheid nicht Gesetzes konform berücksichtigt worden seien. Weiters sprach er sich gegen die seitens der BVAEB vorgenommenen Abschläge

§ 5Abs.

2 PG, welche insgesamt zu einer Kürzung von 17,0240% führen, aus.1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 09.09.2022 erhobene Beschwerde. Darin brachte er vor, dass seine versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten beim römisch 40 (Angestelltentätigkeit) sowie als selbständiger Land-(Forst-)wirt/Betriebsführer seitens der BVAEB im angefochtenen Bescheid nicht Gesetzes konform berücksichtigt worden seien. Weiters sprach er sich gegen die seitens der BVAEB vorgenommenen Abschläge

Paragraph 5, Absatz 2, PG, welche insgesamt zu einer Kürzung von 17,0240% führen, aus. 1.

  1. Am 18.11.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Vorlageschreiben der BVAEB vom 18.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  2. Am 02.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertreterin und einer Vertreterin der BVAEB durch. Im Zuge der Verhandlung wurde jene Zustellerin, die dem BF den unter Punkt 1.
  3. genannten Bescheid zugestellt hat, als Zeugin einvernommen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  5. Feststellungen 2.1.
  6. Der BF wurde am XXXX geboren. 2.1.
  7. Der BF wurde am römisch 40 geboren. 2.1.
  8. Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am XXXX . 2.1.
  9. Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am römisch 40 . 2.1.
  10. Der BF wurde

§ 14Abs.

1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) mit Ablauf des 31.08.2020 in den Ruhestand versetzt. 2.1.3. Der BF wurde

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) mit Ablauf des 31.08.2020 in den Ruhestand versetzt. 2.1.

  1. Der BF weist zum Stichtag 31.08.2020 eine nach dem vollendeten
  2. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 486 Monaten (= 40 Jahre, 6 Monate und 26 Tage) auf. Der BF weist 204 Schwerarbeitsmonate auf. Der BF weist eine Exekutivdienstzeit von 303 Monaten auf. 2.1.
  3. Der BF hat nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben,

§ 15bBDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

2.1.5. Der BF hat nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben,

Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. 2.1.

  1. Dem BF wurde nie eine Versehrtenrente zugesprochen. 2.1.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.09.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.250,37 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.1.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.09.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.250,37 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 1.180,41 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 162,87 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 162,87 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 458,63 und ● einer anteiligen Pension nach dem APG von EUR 448,
  4. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 PG ein begünstigter Abschlag von 0,1540% für 36 Monate sowie ein Abschlag von 0,28% für 41 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 77 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei sowie – im Hinblick auf den begünstigten Abschlag –, dass er eine Exekutivdienstzeit von 303 Monaten aufweise und sich daraus der begünstigte Abschlag von 0,1540% für 36 Monate ergebe.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG ein begünstigter Abschlag von 0,1540% für 36 Monate sowie ein Abschlag von 0,28% für 41 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 77 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei sowie – im Hinblick auf den begünstigten Abschlag –, dass er eine Exekutivdienstzeit von 303 Monaten aufweise und sich daraus der begünstigte Abschlag von 0,1540% für 36 Monate ergebe. Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 APG ein Abschlag von 13,80% vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, APG ein Abschlag von 13,80% vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: I. Anspruch nach dem PG ab 01.09.2020:römisch eins. Anspruch nach dem PG ab 01.09.2020:
  2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 40 Jahre, 6 Monate, 26 Tage
  3. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 40 Jahre, 6 Monate, 26 Tage
  4. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 2.369,49
  5. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 2.369,49
  6. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
  7. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.08.2020 Ablauf des Monats, in dem das
  8. Lebensjahr vollendet wird: 31.01.2027 Anzahl der Kürzungsmonate: 77 Monate begünstigter Abschlag 0,1540% für 36 Monate (0,1540 * 36 = 5,544) Abschlag 0,28% für 41 Monate (0,28% * 41 = 11,48) Bemessungsgrundlage (voll): 80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 17,024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 62,98% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 1.492,30
  9. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): 1.492,
  10. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 1.492,30
  11. Gesamt: Ruhegenuss EUR 1.492,30 Nebengebührenzulage EUR 579,81 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 205,91Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 205,91 Ruhebezug EUR 2.278,02 II. Ermittlung der Pension nach dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension nach dem APG: Stichtag: 01.09.2020 Versicherungsmonate: 487 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 34.849,50 Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 2.489,25 Berechnung der Pension nach dem APG: Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.02.2027 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 77 Monate Abschlag um 0,35% pro Monat (insgesamt höchstens 13,80%): 13,80% Berechnung: Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 2.489,2500 Abschlag: - 13,80% EUR 343,5165 Leistung nach § 5 APG (gerundet) 86,20% EUR 2.145,73Leistung nach Paragraph 5, APG (gerundet) 86,20% EUR 2.145,73 III. Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG:römisch drei. Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG von 24 Jahren und 10 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG von 24 Jahren und 10 Monaten ergibt:

  1. a)für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 13 Jahre je 2,000% 26,000% für 10 Monate je 0,167% 1,670%
  2. b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug nach dem PG: 79,10% 79,10% vom Ruhegenuss (von EUR 1.492,30) EUR 1.180,41 79,10% vom Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG EUR 162,8779,10% vom Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG EUR 162,87 79,10% von der Nebengebührenzulage EUR 458,63 Pension nach dem APG (100 - 79,10): 20,90% 20,90% von der Pension nach dem APG: EUR 448,46 Gesamtpension: EUR 2.250,37 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid der BVA richtet sich die Beschwerde des BF. Darin spricht er sich zum Einen gegen die seitens der BVAEB bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5Abs.

2 PG vorgenommenen Abschläge (begünstigten Abschlag von 0,1540% für 36 Monate sowie Abschlag von 0,28% für 41 Monate), für jene 77 Monate, die der BF vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, aus. Weiters wendet der BF ein, dass nicht all seine versicherungspflichtigen Tätigkeiten berücksichtigt worden wären. Die Beschwerde des BF wurde mit E-Mail vom 09.09.2022, eingelangt bei der BVAEB am 09.09.2022 sowie gleichlautendem Schreiben vom 08.09.2022, aufgegeben per Post am 09.09.2022 und eingelangt bei der BVAEB am 13.09.2022, erhoben.2.1.
  2. Gegen den unter Punkt 2.1.
  3. genannten Bescheid der BVA richtet sich die Beschwerde des BF. Darin spricht er sich zum Einen gegen die seitens der BVAEB bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Paragraph 5, Absatz 2, PG vorgenommenen Abschläge (begünstigten Abschlag von 0,1540% für 36 Monate sowie Abschlag von 0,28% für 41 Monate), für jene 77 Monate, die der BF vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, aus. Weiters wendet der BF ein, dass nicht all seine versicherungspflichtigen Tätigkeiten berücksichtigt worden wären. Die Beschwerde des BF wurde mit E-Mail vom 09.09.2022, eingelangt bei der BVAEB am 09.09.2022 sowie gleichlautendem Schreiben vom 08.09.2022, aufgegeben per Post am 09.09.2022 und eingelangt bei der BVAEB am 13.09.2022, erhoben. 2.1.
  2. Zum Zustellvorgang des unter Punkt 2.1.
  3. genannten Bescheides der BVAEB wird Folgendes festgestellt: Am XXXX traf ein Zustellorgan der XXXX im gemeldeten und gewöhnlichen Wohnort des BF in XXXX , ein. Nachdem das Zustellorgan vor Ort weder den BF noch einen Mitbewohner antraf, hinterließ das Zustellorgan den RSb Brief im Postfach (Briefkasten) des BF und unterschrieb selbst „als Mitbewohner“ auf dem Zustellnachweis. Das Zustellorgan, das mit der Ehefrau des BF befreundet ist, rief die Ehefrau des BF im Anschluss daran an auf deren Privatnummer an und informierte sie darüber, dass sie den RSb-Brief im Postfach (Briefkasten) des BF hinterlassen und selbst unterschrieben hat. Am XXXX nahm die Ehegattin des BF den RSb-Brief aus dem Postfach (Briefkasten) und legte ihn auf einen im Keller befindlichen Tisch des BF. Der BF verließ am XXXX vor dem Zustellvorgang sein Haus in XXXX , übernachtete in einem Hotel in XXXX und kehrte am XXXX nach Hause zurück, wo er am XXXX den für ihn bestimmten RSb-Brief samt Bescheid der BVAEB auf einem Tisch im Keller vorfand und von diesem erstmals Kenntnis erlangte. 2.1.
  4. Zum Zustellvorgang des unter Punkt 2.1.
  5. genannten Bescheides der BVAEB wird Folgendes festgestellt: Am römisch 40 traf ein Zustellorgan der römisch 40 im gemeldeten und gewöhnlichen Wohnort des BF in römisch 40 , ein. Nachdem das Zustellorgan vor Ort weder den BF noch einen Mitbewohner antraf, hinterließ das Zustellorgan den RSb Brief im Postfach (Briefkasten) des BF und unterschrieb selbst „als Mitbewohner“ auf dem Zustellnachweis. Das Zustellorgan, das mit der Ehefrau des BF befreundet ist, rief die Ehefrau des BF im Anschluss daran an auf deren Privatnummer an und informierte sie darüber, dass sie den RSb-Brief im Postfach (Briefkasten) des BF hinterlassen und selbst unterschrieben hat. Am römisch 40 nahm die Ehegattin des BF den RSb-Brief aus dem Postfach (Briefkasten) und legte ihn auf einen im Keller befindlichen Tisch des BF. Der BF verließ am römisch 40 vor dem Zustellvorgang sein Haus in römisch 40 , übernachtete in einem Hotel in römisch 40 und kehrte am römisch 40 nach Hause zurück, wo er am römisch 40 den für ihn bestimmten RSb-Brief samt Bescheid der BVAEB auf einem Tisch im Keller vorfand und von diesem erstmals Kenntnis erlangte. 2.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stützen sich unter anderem auf den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.02.2019, GZ: XXXX sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Ruhestandsversetzung stützen sich auf den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.07.2020, GZ: XXXX . Die Feststellungen zur Anzahl der Schwerarbeitsmonate stützen sich auf den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.02.2019, GZ: XXXX . Der BF hat nie behauptetet, einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben zu haben,

§ 15bBDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, dass ihm nie eine Versehrtenrente zugesprochen worden sei. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stützen sich unter anderem auf den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.02.2019, GZ: römisch 40 sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Ruhestandsversetzung stützen sich auf den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.07.2020, GZ: römisch 40 . Die Feststellungen zur Anzahl der Schwerarbeitsmonate stützen sich auf den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.02.2019, GZ: römisch 40 . Der BF hat nie behauptetet, einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben zu haben,

Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, dass ihm nie eine Versehrtenrente zugesprochen worden sei. Die Feststellungen zum Zustellvorgang (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF sowie der Zeugin XXXX (= Zustellorgan) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.02.2023.Die Feststellungen zum Zustellvorgang (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF sowie der Zeugin römisch 40 (= Zustellorgan) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.02.

  1. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung von Rechtsfragen, nämlich ob §§ 1, 3 bis 9, 25a, 58 und 61 iVm. §§ 64, 69, 88, 90 bis 94, 97c und 99 PG, § 14 BDG sowie § 83a GehG seitens der BVAEB richtig angewendet und die dem BF zustehende Gesamtpension der Höhe nach richtig berechnet wurde.Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung von Rechtsfragen, nämlich ob Paragraphen eins, 3 bis 9, 25 a, 58 und 61 in Verbindung mit Paragraphen 64, 69, 88, 90 bis 94, 97 c und 99 PG, Paragraph 14, BDG sowie Paragraph 83 a, GehG seitens der BVAEB richtig angewendet und die dem BF zustehende Gesamtpension der Höhe nach richtig berechnet wurde. 2.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 2.3.

  1. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lauten auszugsweise: „Ersatzzustellung § 16.

(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“ Wie unter Punkt 2.1.
  1. festgestellt, traf ein Zustellorgan der XXXX am XXXX im gemeldeten und gewöhnlichen Wohnort des BF in XXXX ein. Nachdem das Zustellorgan vor Ort weder den BF noch einen Mitbewohner antraf, hinterließ das Zustellorgan den RSb Brief im Postfach (Briefkasten) des BF und unterschrieb selbst „als Mitbewohner“ auf dem Postschein. Das Zustellorgan, das mit der Ehefrau des BF befreundet ist, rief die Ehefrau des BF im Anschluss daran auf deren Privatnummer an und informierte sie darüber, dass sie den RSb-Brief im Postfach (Briefkasten) des BF hinterlassen und selbst unterschrieben hat. Am XXXX nahm die Ehegattin des BF den RSb-Brief aus dem Postfach (Briefkasten) und legte ihn auf einen im Keller befindlichen Tisch des BF.Wie unter Punkt 2.1.
  2. festgestellt, traf ein Zustellorgan der römisch 40 am römisch 40 im gemeldeten und gewöhnlichen Wohnort des BF in römisch 40 ein. Nachdem das Zustellorgan vor Ort weder den BF noch einen Mitbewohner antraf, hinterließ das Zustellorgan den RSb Brief im Postfach (Briefkasten) des BF und unterschrieb selbst „als Mitbewohner“ auf dem Postschein. Das Zustellorgan, das mit der Ehefrau des BF befreundet ist, rief die Ehefrau des BF im Anschluss daran auf deren Privatnummer an und informierte sie darüber, dass sie den RSb-Brief im Postfach (Briefkasten) des BF hinterlassen und selbst unterschrieben hat. Am römisch 40 nahm die Ehegattin des BF den RSb-Brief aus dem Postfach (Briefkasten) und legte ihn auf einen im Keller befindlichen Tisch des BF. Es fand somit weder eine Zustellung an den Empfänger, noch an einen zur Entgegennahme berechtigten Ersatzempfänger

§ 16Abs. 2 Zustell

G statt. Es fand somit weder eine Zustellung an den Empfänger, noch an einen zur Entgegennahme berechtigten Ersatzempfänger

Paragraph 16, Absatz 2, ZustellG statt.

§ 7Zustell

G gilt im Falle dessen, dass – wie verfahrensgegenständlichen Fall – im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Paragraph 7, ZustellG gilt im Falle dessen, dass – wie verfahrensgegenständlichen Fall – im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der BF verließ am XXXX vor dem Zustellvorgang sein Haus in XXXX , übernachtete in einem Hotel in XXXX und kehrte am XXXX nach Hause zurück, wo er am XXXX den für ihn bestimmten RSb-Brief samt Bescheid der BVAEB auf einem Tisch im Keller vorfand und von diesem erstmals Kenntnis erlangte.Der BF verließ am römisch 40 vor dem Zustellvorgang sein Haus in römisch 40 , übernachtete in einem Hotel in römisch 40 und kehrte am römisch 40 nach Hause zurück, wo er am römisch 40 den für ihn bestimmten RSb-Brief samt Bescheid der BVAEB auf einem Tisch im Keller vorfand und von diesem erstmals Kenntnis erlangte. Das Dokument ist dem BF daher am XXXX zugekommen. An diesem Tag begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am 09.09.

  1. Das Dokument ist dem BF daher am römisch 40 zugekommen. An diesem Tag begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am 09.09.
  2. Die Beschwerde des BF wurde mit E-Mail vom 09.09.2022, eingelangt bei der BVAEB am 09.09.2022 sowie gleichlautendem Schreiben vom 08.09.2022, aufgegeben per Post am 09.09.2022 und eingelangt bei der BVAEB am 13.09.2022, erhoben. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. 2.3.
  3. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, lauten auszugsweise:2.3.
  4. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, lauten auszugsweise: ABSCHNITT IIRUHEBEZUGABSCHNITT römisch zwei, RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß § 3.

(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage § 4.
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
  1. Für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  3. Für jeden nach dem
  4. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  5. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

§ 91Abs.

3 oder

Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

Paragraph 91, Absatz 3, oder

Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung

§ 25aAbs.

3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

  1. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
  2. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
  3. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln: a) Zunächst sind für jeden nach dem
  4. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag

§ 311Abs.

2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag

Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag

§ 308

ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag

Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. c) Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage

§ 44Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.

(3)Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5,
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren. […]
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.,
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 61.
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61,
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom
  1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
  2. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  3. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  4. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  5. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  6. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 67 und 68 unda) nach den Paragraphen 67 und 68 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  7. Dezember 1990 geltenden Fassung.b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  8. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 Geh

G ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine

§ 5Abs.

2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine

§ 5Abs.

3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine

Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine

Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4)In nach dem
  1. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
  2. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
(4)In nach dem
  1. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
  2. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, § 90.
(1)Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90,
(1)Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
  4. die vor dem
  5. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
  6. die nach dem
  7. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  8. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  9. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  10. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  11. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  12. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a)Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(1a)Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2)Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.
(2)Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
(3)§ 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(3)Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(6)Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem
  1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am
  2. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  3. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(6)Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem
  1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am
  2. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  3. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet. Erhöhung des Ruhebezuges § 90a.
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a,
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
(1b)An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat: Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95% 2005 94,75% 2006 94,5% 2007 94,25% 2008 94% 2009 93,75% 2010 93,5% 2011 93,25% 2012 93% 2013 92,75% 2014 92,5% 2015 92,25% 2016 92% 2017 91,75% 2018 91,5% 2019 91,25% 2020 91% 2021 90,75% 2022 90,5% 2023 90,25%“
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
(3)Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  1. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte. Erhöhung des Ruhegenusses §
  2. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage

§ 93zu berechnen.

Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage

Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 93.

(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 93,
(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
  1. dem Gehalt und
  2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus,
  1. dem Gehalt und,
  2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
  1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
  2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
  3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
  4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
  5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
  6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der,
  1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,,
  2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,,
  3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,,
  4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),,
  5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder,
  6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
  1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder
  2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des
  3. Juni 1997 geltenden Fassung desa) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oderc) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen, 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder, 2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des,
  1. a)Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,,
  2. b)Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder,
  3. c)Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985 ermäßigt war oder (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,), 4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder, 5. die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war, so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6)Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
  1. a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.
  2. b)Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.
  3. c)Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(6)Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:, 1. Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war., 2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:,
  1. a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.,
  2. b)Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt.,
  3. c)Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen., 3. Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen., 4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen., 5. Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7)Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
  1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
  2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
  3. August 2007 geltenden Fassung und
  4. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
(7)Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung,
  1. der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,,
  2. von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
  3. August 2007 geltenden Fassung und
  4. von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8)Auf vor dem
  1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(8)Auf vor dem
  1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und
  2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf,
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und,
  2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt
  1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
  2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt,
  1. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,,
  2. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11)Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden. (Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
  1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
  2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt,
  1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und,
  2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
(15)§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(15)Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16)Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18)Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
(18)Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden. § 94.
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Paragraph 94,
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
  4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.,
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.,
  3. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.,
  4. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
  1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.,
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.,
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

§ 108Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.

(5)Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte Parallelrechnung § 99.

(1)Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99,
(1)Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(4)Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen. 2.3.
  1. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, lauten auszugsweise: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. […]
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird. […] Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“) § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. […] Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“) § 15c.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.Paragraph 15 c,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2)§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung

§ 25aAbs.

3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

(3)Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert. Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.

(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 236 d,
(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit

§ 6Abs.

2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

  1. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  2. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
  3. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  4. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  5. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am
  6. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  7. Lebensjahres).

(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen, 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit

Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,,

  1. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,, 2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,,
  2. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,,
  3. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,,
  4. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie,
  5. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am
  6. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  7. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag

§ 3Abs. 4 Geh

G seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

§ 236bAbs.

3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“

(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ 2.3.4. Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54/1956, lauten auszugsweise:2.3.4. Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, lauten auszugsweise: „Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit § 83a.

(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.Paragraph 83 a,
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach Paragraph 93, Absatz 12, des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages

§ 3Abs.

4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem

  1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
  2. Dezember 1972 bis zum
  3. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
  4. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs.
  5. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf oder des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem

  1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
  2. Dezember 1972 bis zum
  3. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
  4. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4)Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.
(4)Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Absatz eins bis 3 mit Bescheid festzustellen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)“ 2.3.5. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. 142/2004, lauten auszugsweise:2.3.5. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt 142 aus 2004,, lauten auszugsweise: „Alterspension, Ausmaß § 5.
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.Paragraph 5,
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3)Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(3)Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 2, für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4)Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(4)Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß § 6.
(1)Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.Paragraph 6,
(1)Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 5,,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
(2)Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des
  1. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
  2. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 letzter Halbsatz;
  3. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des
  4. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des
  5. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.
(2)Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des
  1. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:,
  2. die Leistung nach Paragraph 5, unter Anwendung des Absatz eins, letzter Halbsatz;,
  3. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des
  4. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des
  5. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes. Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer eins,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer eins, mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
(3)Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Abs. 2 jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.“
(3)Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Absatz 2, jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des
  1. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.“ 2.3.
  2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.6.
  3. Der BF wurde

§ 14Abs.

1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2020 in den Ruhestand versetzt.2.3.6.1. Der BF wurde

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2020 in den Ruhestand versetzt. 2.3.6.

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.09.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.250,37 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.3.6.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.09.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.250,37 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 1.180,41 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 162,87 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 162,87 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 458,63 und ● einer anteiligen Pension nach dem APG von EUR 448,
  3. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurden unter anderem

§ 5Abs.

2 PG Abschläge (begünstigten Abschlag von 0,1540% für 36 Monate sowie Abschlag von 0,28% für 41 Monate) vorgenommen und begründend einerseits darauf hingewiesen, dass der BF 77 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei sowie andererseits, dass er eine Exekutivdienstzeit von 303 Monaten aufweisteund sich daraus der begünstigte Abschlag von 0,1540% für 36 Monate ergebe (303 Monate ergeben 25 volle Jahre; abzüglich 15 Jahren ergeben sich Kürzungen des Abschlages um 10 weitere Jahre, sohin war der Prozentsatz von 0,196 um 0,042 Prozentpunkte (0,0042 * 10) auf 0,154% pro Monat zu kürzen. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurden unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG Abschläge (begünstigten Abschlag von 0,1540% für 36 Monate sowie Abschlag von 0,28% für 41 Monate) vorgenommen und begründend einerseits darauf hingewiesen, dass der BF 77 Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei sowie andererseits, dass er eine Exekutivdienstzeit von 303 Monaten aufweisteund sich daraus der begünstigte Abschlag von 0,1540% für 36 Monate ergebe (303 Monate ergeben 25 volle Jahre; abzüglich 15 Jahren ergeben sich Kürzungen des Abschlages um 10 weitere Jahre, sohin war der Prozentsatz von 0,196 um 0,042 Prozentpunkte (0,0042 * 10) auf 0,154% pro Monat zu kürzen. Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 APG ein Abschlag von 13,80% vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, APG ein Abschlag von 13,80% vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: I. Anspruch nach dem PG ab 01.09.2020:römisch eins. Anspruch nach dem PG ab 01.09.2020:
  2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 40 Jahre, 6 Monate, 26 Tage
  3. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 40 Jahre, 6 Monate, 26 Tage
  4. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 2.369,49
  5. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 2.369,49
  6. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
  7. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.08.2020 Ablauf des Monats, in dem das
  8. Lebensjahr vollendet wird: 31.01.2027 Anzahl der Kürzungsmonate: 77 Monate begünstigter Abschlag 0,1540% für 36 Monate (0,1540 * 36 = 5,544) Abschlag 0,28% für 41 Monate (0,28% * 41 = 11,48) Bemessungsgrundlage (voll): 80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 17,024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 62,98% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 1.492,30
  9. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): 1.492,
  10. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 1.492,30
  11. Gesamt: Ruhegenuss EUR 1.492,30 Nebengebührenzulage EUR 579,81 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 205,91Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 205,91 Ruhebezug EUR 2.278,02 II. Ermittlung der Pension nach dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension nach dem APG: Stichtag: 01.09.2020 Versicherungsmonate: 487 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 34.849,50 Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 2.489,25 Berechnung der Pension nach dem APG: Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.02.2027 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 77 Monate Abschlag um 0,35% pro Monat (insgesamt höchstens 13,80%): 13,80% Berechnung: Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 2.489,2500 Abschlag: - 13,80% EUR 343,5165 Leistung nach § 5 APG (gerundet) 86,20% EUR 2.145,73Leistung nach Paragraph 5, APG (gerundet) 86,20% EUR 2.145,73 III. Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG:römisch drei. Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG von 24 Jahren und 10 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG von 24 Jahren und 10 Monaten ergibt:

  1. a)für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 13 Jahre je 2,000% 26,000% für 10 Monate je 0,167% 1,670%
  2. b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug nach dem PG: 79,10% 79,10% vom Ruhegenuss (von EUR 1.492,30) EUR 1.180,41 79,10% vom Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG EUR 162,8779,10% vom Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG EUR 162,87 79,10% von der Nebengebührenzulage EUR 458,63 Pension nach dem APG (100 - 79,10): 20,90% 20,90% von der Pension nach dem APG: EUR 448,46 Gesamtpension: EUR 2.250,37 2.3.5.

  1. Der BF richtet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der ihm gebührenden Gesamtpension und in erster Linie gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 PG seitens der BVAEB. 2.3.5.
  2. Der BF richtet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der ihm gebührenden Gesamtpension und in erster Linie gegen die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG seitens der BVAEB. 2.3.5.3.1.

§ 5Abs.

2 PG ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.2.3.5.3.1.

Paragraph 5, Absatz 2, PG ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das

  1. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 77 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des BF in den Ruhestand (per 31.08.2020) und dem Ablauf des Monats liegen, in dem der BF das
  2. Lebensjahr vollendet haben wird (01.02.2027). Für diese 77 Monate wurde seitens der BVAEB ein Abschlag von 0,28% der Ruhegenussberechnungsgrundlage für 41 Monate sowie ein begünstigter Abschlag von 0,1540% für 36 Monate vorgenommen (0,28% * 41 = 11,48; 0,1540 * 36 = 5,544; 11,48 + 5,544 = 17,024). Dadurch ergab sich eine Bemessungsgrundlage von 62,98% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (80% - 17,024% = 62,98%), konkret EUR 1.492,
  3. 2.3.5.3.2.

§ 5Abs.

2b PG sind die Abschläge im Sinne von § 5 Abs. 2 PG dann nicht vorzunehmen, wenn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG vorliegt. Dies trifft auf den BF jedoch nicht zu. Der BF ist

§ 14Abs.

1, 2 und 4 BDG in den Ruhestand versetzt worden. 2.3.5.3.2.

Paragraph 5, Absatz 2 b, PG sind die Abschläge im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, PG dann nicht vorzunehmen, wenn eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG vorliegt. Dies trifft auf den BF jedoch nicht zu. Der BF ist

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG in den Ruhestand versetzt worden. 2.3.5.3.3.

§ 5Abs.

2a PG würden die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG geringer ausfallen, als

§ 5Abs.

2 PG. Auch dies trifft auf den BF jedoch nicht zu, da er nicht nach § 15b BDG („Schwerarbeitspension“) in den Ruhestand versetzt wurde.2.3.5.3.3.

Paragraph 5, Absatz 2 a, PG würden die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG geringer ausfallen, als

Paragraph 5, Absatz 2, PG. Auch dies trifft auf den BF jedoch nicht zu, da er nicht nach Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) in den Ruhestand versetzt wurde. 2.3.5.3.4.

§ 5Abs.

2 APG vermindert sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.2.3.5.3.4.

Paragraph 5, Absatz 2, APG vermindert sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des

  1. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt (§ 6 APG).Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des
  2. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 5,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt (Paragraph 6, APG). Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 77 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des BF in den Ruhestand (per 31.08.2020) und dem Ablauf des Monats liegen, in dem der BF das
  3. Lebensjahr vollendet haben wird (01.02.2027). Für diese 77 Monate wurde seitens der BVAEB ein Abschlag von 13,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen (= Höchstausmaß der Verminderung

§ 6APG).

Dadurch ergab sich eine Leistung nach § 5 APG (91,95%) von EUR 2.145,73.Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 77 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des BF in den Ruhestand (per 31.08.2020) und dem Ablauf des Monats liegen, in dem der BF das 65. Lebensjahr vollendet haben wird (01.02.2027). Für diese 77 Monate wurde seitens der BVAEB ein Abschlag von 13,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen (= Höchstausmaß der Verminderung

Paragraph 6, APG). Dadurch ergab sich eine Leistung nach Paragraph 5, APG (91,95%) von EUR 2.145,

  1. 2.3.5.3.
  2. Der BF brachte in seiner Beschwerde weiters vor, dass seine versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten beim XXXX (Angestelltentätigkeit) vom 03.07.1978 bis 03.01.1982 und vom 01.09.1982 bis 30.09.1991 sowie als selbständiger Land-(Forst-)wirt / Betriebsführer vom 01.01.1983 bis 30.09.1983, 01.01.1986 bis 31.12.1989 und vom 01.12.1992 bis 31.08.1994, seitens der BVAEB im angefochtenen Bescheid nicht Gesetzes konform berücksichtigt worden seien. 2.3.5.3.
  3. Der BF brachte in seiner Beschwerde weiters vor, dass seine versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten beim römisch 40 (Angestelltentätigkeit) vom 03.07.1978 bis 03.01.1982 und vom 01.09.1982 bis 30.09.1991 sowie als selbständiger Land-(Forst-)wirt / Betriebsführer vom 01.01.1983 bis 30.09.1983, 01.01.1986 bis 31.12.1989 und vom 01.12.1992 bis 31.08.1994, seitens der BVAEB im angefochtenen Bescheid nicht Gesetzes konform berücksichtigt worden seien. Dem ist zu entgegnen, dass die genannten Zeiten des BF ab XXXX (Vollendung des
  4. Lebensjahres) angerechnet wurden. Dem ist zu entgegnen, dass die genannten Zeiten des BF ab römisch 40 (Vollendung des
  5. Lebensjahres) angerechnet wurden. Konkret wurden dem BF mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für das XXXX vom 20.09.1996, GZ: XXXX 10 Jahre und 23 Tage unbedingt angerechnet sowie 6 Jahre, 4 Monate und 3 Tage bedingt angerechnet. Dem BF wurde darin der Zeitraum vom XXXX (Vollendung des
  6. Lebensjahres) bis zum XXXX lückenlos angerechnet. Darüber hinaus wurde ihm die Zeit vom XXXX als Vertragsbediensteter angerechnet. Konkret wurden dem BF mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für das römisch 40 vom 20.09.1996, GZ: römisch 40 10 Jahre und 23 Tage unbedingt angerechnet sowie 6 Jahre, 4 Monate und 3 Tage bedingt angerechnet. Dem BF wurde darin der Zeitraum vom römisch 40 (Vollendung des
  7. Lebensjahres) bis zum römisch 40 lückenlos angerechnet. Darüber hinaus wurde ihm die Zeit vom römisch 40 als Vertragsbediensteter angerechnet.

53 Abs. 5 PG ist die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes (z.B. als Vertragsbediensteter und Betriebsführer) als Ruhegenussvordienstzeit unzulässig. Die Zeiträume der Beschäftigung des BF beim XXXX sowie die Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG (als Betriebsführer) wurden zur Gänze im Rahmen des Ruhegenussvordienstzeitenbescheides berücksichtigt. Da der BF mehreren Beschäftigungen gleichzeitig nachgegangen ist, wurden überlagernde Zeiten teilweise aufgrund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses angerechnet (z.B. Zeiten als Vertragsbediensteter).

53 Absatz 5, PG ist die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes (z.B. als Vertragsbediensteter und Betriebsführer) als Ruh

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