RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2023 GeschäftszahlW265 2262433-1 Spruch, W265 2262248-1/7E W265 2262433-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.09.2022, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sowie gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.09.2022, betreffend die Neuausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.09.2022, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sowie gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.09.2022, betreffend die Neuausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.2017 Inhaber eines Behindertenpasses, seit 01.09.2022 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und darüber hinaus verfügt er über die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.2017 Inhaber eines Behindertenpasses, seit 01.09.2022 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und darüber hinaus verfügt er über die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Am 02.06.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Als Gesundheitsschädigung gab er „Magen- und Speiseröhrenkrebs“, „Entfernung der Gallenblase“, „Rückenschmerzen“, „Diabetes“, „Permanentes Vorhofflimmern“ und „COVID-19“ an und schloss eine Reihe von medizinischen Befunden an.Am 02.06.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Als Gesundheitsschädigung gab er „Magen- und Speiseröhrenkrebs“, „Entfernung der Gallenblase“, „Rückenschmerzen“, „Diabetes“, „Permanentes Vorhofflimmern“ und „COVID-19“ an und schloss eine Reihe von medizinischen Befunden an. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung der Anträge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung vom 09.08.2022 erstatteten Gutachten vom 19.08.2022 der Ärztin für Allgemeinmedizin wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: N. Ösophagi ED 2016 - Zustand nach neoadj. Chemotherapie und Bestrahlung, Operation: Ösophagusresektion und Magenhochzug 11/2016, Stenting bei Anastomosendehiszenz 01/2017, Stententfernung 02/2017 N. Ösophagi ED 2016 - Zustand nach neoadj. Chemotherapie und Bestrahlung, Operation: Ösophagusresektion und Magenhochzug 11 aus 2016,, Stenting bei Anastomosendehiszenz 01 aus 2017,, Stententfernung 02 aus 2017, Früh- und Spätdumping Syndrom Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule Zn. CHE 1995 Zn. periop. VHF Coronainfektion 03/22 (stationär 1 Tag) Borreliose 2019 COPD, Nikotinabusus (gelegentlich) Zn. Anaphylaxie Biene/Wespe, Derzeitige Beschwerden: Aktuell beschwerdeführend Früh- und Spät-Dumping - Blutzucker steigt und sinkt extrem rasch, es kommt dann zu Kreislaufproblemen, Schwächezuständen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen. Medikamentös Glucobay und Gutron Tropfen je nach Bedarf. Kein Insulin erforderlich. Die Ess-Intervalle sind 2-3-stündlich eingeteilt. Die Gelenke/Wirbelsäule werden zunehmend kälteempfindlich (nasskaltes Wetter). Seit Jahren besteht ein Reizhusten (so hat man im Zuge einer gastroskopischen Abklärung den Tumor als Zufallsbefund entdeckt) Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Glucobay 50mg nach Bedarf (zum Essen), Kreon, Pantoprazol, Sucralfat, Novalgin, Seractil, Gutron Tropfen 1% Oleovit, Paracodin wegen Reizhusten (gastroskopisch Abklärung geplant) Parkemed, Halcion 0,25mg Asiatisches Minzöl (lokal gegen Rückenschmerzen), Magnesium, Johanniskrautöl, Dinkelkissen Sozialanamnese: Verheiratet, 1 Tochter (erwachsen) Pension, seit
- Zuvor Gastwirt im eigenen Familienbetrieb. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 11.05.
- Ösophago-Gastro-Duodenoskopie: Diagnose: Z.n. OP eines Cardia CAs - ED
- Kein Hinweis auf ein Lokalrezidiv. V.a. Corpusgastritis Diagnose: Z.n. OP eines Cardia CAs - ED
- Kein Hinweis auf ein Lokalrezidiv. römisch fünf.a. Corpusgastritis Biopsie Ösophagus und Magen. Abwarten der Histo. Nächste Kontrolle in einem Jahr 25.04.2022 FA Urologie: Prostatahyperplasie. Prosta-Urgenin Kps. Kontrolle in 1 Jahr 22.02.2022 Diabetesambulanz: Diagnose: 1.) Frühdumping- und Spätdumping- Syndrom mit Kreislauf-Problemen bzw. entsprechend hohen und niedrigen BZ- Werten 2.) Z.n. Ösophagusteilresektion und Magenhochzug (2/3 des Magens mit Pylorus ebenfalls reseziert) Der AZ ist prinzipiell gut, allerdings doch immer wieder die bekannten Dumping- Syndrome bei Z.n. OP sonst sind die BZ-Werte Großteils recht gut. Kreon, Glucobay, Gutron, Vitamin B12 Substitution, Sucralfat, Pantoloc und Oleovit weiter. Jänner 2022 Verständigung über die Leistungshöhe: Pflegegeld Stufe 1 22.11.2021 Augenfachärztlicher Befund: Patient verspürt subjektiv keine Beschwerden. Visus o.u. mit Korrektur 1,2 Fundus: Papille beidseits randscharf und physiologisch exkaviert. Gefäße altersentsprechend unauffällig, Makulabereich unauffällig, ohne Bildung einer Blutung. OCT: Beidseits die foveale Depression ausgeprägt, ohne Ödembildung oder Zystenbildung. Keine Drusen. RNFL OCT: Kein Hinweis auf eine Nervenfaserschicht-Atrophie. Alle Segmente im grünen Bereich. 10.11.2021 Diabetes Ambulanz: Frühdumping- und Spätdumping- Syndrom mit Kreislauf-Problemen bzw. entsprechend hohen und niedrigen BZ- Werten. Z.n. Ösophagusteilresektion und Magenhochzug (2/3 des Magens mit Pylorus ebenfalls reseziert) Pat. ist auch in ontologischer Kontrolle. AZ ist recht gut. Dumping Syndrom wird jetzt wieder vermehrt beschrieben und wird durchdiskutiert. Eher Vermeiden von zu großen Mahlzeiten und kohlehydratreichen Mahlzeiten. Eher Müsliriegel (ohne Zuckerzusatz) werden empfohlen. Glucobay wird teilweise genommen (aus Deutschland bezogen), Gutron bedarfsweise. 72,8kg 179cm. HbA1C 5,5%. Kontrolle-ONKO. 08.05.2020 OA Dr. XXXX Kontrolle-ONKO. 08.05.2020 OA Dr. römisch 40 Die Gastroskopie praktisch komplett postoperativ unauffällig, Proben wurden entnommen, falls Helicobacter positiv, wird eine Information wegen Antibiose nachgereicht. 30.10.2019 Audiogramm, Sprachaudiometrie. Dg. Innenohrschwerhörigkeit bds. Verordnung Hörgeräte. Pflegegeldgutachten mit Untersuchung am: 26.4.2019: Pflegestufe 1 Frühere Erkrankungen: Befund Klinikum Mostviertel XXXX Diabetesambulanz 20.3.2019 Diagn.: (Früh- und) Spätdumping-Syndrom mit entsprechend hohen und niedrigen BZ-Werten, möglich auch Frühdumping-Syndrom, Frühere Erkrankungen: Befund Klinikum Mostviertel römisch 40 Diabetesambulanz 20.3.2019 Diagn.: (Früh- und) Spätdumping-Syndrom mit entsprechend hohen und niedrigen BZ-Werten, möglich auch Frühdumping-Syndrom, Z.n. Ösophagusteilresektion und Magenhochzug (2/3 d. Magens mit Pylorus ebenfalls reseziert) Reha XXXX 28.8.-18.9.2018 Diagn.: Bösartige Neubildung:öspophagus, nicht näher bezeichnet, Reha römisch 40 28.8.-18.9.2018 Diagn.: Bösartige Neubildung:öspophagus, nicht näher bezeichnet, St.p. neoadj. Chemo- und Strahlentherapie 7-10/2016, St.p. Ösophagusresektion und Magenhochzug 28.11.2016, St.p. Anastomosendehiszenz der interthorakalen Anastomose - Stentanlage und Entfernung 01/2017, Nikotinabusus, St.p CHE und St.p. Cholestase mit Stenteinlage 28.11.2016, St.p. Anastomosendehiszenz der interthorakalen Anastomose - Stentanlage und Entfernung 01 aus 2017,, Nikotinabusus, St.p CHE und St.p. Cholestase mit Stenteinlage Beschwerden und Angaben zur Antragstellung: Schwankungen in der Tagesverfassung, rec. massiver Tremor, rec. Nasenbluten bis zu 3x/Woche, starke Schwankungen des BZ, (Früh- und Spätdumping-Syndrom), zeitweise Schluckprobleme, allgemeine körperliche Schwäche, Orthostase-Probleme mit Schwindelneigung, Schmerzen im LWS Bereich, zunehmende Vergesslichkeit. Betreuung/Pflege erfolgt durch: Durch die Gattin, Hilfe beim Duschen usw. Gesamteindruck: Reduz. AZ, normaler EZ. Der Antragsteller wird im Zimmer sitzend in Tageskleidung angetroffen. Die Gattin ist bei der Untersuchung anwesend. Das Auskleiden erfolgt alleine langsam. Gesamtbeurteilung: Beim Duschen, beim Zubereiten von warmen Mahlzeiten und für alle Hilfsverrichtungen wird fremde Hilfe benötigt. Insgesamt besteht ein Pflegebedarf von 74 Std/Monat. Einstufung in Pflegestufe 1 wird vorgeschlagen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ. Dtl. besser als im VGA beschrieben. Ernährungszustand: Guter EZ. Größe: 179,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum unauff. Zahnstatus saniert. Hörgeräte bds. in situ. Brille Cor rein rh nf. Pulmo VA. WS im Lot. leicht klopfdolent. Schürzengriff bds. unauffällig. Nackengriff li endlagig Schonhaltung im Stvgl. durch Narbenzüge. Abdomen weich, kein DS. blande Narben bds. Rippenbogen und re Zwischenrippenschnitt ohne sichtbare Kontrakturen. Vorbeuge im Sitzen FBA
- Heranziehen der Beine im Sitzen bds. bis über 90° in Hüfte und Knie. Große Gelenke frei beweglich. Haut unauff. Beine nicht ödematös. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild etwas schwergängig, ohne Gehbehelf, in Konfektionsschuhen. Fährt nur in Begleitung der Frau mit dem Auto. Früher sportlich - Tennis, Fußball, Wandern Nun "nichts mehr" - kurz spazieren gehen - traut sich nicht alleine hinaus wegen Kreislaufbeschwerden im Rahmen des Dumping Syndroms. Status Psychicus: Allseits orientiert. Ausgeglichen. Unauff. Affektlage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 g.Z. Entfernung der Speiseröhre und Magenhochzug 11/2016 bei Zustand nach Speiseröhrenkrebs, Bestrahlung und Chemotherapie
- g.Z. Entfernung der Speiseröhre und Magenhochzug 11 aus 2016, bei Zustand nach Speiseröhrenkrebs, Bestrahlung und Chemotherapie
- Berücksichtigt Dumping-Syndrom. Kein Hinweis auf Tumor-Rezidiv 07.04.03 50 2 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, Bewegungseinschränkung der HWS und LWS Unterer Rahmensatz da keine neurologischen Ausfallserscheinungen 02.01.02 30 3 Zustand nach Entfernung der Gallenblase - Zustand nach Cholestase - Choledochusstent, Steatosis hepatis Oberer Rahmensatz da Fettverdauungsstörung mit Durchfällen und Fettstühlen 07.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht da ungünstige wechselseitige Beeinflussung. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da geringfügig. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Vorhofflimmern - Perioperatives Vorhofflimmern lt. AB BHB XXXX 2016 aus VGA ersichtlich - kein Hinweis auf aktuelles Geschehen oder dauerhaftes Leiden aus Befundlage ersichtlich. Vorhofflimmern - Perioperatives Vorhofflimmern lt. Ausschussbericht BHB römisch 40 2016 aus VGA ersichtlich - kein Hinweis auf aktuelles Geschehen oder dauerhaftes Leiden aus Befundlage ersichtlich. Z.n. Borreliose - keine Residuen COPD - aus Befundlage n. eruierbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung neu eingestuft und um 2 Stufen herabgesetzt. Leiden 2 und 3 gleichbleibend. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GdB sinkt um 2 Stufen. Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen ist die Gesamtmobilität geringfügig eingeschränkt aufgrund der schwankenden Kreislaufsituation bei Blutzucker-Schwankungen. Der Allgemeinzustand hat sich jedoch im Vergleich der beschriebenen Einschränkungen aus vorherigen Befunden ausreichend gebessert. Es können kurze Gehstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden, Kraft und Koordination reichen aus, um den erforderlichen Niveauunterschied zu überwinden sowie zum Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Kein Hinweis. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 20 v.H. Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 50 v.H. Begründung: D3: Blutzuckerschwankungen als Folge der operativen Entfernung der Speiseröhre und Kürzung des Verdauungsweges. …“ Mit Schreiben vom 22.08.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden. Der Behindertenpass werde in den nächsten Tagen übermittelt. Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass könne nicht vorgenommen werden. Mit Schreiben vom 22.08.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden. Der Behindertenpass werde in den nächsten Tagen übermittelt. Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass könne nicht vorgenommen werden. Mit E-Mail vom 05.09.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass seit der letzten Untersuchung keine Verbesserung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe Diabetes und Vorhofflimmern und sei am 27.08.2022 mit dem Hubschrauber eingeliefert worden. Die Hausärztin halte die Aufrechterhaltung des Behindertenpasses aus medizinischer Sicht für notwendig und bestätige, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Weitere medizinische Unterlagen wurden dazu vorgelegt. Die belangte Behörde holte aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme der Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022 ein, in welcher diese Folgendes ausführte: „Antwort(en): Kunde hat Beschwerde eingereicht da - keine Verbesserung seit der letzten Untersuchung stattgefunden habe - er Diabetes habe - er aufgrund aktuellen Anlasses Vorhofflimmern am 27.
- 2022 mit dem Hubschrauber wegen Vorhofflimmern eingeliefert wurde - Die Hausärztin im Mai die Aufrechterhaltung des Behindertenpasses aus medizinischer Sicht als Notwendig erachtet habe und sie bestätige, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Aus nachgereichtem Ärztlichen Entlassungsbrief vom 29.08.2022 kann entnommen werden, dass sich Herr XXXX aufgrund von tachycardem Vorhofflimmern von 27.-29.08.2022 in stationärer Behandlung befand. Aus nachgereichtem Ärztlichen Entlassungsbrief vom 29.08.2022 kann entnommen werden, dass sich Herr römisch 40 aufgrund von tachycardem Vorhofflimmern von 27.-29.08.2022 in stationärer Behandlung befand. Eine antikoagulative Therapie mit Pradaxa wurde für 4 Wochen festgesetzt und soll danach beendet werden. Aufgrund von Selbstlimitation entspricht dies keinem dauerhaften Leiden im Sinne einer anhaltenden Behinderung. Die Einschätzung der behandelnden Hausärztin betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nach Zusammenschau mit der körperlichen Untersuchung und den aus der Befundlage ersichtlichen Einschränkungen im aktuellen Gutachten sorgfältig abgewogen und im Vergleich zum Vorgutachten neu eingeschätzt. Die Einstufung der fallweise diabetischen Stoffwechsellage wurde anhand der bereits vorgelegten Befunde der Fachambulanzen ausführlich berücksichtigt und ist als „Dumping Syndrom“ in Leiden 1 abgebildet. Es ergibt sich somit keine Änderung des Grades der Behinderung noch der gutachterlichen Einschätzung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 22.08.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Diese seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 14.09.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 22.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen würden. Der unbefristete Behindertenpass sei ab 01.09.2022 gültig.Mit Schreiben vom 22.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorliegen würden. Der unbefristete Behindertenpass sei ab 01.09.2022 gültig. Mit Bescheid vom 23.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Mit E-Mail vom 04.11.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 22.09.2022 und 23.09.2022 (zu W265 2262433-1) fristgerecht Beschwerde. Zunächst verwies er auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.09.
- Ergänzend brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Gattin bei der ersten Begutachtung als Begleitperson anwesend gewesen sei, diese sei jedoch nicht im Behandlungsraum mitgewesen. Im Gutachten sei jedoch vermerkt worden, dass keine Begleitperson anwesend gewesen sei. Des Weiteren sei Im Gutachten Diabetes verneint worden, obwohl seit Februar 2019 ein Früh- und Spätdumping bestehe, welches mit Spritzen behandelt werden müsse. Auch auf den neu vorgelegten Entlassungsbefund vom 25.10.2022 wurde verwiesen, wonach womöglich eine Histaminintoleranz bestehe. Das Herzrasen sei vermutlich auf die Histaminintoleranz zurückzuführen. Bei Aufregung und Stress, könne der Beschwerdeführer nicht schreiben. Bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte er aus, dass eine Zumutbarkeit tagesabhängig und wenn überhaupt nur vereinzelt möglich sei. Er könne nur kurze Strecken von wenigen Metern im Haus gehen. Durch die Kälteempfindlichkeit sei seine Beweglichkeit dauerhaft stark eingeschränkt. Ein aktueller Onkologie Befund werde nachgereicht. Mit Schreiben vom 14.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Mit Schreiben vom 16.11.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung des Schreibens. Mit Schreiben vom 06.12.2022, eingelangt am 09.12.2022, kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nach und ergänzte, dass eine hochgradige Histaminintoleranz vorliege und eine Ernährungsumstellung sowie ein medizinisches Aufbautraining erfolge. Er legte dazu einen weiteren Befundbericht vom 02.12.2022 eines Facharztes für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation und zwei ärztliche Entlassungsbriefe vom 25.10.2022 und vom 07.11.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zum Mängelbehebungsauftrag: Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) genannten Inhaltserfordernissen und ist deren Behebung notwendig, sind die Mängel gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Folge AVG) zu verbessern. Wird der Mangel rechtzeitig, daher innerhalb der vorgegebenen Frist, behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) genannten Inhaltserfordernissen und ist deren Behebung notwendig, sind die Mängel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Folge AVG) zu verbessern. Wird der Mangel rechtzeitig, daher innerhalb der vorgegebenen Frist, behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die belangte Behörde stützte die Bescheide vom 22.09.2022 und vom 23.09.2022 im Wesentlichen auf ein Gutachten und eine Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2022 und auf deren Stellungnahme vom 14.09.
- Das Gutachten ist in einigen Punkten nicht schlüssig und unzureichend, welche durch die Stellungnahme nicht hinreichend geklärt bzw. ergänzt wurden. Im Untersuchungsbefund stellte die Sachverständige betreffend Gesamtmobilität und Gangbild einerseits nur fest, dass dieses zwar schwergängig sei, aber der Beschwerdeführer ohne Gehbehelf in Konfektionsschuhen mobil sei. Bei den weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer nur in Begleitung seiner Frau mit dem Auto fahre, früher sportlich gewesen sei, nun aber bis auf Spazieren gehen, „nichts mehr“ Sportliches mache und sich aufgrund der Kreislaufbeschwerden in Folge des Dumping Syndroms nicht mehr alleine hinaus traue, handelt es sich um anamnetische Feststellungen, welche kein Bestandteil eines Untersuchungsbefundes sein sollten. Zudem sind die Ausführungen bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzureichend. Insbesondere führte die Sachverständige aus, dass die Gesamtmobilität geringfügig eingeschränkt sei und kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden könnten. Was unter geringfügiger Gesamtmobilität zu verstehen ist, legt die Sachverständige jedoch nicht dar und führt auch nicht genauer aus, ob eine Entfernung von 300 bis 400 Metern - wovon der Verwaltungsgerichtshof als zumutbare „kurze Wegstrecke“ ausgeht - vom Beschwerdeführer aus eigener Kraft zurückgelegt werden könnte (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Zudem sind die Ausführungen bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzureichend. Insbesondere führte die Sachverständige aus, dass die Gesamtmobilität geringfügig eingeschränkt sei und kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden könnten. Was unter geringfügiger Gesamtmobilität zu verstehen ist, legt die Sachverständige jedoch nicht dar und führt auch nicht genauer aus, ob eine Entfernung von 300 bis 400 Metern - wovon der Verwaltungsgerichtshof als zumutbare „kurze Wegstrecke“ ausgeht - vom Beschwerdeführer aus eigener Kraft zurückgelegt werden könnte vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Überdies brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 04.11.2022 vor, dass eine hochgradige Histaminintoleranz vorliege und legte dazu einen Befundbericht eines Facharztes für physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation vom 02.12.2022 vor. Laut der Diagnose des Facharztes liege neben der Allgemeinen Dekonditionierung des Zustandes nach einem Magen- und Speiseröhrenkrebs im Jahr 2016 und Diabetes auch eine Histaminintoleranz beim Beschwerdeführer vor. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein weiteres allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenerstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird, insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Befunde. Auch die weiteren Leiden des Beschwerdeführers werden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde und den neu vorgelegten Befunden durch geeignete medizinische Sachverständige zu beurteilen sein. Es wird sodann ein Gesamtgutachten zu erstellen sein, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen festzustellen sein wird. Dabei wird auf alle Leidenszustände des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2262433.1.00