Obsah (9)
§§ 38Art 133§§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlG305 2256541-1 Spruch, G305 2256541-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§§ 38und 10 Al
VG im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 verloren habe, werden bestätigt.Der Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , und die in der Folge erlassene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , die mit der Maßgabe berichtigt wurde, als ausgesprochen wurde, dass römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraphen 38 und 10 AlVG im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 verloren habe, werden bestätigt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022
§§ 10und 38 Al
VG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, ihm eine Umschulung zum XXXX ab dem XXXX 2022 angeboten worden sei und diese nicht zustande gekommen sei, da er Zweifel an der gesundheitlichen Zumutbarkeit geäußert hätte. Die Umschulung sei durch sein Verschulden nicht zustande gekommen. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022
Paragraphen 10 und 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, ihm eine Umschulung zum römisch 40 ab dem römisch 40 2022 angeboten worden sei und diese nicht zustande gekommen sei, da er Zweifel an der gesundheitlichen Zumutbarkeit geäußert hätte. Die Umschulung sei durch sein Verschulden nicht zustande gekommen. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die über im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX 2022 innerhalb offener Frist per Telefax eingebrachte Beschwerde, die mit dem Antrag verbunden war, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Anspruch auf Notstandshilfe auch für den Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 bestehe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die über im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 2022 innerhalb offener Frist per Telefax eingebrachte Beschwerde, die mit dem Antrag verbunden war, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Anspruch auf Notstandshilfe auch für den Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 bestehe. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass es richtig sei, dass ihm vom AMS eine Ausbildung zum XXXX im Schulungszentrum XXXX mit Beginn XXXX 2022 angeboten worden sei. Im Zuge eines Telefonats mit einem (namentlich nicht näher bezeichneten) „Herrn aus dem Schulungszentrum“ habe er mitgeteilt, dass für ihn aus medizinischer Sicht nur mehr der reine Beruf eines XXXX in Frage komme. Kurz darauf habe er eine E-Mail mit den Zugangsdaten zu einer Videokonferenz erhalten, da das Vorstellungsgespräch online stattfinden sollte. Im Rahmen der Online-Videokonferenz habe er unter anderem wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass die Arbeit in einem Dreischichtbetrieb für ihn medizinisch nicht mehr möglich sei. Überdies habe er mitgeteilt, dass im Rahmen einer Sachverständigenuntersuchung festgestellt worden sei, dass für ihn nur noch leichte Arbeiten, wie die eines XXXX in Frage kämen. Seine Gesprächspartner hätten ihm mitgeteilt, dass es diese Stelle für ihn nicht gebe. Sie könnten ihm lediglich eine Stelle als XXXX anbieten. Im Zuge dessen müsste er seine Arbeit stehend verrichten und neben Programmierarbeiten direkt an der Maschine auch Manipulationsarbeiten durchführen. Im Übrigen sei auch eine Nachtschicht erforderlich. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass er stets bereit gewesen sei, eine Ausbildung zum XXXX zu beginnen. Da es sich bei der gegenständlichen Stelle nicht um eine reine XXXX gehandelt hätte und überdies Nachtschichtarbeit erforderlich gewesen sei, sei ihm die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen.Die Beschwerde wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass es richtig sei, dass ihm vom AMS eine Ausbildung zum römisch 40 im Schulungszentrum römisch 40 mit Beginn römisch 40 2022 angeboten worden sei. Im Zuge eines Telefonats mit einem (namentlich nicht näher bezeichneten) „Herrn aus dem Schulungszentrum“ habe er mitgeteilt, dass für ihn aus medizinischer Sicht nur mehr der reine Beruf eines römisch 40 in Frage komme. Kurz darauf habe er eine E-Mail mit den Zugangsdaten zu einer Videokonferenz erhalten, da das Vorstellungsgespräch online stattfinden sollte. Im Rahmen der Online-Videokonferenz habe er unter anderem wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass die Arbeit in einem Dreischichtbetrieb für ihn medizinisch nicht mehr möglich sei. Überdies habe er mitgeteilt, dass im Rahmen einer Sachverständigenuntersuchung festgestellt worden sei, dass für ihn nur noch leichte Arbeiten, wie die eines römisch 40 in Frage kämen. Seine Gesprächspartner hätten ihm mitgeteilt, dass es diese Stelle für ihn nicht gebe. Sie könnten ihm lediglich eine Stelle als römisch 40 anbieten. Im Zuge dessen müsste er seine Arbeit stehend verrichten und neben Programmierarbeiten direkt an der Maschine auch Manipulationsarbeiten durchführen. Im Übrigen sei auch eine Nachtschicht erforderlich. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass er stets bereit gewesen sei, eine Ausbildung zum römisch 40 zu beginnen. Da es sich bei der gegenständlichen Stelle nicht um eine reine römisch 40 gehandelt hätte und überdies Nachtschichtarbeit erforderlich gewesen sei, sei ihm die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Mit der Beschwerde gelangten ein radiologischer Befund des Radiologischen Instituts XXXX vom XXXX 2022, ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , vom XXXX 2014, und ein weiteres ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX vom XXXX 2017 zur Vorlage.Mit der Beschwerde gelangten ein radiologischer Befund des Radiologischen Instituts römisch 40 vom römisch 40 2022, ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , vom römisch 40 2014, und ein weiteres ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 vom römisch 40 2017 zur Vorlage.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2022, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als er den Anspruch auf Notstandshilfe
§§ 38, 10 Al
VG im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 verloren habe. Die gegenüber dem mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene Verlängerung des Sanktionszeitraumes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Krankengeldbezug des BF im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022, sohin während 19 Tagen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als er den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraphen 38, 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 verloren habe. Die gegenüber dem mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene Verlängerung des Sanktionszeitraumes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Krankengeldbezug des BF im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, sohin während 19 Tagen.
- Gegen die dem BF am XXXX 2022 im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX 2022 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
- Gegen die dem BF am römisch 40 2022 im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am römisch 40 2022 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
- Am XXXX 2022 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Ausgangsbescheid vom XXXX 2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2022, GZ: XXXX , und den dagegen erhobenen (fristgerechten) Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht und die Bezug habenden Akte des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am römisch 40 2022 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , und den dagegen erhobenen (fristgerechten) Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht und die Bezug habenden Akte des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage. Mit der Aktenübermittlung gelangten weiters ein berufskundliches Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, XXXX , vom XXXX 2021, ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, XXXX , vom XXXX 2021, ein ärztlicher Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX , vom XXXX 2021, ein zum XXXX 2021 datierter Befund der Radiologie XXXX über ein durchgeführtes Schulterröntgen und ein zum XXXX 2021 datierter nervenfachärztlicher Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , zur Vorlage.Mit der Aktenübermittlung gelangten weiters ein berufskundliches Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, römisch 40 , vom römisch 40 2021, ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, römisch 40 , vom römisch 40 2021, ein ärztlicher Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 , vom römisch 40 2021, ein zum römisch 40 2021 datierter Befund der Radiologie römisch 40 über ein durchgeführtes Schulterröntgen und ein zum römisch 40 2021 datierter nervenfachärztlicher Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , zur Vorlage.
- Am XXXX 2022 wurde der BF im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , einer fachärztlichen Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX , unterzogen und ergab die ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusammengefasst das Kalkül, dass ihm am allgemeinen Arbeitsmarkt „leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten (mit umseitigen Einschränkungen)“ zumutbar seien. Eine Nachtarbeit beurteilte der Sachverständige als nicht zumutbar. Dagegen erachtete er die Schichtarbeit und die forcierte Belastung der Hände für zumutbar.
- Am römisch 40 2022 wurde der BF im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , einer fachärztlichen Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 , unterzogen und ergab die ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusammengefasst das Kalkül, dass ihm am allgemeinen Arbeitsmarkt „leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten (mit umseitigen Einschränkungen)“ zumutbar seien. Eine Nachtarbeit beurteilte der Sachverständige als nicht zumutbar. Dagegen erachtete er die Schichtarbeit und die forcierte Belastung der Hände für zumutbar.
- Mit Schreiben vom XXXX 2022 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem AMS mit, dass der BF im Wege seiner Rechtsvertretung beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Gewährung einer Invaliditätspension einbringen werde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2022 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem AMS mit, dass der BF im Wege seiner Rechtsvertretung beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Gewährung einer Invaliditätspension einbringen werde.
- Am 06.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der BF als Partei und ein AMS-Betreuer des BF als Zeuge geladen wurden. Der BF blieb der Verhandlung auf Grund einer Erkrankung fern. Der für ihn erschienene Rechtsvertreter brachte in der mündlichen Verhandlung ein zum XXXX 2023 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, XXXX , zur Vorlage, dessen Gültigkeitsbereich den Zeitraum ab der Antragstellung auf IP am XXXX 2022 bis zur Gutachtenserstellung am XXXX 2023 umfasst.
- Am 06.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der BF als Partei und ein AMS-Betreuer des BF als Zeuge geladen wurden. Der BF blieb der Verhandlung auf Grund einer Erkrankung fern. Der für ihn erschienene Rechtsvertreter brachte in der mündlichen Verhandlung ein zum römisch 40 2023 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, römisch 40 , zur Vorlage, dessen Gültigkeitsbereich den Zeitraum ab der Antragstellung auf IP am römisch 40 2022 bis zur Gutachtenserstellung am römisch 40 2023 umfasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem XXXX bis laufend in XXXX , XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet) [ZMR-Abfrage vom 06.02.2023]. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem römisch 40 bis laufend in römisch 40 , römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet) [ZMR-Abfrage vom 06.02.2023]. Er hat den Beruf eines XXXX erlernt und diese zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen.Er hat den Beruf eines römisch 40 erlernt und diese zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Er hat eine Berufserfahrung als XXXX , wobei er diese Tätigkeit (mit Unterbrechungen) im Zeitraum XXXX 2007 bis XXXX 2017 ausübte, und eine Berufserfahrung als XXXX . Die zuletzt genannte Tätigkeit übte er im Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2016 aus [Ärztliches Gesamtgutachten der PVA vom XXXX 2022, S. 1 unten]. Er hat eine Berufserfahrung als römisch 40 , wobei er diese Tätigkeit (mit Unterbrechungen) im Zeitraum römisch 40 2007 bis römisch 40 2017 ausübte, und eine Berufserfahrung als römisch 40 . Die zuletzt genannte Tätigkeit übte er im Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 aus [Ärztliches Gesamtgutachten der PVA vom römisch 40 2022, S. 1 unten]. 1.
- Ausgehend vom XXXX 2010 bis laufend scheinen bei ihm folgende vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse auf:1.
- Ausgehend vom römisch 40 2010 bis laufend scheinen bei ihm folgende vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse auf: XXXX XXXX 2010 bis XXXX 2014 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2010 bis römisch 40 2014 Arbeiter XXXX XXXX 2015 bis XXXX 2015 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 Arbeiter XXXX XXXX 2016 bis XXXX 2016 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 Arbeiter XXXX XXXX 2016 bis XXXX 2016 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 Arbeiter XXXX XXXX 2016 bis XXXX 2016 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 Arbeiter Seit dem XXXX 2016 bis laufend scheinen bei ihm keine die Arbeitslosigkeit ausschließenden Arbeitsverhältnisse mehr auf [HV-Abfrage vom 06.02.2023]Seit dem römisch 40 2016 bis laufend scheinen bei ihm keine die Arbeitslosigkeit ausschließenden Arbeitsverhältnisse mehr auf [HV-Abfrage vom 06.02.2023] 1.
- Seit dem XXXX 2016 bis laufend ist der BF arbeitslos gemeldet und befindet er sich seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt der Notstandshilfe [HV-Abfrage vom 06.02.2023].1.
- Seit dem römisch 40 2016 bis laufend ist der BF arbeitslos gemeldet und befindet er sich seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt der Notstandshilfe [HV-Abfrage vom 06.02.2023]. 1.
- In einem vom BF zur AZ.: XXXX vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängig gemachten Gerichtsverfahrens über die Ablehnung seines Antrages auf Invaliditätspension erstellte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Berufskunde, XXXX , ein berufskundliches Sachverständigengutachten, aus dem sich ergibt, dass der BF eine Berufsausbildung als XXXX und eine Ausbildung zum XXXX erworben habe und er in den letzten 15 Jahren überwiegend als XXXX beschäftigt gewesen sei [Gutachten des SV XXXX vom XXXX 2021, S. 3 Mitte]. Nach einer Darstellung des Berufsbildes eines XXXX und das eines XXXX ( XXXX ) zog der berufskundliche Sachverständige die berufskundliche Schlussfolgerung, dass die Tätigkeit eines XXXX „nahezu ständig in geschlossenen und überdachten Räumen“ bewältigt werde und „nur mit einer leichten körperlichen Beanspruchung verbunden“ sei. Hebearbeiten würden sich auf die Manipulation von Bürounterlagen beschränken und würden die Arbeiten überwiegend im Büro im Sitzen, immer wieder kurzzeitig von Gehen und Stehen unterbrochen, ausgeführt. Bei der Programmierung vor Ort erfolge die Tätigkeit ausstattungsabhängig entweder im Stehen oder Sitzen. Das Benützen von PC-Anlagen bringe keine vorgeneigt stehende oder sitzende Zwangsarbeitshaltung mit sich. Tätigkeiten in exponierten Lagen kämen nicht vor; die Verwendung von Steighilfen sei nicht erforderlich. Beidhändige Überkopfarbeiten seien nicht berufstypisch. Arbeiten in besonderen Körperhaltungen (wie gebückt, hockend oder kniend) seien nicht berufstypisch [Gutachten des SV XXXX vom XXXX 2021, S. 13]. Tätigkeiten in exponierten Lagen kämen nicht vor. Ein forciertes Arbeitstempo sei fallweise (bis zu einem Drittel der Arbeitszeit) zu erbringen, um Belastungsspitzen abdecken zu können. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck - vergleichbar mit Akkord- und Fließbandbedingungen - bestünden bei XXXX nicht. Es handle sich um geistig mäßig schwierige Arbeiten, die in Verbindung mit geringen Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu erbringen seien [Gutachten des SV XXXX vom XXXX 2021, S. 14].1.
- In einem vom BF zur AZ.: römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht anhängig gemachten Gerichtsverfahrens über die Ablehnung seines Antrages auf Invaliditätspension erstellte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Berufskunde, römisch 40 , ein berufskundliches Sachverständigengutachten, aus dem sich ergibt, dass der BF eine Berufsausbildung als römisch 40 und eine Ausbildung zum römisch 40 erworben habe und er in den letzten 15 Jahren überwiegend als römisch 40 beschäftigt gewesen sei [Gutachten des SV römisch 40 vom römisch 40 2021, S. 3 Mitte]. Nach einer Darstellung des Berufsbildes eines römisch 40 und das eines römisch 40 ( römisch 40 ) zog der berufskundliche Sachverständige die berufskundliche Schlussfolgerung, dass die Tätigkeit eines römisch 40 „nahezu ständig in geschlossenen und überdachten Räumen“ bewältigt werde und „nur mit einer leichten körperlichen Beanspruchung verbunden“ sei. Hebearbeiten würden sich auf die Manipulation von Bürounterlagen beschränken und würden die Arbeiten überwiegend im Büro im Sitzen, immer wieder kurzzeitig von Gehen und Stehen unterbrochen, ausgeführt. Bei der Programmierung vor Ort erfolge die Tätigkeit ausstattungsabhängig entweder im Stehen oder Sitzen. Das Benützen von PC-Anlagen bringe keine vorgeneigt stehende oder sitzende Zwangsarbeitshaltung mit sich. Tätigkeiten in exponierten Lagen kämen nicht vor; die Verwendung von Steighilfen sei nicht erforderlich. Beidhändige Überkopfarbeiten seien nicht berufstypisch. Arbeiten in besonderen Körperhaltungen (wie gebückt, hockend oder kniend) seien nicht berufstypisch [Gutachten des SV römisch 40 vom römisch 40 2021, S. 13]. Tätigkeiten in exponierten Lagen kämen nicht vor. Ein forciertes Arbeitstempo sei fallweise (bis zu einem Drittel der Arbeitszeit) zu erbringen, um Belastungsspitzen abdecken zu können. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck - vergleichbar mit Akkord- und Fließbandbedingungen - bestünden bei römisch 40 nicht. Es handle sich um geistig mäßig schwierige Arbeiten, die in Verbindung mit geringen Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu erbringen seien [Gutachten des SV römisch 40 vom römisch 40 2021, S. 14]. 1.
- In der Folge schloss das AMS am XXXX 2022 eine Betreuungsvereinbarung mit dem BF ab, worin dieser dazu aufgefordert wurde, an einer Umschulungsmaßnahme bzw. zu einer Kursmaßnahme für das XXXX teilzunehmen. Die Betreuungsvereinbarung enthält den Hinweis, dass dem BF das XXXX nicht mehr zumutbar sei, das XXXX dagegen schon. In der Betreuungsvereinbarung wurde er über die Gründe für die Zuweisung und seine Defizite in Hinblick auf seine Vermittlung am Arbeitsmarkt sowie über die Sanktionsfolgen
§ 10Al
VG aufgeklärt [Betreuungsvereinbarung des AMS mit dem BF vom XXXX 2002]. 1.5. In der Folge schloss das AMS am römisch 40 2022 eine Betreuungsvereinbarung mit dem BF ab, worin dieser dazu aufgefordert wurde, an einer Umschulungsmaßnahme bzw. zu einer Kursmaßnahme für das römisch 40 teilzunehmen. Die Betreuungsvereinbarung enthält den Hinweis, dass dem BF das römisch 40 nicht mehr zumutbar sei, das römisch 40 dagegen schon. In der Betreuungsvereinbarung wurde er über die Gründe für die Zuweisung und seine Defizite in Hinblick auf seine Vermittlung am Arbeitsmarkt sowie über die Sanktionsfolgen
Paragraph 10, AlVG aufgeklärt [Betreuungsvereinbarung des AMS mit dem BF vom römisch 40 2002]. 1.
- Am XXXX .2022 führte das Schulungszentrum XXXX ein Online-Bewerbungsgespräch mit dem BF durch, anlässlich dessen er angab, sich auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sehen, die geforderten Tätigkeiten eines XXXX auszuführen. 1.
- Am römisch 40 .2022 führte das Schulungszentrum römisch 40 ein Online-Bewerbungsgespräch mit dem BF durch, anlässlich dessen er angab, sich auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sehen, die geforderten Tätigkeiten eines römisch 40 auszuführen. Noch am selben Tag meldete das Schulungszentrum XXXX dem AMS zurück, dass die angestrebte Qualifizierung des BF zum XXXX auf Grund des Bewerbungsgesprächs nicht angeboten werden könne, da die für die angestrebte Qualifizierung bzw. berufliche Tätigkeit notwendigen persönlichen Voraussetzungen des BF fehlten, wie etwa das Bestehen einer Schichtbereitschaft [Rückmeldung des Schulungszentrums XXXX vom XXXX 2022; vgl. Niederschrift des AMS über die „Weigerung, sich einer Nach-(Um-)Schulung zu unterziehen“ vom XXXX 2022, S. 1 oben].Noch am selben Tag meldete das Schulungszentrum römisch 40 dem AMS zurück, dass die angestrebte Qualifizierung des BF zum römisch 40 auf Grund des Bewerbungsgesprächs nicht angeboten werden könne, da die für die angestrebte Qualifizierung bzw. berufliche Tätigkeit notwendigen persönlichen Voraussetzungen des BF fehlten, wie etwa das Bestehen einer Schichtbereitschaft [Rückmeldung des Schulungszentrums römisch 40 vom römisch 40 2022; vergleiche Niederschrift des AMS über die „Weigerung, sich einer Nach-(Um-)Schulung zu unterziehen“ vom römisch 40 2022, S. 1 oben]. 1.
- Für die Schulungsmaßnahme war eine Bereitschaft zur Nachtschicht nicht erforderlich. Auf Grund seiner beim Online-Bewerbungsgespräch vom XXXX 2022 gemachten Angaben bewirkte der BF, dass er in die Schulungsmaßnahme nicht einbezogen wurde.Auf Grund seiner beim Online-Bewerbungsgespräch vom römisch 40 2022 gemachten Angaben bewirkte der BF, dass er in die Schulungsmaßnahme nicht einbezogen wurde. 1.
- Sein am XXXX 2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebrachter Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension wurde mit Bescheid vom XXXX 2022, Abt./AZ.: XXXX , mit der Begründung abgelehnt, dass eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten nicht vorliege. 1.
- Sein am römisch 40 2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebrachter Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension wurde mit Bescheid vom römisch 40 2022, Abt./AZ.: römisch 40 , mit der Begründung abgelehnt, dass eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten nicht vorliege. Dieser Entscheidung der PVA liegt ein von ihr in Auftrag gegebenes ärztliches Gesamtgutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung vom XXXX 2022 und eine chefärztliche Stellungnahme vom XXXX 2022 zu Grunde. Dieser Entscheidung der PVA liegt ein von ihr in Auftrag gegebenes ärztliches Gesamtgutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung vom römisch 40 2022 und eine chefärztliche Stellungnahme vom römisch 40 2022 zu Grunde. Die ärztliche Gesamtbeurteilung wurde in diesem Fall vom Sachverständigen wie folgt vorgenommen: „Im Vergleich zum VGA 10/2020 konnte keine wesentliche Befundveränderung objektiviert werden.„Im Vergleich zum VGA 10 aus 2020, konnte keine wesentliche Befundveränderung objektiviert werden. Aus fachärztlich orthopädischer Sicht besteht eine höhergradige Hüftgelenksabnützung mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung und diskreter Gangerschwernis. Ferner besteht ein chronisches Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit multisegmentalen Degenerationen ohne Wurzelirritation und ohne peripher-neurologisches Defizit mit geringgradiger Funktionseinschränkung. Schließlich besteht ein diskretes Schulterengpass-Syndrom links ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ein Zustand nach Gelenksspiegelung und Resektion des Schultereckgelenkes rechts
(2015)ohne wesentliche Restbeschwerden sowie ein Senk-Spreizfuß beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Aus psychiatrischer Sicht zeigt sich im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundverschlechterung oder Beschwerdezunahme. Die ängstlich-depressive Symptomatik ist unter der eingeleiteten medikamentösen Therapie gut aufgehellt. Die Beschwerden vonseiten der orthopädischen Diagnose sind mit den eingeleiteten medikamentösen Therapien gut entlastet und gebessert. Beim Antragsteller wurde aus allgemeinmedizinischer Sicht 05/2021 ein Diabetes mellitus diagnostiziert, welcher unter medikamentöser Therapie gut eingestellt ist. Auch ein Bluthochdruck ist ausreichend therapiert.Beim Antragsteller wurde aus allgemeinmedizinischer Sicht 05 aus 2021, ein Diabetes mellitus diagnostiziert, welcher unter medikamentöser Therapie gut eingestellt ist. Auch ein Bluthochdruck ist ausreichend therapiert. Vonseiten der Lunge besteht ein hyperreagibles Bronchialsystem mit mehrfachen Inhalationsallergien. 01/2022 hatte der Antragsteller eine CoVid-19 Infektion mit einer geringgradigen Bronchialobstruktion 02/2022, welche sich unter medikamentöser Therapie normalisiert.01 aus 2022, hatte der Antragsteller eine CoVid-19 Infektion mit einer geringgradigen Bronchialobstruktion 02 aus 2022,, welche sich unter medikamentöser Therapie normalisiert. 2015 wurde ein Nebenschilddrüsenadenom operativ entfernt, eine Schilddrüsenunterfunktion wird medikamentös therapiert. Bezüglich einer Mikrohämaturie und Prostatahyperplasie ist der Antragsteller in regelmäßiger urologischer Kontrolle, ein perianales Ekzem wird bei Bedarf lokal therapiert. Zusammenfassend sind beim Antragsteller am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten (mit umseitigen Einschränkungen) zumutbar.“ [ärztliches Gesamtgutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung vom XXXX 2022, S. 10f]Zusammenfassend sind beim Antragsteller am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten (mit umseitigen Einschränkungen) zumutbar.“ [ärztliches Gesamtgutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung vom römisch 40 2022, S. 10f] Im bezogenen ärztlichen Sachverständigengutachten wird dargestellt, dass dem BF Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr, Schichtarbeit und forcierte Belastung für die Hände zumutbar ist, Nachtarbeit dagegen nicht. Zwangshaltungen, wie Armvorhalt, Vorbeugen, Knien und Hocken sind ihm fallweise zumutbar, Bücken dagegen nicht [Ebda., S. 12]. 1.
- Demnach ist der BF für den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Dort sind ihm leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten (mit Einschränkungen) zumutbar. So ist ihm insbesondere Bildschirmarbeit und Schichtarbeit zumutbar, die Nachtarbeit dagegen nicht.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt auf derselben fachlichen Ebene nicht entgegengetreten. Selbst aus den mit der Beschwerde zur Vorlage gebrachten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX 2014 und vom XXXX 2017 ergibt sich, dass dem BF eine Beschäftigung in einem Zweischichtbetrieb (tagsüber) zumutbar wäre. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX 2022.Der BF ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt auf derselben fachlichen Ebene nicht entgegengetreten. Selbst aus den mit der Beschwerde zur Vorlage gebrachten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 2014 und vom römisch 40 2017 ergibt sich, dass dem BF eine Beschäftigung in einem Zweischichtbetrieb (tagsüber) zumutbar wäre. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40
- Das in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2023 vom BF über dessen Rechtsvertretung zur Vorlage gebrachte ärztliche Sachverständigengutachten XXXX vom XXXX 2023 nimmt auf die konkrete Kursmaßnahme und deren Zumutbarkeit im Zeitpunkt ihrer Zuweisung am XXXX 2022 keinen Bezug, weshalb dieses anlassbezogen nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ihr Geltungsbereich ist auf den Zeitraum nach der Antragstellung auf Gewährung der Invaliditätspension am XXXX 2022 eingeschränkt [SV-Gutachten Dris. XXXX vom XXXX 2023, S. 5 oben]. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass sein Gutachten Gültigkeit ab dem Antragszeitpunkt habe, wobei damit der Antrag auf Invaliditätspension (siehe oben) gemeint war.Das in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2023 vom BF über dessen Rechtsvertretung zur Vorlage gebrachte ärztliche Sachverständigengutachten römisch 40 vom römisch 40 2023 nimmt auf die konkrete Kursmaßnahme und deren Zumutbarkeit im Zeitpunkt ihrer Zuweisung am römisch 40 2022 keinen Bezug, weshalb dieses anlassbezogen nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ihr Geltungsbereich ist auf den Zeitraum nach der Antragstellung auf Gewährung der Invaliditätspension am römisch 40 2022 eingeschränkt [SV-Gutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 2023, S. 5 oben]. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass sein Gutachten Gültigkeit ab dem Antragszeitpunkt habe, wobei damit der Antrag auf Invaliditätspension (siehe oben) gemeint war. Vor diesem Hintergrund waren daher die Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX 2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass die dem BF angebotene Umschulung zum XXXX ab XXXX 2022 nicht zustande gekommen sei, da er Zweifel an der gesundheitlichen Zumutbarkeit geäußert hätte. 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass die dem BF angebotene Umschulung zum römisch 40 ab römisch 40 2022 nicht zustande gekommen sei, da er Zweifel an der gesundheitlichen Zumutbarkeit geäußert hätte. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 und vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 jeweils mwN).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 und vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 jeweils mwN). Durch § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG wird die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe
§ 38Al
VG sinngemäß anzuwenden (siehe dazu VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).Durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG wird die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG sinngemäß anzuwenden (siehe dazu VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 mwH).Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 mwH). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktives Handelns der arbeitslosen Person und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Dem BF wurde in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2022 eine Umschulungsmaßnahme bzw. Kursmaßnahme mit der Umschulung zum XXXX zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG ist enthalten. Darüber hinaus wurde er über das Vorliegen seiner Vermittlungsdefizite und die Gründe für die Zuweisung hinreichend aufgeklärt.Dem BF wurde in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2022 eine Umschulungsmaßnahme bzw. Kursmaßnahme mit der Umschulung zum römisch 40 zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG ist enthalten. Darüber hinaus wurde er über das Vorliegen seiner Vermittlungsdefizite und die Gründe für die Zuweisung hinreichend aufgeklärt. Aus den vorliegenden Sachverständigengutachten, namentlich des berufskundlichen Sachverständigengutachten des XXXX vom XXXX 2021 und des ärztlichen Gesamtgutachtens des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA vom XXXX 2022 ergibt sich, dass die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme dem BF zumutbar war. Hinzu kommt, dass sein letztes Arbeitsverhältnis am XXXX 2016 endete und er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr aufnehmen konnte. Aus den vorliegenden Sachverständigengutachten, namentlich des berufskundlichen Sachverständigengutachten des römisch 40 vom römisch 40 2021 und des ärztlichen Gesamtgutachtens des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA vom römisch 40 2022 ergibt sich, dass die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme dem BF zumutbar war. Hinzu kommt, dass sein letztes Arbeitsverhältnis am römisch 40 2016 endete und er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr aufnehmen konnte. Die Maßnahme wäre geeignet gewesen, dem BF jene Kompetenzen zu vermitteln, die es braucht, um sich der Arbeitssuche erfolgreich zu stellen zu können, dies, weil die Bemühungen des AMS den BF am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln seit mehr als sechs Jahren erfolglos geblieben sind. Hinzu kommt, dass nach der ständigen Judikatur bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt das Vorliegen von Defiziten, welche durch eine Teilnahme von Wiedereingliederungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen behoben werden sollen, immanent ist. Anlassbezogen ist von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Mit seinen Angaben, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, die geforderten Tätigkeiten eines XXXX auszuführen, verhinderte der BF das Zustandekommen der Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme, da er beim Schulungsleiter des Schulungszentrums XXXX im stattgehabten Online-Bewerbungsgespräch den Eindruck erweckte, dass die persönlichen Voraussetzungen für die angestrebte Qualifizierung beim Beschwerdeführer nicht vorhanden sind. Anlassbezogen ist von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Mit seinen Angaben, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, die geforderten Tätigkeiten eines römisch 40 auszuführen, verhinderte der BF das Zustandekommen der Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme, da er beim Schulungsleiter des Schulungszentrums römisch 40 im stattgehabten Online-Bewerbungsgespräch den Eindruck erweckte, dass die persönlichen Voraussetzungen für die angestrebte Qualifizierung beim Beschwerdeführer nicht vorhanden sind. Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Gründe sind nicht geeignet, die Vereitelungshandlung zu relativieren bzw. zu rechtfertigen. In Hinblick auf das in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2023 zur Vorlage gebrachte Gutachten Dris. XXXX vom XXXX 2023 ist auszuführen, dass dieses den Gültigkeitszeitraum mit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Invaliditätspension (d.i. der XXXX 2022) beginnen lässt. In Anbetracht der am XXXX 2022 erfolgten Zuweisung des BF zur Kursmaßnahme XXXX ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen, weshalb das Gutachten Dris. XXXX nicht berücksichtigt werden kann. Der guten Ordnung halber ist anzumerken, dass dieses Sachverständigengutachten keine Ausführungen zu einer allfälligen Unzumutbarkeit der dem BF am XXXX 2022 zugewiesenen Kursmaßnahme enthält.In Hinblick auf das in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2023 zur Vorlage gebrachte Gutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 2023 ist auszuführen, dass dieses den Gültigkeitszeitraum mit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Invaliditätspension (d.i. der römisch 40 2022) beginnen lässt. In Anbetracht der am römisch 40 2022 erfolgten Zuweisung des BF zur Kursmaßnahme römisch 40 ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen, weshalb das Gutachten Dris. römisch 40 nicht berücksichtigt werden kann. Der guten Ordnung halber ist anzumerken, dass dieses Sachverständigengutachten keine Ausführungen zu einer allfälligen Unzumutbarkeit der dem BF am römisch 40 2022 zugewiesenen Kursmaßnahme enthält. 3.2.2. Bis dato hat der BF weder an einer Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme teilgenommen, noch eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung angenommen. Somit liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 vor. Ein nachträglicher zeitnaher Einstieg des BF in die Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme ist nicht erfolgt. Dadurch dass er auch keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen hat, liegen Nachsichtsgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG nicht vor.3.2.2. Bis dato hat der BF weder an einer Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme teilgenommen, noch eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung angenommen. Somit liegt kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, vor. Ein nachträglicher zeitnaher Einstieg des BF in die Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme ist nicht erfolgt. Dadurch dass er auch keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen hat, liegen Nachsichtsgründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vor. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). 3.2.3. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2256541.1.00