RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlG308 2262195-1 Spruch, G308 2262195-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.09.2022 wurde aufgrund der Eingabe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) festgestellt, dass ihr das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 iVm. §§ 46 und 50 AlVG ab 29.09.2022 gebühre.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.09.2022 wurde aufgrund der Eingabe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) festgestellt, dass ihr das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab 29.09.2022 gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass die BF sich nach Beendigung ihres Krankengeldbezuges erst am 29.09.2022 bei der belangten Behörde wiedergemeldet habe und ihr daher das Arbeitslosengeld erst ab 29.09.2022 wieder gebühre.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde erhob die BF per E-Mail vom 02.10.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich am 29.09.2022 bei der Serviceline der belangten Behörde gemeldet habe, da sie ihren Arbeitsantritt ab 03.10.2022 habe melden und sich unter einem von der belangten Behörde hätte abmelden wollen. Die Mitarbeiterin habe ihr mitgeteilt, es würde ein Problem geben und, dass sie einen Rückruf ihrer Betreuerin erhalten würde. Einige Stunden später sei sie von der Vertreterin ihrer Betreuerin zurückgerufen worden. Diese habe gemeint, der BF würde der Bezug gestrichen werden, da sie sich nach Ende ihrer Rehabilitation bei der belangten Behörde hätte melden müssen. Die BF sei von 23.08.2022 bis 13.09.2022 auf Rehabilitation gewesen und habe dies extra vor Antritt der Rehabilitation ihrer Betreuerin bei der belangten Behörde sowie auch der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemeldet. Richtig sei, dass man ihr gesagt habe, dass sie nach der Rehabilitation bei der Serviceline anrufen solle um sich bei der belangten Behörde wegen der neuen Beschäftigung abzumelden. Sie habe später auch mit einem Mitarbeiter der ÖGK telefoniert, wo ihr gesagt worden sei, dass sie nach Ende der Rehabilitation automatisch gesund gemeldet werde und sich daher weder melden noch sonst etwas tun müsse. Nach Abschluss der Rehabilitation habe sie sich erst später bei der belangten Behörde gemeldet, da sie ihren neuen Dienstvertrag erst am 29.09.2022 erhalten habe. Sie sei erstmals auf Rehabilitation gewesen und habe sich auf die Auskunft der ÖGK verlassen, zumal sie während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung immer Eigeninitiative in allen Belangen ergriffen habe und sogar während ihres Krankenstandes immer neue Stellen gesucht habe. Es habe sich gegenständlich um ein Missverständnis gehandelt, welches ebenfalls nur wegen der Eigeninitiative der BF aufgefallen sei. Die BF beantragte erkennbar die Behebung des angefochtenen Bescheides.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass am 27.09.2022 eine Mitteilung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger über das Ende des Krankengeldbezuges der der BF mit 13.09.2022 eingelangt sei. Die BF habe sich von 26.08.2022 bis 13.09.2022 im Krankengeldbezug befunden und sich erst am 29.09.2022 bei der Serviceline gemeldet und bekanntgegeben, dass sie von der ÖGK die Information erhalten hätte, dass eine Rückmeldung bei der belangten Behörde nicht erforderlich sei. Die BF sei über die Meldepflichten informiert worden. Seit 03.10.2022 sei sie zudem sozialversichert erwerbstätig. Es liege im Verantwortungsbereich der arbeitslosen Person, Termine und Fristen der belangten Behörde zu verwalten und einzuhalten. Das Arbeitslosengeld werde von der belangten Behörde und nicht von der ÖGK ausgezahlt. Das Verfahren hinsichtlich der Wiedermeldung nach Krankenstand im Arbeitsmarktservice regle die belangte Behörde. Die BF hätte somit den schriftlichen und mündlichen Informationen der belangten Behörde hinsichtlich der Wiedermeldung nach Krankenstand im Arbeitsmarktservice mehr Glauben schenken müssen als den diesbezüglichen Aussagen der ÖGK. Da die BF eine rechtzeitige Wiedermeldung bei der belangten Behörde unterlassen habe und sich nach Ende des Krankenstandes nicht innerhalb einer Woche, sondern erst am 29.09.2022 wiedergemeldet habe, gebühre das Arbeitslosengeld erst ab diesem Tag. Eine rückwirkende Gewährung einer Leistung sehe das Gesetz nur in Einzelfällen bei Verschulden der belangten Behörde vor, welches gegenständlich zweifelsfrei nicht der Fall sei. Private, finanzielle oder soziale Gründen könnten aus gesetzlichen Gründen niemals zur rückwirkenden Gewährung einer Leistung führen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Daraufhin beantragte die BF per E-Mail vom 28.10.2022 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass es nicht richtig wäre, dass sie ihrer Beraterin beim Telefonat am 12.08.2022 das Ende ihrer Rehabilitation nicht bekanntgegeben hätte. Sie habe der Beraterin sehr wohl gesagt, dass diese bis 13.09.2022 dauert, da dies im Rehabilitationsbewilligungsschreiben der PVA angeführt sei, welches sie auch auf Verlangen vorlegen könne.
- Der gegenständliche Vorlageantrag samt der Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.11.2022 vorgelegt und die BF darüber zugleich informiert.
- Die BF wurde sodann per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022 aufgefordert, das Bewilligungsschreiben zur Rehabilitation zu übermitteln und zudem anzugeben, ob und in welcher Form dieses der belangten Behörde vorgelegt wurde.
- Per E-Mail vom 15.11.2022 übermittelte die BF eine Kopie des Bewilligungsschreibens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 14.07.2022 und brachte vor, sie habe vor Antritt der Rehabilitation ihre Betreuerin bei der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und diese über die Rehabilitation sowie darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführerin selbstständig eine neue Beschäftigung gefunden habe. Sie habe das Bewilligungsschreiben nicht der belangten Behörde übermittelt, da ihr das nicht aufgetragen worden sei.
- In weiterer Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht noch bei der belangten Behörde um namentliche Bekanntgabe der für die BF damals zuständigen Betreuerin.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Betreuerin der BF bei der belangten Behörde wurde als Zeugin (Z) einvernommen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die BF auf Befragen zusammengefasst vor, die Meldung der Rehabilitation sei zeitgleich mit der Meldung über die neue Beschäftigung erfolgt. Am 12.08.2022 habe sie die Zusage von der neuen Arbeitgeberin erhalten und das am selben Tag der belangten Behörde gemeldet. Zugleich habe sie gemeldet, dass sie auf Rehabilitation gehe. Die Betreuerin habe ihr gesagt, sie solle sich nach der Rehabilitation gleich bei der Serviceline melden und sich von der belangten Behörde abmelden. Die BF habe das auf die neue Arbeitsstelle bezogen, aber nicht verstanden, dass sie sich auch hinsichtlich des Endes der Rehabilitation zurückmelden müsse. Nach Ende der Rehabilitation habe sie noch keinen Dienstvertrag erhalten. Diesen habe sie erst am 29.09.2022 bekommen und das sofort bei der belangten Behörde gemeldet. Die Dame in der Serviceline habe der BF dann gesagt, sie würde zurückgerufen werden, weil etwas nicht stimme. Um 14:04 Uhr habe sie den Rückruf von der Vertretung ihrer Betreuerin bei der belangten Behörde erhalten. Diese habe ihr mitgeteilt, dass das Arbeitslosengeld für 15 Tage gesperrt werde, weil sie sich nicht gemeldet habe. Die Betreuerin sei damals auf Urlaub gewesen. Sie habe der Dame gesagt, dass sie das unfair finde und sie immer alles richtig gemacht habe. Sie habe sich immer auf die telefonischen Auskünfte der belangten Behörde verlassen. Sie sei jedoch noch nie auf Rehabilitation gewesen und habe nicht gewusst, dass sie das Ende noch einmal der belangten Behörde melden müsse, da ihr Hausarzt und die ÖGK ihr gesagt haben, sie müsse sich nicht noch einmal melden. Sie habe ihrer Betreuerin gesagt, wie lange die Rehabilitation dauere. Sie habe beim Telefonat am 12.08.2022 sowohl deren Beginn als auch Ende genannt. Die Betreuerin habe dazu noch gemeint, dass sich das Ende der Rehabilitation noch ändern könne. Während die BF auf Reha gewesen sei, habe sie erfahren, dass diese manchmal verlängert werden kann. Womöglich habe die Betreuerin deshalb gemeint, dass sich da noch etwas ändern könne, als die Beschwerdeführerin ihr von der Bewilligung ihrer Rehabilitation und deren Ende berichtet habe. Die als Zeugin befragte Betreuerin der BF bei der belangten Behörde gab aufgrund der vorliegenden Entbindung von der Amtsverschwiegenheit an, dass es richtig sei, dass die BF telefonisch ihren Rehabilitationsaufenthalt bekanntgegeben habe. Das Ende der Rehabilitation sei nicht genannt worden. Die BF habe weiters von einer in Aussicht stehenden Beschäftigungsaufnahme nach der Rehabilitation berichtet und sei ihr aufgetragen worden, sich nach Ende der Rehabilitation bei der Betreuerin zu melden. Auf Vorhalt, worauf sich die Wiedermeldung denn beziehen hätte sollen, gab die Betreuerin an, „um alles weitere besprechen zu können“. Es würde unterschiedlich lange Rehabilitationen geben. Es werde daher von der belangten Behörde nicht nachgefragt, da nach der Rehabilitation auch noch ein Krankenstand folgen könne. Deshalb würde immer eine Meldung nach der Rehabilitation erforderlich sein. Die Meldung der ÖGK über den Krankengeldbezug sei erst im Nachhinein, daher nach Ende der Rehabilitation am 23.09.2022 übermittelt worden. Am 30.09.2022 habe ein Kollege erst den Datensatz geöffnet. Unabhängig davon, dass die ÖGK die Bestätigung im gegenständlichen Fall spät übermittelt habe, würde auch eine frühere Übermittlung nichts ändern. Die Kunden hätten eine Meldepflicht und nur die Anweisung des Arbeitslosengeldes erfolge aufgrund der Daten der ÖGK. Es würde aber nichts passieren, ohne, dass sich der Kunde melde. Die Bestätigung sage ja auch nichts darüber aus, ob der Kunde gesund sei. Es könne ja noch eine Bestätigung über den Krankenstand folgen. Das Rehabilitationsende sei für die belangte Behörde nicht relevant, weil sich dieses ja noch ändern könne. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF bezog erstmals ab 12.03.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld (vgl. Bezugsverlauf vom 11.11.2022). Zuletzt stellte sie am 17.05.2021 mit Geltendmachung zum 01.06.2021 einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld (vgl. aktenkundiger Antrag). 1.
- Die BF bezog erstmals ab 12.03.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld vergleiche Bezugsverlauf vom 11.11.2022). Zuletzt stellte sie am 17.05.2021 mit Geltendmachung zum 01.06.2021 einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld vergleiche aktenkundiger Antrag). In der Zeit von 18.06.2022 bis 12.08.2022 bezog die BF Krankengeld (vgl. ua. Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.01.2023). Am 12.08.2022 meldete sich die BF telefonisch nach dem Krankenstand vom 15.06.2022 bis 12.08.2022 telefonisch bei der belangten Behörde wieder. Die BF verlangte dabei auch, mit der Betreuerin, der im Verfahren einvernommenen Zeugin, zu sprechen, die sie am selben Tag noch zurückrief. Die BF gab bekannt, ab 23.08.2022 auf Rehabilitation zu gehen und wieder krankgemeldet zu werden. Weiters gab die BF bekannt, für 03.10.2022 über eine Einstellungszusage zu verfügen (vgl. Meldung vom 12.08.2022; soweit unstrittig). In der Zeit von 18.06.2022 bis 12.08.2022 bezog die BF Krankengeld vergleiche ua. Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.01.2023). Am 12.08.2022 meldete sich die BF telefonisch nach dem Krankenstand vom 15.06.2022 bis 12.08.2022 telefonisch bei der belangten Behörde wieder. Die BF verlangte dabei auch, mit der Betreuerin, der im Verfahren einvernommenen Zeugin, zu sprechen, die sie am selben Tag noch zurückrief. Die BF gab bekannt, ab 23.08.2022 auf Rehabilitation zu gehen und wieder krankgemeldet zu werden. Weiters gab die BF bekannt, für 03.10.2022 über eine Einstellungszusage zu verfügen vergleiche Meldung vom 12.08.2022; soweit unstrittig). Es wird festgestellt, dass die BF der Betreuerin im Telefonat vom 12.08.2022 auch das Ende der Rehabilitation am 13.09.2022 genannt hat. Die BF wurde von der Betreuerin in diesem Telefonat nur über die Abmeldung bei der belangten Behörde informiert und dass sie sich nach Ende der Rehabilitation wiedermelden soll (vgl. Meldung vom 12.08.2022; Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 5; darüber hinaus unstrittig). Die BF wurde von der Betreuerin in diesem Telefonat nur über die Abmeldung bei der belangten Behörde informiert und dass sie sich nach Ende der Rehabilitation wiedermelden soll vergleiche Meldung vom 12.08.2022; Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 5; darüber hinaus unstrittig). Die Rehabilitation der BF dauerte von 23.08.2022 bis 13.09.
- Krankengeld bezog sie von 26.08.2022 bis 13.09.2022 (vgl. dazu Krankenstands- und Krankengeldbescheinigung der ÖGK vom 23.09.2023; darüber hinaus unstrittig). Die Rehabilitation der BF dauerte von 23.08.2022 bis 13.09.
- Krankengeld bezog sie von 26.08.2022 bis 13.09.2022 vergleiche dazu Krankenstands- und Krankengeldbescheinigung der ÖGK vom 23.09.2023; darüber hinaus unstrittig). Unstrittig meldete sich die BF bei der belangten Behörde erst am 29.09.2022 telefonisch, um die Arbeitsaufnahme ab 03.10.2022 zu melden und sich unter einem von der belangten Behörde abzumelden (vgl. ua. Meldung vom 29.09.2022; Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 6).Unstrittig meldete sich die BF bei der belangten Behörde erst am 29.09.2022 telefonisch, um die Arbeitsaufnahme ab 03.10.2022 zu melden und sich unter einem von der belangten Behörde abzumelden vergleiche ua. Meldung vom 29.09.2022; Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 6).
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist weiters bis auf den Umstand, dass seitens der belangten Behörde bestritten wird, dass die BF bei ihrem Anruf am 12.08.2023 auch das Ende ihres Rehabilitationsaufenthalts genannt hat, unstrittig. Die Feststellung, wonach die BF der Betreuerin im Telefonat vom 12.08.2022 auch das Ende der Rehabilitation am 13.09.2022 genannt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich durchwegs glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF im gesamten Verfahren, die insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Ihre Angaben sind weiters auch insofern nachvollziehbar, als sie der Betreuerin nicht nur den Beginn einer Rehabilitation und einem damit verbundenen Krankenstand gemeldet hat, sondern unter einem auch das Vorliegen einer Einstellungszusage ab 03.10.
- Auch schilderte die BF, dass ihr die Betreuerin (die Zeugin) darauf antwortete, dass sich das Ende der Rehabilitation noch ändern könnte und sie sich deshalb nach Ende wiedermelden solle. Es ist daher insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar, dass die BF den Beginn und das Ende ihrer bewilligten Rehabilitation und die kurz darauf geplante Beschäftigungsaufnahme der Betreuerin genannt hat. Zudem lässt sich aus dem Vorbringen seitens der belangten Behörde, wonach das Ende einer solchen Maßnahme für diese nicht relevant wäre, weil sich dieses ja immer noch ändern könne, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF, auch nicht ohne weiteres annehmen, dass die BF bei ihrem Anruf am 12.08.2022 neben dem Rehabilitationsbeginn nicht auch dessen Ende bekannt gegeben hat, auch wenn dies aus dem Erledigungsvermerk der Zeugin vom 12.08.2022 nicht eindeutig (wohl aufgrund des Umstandes, dass diesem keine Bedeutung beigemessen wurde) hervorgeht. Auffallend ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Zeugin es am 21.10.2022, sohin nach Beschwerdeerhebung durch die BF und am selben Tag Erstellung der Beschwerdevorentscheidung für nötig erachtet hat, im elektronischen System der belangten Behörde eine „Ergänzung zum Texteintrag v. 12.8.2022“ vorzunehmen, indem nunmehr ausdrücklich festgehalten wurde, dass die BF das Ende der Rehabilitation nicht bekanntgegeben hätte, auch kein Nachweis über die Rehabilitation übermittelt und daher keine Bezugsunterbrechung gefertigt worden sei, sowie dass der BF mitgeteilt worden sei, dass sie sich nach Ende der Rehabilitation wiedermelden müsste (vgl. aktenkundiger Vermerk vom 21.10.2022). In einem weiteren Vermerk vom 03.11.2022 (nach erfolgtem Vorlageantrag) wurde zum Texteintrag der Zeugin am 12.08.2022 zudem von einer anderen Person nochmals festgehalten, dass sich kein Hinweis in diesem Eintrag finde, wonach die BF das Enddatum der Rehabilitation genannt habe und die Beraterin (die Zeugin) immer „sehr genau“ dokumentieren würde (vgl. aktkundiger Vermerk vom 03.11.2022). Genau diese beiden Nachträge und das Verhalten bzw. die Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, lassen aber weiters daran zweifeln, dass die BF tatsächlich nicht das Ende ihrer Rehabilitation bekanntgegeben hätte: Auffallend ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Zeugin es am 21.10.2022, sohin nach Beschwerdeerhebung durch die BF und am selben Tag Erstellung der Beschwerdevorentscheidung für nötig erachtet hat, im elektronischen System der belangten Behörde eine „Ergänzung zum Texteintrag v. 12.8.2022“ vorzunehmen, indem nunmehr ausdrücklich festgehalten wurde, dass die BF das Ende der Rehabilitation nicht bekanntgegeben hätte, auch kein Nachweis über die Rehabilitation übermittelt und daher keine Bezugsunterbrechung gefertigt worden sei, sowie dass der BF mitgeteilt worden sei, dass sie sich nach Ende der Rehabilitation wiedermelden müsste vergleiche aktenkundiger Vermerk vom 21.10.2022). In einem weiteren Vermerk vom 03.11.2022 (nach erfolgtem Vorlageantrag) wurde zum Texteintrag der Zeugin am 12.08.2022 zudem von einer anderen Person nochmals festgehalten, dass sich kein Hinweis in diesem Eintrag finde, wonach die BF das Enddatum der Rehabilitation genannt habe und die Beraterin (die Zeugin) immer „sehr genau“ dokumentieren würde vergleiche aktkundiger Vermerk vom 03.11.2022). Genau diese beiden Nachträge und das Verhalten bzw. die Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, lassen aber weiters daran zweifeln, dass die BF tatsächlich nicht das Ende ihrer Rehabilitation bekanntgegeben hätte: So schilderte die Zeugin auf Befragen durch das Gericht den gegenständlichen Anruf aus eigenem so: „Sie hat bei der Serviceline angerufen und sich gesund gemeldet von einem Krankenstand. Sie wollte noch mit mir sprechen, und wurde deshalb mit mir verbunden. Sie hat mir mitgeteilt, dass sie auf Reha geht und eine Arbeit in Aussicht hat und ich habe gesagt, sie soll sich deshalb bei mir nach der Reha melden.“ (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 5). So schilderte die Zeugin auf Befragen durch das Gericht den gegenständlichen Anruf aus eigenem so: „Sie hat bei der Serviceline angerufen und sich gesund gemeldet von einem Krankenstand. Sie wollte noch mit mir sprechen, und wurde deshalb mit mir verbunden. Sie hat mir mitgeteilt, dass sie auf Reha geht und eine Arbeit in Aussicht hat und ich habe gesagt, sie soll sich deshalb bei mir nach der Reha melden.“ vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 5). Auf die unmittelbar folgende Frage der vorsitzenden Richterin, ob es bei der Meldung nach der Reha um die Beendigung der Rehabilitation oder um die neue Stelle gegangen sei, gab die Zeugin nur an, die BF hätte sich bei ihr melden sollen, um „alles weitere besprechen“ zu können (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 5). Auf die unmittelbar folgende Frage der vorsitzenden Richterin, ob es bei der Meldung nach der Reha um die Beendigung der Rehabilitation oder um die neue Stelle gegangen sei, gab die Zeugin nur an, die BF hätte sich bei ihr melden sollen, um „alles weitere besprechen“ zu können vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 5). Erst auf konkrete Rückfrage der vorsitzenden Richterin, ob die BF auch das Ende der Rehabilitation genannt habe, gab die Zeugin an, dass dies nicht genannt worden sei und weiter, dass auch nicht gesagt worden sei, wie lange die Rehabilitation dauern werde, jedoch mit dem Beisatz, dass seitens der belangten Behörde nicht nachgefragt werde, weil viele Kunden nach einer Rehabilitation weiter im Krankenstand verbleiben würden, weshalb immer eine Wiedermeldung nach einer Rehabilitation verlangt werde (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 5 f). Der Verlauf der Einvernahme der gegenständlichen Zeugin zeigt für den erkennenden Senat, dass diese unabhängig davon, ob die BF das tatsächliche Enddatum der Rehabilitation genannt hat oder nicht, diesem ohnehin keine Bedeutung beigemessen hätte. Insgesamt wird damit indiziert, dass die Zeugin gar nicht sicher sein kann, dass die BF ihr das Enddatum tatsächlich nicht genannt hat.Erst auf konkrete Rückfrage der vorsitzenden Richterin, ob die BF auch das Ende der Rehabilitation genannt habe, gab die Zeugin an, dass dies nicht genannt worden sei und weiter, dass auch nicht gesagt worden sei, wie lange die Rehabilitation dauern werde, jedoch mit dem Beisatz, dass seitens der belangten Behörde nicht nachgefragt werde, weil viele Kunden nach einer Rehabilitation weiter im Krankenstand verbleiben würden, weshalb immer eine Wiedermeldung nach einer Rehabilitation verlangt werde vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.01.2023, S 5 f). Der Verlauf der Einvernahme der gegenständlichen Zeugin zeigt für den erkennenden Senat, dass diese unabhängig davon, ob die BF das tatsächliche Enddatum der Rehabilitation genannt hat oder nicht, diesem ohnehin keine Bedeutung beigemessen hätte. Insgesamt wird damit indiziert, dass die Zeugin gar nicht sicher sein kann, dass die BF ihr das Enddatum tatsächlich nicht genannt hat. Insgesamt war im gegenständlichen Fall den Angaben der BF Glauben zu schenken. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall hat die BF sich unstrittig nicht innerhalb einer Woche nach Beendigung ihres Rehabilitationsaufenthalts und des damit verbundenen Krankenstandes bei der belangten Behörde wiedergemeldet, sodass die belangte Behörde ihr erst ab dem Tag der Wiedermeldung, dem 29.09.2022, das Arbeitslosengeld wieder zuerkannte, obwohl die BF schon bei der Meldung ihrer Rehabilitation am 12.08.2022 auch deren Ende am 13.09.2022 nannte. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde von der falschen rechtlichen Prämisse ausgegangen: Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. Der mit Beginn des Bezuges betitelte § 17 AlVG idgF BGBl. I Nr. 63/2010 lautet:Der mit Beginn des Bezuges betitelte Paragraph 17, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, lautet: „§17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.„§17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder,
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Der mit „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld“ betitelte § 46 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet wie folgt:Der mit „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld“ betitelte Paragraph 46, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet wie folgt: „§ 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.,
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.,
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ Der mit „Anzeigen“ betitelte § 50 AlVG idgF BGBl. I Nr. 67/2013 lautet:Der mit „Anzeigen“ betitelte Paragraph 50, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, lautet: „§ 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.„§ 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder aus anderweitigen Quellen stammt (vgl. demgegenüber die Fälle einer Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, bei der es - siehe etwa das Erkenntnis vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN - nicht darauf ankommt, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, sowie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist). § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG stellt mit den Worten "im Vorhinein" auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Wissenserlangung ab, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Kenntnis vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes zu Beginn oder während desselben erlangt wurde (zur Bekanntgabe des voraussichtlichen Endes des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes durch den Versicherten vgl. VwGH vom 20.04.2001, 2000/19/0102) (VwGH vom 29.04.2016, Ro 2016/08/0007, mwN).Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder aus anderweitigen Quellen stammt vergleiche demgegenüber die Fälle einer Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, bei der es - siehe etwa das Erkenntnis vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN - nicht darauf ankommt, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, sowie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist). Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz AlVG stellt mit den Worten "im Vorhinein" auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Wissenserlangung ab, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Kenntnis vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes zu Beginn oder während desselben erlangt wurde (zur Bekanntgabe des voraussichtlichen Endes des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes durch den Versicherten vergleiche VwGH vom 20.04.2001, 2000/19/0102) (VwGH vom 29.04.2016, Ro 2016/08/0007, mwN). Die BF hat im gegenständlichen Fall glaubhaft gemacht, dass sie der belangten Behörde bereits im Zuge des Telefonats vom 12.08.2022 das Ende ihres Rehabilitationsaufenthalts zwischen 23.08.2022 und 13.09.2022 mitgeteilt hat. Demnach ist der belangten Behörde bereits vor dem Ende des Krankengeldbezuges am 13.09.2022 das (voraussichtliche) Ende des Krankengeldbezuges an diesem Tag bekanntgegeben worden, sodass im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass das Ende des Ruhenszeitraumes „im Vorhinein“ nicht bekannt gewesen sei (vgl. VwGH vom 20.04.2001, 2000/19/0102).Die BF hat im gegenständlichen Fall glaubhaft gemacht, dass sie der belangten Behörde bereits im Zuge des Telefonats vom 12.08.2022 das Ende ihres Rehabilitationsaufenthalts zwischen 23.08.2022 und 13.09.2022 mitgeteilt hat. Demnach ist der belangten Behörde bereits vor dem Ende des Krankengeldbezuges am 13.09.2022 das (voraussichtliche) Ende des Krankengeldbezuges an diesem Tag bekanntgegeben worden, sodass im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass das Ende des Ruhenszeitraumes „im Vorhinein“ nicht bekannt gewesen sei vergleiche VwGH vom 20.04.2001, 2000/19/0102). Die Unterbrechung des Bezugs durch den Ruhenstatbestand „Krankengeld“ hat auch nicht länger als 62 Tage angedauert. Demnach war im gegenständlichen Fall gemäß § 46 Abs. 5 iVm. Abs. 7 AlVG gar keine persönliche Wiedermeldung der BF nach Ende des Krankengeldbezuges erforderlich (vgl. abermals VwGH vom 29.04.2016, Ro 2016/08/0007, mit Verweis auf VwGH vom 20.04.2001, 2000/19/0102).Die Unterbrechung des Bezugs durch den Ruhenstatbestand „Krankengeld“ hat auch nicht länger als 62 Tage angedauert. Demnach war im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 46, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG gar keine persönliche Wiedermeldung der BF nach Ende des Krankengeldbezuges erforderlich vergleiche abermals VwGH vom 29.04.2016, Ro 2016/08/0007, mit Verweis auf VwGH vom 20.04.2001, 2000/19/0102). Aus den dargelegten Gründen ergibt sich im konkreten Einzelfall, dass die belangte Behörde gegenständlich zu Unrecht der BF das Arbeitslosengeld erst ab 29.09.2022 gewährt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2262195.1.00