← Österreich

{'item': 'I415 2266420-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlI415 2266420-1 SpruchI415 2266420-1/3Z, I415 2266420-1/3Z TEILERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch d

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2021 auf einer Baustelle in XXXX betreten und noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2021 auf einer Baustelle in römisch 40 betreten und noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen und über den geplanten Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2021 wurde der Beschwerdeführer zudem zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert.
  4. Mit Stellungnahme vom 18.11.2021 erklärte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, er sei serbischer Staatsangehöriger und habe einen Aufenthaltstitel in der Solwakei. Er sei aufgrund seiner A1-Brescheinigung eingereist und hier in Österreich für die XXXX auf Baustellen der XXXX beschäftigt gewesen. Am 09.11.2021 habe es keine Aufträge für ihn gegeben, daher habe er bei seinem Onkel auf der Baustelle unentgeltlich ausgeholfen. Es habe sich nicht um Schwarzarbeit gehandelt.
  5. Mit Stellungnahme vom 18.11.2021 erklärte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, er sei serbischer Staatsangehöriger und habe einen Aufenthaltstitel in der Solwakei. Er sei aufgrund seiner A1-Brescheinigung eingereist und hier in Österreich für die römisch 40 auf Baustellen der römisch 40 beschäftigt gewesen. Am 09.11.2021 habe es keine Aufträge für ihn gegeben, daher habe er bei seinem Onkel auf der Baustelle unentgeltlich ausgeholfen. Es habe sich nicht um Schwarzarbeit gehandelt.
  6. Am
  7. 2022 und 03.11.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut auf Baustellen der S&B GmbH betreten.
  8. Mit Strafverfügung vom 18.10.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1a und Abs 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt.
  9. Mit Strafverfügung vom 18.10.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt.
  10. Mit Bescheid vom 15.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiter würde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
  11. Mit Bescheid vom 15.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter würde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  12. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid und führte aus, dass er nicht illegal aufhältig gewesen sei. Er habe seinem Verwandten unentgeltlich beim Hausbau geholfen. Auch sei unrichtig, dass er ein weiteres Mal bei einer Beschäftigung ohne Dokumente betreten worden sei. Er wäre aufgrund seines A1–Dokuments für die Firmen XXXX und XXXX tätig und dies sei auch am betreffenden Tag der Fall gewesen.
  13. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid und führte aus, dass er nicht illegal aufhältig gewesen sei. Er habe seinem Verwandten unentgeltlich beim Hausbau geholfen. Auch sei unrichtig, dass er ein weiteres Mal bei einer Beschäftigung ohne Dokumente betreten worden sei. Er wäre aufgrund seines A1–Dokuments für die Firmen römisch 40 und römisch 40 tätig und dies sei auch am betreffenden Tag der Fall gewesen.
  14. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 30.01.2023 (eingelangt am 01.02.2023) zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
  16. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse diesbezüglich keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

§ 18Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von eineinhalb Jahren verhängt. Es kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien in Verbindung mit dem Einreiseverbot keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Slowenien verfügt und Details über die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und der Slowakei nicht geklärt erscheinen.Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von eineinhalb Jahren verhängt. Es kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien in Verbindung mit dem Einreiseverbot keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Slowenien verfügt und Details über die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und der Slowakei nicht geklärt erscheinen. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2266420.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.