5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von eineinhalb Jahren verhängt. Es kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien in Verbindung mit dem Einreiseverbot keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Slowenien verfügt und Details über die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und der Slowakei nicht geklärt erscheinen.Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von eineinhalb Jahren verhängt. Es kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien in Verbindung mit dem Einreiseverbot keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Slowenien verfügt und Details über die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und der Slowakei nicht geklärt erscheinen. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2266420.1.00
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