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{'item': 'I422 2265810-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlI422 2265810-1 SpruchI422 2265810-1/18E, I422 2265810-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 52lit. a Z 11a St

VO und des § 103 Abs. 2 KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.10.2021, GZ: XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde.Am 14.05.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in römisch 40 die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO und des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 06.10.2021, GZ: römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde. Am 15.05.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in XXXX die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

§ 52lit. a Z 11a St

VO und des § 103 Abs. 2 KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.10.2021, GZ: XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde.Am 15.05.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in römisch 40 die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO und des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 06.10.2021, GZ: römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde. Am 08.10.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in XXXX die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

§ 52lit. a Z 11a St

VO und des § 103 Abs. 2 KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.01.2022, GZ: XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde.Am 08.10.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in römisch 40 die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO und des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 25.01.2022, GZ: römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde. Am 10.10.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in XXXX die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

§ 52lit. a Z 11a St

VO und des § 103 Abs. 2 KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.01.2021, GZ: XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde.Am 10.10.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in römisch 40 die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO und des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.01.2021, GZ: römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde. Am 31.12.2021 wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] durch Robert B. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachterplakette angebracht und die Gültigkeit der Plakette XXXX mit der Lochung 06/2021 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges hat somit nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht und somit gegen

§ 103Abs. 1 Z 1 i

Vm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFG verstoßen, weswegen er mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 17.03.2021, GZ: XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00 verurteilt wurde.Am 31.12.2021 wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] durch Robert B. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachterplakette angebracht und die Gültigkeit der Plakette römisch 40 mit der Lochung 06 aus 2021, abgelaufen war. Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges hat somit nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht und somit gegen

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG verstoßen, weswegen er mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 17.03.2021, GZ: römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00 verurteilt wurde. Am 02.01.2022 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in XXXX die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

§ 52lit. a Z 11a St

VO und des § 103 Abs. 2 KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.03.2022, GZ: XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 30,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde.Am 02.01.2022 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in römisch 40 die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO und des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.03.2022, GZ: römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 30,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde. Am 19.10.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in XXXX die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

§ 52lit. a Z 11a St

VO und des § 103 Abs. 2 KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.04.2022, GZ: XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde.Am 19.10.2021 überschritt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RI-5[...] in römisch 40 die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RI-5[...] seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wodurch der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO und des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzte und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.04.2022, GZ: römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 und in der Höhe EUR 80,00 verurteilt wurde. In Bezug auf das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich „Halten und Parken verboten“ sowie der Geschwindigkeitsübertretungen kann nicht festgestellt werden, wer diese begangen hat. In Bezug auf die Auskunftserteilung und der abgelaufenen Begutachtungsplakette kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten aus der StVO und dem KFG nicht. Die mit den Strafverfügungen verhängten Geldstrafen wurden seitens des Beschwerdeführers zur Gänze beglichen.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der dort einliegenden Dokumente und Unterlagen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Ebenso wurden Auskünfte seitens der Justizanstalten XXXX und XXXX betreffend seine Aufenthalte in den jeweiligen Justizanstalten (Besucherliste, Krankenakte, Sozial- und Reintegrationsmaßnahmen) sowie Auskünfte seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX betreffend die ausgesprochenen Verwaltungsstrafen (verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und Strafverfügungen) eingeholt.Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Ebenso wurden Auskünfte seitens der Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 betreffend seine Aufenthalte in den jeweiligen Justizanstalten (Besucherliste, Krankenakte, Sozial- und Reintegrationsmaßnahmen) sowie Auskünfte seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 betreffend die ausgesprochenen Verwaltungsstrafen (verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und Strafverfügungen) eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original vorgelegten und im zentralen Melderegister sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten kroatischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original vorgelegten und im zentralen Melderegister sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten kroatischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf der Auskunft der Justizanstalt XXXX und der von der dortigen ärztlichen Leitung übermittelten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Risikoanalyse nach Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17.11.2022 und der Diagnose vom 18.01.
  2. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er gesund sei. Er habe sich von seiner eigenen Suchtmittelergebenheit selbst geheilt und benötige er deswegen auch keinerlei Entwöhnungstherapie. Wie sich aus einer aktuellen Abfrage der Webseite des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (https://www.emcdda.europa.eu/about/partners/reitox/croatia [Zugriff am 03.02.2023]) sowie der Webseite des Kroatisches Institut für öffentliche Gesundheit zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs (https://drogeiovisnosti.gov.hr/ [Zugriff am 03.02.2023] ) ableiten lässt, verfügt Kroatien über ein Vielzahl von Einrichtungen, die Menschen mit substanz- und verhaltensbezogenen Störungen in Anspruch nehmen können und in denen ihnen geholfen wird. Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass der Beschwerdeführer hierfür in Kroatien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Es ergaben sich zudem weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde noch aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist. Er selbst sieht sich nicht mehr als suchmittelabhängig an und verneinte er die Notwendigkeit einer allfälligen therapeutischen Behandlung. Aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten ergibt sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend nichts Gegenteiliges behauptet.Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf der Auskunft der Justizanstalt römisch 40 und der von der dortigen ärztlichen Leitung übermittelten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Risikoanalyse nach Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17.11.2022 und der Diagnose vom 18.01.
  3. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er gesund sei. Er habe sich von seiner eigenen Suchtmittelergebenheit selbst geheilt und benötige er deswegen auch keinerlei Entwöhnungstherapie. Wie sich aus einer aktuellen Abfrage der Webseite des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (https://www.emcdda.europa.eu/about/partners/reitox/croatia [Zugriff am 03.02.2023]) sowie der Webseite des Kroatisches Institut für öffentliche Gesundheit zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs (https://drogeiovisnosti.gov.hr/ [Zugriff am 03.02.2023] ) ableiten lässt, verfügt Kroatien über ein Vielzahl von Einrichtungen, die Menschen mit substanz- und verhaltensbezogenen Störungen in Anspruch nehmen können und in denen ihnen geholfen wird. Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass der Beschwerdeführer hierfür in Kroatien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Es ergaben sich zudem weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde noch aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist. Er selbst sieht sich nicht mehr als suchmittelabhängig an und verneinte er die Notwendigkeit einer allfälligen therapeutischen Behandlung. Aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten ergibt sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend nichts Gegenteiliges behauptet. Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Herkunft, seiner Ausbildung sowie seinen Berufserfahrungen und Lebensumständen in Kroatien und Deutschland ergeben sich einerseits aus seinen Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.01.2022 und andererseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner mündlichen Verhandlung. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den dabei vorgelegten Unterlagen – insbesondere den Mietverträgen und dem Kontoauszug – gründen die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Kroatien, Deutschland und in Österreich und dem Kontakt zu seiner Familie sowie die Feststellungen über die Vermietung des Hauses in XXXX und der Zuwendung dieser Mieteinnahmen an ihn.Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den dabei vorgelegten Unterlagen – insbesondere den Mietverträgen und dem Kontoauszug – gründen die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Kroatien, Deutschland und in Österreich und dem Kontakt zu seiner Familie sowie die Feststellungen über die Vermietung des Hauses in römisch 40 und der Zuwendung dieser Mieteinnahmen an ihn. Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers und seiner Beziehung mit Ramiza M. resultieren aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend seine Lebensgefährtin lassen sich aus den Auszügen des zentralen Melderegisters und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als auch aus seinen Darlegungen während der mündlichen Verhandlung und den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere der schriftlichen Stellungnahme seiner Lebensgefährtin, entnehmen. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass seine Lebensgefährtin zwei Söhne in die Beziehung miteinbrachte und stellte er auf Nachfragen sein Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin und zu deren Söhnen dar. Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner mündlichen Verhandlung, der dort vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung und einem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters gründen die Feststellungen zu seiner Wohnsitznahme. Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sich gegenseitig in ihrer Lebensführung unterstützen, gründet auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach sie „alles gemeinsam machen“ und sich bei Bedarf gegenseitig Geld ausleihen würden und sie auch während seiner Inhaftierung Zugriff auf seine Mieteinnahmen gehabt habe, wohingegen er laut Wohnrechtsvereinbarung unentgeltlich bei ihr wohnen könne. Dass ihn seine Lebensgefährtin während der Haft regelmäßig besuchte, lässt sich den von den Justizanstalten übermittelten Besucherlisten entnehmen. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, seit wann er sich im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Seine Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und dessen Dokumentation lassen sich einer Abfrage des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister entnehmen. Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fußen auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Im Rahmen seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine bedingt ausgestellte Einstellungszusage eines oberösterreichischen Personalvermittlungsunternehmens. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er nunmehr sehr wenige Personen um sich habe und konkretisierte dies mit seiner Tante in Wien, seiner Mutter in Deutschland und ein paar ältere Leute mit denen er sich umgebe. Mit seinem „früheren“ Freundeskreise habe er nichts mehr zu tun. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen hinsichtlich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung resultieren aus der im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zu XXXX . Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen hinsichtlich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung resultieren aus der im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 . Die bedingte Strafnachsicht und seine Haftentlassung vom 24.01.2023 ergeben sich aus dem eingeholten Beschluss des Landesgerichtes XXXX zu XXXX in Zusammenschau mit einer Abfrage des zentralen Melderegisters.Die bedingte Strafnachsicht und seine Haftentlassung vom 24.01.2023 ergeben sich aus dem eingeholten Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 in Zusammenschau mit einer Abfrage des zentralen Melderegisters. Dass der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung in Kroatien aufweist, lässt sich aus den Ausführungen in der Beschuldigtenvernehmung vom 17.01.2022 sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2022 entnehmen. Dabei divergierten jedoch die Angaben über die der Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung bzw. der Straftat. Gleichbleibend und daher glaubhaft erwies sich jedoch das Strafausmaß in der Höhe von viereinhalb Jahren. Gleich wie im Strafverfahren erfolgten auch nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der kroatischen Behörden keinerlei Auskünfte über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und langte kein ECRIS-Auszug ein. Somit vermochte mangels geeignetem Nachweis keine Feststellungen zur Tathandlung in Kroatien getroffen werden und geht Bundesverwaltungsgericht im Zweifel ebenfalls von einer Tilgung dieser strafgerichtlichen Verurteilung aus. Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsübertretungen basieren auf dem von der Bezirkshauptmannschaft XXXX angeforderten Verwaltungsstrafregisterauskunft und den übermittelten Strafverfügungen und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung legte er dar, dass sein Kfz von mehreren Personen genutzt worden sei und er somit nicht zuordnen könne, wer die Verwaltungsübertretung begangen habe. Er verwies jedoch, dass er sämtliche Verwaltungsstrafen bezahlt habe.Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsübertretungen basieren auf dem von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 angeforderten Verwaltungsstrafregisterauskunft und den übermittelten Strafverfügungen und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung legte er dar, dass sein Kfz von mehreren Personen genutzt worden sei und er somit nicht zuordnen könne, wer die Verwaltungsübertretung begangen habe. Er verwies jedoch, dass er sämtliche Verwaltungsstrafen bezahlt habe.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  7. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Wie in den Feststellungen unter Punkt II.
  2. ausführlich dargestellt, wurde der Beschwerdeführer im August 2022 durch ein österreichisches Strafgericht aufgrund von Suchtgiftkriminalität rechtskräftig zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG wird im Falle des Beschwerdeführers bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, wobei u.a. gerade illegaler Drogenhandel nach Art. 83 Abs. 1 AEUV ausdrücklich jenen Bereichen der besonders schweren Kriminalität zuzurechnen ist, welche eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten auch frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Wie in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.
  3. ausführlich dargestellt, wurde der Beschwerdeführer im August 2022 durch ein österreichisches Strafgericht aufgrund von Suchtgiftkriminalität rechtskräftig zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG wird im Falle des Beschwerdeführers bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, wobei u.a. gerade illegaler Drogenhandel nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV ausdrücklich jenen Bereichen der besonders schweren Kriminalität zuzurechnen ist, welche eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten auch frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). In der Gesamtbeurteilung seines Persönlichkeitsbildes bleibt zudem zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilung aufweist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Auch wenn die dabei von ihm gesetzte Tathandlung nicht mehr eruiert und in der Beurteilung mitberücksichtigt werden kann, bleibt anzumerken, dass die aus seiner Verurteilung resultierende Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahre eine gravierende Tathandlung und ein schwerwiegendes Fehlverhalten indiziert. Hinzu treten die kaum ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gesetzten und im Zeitraum Mai 2021 bis Jänner 2022 aufgezeichneten 14 Verwaltungsübertretungen im Bereich der StVO und des KFG (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143). Diesbezüglich lässt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegte, dass er nicht genau angeben könne, wer die jeweiligen Verwaltungsübertretungen begangen habe – zumal auch seine Lebensgefährtin, deren Söhne, seine Söhne und ein Bekannter den Wagen genutzt haben – und ihm somit die Verwaltungsübertretungen nicht zuweifelsfrei zuordenbar sind. Dies erklärt allerdings nicht weshalb er als Fahrzeughalter nicht für eine ordnungsgemäße Begutachtungsplakette am Fahrzeug sorgte und nicht ordnungsgemäß und fristgerecht an der Lenkererhebung mitwirkte. In diesem Zusammenhang lässt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht außer Acht, dass es sich bei der Nichtbefolgung der Lenkerauskunft und des Ablaufs der Begutachtungsplakette um keine derart „schwerwiegenden“ Verwaltungsübertretungen handelt, die für sich gesehen ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Allerdings fließen sie in die Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes mit ein und indizieren sie in Verbindung mit den strafgerichtlich relevanten Suchtmitteldelikten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, die gleichgültige Einstellung gegenüber der in Österreich geltenden Grundwerten und gesetzlichen Bestimmungen. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass er sein strafrechtlich relevantes Handeln kaum 15 Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet begann und dies über einen Zeitraum von etwa vier Monaten ausübte sowie dem Umstand, dass er teils als Beitragstäter fungierte und auch zurückgelassenes Suchtgift unterschlug. In der Gesamtbeurteilung seines Persönlichkeitsbildes bleibt zudem zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilung aufweist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Auch wenn die dabei von ihm gesetzte Tathandlung nicht mehr eruiert und in der Beurteilung mitberücksichtigt werden kann, bleibt anzumerken, dass die aus seiner Verurteilung resultierende Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahre eine gravierende Tathandlung und ein schwerwiegendes Fehlverhalten indiziert. Hinzu treten die kaum ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gesetzten und im Zeitraum Mai 2021 bis Jänner 2022 aufgezeichneten 14 Verwaltungsübertretungen im Bereich der StVO und des KFG vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143). Diesbezüglich lässt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegte, dass er nicht genau angeben könne, wer die jeweiligen Verwaltungsübertretungen begangen habe – zumal auch seine Lebensgefährtin, deren Söhne, seine Söhne und ein Bekannter den Wagen genutzt haben – und ihm somit die Verwaltungsübertretungen nicht zuweifelsfrei zuordenbar sind. Dies erklärt allerdings nicht weshalb er als Fahrzeughalter nicht für eine ordnungsgemäße Begutachtungsplakette am Fahrzeug sorgte und nicht ordnungsgemäß und fristgerecht an der Lenkererhebung mitwirkte. In diesem Zusammenhang lässt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht außer Acht, dass es sich bei der Nichtbefolgung der Lenkerauskunft und des Ablaufs der Begutachtungsplakette um keine derart „schwerwiegenden“ Verwaltungsübertretungen handelt, die für sich gesehen ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Allerdings fließen sie in die Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes mit ein und indizieren sie in Verbindung mit den strafgerichtlich relevanten Suchtmitteldelikten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, die gleichgültige Einstellung gegenüber der in Österreich geltenden Grundwerten und gesetzlichen Bestimmungen. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass er sein strafrechtlich relevantes Handeln kaum 15 Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet begann und dies über einen Zeitraum von etwa vier Monaten ausübte sowie dem Umstand, dass er teils als Beitragstäter fungierte und auch zurückgelassenes Suchtgift unterschlug. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, die Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung des Suchtgiftes und seine Gewöhnung an Suchtmittel berücksichtigt, während das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet wurde. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil hingegen keine. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme teilweise geständig zeigte, darf nicht die Schwere seiner Straftaten außer Acht gelassen werden sowie der Umstand, dass er sich bewusst dafür entschieden hatte, über einen Zeitraum von rund vier Monaten am Suchtgifthandel zu partizipieren, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sein strafrechtswidriges Fehlverhalten erst durch seine Verhaftung im Jänner 2021 erzwungenermaßen ein Ende fand. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, die Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung des Suchtgiftes und seine Gewöhnung an Suchtmittel berücksichtigt, während das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet wurde. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil hingegen keine. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme teilweise geständig zeigte, darf nicht die Schwere seiner Straftaten außer Acht gelassen werden sowie der Umstand, dass er sich bewusst dafür entschieden hatte, über einen Zeitraum von rund vier Monaten am Suchtgifthandel zu partizipieren, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sein strafrechtswidriges Fehlverhalten erst durch seine Verhaftung im Jänner 2021 erzwungenermaßen ein Ende fand. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er seine Straftaten sehr bereue und dass er sich künftig Wohlverhalten werde und deshalb von ihm auch keine Gefährdung mehr ausgehen werde, wird seitens des erkennenden Gerichtes grundsätzlich positiv gewertet. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Zunächst bleibt hinsichtlich seiner eigenen Suchtmittelergebenheit – welche der Beschwerdeführer den eigenen Angaben nach mittlerweile eigenständig überwunden habe – der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge von Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Der Abschluss einer derartigen Entwöhnungstherapie ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht ebensowenig außer Acht, dass das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 21.12.2021, zu XXXX die bedingte Entlassung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bewilligte, ihm die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe gemäß §§ 50, 52 StGB anordnete und der Beschwerdeführer in Folge dessen am 24.01.2023 aus der Strafhaft entlassen wurde. Allerdings vermag dies für sich gesehen ebenfalls nicht die Relativierung oder den gänzlichen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung bewirken (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289; 05.04.2022, Ra 2022/14/0001). Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände somit noch keine derart lange Phase des Wohlverhaltens in Freiheit gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Den Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er seine Straftaten sehr bereue und dass er sich künftig Wohlverhalten werde und deshalb von ihm auch keine Gefährdung mehr ausgehen werde, wird seitens des erkennenden Gerichtes grundsätzlich positiv gewertet. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Zunächst bleibt hinsichtlich seiner eigenen Suchtmittelergebenheit – welche der Beschwerdeführer den eigenen Angaben nach mittlerweile eigenständig überwunden habe – der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge von Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Der Abschluss einer derartigen Entwöhnungstherapie ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht ebensowenig außer Acht, dass das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 21.12.2021, zu römisch 40 die bedingte Entlassung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bewilligte, ihm die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe gemäß Paragraphen 50, 52, StGB anordnete und der Beschwerdeführer in Folge dessen am 24.01.2023 aus der Strafhaft entlassen wurde. Allerdings vermag dies für sich gesehen ebenfalls nicht die Relativierung oder den gänzlichen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung bewirken vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289; 05.04.2022, Ra 2022/14/0001). Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände somit noch keine derart lange Phase des Wohlverhaltens in Freiheit gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer unstreitig eine Lebensgemeinschaft mit der in Österreich lebenden kroatischen Staatsangehörigen Ramiza M.. Mit ihr lebt er seit Juli 2020 in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der Beziehung entstammen keine gemeinsamen Kinder, allerdings bringt seine Lebensgefährtin zwei volljährige Söhne in die Beziehung mit ein. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Schutzwürdigkeit wird jedoch abgeschwächt. Dahingehend ist insbesondere festzuhalten, dass – trotz der Besuche – die häusliche Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufgrund seiner Inhaftierung für rund ein Jahr aufgelöst war. Auch wenn die Beziehung und die gemeinsame Lebensführung von gegenseitiger finanzieller Unterstützung geprägt ist, vermochte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis aufgezeigt werden. Insbesondere nachdem Ramiza M. selbst erwerbstätig ist und ihren Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb bestreitet. Die dargelegte gegenseitige Unterstützung entspricht dem Grundgedanken und Wesen einer jeden Lebensgemeinschaft. Sofern in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht wird, dass seine Lebensgefährtin lediglich ein geringes Einkommen von EUR 1.500,-- erwirtschafte, die Lebenshaltungskosten zuletzt gestiegen seien und auch ihre beiden Söhne Geld benötigen und sie deshalb auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, andernfalls sie Sozialhilfe beantragen müsse, bleibt wie folgt anzumerken: Sozialpolitische Überlegungen vermögen nicht die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes bewirken, zumal es dem grundsätzlichen Charakter der Sozialhilfe entspricht einkommensschwache Personen in sozialer Notlage zu unterstützen. Des Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass die beiden Söhne von Frau Ramiza M. bereits volljährig und die allfällige Vergütung von Mehraufwendungen über den leiblichen Vater ihrer Söhne abzuklären sind. Ungeachtet dessen, steht es dem Beschwerdeführer frei seine finanziellen Unterstützungsleistungen bis zur Beendigung des Aufenthaltsverbotes auch von Kroatien aus vorzunehmen. Es bleibt auch zu berücksichtigten, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin durch das Aufenthaltsverbot nicht gänzlich unterbunden wird und kann dieses durch Besuche in Kroatien oder dem Aufenthalt in grenznäheren Räumen – wie Deutschland, Tschechien oder Slowenien – aufrechterhalten werden. Familiäre Anbindungen verfügt der Beschwerdeführer in Form seiner in Österreich aufhältigen Tante und seiner drei Cousinen, zu denen er in regelmäßigen Kontakt steht. Im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur wurde jedoch mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben zu seiner Tante und den drei Cousinen aufgezeigt.Familiäre Anbindungen verfügt der Beschwerdeführer in Form seiner in Österreich aufhältigen Tante und seiner drei Cousinen, zu denen er in regelmäßigen Kontakt steht. Im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur wurde jedoch mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben zu seiner Tante und den drei Cousinen aufgezeigt. Auch in Bezug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Abhängigkeitsverhältnis darzulegen. So erhalte er infolge seiner Beschäftigungslosigkeit zwar gegenwärtig das Geld aus den Mieteinnahmen, dieser Umstand würde sich jedoch bei einer eigenen Beschäftigungsaufnahme wieder ändern. Ungeachtet dessen kann die Überweisung der Mieteinnahmen auch bei seiner Rückkehr nach Kroatien erfolgen und dort fortgeführt werden. Ebensowenig wird durch das Aufenthaltsverbot auch die Beziehung zu seiner in Deutschland aufhältigen Mutter unterbunden und kann diese durch Besuche in Deutschland oder Kroatien wahrgenommen werden. Seine Beziehung zu den volljähren Söhnen seiner Lebensgefährtin fällt nicht in den Bereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, allerdings fließt sein gutes Verhältnis zu ihnen in der Bewertung seines Privatlebens mit ein, ebenso wie die von ihm erwähnten privaten Anbindungen und Bekanntschaften und die von ihm vorgelegte Einstellungszusage. Seine Beziehung zu den volljähren Söhnen seiner Lebensgefährtin fällt nicht in den Bereich des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK, allerdings fließt sein gutes Verhältnis zu ihnen in der Bewertung seines Privatlebens mit ein, ebenso wie die von ihm erwähnten privaten Anbindungen und Bekanntschaften und die von ihm vorgelegte Einstellungszusage. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Familienmitglied auf die Lebenssituation der im Inland verbleibenden Familie zu beachten sind (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023), ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von Ramiza M., deren Söhnen und seinen weiteren familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum ausdrücklich klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Familienmitglied auf die Lebenssituation der im Inland verbleibenden Familie zu beachten sind vergleiche VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023), ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von Ramiza M., deren Söhnen und seinen weiteren familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum ausdrücklich klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich – gegebenenfalls auch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Ramiza M., die ebenfalls kroatische Staatsangehörige ist und Kroatisch spricht – künftig wieder in Kroatien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, ist gesund und ohne Sorgepflichten, zudem spricht er Kroatisch und lebt sein Vater in seinem Herkunftsland. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über eine Unterkunftmöglichkeit in Kroatien und war er bis vor seiner Ausreise erwerbstätig. Es kann fallgegenständlich somit davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Kroatien wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keine Suchtmittel mehr nimmt und aus dem multiplen Substanzgebrauch und dem Konsum psychotroper Substanzen psychischen Störungen und Verhaltensstörungen resultieren, verbleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer selbst als gesund sieht und von seiner Suchtmittelergebenheit als geheilt betrachtet und bislang auch keinerlei medizinische oder therapeutische Heilbehandlung in Anspruch nahm. Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung oder generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Ungeachtet dessen ist dem Beschwerdeführer eine medizinische und therapeutische Heilbehandlung in Kroatien möglich (vgl. Punkt II.2.). Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die allfällige Inanspruchnahme einer Therapie oder Heilbehandlung in Kroatien zumutbar und vermag somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keine Suchtmittel mehr nimmt und aus dem multiplen Substanzgebrauch und dem Konsum psychotroper Substanzen psychischen Störungen und Verhaltensstörungen resultieren, verbleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer selbst als gesund sieht und von seiner Suchtmittelergebenheit als geheilt betrachtet und bislang auch keinerlei medizinische oder therapeutische Heilbehandlung in Anspruch nahm. Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung oder generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Ungeachtet dessen ist dem Beschwerdeführer eine medizinische und therapeutische Heilbehandlung in Kroatien möglich vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die allfällige Inanspruchnahme einer Therapie oder Heilbehandlung in Kroatien zumutbar und vermag somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen. Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtgiftkriminalität, das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen, seine mehrfachen Verwaltungsübertretungen sowie seine strafgerichtliche Verurteilung in seinem Herkunftsstaat. Allerdings handelte es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und erweisen sich auch die Verwaltungsübertretungen als nicht derart „schwerwiegend“, dass sie für sich gesehen ein Aufenthaltsverbot begründen vermögen. Aus der Zusammenschau mit seinen familiären Anbindungen und den Strafzumessungsgründen und aufgrund des Umstandes, dass das Strafgericht bei der Verhängung des Strafausmaß im unteren Drittel das Auslangen fand, erweist sich die von der belangten Behörde herangezogene Dauer des Aufenthaltsverbotes als nicht angemessen und erforderlich, um einerseits ein Umdenken beim Beschwerdeführer zu bewirken und andererseits der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Somit war das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahre zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer des Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch wegen des Gewichts des strafrechtlich relevanten Handelns des Beschwerdeführers nicht denkbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  6. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 (in der seit
  7. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  8. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 (in der seit
  9. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Diesen höchstgerichtlich dargestellten Anforderungen wurde die belangte Behörde nicht gerecht; sie unterließ es darzulegen, aus welchen Gründen die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers notwendig ist, es wurde nur auf die allgemeinen Ausführungen – insbesondere dem fehlenden Besitz und der Ermangelung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit – zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes verweisen. Auch wenn ein Zeitraum von drei Jahren als notwendig erachtet wird, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von keiner unmittelbaren schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer erst vor rund zwei Wochen aus der Strafhaft entlassen wurde und ihm somit das Übel der Strafhaft noch bewusst sein muss. Dem Beschwerdeführer soll daher Gelegenheit gewährt werden, seine Angelegenheiten im Bundesgebiet, insbesondere hinsichtlich der Abmeldung seines Wohnsitzes und der Übersiedelung nach Kroatien, zu regeln. Dem Beschwerdeführer war daher ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG zu gewähren.Dem Beschwerdeführer war daher ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu gewähren. Mit Teilerkenntnis vom 20.01.2023 wurde der Beschwerde bereits die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zuerkannt, so dass sich ein weiterer Abspruch über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids erübrigt.Mit Teilerkenntnis vom 20.01.2023 wurde der Beschwerde bereits die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zuerkannt, so dass sich ein weiterer Abspruch über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids erübrigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Bezug auf das gegenständliche Aufenthaltsverbot setzte sich das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur eingehend mit der vom Suchtgifthandel ausgehenden Gefährlichkeit auseinander und erstellte unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens ein Persönlichkeitsbild betreffend den Beschwerdeführer. In der Entscheidung flossen auch seine familiären und privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet im Rahmen der eingehenden Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung mit ein. Wie die umseitigen Ausführungen und die dabei herangezogene Judikatur zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Bezug auf das gegenständliche Aufenthaltsverbot setzte sich das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur eingehend mit der vom Suchtgifthandel ausgehenden Gefährlichkeit auseinander und erstellte unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens ein Persönlichkeitsbild betreffend den Beschwerdeführer. In der Entscheidung flossen auch seine familiären und privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet im Rahmen der eingehenden Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung mit ein. Wie die umseitigen Ausführungen und die dabei herangezogene Judikatur zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265810.1.01

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