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{'item': 'I423 2251067-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlI423 2251067-2 SpruchI423 2251067-2/14E, I423 2251067-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005, dem eine Antragsbegründung sowie weitere Beilagen beigegeben waren und den der Beschwerdeführer mit seinem schützenswerten Privatleben begründete. 1. Am 29.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005, dem eine Antragsbegründung sowie weitere Beilagen beigegeben waren und den der Beschwerdeführer mit seinem schützenswerten Privatleben begründete.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, was das BFA mit einem noch offenen NAG-Verfahren bei rechtzeitiger Antragstellung begründete.
  2. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2022 zu GZ XXXX in Anbetracht eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021 zu XXXX , mit welchem das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers nach dem NAG rechtskräftig abgeschlossen wurde, statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.
  3. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2022 zu GZ römisch 40 in Anbetracht eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021 zu römisch 40 , mit welchem das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers nach dem NAG rechtskräftig abgeschlossen wurde, statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.04.2022 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, wobei ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ab Zustellung der Verständigung eingeräumt wurde. Eine solche brachte der Beschwerdeführer einlangend mit 10.05.2022 per E-Mail ein.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK vom 29.09.2021 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK vom 29.09.2021 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, eingelangt beim BFA am 04.11.2022, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften moniert wurden, die der Beschwerdeführer mit seinem schützenswerten Privatleben, dem langen Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner in Österreich lebenden Schwester samt Schwager begründete. 7. Am 27.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, nach Vertragungsbitte für den am 15.12.2022 anberaumten Termin eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung trotzdem fern. Seine Rechtsvertretung gab seinen Aufenthalt in Ägypten bekannt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener ägyptischer Staatsangehöriger, ist seit 09.04.2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Er hält sich seit August 2022 in Ägypten auf und ist seither nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt. Dem Beschwerdeführer wurde keine Grenzempfehlung ausgestellt. Er hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (Familienzusammenführung) gestellt, sich nicht aber um die Ausstellung eines Visums für die erneute Einreise nach Österreich bemüht.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener ägyptischer Staatsangehöriger, ist seit 09.04.2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Er hält sich seit August 2022 in Ägypten auf und ist seither nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt. Dem Beschwerdeführer wurde keine Grenzempfehlung ausgestellt. Er hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (Familienzusammenführung) gestellt, sich nicht aber um die Ausstellung eines Visums für die erneute Einreise nach Österreich bemüht. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. In Ägypten erwarb er im Mai 2009 einen Bachelor-Abschluss an der Juristischen Fakultät der Universität XXXX . In Ägypten leben seine Ehegattin und ein Kind.In Ägypten erwarb er im Mai 2009 einen Bachelor-Abschluss an der Juristischen Fakultät der Universität römisch 40 . In Ägypten leben seine Ehegattin und ein Kind. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit Gültigkeit vom 21.03.2013 bis 21.03.2014 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ erteilt. Einen entsprechenden Studienerfolg erzielte er nicht. Am 25.09.2013 ehelichte der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsangehörige. Unter Berufung auf diese Eheschließung stellte er am 08.11.2013 den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Ihm wurde eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) mit Gültigkeit von 11.12.2013 bis 11.12.2018 ausgefolgt. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 17.03.2017 rechtskräftig geschieden. Am 02.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Infolgedessen befasste die belangte Behörde die LPD mit einer Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG. Mit 23.12.2019 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass eine Aufenthaltskarte beantragt wurde.Am 02.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Infolgedessen befasste die belangte Behörde die LPD mit einer Überprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG. Mit 23.12.2019 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass eine Aufenthaltskarte beantragt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 03.12.2020, Zl. XXXX , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrags vom 08.11.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren in den Stand zurückgesetzt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 20.12.2013 befunden hat. In weiterer Folge wurden – nach Modifizierung des zweiten Spruchpunktes durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021 zu GZ XXXX , mit welchem im Übrigen die gegen den Bescheid vom 03.12.2020 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde – die Anträge des Beschwerdeführers vom 08.11.2013 und vom 02.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, jeweils auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrags vom 08.11.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren in den Stand zurückgesetzt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 20.12.2013 befunden hat. In weiterer Folge wurden – nach Modifizierung des zweiten Spruchpunktes durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021 zu GZ römisch 40 , mit welchem im Übrigen die gegen den Bescheid vom 03.12.2020 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde – die Anträge des Beschwerdeführers vom 08.11.2013 und vom 02.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, jeweils auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen handelte es sich um eine Aufenthaltsehe. Seit 01.02.2017 geht der Beschwerdeführer durchgehend einer Erwerbstätigkeit als Hilfskraft in einer Pizzeria nach. Zuvor war er unregelmäßig beschäftigt, wobei sich ab 04.10.2013 geringfügige Beschäftigungen, kurzfristige vollversicherungspflichtige Beschäftigungen und Bezüge von Arbeitslosengeld bzw. Notstands-/Überbrückungshilfe abwechselten. Auch aktuell ist er im genannten Betrieb seit 01.01.2023 als geringfügig Beschäftigter gemeldet, obwohl er seit August 2022 nicht mehr in Österreich ist. Im Bundesgebiet lebt die Schwester des Beschwerdeführers sowie deren Ehemann. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen erwachsenen Personen besteht beiderseits nicht. Seine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 am 09.11.2021 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden. Er ist weder in einem Verein aktiv, noch besucht er Kurse oder Ausbildungen. Ein entsprechender Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Aktuell verfügt er über keine rechtlich gesicherte Grundlage in Österreich. 1.2. Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Ihm droht weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Ägypten die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten wird der Beschwerdeführer auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.1 COVID-19 Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022 1.3.2 Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022) Quellen: ● AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 1.3.3. Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 ● FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 ● STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.4. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.3.5 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2 1.3.6. Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022 Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 ● Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 1.3.7. Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: ● abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022). Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Des Weiteren fand am 27.12.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in der zumindest der Verbleib des Beschwerdeführers erörtert werden konnte. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht des sowohl im Auszug aus dem Zentralen Melderegister als auch dem Fremdenregisterauszug vermerkten und als Kopie im Verwaltungsakt befindlichen Reisepass desselben fest (AS 239 und AS 277). Seine seit 09.04.2013 währende Erfassung mit Hauptwohnsitz in Österreich ist im Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Der Beschwerdeführer führte keinerlei Erkrankungen oder Behandlungsbedarf ins Treffen. Zusammen mit seiner bisherigen Erwerbstätigkeit konnte daher von einem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ausgegangen werden. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem erwerbsfähigen Alter und manifestiert sich seine Arbeitsfähigkeit und –willigkeit auch durch seine durch Sozialversicherungsdatenauszug belegte Beschäftigung.Der Beschwerdeführer führte keinerlei Erkrankungen oder Behandlungsbedarf ins Treffen. Zusammen mit seiner bisherigen Erwerbstätigkeit konnte daher von einem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ausgegangen werden. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem erwerbsfähigen Alter und manifestiert sich seine Arbeitsfähigkeit und –willigkeit auch durch seine durch Sozialversicherungsdatenauszug belegte Beschäftigung. Sein Bachelor-Zeugnis der Universität XXXX samt beglaubigter Übersetzung ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 35

  1. ff)und ist seine schulische Ausbildung damit nachgewiesen.Sein Bachelor-Zeugnis der Universität römisch 40 samt beglaubigter Übersetzung ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 35
  2. ff)und ist seine schulische Ausbildung damit nachgewiesen. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel bzw. seine Anträge auf Ausstellung derselben sind durch entsprechende Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person belegt, daneben liegt ein Schreiben der Stadt XXXX vom 02.11.2018 im Verwaltungsakt ein (AS 242 und AS 280). Entsprechende Feststellungen wurden zudem auch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021, GZ XXXX , getroffen.Die ihm erteilten Aufenthaltstitel bzw. seine Anträge auf Ausstellung derselben sind durch entsprechende Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person belegt, daneben liegt ein Schreiben der Stadt römisch 40 vom 02.11.2018 im Verwaltungsakt ein (AS 242 und AS 280). Entsprechende Feststellungen wurden zudem auch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021, GZ römisch 40 , getroffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Studienerfolg nicht erzielte, konnte in Ermangelung der Vorlage entsprechender Urkunden getroffen werden. Daneben ergibt sich auch aus der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers, dass er zwar ein Jahr lang studiert, jedoch keine Prüfungen abgelegt hat (Bericht vom 09.06.2020, AS 7). Seine Verehelichung am 25.09.2013 ist durch einen Eintrag ins Ehebuch belegt, welcher im Auszug aus dem Zentralen Melderegister – aus welchem auch der Familienstand „geschieden“ hervorgeht – ersichtlich ist. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Exfrau sowie zur Scheidung am 17.03.2017 von derselben fußen schließlich auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021, GZ XXXX . Die Befassung der LPD mit einer Überprüfung des Beschwerdeführers resultiert in dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD vom 09.06.2020 (AS 3 ff). Dass er aktuell eine Ehefrau in Ägypten hat, gab der Beschwerdeführer selbst am Antragsformular an (AS 23), wobei auch der Vorname eines Kindes angeführt wird.Seine Verehelichung am 25.09.2013 ist durch einen Eintrag ins Ehebuch belegt, welcher im Auszug aus dem Zentralen Melderegister – aus welchem auch der Familienstand „geschieden“ hervorgeht – ersichtlich ist. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Exfrau sowie zur Scheidung am 17.03.2017 von derselben fußen schließlich auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021, GZ römisch 40 . Die Befassung der LPD mit einer Überprüfung des Beschwerdeführers resultiert in dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD vom 09.06.2020 (AS 3 ff). Dass er aktuell eine Ehefrau in Ägypten hat, gab der Beschwerdeführer selbst am Antragsformular an (AS 23), wobei auch der Vorname eines Kindes angeführt wird. Sowohl der Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 03.12.2020, als auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021 sind im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt befindlich, auf welchen die weiteren Feststellungen zur Wiederaufnahme und in weiterer Folge zur Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers fußen. Sowohl der Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 03.12.2020, als auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021 sind im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt befindlich, auf welchen die weiteren Feststellungen zur Wiederaufnahme und in weiterer Folge zur Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers fußen. Dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe handelt, stellt sich auch für die erkennende Richterin in Anbetracht der Erhebungen der LPD (AS 3
  3. ff)bzw. der MA 35 im Rahmen der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte sowie entsprechend dem Inhalt des Verwaltungs- und auch Gerichtsaktes als gegeben dar. Schließlich wurde dieser Umstand auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021, GZ XXXX derart rechtskräftig festgestellt. Dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe handelt, stellt sich auch für die erkennende Richterin in Anbetracht der Erhebungen der LPD (AS 3
  4. ff)bzw. der MA 35 im Rahmen der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte sowie entsprechend dem Inhalt des Verwaltungs- und auch Gerichtsaktes als gegeben dar. Schließlich wurde dieser Umstand auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021, GZ römisch 40 derart rechtskräftig festgestellt. In Hinblick auf die seit 01.02.2017 durchgehenden Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers kann auf einen Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person verwiesen werden, ebenso hinsichtlich seiner zuvor abwechselnden geringfügigen Beschäftigungen, kurzfristigen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen und Bezügen von Arbeitslosengeld bzw. Notstands-/Überbrückungshilfe. Glaubhaft – und mit den Inhalten des Verwaltungsaktes übereinstimmend – schilderte der Beschwerdeführer, dass sich seine Schwester sowie deren Ehegatte im Bundesgebiet aufhalten würden. Ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus dem Verwaltungs- oder Gerichtsakt. Die Urkunde des Österreichischen Integrationsfonds, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung am 09.11.2021 auf dem Niveau A2 nicht bestanden hat, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 316). Sonstige integrative Verfestigungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Dass im Bundesgebiet ein entsprechender Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers gegeben ist, stellt sich in Anbetracht seines mehrjährigen Aufenthalts als nicht strittig dar. Insgesamt haben sich damit – mit Ausnahme der seit Februar 2017 währenden Berufstätigkeit, welche jedoch, wie unter Punkt 3.1.2. noch weiter auszuführen sein wird, ausschließlich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe ermöglicht wurde – keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig zur Person des Beschwerdeführers eingeholten Strafregisterauszug. In Anbetracht dessen, dass das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrags vom 08.11.2013 wiederaufgenommen, in den Stand vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am 20.12.2013 zurückgesetzt und schließlich die Anträge vom 08.11.2013 und vom 02.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, jeweils auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurden, zudem eine Antragstellung nach § 55 bzw. auch § 56 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt.In Anbetracht dessen, dass das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrags vom 08.11.2013 wiederaufgenommen, in den Stand vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am 20.12.2013 zurückgesetzt und schließlich die Anträge vom 08.11.2013 und vom 02.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, jeweils auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurden, zudem eine Antragstellung nach Paragraph 55, bzw. auch Paragraph 56, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Feststellungen zum Verfahren für eine mögliche Wiedereinreise ergeben sich aus den Stellungnahmen vom 23.12.2022 (OZ 9) und 02.02.2023 (OZ 13) samt den übermittelten Beilagen. Anzumerken ist, dass bereits in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 23.12.2022 eine Terminbestätigung der Botschaft in Kairo für den beantragten Aufenthaltstitel „Familienzusammenführung“ nach dem NAG vorgelegt wurde. Wenn die Rechtsvertretung erst am 02.02.2023 mitteilt, dem Beschwerdeführer erklärt zu haben, dass in seinem Fall das Schengen-Visum C zu beantragen wäre, bleibt auszuführen, dass er sich bereits wesentlich früher um den „richtigen“ Einreisetitel hätte kümmern können. 2.3. Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zumal er selbst kein substantiiertes Vorbringen erstatten vermochte, welches entscheidungswesentlich gegen seine Rückkehr sprechen würde. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zumal er selbst kein substantiiertes Vorbringen erstatten vermochte, welches entscheidungswesentlich gegen seine Rückkehr sprechen würde. Beim jungen, arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche seiner Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich dem Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.Beim jungen, arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche seiner Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich dem Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Der Beschwerdeführer selbst hat den Großteil seines Lebens, nämlich etwa 26 Jahre, in Ägypten verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Ägypten seine Enkulturation erfahren und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur vertraut. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer zudem auch über familiäre Anknüpfungspunkte jedenfalls in Form der Gattin und einem Kind und wäre damit bei seiner Rückkehr nicht gänzlich auf sich alleine gestellt. Der über einen Bachelor-Abschluss verfügende Beschwerdeführer kann seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem durch Annahme einer Arbeitsstelle sichern, wobei ihm seine Berufserfahrung als Hilfskraft in einer Pizzeria dienlich sein vermag. Schließlich führt der Beschwerdeführer selber keinerlei Gründe an, die einer Rückkehr seinerseits entgegenstünden. Es ist gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.5. im Speziellen). Es ist gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw. 1.3.5. im Speziellen). Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Ägypten relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder in Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder in Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). 2.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, oder nicht. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist, oder nicht. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem Familienleben ausschließlich seine in Österreich lebende Schwester und deren Ehegatte anführte. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK bzw. unter den Familienleben-Begriff, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174), wofür sich im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Die Beziehung zur in Österreich lebende Schwester und deren Ehemann bleibt daher allenfalls beim Privatleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem Familienleben ausschließlich seine in Österreich lebende Schwester und deren Ehegatte anführte. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK bzw. unter den Familienleben-Begriff, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174), wofür sich im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Die Beziehung zur in Österreich lebende Schwester und deren Ehemann bleibt daher allenfalls beim Privatleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das Familienleben mit der Gattin und dem Kind findet in Ägypten statt, wo sich seine nahen Angehörigen laut seinen Angaben am Antragsformular auch aufhalten. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. In diesem Zusammenhang gilt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "

Art. 8MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Asyl

G 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). (Erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur jene Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben haben (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. In diesem Zusammenhang gilt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "

Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). (Erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur jene Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben haben vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437). Fallgegenständlich ist der Beschwerdeführer zwar bereits seit über neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig, allerdings mit Unterbrechungen. Die Aufenthaltsdauer gilt es entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169) und ist ihm auch grundsätzlich zuzustimmen, dass er bis 18.06.2021 über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte. Diesbezüglich haben jedoch die beim Beschwerdeführer vorliegenden besonderen Umstände ihre Berücksichtigung zu erfahren, welche in weiterer Folge zu einer erheblichen Relativierung seiner Aufenthaltsdauer führen:Fallgegenständlich ist der Beschwerdeführer zwar bereits seit über neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig, allerdings mit Unterbrechungen. Die Aufenthaltsdauer gilt es entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169) und ist ihm auch grundsätzlich zuzustimmen, dass er bis 18.06.2021 über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte. Diesbezüglich haben jedoch die beim Beschwerdeführer vorliegenden besonderen Umstände ihre Berücksichtigung zu erfahren, welche in weiterer Folge zu einer erheblichen Relativierung seiner Aufenthaltsdauer führen: Vorab bleibt hinsichtlich dem ihm für den Zeitraum 21.03.2013 bis 21.03.2014 erteilten Aufenthaltstitel als Studierender festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, insbesondere da er keinerlei Prüfungen absolvierte, von Anfang an klar sein musste, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhält und Verlängerungen dieses Aufenthaltstitels an einen entsprechenden Studien- bzw. Schulerfolg geknüpft sind, welchen er eben nicht erbracht hat. Die Erteilung des von 11.12.2013 bis 11.12.2018 gültigen Aufenthaltstitels erfolgte schließlich lediglich aufgrund seiner Scheinehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Mit dieser Ehe wurde damit allein der Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte, was dem Beschwerdeführer bis zu seinem Verlängerungsantrag vom 02.11.2018 auch gelungen ist. In diesem Zusammenhang gilt zu betonen, dass das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz darstellt, was nicht im Interesse der Republik Österreich liegen kann. Insbesondere ist auch durch die vom Beschwerdeführer geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; auch VwGH 16.01.2007, 2006/18/0499). Der Umstand seines unsicheren Aufenthalts musste dem Beschwerdeführer für diese Zeit auch notwendig bewusst gewesen sein, erbrachte er schließlich keinerlei Studienleistungen und stützte er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) auf die zum Schein eingegangene Ehe, ohne die ihm das unionsrechtlich behauptete Aufenthaltsrecht nicht zugekommen wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer maßgeblichen Relativierung seiner in diesem Zeitraum erlangten sozialen Integration und ist diesem Umstand eine gebotene Bedeutung beizumessen (vgl. dazu VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016; vgl. auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Die Erteilung des von 11.12.2013 bis 11.12.2018 gültigen Aufenthaltstitels erfolgte schließlich lediglich aufgrund seiner Scheinehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Mit dieser Ehe wurde damit allein der Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte, was dem Beschwerdeführer bis zu seinem Verlängerungsantrag vom 02.11.2018 auch gelungen ist. In diesem Zusammenhang gilt zu betonen, dass das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz darstellt, was nicht im Interesse der Republik Österreich liegen kann. Insbesondere ist auch durch die vom Beschwerdeführer geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; auch VwGH 16.01.2007, 2006/18/0499). Der Umstand seines unsicheren Aufenthalts musste dem Beschwerdeführer für diese Zeit auch notwendig bewusst gewesen sein, erbrachte er schließlich keinerlei Studienleistungen und stützte er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) auf die zum Schein eingegangene Ehe, ohne die ihm das unionsrechtlich behauptete Aufenthaltsrecht nicht zugekommen wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer maßgeblichen Relativierung seiner in diesem Zeitraum erlangten sozialen Integration und ist diesem Umstand eine gebotene Bedeutung beizumessen vergleiche dazu VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016; vergleiche auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Sein Aufenthalt seit 18.06.2021 – welcher bis August 2022 bereits über ein weiteres Jahr andauerte – stellt sich somit vor dem Ausgang seines Aufenthaltstitelverfahrens, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht XXXX vom 18.06.2021 zu XXXX rechtskräftig beendet wurde, als unrechtmäßig dar. Der Beschwerdeführer durfte – auch in Anbetracht des Ausgangs seines Aufenthaltsverfahrens – nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass über den am 29.09.2021 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zwar seitens des BFA mit Bescheid vom 14.12.2021 entschieden wurde, jedoch eine ersatzlose Behebung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 22.02.2022 vonnöten war, weshalb die Zeitspanne bis zur neuerlichen Entscheidung des BFA dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert anzulasten ist (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Sein Aufenthalt seit 18.06.2021 – welcher bis August 2022 bereits über ein weiteres Jahr andauerte – stellt sich somit vor dem Ausgang seines Aufenthaltstitelverfahrens, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht römisch 40 vom 18.06.2021 zu römisch 40 rechtskräftig beendet wurde, als unrechtmäßig dar. Der Beschwerdeführer durfte – auch in Anbetracht des Ausgangs seines Aufenthaltsverfahrens – nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass über den am 29.09.2021 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zwar seitens des BFA mit Bescheid vom 14.12.2021 entschieden wurde, jedoch eine ersatzlose Behebung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 22.02.2022 vonnöten war, weshalb die Zeitspanne bis zur neuerlichen Entscheidung des BFA dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert anzulasten ist vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Der neuneinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der diese Aufenthaltsdauer relativierenden Umstände an sich damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen. Entscheidungswesentlich ist dabei, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Der neuneinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der diese Aufenthaltsdauer relativierenden Umstände an sich damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen. Entscheidungswesentlich ist dabei, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Wie bereits umfassend dargelegt, steht das Eingehen einer verpönten Scheinehe einer sozialen Integration entgegen (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen beruflichen Bindungen – welche im Übrigen erst seit dem Jahr 2017 in der derartigen Form gegeben sind – zu betrachten, wurden diese doch überhaupt erst durch den vom Beschwerdeführer durch seine Aufenthaltsehe erlangten Aufenthaltstitel, welcher ihm einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffte, ermöglicht. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass sich seine Berufstätigkeit seit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021 – vorbehaltlich einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG - als gesetzeswidrig darstellt, zumal der Beschwerdeführer seither über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Wie bereits umfassend dargelegt, steht das Eingehen einer verpönten Scheinehe einer sozialen Integration entgegen vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen beruflichen Bindungen – welche im Übrigen erst seit dem Jahr 2017 in der derartigen Form gegeben sind – zu betrachten, wurden diese doch überhaupt erst durch den vom Beschwerdeführer durch seine Aufenthaltsehe erlangten Aufenthaltstitel, welcher ihm einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffte, ermöglicht. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass sich seine Berufstätigkeit seit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021 – vorbehaltlich einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG - als gesetzeswidrig darstellt, zumal der Beschwerdeführer seither über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Darüber hinaus sind – bei Berücksichtigung der nach wie vor nicht durch positive Prüfung belegten Sprachkenntnisse – keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet sowie durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet sowie durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.2.).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben vergleiche Punkt römisch zwei. 2.2.). Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat weiters auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens, nämlich etwa 26 Jahre, in Ägypten verbracht hat, dort sozialisiert wurde, womit entsprechende Sprachkenntnisse einhergehen und in Ägypten auch einen entsprechenden Studienabschluss erworben hat. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, bei dem seine Arbeitsfähigkeit gegeben ist, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat weiters auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens, nämlich etwa 26 Jahre, in Ägypten verbracht hat, dort sozialisiert wurde, womit entsprechende Sprachkenntnisse einhergehen und in Ägypten auch einen entsprechenden Studienabschluss erworben hat. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, bei dem seine Arbeitsfähigkeit gegeben ist, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK zu Recht erfolgte und auch die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK zu Recht erfolgte und auch die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
  4. bzw.
  5. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
  6. bzw.
  7. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus den mündlichen Verhandlungen gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Ägypten keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus den mündlichen Verhandlungen gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Ägypten keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können. Er verfügt über einen Studienabschluss, hat außerdem etwa 26 Jahre seines Lebens in Ägypten verbracht, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Zudem sind die Gattin und eine Kind in Ägypten aufhältig. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können. Er verfügt über einen Studienabschluss, hat außerdem etwa 26 Jahre seines Lebens in Ägypten verbracht, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Zudem sind die Gattin und eine Kind in Ägypten aufhältig. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht und hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
  8. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.
  9. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, FPG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwägung familiärer und privater Interessen nach Art. 8 EMRK, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwägung familiärer und privater Interessen nach Artikel 8, EMRK, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2251067.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.