Obsah (17)
§ 28Art 133§ 46Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlL515 2251564-1 Spruch, L515 2251564-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Auflistung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Auflistung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.2. Die bP wurde am 17.11.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 22.11.2021 (vidiert am 30.11.2021) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 30 v.H. römisch eins.2. Die bP wurde am 17.11.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 22.11.2021 (vidiert am 30.11.2021) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 30 v.H. I.3. Mit Schreiben vom 01.12.2021 durch die bB wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.3. Mit Schreiben vom 01.12.2021 durch die bB wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.3.1. Aufgrund der Stellungnahme der bP vom 16.12.2021 wurde das medizinische Beweisverfahren der bB fortgesetzt und ein weiteres Gutachten von einer medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) anhand des neu vorgelegten Befundes erstellt. Das Aktengutachten am 02.01.2022 (vidiert am 13.01.2022) ergab unter nochmaliger Durchsicht aller vorgelegten Befunde und der Berücksichtigung des Vorgutachtens vom 22.11.2021, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.3.1. Aufgrund der Stellungnahme der bP vom 16.12.2021 wurde das medizinische Beweisverfahren der bB fortgesetzt und ein weiteres Gutachten von einer medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) anhand des neu vorgelegten Befundes erstellt. Das Aktengutachten am 02.01.2022 (vidiert am 13.01.2022) ergab unter nochmaliger Durchsicht aller vorgelegten Befunde und der Berücksichtigung des Vorgutachtens vom 22.11.2021, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.01.2022 wurde der Antrag der bP, mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.01.2022 wurde der Antrag der bP, mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP – einlangend am 03.02.2022 – handschriftlich Beschwerde und begründete dies wie folgt:römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP – einlangend am 03.02.2022 – handschriftlich Beschwerde und begründete dies wie folgt: „… Ich habe Ihnen noch weitere Befunde geschickt, die nicht berücksichtigt wurden. 1.) Wirbelsäule (Reha Befund) 2.) MR-Schulter (neuer Befund, OP wäre wieder nötig, aber ich habe Angst meinen Job zu verlieren). 3.) Bluthochdruck/ Schilddrüse (Arzt Befund) 4.) Asthma (Arztbefund) 5.) Dickes Blut (Reha Befund) 6.) Risikopatient (Epilepsie) 7.) Ischiasnerv verzwickt (Reha) Ich bitte Sie, meinen Antrag nochmals zu überprüfen. …“ Befunde bzw. Beweismittel wurden der Beschwerden nicht beigelegt. I.6. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.02.2022 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.6. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.02.2022 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.7. Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde die bP durch das ho. Gericht aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens, die in der Beschwerde aufgezählten Beilagen vorzulegen.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde die bP durch das ho. Gericht aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens, die in der Beschwerde aufgezählten Beilagen vorzulegen. I.8. Bei ho. Gericht einlangend am 11.03.2022 legte die bP ein Befundkonvolut vor, wobei der Großteil der Befunde bereits in den Vorgutachten Berücksichtigung fand.römisch eins.8. Bei ho. Gericht einlangend am 11.03.2022 legte die bP ein Befundkonvolut vor, wobei der Großteil der Befunde bereits in den Vorgutachten Berücksichtigung fand. I.9. Im Zuge eines - vom ho. Gericht in Auftrag gegebenen - ergänzenden Aktengutachtens durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) am 20.06.2022 und unter Berücksichtigung der Vorgutachten und der neu vorgelegten Befunde wurde der Grad der Behinderung um eine Stufe angehoben, womit ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt werden konnte. römisch eins.9. Im Zuge eines - vom ho. Gericht in Auftrag gegebenen - ergänzenden Aktengutachtens durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) am 20.06.2022 und unter Berücksichtigung der Vorgutachten und der neu vorgelegten Befunde wurde der Grad der Behinderung um eine Stufe angehoben, womit ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt werden konnte. I.10. Mit Schreiben vom 27.06.2022 wurde der bP die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens, zum ergänzenden Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. römisch eins.10. Mit Schreiben vom 27.06.2022 wurde der bP die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens, zum ergänzenden Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. I.11. Am 08.08.2022 - bei ho. Gericht einlangend - legte die bP neuerlich Befunde und eine Stellungnahme hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vor.römisch eins.11. Am 08.08.2022 - bei ho. Gericht einlangend - legte die bP neuerlich Befunde und eine Stellungnahme hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vor. I.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.1.2023 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.1.2023 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.2. Das am 22.11.2021 von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) erstellte Gutachten (ärztlich bestätigt am 30.11.2021) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:„[…]1.2. Das am 22.11.2021 von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) erstellte Gutachten (ärztlich bestätigt am 30.11.2021) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:, „[…] Anamnese: Reha B. Ischl 10 - 11/21 15.07.2021: subacromiales Debridement, ASK, laterale Klavikelresektion, Bizepssehnentenontomie rechts 1/2019.Bizepssehnentenontomie rechts 1 aus 2019,. Epilepsie seit 12/2019 bisher 2 bestätigte Anfälle zuletzt 4/2021Epilepsie seit 12 aus 2019, bisher 2 bestätigte Anfälle zuletzt 4/2021 Asthma br. - ohne Lungenbefund Derzeitige Beschwerden: Hatte 2 bestätigte Anfälle 12/2019 und 4/21, immer nachts, hab aber öfter Anfälle bekomme es nachts aber nicht mit, lebe alleine. Mit der Luft geht es so, habe keine Lungenbefunde, rauche 40 Zigaretten.Hatte 2 bestätigte Anfälle 12 aus 2019, und 4/21, immer nachts, hab aber öfter Anfälle bekomme es nachts aber nicht mit, lebe alleine. Mit der Luft geht es so, habe keine Lungenbefunde, rauche 40 Zigaretten. Habe seit 10 Jahren Schmerzen in der rechten Schulter, keine Besserung nach 3 Operationen, Schmerzmittel helfen auch nicht, kann den Arm nicht gut heben, das ganze belastet mich auch schon psychisch. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: lt. Reha Bef. 11/21 : Foster, Levetiracetam, Frisium b. Bed., Saroten, Xefo b. Bed., […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) schlafgebundene Epilepsie bisher 2 bestätigte Anfälle 12/2019 und 4/2021 mit einem Intervall von mehr als einem Jahr, unter laufender medikamentöser Therapiebisher 2 bestätigte Anfälle 12 aus 2019, und 4 aus 2021, mit einem Intervall von mehr als einem Jahr, unter laufender medikamentöser Therapie Pos. Nr. 04.10.01, GdB 30 % 2) Schulterbeschwerden rechts, Bursitis subacromialis rechts, Z. n. 3 x- iger Operation mit lateraler Clavicularesektion und Dekompression und Bizepssehnentenontomie zuletzt 7/2021 Wegen der Reizzustände und der Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Pos. Nr. 02.06.03, GdB 20 % 3) chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus/ Asthma bronchiale ohne aktuellen Lungenarztbefundnachweis, unter laufender Inhalationstherapie keine wesentlichen Beschwerden Pos. Nr. 06.06.01, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Punkt 1 wird durch Punkt 2 und 3 nicht weiter gesteigert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: multiple parapelvine Nierencysten bds., links mehr als rechts. Kleinere Parenchymcyste bds. Z. n. Contusio thoracis[…]Z. n. Contusio thoracis, […] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Kurze Wegstrecken und die üblichen Niveauunterschiede können bewältigt werden, das Anhalten ist mit dem linken Arm ausreichend gut möglich, öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […]“ 1.3. Das am 02.01.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) erstellte Aktengutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten BBG 11/21: GdB 30% wegen schlafgebundene Epilepsie. neu: ärztliche Bestätigung A. f. Am Dr. XXXX 12/2021 : lt Lungenfacharztbefund an: Massiver bronchit: neu: ärztliche Bestätigung A. f. Am Dr. römisch 40 12 aus 2021, : lt Lungenfacharztbefund an: Massiver bronchit: Hyperreagibilität leidet. alter Lu Fa. Bef. 10/2016 : massive bronchiale Hyperreagibilität, Pollinose, Nikotinabusus/ Raucherbronchitis alter Lu Fa. Bef. 10 aus 2016, : massive bronchiale Hyperreagibilität, Pollinose, Nikotinabusus/ Raucherbronchitis lt. Stellungnahme des Klienten habe er psychische Probleme, dazu wird folgender Befund im Gutachten berücksichtigt KUK NMC III 11/2021: Depression (ED 10/21) mit Verstärkung der Schmerzwahrnehmung. KUK NMC römisch drei 11/2021: Depression (ED 10/21) mit Verstärkung der Schmerzwahrnehmung. Es wurden alle Befunde nochmals sorgfältig durchgesehen und im Gutachten berücksichtigt Derzeitige Beschwerden: Hatte 2 bestätigte Anfälle 12/2019 und 4/21, immer nachts, hab aber öfter Anfälle bekomme es nachts aber nicht mit, lebe alleine. Mit der Luft geht es so, habe keine Lungenbefunde, rauche 40 Zigaretten.Hatte 2 bestätigte Anfälle 12 aus 2019, und 4/21, immer nachts, hab aber öfter Anfälle bekomme es nachts aber nicht mit, lebe alleine. Mit der Luft geht es so, habe keine Lungenbefunde, rauche 40 Zigaretten. Habe seit 10 Jahren Schmerzen in der rechten Schulter, keine Besserung nach 3 Operationen, Schmerzmittel helfen auch nicht, kann den Arm nicht gut heben, das ganze belastet mich auch schon psychisch. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Wie im Vorgutachten: lt. Reha Bef. 11/21 : Foster, Levetiracetam, Frisium b. Bed., Saroten, Xefo b. Bed., Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) schlafgebundene Epilepsie bisher 2 bestätigte Anfälle 12/2019 und 4/2021 mit einem Intervall von mehr als einem Jahr, unter laufender medikamentöser Therapiebisher 2 bestätigte Anfälle 12 aus 2019, und 4 aus 2021, mit einem Intervall von mehr als einem Jahr, unter laufender medikamentöser Therapie Pos. Nr. 04.10.01, GdB 30 % 2) Schulterbeschwerden rechts, Bursitis subacromialis rechts, Z. n. 3 x- iger Operation mit lateraler Clavicularesektion und Dekompression und Bizepssehnentenontomie zuletzt 7/2021 Wegen der Reizzustände und der Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Pos. Nr. 02.06.03, GdB 20 % 3) chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus/ Asthma bronchiale ohne aktuellen Lungenarztbefundnachweis bzw. Lungenfunktionstest (der diesbezüglich beigebrachte Befund ist aus 2016 und bestätigt eine bronchiale Hyperreagibilität und Raucherbronchitis), aktuell unter laufender Inhalationstherapie keine wesentlichen Beschwerden Pos. Nr. 06.06.01, GdB 20 % 4) Depression (ED 10/21) mit Verstärkung der Schmerzwahrnehmung Unter einfacher medikamentöser Therapie stabiler Zustand mit beruflicher Vollintegration, kurze Krankheitsdauer bei ED 10/21 ursächlich werden die Schulterbeschwerden angegeben Pos. Nr. 03.06.01, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Punkt 1 mit GdB 30% wird durch Punkt 2 bis 4 nicht gesteigert; weil 20%ige Leiden sich nicht steigernd auswirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: multiple parapelvine Nierencysten bds., links mehr als rechts. Kleinere Parenchymcyste bds. Z. n. Contusio thoracis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung der GdB in Punkt 1 bis 3. Ad Punkt 3 es ist keine Anhebung des GdB von 20% möglich, weil keine aktuellen Facharztbefunde vorgelegt werden. Punkt 4 wird mit GdB 20% neu eingestuft. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamt- GdB von 30%. Dauerzustand […]“ 1.4. Das am 20.06.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) erstellte Aktengutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: „[…] Die beiden Vorgutachten vom 17.11.2021 und 2.1.2022 sowie alle beigebrachten Befunde wurden neuerlich sorgfältig gelesen und geprüft: bezüglich Punkt 1 des Vorgutachtens 1/22: schlafgebundene Epilepsie GdB 30% konnte aktenmäßig keine Veränderung gefunden werden. bezüglich Punkt 2 des Vorgutachtens 1/22: Schulterbeschwerden rechts GdB 20% wurde das Ergebnis eines neu beigebrachten MRT Befundes berücksichtigt, wonach aktenmäßig eine Anhebung des GdB von 20% auf 30% erfolgt. bezüglich Punkt 3 und 4 des Vorgutachtens 1/22 ergeben sich keine Änderungen der Einzel- GdB. Zu den des weiteren vom Klienten angeführten Leiden wie Wirbelsäulenbeschwerden, Bluthochdruck, Schilddrüse, dickes Blut gibt es aktuell keinen Therapiebedarf weshalb sie unter geringfügige Leiden ohne dauernden Krankheitswert fallen. Begründung Gesamt - GdB: 40% Punkt 1 wird durch Punkt 2 um eine Stufe wegen Leidensverstärkung angehoben auf GdB 40%. Punt 3 und 4 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Grundsätzlich handelt es sich aber um veränderbare Leiden, insbesondere des Leidens in Punkt 2 des Vorgutachtens 1/22, was heißt, dass das klinische Zustandsbild aktenmäßig nicht berücksichtigt ist, gegebenenfalls wird eine neuerliche Vorladung und Untersuchung über das SMS, gegebenenfalls beim orthopädischen Facharzt vorgeschlagen. […]“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im gegenständlichen Fall stellen sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar und stellen die nachfolgenden Ausführungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen zu diesen Ausführungen dar. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 22.11.2021 und 02.01.2022 sowie das durch das ho. Gericht eingeholte ärztliche Aktengutachten vom 20.06.2022 zeigen den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, sind ausführlich begründet, schlüssig und weisen keine Widersprüche auf. So erfolgte in den erstellten Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den derzeitigen Beschwerden der bP und den beigebrachten Befunden. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 17.11.2021 unter Berücksichtigung der durch die bP vorgelegten Befunde und ihren Angaben erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Das zitierte Gutachten kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Führendes Leiden ist die Funktionseinschränkung der schlafgebundenen Epilepsie, welche mit dem Rahmensatz der Pos. Nr. 04.10.01 (Epilepsie: leichte Form mit sehr seltenen Anfällen) in Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Die Einstufung dieses Leidens im unteren Rahmensatz der Position 04.10.01 (Rahmensatz 30 – 40 v.H.) begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass bisher zwei bestätigte Anfälle 12/2019 und 4/2021 stattgefunden hätten und es sich dabei um ein Intervall von mehr als einem Jahr gehandelt hatte. Außerdem befände sich die bP unter laufender medikamentöser Therapie. Jenes Leiden bestimmt auch den Gesamtgrad der Behinderung. Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 22.11.2021 und 02.01.2022 sowie das durch das ho. Gericht eingeholte ärztliche Aktengutachten vom 20.06.2022 zeigen den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, sind ausführlich begründet, schlüssig und weisen keine Widersprüche auf. So erfolgte in den erstellten Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den derzeitigen Beschwerden der bP und den beigebrachten Befunden. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 17.11.2021 unter Berücksichtigung der durch die bP vorgelegten Befunde und ihren Angaben erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Das zitierte Gutachten kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Führendes Leiden ist die Funktionseinschränkung der schlafgebundenen Epilepsie, welche mit dem Rahmensatz der Pos. Nr. 04.10.01 (Epilepsie: leichte Form mit sehr seltenen Anfällen) in Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Die Einstufung dieses Leidens im unteren Rahmensatz der Position 04.10.01 (Rahmensatz 30 – 40 v.H.) begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass bisher zwei bestätigte Anfälle 12 aus 2019, und 4 aus 2021, stattgefunden hätten und es sich dabei um ein Intervall von mehr als einem Jahr gehandelt hatte. Außerdem befände sich die bP unter laufender medikamentöser Therapie. Jenes Leiden bestimmt auch den Gesamtgrad der Behinderung. Die weiteren festgestellten Funktionseinschränkungen, wie die Schulterbeschwerden rechts und die Lungenbeschwerden wurden mit jeweils 20 % eingeschätzt und vermochten den Gesamtgrad der Behinderung auf Grund ihrer Geringfügigkeit nicht zu steigern. Im Detail betrachtet wurde in Bezug auf die Schulterbeschwerden der fixe Rahmensatz der Pos. Nr. 02.06.03 in der Höhe von 20 v.H. herangezogen. Dem klinischen Status des Gutachtens vom 22.11.2021 folgend weist die rechte Schulter einen deutlichen Schultertiefstand, eine um 1/3 eingeschränkte Außenrotation, einen Druckschmerz über dem Klavikulaende sowie ein starkes Aneinanderreiben von Frakturteilen auf, weshalb eine einseitige Funktionseinschränkung mittleren Grades nachvollziehbar festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Lungenerkrankung wurde der höhere Rahmensatz der Pos. Nr. 06.06.01 (leichte Form der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung) herangezogen, da die bP unter bronchialer Hyperreagibilität und Raucherbronchitis leide, sich allerdings keine wesentlichen Beschwerden unter laufender Inhalationstherapie ergeben würden, zudem kein aktueller Lungenarztbefundnachweis vorgelegt wurde. Im Zuge des ergänzenden Aktengutachtens vom 02.01.2022 kam es zu keiner Änderung der oa. Funktionseinschränkungen und den ärztlichen Einschätzungen. Als zusätzliches Leiden wurde eine Depression mit Verstärkung der Schmerzwahrnehmung aufgezeigt und der Pos. Nr. 03.06.01 in der Höhe von 20 % nachvollziehbar mit der Begründung zugeordnet, dass unter einfacher medikamentöser Therapie ein stabiler Zustand mit beruflicher Vollintegration erzielt werden könne. Im Rahmen des - durch das ho. Gericht in Auftrag gegebene - Aktengutachtens durch eine medizinische Sachverständige vom 20.06.2022, erfolgte - unter Zugrundelegung eines neu beigebrachten MRT-Befundes - die Anhebung des GdB von 20 % auf 30 %. Begründend führte die Sachverständige aus, dass die Beschwerden hinsichtlich der schlafgebundenen Epilepsie aufgrund der neuen Befunderhebung wegen Leidensverstärkung um eine Stufe auf GdB 40 v.H. angehoben wird. Weitere Änderungen zu den Vorgutachten hätten sich nicht ergeben. Soweit die bP zusätzliche Leiden wie Wirbelsäulenbeschwerden, Bluthochdruck, Schilddrüsenbeschwerden, dickes Blut aufzählt, so würde es aktuell keinen Therapiebedarf geben, weshalb sie unter geringfügige Leiden ohne dauernden Krankheitswert fallen, folglich für die Einschätzung des GdB zum gegenwärtigen Zeitpunkt unerheblich sind. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen zum Parteiengehör erweckte die bP keine begründeten Zweifel an den nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Die Angaben der bP konnten nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von entsprechenden Beweismittel zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen der bP war zudem nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens darlegte (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von entsprechenden Beweismittel zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen der bP war zudem nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens darlegte vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Sofern die bP im Zuge des Parteiengehörs zum, durch das ho. Gericht in Auftrag gegebenen, ergänzenden Gutachtens weitere Beschwerden aufzählt, so ist darauf hinzuweisen, dass
§ 46
BBG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ab Vorlage der Beschwerde, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen („Neuerungsverbot“) und deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Auf das Neuerungsverbot muss auch in Bezug auf die nachgereichten Unterlagen vom 08.08.2022 abgestellt werden.Sofern die bP im Zuge des Parteiengehörs zum, durch das ho. Gericht in Auftrag gegebenen, ergänzenden Gutachtens weitere Beschwerden aufzählt, so ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 46, BBG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ab Vorlage der Beschwerde, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen („Neuerungsverbot“) und deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Auf das Neuerungsverbot muss auch in Bezug auf die nachgereichten Unterlagen vom 08.08.2022 abgestellt werden. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es der bP unbenommen bleibt, im Fall der neu hinzugetretenen gesundheitlichen Einschränkungen eine erneute Prüfung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice anzustreben. Aus Sicht des ho. Gericht liegt kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad von 40 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht aber noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten – ua. auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigte die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Selbst wenn im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Anhebung des GdB um eine Stufe - nunmehr auf 40 v.H. – festgestellt werden konnte, so wird hervorgehoben, dass sich der von der bP gestellte Antrag auf ‚die Ausstellung eines Behindertenpasses‘ richtete und dafür ein GdB von mindestens 50 v.H. als Voraussetzung gegeben sein muss. Weder mit einem GdB von 30 v.H. noch mit 40 v.H. erreicht die bP jene oa. zwingende Voraussetzung. Gesamthaft betrachtet hat die Erhöhung des GdB keine Auswirkung auf das Gesamtergebnis der gegenständlichen Entscheidung, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2251564.1.00